BVwG W205 1438233-1

W205 1438233-1Tribunal Administrativo Federal14 de mai. de 2014

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Außerlandesbringung, Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz

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BVwG W205 1438233-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W205.1438233.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2013, GZ 13 12.808 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") ist Staatsangehöriger von Syrien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 4.9.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person scheint eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung vom 8.7.2013 in Rumänien auf (AS 3).

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 6.9.2013 brachte der BF vor, syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit sowie verheiratet zu sein. Er leide an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden und nehme keine Medikamente ein. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen. Im Mai 2013 habe er sein Heimatland illegal und schlepperunterstützt verlassen und zu Fuß die syrisch-türkische Grenze überquert. Nach etwa zweimonatigem Aufenthalt in der Türkei sei er mit einem Frachtschiff nach Rumänien gebracht worden, wo er von der örtlichen Polizei festgenommen und in ein Asyllager überstellt worden sei. Ferner seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe jedoch nicht um Asyl angesucht. In weiterer Folge habe er einen Landesverweis erhalten und Rumänien sohin binnen drei Wochen verlassen müssen. Anschließend habe er sich, versteckt in einem Kleintransporter, über ihm unbekannte Länder nach Österreich begeben, wo er Anfang September 2013 angekommen sei. Nach Rumänien wolle er nicht zurückkehren. Nähere Gründe hierfür führte der BF nicht an (AS 9ff).

Im Rahmen der Erstbefragung legte der BF einen syrischen Personalausweis vor, welcher dem Verwaltungsakt einliegt (AS 21ff).

Das Bundesasylamt richtete am 9.9.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Gleichzeitig unterrichtete es die zuständigen rumänischen Behörden dahingehend, dass der letzte Tag der Frist zur Beantwortung dieses Gesuchs der 17.9.2013 sei (AS 31ff).

Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 10.9.2013 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Des Weiteren wurde der Partei zur Kenntnis gebracht, dass seit 9.9.2013 Konsultationen mit Rumänien geführt würden (AS 53ff).

Mit Schreiben vom 16.9.2013, beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt, stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO ausdrücklich zu und informierte darüber, dass der BF am 8.7.2013 in Rumänien einen Schutzantrag gestellt und in weiterer Folge am 26.8.2013 ausdrücklich zurückgezogen habe (AS 67).

Am 18.9.2013 wurden dem BF die Länderfeststellungen zu Rumänien übermittelt mit der gleichzeitigen Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis einschließlich 24.9.2013 (AS 69f).

Am 24.9.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters zu seiner Unterstützung nach durchgeführter Rechtsberatung. Der BF führte aus, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. In Österreich bzw. im Bereich der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz würden diverse Verwandte leben, wie etwa zwei Cousins mütterlicherseits in Norwegen sowie zwei Cousins väterlicherseits in Deutschland. In Österreich seien ein weiterer Cousin väterlicherseits sowie einige Freunde aufhältig. Zu all den genannten Personen bestehe jedoch weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Des Weiteren lebe der BF in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft und er habe zu Österreich keine besonderen Bindungen. Zu seinem Aufenthalt in Rumänien brachte der BF zusammengefasst vor, dass er gezwungen worden sei, einen Asylantrag zu stellen. Das Asylverfahren sei negativ entschieden worden, woraufhin er aufgefordert worden sei, das Land innerhalb von 22 Tagen zu verlassen. Nach Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens machte er iW geltend, dass er in Rumänien an Hämorrhoiden gelitten habe und zudem von einem Polizisten getreten worden sei. Diesen Vorfall habe er den rumänischen Behörden auch gemeldet. Hinsichtlich seiner Erkrankung habe man ihm mitgeteilt, dass kein Arzt zugegen sei, sofern er jedoch Geld habe, solle er sich an einen privaten Arzt wenden. Ferner haben ihm rumänisch sprechende Personen zu verstehen gegeben, dass er Haschisch verkaufen solle. Insgesamt sei das Leben in Rumänien nicht leicht gewesen. Das Essen sei gering gewesen, er habe hungern müssen. Zudem habe er Angst um sein Leben gehabt, da ihn jene Personen, welche Haschisch verkaufen würden, hätten umbringen können, sofern er nicht mit ihnen zusammenarbeitete. In Österreich sei er wegen diverser gesundheitlicher Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen, weshalb er mittlerweile wieder gesund sei. Er wünsche sich, in Österreich bleiben zu dürfen. Er wolle weder nach Rumänien, noch nach Syrien zurückkehren.

Abschließend stellte der anwesende Rechtsberater den Antrag, das Asylverfahren aufgrund der schlechten Bedingungen für Asylsuchende in Rumänien in Österreich zuzulassen (AS 107ff).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 4.9.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (AS 115).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich hinsichtlich des BF weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben habe. Weiters würden auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen (AS 120f).

Der Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen zu Rumänien folgendermaßen (unkorrigiert und gekürzt):

"Allgemeines zum rumänischen Asylverfahren:

Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, Asylwerber und Staatenlose zusammen.

Die Gesetze sehen Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und die Regierung hat ein System zum Schutz für Flüchtlinge eingerichtet. Das Asylgesetz, das auf EU-Recht basiert, verbietet die Ausweisung, Vertreibung oder Zwangsrückführung von Asylwerbern an den Grenzen oder vom Staatsgebiet. Ausgenommen davon sind Fremde, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. Im Juli 2011 wurden gesetzliche Bestimmungen zum Status von Fremden soweit geändert, dass sie den Schengen-Erfordernissen und der Dublin-II-Verordnung entsprechen.

Fremde aus definierten sicheren Herkunftsstaaten fallen unter ein beschleunigtes Asylverfahren. Kriterien für sichere Herkunftsstaaten sind die Zahl der Schutzgewährungen, Beachtung der Menschenrechte, Beachtung demokratischer Prinzipien, politischer Pluralismus und freie Wahlen und die Existenz von funktionierenden demokratischen Institutionen welche die Einhaltung der Menschenrechte überwachen.

Nach einem Regierungsbeschluß aus dem Jahr 2008 nimmt Rumänien jährlich 40 Personen im Rahmen von Resettlement auf.

(US DOS - U.S. Department of State, 2011 Human Rights Report, 05.2012)

Laut UNHCR gab es Beschwerden von Asylwerbern über mangelnde Information zum Asylverfahren und die Qualität der Rechtshilfe durch regionale Anwälte. Die Übersetzer seien oft unerfahren und in gewissen Sprachen manchmal nicht vorhanden.

Die Verfahren dauerten oft monate-, manchmal jahrelang.

Die Einrichtung von Computerräumen 2010 in allen Unterbringungszentren sei als klare Verbesserung wahrgenommen worden.

(UNHCR: Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe, 3.1.2012)

Das aktuelle rumänische Asylgesetz 122/2006 setzt folgende EU Richtlinien um:

? EU-Schutzrichtlinie 2001/55/EG

? EU-Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG

? EU Richtlinie betreffend Familienzusammenführung 2003/86/EG

? EU-Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG

(Law No. 122/2006 on asylum in Romania, August 2006, Art. 152, http://www.unhcr.org/refworld/docid/44ace1424.html, Zugriff 22.3.2013; In Folge: Law No. 122/2006 on asylum in Romania)

Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) des Rumänischen Immigrationsamts (ORI) ist verantwortlich für Fragen des Asyls und der Integration Fremder in Rumänien. Die Registrierung und Bearbeitung von Asylanträgen, sowie die Integrationshilfe für Asylwerber werden in den Unterbringungszentren in den Regionen durchgeführt.

(ORI - Romanian Office for Immigration: General description, o.D., http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/General-description/91, Zugriff 13.3.2013)

Die Bestimmungen des Asylgesetzes kennen drei Formen der Schutzgewährung: Flüchtlingsstatus; subsidiären Schutz; und temporären Schutz aus humanitären Gründen.

Flüchtlingsstatus und subsidiärer Schutz werden für unbestimmte Zeit vergeben, Temporärer Schutz wird für maximal zwei Jahre vergeben.

(Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 2, Art. 9)

Ein Asylantrag kann von jedem Fremden auf rumän. Territorium oder an der Grenze, entweder persönlich bei ORI, bei der Grenzpolizei, der Polizei oder der Nationalen Gefängnisverwaltung gestellt werden. Die Annahme eines Antrags darf nicht verweigert werden, weil er "zu spät" gestellt worden sei. Der AW erhält von ORI ein temporäres Identitätsdokument für Asylwerber.

(ORI - Romanian Office for Immigration: Lodging the Application, o. D.,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Submitting-a-Request/93, Zugriff 13.3.2013)

Das Asylverfahren unterteilt sich in ein ordentliches, ein beschleunigtes und in ein Verfahren an der Grenze.

(Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 34, Art. 75, Art. 82)

Im ordentlichen Verfahren soll die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen ab Antragsstellung getroffen werden. Diese Frist ist um weitere 30 Tage verlängerbar.

(Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 44-52)

In Der Praxis kann das Verfahren bis zu 24 Monate dauern.

(GENSEN project: Gender-related asylum claims in Europe, May 2012)

Es ist mindestens ein Interview vorgesehen. Der AW hat das Recht auf Anwesenheit eines Rechtsbeistandes. Die Übersetzerkosten für das Interview trägt der Staat.

(ORI - Romanian Office for Immigration: Interview, o.D., http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/The-interview/100, Zugriff 13.3.2013)

Die Entscheidung gewährt entweder internationalen Schutz oder subsidiären Schutz oder lehnt den Antrag ab. Bei negativer Entscheidung muß der AW Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen.

(ORI - Romanian Office for Immigration: Waiting for the Decision, o. D., http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Decision-waiting/101, Zugriff 13.3.2013)

Ein beschleunigtes Verfahren wird durchgeführt: bei offensichtlich unbegründeten Ansuchen; wenn die Person aufgrund ihrer Aktivitäten ein Sicherheitsrisiko für den Staat Rumänien darstellt; und bei Ansuchen von Personen, die aus einem sicheren Drittstaat kommen.

Dieses Verfahren kann nach Einleitung des ordentlichen Verfahrens eingeleitet werden, wenn Gründe dafür vorliegen. Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Tagen erfolgen.

(Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 75-81)

Im Grenzverfahren ergeht eine Entscheidung innerhalb von 3 Tagen.

(Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 82-86)

Folgeanträge sind möglich, wenn wichtige neue Elemente vorgebracht werden können. Wenn der Antrag zugelassen wird, hat der AW dieselben Rechte wie beim Erstantrag.

(GENSEN project: Gender-related asylum claims in Europe, May 2012)

Beschwerdemöglichkeiten:

Im ordentlichen Verfahren sind Beschwerden gegen Entscheidungen des ORI, innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung, vor dem zuständigen lokalen Gericht möglich. Ein Urteil über den Einspruch soll innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Gegen die Entscheidung des lokalen Gerichts ist innerhalb von fünf Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Kreisgericht möglich. Während diese Beschwerden laufen hat der AW das Recht in Rumänien zu bleiben.

(ORI - Romanian Office for Immigration: Notification of the decision, o.D.,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Decision-communication/102, Zugriff 13.3.2013 / (Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 55-67)

Im beschleunigten Verfahren hat der Asylwerber eine Einspruchsmöglichkeit innerhalb von 2 Tagen ab Erhalt der Entscheidung. Das Gericht soll über den Einspruch innerhalb von 10 Tagen entscheiden und kann die Beschwerde entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen.

(Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 75-81)

Im Grenzverfahren kann innerhalb von 2 Tagen Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werden. Ein Gericht soll innerhalb von 5 Tagen über die Beschwerde entscheiden und kann diese entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen.

(Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 82-86)

Gegen eine Nichtzulassung eines Folgeantrags ist innerhalb von 10 Tagen Beschwerde vor einem lokalen Gericht möglich. Dessen Entscheidung ist endgültig.

(GENSEN project: Gender-related asylum claims in Europe, May 2012)

Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable:

[...]

Non-Refoulement:

Die Regierung gewährt Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Asylwerbern in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Es gibt aber Bedenken, dass das Gesetz abgewiesenen Asylwerbern nicht genug Zeit für die Vorbereitung und Ausfechtung von Beschwerden gebe.

(US DOS - U.S. Department of State, 2011 Human Rights Report, 05.2012)

Es dürfen keine Maßnahmen der Ausweisung, Auslieferung oder von Zwangsrückweisungen von der Grenze gegen Asylwerber durchgeführt werden, mit Ausnahme von Fällen nach den Bestimmungen des Art. 44 des Gesetzes Nr. 535/2004 über die Prävention und Bekämpfung von Terrorismus.

Anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz sind gegen Abschiebung, Auslieferung oder Rückführung in ein Herkunftsland oder in einen Staat, in dem ihr Leben oder Freiheit bedroht oder sie Folter, inhumaner oder entwürdigender Behandlung ausgesetzt wären, geschützt. Solche Personen dürfen allerdings, trotz der o.a. Bestimmungen, dann des Landes verwiesen werden, wenn sie eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Rumäniens darstellen oder, wenn sie zu einer mehr als 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

(Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 6)

Dublin-II-Rückkehrer:

UNHCR attestiert Rumänien generell ein positives Umfeld bei internationalem Schutz, äußert aber Besorgnis angesichts der jüngsten Antragszahlen im Land und bezeichnet die Kapazitäten der regionalen Zentren von ORI als angespannt. 2011 gab es einen Anstieg auf ca. 1.700 Neuanträge (ca. 800-1.000 in früheren Jahren). In den ersten sechs Monaten 2012 wurden in Rumänien 1.457 Anträge gestellt.

Viele Asylwerber entscheiden sich weiterhin, illegal weiterzureisen und brechen ihr Verfahren auf diese Art vor einer substantiellen Prüfung ab, oft sogar vor dem persönlichen Interview. Diese Verfahren werden im beschleunigten Verfahren negativ entschieden. Werden diese Drittstaatsangehörigen, deren Asylanträge in Abwesenheit negativ entschiedenen wurden, dann aufgrund der Dublin-VO nach Rumänien rücküberstellt, werden sie in Schubhaft genommen. UNHCR sieht darin eine mögliche Gefährdung des Non-Refoulement-Prinzips. ORI hat das aber laut UNHCR bereits erkannt und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen eingeführt um das zu verhindern. So erhalten negativ beschiedene Asylwerber, die vor der Weiterreise kein persönliches Interview hatten, die Möglichkeit nach ihrer Dublin-Rückkehr nach Rumänien ein neues Asylverfahren zu beginnen.

(UNHCR: Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodical Review: Romania, July 2012)

Bei einer Dublin-Rücküberstellung wird zunächst die Rechtslage verifiziert. Es gibt drei Varianten:

1. wenn es sich um einen Drittstaatsangehörigen mit rumänischem Visum handelt (noch kein Asylantrag gestellt), werden das Flüchtlingszentrum in Bukarest und die Grenzpolizei über die Rücküberstellung informiert. Der Rückkehrer wird vom Flughafen zum Flüchtlingszentrum in Bukarest gebracht, dort erkennungsdienstlich behandelt und das Asylverfahren eingeleitet.

2. Falls es ein offenes Asylverfahren gibt, werden das regionale Flüchtlingszentrum, bei dem das Verfahren anhängig ist und die Grenzpolizei verständigt. Danach wird der Rückkehrer von der Grenzpolizei angewiesen sich in das Flüchtlingszentrum zu begeben. Dort wird er untergebracht, bekommt Betreuung, einen Identitätsausweis (falls der alte ungültig od. abgelaufen ist) und Informationen über den Stand des Verfahrens. Das Verfahren wird fortgesetzt.

3. Wenn das Verfahren bei Rücküberstellung bereits abgeschlossen ist (der häufigste Fall), dann ist der Fremde in Rumänien illegal aufhältig. Dann werden die Grenzpolizei und die Abt. für Zurückschiebungen und Eskorten verständigt, und die Person wird an der Grenze übernommen - Schubhaft für 30 Tage wird verhängt (mit Anordnung des Staatsanwaltes, Verlängerung um jeweils 1 Monat auf max. 18 Monate durch Appellationsgericht möglich). Während dieser Zeit wird die Botschaft einbezogen, damit das Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann.

Unbegleitete Minderjährige werden nach Dublin-Überstellung in Kinderschutzzentren, Familien werden gemeinsam in Flüchtlingszentren untergebracht.

Auch zurückgewiesene Antragsteller nach Dublin II haben gem. Regierungsverordnung Nr. 194/2002 (wieder verlautbart im Gesetz 122/2006) das Recht auf Unterkunft und medizinische Versorgung.

Behandlung vulnerabler Personengruppen (unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Frauen mit Kindern) nach Dublin-Überstellung erfolgt anlassbezogen in den jeweiligen Einzelfällen. Bei der Unterbringung von Familien mit Kindern wird darauf geachtet, dass mehrere Zimmer zur Verfügung stehen.

(Bericht des Verbindungsbeamten: Dublin Rücküberstellung: Rumänien, Stand: 31.01.2012)

Dublin-Rückkehrer werden in Rumänien nach dem Stand ihres Asylverfahrens behandelt. Wenn ihr Verfahren noch anhängig ist, können sie ins ihr Aufnahmezentrum zurückkehren und ihr Verfahren geht normal weiter. War ihr Verfahren bereits negativ abgeschlossen werden sie festgenommen. Wenn sie noch keinen Asylantrag gestellt hatten, können sie einen solchen stellen.

(Migreurop: European borders. controls, detention, deportations, 2009-2010 report, November 2010)

Dublin-Rückkehrer können in Rumänien Asyl beantragen. Wenn sie im Land davor noch nicht um Asyl angesucht haben, wird der Antrag als Erstantrag behandelt. Wenn sie davor schon einmal in Rumänien einen Antrag gestellt haben, aber noch keine endgültige Entscheidung erhalten haben, wird ihr Verfahren an dem Punkt fortgesetzt, an dem sie es verlassen haben. Ist das Verfahren bereits abgeschlossen, kommen Dublin-Rückkehrer in Abschiebehaft, können aber einen Folgeantrag einbringen, wenn dieser neue Elemente oder Beweise enthält.

(JRS - Jesuit Refugee Service: Dublin II Regulation Asylum in Romania. Guide for Asylum Seekers, o.D.)

Ein Dublin-Rückkehrer, dessen Verfahren bereits abgeschlossen ist und der in Abschiebehaft genommen wurde, kann gemäß Art. 88, Gesetz 122/2006 einen Folgeantrag einbringen, wenn dieser neue Elemente enthält und er kann seine Haft binnen 5 Tagen beim Appellationsgericht beeinspruchen.

(JRS - Jesuit Refugee Service: Dublin II info country sheets Part

II: Practical and legal information on transfers. Country: Romania, o. D.)

Versorgung:

Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Empfangs- und Aufnahmezentrum bis zum Ende des Rechts auf Aufenthalt in Rumänien, wenn sie selbst über keine Mittel verfügen.

Asylwerber haben auf Anfrage das Recht auf Unterstützung zur Selbsterhaltung wenn sie selbst über keine Mittel verfügen und nicht in einem Zentrum untergebracht sind.

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Notbehandlung in Spitälern sowie kostenlose Behandlung von akuten oder chronischen lebensbedrohenden Krankheiten, entweder im Unterbringungszentrum oder außerhalb des Unterbringungszentrums.

(ORI - Romanian Office for Immigration: Rights and Obligations, o. D.,

http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Rights-and-Obligations/96, Zugriff 13.3.2013)

Laut UNHCR gab es Beschwerden von Asylwerbern über die Qualität der medizinischen Versorgung und über Kommunikationsprobleme mit medizinischem Personal. In keinem der Unterbringungszentren war Zahnbehandlung zugänglich und weibliche AW verlangten mehr weibliches medizinisches Personal. Asylwerber mit HIV/AIDS haben kostenlosen Zugang zu antiretroviraler Therapie durch den rumänischen Staat.

(UNHCR: Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe, 3.1.2012)

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Nothilfe in Spitälern. Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen haben das Recht auf adäquate medizinische Hilfe.

Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen werden entsprechend untergebracht. Spezialisierte Mitarbeiter von ORI bieten psychologische Hilfe an oder es werden spezielle Institutionen oder NGOs herangezogen.

(JRS - Jesuit Refugee Service: Dublin II Regulation Asylum in Romania. Guide for Asylum Seekers, o.D.)

Gemäß Art. 17 Abs. (1) Lit. 1) des Gesetzes 122/2006 betreffend das Asyl in Rumänien, wird den Asylwerbern mit Sonderbedürfnissen das Recht auf Einräumung angepasster Unterkunftsbedingungen und auf Betreuung in den Aufnahmezentren gewährt.

In diesem Sinne sieht die betreffende Gesetzgebung vor, dass Asylwerber von Fachexperten des Einwanderungsamtes im Zusammenhang mit den Sonderbedürfnissen evaluiert werden, wobei ihnen psychologische Betreuung seitens des Fachpersonals des Einwanderungsamtes gewährt wird.

Gleichzeitig kann das Rumänische Amt für Einwanderung in einzelnen Fällen auf Grund der festgestellten Sonderbedürfnisse weitere autorisierte Anstalten einbinden und mit NGO's bei der Sonderbetreuung von Asylwerbern zusammenarbeiten.

Die angeführte Gesetzgebung sieht außerdem vor, dass Asylwerber berechtigt sind, primäre ärztliche sowie klinische Betreuung in Notfällen seitens eines Facharztes (-ärzte) zu erhalten. Im Falle der Personen, bei denen pathologische psychische Leiden festgestellt werden, können diese mit fachmedizinischer Betreuung, inkl. Diagnose und Notbehandlung, versorgt werden.

Bei der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus und Rückkehr in das Aufnahmezentrum wird die Einhaltung der verschriebenen Behandlung vom Fachpersonal verfolgt und kann, auf Empfehlung des Psychiaters, durch psychologische Betreuung ergänzt werden.

Weiters wird angeführt, dass das Rumänische Amt für Einwanderung mit der NGO "ICAR" - eine Institution, die ärztliche und psychologische Betreuung im Falle der Folteropfer bietet - zusammenarbeitet.

(Anfragebeantwortung der ÖB Bukarest, 16.4.2008)

Die Unterbringungszentren bieten zivilisierte Bedingungen der Unterbringung, Verpflegung, medizinischen Hilfe und persönlichen Hygiene.

(Government Emergency Ordinance No. 194/2002 (amended 2005) on the Regime of Aliens in Romania, 12.12.2002, Art. 94, http://www.legislationline.org/documents/action/popup/id/5082, Zugriff 13.3.2013; In Folge: Regierungsverordnung No. 194/2002)

Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen genießen für sie angepasste Unterbringung und Hilfe.

(ORI - Romanian Office for Immigration: Accommodation, o.D., http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Accommodation/115, Zugriff 13.3.2013)

Das rum. Immigrationsamt koordiniert momentan sechs Zentren mit einer Gesamtkapazität von 920 Plätzen in Bukarest (320 Plätze), Galati (250), Radauti (100), Somcuta Mare (100), Giurgiu (100) und Timisoara (50).

Letzteres ist ein Sonderfall, hier gibt es 50 Unterbringungsplätze, gleichzeitig fungiert es auch das Transitzentrum (Emergency Transit Centre) für IOM mit 200 Plätzen. Es wurde 2008 nach Übereinkunft zwischen Rumänien, IOM und UNHCR gegründet. Dort werden Flüchtlinge aus unsicheren Drittstaaten zur Vorbereitung eines Resettlements für längstens sechs Monate aufgenommen. Es ist das erste Zentrum dieser Art in Europa.

(UNHCR: Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights'

Compilation Report - Universal Periodical Review: Romania, July 2012 / Bericht des Verbindungsbeamten: Dublin Rücküberstellung: Rumänien,

Stand: 31.01.2012 / BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheiderbrief 1/2012)

Rumänien verfügt außerdem über zwei Schubhaftzentren mit Platz für 180 Personen. Diese befinden sich in Arad (40 Plätze) und Bukarest (140 Plätze). In der Regel sind diese Zentren nicht voll belegt.

(Migreurop: European borders. controls, detention, deportations, 2009-2010 report, November 2010)

AW die seit mehr als einem Jahr im Asylverfahren stehen, können ein temporäres Identitätsdokument mit persönlicher Identifikationsnummer verlangen, das ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt erlaubt.

(ORI - Romanian Office for Immigration: Documents issued to asylum seekers, o.D., http://ori.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Documents/95, Zugriff 15.3.2013)

Das gilt aber nur für Asylwerber die ihren ersten Asylantrag stellen.

Fremde mit toleriertem Aufenthalt dürfen seit 2011 arbeiten.

(UNHCR: Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodical Review: Romania, July 2012)

Wenn ein AW über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, kann das Rumänische Zuwanderungsamt eine Unterkunft für ihn festlegen und sichert die materielle Unterstützung zum Lebensunterhalt, während der gesamten Laufzeit des Asylverfahrens. Auf Antrag werden an Asylwerber, zweimal im Monat, im Voraus und in bar, folgende Beträge ausgezahlt:

• Unterhaltsmittel für Nahrung: bis zu 3,- RON/Pers/Tag;

• für Unterkunft: bis zu 1,8 - RON/Pers/Tag;

• für weitere Ausgaben: bis zu 0,6 - RON/Pers/Tag.

Die Unterstützung für die Unterkunft steht Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält somit monatlich einen Betrag von 108,-

RON. Lt. internen Vorschriften, kann diese finanzielle Unterstützung spätestens 48 Std. nach Antragsstellung gewährt werden.

Die Regionalzentren zur Unterbringung der Asylwerber (einschl. des Lagers in Timisoara) verfügen über keine Kantinen, sondern über speziell eingerichtete Räumlichkeiten - sogenannte Küchen - wo die untergebrachten Personen individuell ihre Mahlzeiten zubereiten können.

Gemäß den Bestimmungen des Rumänischen Asylgesetzes 122/2006 und des Regierungsbe-schlusses 1251/2006, sichert das Rumänische Einwanderungsamt (ORI) den Zugang des Personals einiger NGOs, im Rahmen bestehender Kooperationsübereinkommen, zwecks Gewährung sozialer Fürsorge und rechtlichen Rechtsbeistandes für die untergebrachten Asylwerber. Es gibt seitens der betreffenden NGOs humanitäre Unterstützungsmöglichkeiten (Geldzuwendungen, Lebensmittel, Kleidung, Arzneimittel usw.), nach Maßgabe der Ressourcen, im Rahmen der durchgeführten Projekte und anhand des individuellen Bedarfs der Asylwerber.

Das Rumänische Einwanderungsamt (ORI) hat Kooperationsübereinkommen mit verschiedenen NGOs, die im Bereich des Migration- und Asylwesens tätig sind, unterzeichnet; z.B. mit dem Rumänischen Forum für Flüchtlinge und Migranten, dem Rumänischen Nationalrat für Flüchtlinge, mit der Organisation "Rettet die Kinder", dem Jesuit Refugee Service (JRS). Durch den Europäischen Flüchtlingsfonds werden Projekte, die Tätigkeiten im Bereich der soziale Fürsorge betreffen, finanziert. Außerdem haben diverse Firmen oder Privatpersonen die Möglichkeit, Sachspenden zu leisten. Bevor die Sachmittel verteilt werden, erfolgt eine gründliche Prüfung sämtlicher Sachspenden durch das Personal des Zentrums, im Bezug auf Qualität und Haltbarkeitsdatum.

Bei der Unterbringung der Asylwerber in den Zentren des Rumänischen Einwanderungsamtes wird auf die Aufrechterhaltung der Ruhe und auf die Schaffung eines Sicherheitsklimas Rücksicht genommen. In den Fällen, in denen Konfessionsunterschiede voraussichtlich zu Problemen führen können, besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung dieses Kriteriums bei der Unterbringung. In den Zentren des Einwanderungsamtes sind Gebetsräume eingerichtet, wo die Asylwerber ihre Religion praktizieren können.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Bukarest, 23.2.2010)"

Gleichzeitig mit dem Bescheid wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihm für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde (AS 165).

3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene, am 3.10.2013 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF zusammengefasst geltend machte, die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften anzufechten. Der BF habe in Rumänien eine negative Entscheidung der dortigen Asylbehörde sowie einen Landesverweis erhalten und daraufhin das Land verlassen, ohne gegen die genannte Entscheidung ein Rechtsmittel zu erheben. Das rumänische Asylverfahren lasse systemische Mängel erkennen, was auch vom deutschen Verwaltungsgerichts Karlsruhe in seinem Beschluss vom 2.4.2012 bereits aufgegriffen worden sei. Berichte von NGOs betreffend die Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Rumänien würden ebenfalls auf das Vorliegen systemischer Mängel hinweisen, wodurch Asylwerber Gefahr laufen würden, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Das Vorbringen des BF lege nahe, dass sein Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien bereits vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen worden sei und ihm im Falle einer Rücküberstellung eine Abschiebung nach Syrien drohe. Die Zuständigkeitserklärung Rumäniens nach Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO erscheine höchst zweifelhaft (AS 179ff).

4. Aus einer schriftlichen Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien vom 25.11.2013 ergibt sich, dass beabsichtigt sei, den BF am 4.12.2013 nach Rumänien zu überstellen (OZ 4).

Laut Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom 3.12.2014 habe die geplante Überstellung nicht durchgeführt werden können, da der BF seit 3.12.2013 unbekannten Aufenthaltes sei (E-Mail vom 3.12.2013 iVm hg. AV vom 24.4.2014).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste über die Türkei kommend illegal per Frachtschiff in Rumänien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 8.7.2013 einen Antrag stellte, diesen aber am 26.8.2013 ausdrücklich zurückzog. Zuletzt reiste sie am Landweg illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter und brachte am 4.9.2013 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien richtete und dass hierauf Rumänien mit einem am 16.9.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Für eine schwere Erkrankung der beschwerdeführenden Partei liegen keine Anhaltspunkte vor.

In Österreich leben ein Cousin des BF väterlicherseits sowie einige Freunde, zwei Cousins mütterlicherseits leben in Norwegen sowie zwei Cousins väterlicherseits in Deutschland. Zu all diesen Personen besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. wurden keine Umstände dargelegt, die Anhaltspunkte für die Annahme bieten könnten, dass zu diesen Erwachsenen ein enges, über gewöhnliche familiäre Bindungen hinausgehendes Verhältnis bestünde.

Der für 4.12.2013 in Aussicht genommene Transfer des BF nach Rumänien wurde wegen unbekannten Aufenthaltes des BF seit 3.12.2013 storniert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seiner Antragstellung in Rumänien, seinem Gesundheitszustand sowie seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus seinem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Rumänien ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Rumäniens samt Erläuterungen. Die Stornierung des Transfers wegen unbekannten Aufenthaltes des BF ergibt sich aus den im Verfahrensgang dargestellten Mitteilungen der Landespolizeidirektion Wien.

Die beschwerdeführende Partei wies auf Missstände im zuständigen Mitgliedstaat hin. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen, seit Bescheiderlassung haben sich in der Gesamtsituation des Asylwesens im Zielstaat keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

a) Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Art 49 der VO 604/2013 (Dublin III-VO) lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz erstmals am 08.07.2013 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die Dublin II-VO maßgeblich.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

Art. 16 Abs. 3 und Abs. 4 Dublin II-VO lauten:

"(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."

Art. 19 Dublin II-VO lautet auszugsweise:

"(3) Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

(4) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."

b) Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin II-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien keine Anhaltspunkte.

Gründe für ein zwischenzeitliches Erlöschen der Zuständigkeit sind keine hervorgekommen, im Hinblick darauf, dass der BF innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist untergetaucht ist, verlängerte sich die Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 letzter Halbsatz und diese Frist ist im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung auch noch offen.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Rumänien hat im Übrigen auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit ausdrücklich bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.

c) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK (GRC) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin II-VO ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).

76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.

77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).

78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.

79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.

80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.

81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.

82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.

83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.

84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.

...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

aa) Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

An gesundheitlichen Problemen leidet der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen nicht. Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu Problemen hinsichtlich der Versorgung von Asylwerbern in Rumänien sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 16.09.2013, S6 437.694-1/2013; 30.04.2013, S3 433499-1/2013; BVwG 28.01.2014, W184 1439233-1/2013).

Soweit nämlich in der Beschwerde unter Hinweis auf einschlägige Länderberichte insbesondere die ausreichende Versorgung von Asylwerbern in Rumänien in Frage gestellt und auf weitere einzelne Kritikpunkte am rumänischen Asylsystem hingewiesen wird, ist zu bemerken, dass mit diesen Behauptungen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dargelegt wurden, die den Schluss zuließen, die Versorgung und das Asylsystem insgesamt wären derart mangelhaft, dass damit eine Verletzung der durch die EMRK (GRC) geschützten Rechte als wahrscheinlich erscheinen könnte.

Wie im angefochtenen Bescheid detailliert dargelegt wurde, ist in Rumänien auch der Refoulementschutz gewährleistet. Die Regierung gewährt Schutz gegen Abschiebung von Asylwerbern in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht wäre. Es dürfen keine Maßnahmen der Ausweisung, Auslieferung oder von Zwangsrückweisungen von der Grenze gegen Asylwerber durchgeführt werden, mit Ausnahme von Fällen nach den Bestimmungen des Art. 44 des Gesetzes Nr. 535/2004 über die Prävention und Bekämpfung von Terrorismus. Anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz sind gegen Abschiebung, Auslieferung oder Rückführung in ein Herkunftsland oder in einen Staat, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht oder sie Folter, inhumaner oder entwürdigender Behandlung ausgesetzt wären, geschützt. Solche Personen dürfen allerdings dann des Landes verwiesen werden, wenn sie eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Rumäniens darstellen oder wenn sie zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden (Law No. 122/2006 on asylum in Romania, Art. 6).

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Rumänien rücküberstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK (GRC) erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Vielmehr herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin II-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Die Aussage des BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, er könnte durch Personen gefährdet werden, die Haschisch verkaufen, so er mit diesen nicht zusammenarbeiten wolle, stellt sich als rein spekulativ dar und gibt keinen ausreichend konkreten Anhaltspunkt für eine tatsächlich bestehende Gefährdung.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

bb) Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK (Art. 7 GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Kommunikation).

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

In Österreich leben nach den getroffenen Feststellungen nur entfernte Verwandte und Freunde, zu denen kein enger, dem Schutz der EMRK bzw. der GRC unterliegender Familienbezug besteht, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC) geschütztes Recht zu befürchten wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

d) Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien, nunmehr: Anordnung der Außerlandesbringung) sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit ersichtlich. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht, die auch hier maßgeblich sind, verwiesen, wonach im Beschwerdefall durch die angefochtene Zuständigkeitsentscheidung keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. [Punkt 3. A) c)]. Darüber hinaus sind aktuell auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 61 Abs. 3 AsylG zu sehen.

e) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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