W183 1437495-1•BVwG W183 1437495-1
W183 1437495-1Tribunal Administrativo Federal14 de mai. de 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W183 1437495-1/6E
W183 1437496-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1.) XXXX und
(2.) XXXX, beide StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zlen. (1.) 13 05.891-BAL, (2.) 13 05.892-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2014 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben undXXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die verheirateten Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Pashtunen. Sie stellten am 06.05.2013 vor dem Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz. Dazu gaben sie im Wesentlichen an, die Zweitbeschwerdeführerin sei, gemeinsam mit ihrer Mutter, nach dem Tod ihres Vaters vom Onkel väterlicherseits, der ein Talib sei, versorgt worden. Dieser habe sie wie Dienerinnen behandelt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe bis zum sechzehnten Lebensjahr eine Schule besucht. Die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise habe die Zweitbeschwerdeführerin das Haus nicht verlassen dürfen und sei, genauso wie ihre Mutter, von ihrem Onkel geschlagen worden. Gegen den Willen der Zweitbeschwerdeführerin und deren Mutter habe ihr Onkel sie einem Talib versprochen. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sei mit einer Tante des Erstbeschwerdeführers väterlicherseits befreundet, die dafür gesorgt habe, dass die Beschwerdeführer die Ehe schließen. Dies habe sich an einem Tag ereignet, an dem der Onkel nicht zuhause gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht gewusst, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits einem Talib versprochen sei. Ein paar Tage nach der Hochzeit, die Beschwerdeführer hätten sich schon im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers aufgehalten, sei der Vater des Erstbeschwerdeführers vom Onkel der Zweitbeschwerdeführerin bedroht worden. Der Grund dafür sei gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer eine Frau geheiratet habe, die bereits einem Talib versprochen gewesen sei.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status der Asylberechtigten noch jenen der subsidiär Schutzberechtigten zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer afghanische Staatsbürger seien und der Volksgruppe der Pashtunen angehören. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären. Überdies traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan. Der Status der Asylberechtigten sei den Beschwerdeführern nicht zuerkannt worden, weil das Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben habe. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Abschließend führte das Bundesasylamt betreffend die Ausweisungsentscheidung aus, dass keine Umstände einer Ausweisung nach Afghanistan entgegenstünden.
3. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern mit Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 12.08.2013 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wiederholten sie im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen und führten ergänzend aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin von ihrem Onkel menschenunwürdig behandelt worden sei. Er habe sie stets geschlagen bzw. verprügelt, beschimpft und manchmal sogar eingesperrt. Er habe der Zweitbeschwerdeführerin ständig mit der Zwangsverheiratung gedroht. Im Endeffekt habe er sie an einen Talib verkauft, damit sie keine Universität besuchen könne und so schnell wie möglich "unter die Haube komme". Am Tag der Hochzeit sei die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann ins Haus der Schwiegereltern mitgefahren. Einige Tage später seien sie vom Onkel damit bedroht worden, dass er den Erstbeschwerdeführer erschießen und die Zweitbeschwerdeführerin dem Talib "zur Versklavung" übergeben werde. Überdies wurden Berichte über die Situation in Afghanistan, besonders über die Lage der Frauen, zitiert.
5. Mit Schriftsätzen vom 26.08.2013 legte das Bundesasylamt die beiden Beschwerden sowie die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.
6. Mit Schriftsatz vom 18.09.2013 legte die Zweitbeschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung vor, in welcher sie nochmals ihr Fluchtvorbringen schildert und ausführt, dass die Niederschrift der belangten Behörde verfälschte Aussagen enthalte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Landungen an die Verfahrensparteien vorläufige Länderfeststellungen zu Afghanistan.
Am 07.05.2014 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern und beantragte mit Schriftsatz vom 02.04.2014 für den Fall, dass die Quellen als nicht mehr aktuell angesehen werden, die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation.
In der Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin, die westlich gekleidet, geschminkt und ohne Kopfbedeckung zur Verhandlung erschienen war und selbstbewusst, sicher und deutlich antwortete, im Wesentlichen zusätzlich zu den bereits erstatteten Vorbringen Folgendes an: In Afghanistan habe sie in "Dunkelheit" gelebt und keine Rechte und Freiheiten gehabt. Sie habe über ihr eigenes Leben nicht selbst entscheiden dürfen und habe nur mit Burka bekleidet das Haus verlassen dürfen. Ihr Vater sei verstorben, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei. Danach habe sie mit ihrer Mutter bei ihrem Onkel väterlicherseits gelebt. Dieser habe ihnen "zumindest" zu Essen gegeben. Ansonsten habe er sie sehr schlecht behandelt, gezwungen seine Arbeiten auszuführen sowie sie oft und viel geschlagen. Auch sei ihrem Onkel ihre Bildung kein Anliegen gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin erzählte, dass ihr Onkel sie mit einem Talib habe verheiraten wollen. Er sei der Ansicht gewesen, dass man eine Frau nicht nach ihrem Einverständnis fragen müsse, wenn man sie verheiraten möchte.
Zu ihrem Leben in Österreich befragt, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie, seitdem sie sich in Österreich aufhalte, den Sinn des Lebens verstanden habe. Als Frau habe sie hier Rechte und Freiheiten sowie die Möglichkeit, zu lernen und zu studieren. Zurzeit absolviere sie einen Deutschkurs, um die Sprache zu erlernen. Anschließend würde sie gerne eine Ausbildung machen. Da sie gerne koche, könne sie sich vorstellen, in diesem Bereich zu arbeiten. Sie lese aber auch gerne, insbesondere Sachbücher und sei auch an einer Ausbildung im juristischen Bereich oder im Bereich der Literaturwissenschaften interessiert. In ihrer Freizeit gehe sie ohne ihren Ehemann oft spazieren und - regelmäßig auch alleine - einkaufen. Zu Arztbesuchen begleite sie ihr Ehemann; dies aber, weil sie es so wolle. In Afghanistan habe sie nur mit einer Burka bekleidet das Haus verlassen dürfen. In Österreich hingegen könne sie sich nach ihren eigenen Vorstellungen kleiden. Für den Fall, dass sie einmal Mutter werde, betonte die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihre Kinder ihre Partner selbst auswählen sollten. Der Erstbeschwerdeführer gab zu der Frage ob er an seiner Ehefrau Veränderungen wahrgenommen habe an, dass er sich für sie freue, dass sie sich hier frei fühle. Seine Ehefrau könne sich in Österreich kleiden, wie sie es wolle.
Auf Nachfrage antworteten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, in Österreich oder einem anderen europäischen Land nicht strafrechtlich verurteilt zu sein. Aus den am 10.04.2014 durchgeführten Strafregisterabfragen ergaben sich ebenfalls keine strafgerichtlichen Verurteilungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige, gehören der sunnitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft und der Volksgruppe der Pashtunen an. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren bereits im Herkunftsland traditionell verheiratet.
1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert.
1.3. Zur hier maßgeblichen Situation in Afghanistan
Allgemeines
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Menschenrechte
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Frauen in Afghanistan
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Die Sicherheitslage verschlechterte sich im Jahr 2013 insbesondere für Frauen massiv:
Die Zahl der Opfer des bewaffneten Konflikts bei den Frauen stieg um 36% gegenüber dem Vorjahr (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).
Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation im Eigenheim sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50% angestiegen. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte.
Die zuletzt erfolgte Steigerung in der Zahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen gegen Frauen gerichteten Straftaten dürfte auf die vermehrte Anzeigeerstattung zurückzuführen sein. Es geschieht immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden.
Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Öffentliche Schande wird Frauen angeheftet, die ihr Haus ohne männliche Begleitperson verlassen (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Der "Rat der Höchsten Rechtsgelehrten in Afghanistan" gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein übliches Phänomen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Frauen droht insbesondere bei Verstößen gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, wie z.B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nicht-Muslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat oder Mitarbeit bei Frauenorganisationen, eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen, wie etwa auch Ehrenmorde (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.2.2009).
UNHCR äußerte Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des laufenden Abzugs der internationalen Truppen auf die Lage der Frauen in Afghanistan und wies darauf hin, dass von möglichen Zugeständnissen in Bezug auf Frauenrechte im Zusammenhang mit den Friedensverhandlungen mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften berichtet wurde (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53 vom Juni 2008). Regelmäßige Attacken auf Schülerinnen, deren Lehrerinnen und die Schulgebäude halten an (Afghan girls' school feared hit by poison gas, Reuters vom 21.4.2013).
Bei der Gesundheitsversorgung gehören Kinder und Frauen zu den speziell vernachlässigten Personengruppen: Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85% der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.8.2008). Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23%) stellt insofern ein Problem dar, als sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Der Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. Am Land lebende Frauen erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010). Aufgrund der Ausbreitung des Konfliktes haben noch weniger Frauen Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, und in den von den Taliban kontrollierten Gebieten sehen sich Frauen mit der rigiden Auslegung der Shari'a konfrontiert, welche die Rechte der Frauen zusätzlich massiv einschränkt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1.11.2011).
Frauen im öffentlichen Leben
Obwohl Frauen seit 2001 zwar einige Führungspositionen in der afghanischen Regierung und in der Zivilgesellschaft, einschließlich als Richterinnen und Parlamentsmitglieder übernommen haben, werden Frauen im öffentlichen Leben und in öffentlichen Ämtern zunehmend bedroht, eingeschüchtert und gewaltsam angegriffen. Zahlreichen Berichten zufolge finden Angriffe auf Frauen im öffentlichen Leben, einschließlich weiblicher Parlamentsmitglieder, Mitglieder des Provinzrates, Staatsbedienstete, Journalistinnen, Rechtsanwältinnen, Lehrerinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in internationalen Organisationen tätiger Frauen statt. Sie wurden von regierungsfeindlichen Kräften - insbesondere in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden - von traditionellen und religiösen Machtinhabern, von Mitgliedern ihrer Gemeinschaften und in einigen Fällen von Regierungsmitarbeitern angegriffen. Frauen, die sich am öffentlichen Leben beteiligen, werden oftmals gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen und als "unmoralisch" verurteilt. Diese Frauen werden von Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften eingeschüchtert, verfolgt oder gewaltsam angegriffen. Frauen im öffentlichen Leben erhalten Berichten zufolge Todesdrohungen, zum Beispiel über Telefonanrufe oder nächtliche Drohbriefe, in denen sie gewarnt werden, ihre Arbeit zu beenden, da sie andernfalls angegriffen würden. Zahlreiche Frauen, die sich im öffentlichen Leben engagierten, wurden Berichten zufolge getötet. Laut Menschenrechtsaktivisten gingen die Strafverfolgungsbehörden nicht gegen die Straflosigkeit in Fällen von Verfolgung und Angriffen auf Frauen aufgrund ihrer Teilnahme am öffentlichen Leben vor (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Frauen, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen
Trotz Bemühungen der Regierungen, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Stereotype und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die in der Wahrnehmung anderer gesellschaftliche Normen verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert und ihre Sicherheit ist gefährdet. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer einschließlich Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit, sind sie kaum in der Lage zu überleben. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban befinden, sind Frauen, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, gefährdet, im Rahmen der parallelen Justizstrukturen der Taliban zu harten Strafen einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod verurteilt zu werden. Inhaftierungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, einschließlich Inhaftierung aufgrund "moralischer Vergehen", wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat und "Weglaufen von Zuhause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Die Anzahl der aufgrund von "moralischen Straftaten" inhaftierten Mädchen und Frauen ist Berichten zufolge zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um 50 % gestiegen. Wie oben festgestellt, werden Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt oder der Gefahr einer Zwangsheirat von Zuhause fliehen, oftmals selbst aufgrund des "Weglaufens von zu Hause" oder Ehebruchs angeklagt. Da Anklagen aufgrund von Ehebruch und anderen "moralischen Vergehen" Anlass zu Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden in einigen Fällen die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Rückkehrfragen
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
1.4. Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht wegen einer Straftat verurteilt worden. Hinweise auf Asylausschlussgründe liegen nicht vor.
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer stützen sich auf deren glaubwürdige Angaben.
2.2. Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin als "westlich-orientierte Frau" zu bezeichnen ist, beruht auf deren diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen und ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie war "westlich" gekleidet, hatte ein selbstbestimmtes Auftreten und antwortete sicher und deutlich. Sie hat eine konkrete Vorstellung von ihrer Zukunft und möchte ihren Bildungshorizont erweitern. Ihr Interesse an Weiterbildung ist insofern glaubwürdig, als sie gerne liest und sich aufgrund der in Österreich beschränkten Möglichkeiten an Literatur in ihrer Muttersprache durch Lesen über das Internet behilft. Auch ist zu beachten, dass ihr Mann, der Erstbeschwerdeführer, in Afghanistan als Lehrer gearbeitet hat und dieser auch in Österreich gerne im Schulbereich arbeiten würde. Es ist somit glaubwürdig, dass die Zweitbeschwerdeführerin auch mit ihrem Mann in einem Umfeld lebt, wo Bildung einen hohen Stellenwert einnimmt.
Hervorzuheben ist weiters, dass sie die ihr in Österreich zukommenden Freiheiten (wie selbstbestimmtes Auftreten, Kleiderwahl, eigenständiges Verlassen des Hauses) ausübt und bestrebt ist, eine weitere Ausbildung, die ihr in Afghanistan verwehrt wurde, zu machen. Entweder würde sie gerne ihr Hobby, das Kochen, zum Beruf machen oder eine Ausbildung im juristischen Bereich oder im Bereich der Literaturwissenschaften absolvieren.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
2.4. Die Feststellung, wonach keine Asylausschlussgründe für die Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus der Strafregisterabfrage vom 10.04.2014 sowie den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof dazu in seinem Erkenntnis vom 16.01.2008, 2006/19/0182, auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 und die Indizwirkung entsprechender Empfehlungen verwiesen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun) bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (vgl. auch VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994).
3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für die Zweitbeschwerdeführerin eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Für die Zweitbeschwerdeführerin kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung Opfer von Übergriffen und Einschränkungen wird. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanische Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei einem nonkonformen Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). Damit fällt die Zweitbeschwerdeführerin in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (vgl. "Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", August 2013, S. 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind).
Zu beachten ist weiters, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin geweigert hat, einen von ihrem Onkel - einem Talib - ausgesuchten Mann zu heiraten und mithilfe ihrer Mutter dem Schicksal einer Zwangsheirat entkommen ist. Sie hat dadurch ein für afghanische Verhältnisse selbstbewusstes Handeln gezeigt. Aus den Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Leben im Haus ihres Onkels geht zweifelsfrei hervor, dass dieser ein sehr konservatives Weltbild vertritt und die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer Verfolgung durch den Onkel und sein Umfeld werden würde und sowohl Eingriffe in ihre psychische wie auch körperliche Integrität zu befürchten sind.
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Jedoch ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall der Beschwerdeführerin liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in einer ihr unterstellten politischen Gesinnung begründet. Zusammenfassend ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der politischen Gesinnung außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0503). Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber Frauen mit einer "westlichen Lebenseinstellung und Orientierung" sowie den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass die oben dargestellte Situation für die Beschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen gegeben ist, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
3.2.4. Da auch keiner der in § 6 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vorliegt, war der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.5. Zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den Erstbeschwerdeführer:
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte (sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat), eingetragener Partner (sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat), zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Der Erstbeschwerdeführer als Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin ist Familienangehöriger der Zweitbeschwerdeführerin iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Es hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da der Zweitbeschwerdeführerin und Ehegattin des Erstbeschwerdeführers wie oben dargelegt der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch dem Erstbeschwerdeführer, welcher nicht straffällig geworden ist und bei dem keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.
3.2.6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2. 7 Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Sachverhalt hinreichend festgestellt werden konnte, weshalb es nicht erforderlich ist, den von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträgen Folge zu leisten.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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