W162 1423275-2•BVwG W162 1423275-2
W162 1423275-2Tribunal Administrativo Federal14 de mai. de 2014
alleinstehende Frau, Begründungsmangel, Ermittlungspflicht,<br/>geänderte Verhältnisse, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>Sicherheitslage
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014, Zl. 810820210, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Inguschen, reiste am 01.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 01.08.2011 führte die Beschwerdeführerin vor einem Sicherheitswacheorgan der Polizeiinspektion Traiskirchen zu ihren Ausreisegründen zusammengefasst aus, dass ihr Onkel seit 2007 verfolgt werde, ihr Cousin im Juni 2010 erschossen worden wäre und auch die Beschwerdeführerin am 31.12.2010 von einem bewaffneten Mann aufgesucht worden wäre, welcher auf sie geschossen hätte. Sie habe erst später erfahren, dass ihr Cousin ein Mitglied der Rebellen gewesen wäre und die Beschwerdeführerin vermute, dass sie aus diesem Grund verfolgt werde. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst davor, getötet zu werden.
3. Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 11.11.2011 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Befragt nach ihrem Gesundheitszustand gab sie insbesondere an, dass sie nicht ganz gesund sei. Die Beschwerdeführerin brachte hinsichtlich ihrer Erkrankungen einen Befund einer Neurologin aus Lilienfeld sowie einen Befund in russischer Sprache in Vorlage. Sie gab an, an Depressionen zu leiden, wegen dieser Erkrankung sei sie bereits 2006 bzw. 2007 im Krankenhaus aufhältig gewesen, nunmehr gehe es ihr besser. Sie nehme derzeit pflanzliche Medikamente gegen die Depression. Nach wie vor habe sie Probleme mit ihrem Gedächtnis und verfalle einmal pro Woche in einen sehr depressiven Zustand. Früher sei sie praktisch wirklich nur im Bett gelegen und habe auch ihrem Leben ein Ende setzen wollen, sich jedoch dazu nicht endgültig entschlossen.
Befragt zu ihren Ausreisegründen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Familie verfolgt werde, da ihr Cousin, der Sohn des Bruders ihrer Mutter, mit Widerstandskämpfern zu tun gehabt hätte. Er sei im Jahr 2010 getötet worden. Sie legte einen Memorial-Bericht aus dem Internet vor, wonach zwei Männer beschossen worden seien, einer der beiden sei gestorben, der andere im Spital aufgenommen worden. Bei dem Verstorbenen habe es sich um ihren Cousin gehandelt. Zudem habe es auch ein Attentat auf den Vater ihres Cousins gegeben.
Die Beschwerdeführerin legte einen russischen Inlandsreisepass in Kopie vor, sowie Krankenhausberichte bezüglich ihres Onkels und eine Bestätigung der Unfallstation eines Krankenhauses, wonach die Beschwerdeführerin vom 18.12.2007 bis zum 26.12.2007 wegen Übergriffen mit der Diagnose "Gedecktes Schädel-Hirn-Trauma, Gehirnerschütterung und Kratzwunden in Gesicht und am Rumpf" im Krankenhaus behandelt worden sei. Auf Befragen gab sie an, dass die Übergriffe von maskierten Männern ausgegangen seien, die in das Haus eingedrungen wären und sie auf den Kopf geschlagen hätten. Es habe zudem einen zweiten Vorfall am 31.12.2010 gegeben, wobei sie von einem bewaffneten Mann aufgesucht und beschossen worden sei. Dies sei in dem Jahr gewesen, als ihr Cousin getötet und "die ganze Gruppe" vernichtet worden sei. Sie gab an, dass ihr Cousin "anscheinend schon im Widerstand" tätig gewesen sei, sie ihn jedoch selbst dabei nie gesehen habe. Es sei sein Todesurteil gewesen, dass er sich von der Gruppe nicht lösen habe können. Der Beschwerdeführerin sei es gesundheitlich in der Zeit zwischen 2007 bis 2010 ziemlich schlecht gegangen, es habe in dieser Zeit jedoch bis zu dem Vorfall am 31.12.2010 keine Übergriffe auf sie persönlich gegeben. Der Vater ihres toten Cousins befinde sich in Inguschetien. Er werde jetzt im Gegensatz zu ihr in Ruhe gelassen, da er im Dorf lebe, sie hingegen in der Stadt in unmittelbarer Nähe ihres Cousins gelebt habe. Ihre Mutter lebe in Inguschetien, sie halte mit ihr Kontakt und werde in Ruhe gelassen.
Bis zu ihrer Ausreise habe sich die Beschwerdeführerin in Inguschetien aufgehalten, am 29.07.2011 sei sie über Moskau nach Österreich ausgereist.
Unter Verweis auf die Länderfeststellungen wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass die Lebensumstände in Inguschetien "noch schlechter als in Tschetschenien" seien, dies bejahte die Beschwerdeführerin und führte aus, dass in letzter Zeit wieder vermehrt Personen entführt und getötet worden seien. Im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland habe sie Angst um ihr Leben, es gebe keine unmittelbare Verbesserung der Lage.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie gerne gesund werden und ihr Diplom in Österreich anerkennen lassen würde. Sie besuche einen Deutschkurs und sei nicht aus finanziellen Gründen nach Österreich gekommen. In Inguschetien habe sie im Wirtschaftsministerium als Spezialistin für Fragen der Preisbildung und Preiskontrolle gearbeitet. In Österreich sei sie bisher drei bzw. vier Mal bei einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie gewesen, sie brachte dazu einen Arztbrief in Vorlage.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 11 08.202 - BAT vom 22.11.2011, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 01.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr wurde allerdings gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.12.2012 erteilt (Spruchpunkt III.)
Festgestellt wurde im Bescheid insbesondere, dass die Beschwerdeführerin ihre Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes nicht glaubhaft gemacht habe und ein Konventionsstatus für sie nicht vorliege. Aufgrund ihrer festgestellten schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und der damit verbundenen notwendigen Behandlungen bei österreichischen Ärzten wurde jedoch in der Folge ein Abschiebungshindernis festgestellt. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin "aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes" gemäß § 8 AsylG 2005 subsidiärer Schutz gewährt werde. Sie habe gesundheitliche Probleme, die eine längerfristige Behandlung erfordern würden. Weiters verwies das Bundesasylamt darauf, dass sie "die Lage von allein stehenden Frauen" im Herkunftsland der Beschwerdeführerin "nicht außer Acht" lasse. Der Beschwerdeführerin wurde daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2012 gewährt.
5. Gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.11.2011 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.
6. Am 20.09.2012 stellte die Beschwerdeführerin schriftlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Mit Bescheid vom 04.12.2012 wurde ihrem Antrag entsprochen und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG 2005 bis zum 10.12.2013 erteilt. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorliegen.
7. Am 03.10.2013 stellte die Beschwerdeführerin schriftlich erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Am 17.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich ihrer derzeitigen und zukünftigen Therapien/Behandlungen dem Bundesasylamt zu übermitteln. Diesbezüglich langte am 24.10.2013 ein von der Beschwerdeführerin verfasstes Schreiben beim Bundesasylamt ein, in welchem sie mitteilte, dass sie "in Therapie" stehe und ein paar Monate die Antidepressiva Trittico und Neuroleptika genommen habe, diese Medikamente würden jedoch ihre Konzentrationsfähigkeit und ihr Gedächtnis verschlechtern, weshalb sie derzeit Medikamente gegen Neurasthenie wie "Passedan" und "Mental Plus" einnehme. Im Jahr 2013 sei sie bisher noch bei keinem Arzt gewesen, ihr Zustand habe sich sehr langsam verbessert. Sie sei bei einigen Geschäften angestellt gewesen und arbeite seit 14.5.2013 bei einer gemeinnützigen Integrationsleasinggesellschaft. Am 01.02.2013 habe sie die Deutsch B2-Prüfung absolviert. Ihr Familienstand sei unverändert.
Am 07.11.2013 wurde die Beschwerdeführerin von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes zu ihrem Antrag auf Verlängerung des vorläufigen Aufenthaltsrechts einvernommen. Befragt zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass sie noch nicht gesund sei. Sie habe im Jahr 2012 Trittico für zwei Monate eingenommen. In diesem Jahr (Anmerkung: 2013) nehme sie etwas gegen Neurasthenie. Sie habe ein Jahr lang auf einen Platz in einer Psychotherapie gewartet, bis sie im April 2013 auf den Platz verzichtet habe, weil sie zu arbeiten beginnen hätte wollen. Im Jahr 2012 sei sie zu einem Labor überwiesen worden, das sie jedoch nicht aufgesucht habe. Die Behandlung, welche sie bei der Fachärztin für Psychiatrie erhalten habe, hätte ihr sehr gut getan, die Beschwerdeführerin halte diese Behandlung jedoch nunmehr laut eigener Einschätzung nicht mehr für nötig. Im Jahr 2011 sei sie zuletzt in Behandlung gewesen, nunmehr nehme sie die rezeptfreien Medikamente Passedan und Mental Plus gegen "Neurasthenie" ein - die Diagnose sei von besagter Ärztin gestellt worden. Die Diagnose "Depression" sei bereits in Russland gestellt worden. Sie könne ohne ihre Medikamente nicht leben, sie fühle sich sehr schlecht, jeden Tag werde es besser, es seien bereits sechs oder sieben Jahre vergangen. Aufgrund ihres Zustandes gelinge ihr nichts in ihrem Leben, sie sehe keinen Ausweg aus der Situation. In Russland habe sie ein ähnliches Medikament wie Trittico eingenommen und sei auch in Psychotherapie gewesen. Ihre Krankheit bestehe seit 2006 und mit der Therapie habe sie 2007 begonnen.
Zu ihrer Integration befragt gab sie an, dass in Österreich ihr Cousin zweiten Grades mit dessen Familie wohne, zu diesem habe sie nicht so oft Kontakt, ansonsten habe sie keine Verwandten im österreichischen Bundesgebiet. Sie habe in Österreich ein paar Freunde aus dem Deutschkurs und auf dem Arbeitsplatz. Sie habe einen Deutschkurs (Niveau B2) absolviert, arbeite von Mai bis November 2013. Sie plane, danach entweder Deutsch oder Englisch zu lernen, und nach ihrer Ausbildung wieder zu arbeiten. Sie habe in ihrer Heimat eine Ausbildung in internationaler Betriebswirtschaft absolviert, aber sie müsse entweder perfekt Deutsch oder Englisch sprechen. Sie lebe alleine, eine Familie habe sie nicht gegründet. Ihre Mutter lebe in Nasran, ansonsten habe sie mütterlicherseits noch drei Onkeln und drei Tanten, väterlicherseits habe sie einen Onkel und vier Tanten. Ihre Mutter arbeite im Krankenhaus in Nasran. Die Beschwerdeführerin habe in Moskau an der Universität für internationale Volkswirtschaft von Februar 2008 bis September 2008 die Fächer Wirtschaft und Statistik unterrichtet. Sie hätte die Arbeit aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes beendet. Sie sei in Moskau nicht gemeldet gewesen. Sie sei mit der ärztlichen Behandlung im Heimatland zufrieden gewesen, in Österreich sei jedoch vor allem die Psychotherapie besser. Im Heimatland gäbe es die Medikamente "Passedan" und "Mental Plus" nicht, jedoch ähnliche. In Österreich habe sie insbesondere keinen Grund für Stress oder Depressionen, da sie keine Konflikte habe.
Die Situation in Inguschetien verschlechtere sich von Tag zu Tag, sie könne, insbesondere weil sie "dunkel" sei, nicht einmal durch Russland einreisen, da Inguschen dort geschlagen werden und die Polizei dabei zusehe. In ihrer Heimat habe sie eigene Probleme, die sie bereits in ihrer Einvernahme dargelegt habe.
Auf Vorhalt, dass sie in Inguschetien bei ihrer Mutter wohnen und sich eine Arbeit suchen könnte, verneinte dies die Beschwerdeführerin und verwies darauf, dass sie dort in Lebensgefahr wäre. Im Mai 2013 wäre nunmehr auch ihr zweiter Cousin getötet worden, dies habe sie im August erfahren.
Im Herkunftsstaat habe sie persönliche Probleme mit den Behörden. Zwei Söhne ihres Onkels mütterlicherseits seien umgebracht worden und auf den Vater der zwei getöteten Cousins sei ein Mordversuch ausgeübt worden. Ihre Verwandten mütterlicherseits haben keine Probleme mit den Behörden.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zu Inguschetien samt Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übergeben. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten aufgrund ihrer Erkrankung zuerkannt worden sei, sie jedoch auch in ihrem Heimatland eine ärztliche Versorgung vorfinde, wodurch der Grund für den subsidiären Schutzstatus nunmehr nicht mehr vorliege. Auf Vorhalt, dass sie bei ihrer Mutter in Nasran über eine Unterkunfts- und Unterstützungsmöglichkeit verfüge, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht wegen ihres Gesundheitszustandes um internationalen Schutz angesucht habe, sie sei nicht hier, um sich zu amüsieren oder sich ärztlich behandeln zu lassen.
Nach Rückübersetzung gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Angaben zu ihrer Behandlung an, dass sie gemeint hätte, nur medikamentöse Behandlung helfe ihr nicht. Sie hätte ein Jahr lang auf eine Behandlung gewartet. Auf Vorhalt, dass sie dann auf ihre Behandlung (Anmerkung: Psychotherapie) verzichtet habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe dies so verstanden, dass man sie als Patientin nicht wolle. Nach Rückübersetzung fügte sie hinzu, dass sie im Jahr 2012 bei ihrer behandelnden Ärztin in Behandlung gewesen sei, bis sie nach Wien umgezogen sei.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden insbesondere folgende Unterlagen (teilweise erneut) in Vorlage gebracht:
Arztbefund des Republikanischen Krankenhauses Inguschetien vom August 2011
Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ausgestellt im November 2011, wonach die Beschwerdeführerin an Neurasthenie und depressiver Erkrankung leidet und zu dieser regelmäßige Kontakte (vier Daten wurden genannt) bestehen,
Bestätigung von "Hemayat", ausgestellt im Juni 2012, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der starken Nachfrage bis dato noch keine Psychotherapie erhalten habe,
Laborzuweisung vom August 2012,
Lohn/Gehaltsabrechnung September 2013,
Beschäftigungsbewilligung einer Job-Transfer-Firma vom Mai 2013,
Bestätigung einer Firma vom Juli 2013, wonach die Beschwerdeführerin rund einen Monat Mitte 2013 als Praktikantin ebendort tätig gewesen sei,
Zertifikat über den Besuch eines Englischkurses vom Juni 2013
Deutsch-Diplom "B2 Mittelstufe Deutsch" vom Februar 2013 mit dem Vermerk "nicht bestanden"
Deutsch-Diplom "B1" vom April 2013 mit dem Vermerk "gut bestanden"
Rechnung über die Kosten für den Kurs "Deutsch C1-C2 - Perfektion in Ausbildung und Beruf"
8. Am 13.11.2013 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin hinsichtlich der beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes ein, in welcher sie ausführte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes weiterhin vorliegen. Die Symptome ihrer dysthymen Stören seinen langfristig zu therapieren und zu kontrollieren, sie seien nicht verschwunden und das damalige Krankheitsbild habe sich nicht entscheidend geändert. Sie könne ohne Medikamente nicht schlafen und leide unter starken Konzentrationsstörungen. Sie könne nur sehr schlecht alleine zu Hause sein und leide unter großer Antriebslosigkeit, auch das Atmen falle ihr oft schwer. Sie gehe zwar einer Beschäftigung nach, sei jedoch in Sorge, ob sie die Kraft habe, diese weiter auszuüben.
Sie beantragte daher die Einholung einer fachärztlichen Begutachtung durch einen vom Bundesasylamt bestellten Gutachter aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie, um festzustellen, inwieweit sich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin seit 2011 verändert habe.
Verwiesen wurde auch darauf, dass in der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 22.11.2011 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten auch angeführt worden sei, dass das Bundesasylamt die Lage von alleinstehenden Frauen in ihrem Heimatland nicht außer Acht lasse. Dadurch habe die Behörde zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführerin auch als alleinstehende Frau ein Schutzbedürfnis zukomme. An diesem Umstand habe sich seit der Entscheidung des Bundesasylamtes im November 2011 nichts geändert. Die Antragstellerin sei weiterhin eine alleinstehende Frau und führe dieser Umstand ebenfalls zur Begründung, dass subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
Gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat spreche, dass ihre depressiven Erkrankungen weiterhin vorhanden seien, sie eine alleinstehende Frau sei und ihr begründetes Asylvorbringen beim Asylgerichtshof anhängig sei. Verwiesen wurde weiters auf die schlechte Sicherheitslage in Inguschetien und darauf, dass eine Neuansiedlung in anderen Teilen Russlands für die Antragstellerin nicht zumutbar sei.
Weiter wurde in dieser Stellungnahme neu vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin selbst als politisch aktiv bezeichnet habe. Sie sei aufgrund ihres Studiums eine kritische Frau, die immer wieder auf Menschenrechtsverletzungen in Inguschetien hingewiesen habe. Sie sei auch deshalb in Streit mit dem jetzigen Präsidenten in Inguschetien und kenne den inguschetischen Oppositionsführer. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden gegenständlich nicht vorliegen.
9. Am 14.11.2013 wurde seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, die Anfragebeantwortung langte am 15.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wurde zusammengefasst festgestellt, dass psychische Erkrankungen wie Depressionen und Neurasthenie in der Russischen Föderation behandelt werden können. Je nach Schwere des Zustandes des Patienten stehe eine stationäre und/oder ambulante Behandlung zur Verfügung, die Behandlung russischer Bürger sei in beiden Fällen kostenlos. Aufgrund fehlender ausführlicher Informationen über die aktuelle medizinische Behandlung des Patienten sei es nicht möglich, die ungefähren Behandlungskosten abzuschätzen.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014, Zl. 810820210, wurde der der Beschwerdeführerin vom 22.11.2011, Zahl 11 08.202-BAT, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), weiters wurde die mit Bescheid vom 04.12.2012, Zahl 11 08.202-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II). Überdies wurde unter Spruchpunkt III festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde, gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), idgF, erlassen werde, es gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Zusammengefasst wurde insbesondere festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an Neurasthenie und einer depressiven Erkrankung leide. Hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stellte das Bundesamt fest, dass die medizinische Behandlung ihrer psychischen Erkrankung laut aktuell vorliegenden Länderfeststellungen im Heimatland gegeben sei. Sie verfüge über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Heimatland und könne im Falle der Rückkehr wieder bei ihrer Mutter leben, wie sie es schon vor der Ausreise getan habe. Ihre Mutter verfüge über eine feste Anstellung und sei auch in der Lage, die Beschwerdeführerin zu unterstützen. Sie könne aufgrund ihrer Arbeitsfähigkeit eine ihrer Ausbildung entsprechende Arbeit wieder aufnehmen. Eine Gefährdung ihrer Person sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Heimatland nicht festzustellen.
Nach Wiedergabe von Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine sozialen oder familiären Kontakte habe, die Bindungen im Sinne einer fortgeschrittenen Integration darstellen würden. Sie habe Deutschkurse absolviert, sei teilweise einer geregelten Arbeit nachgegangen und habe teilweise von Sozialhilfe gelebt. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine derartige Bindung festzustellen sei, wonach Österreich faktisch das Land sei, wo sie hingehöre, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbinde. Eine erfolgte Integration allein von absolvierten Deutschkursen bzw. dem Bemühen, einer geregelten Arbeit nachzugehen, abhängig zu machen, würde laut Einschätzung des Bundesamtes einem geordneten Fremdenwesen entgegenstehen. Alle von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten Argumente einer vorhandenen Integration seien zu oberflächlich bzw. nicht geeignet, um eine erfolgte Integration zu begründen.
Die Feststellung der Gründe für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus ihren Angaben in der Einvernahme vom 07.11.2013, den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und dem Arztbrief des Republikanischen Krankenhauses in Inguschetien. Die Erkrankung an Neurasthenie und einer depressiven Erkrankung wurden festgestellt, das Bundesamt begründete das Absehen von der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens damit, dass die Angaben hinsichtlich der Erkrankung zum Gegenstand des Bescheides erhoben wurden. Aus ihren Angaben und den vorliegenden Länderfeststellungen sei eindeutig feststellbar, dass die ärztliche Behandlung ihrer psychischen Erkrankung im Heimatland gewährleistet sei, zumal die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland ärztlich und medizinisch ausreichend versorgt worden sei, was durch den Arztbefund des Republikanischen Krankenhauses in Inguschetien bestätigt werde. Da sie im Heimatland laut ihren Angaben auch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge, stellte das Bundesamt auch fest, dass sie bei einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sei. Da die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren hinsichtlich ihrer Verfolgung nicht glaubhaft nachvollziehbar seien, liege auch keine persönliche Gefährdungs- oder Verfolgungssituation im Heimatland vor. Wenn auch die Sicherheitslage im Nordkaukasus insgesamt weiterhin angespannt sei, so sei in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Sicherheitslage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK oder §§ 50 FPG indizieren würde, aus Sicht des BFA nicht gesprochen werden könne.
Hinsichtlich der Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 04.11.2013 über ein neues Vorbringen, nämlich einem Streit mit dem jetzigen Präsidenten Inguschetiens, wurde vom Bundesamt vorgebracht, dass dieses neue Vorbringen dem Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG unterliege. Da dieses Vorbringen in die Zuständigkeit des BVwG falle, wo das Verfahren der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt I bzgl. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten derzeit beim BVwG anhängig sei, werde die schriftliche Stellungnahme als Beschwerdeergänzung nachgereicht.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere festgestellt, dass ihren Angaben in der Einvernahme vom 07.11.2013 sowie den vorliegenden ärztlichen Befunden und Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen sei, dass die Behandlung ihrer psychischen Erkrankung im Heimatland gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin habe im letzten Jahr keine ärztlichen Behandlungen in Österreich mehr benötigt, nehme jedoch wegen ihrer psychischen Erkrankung ein Medikament zur Beruhigung. Festgestellt wurde, dass sie nach wie vor an Neurasthenie und einer depressiven Erkrankung leide, jedoch die Behandlung ihrer psychischen Erkrankung im Heimatland gewährleistet sei, weshalb ihre Ausweisung keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Die maßgebliche Rechtsfrage sei, ob sich durch die Durchführung der Ausweisung ihr gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtern würde, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK betroffen sei. Die Beschwerdeführerin leide an Neurasthenie und an einer depressiven Erkrankung, aber Recherchen hätten ergeben, dass ihr in Inguschetien entsprechende medizinische Behandlungen zur Verfügung stehen würden. Nach auszugsweiser Wiedergabe der einschlägigen Judikatur des EGMR stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein Abschiebehindernis fest, zumal der Beschwerdeführerin im Herkunftsland ärztliche Versorgung zur Verfügung stehe. Auch wenn aus den Feststellungen zu ihrem Herkunftsland abzuleiten sei, dass die Sicherheitslage in Inguschetien gegenwärtig "destabil" sei, so habe das Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Inguschetien einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Sie sei im Heimatland nicht auf sich alleine gestellt. Sie habe verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte - ihre Mutter befinde sich nach wie vor im Heimatland, sie könne sie finanziell und mit einer Unterkunftsmöglichkeit unterstützen. Aufgrund der in ihrem Fall nicht mehr bestehenden Voraussetzungen für einen Refoulementschutz sei laut Bundesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen sei.
Schließlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt III. insbesondere ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Gründe für die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" festzustellen gewesen wären. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin dar, da kein schützenswerter Familienbezug zu einer dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Person vorliege. Hinsichtlich der Achtung des Privatlebens wurde festgestellt, dass aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände die Ausweisung der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Dies liege jedoch im Falle der Beschwerdeführerin nicht vor. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Unter Spruchpunkt I sei ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin eine solche Gefahr nicht drohe. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde abschließend ausgesprochen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei.
11. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde, datiert mit 19.02.2014, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und das Aberkennungsverfahren einstellen, in eventu sei der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. In eventu wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen, sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Nach zusammengefasster Wiederholung des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass die Gründe für die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. In der angefochtenen Entscheidung würde das Bundesamt behaupten, dass die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation gerechtfertigt sei, es fehle jedoch eine Darlegung des Wegfalls der Zuerkennungsvoraussetzungen. Inwiefern sich die Situation tatsächlich in diesem Sinne verbessert habe, lasse sich der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbar entnehmen. Ein rechtskräftig entschiedener Sachverhalt dürfe nicht grundlos neuerlich untersucht und entschieden werden, verwiesen wurde diesbezüglich auf ein VfGH-Erkenntnis (VfGH 26.09.2012, U 140/12).
Insbesondere wurde auf die Ausführungen des Bundesamtes verwiesen, wonach der Beschwerdeführerin im November 2011 nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch aufgrund ihrer Situation als alleinstehende Frau aus Inguschetien ein Schutzbedürfnis zukomme. An diesem Umstand habe sich seit der Entscheidung des Bundesasylamtes vom November 2011 nichts geändert. Sie sei nach wie vor alleinstehend und die Situation für alleinstehende Frauen in ihrer Heimat sei nach wie vor die gleiche. Im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes werde weder in den Länderfeststellungen noch in der Beweiswürdigung auf die Situation von Frauen in Inguschetien eingegangen. Auch zur allgemeinen Sicherheitslage in Inguschetien habe das Bundesamt nicht ermittelt. Die Sicherheitslage in Inguschetien gelte mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien. Ihre gesundheitliche Situation habe sich aufgrund erfolgter Behandlungen und der Möglichkeit, als subsidiär Schutzberechtigte zu arbeiten und Kurse zu besuchen, sehr gebessert, sodass sie eine Psychotherapie nicht mehr für notwendig erachtet habe. Seit ihr jedoch die Absicht, ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, mitgeteilt wurde, gehe es ihr gesundheitlich wieder viel schlechter, sie leide insbesondere an massiven Schlafstörungen. Auch das Bundesamt stelle in der Beweiswürdigung fest, dass sie nach wie vor an einer Neurasthenie und einer depressiven Erkrankung leide, habe es aber nicht für notwendig erachtet, ein fachärztliches Gutachten einzuholen, um festzustellen, inwieweit sich das Krankheitsbild seit 2011 verändert habe. Das Bundesamt stelle lediglich fest, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und aus den vorliegenden Länderfeststellungen eindeutig ergebe, dass die ärztliche Behandlung ihrer psychischen Erkrankung im Heimatland gewährleistet sei, zumal sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland - wie durch den Arztbefund des Republikanischen Krankenhauses bestätigt - ärztlich und medizinisch ausreichend versorgt worden sei. Diesen Arztbefund aus dem Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Jahr 2011 dem Bundesasylamt vorgelegt und sei dieser auch bei der damaligen Entscheidung berücksichtigt worden. Schließlich wurde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde angesichts der fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin zur Feststellung gelangt sei, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Die Behörde habe die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und wurde diesbezüglich auf die zahlreichen in Vorlage gebrachten Unterlagen hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführerin in Österreich neuerlich verwiesen. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt im österreichischen Bundesgebiet berufstätig gewesen sei und dass sie derzeit ehrenamtlich bei der Caritas engagiert sei. Derzeit sei sie mit Hilfe des AMS auf der Suche nach einer Teilzeitarbeit. Sie sei alleinstehend und habe außer ihrem Cousin, zu dem sie einen guten und regelmäßigen Kontakt pflege, keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Während ihres Aufenthalts in Österreich habe sie in den zahlreichen Kursen und in der Arbeit viele soziale Kontakte erworben und gute Freundinnen gewonnen. Zusätzlich zu dem vorgelegten Schreiben einer Freundin wurden weitere Empfehlungsschreiben angekündigt. Es wurde beantragt, die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und ihr gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen.
Zusammen mit der Beschwerde wurden insbesondere folgende (bisher noch nicht vorgelegte) Unterlagen hinsichtlich der Beschwerdeführerin übermittelt:
Bestätigung der Caritas vom Februar 2014, wonach die Beschwerdeführerin ehrenamtliche Tätigkeiten nachgeht,
Schreiben einer Job-Transfer-Firma vom Dezember 2013, wonach die Beschwerdeführerin ebendort ab Mitte Mai 2013 bis Mitte November 2013 tätig war,
Zeitprotokoll eines österreichischen Bekleidungsgeschäfts über die Anwesenheit der Beschwerdeführerin als Angestellte,
Schreiben einer Freundin der Beschwerdeführerin, die ihre Unterstützungsbereitschaft ausdrückt,
Vollmacht (zusammen mit Zustellvollmacht) vom Februar 2014,
Deutsch-Diplom "A2 Grundstufe Deutsch" vom April 2012 mit dem Vermerk "sehr gut bestanden",
Bewertung ihrer akademischen Grade durch das Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom Dezember 2012
12. Am 13.03.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Zusammengefasst wurde darin auf zwei ebenfalls übermittelte Unterstützungsschreiben von Freunden der Beschwerdeführerin verwiesen, in diesen wurden insbesondere die Integrationsbemühungen und -erfolge der Beschwerdeführerin hervorgehoben. Vorgebracht wurde in der Beschwerdeergänzung weiters, dass die Beschwerdeführerin seit Einleitung des Aberkennungsverfahrens wieder an Schlaflosigkeit leide und Medikamente einnehme. Übermittelt wurde ein Befundbericht von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 24.02.2014. Im Befundbericht wurde auf den instabilen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin verwiesen, dass sie über Schlafstörungen klage und sich erneut in einer medikamentösen Einststellungsphase (mit Trittico) befinde.
13. Am 29.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschwerdeergänzung vor, in der die Beschwerdeführerin zusätzliche Beweismittel vorlegte (u.a. medizinische Sachverständigenberichte betreffend des Todes beider Cousins).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Deshalb stand dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Zu A):
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19. 11. 2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/ Fuchs/ Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28, Rz 11).
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat notwendige behördliche Ermittlungsschritte unterlassen.
3.1. Im Zusammenhang mit der Ermittlungstätigkeit des Sachverhalts ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können (VfGH 02.10.2001, B 2136/00). Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die Schilderung des Beschwerdeführers von vornherein kaum glaubwürdig und irreal erscheint, denn dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befand im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.01.2014, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Es stellte beweiswürdigend fest, dass die Beschwerdeführerin an Neurasthenie und einer depressiven Erkrankung leide - wie bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten. Es stellte zudem fest, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und aus den vorliegenden Länderfeststellungen eindeutig ergebe, dass eine ärztliche Behandlung der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin im Heimatland gewährleistet sei. Es begründete diese Einschätzung lediglich damit, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland - wie durch den Arztbefund bestätigt - ärztlich und medizinisch ausreichend versorgt gewesen sei. Dem Bescheid konnte jedoch nicht nachvollziehbar entnommen werden, inwiefern sich die Situation der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 tatsächlich derart verbessert hat, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nun nicht mehr vorliegen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stütze sich in seinem Bescheid vom 31.01.2014 auf einen Arztbefund aus dem Herkunftsstaat, den die Beschwerdeführerin dem (damaligen) Bundesasylamt bereits im Jahr 2011 vorgelegt hatte, und welcher bereits der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 22.11.2011 zugrunde gelegt worden war - damals jedoch zugunsten der Beschwerdeführerin. Eine Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hätte jedenfalls auf Grundlage eines aktuellen fachärztlichen Gutachtens oder aktueller fachärztlicher Unterlagen zur Feststellung des Gesundheitszustands sowie von Veränderungen desselben erfolgen müssen. Es reichte jedenfalls nicht aus, sich auf ein Gutachten aus dem Jahre 2011 zu stützen, das im Bescheid vom 22.11.2011 noch zugunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt worden war, ohne nunmehr auf die unterschiedliche Wertung näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zur beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes eine fachärztliche Begutachtung beantragt hatte, das Bundesamt jedoch kein Gutachten einholte und diese Entscheidung lediglich damit begründete, dass es die Erkrankung selbst zum Gegenstand des Bescheides erhoben hätte. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass die Beschwerdeführerin laut übermitteltem Befundbericht von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 24.02.2014 einen instabilen psychischen Zustand aufweist, unter Schlafstörungen leidet und sich erneut in einer medikamentösen Einststellungsphase mit Trittico befindet. Im konkreten Fall, in dem das Bundesamt den Status der subsidiär Schutzberechtigten ursprünglich (zu einem Teil) auf Basis des schlechten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gewährt hatte, wäre eine aktuelle und konkrete Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt notwendig gewesen. Eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt ist demnach dringend geboten.
3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass sie eine alleinstehende Frau aus Inguschetien sei und ihr deshalb ein Schutzbedürfnis zukomme, zuerkannt ("Auch lässt die erkennende Behörde die Lage von allein stehenden Frauen in Ihrem Herkunftsland nicht außer Acht", AS 213). An diesem Umstand hat sich seit der Entscheidung des Bundesasylamtes im Vergleich zu heute nichts geändert. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor eine alleinstehende Frau. Im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde jedoch weder in den Länderfeststellungen noch in der Beweiswürdigung auf die Situation alleinstehender Frauen in Inguschetien eingegangen. Während die belangte Behörde bei der erstmaligen Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auf die Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau einging und dies umfassend berücksichtigte, erfolgte die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin. Die nunmehr geänderte Einschätzung durch das Bundesamt kann in keiner Weise schlüssig nachvollzogen werden. Für die Beurteilung der Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin ist insbesondere auch die Situation als alleinstehende Frau in Inguschetien maßgeblich. Schließlich ist noch hervorzuheben, dass auch die Ermittlungstätigkeit zur allgemeinen Sicherheitslage speziell in Inguschetien ergänzungsbedürftig ist.
3.3. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet, ergänzt und alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde ist, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens (VwGH vom 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.
Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht ermittelt. Sie hat bei Bestehen einer Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Ermittlungen getätigt. Aufgrund dieser Mängel ist dem angefochtenen Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen, weshalb das Bundesamt ein Abschiebungshindernis der Beschwerdeführerin - insbesondere bei Vergleich ihrer jetzigen Situation mit ihrer Verfassung bei Erlassung des Bescheides im November 2011 - pauschal ausschließen kann. Erst nach Klärung des Sachverhaltes ist es möglich zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Inguschetien in eine Situation geraten würde, die die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung verlangt.
Im fortgesetzten Verfahren hat deshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere Ermittlungen hinsichtlich möglicher Abschiebehindernisse durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Insbesondere hat ein Vergleich der jetzigen Situation mit der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin im November 2011 dahingehend zu erfolgen, ob tatsächlich derartige gesundheitliche Verbesserungen feststellbar sind, welche kein Abschiebungshindernis der Beschwerdeführerin mehr rechtfertigen würden. Eine umfassende und konkrete Auseinandersetzung mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat zu erfolgen, indem zur Einschätzung ihres Gesundheitszustandes und der diesbezüglichen Behandelbarkeit der Erkrankungen im Herkunftsstaat aktuelle fachärztliche Unterlagen, sowie gegebenenfalls das beantragte fachärztliche Gutachten über die Erkrankungen der Beschwerdeführerin, einzuholen und entsprechende aktuelle Länderfeststellungen über die Behandelbarkeit der festgestellten gesundheitlichen Beschwerden zu berücksichtigen sind. Da der Beschwerdeführerin nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass sie eine alleinstehende Frau aus Inguschetien ist und ihr deshalb ein Schutzbedürfnis zukommt, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wird das Bundesamt der Beschwerdeführerin diesbezüglich aktuelle fallbezogene Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde zu legen haben und aufgrund dieser auf die Situation alleinstehender Frauen in Inguschetien einzugehen haben. Im Zuge der Prüfung, ob derzeit die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin zulässig ist, muss das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere auch detaillierte Ermittlungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Inguschetien anstellen, sowie aktuelle Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Inguschetien einholen.
Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tatsächlich zu dem Ergebnis kommen und dieses Ergebnis durch entsprechende nachvollziehbare Ermittlungen sowie Feststellungen darlegen, dass eine Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen hat, ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass auch hinsichtlich einer gegebenenfalls zu treffenden Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) vom Bundesamt nachvollziehbar unter Berücksichtigung der zahlreichen in Vorlage gebrachten Bestätigungen und Unterlagen - zuletzt die im Zuge der Beschwerdeergänzungen übermittelten Unterstützungsschreiben von Freunden der Beschwerdeführerin - darzulegen ist, inwiefern eine Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Diesbezüglich hat insbesondere eine ausführliche Verhältnismäßigkeitsprüfung der Rückkehrentscheidung zu erfolgen.
Erst nach Aufarbeitung der offenen Sachverhaltselemente unter Wahrung des Parteiengehörs und nachvollziehbarer und überprüfbarer Feststellungen sowie rechtlicher Beurteilungen im Bescheid des Bundesamtes kann das Bundesverwaltungsgericht seine Rolle als Kontrollinstanz wahrnehmen, damit die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht beim Bundesverwaltungsgericht beginnt und gleichzeitig endet. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der nunmehr angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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