W132 2003654-1•BVwG W132 2003654-1
W132 2003654-1Tribunal Administrativo Federal14 de mai. de 2014
Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten
W132 2003654-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des
XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den
XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Audiometriebefund, Dris. XXXX
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX und dem aktenmäßig erstellten Gutachten Dris. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde, vom XXXX im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 An Taubheit grenzende Hörstörung rechts, mittelgradige Hörstörung links
Unterer Rahmensatz bei verwertbaren Hörresten rechts. Tabelle, Kolonne 4/Zeile 2. Es besteht eine hochgradige an Taubheit grenzende sensoneurale Hörstörung rechts, sowie eine eben mittelgradige sensoneurale Hörstörung links. Der prozentuale Hörverlust beträgt 85% rechts und 41% links. 643 30 vH
02 Posttraumatische Schädeldeformation
Oberer Rahmensatz, berücksichtigt die regelmäßig auftretenden re. fronto-temporalen Kopfschmerzen, aber keine neurologischen Ausfälle oder Migräneanfälle. Keine Epilepsie. gZ 561 30 vH
03 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz, da zwar Schmerzen bestehen, die Beweglichkeit ist aber in allen Abschnitten gut, keine neurologischen Ausfälle. 190 20 vH
04 Strabismus divergens
Oberer Rahmensatz, da beide Augen funktionstüchtig sind und keine Doppelbilder vorliegen, höhere Einschätzung mangels augenfachärztlichem Sehbefund nicht möglich. gZ 615 20 vH
05 Depressive Verstimmung
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar beeinträchtigt, aber keine dauerhafte ärztliche oder medikamentöse Betreuung erforderlich ist. 585 10 vH
06 Karpaltunnelsyndrom rechts (Gebrauchsarm)
Mittlerer Rahmensatz, da nur Sensibilitätsstörungen bestehen 475 10 vH
07 Psoriasis vulgaris
Unter Rahmensatz, da lokal begrenzt. 96 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Zu Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 4 und 7 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 1 wird wegen zu geringer funktioneller Relevanz von Leiden 5 und 6 nicht weiter erhöht.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom XXXX folgende Einwendungen vorgebracht: Er sei mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer leide nachweisbar an einer Hörstörung. Durch die psychische Belastung der Kündigung habe sich das Hörvermögen am rechten Ohr noch weiter verschlechtert. Es handle sich dabei um einen Dauerzustand der nicht gebessert werden könne. Es könne eine Einschätzung des Grades der Behinderung mit 30 vH nicht nachvollzogen werden. Es werde daher beantragt, dass die Behörde die HNO-fachärztliche sowie die hausärztliche Krankengeschichte des Beschwerdeführers einsehe und ein neurologisches Gutachten einhole.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Audiometriebefund, Dris. XXXX
In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme Dris. Nahler, Facharzt für HNO-Heilkunde, wird Folgendes festgehalten:
Mit HNO-fachärztlichem aktenmäßigen Gutachten vom XXXX wird anhand des beigebrachten reintonaudiologischen Befundes Dris. XXXX der Grad der Behinderung aus dem Leiden "An Taubheit grenzende Hörstörung rechts, mittelgradige Hörstörung links" gemäß Richtsatzposition VII/a/643 Tab.: K4/Z2 mit 30 vH festgesetzt. Die rechtsbindende Anwendung der Richtsätze zur Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gemäß § 7 KOVG sieht für vorliegendes Leiden unter der Position VII/a/643 Tab.: K4/Z2 einen Rahmensatz von 30 - 35 vH vor. Aufgrund vorhandener Hörreste rechts ist der untere Rahmensatz anzuwenden. Eine nochmalige Prüfung des Aktengutachtens vom XXXX bestätigt dessen Richtigkeit, eine höhere Einstufung ist gemäß rechtsbindender Einschätzungsverordnung nicht möglich.
Der nachgereichte Befund: Reintonaudiogramm des HNO Facharztes Dr. XXXX ergibt dazu keine einschätzungsrelevante Änderung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei Einsichtnahme in die Untersuchungsbefunde des behandelnden HNO-Facharztes
Dr. XXXX hätte festgestellt werden können, dass das Hörleiden sich seit 2009 verschlechtert habe. Auch werde im Gutachten der Behörde lediglich festgehalten, dass eine höhere Einschätzung des Augenleidens mangels augenfachärztlichen Sehbefundes nicht möglich sei. Dennoch habe die Behörde ein diesbezügliches Facharztgutachten nicht eingeholt.
Es werde daher beantragt die HNO-Befunde des Beschwerdeführers beim behandelnden Arzt Dr. XXXX beginnend mit 2009 einzuholen, da dies die Verschlechterung des Hörleidens belege. Weiters werde die Einholung eines augenfachärztlichen Gutachtens beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084) Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist - sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten angeführt, dass er auf Grund einer Schädeloperation eine Sehfehlstellung habe, Hörgeräteträger sei und ein Wirbelsäulenleiden habe. Es wurden aktuelle Befunde betreffend die Hörstörung vorgelegt.
Von Seiten der belangten Behörde wurde ein aktenmäßiges Gutachten der Fachrichtung HNO-Heilkunde sowie ein auf persönlicher Untersuchung basierendes Gutachten der Fachrichtung Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin eingeholt.
Im Rahmen des erstinstanzlich erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich seine Hörstörung durch im Zuge der Kündigung entstandene psychische Belastung verschlechtert habe.
Es wurden die Einholung der Krankengeschichte des behandelnden Facharztes für HNO-Heilkunde, der Krankengeschichte der Hausärztin sowie die Erstellung eines neurologischen Sachverständigengutachtens beantragt. Ein neuer Audiometriebefund wurde mit dem Einspruch in Vorlage gebracht.
Seitens der belangten Behörde wurde zur Überprüfung der Einwendungen lediglich eine aktenmäßige Stellungnahme Dris. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde, eingeholt.
Die, der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten, Sachverständigengutachten sind hinsichtlich der Beurteilung des Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar.
Seitens der belangten Behörde wurde betreffend die Hörstörung lediglich ein aktenmäßiges Gutachten der Fachrichtung HNO-Heilkunde eingeholt.
Zum Augenleiden wurde von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, darauf verwiesen, dass ohne augenfachärztlichem Sehbefund keine höhere Einschätzung möglich sei. Ermittlungen dazu sind unterblieben. Die Beurteilung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Unfallchirurgie kann nicht als qualifizierte Beurteilung dieser Gesundheitsschädigung angesehen werden.
Es wurden auch die angebotenen Beweismittel, nämlich die Krankengeschichte der behandelnden Ärzte, nicht eingeholt.
Auch blieb das Vorbringen betreffend psychische Belastung trotz der Angaben des Beschwerdeführers, dass sich sein Hörleiden nach psychischer Belastung verschlimmert habe, ungeprüft. Aus der Rahmensatzbegründung Dris. XXXX zum unter Position 05 angeführten Leiden - da zwar beeinträchtigt, aber keine dauerhafte medikamentöse Behandlung erforderlich - sind der Schweregrad der Depression und ein eventuelles Zusammenwirken der Depression mit der Hörstörung nicht zu erkennen.
Die Überprüfung der angefochtenen Sachverständigengutachten hat weiters ergeben, dass die Beurteilung des unter Punkt 07 angeführten Leidens "Psoriasis vulgaris" mit der Richtsatzposition 96 "Hüftgelenk - Arthrose mit geringer Bewegungseinschränkung einseitig" nicht schlüssig ist. Bei dem unter Punkt 07 angeführten Leiden handelt es sich nämlich um eine Hauterkrankung.
Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 58/2010).
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer angeführten medizinischen Beweismittel und in der Folge zu den oben dargelegten Fragestellungen entsprechende Sachverständigengutachten einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das Bundessozialamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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