W123 1424076-2•BVwG W123 1424076-2
W123 1424076-2Tribunal Administrativo Federal14 de mai. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit
W123 1424076-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2012, AZ. 11 11.878-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 14.05.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag führte der BF zum Fluchtgrund folgendes aus: Sein Vater, sein Onkel und der BF hätten gemeinsam eine Kfz-Werkstätte betrieben. Die Taliban hätten vom Onkel verlangt, dass er den Bf an die Taliban übergebe, damit er deren Fahrzeuge reparieren könne. Der Onkel habe dies nicht gemacht und sei deshalb von den Taliban erschossen worden. Abschließend gab der BF folgendes an: "Aus Angst, dass die Taliban mich zwingen für sie zu arbeiten habe ich das Land verlassen. Ich habe sonst keine Fluchtgründe."
In der am 03.01.2012 erfolgten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der BF zu den ausschlaggebenden Gründe für seine Ausreise folgendes zu Protokoll: Ich, mein Onkel und mein Vater haben zusammen gearbeitet in einer KFZ-Werkstatt. Diese Leute, wo sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass es die Taliban waren, haben die Autos zur Reparatur gebracht. Wir haben die Arbeiten erledigt. Dann haben sie meinem Vater gesagt, dass ich für die Taliban arbeiten soll. Mein Vater und mein Onkel väterlicherseits wollten das nicht. Sie, die Taliban sagten, dass sie bereit wären, für mich zu bezahlen. Sie sind mehrere Male gekommen, wir wussten am Anfang nicht, dass es die Taliban sind. Als mein Vater sagte, dass er nicht bereit ist, seinen Sohn, also mich wegen Geld herzugeben, kamen sie immer wieder und waren bereit jene Summe, die sich mein Vater vorgestellt hätte, zu zahlen. Mein Vater und mein Onkel wollten das nicht, sie haben das Angebot abgelehnt. Sie haben meinen Onkel und meinen Vater angegriffen und geschlagen. Mein Vater und mein Onkel väterlicherseits haben die Polizei benachrichtigt. Die Polizei sagte, dass sie sich keine Sorgen machen sollten und ihre Arbeit fortsetzen sollen, sie sehen kein Problem darin. Mein Onkel väterlicherseits ist in der Früh arbeiten gegangen. Sie haben meinen Onkel mitgenommen. Sie haben ihn dann mit einer Kugel getroffen und getötet und zwei Tage später wurde sein Leichnam vor unserem Geschäft hingeworfen. Sie haben kund getan, wenn man jemand anderen benachrichtigt, ist das Ergebnis, was vor Euch liegt. Die Polizei hat keinen Stellenwert, wir haben unsere eigene Herrschaft. Mein Vater ist nicht mehr arbeiten gegangen, ich bin auch nicht mehr arbeiten gegangen und habe mich nicht mehr getraut raus zu gehen. Mein Vater sagte zu mir, dass ich jung bin und er nicht möchte, dass ich so weiterlebe und deshalb musste ich von der Heimat weggehen. Das ist das, was mir passiert ist. In einer weiteren Passage heißt es auszugsweise: LA: Was war das fluchtauslösende Ereignis, dass Sie Ihre Heimat verlassen haben? AW: Mein Vater sagte, dass sein Leben praktisch vorbei sei, er sei ein alter Mann und er möchte nicht, dass mein Leben zerstört wird. LA: Frage wird wiederholt. AW: Ich habe diese Entscheidung für mich getroffen, dass ich dort nicht mehr leben kann. Mein Vater sagte, ich kann nicht mehr hier bleiben, weil sie mich sonst auch töten.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Zudem seien die Angaben des BF vage. Es befänden sich Widersprüche und Ungereimtheiten. Details wie Zeit- und Ortsangaben, persönliche Wahrnehmungen und Emotionen würden fehlen. Insgesamt handle es sich um eine konstruierte Geschichte.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 17.01.2012 Beschwerde in vollem Umfang. Es liege eine unschlüssige Beweiswürdigung vor; zudem sei der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden. Auch würde ein Abgleich mit aktuellen Länderberichten (Zwangsrekrutierung) fehlen.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.08.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012 behoben und gemäß § 66 Abs 2 AVG zurückverwiesen. Der Sachverhalt sie in mehreren Punkten nicht geklärt worden. So sei die kriminaltechnische Untersuchung der Tazkira nicht abgewartet worden. Das Bundesasylamt habe sich auf zum Teil geringfügige Widersprüche gestützt und Beweismittel nicht beschafft. Zudem würden Länderinformationen zu Zwangsrekrutierung fehlen.
7. In der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.09.2012 schilderte der BF seine Fluchtgründe folgendermaßen: Es ist so, dass ich mein Vater und mein Onkel väterlicherseits gearbeitet haben. Wir hatten eine KFZ-Werkstatt. Wir haben für die Taliban etwa ein Jahr lang gearbeitet, wir wussten jedoch nicht, dass es sich dabei um die Taliban gehandelt hat. Die Taliban haben meinem Vater gesagt, dass ich für die Taliban arbeiten muss. Mein Vater war dagegen. Wir gingen dann zur Polizei. Wir wurden auch von den Taliban geschlagen. Vier Taliban waren das. Die Polizei hat gesagt, dass das kein Problem ist. Mein Onkel war eines Tages am Weg zur Arbeit, als ihn die Taliban entführten. Nach zwei Tagen haben sie die Leiche gebracht und vor unser Geschäft geworfen. Die Taliban haben den anderen Leuten gesagt, dass sie mich und meinen Vater suchen wollen. Deswegen bin ich hier, ich will hier Schutz bekommen.
Und weiter heißt es: LA: Was wollten die Taliban von Ihnen? AW: Die Taliban wollten, dass ich für die Taliban arbeite. LA: Wollten die Taliban, dass Sie für Sie arbeiten oder auch für sie kämpfen? AW:
Sie wollten nur, dass ich für sie arbeite, nicht dass ich für sie kämpfe. LA: In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass Ihnen eine Zwangsrekrutierung drohen würde und wurden auch diesbezügliche Feststellungen angeführt? AW: Sie wollte, dass ich für sie arbeite.
Ich sollte für sie Autos reparieren. LA: In der Beschwerde wurde ausgeführt, Sie seinen von einem Zwangsrekrutierungsversuch betroffen gewesen! AW: Das war ein Fehler. Bei einem anderen Afghanen haben sie sich auch verschrieben, vielleicht ist das bei mir auch der Fall. Befragt nach dem fluchtauslösenden Ereignis gab der BF zu Protokoll: Als mein Onkel ums Leben gekommen ist, hat mein Vater gesagt, dass ich flüchten soll. Auf die Frage, ob der BF jemals persönlich (von den Taliban) bedroht worden sei, antwortete der BF wie folgt: Ja, sie haben meinen Onkel umgebracht und meinen Vater angeschossen. Danach wurde die Frage wiederholt. Der BF antwortete mit: Nein, mich haben sie nicht bedroht.
Der BF legte zum Beweis dafür, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden, eine Bestätigung vom Dorfvorsteher, XXXX, vor.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz wiederum gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Begründung des Bundesasylamtes erfolgte in weiten Teilen wortgleich wie im ersten Bescheid. Zusätzlich befasste sich das Bundesasylamt im Detail mit dem (widersprüchlichen) Vorbringen des BF betreffend Zwangsrekrutierung. Zur vorgelegten Bestätigung der Dorfbewohner führte das Bundesasylamt aus, dass es sich dabei um einen Freundschaftsdienst handle und die Mitbewohner des BF wohl jeden Inhalt bestätigt hätten, um ihm irgendwie zu helfen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 04.10.2012 wiederum Beschwerde in vollem Umfang. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft bzw. unzureichend. Zur Frage der Zwangsrekrutierung gab der BF an, dass zwar eine solche nicht als Fluchtgrund genannt worden sei. Es sei jedoch anzunehmen, dass aufgrund der Tatsache, dass die Taliban den BF mehrmals aufgefordert hätten, für sie zu arbeiten, in weiterer Folge auch eine Rekrutierung wahrscheinlich gewesen wäre. Der Bescheid basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Das Bundesasylamt habe auch das Parteiengehör verletzt, weil dem BF nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, allfällige Zweifel zu bereinigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Pashtunen, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 09.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Nangarhar und hat sich dort sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Staatendokumentation, Stand 28.01.2014
Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013). Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und Nangarhar zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Die Provinz Nangarhar
Die Bewohner der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013).
Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzhauptstadt Jalalabad entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für Regierungsmitarbeiter (BBC 20.3.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014).
1.2.2. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.09.2013, Osten und Süden
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunarund Ghazni.
1.2.3. Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht (Jänner 2014)
Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage".
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Aus den zitierten Auszügen der Erstbefragung bzw. der beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ist kein einziger Umstand ersichtlich geworden, wonach der BF aus einem asylrelevanten Grund gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 eine Verfolgung erleiden würde. Der BF gab zudem selbst zu Protokoll, dass die Taliban ihn persönlich nie bedroht haben. Die behauptete Angst, dass die Taliban den BF zwingen könnten, für sie zu arbeiten, stellt jedenfalls keinen Fluchtgrund dar. Zudem geht aus der Aussage des BF, wonach sein Vater nicht gewollt habe, dass der BF "so" weiterlebe (da er noch jung sei) und deshalb seine Heimat verlassen habe müssen, evident hervor, dass die Flucht des BF offenkundig aus anderen Gründen (vor allem wirtschaftlichen) erfolgt ist. Schließlich wurde die - noch in der ersten Beschwerde vom 12.01.2011 - vom BF aufgestellte Behauptung, wonach der BF dem Versuch einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein, vom BF selbst zurückgenommen (vgl. Niederschrift vom 21.09.2012).
Das Bundesasylamt hat sich zudem im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des BF in umfassender Weise auseinander gesetzt und ist schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass die vom BF geschilderten Fluchtgründe als nicht glaubhaft zu beurteilen waren (siehe dazu die Seiten 39 bis 50 des angefochtenen Bescheids). Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine Anhaltspunkte zu erkennen, wonach die Begründung des Bundesasylamtes widersprüchlich oder entgegen der Aktenlage erfolgt wäre.
Der BF hat auch in der Beschwerde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, aus dem hervorginge, dass der Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf die spruchmäßige Abweisung des § 3 Abs. 1 AsylG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftete wäre. Die behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt schon deshalb nicht vor, da das Bundesasylamt dem BF mehrfach die Gelegenheit gegeben hat, allfällige Widersprüche aufzuklären und dabei auch immer wieder nachgefragt hat (bzw. nachfragen musste).
Rechtslage:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A):
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens - schon deshalb der Erfolg versagt bleibt, weil eine Verfolgung aus Gründen wie in der GFK genannt, gar nicht vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer wird nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt. Auch das Vorliegen einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;
04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;
02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF aus der Provinz Nangarhar stammt und vor seiner Ausreise auch dort lebte. Der BF verfügt zwar in Afghanistan in der Provinz Nangarhar über familiäre Anknüpfungspunkte. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass die Herkunftsprovinz des BF zu den am meisten umkämpften Provinzen Afghanistans zählt und die Sicherheitslage als sehr schlecht zu beschreiben ist (vgl. Feststellungen). In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben.
Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass es dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Nangarhar zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf, in welchem sich die Familienangehörigen des BF nach wie vor aufhalten, kann dem BF sohin nicht zugemutet werden.
Als interne Fluchtalternative könnte insbesondere Kabul in Betracht kommen. Einer Neuansiedlung des BF in der Stadt Kabul steht allerdings neben seiner familiären Situation auch seine fehlende Kenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten entgegen, zumal er sich bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben nur in seiner Herkunftsprovinz aufgehalten hat.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu: Dem Asylakt waren sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen (Einvernahmeprotokolle und Ergebnisse der Staatendokumentation). Von einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte somit abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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