BVwG I403 1311056-1

I403 1311056-1Tribunal Administrativo Federal14 de mai. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, vage Mutmaßungen

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BVwG I403 1311056-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1311056.1.00

Spruch

I403 1311056-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2007, Zl. 06 01.484-BAG zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren wird gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein tunesischer Staatsbürger moslemischen Glaubens, reiste im November 2005 illegal und ohne Dokumente mit dem Schiff nach Italien und einen Monat später über Österreich weiter nach Deutschland, wo er aufgegriffen und am 21.12.2005 nach Österreich zurückgeschoben wurde.

2. Mit Bescheid vom 21.12.2005, Zahl FW21923, wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und der BF in das Polizeigefangenenhaus XXXX überstellt, wo er am 27.01.2006 wegen Haftunfähigkeit entlassen wurde.

3. Am 02.02.2006 stellte der BF auf der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am 02.02.2006 vorgenommenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinen Fluchtgründen das Folgende an: "Ich habe keine Probleme in meinem Heimatland Tunesien und werde dort auch von niemanden verfolgt. Ich will auch kein Asyl. Ich will jedoch auch nicht zurück, da es mir hier besser gefällt. Bei der Caritas Innsbruck wurde mir empfohlen, mich bei der Polizei Innsbruck zu melden und um Asyl anzusuchen."

4. Mit Bescheid vom 02.02.2006 der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Zahl XXXX, wurde über den BF ein gelinderes Mittel verhängt, demzufolge sich der BF jeden zweiten Tag ab Bescheidzustellung bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden hatte.

5. Am 21.02.2006 fand in der Erstaufnahmestelle West eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Der BF führte dabei zu seinen Fluchtgründen wörtlich an: "Ich habe mein Heimatland verlassen, weil mein Vater und seine nahe Verwandtschaft sind Mitglieder der Opposition, deswegen sind meine Onkel nach Belgien geflüchtet. Sie sind seit 18 Jahren in Belgien und haben Papiere. Ich musste öfters zum Verhör beim Innenministerium und wir durften das Land nicht verlassen, deswegen wurde mir der Pass abgenommen. Das war alles." Des Weiteren führte der BF in seiner Vernehmung im Wesentlichen an, dass er keine weiteren Fluchtgründe habe und er in Tunesien im Jahr 2006 für sechs Monate in Haft gewesen sei. Er und sein Vater hätten verhört werden sollen. Er glaube, es sei eine Untersuchungshaft gewesen. Körperliche Misshandlungen habe es nicht gegeben Er sei weder in seiner Heimat noch sonst wo vorbestraft. Probleme mit der Polizei, dem Militär, mit staatlichen Organisationen oder mit den Behörden sowie Institutionen oder Privatpersonen habe es im Heimatland nicht gegeben. Als Oppositioneller habe er keinen Militärdienst geleistet. Er habe an keinen bewaffneten Konflikten teilgenommen und sei weder politisch noch parteipolitisch tätig gewesen.

6. In weiterer Folge wurde eine Dublin-Konsultation mit der Republik Italien eingeleitet. Die Republik Italien verweigerte mit Schreiben vom 16.03.2006 ihre Zuständigkeit.

7. Nachdem sich der BF dem Asylverfahren entzogen hatte, erließ das Bundesasylamt am 06.09.2006 gegen den BF einen Festnahmeauftrag nach § 26 AsylG, welcher in der Folge wieder widerrufen wurde, zumal die BPD Graz dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 02.10.2006 mitteilte, dass der BF am 25.09.2010 in Graz wegen des Verdachtes der Begehung eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden war.

8. Am 21.03.2007 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt. Auf das Wesentliche zusammengefasst brachte der BF vor, dass er keinen Pass oder andere Identitätsdokumente besitze, er jedoch eine Geburtsurkunde habe, die sich in Tunesien bei seinen Eltern XXXX und XXXX unter der Adresse XXXX, XXXX, XXXX, befinde. Zwei seiner Brüder und eine Schwester würden sich in Tunesien befinden. In Österreich habe er niemanden. Seine Eltern seien nicht berufstätig, der ältere Bruder sei blind, der jüngere gehe noch zur Schule und seine Schwester arbeite in einer Fabrik. Er selbst habe in Tunesien gelegentlich als Steinmetz gearbeitet. Er gehöre persönlich keiner politischen Partei an, während alle anderen Familienangehörigen der Oppositionspartei angehören würden. Er sei sechs Monate lang aus politischen Gründen in Haft gewesen. Ob er in Tunesien zur Fahndung ausgeschrieben sei, wisse er nicht. Zu den Fluchtgründen führte der BF aus, dass seine Familie Probleme mit der Regierung habe. Deshalb seien seine Onkel nach Belgien geflüchtet. Die ganze Familie sei verhaftet worden, auch sein Vater. Er selbst habe sich ohne Verurteilung mit vielen anderen aus seiner Familie im Gefängnis befunden. Sie hätten ihm im Gefängnis seinen Reisepass abgenommen und danach sei er entlassen worden. Danach seien sie immer unter Kontrolle gewesen. Mehr könne er dazu nicht sagen. Seine Onkel hätten schon vor etwa 15 Jahren die Heimat verlassen und seien nach Belgien geflüchtet. Er habe sich zwischen 2002 und 2003 in Haft befunden. Gefragt zu den Gründen, warum er festgenommen worden sei, referierte der BF, dass seine Onkel Probleme mit dem Präsidenten gehabt hätten und deswegen die ganze Familie verhaftet worden sei. Einer seiner Onkel sei zurzeit in Dubai, ein weiterer sei verhaftet worden. Der Mann seiner Tante sei zwei Jahre vor ihm verhaftet worden. Ein Jahr später sei ein Onkel verhaftet worden und schließlich sein Vater, ein weiterer Onkel und er. Sein Vater und er seien auf der Straße am Weg zur Arbeit verhaftet worden. Die Polizei habe sie einfach angehalten und mitgenommen und Sachen über seine Onkel wissen wollen. Danach sei nichts mehr geschehen. Sie seien einfach ins Gefängnis gekommen. Dort sei ihm dann sein Pass abgenommen worden. Sein Vater habe der moslemischen Bruderschaft angehört, er sei aber nicht zu seinem Vater, sondern nur zu seinen Onkeln befragt worden. Es sei eine reine Routinebefragung gewesen.

Zum Vorhalt der Länderfeststellungen zu Tunesien während der Vernehmung antwortete der BF nicht. Zum Vorhalt, dass der BF keiner Partei angehöre und nichts zu befürchten habe, replizierte der BF, das er nichts dazu zu sagen habe. In Europa verstehe man nicht, was in Tunesien passieren würde. Im Fall der Rückkehr könne es sein, dass man ihn verhafte und er im Gefängnis geschlagen werde. Er könne verhaftet werden, weil er nicht ins Ausland reisen dürfe, und man würde ihm vorwerfen, mit seinen Onkeln in Verbindung zu stehen.

9. Mit Bescheid vom 21.03.2007, Zahl 06 01.484-BAG, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen.

9.1. Das Bundesasylamt kam in der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Angaben des BF im Hinblick auf die behauptete politische Verfolgung in keiner Weise glaubhaft seien. Der BF habe bei seiner Asylantragstellung auf der PI XXXX klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er in seiner Heimat nicht verfolgt werde und nur auf Anraten der Caritas um Asyl angesucht habe. Dieser ersten und unbefangenen Aussage sei ein weitaus höherer Grad an Glaubwürdigkeit zuzuerkennen als den späteren Aussagen. Der BF sei nicht imstande gewesen, Details zu der behaupteten politischen Verfolgung zu schildern. Selbst die Aufforderung, die Flucht- und Asylgründe ausführlich zu schildern, hätte nicht gefruchtet, zumal der BF nur in einigen kurzen Sätzen die Probleme seiner Familie mit der Regierung und die Flucht seiner Onkel sowie seine eigene Inhaftierung vorgebracht habe. Trotz eingehender Befragung habe der BF keine detaillierten Angaben zu seiner angeblichen Festnahme und zu der Vernehmung während seiner Verhaftung machen können, sodass diese vagen Angaben für sich alleine ein Indiz für eine unwahre Aussage darstellen würden. Verstärkend komme hinzu, dass der BF bereits gegenüber der Polizei angeben habe, überhaupt nicht verfolgt worden zu sein. Im konkreten Fall sei den Erfordernissen der Rechtsprechung bezüglich eines qualifizierten Erlebnisberichtes nicht entsprochen worden. Vor diesem Hintergrund sei die vom BF präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", zu wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren. In der rechtlichen Beurteilung referierte das Bundesasylamt, dass - wie in der Beweiswürdigkeit erörtert - dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und deshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen sei. Eine drohende Gefahr gemäß § 8 AsylG könne den unglaubwürdigen Aussagen des BF nicht entnommen werden. Der BF hätte nicht glaubhaft machen können, sein Heimatland illegal verlassen zu haben. Zumal nicht von einer Verfolgungssituation ausgegangen werden könne, liege auch kein logischer Grund für eine illegale Ausreise vor. Sohin liege auch kein Grund zur Annahme vor, dass der BF wegen illegaler Ausreise mit einer Strafe zu rechnen habe. Im Hinblick auf die Ausweisung führte das Bundesasylamt an, dass der BF keine familiäre Bindung in Österreich habe und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

10. Fristgerecht erhob der BF mit Schreiben vom 02.04.2007 (Datum des Einlangens beim Bundesasylamt: 03.04.2007) gegen den angefochtenen Bescheidung Berufung. Der BF führte in seiner Berufung wörtlich aus, "Berufung gegen diesen Bescheid vom 28.03.2007 weil ich habe Probleme in meinem Heimatland Tunesien werde dort auch verfolgt. Ich will jedoch auch nicht zurück. da es mir hier besser gefällt. Bitte ich noch einmal ein Antrag auf internationalen Schutz. Graz, 2.04.2007, Herzlichen Dank, XXXX".

11. Mit Urteil vom XXXX, Zahl XXXX, wurde der BF vom Landesgericht

XXXX wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

12. Mit Bescheid vom 27.04.2007 wurde gegen den BF von der BPD Graz,

Zahl 1-1040299/FR/07, aufgrund der oben angeführten rechtskräftigen Verurteilung ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

13. Vom Unabhängigen Bundesasylsenat wurde das Berufungsverfahren des BF am 26.05.2008 gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 iVm 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Gleichzeitig wurde das Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ex lege eingeleitet.

14. Nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung des BF am 18.06.2008 teilte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit, dass die Ausmittlung des BF möglich sei und das Verfahren fortgeführt werden könne.

15. Mit Urteil vom XXXX, Zahl XXXX, wurde der BF vom Landesgericht

XXXX wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

16. Mit der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.03.2010, welcher zwischenzeitlich als zuständiges Gericht dem Unabhängigen Bundesasylsenat nachgefolgt war und das ursprüngliche Berufungsverfahren nunmehr als Beschwerdeverfahren fortzuführen hatte, wurde das Beschwerdeverfahren des BF gemäß § 34 AsylG eingestellt.

17. Mit Urteil vom XXXX, Zahl XXXX, wurde der BF vom Landesgericht

XXXX wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz erneut rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

18. Entsprechend der Verfahrensanordnung vom 21.06.2011 wurde das Beschwerde-verfahren vom Asylgerichtshof wieder fortgesetzt. Dem BF wurde am 22.06.2016 ein Parteiengehör mit den Länderfeststellungen zu Tunesien in der Justizanstalt Graz-Jakomini persönlich zugestellt.

19. Mit Urteil vom XXXX, Zahl XXXX, wurde der BF vom Landesgericht

XXXX wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

20. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesver-waltungsgericht zu Ende zu führen, sodass die Zuständigkeit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht überging.

21. Mit Schriftsatz vom 10.02.2014 wurden im Rahmen des Parteiengehörs dem BF sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), welches zwischenzeitlich dem Bundasylamt als zuständige Behörde nachgefolgt war, aktuelle Länderfeststellungen übermittelt. Die Zustellung erfolgte jeweils am 11.02.2014. Weder von dem BF noch von dem BFA wurde bis dato eine Stellungnahme dazu abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des BF steht nicht fest und ergibt sich nur aus den Angaben des BF im bisherigen Verfahren. Fest steht, dass der BF am 21.12.2005 von den österreichischen Behörden rückübernommen wurde und dass das mit der Republik Italien geführte Konsultationsverfahren mit dem Ergebnis endete, dass die Republik Italien die Rückübernahme des BF verweigerte. Festgestellt wird zudem, dass der BF wiederholt in schwerem Maße im Bundesgebiet delinquent geworden ist, deswegen im Strafregister der Republik Österreich vier rechtskräftige Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz aufscheinen und der BF derzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Graz-Jakomini verbüßt. Des Weiteren wird festgestellt, dass gegen den BF ein rechtskräftiges unbefristetes Rückkehrverbot aus dem Jahr 2007 besteht, welches gegen ihn von der BPD Graz nach seiner ersten Verurteilung verhängt worden war.

1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der BF im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist und der BF darüber hinaus nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

1.3. Feststellungen zur Situation in Tunesien:

Tunesien war gemäß der Verfassung von 1959 eine Präsidialrepublik. Art. 1 der Verfassung beschrieb es als freien, unabhängigen und souveränen Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Der Staat war zentralistisch aufgebaut und hatte 24 Gouvernorate. Nach der Revolution vom 14. Januar 2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali wurde die Verfassung suspendiert und das Parlament aufgelöst. Eine aus Technokraten gebildete Übergangsregierung führte das Land bis zu den Wahlen der Verfassungsgebenden Nationalversammlung am 23. Oktober 2011, die seit ihrer Konstituierung am 22. November 2011 als demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan das Land führt.

Aus den Wahlen am 23. November 2011 war die islamisch-konservative Partei Ennahdha ("Wiedergeburt") mit 41 Prozent der Sitze als stärkste Partei hervorgegangen, sie bildete mit zwei kleineren mitte-links Parteien eine Koalitionsregierung. Die politischen Führungspositionen wurden unter den drei Koalitionsparteien aufgeteilt. Präsident der Nationalversammlung wurde Moustapha Ben Jaafar (sozialdemokratisches Forum "Ettakattol"), Premierminister der Übergangsregierung Hamadi Jebali (seit März 2013 durch Ali Laarayedh ersetzt, beide islamisch-konservative Ennahdha) sowie Übergangspräsident Moncef Marzouki (linksliberale CPR, Kongress für die Republik). (Auswärtiges Amt: Tunesien: Innenpolitik, Stand: August 2013)

Im Februar 2013 wurde der Oppositionspolitiker Chokri Belaid ermordet. (APA: Artikel "Erneut bekannter Oppositionspolitiker in Tunesien erschossen" vom 25.Juli 2013) Nach der immer noch ungeklärten Ermordung des Oppositionspolitikers Chokri Belaid am 06. Februar 2013 trat Premierminister Jebali zurück, nachdem er mit dem Versuch einer Regierungsumbildung gescheitert war. Schließlich bildete der bisherige Innenminister Ali Laarayedh ein neues Kabinett aus Mitgliedern der Koalition und parteilosen Technokraten, das am 13. März 2013 vom Parlament bestätigt wurde. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Innenpolitik, Stand: August 2013)

Am 25. Juli 2013 war der Oppositionspolitiker Mohamed Brahmi wurde vor seinem Haus in Ariana nahe der Hauptstadt Tunis erschossen worden. In diesem Zusammenhang kam es zu Unruhen, die am 09. Jänner 2014 zum Rücktritt des Premierminister Ali Laarayedh führten.

Ende Jänner 2014 kam es zu einem Kompromiss: Der parteilose Kompromisskandidat Mehdi Jomaa wurde mit der Regierungsbildung beauftragt. Die aus parteilosen Experten zusammengesetzte Regierung soll das Land in geordnete Neuwahlen führen.

Zudem kam es am 27. Jänner 2014 auch zu einer Verabschiedung der neuen Verfassung, die Gewissensfreiheit und Gleichberechtigung garantieren soll. In Tunis haben die Mitglieder der verfassungsgebenden Versammlung die neue tunesische Verfassung mit großer Mehrheit angenommen. Die Revolutionen in der arabischen Welt hatten zum Jahreswechsel 2010/2011 in Tunesien ihren Anfang genommen. Im Januar 2011 wurde die damalige Verfassung Tunesiens im Zuge der Umbrüche suspendiert, das Parlament aufgelöst und eine Übergangsregierung eingesetzt. Eine verfassungsgebende Nationalversammlung war mit der Ausarbeitung der heute verabschiedeten Verfassung beauftragt. (Auswärtiges Amt Deutschland; vgl. dazu http://www.auswaertiges-amt.de/sid_ 3EB2061E02BE7928C6C4BDBFC8D35DBC/DE/Infoservice/Presse/Meldungen/2014/140127-BM_TUN.html?nn=389500 vom 10.02.2014)

In Tunesien folgten damit weitere vielversprechende Schritte in Richtung eines demokratischen Übergangs. Im Oktober 2011 fanden die ersten freien und geheimen Wahlen statt. (CSS: Analysen zur Sicherheitspolitik: Artikel Tunesien: Hürden des Übergangsprozesses vom Juni 2013)

Eine weitere Beruhigung der Situation wird durch die Festnahme des für den Mord an dem Oppositionspolitikers Brahmi Verdächtigen erwartet. Vgl dazu die Newsmeldung vom 10. Februar 2014: "In der Nähe von Tunis haben Sicherheitskräfte einen der Mörder des tunesischen Oppositionspolitikers Mohamed Brahmi festgenommen. Laut Informationen des Innenministeriums wurden bei einem Einsatz gegen eine "Terrorgruppe" in der Nacht zu Sonntag vier Menschen festgenommen. Darunter der Verdächtige, der an der Ermordung Brahmis im Juli 2013 beteiligt gewesen sein soll. Erst vor Kurzem wurde der mutmaßliche Mörder eines zweiten tunesischen Oppositionellen bei einer Polizeirazzia getötet.

Die beiden Morde an den Oppositions-Politikern hatten 2013 eine schwelende politische Krise eskalieren lassen. Viele Tunesier gingen auf die Straße und protestierten gegen die islamistische Regierung. Der Regierungspartei Ennahda wurde eine Mitverantwortung an den von Extremisten verübten Attentaten angelastet. Im Rahmen eines nationalen Dialogs willigte die Partei daraufhin ein, die Regierungsverantwortung abzugeben. Ende Januar wurde eine neue Verfassung verabschiedet und eine Übergangsregierung aus parteilosen Experten eingesetzt. Sie soll Tunesien Parlamentswahlen führen."

(http://de.euronews.com/2014/02/09/mutmasslicher-moerder-von-brahmi-in-tunesien-gefasst/?utm_source=feedburnerutm_medium=feedutm_campaign=Feed%3A+euronews%2Fde%2Fnews+(euronews+-+news+-+de) Euronews vom 10. Februar 2014)

Tunesien kämpft auch nach der Revolution mit massiven wirtschaftlichen und sozialen Problemen; insbesondere die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit und soziale Forderungen der Bevölkerung, u.a. nach Beschäftigung, setzen die Regierung unter Druck. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: September 2013 vom 30.09.2013, Seite 4)

Sicherheitslage

Aufgrund der Ermordungen hochrangiger Oppositionspolitiker in Tunis - Chokri Belaid am 06.02.2013 und Mohamed Brahmi am 25.07.2013 - fanden jeweils in den darauffolgenden Tagen Großdemonstrationen in mehreren Städten statt, das Stadtzentrum von Tunis wurde abgeriegelt. Im Zuge beider Ermordungen kam es zu Generalstreiks, die von weiteren Ausschreitungen begleitet waren. Vor allem in großen Städten kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Tunesien, Stand: 30.09.2013) Aufgrund der neuen Regierung und der Festnahme eines Verdächtigen in Zusammenhang mit dem Mord an Brahmi wird von einer Beruhigung der Lage ausgegangen.

Nach der Revolution im Jahr 2011 spielt das Militär eine größere Rolle für die innere Sicherheit. Die Polizei untersteht dem Innenministerium, die National Guard (Gendarmerie) hat die Hauptverantwortung für die Strafverfolgungsbehörden, die Grenzsicherung und Sicherheit für kleine Städte und Gemeinden unterstehen der Generaldirektion für die nationale Sicherheit. Im Laufe des Jahres 2012 kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizisten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu verbessern. (U.S.

Department of State: Tunisia 2102 Human Rights Report vom 01.04.2013, Seite 2)

Es wurden bereits erste Schritte eingeleitet, um die tunesischen Sicherheitskräfte zu reformieren. Die politische Polizei, die unter Ben Ali Informationen über die Opposition sammelte, wurde aufgelöst. Auch die Ausbildung der Polizeikräfte im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte hat begonnen. (CSS: Analysen zur Sicherheitspolitik: Artikel Tunesien: Hürden des Übergangsprozesses vom Juni 2013)

Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. In der Folge des Umsturzes nach dem 14.01.2011 und den sich anschließenden, teilweise noch mit übertriebener Gewalt aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen wurde der Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und Sondereinheiten des Innenministeriums, deutlich.

Die Kluft zwischen Innenbehörden und Bevölkerung konnte auch durch die Auflösung der Geheimpolizei ("police politique"), die Symbol der staatlichen Repression war, nicht wieder geschlossen werden. Die Demonstranten forderten u.a. den Austausch von führenden Mitarbeitern im Innenministerium, dem dieses zunächst nicht im erhofften Maße nachkam. Das Innenministerium der neuen demokratischen Regierung hat aber, insbesondere in den letzten Monaten, weitreichende personelle Konsequenzen gezogen und eine Vielzahl früherer Verantwortlicher entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Überdies wurden sämtliche Gouverneure und die Mehrzahl der in den Regionen für den Sicherheitsbereich zuständigen Verantwortlichen ausgetauscht. Die Einsetzung eines delegierten Ministers im Kabinettsrang, der die Reform der Innenbehörden vorantreiben soll und die Bemühungen des Innenministers um verstärkte internationale Zusammenarbeit (z.B. durch Besuche in Frankreich, Italien, Deutschland, Spanien und Großbritannien) sind deutliche Zeichen des Wandels. Das Militär hat in der entscheidenden Phase der Revolution um den 14.01.2011 ausschlaggebende Rolle gespielt. Es hat sich zwischen Polizei und Demonstranten gestellt und in der unübersichtlichen Situation Stellung zugunsten des tunesischen Volkes und gegen die einstigen Machthaber bezogen, welche die Revolution mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern wollten. Das Ansehen der Armee in der Bevölkerung ist hierdurch, wie auch durch ihre Rolle bei der Bewältigung des Zustroms von Schutzsuchenden an der libysch-tunesischen Grenze, deutlich gestiegen. In der Zeit von Mitte Januar bis Ende März 2011 war die Armee durch personelle Präsenz an strategisch wichtigen Punkten (staatliche Einrichtungen, Rundfunk/Fernsehen, Versorgungseinrichtungen, Häfen und Flughäfen, Supermärkte) Garant der inneren Stabilität des Landes, an einigen dieser Punkte besteht auch heute noch Militärpräsenz. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: September 2013 vom 30.09.2013, Seite 9)

Die wichtigste Aufsichtsbehörde, der Oberstenrat der Richterkammer, die für die Ernennung, Beförderung und Beaufsichtigung der Richter zuständig ist, wurde unter Ben Ali direkt von der Exekutive kontrolliert. Diese Behörde wurde aber nur in Teilen reformiert. (CSS: Analysen zur Sicherheitspolitik: Artikel Tunesien: Hürden des Übergangsprozesses vom Juni 2013)

Die Regierung hat für den Zeitraum 2012-2016 einen strategischen Plan für die Durchführung einer Reform der Justiz angenommen und einen Gesetzesentwurf zur Schaffung eines unabhängigen Justizrates in der Verfassungsgebenden Nationalversammlung eingereicht. Das Militärgericht ist auch für zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig.

Im November 2011 wurde ein Dekret zu Schaffung eines "Internationalen Gremiums zur Bekämpfung der Korruption" beschlossen. Im Jahr 2012 ernannte die Regierung einen Minister für "Staatsführung und Bekämpfung der Korruption", der Maßnahmen gegen die Korruption im öffentlichen Dienst einleiten soll und für die Schaffung einer unabhängigen Justiz zuständig ist. (Europäische Kommission: Bericht über die Umsetzung der Maßnahmen und Fortschritte in Tunesien im Jahr 2012, Seite 6)

Eine Reihe hochrangiger Staatsbediensteter, die unter Präsident Ben Ali im Amt gewesen waren, wurden im Zusammenhang mit den Tötungen von Demonstrierenden während der Proteste im Dezember 2010 und Januar 2011 schuldig gesprochen und erhielten lange Haftstrafen. Einige ehemalige Beamte auf unterer und mittlerer Ebene wurden verurteilt und inhaftiert, weil sie persönlich für die Erschießung von Protestierenden verantwortlich waren. Der ehemalige Präsident Ben Ali wurde im Juli von einem Militärgericht in Tunis in Abwesenheit zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, Seite 2)

Menschenrechte

Die Verfassung von 1959 garantierte die Menschenrechte und eine unabhängige Justiz. In der Regierungszeit des am 14. Januar 2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es jedoch in der Praxis erhebliche Defizite. Seit der Revolution sind die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wiederhergestellt. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Innenpolitik, Stand: August 2013) Weitere Rechte finden sich in der am 27.01.2014 verabschiedeten Verfassung.

Die tunesische Regierung hat die Ratifizierung wichtiger menschenrechtsbezogener VN-Konventionen beschlossen. Zudem ratifizierte Tunesien Anfang Juli 2011 u.a. das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Das Statut ist für Tunesien zum 01.09.2011 in Kraft getreten.

Tunesien ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; am 23.9.2008

ratifizierte Tunesien auch das Zusatzprotokoll zur 1979 verabschiedeten UN-Konvention für

die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);

Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die

Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend

Kinderhandel, -prostitution und -pornographie;

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Genozids;

Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention;

Internationale Konvention zum Schutz gegen willkürliches Verschwindenlassen von Personen;

Beide Fakultativprotokolle zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

Römisches Statut des IStGH.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: September 2013 vom 30.09.2013, Seite 16)

Im Januar 2012 schuf die Regierung ein Ministerium für Menschenrechte und Übergangsjustiz. Es soll Strategien zur Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit entwickeln und den Schutz der Menschenrechte in der Zukunft sicherstellen. Im Mai 2012 wurde die sogenannte Bouderbala-Kommission, eine Untersuchungskommission für Menschenrechte gegründet. Diese soll Menschenrechtsverstöße aufklären, die ab dem 17. Dezember 2010 begangen worden waren. Der Bericht schilderte die Ereignisse während der Massenproteste, die zum Sturz der Regierung von Präsident Ben Ali führten, und verzeichnete die Namen der Getöteten und Verletzten. Die Behörden boten den Angehörigen der Getöteten und den Verletzten Entschädigungszahlungen und medizinische Behandlung an. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, Seite

Bürger haben das Recht Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte anzuzeigen. Fälle von Wiedergutmachungen behaupteter Übergriffe durch Sicherheitskräfte, die aufgrund von Weigerungen der Zusammenarbeit der Behörden von zivilen Gerichten nicht bearbeitet werden, werden von den Militärgerichten durchgeführt. (U.S. Department of State: Tunisia 2012 Human Rights Report vom 01.04.2013)

Die Arbeit unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger ist nach Jahren staatlicher Behinderung und Verfolgung nunmehr möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

September 2013 vom 30.09.2013, Seite 4)

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die Behörden unternahmen Schritte, um das Justizwesen zu reformieren und die Unabhängigkeit der Gerichte zu stärken. Im Mai 2012 entließ der Justizminister 82 Richter wegen Korruptionsvorwürfen. Mehr als 700 Richter erhielten im September vom Obersten Justizrat (Conseil Supérieur de la Magistrature - CSM) neue Aufgabenbereiche zugeteilt oder wurden versetzt bzw. befördert. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, Seite 1)

Während das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, werden in der Praxis die gerichtlichen Verfahren stark von der Exekutive beeinflusst, insbesondere bei Klagen gegen Dissidenten und Oppositionelle. Diese führen oft zu langwierigen Gerichtsverhandlungen und harten Urteilen, während religiöse Extremisten bei diversen Vergehen oft keiner Strafverfolgung ausgesetzt sind.

Im Zivilgerichtsverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess, auf unabhängige Geschworene, auf Beistellung eines Rechtsanwaltes und auf das Rechtsmittel der Berufung. Militärgerichte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben die Befugnis, Fälle in denen Soldaten und Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen werden, abzuurteilen. (U.S. Department of State: 2012 Human Rights Report vom 01.04.2013, Seite 3)

Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, die Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten; diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt. Die IKRK-Berichte werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Interimsregierung hat auch Human Rights Watch und AI den Zugang zu Gefangenen ermöglicht. Der Präsident verfügt über das Gnadenrecht, von dem Staatspräsident Marzouki anlässlich des ersten Jahrestags der Revolution und des Unabhängigkeitstages umfassend Gebrauch gemacht hat: Die tunesische Regierung entließ am 14.01.2012 9.000 Gefangene vorzeitig aus der Haft und wandelte 122 Todesstrafen in lebenslange Haftstrafen um. Am 20.03.2012 wurden weitere 2.470 Gefangene begnadigt. Seither gab es auch zu den hohen religiösen Feiertagen weitere Begnadigungsaktionen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

September 2013 vom 30.09.2013, Seite 13)

Todesstrafe

Die Todesstrafe kann bei Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat Anwendung finden und wurde auch nach Ende des Ben Ali-Regimes verhängt (nach Angaben von Human Rights Watch vor dem Zusammenbruch des Regimes 136 Verurteilungen); zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt 1992 gekommen. Im Februar 2013 verhängte das Amtsgericht Tunis die Todesstrafe gegen zwei Personen wegen des Mordes an einem jungen Mann im Frühjahr 2011.

Laut Amnesty International wurden 122 frühere Todesurteile am 14.01.2012 in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. In der am 22.10.2011 gewählten verfassungsgebenden Versammlung findet sich keine Mehrheit für eine Abschaffung der Todesstrafe, entsprechende Bestrebungen kamen daher im Rahmen des verfassungsgebenden Prozesses nicht zum Zuge. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

September 2013 vom 30.09.2013, Seite 17)

Repressionen Dritter

In der Folge der Ereignisse im Januar 2011 gab es zunächst vereinzelte Berichte zu Plünderungen, Brandstiftungen und zivil gekleideten, vandalisierenden Schlägertrupps. Dieses Phänomen hörte allerdings wenige Wochen nach der Revolution auf. Es wurde vermutet, dass der Auftrag für solche Aktionen von Anhängern des Ben Ali-Regimes kam, die Unruhe stiften und die Rückkehr Ben Alis ermöglichen wollten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

September 2013 vom 30.09.2013, Seite 15)

Der Polizei wurde vorgeworfen, mehrfach nicht rechtzeitig eingegriffen zu haben, als Künstler, Schriftsteller und andere Personen von religiösen Extremisten gewaltsam attackiert wurden. Die Angreifer waren dem Vernehmen nach zumeist Salafisten (Sunniten, die eine Rückkehr zu den ihrer Meinung nach fundamentalen Prinzipien des Islam fordern). Die Angriffe richteten sich sowohl gegen mutmaßliche Alkoholhändler als auch gegen Kunstausstellungen, Kulturveranstaltungen und andere Anlässe. Berichten zufolge wurden zahlreiche Salafisten nach diesen Übergriffen in Gewahrsam genommen. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, Seite 2)

Grundversorgung/Wirtschaft

Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am BIP erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2010: 60 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19. November 2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten

Partnerschaft" mit der EU gewährt. 2012 konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder deutlich erholen (BIP: +3,5 Prozent). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor.

Die Arbeitslosigkeit wird auf 18 Prozent geschätzt, wobei junge Menschen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind. Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt. Durch die Konzentration auf spezifische Sektoren und die Verbesserung der Infrastruktur und Vernetzung sollen private Investitionen in allen Regionen gefördert werden. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Wirtschaft, Stand: August 2013)

Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (aktuellster Stand (2010): ca. 2.600 Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

September 2013 vom 30.09.2013, Seite 19).

Das Arbeitsgesetz regelt eine Reihe von Mindestlöhnen. Die Regierung konnte nach einigen Verhandlungen einen Anstieg des Mindestlohns, vor allem im Bereich der Industrie und im Agrarbereich, erwirken. Trotzdem leben, nach einem Bericht Sozialministers, 24,7% der Bevölkerung mit weniger als € 2,-- pro Tag. (U.S. Department of State: 2012 Human Rights Report vom 01.04.2013, Seite 9)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich aber um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: September 2013 vom 30.09.2013, Seite 19).

In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Tunesien, Stand:

30.09. 2013)

Behandlung von Rückkehrern

An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes):

"Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten."

Die meisten Rückkehrwilligen reisen nach Tunis (30 %), Sfax (28 %), Mahdia (7 %) und Kairouan (7 %). Die Regierung in Tunesien hat 27 Projekte für Rückkehrer anerkannt. Die Projektbereiche sind:

Agrarbereich, Eröffnungen diverser Kleinbetriebe, Fischereibereich und Aufbau einer Infrastruktur. Alle Teilnehmer, die solche Projekte in Angriff nehmen möchten, sind zudem verpflichtet, an einer einwöchigen Schulung der Arbeitsagentur ANETI (Agence Nationale de l'Emploi et du Travail Indépendant) teilzunehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlingshilfe und IOM: Schweizerische Rückkehrhilfe, Newsletter vom Dezember 2012)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und der Akteninhalte des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt erscheint.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Im bisherigen Verfahren konnte die Identität des BF nicht zweifelsfrei festgestellt werden, zumal der BF derzeit über keine entsprechenden Dokumente verfügt. Der BF hat zwar angegeben, in Tunesien einen Reisepass besessen zu haben, dieser sei ihm aber von den tunesischen Behörden wieder abgenommen worden. Seine Geburtsurkunde befinde sich bei seiner Mutter in Tunesien, sodass sich die Angaben zur Identität des BF lediglich auf dessen eigene Aussage stützen.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Einschätzung des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid ist weitgehend zu folgen, wonach dem Vorbringen des BF im Hinblick auf seine Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.

Wie der Verfahrensgang zeigt, wurde der BF am 02.02.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 21.06.2006 und am 31.03.2007 von Organwaltern des Bundesasylamtes einvernommen.

Der BF gab bei seiner Ersteinvernahme unmissverständlich das Nachfolgende zu Protokoll: "Ich habe keine Probleme in meinem Heimatland Tunesien und werde dort auch von niemanden verfolgt. Ich will auch kein Asyl. Ich will jedoch auch nicht zurück, da es mir hier besser gefällt. Bei der Caritas Innsbruck wurde mir empfohlen, mich bei der Polizei Innsbruck zu melden und um Asyl anzusuchen."

Bei der zweiten Einvernahme gab der BF an, dass er, als er von Italien in Richtung Deutschland unterwegs gewesen sei, bereits von der italienischen Polizei aufgegriffen und dort keinen Asylantrag gestellt habe. Und erst bei dieser (zweiten) Vernehmung gibt der BF an, dass es - entgegen der Angaben der Ersteinvernahme - doch Probleme in seiner Heimat gegeben habe, weil sein Vater und dessen nahe Verwandtschaft Mitglieder der Opposition seien. Seine Onkel seien deswegen nach Belgien geflüchtet.

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der BF auch in Deutschland keinen Asylantrag gestellt hatte.

Insofern ist dem BFA dahingehend beizutreten, dass es dem BF im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe an der erforderlichen Glaubwürdigkeit mangelt, zumal es ansonsten nicht nachzuvollziehen und völlig unplausibel wäre, dass ein asylsuchender Fremder während seiner Flucht anlässlich von drei zeitlich gestaffelten Aufgriffen in sicheren Staaten wie Italien, Deutschland und Österreich keine dieser Chancen nützen würde, um im Falle des tatsächlichen Vorliegens asylrelevanter Verfolgung unverzüglich einen entsprechenden Asylantrag zu stellen. Selbst die Schubhaft ließ der BF ungenützt verstreichen. Nachdem der BF nach der Entlassung aus der Schubhaft bei der Polizeiinspektion XXXX vorstellig wurde, um einen Asylantrag zu stellen, gab er zudem noch selbst an, nur auf Anraten der Caritas einen Asylantrag stellen zu wollen, zumal er in seiner Heimat keine Probleme gehabt habe und es auch keinerlei Verfolgung gegeben hätte.

In diesem Kontext ist auch festzuhalten, dass der BF bei seiner Vernehmung vom 21.03.2007 vorbrachte, seine Onkel seien vor etwa 15 Jahren aufgrund von Problemen mit dem Präsidenten nach Belgien geflüchtet. Die Flucht müsste sich demnach etwa im Jahr 1992 ereignet haben, während der BF und sein Vater zwischen 2002 und 2003 - also rund 10 Jahre nach der Flucht der Onkel - verhaftet und ausschließlich zu "Sachen" befragt worden wären, die mit den Onkeln in Belgien zu tun gehabt hätten. Zum Vater selbst sei der BF hingegen nicht befragt worden, obwohl gerade dieser behauptetermaßen politisch in der Opposition tätig gewesen sei. Es mag durchaus den Tatsachen entsprechen, dass seine Onkel Tunesien Anfang der 90er Jahre verließen, um einer Verfolgung wegen ihrer politischen bzw. religiösen Überzeugung zu entgehen, doch die vom BF ins Treffen geführte Befragung seiner Person 10 Jahre später konnte nicht glaubhaft gemacht werden.

Im Lichte der Zusammenschau dieser Unplausibilitäten ergeben sich für die erkennende Richterin sohin keine Zweifel, dass die Vorbringen des BF in Bezug auf die Fluchtgründe in einem sehr hohen Maß unglaubwürdig sind. Die unsubstantiierte Berufung des BF vom 02.04.2007, die nunmehr wie oben dargestellt, als Beschwerde zu behandeln ist, vermochte die Unglaubwürdigkeit der Fluchtvorbringen nicht zu entkräften, weil der BF auch hier vage und ohne nähere Begründung anführte, Probleme in seinem Heimatland zu haben, dort verfolgt zu werden und darüber hinaus nicht mehr nach Tunesien zurück zu wollen, weil es ihm hier besser gefalle.

Dieser aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Tunesien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.

Festgestellt wird, dass dem BF und dem nunmehr zuständigen BFA im Rahmen des gewährten Parteiengehörs jeweils am 11.02.2014 die aktuellen Länderfeststellungen zu Tunesien zugestellt wurden, und weder der BF noch das BFA bis dato eine Stellungnahme dazu abgegeben haben.

Festzuhalten ist des Weiteren, dass das Bundesasylamt im oben angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat, wenngleich sich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides mit der Prüfung des Rechtes auf Achtung des Privatlebens des BF (Art. 8 EMRK) nur in einer unzureichenden Weise auseinandergesetzt hatte. Trotz dieses Mangels wäre jedoch der genannte Spruchpunkt angesichts des gegenständlich vorliegenden Sachverhaltes nicht zu beheben gewesen.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des BF die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des BF bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist und der BF sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen.

Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der BF den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der BF nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des BF wie oben dargestellt nicht gerecht.

Es wird von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts durchaus nicht verkannt, dass Glaubhaftmachung im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß bedeutet und durchaus Raum für gewisse Zweifel bestehen kann.

Es genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).

Wie oben ausgeführt, waren die Vorbringen des BF anlässlich der insgesamt drei Einvernahmen im Vergleich in sich widersprüchlich und darüber hinaus in der Gesamt- betrachtung vage, substanzlos und mit einer allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen. Letzteres im Besonderen im Hinblick darauf, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass BF drei (sichere) EU-Staaten durchreist und in allen drei Staaten, wenn auch unfreiwilligen Kontakt mit den Behörden hatte, und trotzdem vor dem Hintergrund akuter Verfolgung im Heimatstaat keinen Asylantrag stellt. Auch während der mehrwöchigen Schubhaft erfolgte kein Antrag auf internationalen Schutz. Erst nachdem der BF - wie er selbst auch angibt - dahingehend beraten wurde, einen Asylantrag zu stellen, wendet sich der BF an die Polizei. Und selbst da gibt er noch an, keine Probleme in seinem Heimatland gehabt zu haben und dort auch keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.

Entscheidend ist im Übrigen, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Im vorliegenden Fall ist aber festzuhalten, dass die Gründe, die gegen die Richtigkeit des Sachverhalts sprechen, deutlich überwiegen und dass das Vorbringen demzufolge unglaubwürdig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.3. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (vgl. VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.3. 2 Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich wie oben in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. dargelegt, dass die Fluchtvorbringen des BF unglaubwürdig sind.

Insofern können diese Fluchtvorbringen einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden, und die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen verfolgt zu werden, ist demnach nicht begründet.

3.3.3. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass - selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden wäre - dies aufgrund der veränderten Situation in Tunesien kein Anlass wäre, um von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Während vor dem Sturz von Präsident Ben Ali Anhänger der Opposition, insbesondere der islamischen Opposition, die in Tunesien als "Ennahda" zusammengefasst werden kann, verfolgt wurden und 1991 zahlreiche Parteimitglieder inhaftiert wurden, legalisierte die tunesische Übergangsregierung am 1. März 2011 die Partei und entließ zehntausende von Anhängern aus dem Gefängnis entlassen. Zeitweise hatte die Ennahda-Partei sogar die Regierung inne. Selbst wenn daher die Familie des BF in der Vergangenheit unter Präsident Ben Ali einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, so ist dies nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für die Zukunft zu erwarten.

3.3.4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien

3.4.1. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen: Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall des BF werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch wenn im Herkunftsstaat des BF die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.

Da sich der Herkunftsstaat des BF auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird festgestellt, dass dieser sich im Herkunftsstaat eine hinreichende Existenzgrundlage aufbauen könnte. Bei dem BF ist in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann handelt, der auch in der Vergangenheit in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem gibt es familiäre Anknüpfungspunkte in Tunesien, sodass auch von einer entsprechenden familiären Unterstützung im Falle der Rückkehr ausgegangen werden kann.

Aufgrund der oben angeführten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

3.4.2. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

3.4.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass der BF wegen § 28a (1) 5. Fall iVm § 28a (4) Z. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden war. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 vorliegt. Ein solcher Aberkennungsgrund ist die rechtskräftige Verurteilung von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB). Alleine schon aus diesem Grund war der Antrag auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz abzuweisen.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.5. Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt

des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in

dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der BF ist jedenfalls seit Dezember 2005 in Österreich aufhältig. Tunesien hat er seinen eigenen Angaben zufolge im Jahr 2004 verlassen und er hat danach bis 2005 in Libyen gelebt. Im August 2005 ist der BF mit dem Schiff nach Italien und von dort über Österreich nach Deutschland gereist. Der BF hat keine näheren Verwandten in Österreich und geht keiner Beschäftigung nach. Ein aufrechtes und berücksichtigungswürdiges Familienleben entsprechend Art. 8 EMRK im Bundesgebiet kann aus den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Der BF wurde vier Mal im Bundesgebiet wegen der Begehung von Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu Haftstrafen verurteilt. Er befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX und verbüßt dort eine 6-jährige Freiheitsstrafe. Den Aussagen der Vernehmungen aus dem Jahr 2007 zufolge lebten damals die Eltern des BF sowie zwei Brüder und eine Schwester des BF in Tunesien, während zwei Onkel des BF bereits etwa im Jahr 1992 nach Belgien geflüchtet und seitdem dort aufhältig seien. Angesichts der derzeit zu verbüßenden Strafhaft, geht der BF derzeit keiner Beschäftigung nach. Dem Aktenbestand kann nicht entnommen werden, dass der BF im Inland jemals einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen ist. Entsprechend einer aktuellen Meldeauskunft hat der BF in XXXX ergänzend zu seiner Anschrift in der Justizanstalt ("Nebenwohnsitz") noch eine aufrechte Meldeadresse ("Hauptwohnsitz", XXXX).

Mit Bescheid vom 27.04.2007 wurde aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung vom 07.02.2007 durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX gegen des BF von der BPD XXXX unter der Zahl XXXX ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen, welches aufgrund der nunmehr geänderten Rechts- und Sachverhaltslage einerseits und vor dem Hintergrund der zuvor genannten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts andererseits in der nunmehrige Prüfung des BFA bei der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist.

3.6. Absehen von mündlicher Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und auch in der Beschwerde keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht wurden, die eine mündliche Verhandlung notwendig gemacht hätten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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