G306 2007319-1•BVwG G306 2007319-1
G306 2007319-1Tribunal Administrativo Federal14 de mai. de 2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Rückkehrentscheidung
G306 2007319-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2014, Zl. 584337410/104601135 RD ST, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF wurde am 15.08.2013, um 14.00 Uhr von Beamten der Ermittlungsgruppe Raub des Landeskriminalamtes XXXX, aufgrund Verdachtes des Schweren Raubes, festgenommen. Im Anschluss wurde der BF in die XXXX überstellt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, GZ: XXXX wurde der BF aufgrund Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil brachte der BF das Rechtsmittel der Berufung ein und wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXXder Berufung insoweit stattgegeben, dass die unbedingte Dauer der Freiheitsstrafe auf 6 Jahre herabgesetzt wurde.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 17.03.2014, wurde gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.
In ihrer Begründung führt die belangte Behörde die strafrechtliche Verurteilung an und gibt den aktenkundigen Bericht des Landeskriminalamtes (Sachverhalt der Tat) wieder. In weiterer Folge führt die belange Behörde an, dass dem BF am 23.10.2013 ein Parteiengehör eingeräumt wurde. Die durchgeführte niederschriftliche Einvernahme habe ergeben, dass der BF in Österreich weder über private, familiäre noch wirtschaftliche Bindungen verfüge (außer einem in XXXX studierenden Bruder und Verwandte 2. Grades). Es wird weiters ausgeführt, dass der BF von einem österreichischen Gericht wegen der Begehung des Verbrechen nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs.1
2. DF und 143 Abs. 1 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaße von 6 Jahren verurteilt worden sei und sei es im Ermittlungsverfahren eindeutig hervorgekommen, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich u.a. dazu genutzt habe, um hier gefährliche Angriffe gegen das fremde Vermögen i.S. eines Raubes, zu begehen. Es habe sich daher ergeben, dass der weitere Aufenthalt des BF eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt und den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft und dass unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK die Rückkehrentscheidung des BF zulässig sei. Das im Bescheid ausführlich beschriebene persönliche Verhalten wäre dafür verantwortlich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots unumgänglich sei. Unter der Bedachtsame auf die schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch das dargestellte Verhalten des BF sowie der Mittellosigkeit erwiesen sei, scheine die Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot als geboten. Betreffend der Zulässigkeit der Abschiebung führte die belangte Behörde aus, dass keine Gründe entgegenstehen würde, da der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme selbst angegeben habe, dass er in seinem Heimatland keinerlei Verfolgungen zu erwarten habe und er so rasch als wie möglich dorthin zurückkehren wolle.
3. Mit dem am 26.03.2014 beim BFA eingebrachten und mit 24.03.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt den Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu das Einreiseverbot zu beheben; in eventu das Einreiseverbot wesentlich zu verkürzen; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihren Bescheid im Wesentlichen damit begründet habe, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich dazu genutzt habe, um gefährliche Angriffe gegen das Vermögen zu begehen. Weiteres würde sich der BF nur aufgrund seiner Haftverbüßung im Bundesgebiet aufhalten und sei ein allfälliger positiver Gesinnungswandel erst innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes zu erwarten. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Im Bezug auf die strafrechtliche Verurteilung sei nicht bloß auf die Tatsachen der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden abzustellen, sondern wäre immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen (Einzelfallprüfung). Bei der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose sei auf das Gesamtverhalten des BF abzustellen. Der BF sei vor seiner Tat unbescholten gewesen und habe sich nach der Tat freiwillig bei der Polizei gestellt. Der BF habe sein Unrecht der Tat erkannt und sei durch die Verurteilung des BF der Zweck der Spezialprävention erfüllt. Die Behörde hätte den BF dazu entsprechend befragen müssen. Auch habe die Behörde die bestehenden sozialen und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu wenig berücksichtigt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 25.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I. Nr. 63/2013 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).
Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430).
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
2. Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt (nunmehr BFA) als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:
Zunächst ist vorauszuschicken, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des Rückkehrverbotes sowie des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat (der angefochtene Bescheid besteht, inklusive Spruch und Rechtsmittelbelehrung, aus 9 Seiten, wobei beinahe auf 6 Seiten nur rechtliches ausgeführt wurde).
Die belangte Behörde führt zwar in ihrer Begründung (halbseitig) den aus den aktenkundigen Berichten des Landeskriminalamtes ersichtlichen Tathergang an, sie unterlässt es jedoch, die für ein Einreiseverbot zu treffende "Gefährlichkeitsprognose" zu erstellen. Es wäre das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen einer Beurteilung dahin gehend vorzunehmen gewesen, wie die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt beurteilte und sie mit den im §§ 52 sowie 53 FPG idgF geforderten Tatbeständen subsumierte.
Der Bescheid lässt insgesamt eine nachvollziehbare Begründung für das erlassene Einreiseverbot vermissen, als die belangte Behörde im überwiegenden Teil ihres Bescheides nur auf die Rückkehrentscheidung eingeht und betreffend das Einreiseverbot kaum Feststellungen trifft. Die belangte Behörde führt etwa auf Seite 7 ihres Bescheides an, dass die Behörde bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen hat, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige gem. § 53 Abs. 2 Z 6 den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Betreffend diese Feststellung wurde in weiterer Folge kein Bezug zum BF hergestellt. Die belangte Behörde stellt in ihrem Bescheid auf Seite 8 fest, dass der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme selbst angegeben habe, dass er so rasch als möglich wieder in sein Heimatland zurückreisen möchte. Im vorliegenden Akt befindet sich eine einzige Niederschrift vom 23.10.2013, die genau genommen aus einer Seite besteht. Aus dem Inhalt ist jedoch nicht ersichtlich, dass der BF diese oben zitierte Angabe bzw. Aussage tätigte. Des Weiteren führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf Seite 6 an, dass der BF laut seinen eigenen niederschriftlichen Angaben vor der Behörde in Österreich weder familiäre, berufliche noch sonstige Bindungen habe. Der BF gab jedoch in der bereits genannten Niederschrift an, dass ein Bruder sowie zwei Onkel in XXXX leben würden.
Festzuhalten ist auch, dass der BF bereits am 23.10.2013, (Bescheiderlassung 10.03.2014) zu der beabsichtigten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen wurde, wobei dem BF fälschlicher Weise zum Vorhalt gebracht wurde, dass die Behörde beabsichtige, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Insgesamt wird angemerkt, dass die niederschriftliche Einvernahme vom 23.10.2013 nicht den Ansprüchen eines Parteigehörs, betreffend Erlassung eines 10 jährigen Einreiseverbotes, gerecht werden kann.
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens sowie der zu vermissenden Sorgfaltspflicht der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung nicht vorgenommen.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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