BVwG W205 1439176-1

W205 1439176-1Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2014

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Regest

aufenthaltsbeendende Maßnahme, Rechtsschutzstandard

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BVwG W205 1439176-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W205.1439176.1.00

Spruch

W205 1439176-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2013, GZ 13 15.790-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. wird gemäß § 5 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

B) Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die

aufenthaltsbeendende Maßnahme (Spruchpunkt II.) zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") ist Staatsangehöriger von Indien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person scheint eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung vom 10.10.2013 in Zypern auf (AS 5).

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.10.2013 brachte der BF vor, Staatsangehöriger Indiens zu sein, der Volksgruppe der Punjabi anzugehören und bislang keine Ehe geschlossen zu haben, also ledig zu sein. Des Weiteren gab er zu Protokoll, an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und keine Medikamente einzunehmen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen. Am 2.10.2013 habe er sein Heimatland mit einem Flugzeug in Begleitung eines Schleppers verlassen, um nach XXXX, Zypern, zu reisen, wo er am 10.10.2013 einen Asylantrag gestellt habe und ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Nach mehrtägigem Verbleib in einem zypriotischen Schlepperquartier sei er wiederum schlepperunterstützt nach XXXX, Ungarn, geflogen. Er sei im Besitz eines Touristenvisums für die Dauer von drei Tagen gewesen, welches ein Schlepper organisiert habe. In XXXX sei er einen Tag aufhältig gewesen, ehe er sich am 28.10.2013 mit dem Zug weiter nach Österreich begeben habe. Über seinen Aufenthalt in Zypern könne er "nichts" angeben, er werde dort jedoch von einigen Indern verfolgt, weshalb er nicht in dieses Land zurückkehren könne (AS 11ff).

Das Bundesasylamt richtete aufgrund des EURODAC-Treffers am 31.10.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Zypern (AS 29ff).

Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 31.10.2013 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Des Weiteren wurde der Partei zur Kenntnis gebracht, dass seit 31.10.2013 Konsultationen mit Zypern geführt würden (AS 59ff).

Am 18.11.2013 unterrichtete das Bundesasylamt die zuständigen zypriotischen Behörden dahingehend, dass das Wiederaufnahmeersuchen vom 31.10.2013 unbeantwortet geblieben bzw. die Frist zur Beantwortung des Gesuchs abgelaufen sei. Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO sei sohin davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme des BF seitens Zyperns akzeptiert worden sei (AS 75f).

Mit Schreiben vom 21.11.2013, beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt, stimmte Zypern dem Wiederaufnahmeersuchen nachträglich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu und informierte darüber, dass der BF bereits am 10.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Zypern gestellt habe (AS 79).

Am 26.11.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt in Gegenwart einer Rechtsberaterin zu seiner Unterstützung. Der BF führte aus, sich gut zu fühlen und der Einvernahme problemlos folgen zu können. Er sei aktuell weder in medizinischer Behandlung, noch nehme er Medikamente ein. Im Hinblick auf sein im Zuge der Ersteinvernahme vom 29.10.2013 bereits erstattetes Vorbringen, habe er "nichts Neues" in Vorlage zu bringen bzw. anzugeben. In Österreich bzw. im Bereich der EU habe er keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten, des Weiteren lebe er in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Nach Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens mit Zypern machte der BF geltend, dass es dort "kein Asylsystem" gebe. Bei seiner Ankunft habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ihn anschließend "rausgeworfen". Es habe weder eine medizinische Untersuchung, noch eine Einvernahme zu seinem Asylantrag stattgefunden, trotz eines ihm zuvor mitgeteilten Termins dafür. Während seines Aufenthaltes in Zypern habe er in einer Landwirtschaft auf einem Berg gelebt, was von einem Schlepper organisiert worden sei. Im Falle einer Rücküberstellung würde man ihn einsperren und in der Folge nach Indien abschieben. Die anwesende Rechtsberaterin stellte keine weiteren Fragen oder Anträge (AS 65ff).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.10.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Zypern zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Zypern ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Zypern gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (AS 71).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich hinsichtlich des BF weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben habe. Es würden auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen.

Der Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen zu Zypern folgendermaßen (unkorrigiert und gekürzt):

"1. Allgemeines

Die Gewährung von Asyl oder des Flüchtlingsstatus ist gesetzlich geregelt und die Regierung errichtete ein System zum Schutz von Flüchtlingen. Während 2012 wurden insgesamt 35 Personen Flüchtlingsstatus zuerkannt. (USDOS 19.4.2013)

Im November 2011 trat ein neues Gesetz in Kraft, durch das die EU-Rückführungsrichtlinie in zyprisches Recht umgesetzt werden sollte. Bislang war kritisiert worden, dass Migranten über einen unangemessen langen Zeitraum in Gewahrsam gehalten wurden. In dem Gesetz wurden sechs Monate als Obergrenze für die Abschiebehaft festgelegt sowie unter bestimmten Umständen Verlängerungen auf bis zu 18 Monaten gestattet. Im Dezember verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das dem Büro der Ombudsperson die Befugnis verleiht, als staatliche Menschenrechtsbehörde zu fungieren. (AI 24.5.2012)

NGOs und Flüchtlinge gaben an, dass der Asylum Service heute personell besser ausgestattet ist und Anträge schneller bearbeitet als in früheren Jahren. Von den 44.287 Asylanträgen, die von 2002 bis Ende 2010 eingebracht wurden, erhielten 288 Flüchtlingsstatus und 2.408 subsidiären Schutz oder humanitären Status. 2010 erhielten 31 Personen Flüchtlingsstatus. Im Gegensatz zu früheren Jahren berichteten weder NGOs noch Flüchtlinge von unrechtmäßig geschlossenen Asylfällen. Der Ombudsmann untersuchte Beschwerden über ungerechte Behandlung von Asylwerbern. Der Ombudsmann erhielt keinerlei Beschwerden von Asylwerbern über Misshandlung durch die Polizei. (USDOS 8.4.2011)

Quellen:

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Gesetzliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlage für das zypriotische Asylwesen stellt das Asylgesetz 2000-2007 dar, welches die Bestimmungen über die Untersuchung von Asylanträgen und die Gewährung von internationalem Schutz enthält. Dieses Gesetz wurde mehrmals ergänzt, um einerseits den Bestimmungen des aquis communitaire und andererseits den EU-Verordnungen bzw. Richtlinien (EC 2003/9/EC, 2003/86/EC, 343/2003, 2004/83/EC) zu entsprechen. (MOI 10.2009)

Laut Auskunft der NGO KISA - Action for Equality, Support, Antiracism wurde die Richtlinie 2005/85/EC über die Minimalstandards des Asylverfahrens mittlerweile in das Asylgesetz übernommen. Jedoch sind bestimmte Bestimmungen nicht und/oder nicht richtig in nationales Gesetz umgesetzt worden, was in der Praxis zu Problemen führt (KISA 17.6.2013)

Asylverfahren

Die zuständige Behörde, die Asylanträge in der Republik Zypern entgegennimmt, ist die Immigration Police (Einwanderungspolizei). Sie ist in Büros an den Flughäfen, den Seehäfen und in den Städten Nicosia, Larnaca, Limassol und Paphos vertreten. Außerdem können inhaftierte Personen Asylanträge in den zuständigen Haftzentren stellen. Verantwortlich für die Durchführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens ist der Asylum Service der dem Ministry of Interior untersteht und auf Grundlage des Refugees Law vom 28.01.2000 (Novellierungen: 2003, 2004, 2005, 2007 und 2009) über die Asylanträge entscheidet. (KUB 2013)

Asylanträge werden durch das sog. Asylum Service einer weiteren Überprüfung der vorgebrachten Asylgründe des AW im Zuge eines persönlichen Interviews zugeführt. Kommt ein AW einer Einladung zum Interview ohne Angaben von besonderen Gründen nicht nach, wird der Asylakt geschlossen und das Asylverfahren eingestellt. Wird dem Asylantrag stattgegeben, kann dem AW dabei Flüchtlingsstatus, vorübergehender Schutz oder ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zuerkannt werden. (MOI 2011)

Die Antragstellung muss auf schnellstmöglichem Weg in einem Büro der Immigration Police erfolgen. Hier wird der Asylantrag schriftlich oder mündlich entgegengenommen. Nach Aussage des Asylum Service liegen zwischen der Antragstellung und der erstinstanzlichen Entscheidung im Regelfall sechs bis acht Monate. Die Entscheidung des Asylum Services wird schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung des Asylgesuchs wird die Begründung als kurze Zusammenfassung auf Griechisch zugestellt und beinhaltet im Anhang einen standardisierten Informationsteil über die Art der Entscheidung und die Widerspruchsmöglichkeit auf Englisch. (KUB 2013)

Beschwerdemöglichkeiten

Bei einem ablehnenden Bescheid durch den Asylum Service kann die/der AntragstellerIn innerhalb von zehn oder zwanzig Tagen Widerspruch bei der Reviewing Authority (Überprüfungsbehörde, auch Refugee reviewing Authority) einlegen. Sie soll innerhalb von fünfzehn bis zwanzig Tagen über den eingegangenen Widerspruch entscheiden. Bei einem erneuten ablehnenden Bescheid durch die Reviewing Authority bleibt als dritte und letzte nationale Instanz eine Klage vor dem Supreme Court (Obersten Gerichtshof) innerhalb einer Frist von 75 Tagen. Nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags in erster Instanz, bzw. nach Ablehnung eines Widerspruchs durch die Reviewing Authority in zweiter Instanz, geht die ausländerrechtliche Zuständigkeit auf das Migration Department (Funktion einer Ausländerbehörde) über. (KUB 2013)

Bei einer Ablehnung des Asylantrags kann der AW innerhalb einer gegebenen Frist Einspruch dagegen erheben. Sämtliche Einsprüche müssen bei der sog. Refugee Reviewing Authority in Nikosia eingebracht werden. Die Refugee Reviewing Authority ist eine unabhängige Institution, die für die Überprüfung negativ beschiedener Asylanträge durch das Asylum Service verantwortlich ist. Der AW kann sich zu jeder Zeit im Asylverfahren der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen. Weiters hat der AW die Möglichkeit vor dem Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Asylum Service oder der Refugee Reviewing Authority Beschwerde einzulegen. Dies ist gebührenpflichtig (Rechtshilfe laut Gesetz möglich) und hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung. (MOI 2011)

Quellen:

3. Dublin-II-Rückkehrer

Alle AW, die unter die Dublin II Verordnung fallen und von anderen Mitgliedstaaten nach Zypern zwecks Zuständigkeit im Asylverfahren überstellt werden, fallen ebenso unter das normale Asylverfahren wie es im Gesetz über Flüchtlinge definiert ist, wie andere AW. Dublin II AW haben ebenfalls denselben Anspruch auf Versorgung und Unterbringung wie dies AW im normalen Asylverfahren besitzen. Dieser Anspruch tritt mit deren Betreten zypriotischen Bodens unmittelbar in Kraft. (MOI 29.1.2008)

Alle die in die Republik Zypern nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 überstellten Personen werden bei ihrer Ankunft auf der Rechtsgrundlage des Aliens and Immigration Law als sogenannte prohibited immigrants behandelt und inhaftiert. Sofern keine zeitnahe Abschiebung erfolgen kann, können die Personen für mindestens sechs und bis zu achtzehn Monate inhaftiert werden. Die nach der Dublin-II-Verordnung überstellten Personen werden inhaftiert, falls ihr Asylantrag bereits in erster Instanz abgelehnt wurde, sie ohne gültige Papiere die Republik Zypern verlassen haben oder sie sich ohne gültige Papiere in der Republik Zypern aufgehalten haben. Nach der Überstellung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach der ersten Ablehnung laut des Asylum Services möglich. Voraussetzung ist, dass die Widerspruchsfrist von zehn oder zwanzig Tagen nicht abgelaufen ist oder dass durch die/den AntragstellerIn nachgewiesen werden kann, dass sie/er nicht ordnungsgemäß über die Entscheidung informiert wurde. Der Zeitraum der Inhaftierung zur Sicherung der Abschiebung kann für die Betroffenen Wochen, Monate oder Jahre andauern. (KUB 2013)

Gemäß dem Dubliner Übereinkommen können auch in erster und/oder zweiter Instanz bereits abgelehnte Dublin-Rückkehrer in Zypern einen neuen Antrag stellen, wenn der Antrag neue Elemente enthält. (Asylum Service 8.4.2011)

Wenn ein Dublin-Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellt, ist die 2. Instanz (Reviewing Authority for Refugees) für die Prüfung, ob neue Elemente vorliegen, zuständig. Bis zu einer Entscheidung, ob die neuen Elemente eine weitere Prüfung (z.B.: Interview) des Falles rechtfertigen, verbleibt der AW auf zypriotischem Territorium. (Asylum Service 19.7.2011)

Einer besonderen Problematik unterliegen die Asylsuchenden aus Syrien. Nach Aussage des Future Worlds Center sind die Entscheidungen über Asylanträge syrischer StaatsbürgerInnen derzeit ausgesetzt. Die Anhörungen von AsylbewerberInnen, die ihren Asylantrag beim Asylum Service gestellt haben, wurden zwar durchgeführt, die Entscheidungen jedoch gestoppt. Dies wurde von verschiedenen Organisationen, darunter das Ombudsmannbüro und von Einzelpersonen bestätigt. (KUB 2013)

Quellen:

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)

[....]

5. Non-Refoulement

Die Regierung garantiert grundsätzlich Schutz vor Abschiebung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht ist. (USDOS 8.4.2011)

Quellen:

6. Versorgung

Auf Zypern gibt es in Kofinou ein Aufnahmezentrum für Asylwerber. In diesem Zentrum wird Asylwerbern ein angemessener Lebensstandard, Bewegungsfreiheit innerhalb und außerhalb des Zentrums, sowie Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens geboten. Weiters werden unverheiratete Frauen und Männer getrennt untergebracht. Auch die Kommunikation mit Verwandten, NGO's und Rechtsberatern wird gewährleistet. Die Unterbringung in diesem Zentrum ist grundsätzlich bis zur Auffindung einer anderen geeigneten Unterkunft zeitlich beschränkt, kann allerdings durch das Innenministerium verpflichtend gemacht werden. Im Unterbringungszentrum erhalten die AW durch Behörden und NGOs Informationen über Unterkunft, Arbeit und Unterstützungszahlungen. Auch psychologische und soziale Hilfe wird Bedürftigen zuteil. AW haben nach 6 Monaten ab Antragstellung das Recht in bestimmten Branchen zu arbeiten. Wer nicht im Unterbringungszentrum wohnt oder nicht arbeitet, erhält Zuwendungen vom Social Welfare Office. Asylwerber haben denselben Zugang zu Sozialhilfe wie zypriotische Bürger. Asylwerbern wird durch NGO's wie UNHCR, KISA, Future World's Centre, Mediterranean Institute for Gender Studies und Ananemi kostenlose Beratung und Hilfe angeboten. (MOI 2011)

Die AsylbewerberInnen sind innerhalb der ersten sechs Monate nach Antragstellung nicht berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach dem Ablauf von sechs Monaten können sie sich beim District Labour Office auf Arbeitsstellen in gesetzlich fest definierten Bereichen bewerben. Das Ministry of Labour and Social Insurance legt die zulässigen Beschäftigungsberei-che fest und erteilt Erlaubnisse zur Arbeitsaufnahme. AW haben aber keinen generellen Zugang zur Arbeitsvermittlung des Arbeitsministeriums, sondern nur zu den speziell für sie ausgeschriebenen Stellen. Diese Stellen werden erst an AsylbewerberInnen vermittelt, wenn die Prüfung des Ministry of Labour and Social Insurance ergeben hat, dass keine zyprischen oder EU - BürgerInnen für diese Arbeitsstelle zur Verfügung stehen.

Nach der Asylantragstellung haben Asylsuchende das Recht auf staatliche Unterstützung, falls sie nicht über genügend eigene Mittel verfügen, um die materiellen Lebensgrundlagen zu decken. Die Sozialleistungen können nach der Asylantragstellung und einer obligatorischen medizinischen Untersuchung beim Social Welfare Service beantragt werden. Falls nicht genügend eigene Mittel zur Deckung der unmittelbaren Bedürfnisse vorhanden sind, haben diese nach Beantragung von Sozialleistungen das Recht auf sofortige Barauszahlungen eines Vorschusses. Die Höhe der Sozialleistungen für AsylbewerberInnen entspricht nach nationaler Gesetzgebung der, die ZyprerInnen zustehen (allerdings ohne Weihnachts- und Ostergeld). (KUB 2013)

Weiters haben AW das Recht auf eine kostenlose medizinische Versorgung, im Falle, dass der AW dafür nicht selbst aufkommen kann. Unter Vorlage des sog. Confirmation Letters (bestätigt den Status als Asylwerber) beim Gesundheitsministerium oder bei einem lokalen Krankenhaus kann eine Gesundheitskarte erworben werden. Erste Hilfeleistungen werden unter allen Umständen gewährt. (MOI 2011)

Dem Welfare Office wurde seitens von NGOs und AW vorgeworfen, bei der Zuteilung von Unterstützungen für Asylwerber nicht immer denselben Maßstab anzulegen. Die Entscheidung des Repräsentantenhauses solche Auszahlungen an nicht-zypriotische Empfänger monatlich zu überprüfen, führte daraufhin zu Verzögerungen bei der Bereitstellung der Gelder. Diese Form der Unterstützung war aber an das Vorhandensein einer gültigen Wohnadresse des AW gekoppelt. Nach einer sechsmonatigen Wartezeit war es Asylwerbern erlaubt, in bestimmten Berufen zu arbeiten. Allerdings wurde kritisiert, dass die zuständige Behörde solche Genehmigungen außerhalb der Landwirtschaft nur sehr zögerlich gewährte bzw. erneuerte. Während der Zeit bis zur Entscheidung über das Asylgesuch, hatten Asylwerber Zugang zu ausreichender Grundversorgung und wurden in einem der drei Aufnahmezentren untergebracht. Weiters gab es Beschwerden auf Seiten von NGOs und der AW über Diskriminierungen bei der medizinischen Versorgung. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 29.11.2013 durch persönliche Übernahme (AS 127).

Gleichzeitig mit dem Bescheid wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihm für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde (AS 111).

3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene, durch den rechtsfreundlichen Vertreter am 6.12.2013 eingebrachte, Beschwerde, in welcher der BF zusammengefasst geltend machte, dass eine Rücküberstellung nach Zypern eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde. Zudem würde auch in sein Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK eingegriffen werden, da er mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet sei. Der EGMR habe zuletzt im Juli 2013 festgehalten, dass Flüchtlinge in Zypern unter menschenunwürdigen und unrechtmäßigen Bedingungen inhaftiert würden. Des Weiteren würden im zypriotischen Asylsystem schwerwiegende Mängel vorliegen, wie sich aus diversen Berichten, wie etwa von Pro Asyl, ergebe. Asylsuchende seien mit mangelnder medizinischer Versorgung, dem Ausschluss von Sozialleistungen sowie Polizeigewalt konfrontiert. Die erstinstanzliche Behörde habe ihren Länderfeststellungen zu Zypern teilweise veraltete Quellen zugrunde gelegt und es ferner unterlassen, auf das Vorbringen des BF, wonach er verheiratet sei, näher einzugehen (AS 131ff).

Mit Eingabe vom 2.12.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 6.12.2013, erstattete der Rechtsberater ebenfalls Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Hierin wurde unter anderem eingewendet, dass der BF in Zypern unzureichende Versorgung erfahren habe und nicht ausreichend sicher sei, da er befürchten müsse, im Falle einer Rücküberstellung ohne Durchführung eines adäquaten Asylverfahrens weiter nach Indien abgeschoben zu werden. Ferner würde "Dublin-Rückkehrern" in Zypern sogar mehrjährige Haft drohen. Zur allgemeinen Lage von Flüchtlingen in Zypern wurde der Beschwerde ein Bericht von KUB vom Mai 2013 beigefügt. Eine Abschiebung des BF nach Zypern würde die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten (145ff).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste im Jahr 2013 schlepperunterstützt illegal in Zypern in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 10.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er wartete das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter und brachte am 29.10.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt ein auf Art Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Zypern richtete, dass innerhalb der zweiwöchigen Frist unbeantwortet blieb, Zypern stimmte letztlich aber mit dem am 21.11.2013 beim BAA eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei durch eine Überstellung nach Zypern Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an, konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in diesem Staat liegen bis dato nicht vor.

Bei der beschwerdeführenden Partei liegen keine schweren Erkrankungen vor.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich oder sonst im Bereich der Mitgliedstaaten keine familiäre Bindungen.

Die beschwerdeführende Partei wurde am 23.04.2014 nach Zypern überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seiner Asylantragstellung in Zypern, seinem Gesundheitszustand sowie seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus seinem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Zypern ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Zypern samt Erläuterungen. Dass der Beschwerdeführer - entgegen dem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen - keinen Familienbezug in Österreich oder sonst im Bereich der Mitgliedstaaten hat, ergibt sich aus seinen eigenen, insofern ausdrücklichen Aussagen, wonach er "bislang keine Ehe geschlossen" habe und ledig sei (Ersteinvernahme) sowie der ausdrücklichen Bestätigung des diesbezüglichen Vorbringens in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Beschwerdevorbingen, der BF sei mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet, um eine unzulässige Neuerung im Beschwerdeverfahren handelt, ist der BF jeglichen Beweis für diese Behauptung schuldig geblieben, sodass auch im Beschwerdeverfahren eine diesbezügliche Feststellung nicht getroffen wurde bzw. auch keine Veranlassung dafür gesehen wird, diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen.

Der Beschwerdeführer wies auf einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedstaat hin und bringt in der Beschwerde vor, im zypriotischen Asylsystem lägen schwerwiegende Mängel vor. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich jedoch aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Der Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Zypern ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

a) Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall zu diesem Spruchpunkt in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

[(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.]"

Art 49 der VO 604/2013 (Dublin III-VO) lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz erstmals am 10.10.2013 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Zypern vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die Dublin II-VO maßgeblich.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO lautet:

"3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

Art. 20 Dublin II-VO lautet auszugsweise:

"(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c),

d) und e) wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:

[..] b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;

c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Buchstabe b) keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert"

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Zyperns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO iZm der in Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO normierten Zustimmungsfiktion, die aufgrund des Umstandes, dass Zypern innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht geantwortet hat, eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings hinzuzufügen, dass Zypern schließlich - wenn auch verspätet - der Wiederaufnahme des BF auf Grundlage des Art. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO nachträglich ausdrücklich zustimmte.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin II-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Zypern keine Anhaltspunkte und es sind auch keine Gründe für ein zwischenzeitliches Erlöschen der Zuständigkeit Zyperns hervorgekommen.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK (GRC) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin II-VO ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).

76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.

77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).

78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.

79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.

80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.

81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.

82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.

83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.

84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.

...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

aa) Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

An gesundheitlichen Problemen leidet der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen nicht.

Die Ausführungen in der Beschwerde zum zypriotischen Asylwesen sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Zypern überstellte Antragsteller keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 22.11.2013, S23 434385-1/2013;

20.01. 2012, S5 423.877-1/2012; 19.01.2012, S2 423.455-1/2011;

20.09. 2011, S7 421.265-1/2011).

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum zypriotischen Asylwesen, das in der Zwischenzeit keine nach obigen Kriterien entscheidungswesentliche Änderung erfahren hat. Diese Feststellungen insbesondere zur gehandhabten Praxis basieren auf einer ausreichend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen insbesondere, dass Zypern Flüchtlingen ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren gewährt, und auch die medizinische Grundversorgung von Asylwerbern gewährleistet ist.

Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 somit gänzlich unwahrscheinlich, dass in Zypern Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass Zypern seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Zypern stimmte jedenfalls dem Wiederaufnahmeersuchen betreffend die beschwerdeführende Partei ausdrücklich zu.

Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Zypern rücküberstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Vielmehr herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin II-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Konkretere Ausführungen zum Vorbringen in der Ersteinvernahme, wonach der BF in Zypern "von einigen Indern verfolgt" werde und in der Einvernahme vor dem BAA, wonach es dort "kein Asylsystem" gebe und es "keine medizinische Untersuchung und keine Einvernahme" gegeben habe, wurden nicht näher dargelegt, insbesondere ist nicht erkennbar, dass beim BF ein medizinischer Behandlungsbedarf bestanden hätte und ihm dessen ungeachtet medizinische Hilfe vorenthalten worden wäre. Auch in dem Umstand der Verlegung einer anberaumten Einvernahme kann keinesfalls die Untauglichkeit eines Asylsystems abgeleitet werden, zumal es zahlreiche gerechtfertigte Gründe für Terminverschiebungen im Verfahren gibt und dem BF der Grund der Abberaumung nicht bekannt war. Auch bei der Aussage, dass man den BF "ein paar Tage einsperren und mich dann zurück nach Indien schicken" würde, handelt es sich offenkundig um eine rein spekulative Vermutung, jedenfalls ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass Asylwerber im Falle tatsächlich bestehenden Schutzbedarfes in ihren Herkunftsstaat zurückverbracht würden. Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

bb) Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK (Art. 7 GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Kommunikation).

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

In Österreich leben nach den getroffenen Feststellungen keine Personen, zu denen ein enger Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es ist daher nicht erkennbar, dass bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Zypern ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC) geschütztes Recht zu befürchten wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall durch die Zuständigkeitsentscheidung keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Zu B) Feststellung gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war:

Wie festgestellt, wurde die beschwerdeführende Partei am 23.04.2014 nach Zypern überstellt.

§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet wie folgt:

"Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."

Im Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 29.11.2013) hatte die Behörde beim Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG") anzuwenden, daher ist die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung an dieser Rechtslage zu messen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z.1) oder (nach Z.2), wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen."

Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Personen verfügt, zu denen er einen Familienbezug hätte. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3. A b) bb)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.

Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass gegen die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung auch bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine Bedenken entstanden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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