BVwG W194 2002396-1

W194 2002396-1Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2014

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Regest

Fahrlässigkeit, Frist, Fristüberschreitung, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Kognitionsbefugnis, Meldefehler, Prüfungsumfang, Strafbemessung,<br/>Transparenz, Ungehorsamsdelikt, verantwortlicher Beauftragter,<br/>Verschulden, Verschulden des Vertreters, verspätete Meldung,<br/>Verwaltungsverfahren

Texto completo

BVwG W194 2002396-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W194.2002396.1.00

Spruch

W194 2002396-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 4. Dezember 2013, KOA 13.500/13-433, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, iVm § 5 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 4 und § 4 Abs. 1, 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, und § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 40 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 04.12.2013, KOA 13.500/13-433, entschied die KommAustria (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX(im Folgenden Beschwerdeführer) als XXXX, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Vereines zu verantworten habe, dass der XXXX, Bekanntgaben gemäß § 2 Abs. 4 und gemäß § 4 Abs. 2 MedKF-TG an die belangte Behörde innerhalb des Zeitraums von 01.07.2013 bis 15.07.2013 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/13-003 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 22.08.2013, an die belangte Behörde über die unter www.rtr.at ("eRTR/Anmeldung") abrufbare Webschnittstelle unterlassen habe.

Wegen Verstoßes gegen (1.) § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1, 4 MedKF-TG iVm

§ 9 Abs. 1 VStG sowie (2.) § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1, 2 MedKF-TG iVm

§ 9 Abs. 1 VStG wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer eine

Geldstrafe in Höhe von jeweils 100 Euro (Ersatzfreiheitsstraße jeweils 2 Stunden) verhängt. Samt des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro (§ 64 VStG) beträgt der zu zahlende Gesamtbetrag daher 220 Euro.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass der XXXX für die verhängten Geldstrafen sowie Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

2.1. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der XXXX von den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG betroffen sei und diesen in Bezug auf das 2. Quartal 2013 nicht fristgerecht nachgekommen sei. Das Tatbild nach § 5 Abs. 1 MedKF-TG bestehe in der nicht fristgerechten und damit nicht rechtzeitigen Erfüllung der Bekanntgabepflichten gemäß § 2 oder § 4 MedKF-TG. Die Tat sei mit Ablauf der Frist vollendet. Es handle sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Zustandsdelikts. Angesichts des festgestellten Sachverhaltes sei der Tatbestand des § 5 Abs. 1 MedKF-TG sowohl hinsichtlich der Bekanntgabepflicht nach § 2 als auch hinsichtlich jener nach § 4 MedKF-TG in objektiver Hinsicht erfüllt. Im vorliegenden Fall habe die Frist für die Bekanntgaben von 01.07.2013 bis zum Ende der dem XXXX von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist am 22.08.2013 gedauert. Mit Ablauf des 22.08.2013 sei die Tat vollendet gewesen. Anzumerken sei, dass eine Nachholung der versäumten Meldung gesetzlich nicht vorgesehen sei.

2.2. Im Hinblick auf § 9 VStG wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum Obmann des XXXX und damit zu dessen Vertretung nach außen berufen gewesen sei. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter sei nicht bestellt worden. Demnach sei der Beschwerdeführer für die Einhaltung der Verpflichtungen des XXXX nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

2.3. Was die subjektive Tatseite betreffe, sei festzuhalten, dass es sich bei den vorgeworfenen Verstößen gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 2 und § 5 Abs. 1 iVm § 4 MedKF-TG um Ungehorsamsdelikte handle, weil weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr vorausgesetzt sei und nichts über das Verschulden bestimmt werde. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute aber, dass der Beschuldigte alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Die belangte Behörde führte unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es dazu etwa der Darlegung bedürfe, dass der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe.

Im Verfahren seien Umstände vorgebracht worden, die darauf schließen lassen würden, dass ein wirksames Kontrollsystem, um den Verpflichtungen des XXXX gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG nachzukommen, im maßgeblichen Zeitraum nicht bestanden habe. Vielmehr sei eingeräumt worden, dass die Bekanntgabe durch ein Versäumnis nicht erfolgt sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit insgesamt nicht geeignet, die Schuldvermutung gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu widerlegen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls fahrlässig die spruchmäßig festgestellten Verwaltungsübertretungen begangen.

2.4. Zur Strafbemessung nahm die belangte Behörde zunächst auf § 45 Abs. 1 Z 4 VStG Bezug und führte dazu aus, dass im vorliegenden Fall das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter den in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurücktrete. Der Zweck des § 5 Abs. 1 MedKF-TG bestehe gerade darin, das Ziel der umfassenden Transparenz sicherzustellen und die Unterlassung von Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG zu verhindern. Das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige diesen Zweck somit nicht nur unerheblich. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden könne, glaubhaft zu machen, sodass nicht von einem geringfügigen Verschulden gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gesprochen werden könne. Zudem sei der Beschwerdeführer durch mehrere Schreiben der belangten Behörde auf die Bekanntgabepflichten hingewiesen worden. Ein Absehen von der Strafe sei damit ausgeschlossen.

Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keinen Nachweis seiner Einkommens- und Familienverhältnisse vorgelegt habe, seien diese aufgrund der Ermittlungsergebnisse einzuschätzen gewesen.

Als strafmildernd sei anzusehen gewesen, dass es sich hierbei um die erste Verwaltungsübertretung dieser Art handle. Der Beschwerdeführer habe die Verwirklichung des Tatbestandes reumütig eingestanden, indem er sowohl das Vorliegen des objektiven Tatbestandes als auch das dahinter liegende subjektive Versäumnis eingestanden habe. Im Übrigen habe sich aufgrund der Abgabe fristgerechter Meldungen für das 3. Quartal 2013 gezeigt, dass bereits wirksame Maßnahmen gesetzt worden seien, um zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Erschwerungsgründe würden keine vorliegen.

Unter Berücksichtigung des Schuldausmaßes, das angesichts der dargestellten Milderungsgründe und dem Fehlen von Erschwerungsgründen nicht wesentlich über dem im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG umschriebenen geringfügigen Verschulden liege, habe mit Strafen von jeweils 100 Euro, welche am untersten Ende des Strafrahmens (Höchstmaß 20.000 Euro) angesiedelt seien, das Auslagen gefunden werden können.

3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.12.2013 fristgerecht Berufung und stellte den Antrag, aufgrund seines geringen Verschuldens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, in eventu jedenfalls die Strafe aufgrund der Geringfügigkeit seines Verschuldens deutlich herabzusetzen.

Begründend führte er dazu insbesondere aus:

3.1. Der XXXXexistiere erst seit kurzem und verfolge ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Beschwerdeführer übe seine Funktion ehrenamtlich aus. Da der Verein auf Werbemittel angewiesen sei, würden keine regelmäßigen Werbeausgaben in Betracht kommen. Insofern seien in gegenständlicher Angelegenheit bislang auch nur Leermeldungen abgegeben worden. Dass dies für das 2. Quartal 2013 übersehen worden sei, beruhe zum einen auf einem Missverständnis. Der Verein sei davon ausgegangen, dass eine Datenaktualisierung verlangt würde, die - mangels Veränderung - keine Handlungspflicht auslösen würde. Zum anderen sei das Semesterende eine sehr stressige Zeit, sodass dieses Versehen als gering anzusehen sei. Dies gelte auch für die Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb der Nachfrist, da dies in die Urlaubszeit des Beschwerdeführers und seiner Mitarbeiter gefallen sei, sodass hier die Kommunikation nicht hundertprozentig einwandfrei verlaufen sei. Als der Fehler zu Beginn des Herbstes aufgefallen sei, sei umgehend reagiert und eine Stellungnahme übermittelt worden. Auch wenn dies aus Sicht der Behörde zu spät erfolgt sei, so sei diese Reaktion doch als eindeutiges Zeichen der gleichsamen Wiedergutmachung zu werden, das den geringen Schuldvorwurf unterstreiche.

3.2. Nach dem VStG sei auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sei die vorliegend verhängte Strafe jedenfalls als zu hoch anzusehen. Selbst wenn die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers angeführt würden, um die Höhe der Strafe zu rechtfertigen, sei zu betonen, dass die Verantwortungsfunktion im XXXX vom Beschwerdeführer ausschließlich unentgeltlich und als Nebentätigkeit ausgeübt werde, wodurch die berufliche Einkommenssituation für die Höhe der Strafe nicht angemessen erscheine.

4. Mit am 04.03.2014 eingelangten Schreiben übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden (vgl. Seite 3).

2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellungen zur Gänze unbestritten lässt und ausschließlich die Strafbemessung durch die belangte Behörde bekämpft.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).

§ 36 KOG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde (§ 9 Abs. 2 VwGVG) ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält wiederum § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat entscheidet.

Für den vorliegenden Fall muss ferner davon ausgegangen werden, dass eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gleichzuhalten ist.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).

3.4. § 44 VwGVG regelt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen:

"§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen."

Für das vorliegende Verfahren ist im Hinblick auf § 44 Abs. 3 VwGVG festzuhalten, dass die Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und zudem im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Ferner hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt, weswegen das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich von einer Verhandlung absehen konnte.

3.5. Die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bemängelt nun, dass die belangte Behörde § 45 Abs. 1 Z 4 VStG anzuwenden gehabt hätte. In eventu wird beantragt, aufgrund der Geringfügigkeit des Verschuldens des Beschwerdeführers die Strafe "deutlich" herabzusetzen.

3.6. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses auf.

3.7. Die belangte Behörde hat sich mit der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, wonach von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, ausführlich und unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt.

Zweck des MedKF-TG (vgl. generell dazu Kogler, Kontrolle durch Transparenz, MuR 7/8 2011) ist ausweislich seines § 1 die Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder eines periodischen elektronischen Mediums. Die in den §§ 2 und 4 leg.cit. festgelegten Bekanntgabepflichten stellen schon insoweit zentrale Elemente zur Erfüllung dieses Zwecks dar, als Verstöße gegen die Bekanntgabepflichten der Verwaltungsstrafsanktion des § 5 MedKF-TG unterliegen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - worauf die belangte Behörde ihre Erwägungen zutreffender Weise stützt - ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. zB VwGH 23.06.2010, Zl. 2009/06/0129, zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 1 VStG). Die Unterlassung der fristgerechten Bekanntgabe nach den zitierten Bestimmungen des MedKF-TG ohne für ein wirksames Kontrollsystem im Hinblick auf die Bekanntgaben zu sorgen - der Beschwerdeführer gesteht hier auch zu, die vorliegende Verpflichtung einfach "übersehen" zu haben - ist aber gerade ein typischer Fall eines nach der Strafbestimmung des § 5 MedKF-TG verpönten Verhaltens. In dieser Hinsicht hätte der Beschwerdeführer insbesondere auch dafür Sorge tragen müssen, dass der Bekanntgabeverpflichtung in Zeiten urlaubsbedingter Abwesenheiten nachgekommen wird. Der Beschwerdeführer hat zudem die von der belangten Behörde gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen. Schon deswegen kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden. Die belangte Behörde ist insoweit richtiger Weise davon ausgegangen, dass eine unterlassene Bekanntgabe gemäß den §§ 2 und 4 MedKF-TG im vorliegenden Fall den Zweck des Gesetzes nicht bloß unerheblich beeinträchtigt und wandte § 45 Abs. 1 Z 4 VStG somit zu Recht nicht an.

3.8. Soweit der Beschwerdeführer eine Herabsetzung der Strafe begehrt, ist festzuhalten, dass die verhängte Strafe in Höhe von (jeweils) 100 Euro bei einem Strafrahmen von bis zu 20.000 Euro am untersten Ende angesiedelt ist. Ferner hat die belangte Behörde dabei auf das Vorliegen von Milderungsgründen sowie das Fehlen von Erschwerungsgründen in nachvollziehbarer Weise Bedacht genommen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag insoweit eine Mangelhaftigkeit der Strafbemessung nicht zu erblicken.

Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

3.9. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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