W191 1433334-1•BVwG W191 1433334-1
W191 1433334-1Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage
W191 1433334-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn xxxx, geboren am xxxx, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, Zahl 12 00.712-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird xxxx der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird xxxx eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.05.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 16.01.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 16.01.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 16.01.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren als gesetzlicher Vertreter und eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus xxxx (Distrikt Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan), sei am xxxx geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam und ledig. Er spreche Dari und Farsi.
Seine Heimat habe er im Jahr 2006 verlassen und sei mit Bekannten in den Iran gefahren. Von Teheran sei er vor sechs Monaten schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland per LKW schließlich bis nach Österreich gebracht worden.
Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater und sein Onkel Grundstücksstreitigkeiten gehabt hätten. Außerdem hätte sein Vater für die Amerikaner gearbeitet und sei vor ca. sechs oder sieben Monaten verschwunden. Sein Onkel hätte gewollt, dass die Mutter des BF ihn heirate. Sie hätten vermutet, dass der Onkel den Taliban gesagt hätte, dass der Vater mit den Amerikanern zusammenarbeite. Danach sei seine Mutter aus Angst aus Afghanistan geflohen. Der BF selbst hätte gehofft, dass er Asyl erhalte und so seine Familie nachholen und sie somit retten könne.
1.3. Da das Bundesasylamt (in der Folge BAA) offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter hatte, veranlasste es eine sachverständige medizinische Altersschätzung. Nach dem Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens des xxxx, Klinisch-Forensische Bildgebung vom 24.04.2012 aufgrund der Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung am 02.04.2012 (Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand und Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung) ergab sich ein wahrscheinlichstes Lebensalter des BF von ca. 19 bis 23 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren. Das angegebene Geburtsdatum xxxx könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.4. Dem Akt des BAA liegen mehrere Schriftstücke in Kopie ein, die vom BF diesem offenbar am 25.01.2012 übermittelt worden waren. Laut Übersetzung handelt es sich dabei um Volksschulzeugnisse, eine Schulbesuchsbestätigung aus Teheran und eine Tazkira des BF (mit Foto).
1.5. Laut Anzeige der Bezirkshauptmannschaft (BH) Baden verletzte der BF am 05.05.2012 seine Gebietsbeschränkung.
1. 6 Mit Vollmacht vom 04.06.2012 bevollmächtigte die Stadt Graz, "vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - Referat für Jugendwohlfahrt", als gesetzlicher Vertreter des BF drei namentlich genannte Mitarbeiter der Caritas [der Diözese Graz], den BF in diesem Verfahren zu vertreten. Eine Vertreterin des BF nahm Akteneinsicht.
1.7. Bei seiner Einvernahme am 21.08.2012 vor dem BAA, Außenstelle Graz, im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.
Die belangte Behörde hinterfragte die Angaben des BF bezüglich seiner persönlichen Daten und seiner Lebensverhältnisse (Herkunftsort) wie auch seiner Fluchtangaben sowie angeblicher Unstimmigkeiten überaus ausführlich und penibel.
Bezüglich Länderfeststellungen wird in der Niederschrift ausgeführt (Auszug):
"Anm.: Der Vertretung werden die Feststellungen über die Situation in Afghanistan zur Stellungnahme vorgelegt. Dazu gibt sie an:
Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan ist noch immer sehr schlecht.
Weiters möchte ich auch auf die Entwicklungen in Kabul und der schlechten Sicherheitslage dort hinweisen. Er ist ein unbegleiteter Minderjähriger und daher schutzbedürftig. Er hat in Afghanistan keine Familie."
Der Niederschrift sowie dem Akt des BAA ist jedoch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, welche Länderfeststellungen vorgelegt worden wären.
1.8. Mit Schreiben seiner Vertreter vom 06.02.2013 nahm der BF zu einigen in der Einvernahme angesprochenen Punkten Stellung und zitierte dazu sowie zur Sicherheitslage in Ghazni (Qarabagh), in Kabul und in Afghanistan allgemein aus diversen Entscheidungen des Asylgerichtshofes sowie aus Berichten von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen.
Zusammenfassend sei darauf hinzuweisen, dass laut dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom Jänner 2012 keinerlei adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtung für rückkehrende unbegleitete Minderjährige existiere. Eine Rückkehr würde somit dem Wohl des Kindes nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention widersprechen und eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung isd Art. 3 EMRK darstellen.
Weiters übermittelte der BF Bestätigungen für seine integrativen Bemühungen (Teilnahme an Deutschkursen), und mit weiterem Schreiben vom 27.08.2012 wieder Kursbestätigungen sowie eine Urkunde bezüglich einer Fußballveranstaltung.
1.9. Mit Bescheid vom 13.02.2013 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.01.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen und zu seinen Angaben über seine konkrete Herkunftsregion und seine Lebensumstände im Herkunftsstaat - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Weiters wurde beweiswürdigend ausgeführt (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler nicht korrigiert):
" - betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Auf Grund Ihrer Sprach- und Landeskenntnisse ist Ihre Staatsangehörigkeit glaubhaft. Ihre Angaben zur Volksgruppenzugehörigkeit der Hazara konnten Sie glaubhaft machen.
Am 2.4.2012 wurden Sie, da Zweifel an Ihren Altersangaben bestanden zur forensischen Altersschätzung beim xxxx geladen. Am 26.4.2012 langte das Gutachten dazu im BAA ein. Der Gutachter kam dabei zum Schluss, dass Sie zum Zeitpunkt der Altersfeststellung ein Mindestalter von 17 Jahren hatten, wobei das wahrscheinlichste chronologische Alter zwischen 19 und 23 Jahren liegen würde. Das von Ihnen geltend gemachte Alter von 16 Jahren und 9 Monaten konnte aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
Das Mindestalter von 17 Jahren, zum Untersuchungszeitpunkt, ergibt sich durch den Abzug der Schwankungsbreite von 2 Jahren zu Ihren Gunsten. Das festgestellte Mindestalter bedeutet auch, dass Sie definitiv nicht jünger sein können, schließt aber ein höheres Lebensalter keinesfalls aus. Das vom Gutachter festgehaltene wahrscheinlichste Lebensalter von 19 - 23 Jahren, entspricht Ihrem äußeren Erscheinungsbild, aber auch Ihrem Verhalten während der Einvernahme.
Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie hinsichtlich Ihres Alters, aus asyltaktischen Gründen, ebenso unwahre Angaben gemacht haben. So gaben Sie schon bei der Erstbefragung an:
‚...Außerdem haben wir gehofft, dass ich Asyl erhalte und meine Familie nachholen kann und sie somit retten kann.' Auch vor dem BAA gaben Sie auf die Frage, ob Sie den Iran aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten, an: ‚Sowohl wirtschaftlich. Ich habe mir gedacht, wenn ich hier anerkannt werde, dass ich meine Mutter herhole, da meine Familie kein Oberhaupt hat, bin ich für sie verantwortlich.'
Es ist daher davon auszugehen, dass Sie bereits vor der Einreise in Österreich, vom Schlepper dahingehend informiert, ein fiktives Vorbringen, mit der Hoffnung auf Migration, entwickelt haben.
Die von Ihnen vorgelegten Dokumente konnten nicht als authentisch festgestellt werden. So legten Sie am 3.2.2012, aus dem Iran übermittelte Dokumente vor, nachdem Sie am 24.1.2012 den Ladungsbescheid zur Altersfeststellung übernommen hatten. Diese Dokumente wurden, laut Kuvert, am 25.1.2012, also einen Tag nach dem Sie Kenntnis von der bevorstehenden Altersfeststellung hatten, in Teheran aufgegeben. Unter anderem legten Sie eine Tazkira vor, die am 3.6.1383 (=24.8.2004) ausgestellt worden sei. Sie selbst gaben an, dass Sie bei der Ausstellung dieser Tazkira nicht anwesend gewesen wären. Wie auch in der Information der Staatendokumentation zu afghanischen Dokumenten ersichtlich, ist aber eine Ausstellung eines solchen Dokumentes nur in Ihrer Anwesenheit möglich. Es wäre sonst wohl kaum nachvollziehbar, dass Ihr Alter auf Grund Ihres Aussehens, festgestellt werden könnte. In der von Ihnen vorgelegten Tazkira ist auch festgehalten ‚gemäß des Aussehens, Geburtsdatum xxxx. Eine Altersschätzung, noch dazu ohne Ihre Anwesenheit, auf den Tag genau, wäre wohl kaum möglich. Sie selbst gaben, zum Vorhalt dazu, an: ‚Mein Vater kannte Leute deshalb wurde die Tazkira ausgestellt. In Afghanistan, wenn du bezahlst kannst Tazkira bekommen. Dort gibt es keine Gesetze.'
Auch die von Ihnen vorgelegten Zeugnisse und die Schulbestätigung sollten offensichtlich nur dazu dienen, Ihren Aufenthalt im Iran glaubhaft zu machen. Sie legten unter anderem eine Bestätigung vor, die im Jahre 1387 ausgestellt worden wäre. Auf dieser Bestätigung befindet sich ein Lichtbild, das offensichtlich mit einem Farbdrucker erstellt wurde. Das Ausstellungsdatum ist mit xxxx angegeben. Würde man Ihren Angaben glauben schenken, wären Sie im Jahr 1387, 13 Jahre alt gewesen. Das auf dieser Bestätigung angeklammerte Bild, zeigt Sie aber in einem wesentlich jüngerem Alter.
Sie wurden auch gefragt wo sich Ihre Schule in Teheran befand, wie sie heißt, und gaben an: ‚In xxxx in Teheran. xxxx.'
xxxx liegt ungefähr 20 km außerhalb der Stadt Teheran. Auf die Frage wo xxxx in Teheran liegen würde, gaben Sie an: ‚Es ist eine Provinz dort.' Wo diese Provinz wäre, beantworteten Sie ausweichend mit:
‚Ich bin dann nach Teheran gegangen und habe dort die Schule besucht. Im Iran die Schulen, sind illegal. Sie sind mobil. Sie gehen von einem Ort zu einem anderen Ort. Die Regierung darf nicht wissen, dass die Afghanen dort was lernen.'
Gerade zu dieser Behauptung, wäre es wenig lebensnah und nicht plausibel, dass Ihnen dann eine ‚illegale' Schule Zeugnisse ausstellen würde, und eine Bestätigung die zum weiteren Schulbesuch dienen sollte. So ist in dieser Bestätigung angeführt: ‚Dieses Zeugnis wurde für den aufsteigenden, weiteren Besuch und der Registrierung der Schule ausgestellt.' Wäre diese Bestätigung authentisch, dann würde Sie dazu dienen, dass Sie in eine andere Schule gehen könnten und somit Ihre Schulzeiten dokumentiert wären. Eine illegale, mobile Schule würde dies wohl kaum tun. Ein Schreiben einer illegalen Schule würde wohl kaum von einer anderen Schule anerkannt werden.
Auf die Frage, ob diese Schule tatsächlich innerhalb dieser 3 Jahre immer wieder gesiedelt wäre, gaben Sie an: ‚Ja, nur den ersten Teil habe ich dort gemacht. Die zwei Jahre und neun Monate habe ich an einem fixen Ort gemacht.' Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass diese Dokumente aus Gefälligkeitsgründen ausgestellt wurden. Siehe dazu auch die zitierte Information der Staatendokumentation zur Ausstellung von afghanischen Dokumenten.
Dass Ihnen die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen war, dokumentiert sich auch, in Ihren offensichtlich eingelernten Antworten. So wurden Sie, vor dem BAA, nach Ihrem Geburtsdatum gefragt. Sie gaben spontan an: ‚Soll ich es in abendländischer Zeitrechnung sagen, oder in europäischer?'. Auf die Frage, woher Sie Ihr Geburtsdatum wissen würden, antworteten Sie: ‚Ich habe Tazkira. Ich weiß es ja selber nicht.' Ob Sie Ihr Geburtsdatum nur wissen, weil es auf der Tazkira stehen würde, beantworteten Sie mit: ‚Ja, ja. In Afghanistan weiß man es nicht. In der Tazkira steht wann man geboren ist.'
Sie wurden auch gefragt, ob es üblich wäre, dass in der Tazkira ein genaues Geburtsdatum angeführt wäre, und gaben schmunzelnd an: ‚Wo ist es normal.'
Da Sie ja angaben 5 Jahre in Teheran / Iran gelebt zu haben und dort auch in die Schule gegangen wären, wurden Sie gefragt, wer
Bürgermeister der Stadt Teheran gewesen wäre. Sie gaben dazu an:
‚Früher war Rehaji, jetzt ist er weg. Damals als ich dort gelebt habe, war es Rehaji.' Ob Sie sicher wären, dass der Bürgermeister
Rehaji hieß, beantworteten Sie mit: ‚Ja, die ersten Jahre war er. Ich habe nicht darauf geachtet.' Seit dem Jahr 1384 (=2005) ist Mohammad Bagher Ghalibaf Bürgermeister der Stadt Teheran. Zuvor war es der nunmehrige Präsident der islamischen Republik Iran, Mahmud Ahmadinedschad. Auch wenn Sie kein politisches Interesse hätten, so hätten Sie zumindest wissen müssen, dass es seit Ihrer angeblichen Einreise im Iran, also engeblich im 7. Monat des Jahres 1385 (=xxxx) keinen Wechsel des Bürgermeisters gegeben hat. Auch der von Ihnen genannte Name ‚Rehaji' steht in keinem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Namen des Bürgermeisters.
Dass Sie auch hinsichtlich Ihres Aufenthaltes im Iran unwahre Angaben gemacht haben, sieht die entscheidende Behörde auch darin begründet, dass Sie offensichtlich Ihre Angaben dazu, den vorgelegten Dokumenten anpassten.
So gaben Sie ja an, alleine in den Iran gezogen zu sein. Sie wurden gefragt, aus welchem Grund und wann Sie in den Iran gezogen wären.
Dies beantworteten Sie mit: ‚Ich war 11 Jahre alt. Es war vor 5 Jahren. Ich bin alleine in den Iran gezogen. Ich wollte lernen und arbeiten.'
Sie waren sich auch sicher, dass es vor 5 Jahren gewesen wäre. Sie wurden daher gefragt in welchem Jahr Ihrer Zeitrechnung sie ausgereist wären, und gaben an: ‚Es war so ungefähr das 7. Monat des Jahres 1385 (=xxxx).' In der von Ihnen vorgelegten, glaublich nicht authentischen Bestätigung, ist als Anmeldedatum in der Schule, der 3.7.1385 (=xxxx) angeführt. Da Ihre Einvernahme am 21.8.2012 stattfand, wären Sie also nicht vor 5, so wie Sie behaupteten, sondern vor 6 Jahren in den Iran gezogen.
Es ist für die entscheidende Behörde nicht glaubhaft, dass Sie tatsächlich 5 Jahre im Iran verbracht hätten.
Auch Ihre Angaben aus der Provinz Ghazni, dem Distrikt Qarabagh, Dorf xxxx zu stammen, konnten Sie nicht glaubhaft machen. Auch in diesem Fall, geht die entscheidende Behörde davon aus, dass Sie sich Wissen zu diesem Gebiet aus dem Internet oder aus Landkarten angeeignet und eingelernt haben. Diese Region gilt nicht als sicher. Es ist daher plausibel, dass Sie nicht nur hinsichtlich Ihres Alters, Ihres Aufenthaltes im Iran, sondern auch Ihrer angeblichen Herkunftsregion, bewusst unwahre Angaben gemacht haben.
Laut Ihren Angaben, hätten Sie bis zu Ihrem 11. Lebensjahr im Dorf xxxx gelebt. Sie wurden daher nach den direkt angrenzenden Dörfern gefragt. Sie gaben an: ‚xxxx, xxxxleben die Pashtunen.' Auf die Frage, wie die nächstgrößere Stadt heißen würde, gaben Sie an:
‚xxxx.' Ob nun xxxx größer oder kleiner als xxxx wäre, beantworteten
Sie mit: ‚Ein bisschen kleiner vielleicht.'
Sie verwendet auch Begriffe wie ‚Norden', ‚Osten' und ‚Westen'.
Woher Sie diese Begriffe kennen würden, beantworteten Sie mit: ‚Das muss man ja wissen. Ich habe 5 Jahre im Iran gelebt.' Wie bereits zuvor zitiert, war es Ihnen allerdings nicht möglich, zum Beispiel ‚xxxx', den Ort Ihrer angeblichen Schule, geografisch zu beschreiben. So wichen Sie der Frage, wo sich xxxx befinden würde aus.
Zu den von Ihnen angeführten Nachbardörfern Ihres angeblichen Heimatdorfes xxxx. Das Dorf xxxx konnte tatsächlich im Distrikt Qarabagh gefunden werden. Als direkt an dieses Dorf angrenzende Nachbardörfer, nannten Sie: ‚xxxx, xxxx leben die Pashtunen.'
Offensichtlich haben Sie sich Wissen zu dieser Region im Internet oder auf Karten angeeignet, aber schlecht memoriert. So gibt es tatsächlich Dörfer die ähnlich klingen, aber auch phonetisch nicht verwechselbar wären. So liegen tatsächlich die Dörfer ‚xxxx in unmittelbarer Nähe. Lediglich ‚xxxx' hatten Sie offensichtlich korrekt memoriert. Glaubhaft ist, dass Sie sich das Wissen tatsächlich über Karten angeeignet hätten. Da das Dorf xxxx an einer Strasse liegt, wurden Sie gefragt wie die Dörfer heißen würden, wenn man diese Strasse weiterfährt. Sie gaben dazu an: ‚xxxx und xxxx. Es kommt drauf an. Wenn in Richtung Norden, ist es xxxx oder xxxx. Im Osten xxxx.' Hätten Sie tatsächlich Kenntnis über die Windrichtungen und die tatsächliche Lage dieser Dörfer, dann hätte Sie korrekte Angaben dazu machen können müssen. Nördlich von xxxx liegt das Dorf xxxx, in östlicher Richtung findet man xxxx, und westlich von xxxx befindet sich xxxx. Wie bereits ausgeführt ist es nicht plausibel und nicht glaubhaft, dass Sie tatsächlich in diesem Gebiet gelebt hätten. Eine Verwechslung von ‚xxxx' und ‚xxxx', aber auch von ‚xxxx wäre wohl nur dann möglich, wenn Sie zwar versucht hätten sich diese Namen einzuprägen, aber offensichtlich nicht in ausreichender Form.
Wie bereits zu Ihren Angaben zum Alter und dem Aufenthalt im Iran, geht die entscheidende Behörde davon aus, dass Sie sich auch hinsichtlich der Herkunftsregion, unwahre Angaben gemacht haben. Wie bereits zitiert, haben Sie ja bereits bei der Erstbefragung festgehalten, Ihre Familie nachholen zu wollen. Umso mehr ist es glaubhaft, dass Sie diese Region herangezogen haben, um Ihrem Vorbringen mehr Substanz zu verleihen.
Zum Vorhalt, dass Ihre Angaben zum Iran, aber auch zu Ihrer angeblichen Herkunftsregion in Afghanistan nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft wären, gaben Sie an: ‚In Afghanistan herrschte Krieg. Aus Sicherheitsgründen konnte ich nicht immer rausgehen. Es gibt dort keinen Strom. Deshalb weiß ich nicht viel darüber. Was den Iran betrifft, habe ich nur gearbeitet. Weil die Polizei die Afghanen belästigt, ist man doch nicht verrückt, dass man herumläuft.'
Dies wäre aber ebenso wenig lebensnah in Zusammenschau mit Ihrem Vorbringen. So behaupteten Sie ja als 11-jähriger alleine, in Begleitung eines Bekannten, Afghanistan verlassen zu haben. Auch im Iran hätten Sie 20 Km außerhalb Teherans die Schule besucht und dann auch noch 2 Jahre lang gearbeitet. Dies würde auch die mangelnde Kenntnis zu diesen Gebieten nicht erklären.
Ihre tatsächliche Herkunftsregion konnte nicht festgestellt werden.
Sie wurden im Zuge der Einvernahme vor dem BAA auch gefragt, ob Sie selbst konkrete Probleme gehabt hätten, weil Sie den Hazara angehören würden. Sie gaben dazu an: ‚Ich konnte dort nichts lernen. In Kabul auf der Universität dürfen die Hazara nicht studieren.'
Es wäre also durchaus auch glaubhaft, dass Sie tatsächlich aus Kabul stammen. Jedenfalls wäre es nicht plausibel, dass Sie, ohne auf die Stadt Kabul angesprochen worden zu sein, die Universität Kabul erwähnen.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan stützen sich auf Ihre diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung.
Die Feststellungen zur illegalen Einreise in Österreich stützen sich auf Ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben und auf die Tatsache, dass Sie in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist sind.
Da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen, geht das Bundesasylamt daher davon aus, dass Sie grundsätzlich gesund sind, also weder an einer schweren Erkrankung leiden, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht.
Wie bereits in der Beweiswürdigung zur Person erörtert, war Ihnen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Auch Ihre Angaben zum Flucht- und Asylgrund selbst, waren nicht glaubhaft und hätten keine Asylrelevanz.
Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihr Vater mit dem Onkel Grundstücksstreitigkeiten gehabt hätte. Ihr Vater hätte auch für die Amerikaner gearbeitet, und wäre ungefähr 6 oder 7 Monate vor Ihrer Einreise in Österreich, verschwunden. Ihr Onkel wollte Ihre Mutter heiraten. Sie würden vermuten, dass Ihr Onkel den Taliban gesagt hätte, dass Ihr Vater mit Amerikanern zusammenarbeiten würde. Sie wären aber schon seit dem Jahre 2006 im Iran gewesen und hätten Angst gehabt aus dem Iran abgeschoben zu werden.
Am 2.4.2012 wurden Sie zur Altersfeststellung vorgeladen. Im Zuge körperlichen Untersuchung wurden Sie auch befragt. Sie gaben dem Arzt gegenüber an, dass Ihr Vater, vor 8 oder 9 Monaten im Alter von 45 Jahren, ermordet worden wäre. Sie sahen also offensichtlich kein Problem darin, die Unwahrheit anzugeben.
Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA am 21.8.2012, gaben Sie dann an, dass Ihr Vater 6 oder 7 Jahre lang als Fahrer für ‚ausländische Organisationen' gearbeitet hätte. Sie nannten dann ‚LM' und ‚UNICEF'. Wäre dies aber tatsächlich als Sachverhalt festzustellen, wäre es wenig plausibel, dass Sie bei der Erstbefragung angeben, er hätte ‚mit Amerikanern' zusammengearbeitet. Die Frage wo sein Dienstort bei UNICEF gewesen wäre, beantworten Sie mit: ‚Er hat keine Dienststelle. Er ist von einem Dorf zum anderen gefahren. Er ist manchmal von Qarabagh woanders hingegangen.' Glaubhaft ist auch in diesem Fall, dass Sie ihr fiktives Vorbringen weiterentwickelten um diesem mehr Substanz zu verleihen.
Vor dem BAA am 21.8.2012 gaben Sie dann, zum Flucht- und Asylgrund befragt, an: ‚Der Grund dafür ist, dass vor ungefähr 10 Monaten mein Vater verschwunden ist und meine Mutter in den Iran geflüchtet ist mit ihren 4 Söhnen. Ich bin mir sicher, dass mein Onkel väterlicherseits mit dem Verschwinden meines Vaters zu tun hat. Wenn
ich zurückkehre .... Mein Onkel väterlicherseits verlangte von
meiner Mutter dass sie ihn heiratet. Das geht nicht. Er will es wegen der Grundstücke machen.'
Da Sie selbst vor dem BAA, keinen eigenen Fluchtgrund für sich geltend gemacht haben, wurden Sie nochmals gefragt, warum Sie konkret internationalen Schutz bedürften. Sie gaben an: ‚Mein Problem ist, dass ich in Afghanistan keinen Platz mehr habe und Afghanistan hasse. Ich habe Angst wenn ich zurückkehre, was mein Onkel dann mit mir macht. Ich bin das Oberhaupt der Familie.'
Sie wurden auch gefragt, warum Sie in einer Stadt wie Kabul nicht leben könnten. Dazu gaben Sie an: ‚In Kabul habe ich niemanden. In Österreich gibt es alle Möglichkeiten. Die Regierung stellt alles zur Verfügung. Dort ist es nicht so.'
Sie selbst waren keiner konkreten Bedrohung ausgesetzt. Gäbe es auch tatsächlich Grundstücksstreitigkeiten mit einem Onkel, hätte dies keine Asylrelevanz. Sie könnten einem solchen Konflikt auch durch Umzug in eine andere Region Afghanistans entgehen.
Wie aber bereits in der Beweiswürdigung zur Person festgehalten, war Ihnen die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen. Weder Ihre angebliche Herkunftsregion, das Dorf xxxx, Ihr Alter, noch Ihren Aufenthalt im Iran konnten Sie glaubhaft machen. Glaubhaft waren aber Ihre Angaben, dass Sie Ihre Familie nachholen wollten. Dies würde auch erklären, warum Sie angaben minderjährig zu sein.
Weiteres Indiz für Ihre Unglaubwürdigkeit, waren auch Ihre widersprüchlichen Angaben zum angeblichen Aufenthalt in Griechenland. Gaben Sie noch bei der Erstbefragung an, ungefähr 5 Monate und 25 Tage in Griechenland gelebt zu haben, und insgesamt 6 Monate vom Iran bis Österreich gebraucht zu haben, behaupteten Sie dann bei der ärztlichen Untersuchung eine Reisedauer von 9 Monaten. Vor dem BAA behaupteten Sie dann, dass Sie dies ohnehin bei der Erstbefragung korrigieren hätten wollen, der Dolmetscher hätte dies aber abgelehnt. Sie wären nicht 5 1/2 Monate in Griechenland gewesen, sondern nur 3 1/2 Monate.
Auch in diesem Falle, ist festzuhalten, dass Sie offenbar keine Probleme darin sehen, Behörden gegenüber Unwahre Angaben zu machen.
Wie bereits bei der Beweiswürdigung zur Person ausführlich erörtert, geht die entscheidende Behörde davon aus, dass Sie ein völlig fiktives Vorbringen entwickelt haben, dass nur der Asylerlangung dienen hätte sollen. Glaubhaft ist, dass Sie mit der Hoffnung nach Migration nach Österreich gereist sind.
Einen asylrelevanten Fluchtgrund konnten Sie jedenfalls nicht glaubhaft machen."
Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines Vertreters vom 25.02.2013, eingelangt am 28.02.2013 (Poststempel 27.02.2013), fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Der BF beantragte,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen werde
den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen
eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.
In der Beschwerdebegründung wurde auf die oben wiedergegebene Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid in mehreren Punkten konkret eingegangen und versucht, deren Ausführungen zu widerlegen und die Glaubwürdigkeit des BF darzulegen. Die Erstbehörde habe schwerwiegende Verfahrensfehler gegangen und sei auf den Umstand, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, nicht eingegangen.
Schließlich wurde erneut aus diversen Entscheidungen und Berichten zur Lage in Afghanistan zitiert.
1.11. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 08.03.2013 beim Asylgerichtshof ein.
1.12. Mit Schreiben vom 01.10.2013 reichte der BF weitere Belege zu seiner Integration in Österreich nach.
1.13. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.14. Dem Akt des BVwG liegt eine amtlich veranlasste Übersetzung eines handschriftlichen Schreibens des BF ein, in dem dieser - offenbar in Reaktion auf seinen negativen erstbehördlichen Bescheid - Ausführungen zu seiner Lage im Herkunftsstaat, zu einzelnen Begebenheiten sowie zu anderen, ihn nicht persönlich betreffenden Vorkommnissen in Afghanistan macht.
1.15. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 07.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift, Schreibfehler korrigiert):
" [...]
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari. Ich spreche sonst noch ein wenig Deutsch.
R an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Dari.
R befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
R befragt BF, ob dieser körperlich und geistig in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder (chronische) Krankheiten und Leiden vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF gibt dazu an:
Seit einem Jahr befinde ich mich in ärztlicher Behandlung und nehme auch regelmäßig Medikamente. Ich kann Ihnen darüber Bestätigungen vorlegen.
BF legt vor (neben diversen Schriftstücken, die sich bereits im Akt befinden):
Psychiatrischer Befund vom 31.03.2014 (Diagnose ausgeprägte Anpassungsstörung, Medikation: Noctor), wird in Kopie zum Akt genommen und im Original wieder an den BF ausgefolgt.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
R: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Mein Name ist xxxx, ich bin am 1xxxx geboren.
R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Hazara.
R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin schiitischer Moslem.
R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin ledig und lebe alleine.
R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe 3 Jahre im Iran die Schule besucht.
R: Wer hat im Iran für Ihren Lebensunterhalt gesorgt?
BF: Ich habe neben der Schule gearbeitet und davon gelebt.
R: Haben Sie dort alleine gelebt? Mit 11 Jahren?
BF: Ja. Aus xxxx bin ich mit Bekannten in den Iran gereist. Ich bin dort hingegangen um zu arbeiten, habe dann auch nebenbei die Schule gemacht.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
R ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen, und stellt einige Fragen auf Deutsch.
R stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden hat und rudimentär auf Deutsch beantworten konnte.
R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs?
BF: Nein. Der Sprachkurs ist vom Heim entfernt. Außerdem wird dafür ein Betrag von ca. 50 Euro verlangt. Ich kann das mit dem Geld, das ich erhalte, nicht bezahlen.
R: Was machen Sie den ganzen Tag über?
BF: Ich lerne zu Hause Deutsch und gehe dann mit meinen Freunden Fußball spielen. Meine Freunde sind Österreicher und besuchen die Schule. Nach Schulabschluss kann ich mit ihnen Fußball spielen. Im Winter haben wir in der Halle gespielt.
R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ja, manchmal. Ich rufe einmal im Monat zu Hause an und spreche mit meiner Mutter und meinem Bruder.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
R: Weiß man jetzt schon bestimmt, dass Ihr Vater gestorben ist?
BF: Er ist vor sieben oder acht Jahren verschwunden. Seither gibt es keine Nachricht von ihm. Was soll sonst mit ihm passiert sein?
R: Sie haben angegeben, dass Ihr Vater Probleme mit Ihrem Onkel hatte. Er gehört doch der selben Religion und Volksgruppe an. Warum hat er ihn dann verfolgt?
BF: Sie hatten Probleme wegen des Grundstückes. Mein Vater war der einzige Sohn seines Vaters, daher hat sein Stiefbruder mit ihm wegen des Grundstückes Probleme gehabt.
R: Können Sie irgendwie belegen, dass Ihre Mutter und Brüder im Iran sind?
BF: Ich hab keine schriftliche Bestätigung darüber. Ich kann Ihnen aber ihre Telefonnummer nennen. Sie könnten sie anrufen und mit Ihnen reden und dadurch feststellen, dass sie im Iran sind.
BF weist darauf hin, dass er die von ihm vorgelegten Belege (Schulzeugnisse aus dem Iran) von seinem Bruder per Post aus dem Iran bekommen hat und samt Kuvert vorgelegt hat.
R stellt fest, dass sich dieses Kuvert im Akt befindet.
Der R bringt nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein.
Sicherheitslage:
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.02.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 06.09.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 01.08.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 04.06.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.01.2014, vgl. ICG 26.06.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6.900; Afghan National Police (ANP) - 140.660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das ‚Afghanische Lokale Polizei Programm', ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 06.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 01.01. und 30.06.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 06.09.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29.10.2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16.08. und 15.11.2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 06.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 06.09.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.01.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 04.06.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2.568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und
1. 454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 06.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.09.2013; vgl. The Guardian 15.09.2013; The Daily Mail 17.09.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 04.06.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 05.07.2013).
Im Zeitraum vom 16.02.2013 bis 15.05.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.06.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5.922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21-prozentige Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4.534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 06.09.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5.284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1,9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13,2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 06.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 06.09.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.06.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8.2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 06.09.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 06.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.06.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 04.06.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 06.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.06.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den ‚Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung', eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 06.12.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen:
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013:
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.07.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.06.2013; vgl. BBC 25.06.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierende Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.03.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 01.06.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.05.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.05.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.05.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.05.2013).
Al-Qaida:
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk:
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den ‚heiligen Krieg' gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.06.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.03.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.03.2012 / ISW 05.09.2012).
Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG):
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKH 08.05.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan:
Ein großes Konfliktpotenzial bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.03.2012).
Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. ‚Istanbul Prozesses' um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 04.06.2013).
Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer ‚Tripartite Border Standard Operating Procedure', um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein ‚Tripartite Joint Operations Center' in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.04.2013).
Quellen:
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BAA - Bundesasylamt, Schrott, Thomas; Schmidt, Martin (2011):
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The Haqqani Revival,
http://d3e11nsse60sj1.cloudfront.net/wp-content/uploads/2013/03/130317-Snow-Haqqani.pdf, Zugriff 15.01.2014
WB - The Worldbank (28.02.2013): Afghanistan in Transition, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/03/08/000333037_20130308111833/Rendered/PDF/758480PUB0EPI0001300PUBDATE02028013.pdf, Zugriff 15.01.2014
Xinhua (29.05.2013): Taliban storm governor office building in Afghan Panjshir province, 7 killed, http://news.xinhuanet.com/english/world/2013-05/29/c_132416705.htm, Zugriff 20.01.2014.
Regionale Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinzen Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul):
Im Süden Afghanistans sind die Taliban besonders stark, hier machen hauptsächlich Paschtunen die Bevölkerung aus. Diese Bevölkerungsgruppe dominiert auch unter den Taliban (Huffington Post 14.09.2013). In den südlichen, südöstlichen und östlichen Region Afghanistans sind in unterschiedlichem Ausmaß ganze Bezirke, oftmals ganze Regionen, unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Elementen (AGE) (CSIS 04.09.2012).
Die Provinz Ghazni:
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.08.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.03.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.08.2013)
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Ghazni im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt (CRS 23.10.2013).
In der Provinz Ghazni griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.09.2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.08.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen (BBC 08.09.2013).
Quellen:
ANSO - Afghanistan NGO Safety Office (4.2013): Quarterly Data Report Q.1 2013,
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BBC News (16.09.2013): Top Afghanistan female police officer dies, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-24104436, Zugriff 15.01.2014
BBC News (08.09.2013): Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-24006680, Zugriff 15.01.2014
BBC News (20.3.2013): Afghanistan's Nuristan province 'at mercy of the Taliban', http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-21035695, Zugriff 15.01.2014
BBC News (19.4.2013): Militants kill 13 Afghan pro-government fighters, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-22215510, Zugriff 15.01.2014
CRS - Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 03.01.2014
CSIS - Center for strategic and international studies (04.09.2012):
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Feinstein International Center (1.2012): Winning Hearts and Minds? Examining the Relationship between Aid and Security in Afghanistan, http://sites.tufts.edu/feinstein/files/2012/01/WinningHearts-Final.pdf, Zugriff 20.9.2013
FFP - The Fund for Peace (10.2011): The Haqqani Network, http://www.fundforpeace.org/global/library/ttcvr1127-threatconvergence-haqqani-11b.pdf, Zugriff 15.01.2014
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LWJ - The Long War Journal (26.09.2013): Another green-on-blue attack in Paktia,
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LWJ - The Long War Journal (28.08.2013): Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni,
http://www.longwarjournal.org/archives/2013/08/taliban_launch_suici_3.php#ixzz2qU6B4Pj0, Zugriff 15.01.2014
LWJ - The Long War Journal (30.06.2013): Taliban shadow district governor killed in Nimroz province, http://www.longwarjournal.org/threat-matrix/archives/2013/06/taliban_shadow_district_govern.php#ixzz2fRrNs23N; Zugriff 15.01.2014
LWJ - The Long War Journal (6.6.2013): Taliban suicide bomber kills 7 Georgian troops at base in Helmand, http://www.longwarjournal.org/archives/2013/06/taliban_suicide_bomb_48.php#ixzz2fROlkeIl, Zugriff 15.01.2014
LWJ - The Long War Journal (09.03.2013): Taliban suicide bombers strike in Kabul, Khost,
http://www.longwarjournal.org/archives/2013/03/taliban_suicide_bomb_45.php, Zugriff 15.01.2014
UNSC - United Nation General Assembly Security Council (13.06.2013):
The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.01.2014
UNSC - United Nation General Assembly Security Council (06.09.2013):
The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2013_535.pdf, Zugriff 15.01.2014
UNSC - U.N General Assembly und Security Council (06.12.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2013/721, Zugriff 16.01.2013
USDOD - U.S. Department of Defense (11.03.2013): Combined Force Arrests Taliban Leader in Helmand Province, http://www.defense.gov/News/NewsArticle.aspx?ID=119486, Zugriff 15.01.2014.
Der R erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der R die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der R gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom R dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme.
R erläutert seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage (keine asylrelevante Verfolgung, aber Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz liegen vor) und befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
R befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: Keine.
[...]"
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständige Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 16.01.2012 und der Einvernahme vor dem BAA am 21.08.2012, die gutächtliche medizinische Altersschätzung vom 24.04.2012, die vom BF vorgelegten Belege (Personaldokument, Schulzeugnisse, Tazkira) sowie die Beschwerde vom 25.02.2013
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 229 bis 253)
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.04.2014 sowie Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belege (betreffend die Integration und die Gesundheit des BF, Übersetzung eines vom BF handschriftlich verfassten Schriftstücks)
Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (wiedergegeben samt Quellenangaben oben in Punkt 1.15. der Verhandlungsschrift).
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen xxxx, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi.
Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.1.4. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht ihm aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Situation in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2014 (Punkt 1.15.) samt Quellen den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.
3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.
Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Der BF hat zu seinem Namen im Verfahren übereinstimmende Angaben gemacht. Seine Angaben zu seinem Geburtsdatum hat er zwar mit diversen Schriftstücken (deren Echtheit und Richtigkeit jedoch nicht abschließend verifiziert werden konnten) belegt, dieses wurde aber aufgrund des Ergebnisses der gerichtsmedizinischen Altersschätzung um zwei Monate korrigiert. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Weiterreise bis Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass sein Vater Probleme (Grundstücksstreitigkeiten) mit seinem Onkel (dem Stiefbruder des Vaters) gehabt hätte. Der Vater sei seit ca. dem Jahr 2006 verschollen.
Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Im Gegensatz zur belangten Behörde erachtet das erkennende Gericht die Angaben des BF nicht für unglaubhaft, die vom BF behaupteten Fluchtgründe entsprechen jedoch nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da seinen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.).
Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant ist, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, da er das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür (Herkunft aus der von ihm angegebenen Provinz Ghazni, langjähriger Aufenthalt im Iran, schlechte gesundheitliche Situation - ausgeprägte Anpassungsstörung, in ärztlicher Behandlung; bedrohliche Situation in der Herkunftsregion) im Hinblick auf seine ausführlichen und weitgehend stimmigen Aussagen dazu sowie die vorgelegten Belege glaubhaft gemacht hat.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 27.02.2013 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAA am 08.03.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich die große Anzahl von Schreibfehlern in den Schriftstücken der Erstbehörde (Orthografie, Grammatik) sowie die penible, beinahe tendenziöse Befragung und Beurteilung der Angaben des BF aufgefallen sind. Weiters wurde dem BF zwar laut Einvernahmeniederschrift des BAA die Möglichkeit eingeräumt, Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis zu nehmen. Dem Akt ist jedoch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, welche Feststellungen dem BF vorgelegt worden wären. Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des BAA Länderfeststellungen daher erst im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht. Im Hinblick auf das vom BVwG geführte Verfahren samt Entscheidung ist diese Problematik inzwischen jedoch hinfällig.
Das Vorbringen in der Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt I. der Erfolg zu versagen, da die vom BF vorgebrachte Fluchtgeschichte keine Asylrelevanz aufweisen.
Bezüglich der Erlangung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen (dazu näher siehe unten Punkt 5.2.4.2.). Im Hinblick auf das Vorliegen der diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen war der Beschwerde diesbezüglich Erfolg beschieden.
Die Beschwerdeausführungen hinsichtlich des Alters des BF (er sei ein unbegleiteter Minderjähriger und unterliege daher der UN-Kinderrechtskonvention) wird festgehalten, dass der BF inzwischen jedenfalls volljährig ist. Darüberhinaus ist eine bloße Pauschalbehauptung, es habe keine kindgerechte Befragung stattgefunden, nicht ausreichend, das Verfahren oder die Entscheidung des BAA in Zweifel zu ziehen.
Die Richtlinien des UNHCR zum Internationalen Schutz betreffend Asylanträge von Kindern definieren zwar für die Zwecke dieser Richtlinie jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kinder, weisen jedoch immer wieder darauf hin, dass, unabhängig davon, dem tatsächlichen Reifegrad der betreffenden Person der Vorrang vor dieser Definition einzuräumen ist. Dabei ist sehr wohl zu berücksichtigen, ob es sich bei dem BF etwa um ein Kind, einen unmündigen oder einen unmündigen Minderjährigen handelt (wobei diese Definitionen zum besseren Verständnis der österreichischen Rechtsordnung entnommen sind). Die Fragen und die Beurteilung der Beantwortung derselben sind dem jeweiligen Reifegrad des Kindes (Definition des UNHCR) anzupassen.
Wenn man das Alter des BF berücksichtigt, ist festzuhalten, dass der BF auch zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BAA schon einen geistigen Reifegrad aufwies, der im Wesentlichen bereits dem eines jungen Erwachsenen entsprach, sodass er im Zusammenspiel mit einer in den wesentlichen Punkten ausführlichen Befragung in der Lage sein musste, die von ihm behaupteten Geschehnisse von sich aus zumindest ansatzweise glaubhaft zu machen. Darüberhinaus hat der BF angegeben, selbst im Alter von 11 Jahren von zu Hause fort in den Iran ausgewandert zu sein, was ein gewisses Maß an frühzeitiger Selbständigkeit impliziert. Davon abgesehen war das Fluchtvorbringen des BF aber seitens des erkennenden Gerichtes für glaubwürdig - wenn auch nicht asylrelevant - zu erachten.
5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe (und auch keine konkrete individuelle Verfolgung) geltend gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch 7 eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann (wenngleich er an psychischen gesundheitlichen Problemen leidet und diesbezüglich in Österreich in ärztlicher Behandlung steht). Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF in der Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen ist und Afghanistan bereits im Alter von elf Jahren verlassen hat, in weiterer Folge im Iran gelebt hat und seitdem auch nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt ist.
Der BF verfügt seinen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über keine soziale oder familiäre Netzwerke. Er wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BAA für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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