BVwG W173 2005332-1

W173 2005332-1Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2014

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Regest

Beitragszuschlag, Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung

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BVwG W173 2005332-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W173.2005332.1.00

Spruch

W173 2005332-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, vom 14.1.2014 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, vom 4.1.2014, XXXX, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG in der Höhe von € 80,-- beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 4.1.2014, XXXX, wurde XXXX (in der Folge BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,-- vorgeschrieben.

Gegen den genannten Bescheid erhob die BF am 14.1.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt wurden dem mit Wirksamkeit 1.1.2014 eingerichteten und zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht mit einer Stellungnahme der belangten Behörde vom 4.2.2014 vorgelegt. Die Rechtssache wurde am 19.3.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Mit e-mail-Mitteilung vom 3.4.2014, Zl. W173 2005332-1/2, zog die BF ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu A)

Da die gegenständliche Beschwerde am 3.4.2014 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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