W156 1425656-1•BVwG W156 1425656-1
W156 1425656-1Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2014
Begründungsmangel, Beweiswürdigung, Blutrache, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverband, Herkunftsort, Kassation, non-refoulement Prüfung,<br/>Sicherheitslage, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr
W156 1425656-1/5E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, RA in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 10.03.2012, Zl. XXXX beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 19.10.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen zum Fluchtgrund vor:
"Mein Großvater war Lehrer und lehrte zusätzlich Englisch. Die Taliban warfen ihm vor, dass er ein Spion der Engländer sei. Deshalb geriet mein Vater mit den Taliban in Konflikt und er wurde darauf von den Taliban getötet. Ich wurde ebenfalls von den Taliban bedroht. Deshalb flüchtete ich und verließ Afghanistan."
Mit 12.12.2011 wurde dem Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung der Auftrag für eine forensische Altersschätzung in Auftrag gegeben.
Laut Gutachten vom 09.01.2012 ergab sich ein Mindestalter von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.01.2012 gab der Beschwerdeführe an, dass sein Vater verstorben sei und seinen Mutter verschwunden. Er habe noch einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan, sonstige Angehörige seien von den Taliban ermordet oder verschwunden.
Vor einem Jahr hätten die Taliban seinen Vater getötet, das Haus angezündet und sein Bruder XXXX sei verschwunden. Er habe bei seinem Onkel mütterlicherseits Zuflucht gefunden und wäre in Afghanistan von den Taliban getötet worden.
Sein Großvater habe im Heimatdorf XXXX Englisch gelehrt.
Sein Vater sei durch einen Taliban-Kommandanten namens XXXX beim Angriff auf das Haus getötet worden.
Auf Vorhalt der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Altersfeststellungsuntersuchung gesagt habe, dass sein Vater getötet worden sei und bei der Erstbefragung, dass er sich vor den Taliban versteckt habe, nicht aber von ihnen bedroht worden sei.
Nach Zulassung zum Verfahren gab der Beschwerdeführer in seiner Befragung von dem Bundesasylamt am 09.03.2012 folgendes zum Fluchtgrund an:
"F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?
A: Ja.
...
F: Sie haben bereits früher am 19.10.2011 nach Ihrer Einreise in Österreich niederschriftliche Angaben im Asylverfahren gemacht. Stimmen diese Angaben? A: Ja. Die stimmen. Aber ich habe den Dolmetscher nicht gut verstanden.
F: Können Sie Beweismittel wie etwa Identitätspapiere vorlegen? A:
Ich habe eine Bestätigung meiner Schule, dass ich sieben Jahre die Schule besucht habe. Auch eine Bestätigung vom Dorfältesten, von einem Vorfall. Auch eine Deutschbestätigung.
F. Wann sind Sie geboren? A: XXXX. Umgerechnet XXXX.
F: Wie heißen Sie? A. XXXX
F: Gehören Sie einer Minderheit in Afghanistan an. Welche Volkszugehörigkeit haben Sie? A: Nein. Ich bin Pashtune. Ich gehöre keiner Minderheit an.
F: Gibt es irgendwelche sprachlichen Probleme mit dem Dolmetscher?
A: Nein. Ich habe keine sprachlichen Probleme mit dem anwesenden Dolmetscher. Ich spreche Pashtu.
F: Haben Sie Verwandte im Heimatland Afghanistan? A: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan. Meine Mutter, meine Brüder und mein Großvater sind verschollen.
F: Warum verschollen? A: Mein Vater hat einen Taleb getötet. Die Taliban haben unser Haus angegriffen. Die haben dann meinen Vater ermordet und haben unser Haus wieder angegriffen. Ich weiß nicht wo die Angehörigen sind.
F: Wann hat er den Taleb getötet? A: Von heute vor etwa einem Jahr. Ich weiß das Datum nicht mehr.
F: Wie ist die wirtschaftliche Lage der Familie? A. Die war gut. Wir haben ein Haus und auch eigene Grundstücke. Ohne Wasser war es nicht so viel wert.
F: Wo wohnten Sie bis zu Ihrer Ausreise? A. Zuletzt wohnte ich bei einem Freund meines Onkels.
F: Wo wohnten Sie? A: Das weiß ich nicht, wo das war.
F: Woher kommen Sie? Woher stammen Sie? A: Von XXXX. Aus XXXX. So heißt das Dorf.
F: Hatten Sie bei Ihrer Ausreise aus dem Dorf irgendwelche Probleme?
A: Nein.
F: Hatten Sie bei der Ausreise irgendwelche Probleme. A: Nein. Ich hatte einen Schlepper.
....
F: Ist Ihre Versorgung in Afghanistan gesichert? A. Nein. Es kann außer meinem Onkel niemand für mich sorgen. Ich habe sonst keinen. Er hat mir die Tazkira geschickt.
...
F: Sind Sie oder waren Sie jemals Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen oder terroristischen Organisation in Afghanistan oder Iran? A: Nein.
F: Haben Sie in Afghanistan eine Straftat begangen? A: Nein.
F: Wurden Sie polizeilich gesucht? A: Nein.
F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen? A: Nein.
F: Wird nach Ihnen in Afghanistan gefahndet? A: Nein.
F: Wurden Sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein.
F: Wurden Sie konkret als Pashtune in Afghanistan in irgendeiner Form benachteiligt oder verfolgt? A: Auch vom afghanischen Staat nicht. Auch von den Regierungstruppen nicht.
F: Warum suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie ihre Fluchtgründe!
A: Wir hatten mit den Taliban Probleme. Mein Vater hat einen Taleb getötet, die wollten uns dann alle töten und Rache nehmen. Die haben unser Haus angegriffen. Das erste Mal haben die meinen Vater getötet. Ich war bei meinem Onkel, weil ich dort die Schule besuchte. Wir haben bei uns keine Schule gehabt, daher habe ich bei meinem Onkel gelebt und dort die Schule besucht. Nach der Trauerfeier meines Vaters bin ich zu meinem Onkel gegangen und die Taliban kamen wieder und haben unser Haus abgebrannt. Ich weiß nicht wo meine Mutter, meine Geschwister und mein Großvater sind, die sind verschollen. Mein Onkel schickte mich nach Europa und er sagte, dass die Taliban mich töten werden und Blutrache nehmen werden. Er hat sein Auto verkauft und meine Reise organisiert. Die Taliban sind sehr gefährlich. Mit denen kann man nicht reden und verhandeln.
F: Wer konkret sind diese Taliban, vor denen Sie sich fürchten? A:
Die sind Taliban islamische Kämpfer. Ich kenne die nicht. Ich kenne keinen.
F: Was war Ihr Vater von Beruf? A: Er war Fahrer.
F: Was für ein Fahrer? A: Er war Lastwagenfahrer.
F: Ist Ihnen in Afghanistan konkret etwas passiert? A. Nein. Ich war bei meinem Onkel. Meine Familie ist verschollen.
F: Wann wurde Ihr Vater getötet? A: Vor etwa einem Jahr. Ich weiß das Datum nicht.
F: Wann haben die Taliban das Haus angegriffen? A: Vor einem Jahr circa. Ich weiß das Datum nicht.
F: Warum sollte ausgerechnet Ihnen etwas drohen? A: Weil ich Mitglied der Familie bin und die Rache wollen.
F: Wer ist da umgekommen. Wer wurde getötet? A: Ein Taliban. Ich kenne den nicht.
F: Wann wurde Ihr Vater getötet? A. Vor etwa 13 Monaten. Ich weiß das Datum nicht.
F: Haben Sie oder Ihre Familie bei der Polizei eine Anzeige erstattet? A: Die Polizei kam mit Engländern. Die haben meinen Großvater verhört.
F: Woher wissen Sie das, Sie waren ja bei Ihrem Onkel? A: ich kam dorthin für ein paar Tage.
F: Wollen Sie in Österreich arbeiten? A. Ja. Ich will hier eine gute Schule besuchen und dann Ingenieur oder Arzt werden.
F: Haben Sie sonst noch irgendwelche Fluchtgründe? A. Nein. Ich habe alles gesagt.
F: Wer sind die Leute, vor denen Sie sich fürchten? A. Taliban. Unbekannte. Ich kenne die nicht. Unbekannte Kämpfer, wegen der ausländischen Truppen. Die Regierung kann nichts machen. Die Taliban fahren hin und her.
F: Wie viele sind das? A:Das weiß ich nicht. Sehr viele.
F: Warum sollten ausgerechnet Sie gefährdet sein? Sie hätten mit der ganzen Sache nichts zu tun! A:Die wissen, dass ich Sohn meines Vaters bin und mein Vater Verbrecher war, weil er einen Taliban umgebracht hat. Anmerkung. Der AW legt eine Kopie vor. Es handelt sich um die Kopie eines Schriftsatzes.
Die Dolmetscherin übersetzt: Dorfleute und Dorfältester bestätigen, dass XXXX der Vater des AW Bewohner des Dorfs XXXX die Taliban den XXXX mitnehmen wollten und ihn für einen Spion der Engländer halten würden. Er musste mitkommen und mit dem Taliban Kommandanten reden müsse. Sein Vater namens XXXX war auch dabei. Es kam zu einer Schießerei und einer Auseinandersetzung, dabei wurde ein Taliban und XXXX getötet. Ein paar Tage später kamen noch einmal diese Taliban und haben das Haus von XXXX angegriffen und dabei die gesamte Familie, die Frau, die vier Kinder und sein Vater verschollen. Sein Sohn XXXX ist in Schwierigkeiten und wohnt bei seinem Onkel. Die Taliban verfolgen ihn. Er wird gesucht.
Unterschrift von XXXX eine Unterschrift ist unleserlich und XXXX, Datum wann der Vater des AW getötet worden wäre: XXXX oder XXXX, um 07.30 Uhr.
2. Schriftsatz vom Bürgermeister unterschrieben. Selber Inhalt.
Der Bürgermeister bestätigt, dass es stimmt.
Unterschrift XXXX.
F: Sie legen heute ein Schriftstück vor, wissen aber selbst nicht wann Ihr Vater ums Leben gekommen wäre. Hier in Ihrem vorgelegten handschriftlich verfassten Schreiben steht das Datum! A: Ich habe das vergesse, Ich weiß es nicht genau.
F: Woher haben Sie diese Kopie? A: Das habe ich gefaxt bekommen.
F: Von wem? A: Von meinem Onkel.
F: Gibt es einen Zeitungsartikel? A: Ich habe nichts hier.
F Ist Ihnen konkret bis zu Ihrer Ausreise etwas passiert? A. Nein.
F: Weshalb sollten Sie nicht in Kabul , Herat oder Mazar i Sharif leben können? A: Die Taliban sind überall.
F: Würde Ihnen im Falle Ihrer Abschiebung in Ihre Heimat Afghanistan Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? A:
Die könnten mich töten, weil ich der Sohn meines Vaters bin. Weil mein Vater einen Taleb umgebracht hat.
F: Haben Sie sonst noch irgendwelche Fluchtgründe? A: Nein. Das ist alles.
F: Hat sich etwas ereignet. Haben Sie sonst noch Fluchtgründe? A:
Nein."
Mit Bescheid vom 10.03.2012, Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei Moslem und hätte seinen Lebensmittelpunkt im Dorf XXXX. Dort habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Identität stehe nicht fest.
Er sei ca. 17 Jahre alt, minderjährig und ein unbegleiteter Staatsbürger von Afghanistan.
Er sei ledig, gesund und benötige keine Medikamente.
Seine Muttersprache sei Pashtu. Seine Familienmitglieder lebten in Afghanistan.
Er sei in Österreich unbescholten und habe - abgesehen von dem Besuch eines Deutschkurses - keine Bezugspunkte zu Österreich
Nicht festgestellt werden habe können, dass er sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor.
Es hätten keine zur Asylgewährung führende, seine Person betreffende Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr in seine Heimat Afghanistan festgestellt werden können.
Zur Lage in Afghanistan wurden umfangreichen Länderfeststellungen getroffen. So wurde zum Thema Blutfehde festgestellt:
"Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
....
In derartigen Situationen [bei Blutfehden allgemein] sind die Behörden weder in der Lage, noch Willens, einzugreifen, um Personen vor den Drohungen durch die Familie des Opfers oder vor bewaffneten Gruppen zu schützen. Dies ist der Fall aufgrund des Mangels oder des Fehlens von staatlichen Strukturen in dem Gebiet, der schwachen Herrschaft des Gesetzes und auch aufgrund der Tatsache, dass der Staat oder seine de facto Angestellten dieselben kulturellen Werte der Blutfehdepraxis teilen und akzeptieren.
(Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coinetwork.
net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, 2.3.2012)"
Zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers XXXX wurden keine Feststellungen getroffen.
Begründend wurde ausgeführt:
Hinsichtlich seiner Herkunft, Abstammung und Lebensverhältnissen seien seine diesbezüglichen Angaben schlüssig und somit auch glaubhaft gewesen. Seine Identität stünde in Ermangelung von Original - Identitätspapieren nicht einwandfrei fest.
Er habe nicht glaubhaft machen könne, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Seine Angaben seien nicht schlüssig gewesen und derart vage, so dass von einem glaubhaften Vorbringen nicht ausgegangen werden könne.
So habe er als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass er von unbekannten Taliban bedroht worden wären. Sein Vater hätte einen Taliban getötet und wäre sein Vater daraufhin ebenfalls ermordet worden. Er würde aus diesem Grund eine Blutrache befürchten und hätte Afghanistan verlassen.
Seine Mutter, seine Brüder und sein Großvater wären verschollen und hätte er zuletzt bei seinem Onkel gelebt, welcher auch seine Ausreise finanziert hätte.
Als Beweismittel habe er handschriftlich verfasste Bestätigungen in Kopie vorgelegt, welche vom Dorfältesten und vom Bürgermeister verfasst worden wären.
So habe er zur Kernaussage seines Fluchtvorbringens - einer Bedrohung seitens unbekannter Taliban - allgemein gehaltene und vage Aussagen gemacht.
Er sei einer Altersfeststellung unterzogen worden und habe in diesem Zusammenhang vor Ort angegeben, dass der Aufenthaltsort seiner Eltern bekannt wäre (Gerichtsmedizinisches Gutachten Seite 2 von 7). Auch wäre sein Vater 50 Jahre alt.
Bei seiner Asyleinvernahme habe er jedoch einmal behauptet, dass sein Vater von einem Taliban ermordet worden wäre, nachdem sein Vater einen Taliban getötet hätte. (Einvernahme am 09.03.2012) In der Einvernahme am 19.10.2011 habe er angegeben, dass sein Vater mit den Taliban einen Konflikt gehabt hätte und er von einem Taliban ermordet worden wäre. Er wäre ebenfalls von den Taliban bedroht worden.
Eine seine Person betreffende unmittelbare Bedrohung habe er am 09.03.2012 nicht angegeben bzw. habe er vielmehr davon gesprochen, dass ihm in Afghanistan bis zu seiner Ausreise selbst nichts passiert wäre.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts in Verbindung mit derart vagen und allgemeingehaltenen Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, dass er selbst einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre und auch nicht, dass er keine Angehörigen mehr habe.
So sei er zu den Personen, die ihn bedroht hätten, zur Person, die sein Vater ermordet hätte, zum Angriff auf das Haus, zum Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters befragt worden. Er habe dazu nur allgemeine und vage Angaben gemacht.
Er habe behauptet, dass er in Afghanistan zur Schule gegangen wäre. Er habe angegeben, dass die wirtschaftliche Lage der Familie gut gewesen wäre. Sein Onkel hätte für ihn einen hohen Geldbetrag für die Ausreise aufgebracht.
Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung habe er bei seiner Einvernahme am 09.03.2012 ebenfalls definitiv ausgeschlossen. Einer Minderheit gehöre er in seinem Aufenthaltsbereich nicht an und sei von ihm auch keine Verfolgung aus diesem Grunde behauptet worden.
Im Falle einer rein fiktiv gesehenen tatsächlichen Bedrohung seitens unbekannter Krimineller/Taliban hätte er zumindest die Möglichkeit in Anspruch nehmen können, die von ihm behauptete Bedrohung anzuzeigen und den Ausgang der Ermittlungen abzuwarten oder Schutzeinrichtungen aufzusuchen.
Zum vorgelegten Dokument wird im Zusammenhang mit seinen vorhin ausgeführten unglaubwürdigen Angaben zu seinen Fluchtgründen ausgeführt, dass in Afghanistan Dokumente jeglicher Art jederzeit und leicht ausgestellt werden können. Vielmehr kann es sich dabei - in Zusammenschau mit seiner Unglaubwürdigkeit - nur um ein Gefälligkeitsschriftstück handeln.
Amtlichen Charakter wies dieses Schreiben ohnehin keinen auf. Auch der Umstand, dass er ein solches erst Monate nach seiner Ankunft in Österreich erhalten habe, sei ein Indiz dafür.
Insgesamt betrachtet könne daher nur die Feststellung erfolgen, dass seine vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspräche, sondern sie bloß der Asylerlangung dienen sollte.
Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr für den Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ergaben, könnten solche auch nicht festgestellt werden.
Wie bereits vorhin erläutert, liege keine Verfolgungssituation von privater, staatlicher Seite oder quasi-staatlicher Seite vor. Seine Behauptungen, er liefe Gefahr, von unbekannten Taliban bedroht zu werden, habe er nicht glaubhaft darstellen können. Schon aus den obigen Ausführungen und der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ergäbe sich daher, dass er im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sei.
Die allgemeine Situation für Rückkehrer sei in Afghanistan zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er nach einer Rückkehr in eine solche Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre.
Aus seinen Angaben sei zu entnehmen gewesen, dass seine Angehörigen nach wie vor in Afghanistan aufhältig seien und er jederzeit nach einer Rückkehr auf den Zusammenhalt einer Familie zurückgreifen könne. Er wäre jedenfalls versorgt und habe auch angegeben, dass die wirtschaftliche Lage der Familie gut gewesen wäre. Er habe von einer unproblematischen Ausreise gesprochen und lägen keinerlei Hinweise vor, dass eine Erreichbarkeit seines Wohnortes nach einer Rückkehr nicht möglich wäre. Eine solche habe er auch nie behauptet.
Er habe seine gesamte Familie in Afghanistan. Eine staatliche Verfolgung könne er nicht glaubhaft machen und wäre es für ihn jederzeit möglich auf seine in Afghanistan vorhandene Familienanbindung zurückzugreifen.
....
Bei ihm handele es sich um einen jungen arbeitsfähigen Mann, der aus XXXX stamme und kurz vor der Volljährigkeit stehe. Er habe sieben Jahre lang die Schule besucht, und verfüge nach wie vor über Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten in XXXX. Darüber hinaus habe er sich während seines Aufenthaltes in Österreich auch Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen können.
Trotz der allgemein mangelnden Glaubwürdigkeit seiner Angaben sei davon auszugehen, dass er nach wie vor in Kontakt mit seinen Familienangehörigen und Verwandten stehe, wie seinen diesbezüglichen Angaben entnommen werden könne, und sei es seinen Angehörigen offenbar nach wie vor möglich den Alltag in Afghanistan zu meistern. Es sei daher davon auszugehen, dass auch er unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Hilfe seiner Verwandten zurückgreifen könne.
Auch gehe aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedelung in Kabul sogar für Personen ohne Beziehungen möglich sei. Zudem habe er eine Schulausbildung.
Aufgrund seines Alters sei er im arbeitsfähigen Alter. Somit könne aufgrund seines Alters von 17 Jahren angenommen werden, dass .... ihm eine altersgerechte Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass er von möglicherweise vorhandenen anfängliche Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werden.
Selbst wenn er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie aufbauen könne, sei zu berücksichtigen, dass er in XXXX gelebt habe und daher auch mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.03.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem auch dieser Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäß,
dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu
dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahin gehend abzuändern, dass die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung ersatzlos behoben werde oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen,
den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 30.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 23.03.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 30.03.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Im angefochtenen Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 10.03.2012, Zahl: XXXX, finden sich keine schlüssig begründeten Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von Blutrache bedroht sei. Es wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, u.a nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden zu sein. Dem kann das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen.
In seiner Einvernahme vom 09.03.2012 gibt der Beschwerdeführer an (AS 259), dass ihm Verfolgung drohe, weil er Mitglied der Familie sei und die (Taliban) Rache wollten. Bereits in seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.01.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihn die Taliban gesucht, aber nicht gefunden hätten. Die belangte Behörde ist diesem Vorbringen aber entgegen der Bestimmung des § 18 AsylG 2005 nicht nachgegangen.
Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsangehöriger mit dem Begriff "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" nicht notwendigerweise vertraut ist und somit nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass ihm bewusst ist, dass damit auch die Familie gemeint sein kann. Der Aussage, dass er nicht aufgrund einer Zughörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werde, kann daher nicht umfassende Bedeutung beigemessen werden.
Auch kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, auf welcher Grundlage, die belangte Behörde annimmt, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan aufhältig sei und dort ihr Leben meistere, zumal der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde sowohl am 24.01.2012 als auch am 09.03.2012 vorgebracht hatte, dass sein Vater tot und seine Mutter und sein Bruder verschollen seien.
Auch, dass der Beschwerdeführer von unbekannten Taliban verfolgt und bedroht worden sei, und ihm u.a deshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen, da der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 24.01.2012 angegeben hat, dass der Taliban-Kommandant, der seinen Vater getötet hat, XXXX hieß.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt also in ausreichender Weise auf, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt - nämlich die von ihm vorgebrachte Blutfehde - für die Frage der Asylgewährung relevant sein kann, weshalb es zu klären gilt, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen.
Sohin wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, ob die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen. Es wird zu klären sein, ob sein Großvater zusätzlich als Englischlehrer tätig war und deshalb als Spion angesehen wurde und dem Beschwerdeführer deshalb eine ähnliche politische Gesinnung unterstellt worden sein mag.
Es sei in diesem Zusammenhang nur angemerkt, dass gemäß strittiger Rechtsprechung in Fällen der "Sippenhaftung", - einer Form der "stellvertretenden" Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes und damit des "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber - die Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" eine "Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung" darstellt (VwGH 2001/01/0508, 14.01.2003; VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0312).
Es wird auch zu klären sein, unter welchen Umständen sein Vater ums Leben kam, ob ein Kommandant namens XXXX in die Vorfälle verwickelt war, ob seine Mutter und seine Geschwister verschollen sind.
Wenn sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren bezieht, sei dem entgegen gehalten, dass keine Nachprüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angaben erfolgte, dies auch im Hinblick auf die Befragung am 09.03.212 und die Bescheiderstellung am 10.03.2012. Es kann als nicht davon ausgegangenen werden, dass die Behörde erhebliches Interesse an einer Überprüfung der Angaben an den Tag legte.
Hinsichtlich der vorgelegten Dokumente ist auszuführen, dass es wohl in Afghanistan Dokumente jeglicher Art aus Gefälligkeit oder gegen Bezahlung ausgestellt werden. Die vorgelegten Dokumente können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes erst nach entsprechender Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers in "Zusammenschau" mit den Ergebnissen des im weiteren Verfahren durchzuführenden Ermittlungsverfahrens bewertet werden.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des Beschwerdeführers wird daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären sei, ob sich der Aufenthalt seiner Familie feststellen lässt, ob der Beschwerdeführer daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
In den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan wird die Sicherheitslage wird die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (wo der Beschwerdeführer den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist) nicht behandelt. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.