W145 1431345-1•BVwG W145 1431345-1
W145 1431345-1Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Aktenzahl 12 09.715-BAI, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an am 01.01.1988 in der Provinz Nangahar geboren zu sein. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor ca. sieben bis acht Monaten verlassen habe und in den Iran gereist sei. Von dort sei er weiter über die Türkei und Griechenland bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, weil er bei den Amerikanern als Dolmetscher gearbeitet habe. Der BF sei aus diesem Grund von den Taliban mehrmals telefonisch bedroht worden. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er von den Taliban umgebracht werden würde.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BAI), am 29.11.2012 führte der BF aus, dass er im Dorf XXXX, Provinz Nangahar geboren sei und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt habe. Am 23.10.2010 habe der BF angefangen für das amerikanische Militär als Dolmetscher zu arbeiten. Am 01.05.2011 sei er im Dorf XXXX, Provinz Nuristan auf offener Straße von den Taliban mitgenommen worden. Zwei Personen auf einem Motorrad hätten den BF in seinem Leihfahrzeug angehalten, hätten seinen Dienstausweis gefunden und den BF gefesselt. Eine der beiden Personen habe sich ins Fahrzeug des BF dazugesetzt und ihn in ein Haus, zu welchem sie ca. eine Stunde lang gefahren seien, gebracht. Dem BF seien die Augen verbunden gewesen. In dem Haus hätten sich ca. 15 bewaffnete Personen befunden. Diese hätten die Daten des BF aufgenommen und den BF aufgefordert, sich entweder ihnen anzuschließen oder sie über die Aktionen der Ausländer zu informieren. Der BF habe sich für letzteres entschieden und sei in der Folge in das Dorf zurückgebracht worden. Befragt, wie es dann weitergegangen sei, führte der BF aus, dass er weiterhin für die Amerikaner gearbeitet habe, da er das Geld gebraucht habe. Am 19.12.2011 habe er schließlich einen Anruf von den Taliban erhalten, welche ihm gesagt hätten, dass sie ihn, da er sich nicht an die Vereinbarung gehalten habe, auf die schwarze Liste gesetzt hätten, was bedeute, dass sie ihn töten würden. Am nächsten Tag habe der BF von seiner Mutter erfahren, dass sich auch bei ihm zuhause Männer nach ihm erkundigt hätten. Am 24.12.2011 habe der BF Afghanistan schließlich verlassen. Nachgefragt, warum der BF nicht nach Kabul gegangen sei, gab er an, dass es auch dort keine Sicherheit gebe. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, antwortete er, dass er Angst hätte, von den Taliban umgebracht zu werden.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 07.12.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der vagen, oberflächlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubhaft sei. Der BF habe zudem bei der Erstbefragung angegeben, dass er bereits mehrfach von den Taliban telefonisch bedroht worden sei und habe im Zuge der Einvernahme vor dem BAI eine völlig andere Geschichte erzählt. Nicht nachvollziehbar sei es zudem, dass die Taliban den BF und seine Familie 19 Monate lang unbehelligt gelassen hätten. Im gegenständlichen Fall sei es dem BF nicht gelungen, durch seine bloßen Behauptungen die von ihm dargelegten Sachverhalte glaubhaft zu machen. Dem Vorbringen des BF würden sich keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehenden, individuell gegen ihn gerichteten und die Intensität einer Verfolgung erreichenden Maßnahmen entnehmen lassen, die mit den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen im Zusammenhang gestanden wären. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. So könne es dem BF als arbeitsfähigem Mann zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lebenslage geraten würde. Zudem lebe die Familie des BF nach wie vor in Afghanistan und könne davon ausgegangen werden, dass der BF von seinen Angehörigen unterstützt werden würde. Der BF habe angegeben aus der Provinz Takhar zu stammen und komme als Ausweichort jedenfalls die Stadt Kabul in Betracht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass im Falle des BF keine Umstände vorliegen würden, die dafür sprächen, dass er im Falle der Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung Im Sinne des Art 3 EMRK darstellen würde.
Dem BF wurde gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Mit dem am 13.12.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz (ohne Datum) erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde.
In der Beschwerde führte der BF aus, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts anfechte. Im angefochtenen Bescheid bezeichne die belangte Behörde die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe gemeinhin als unglaubwürdig und berufe sich in ihrer Beweiswürdigung äußerst knapp auf widersprüchliche Angaben des BF in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAI. Dazu wolle der BF angeben, dass er bei der Erstbefragung aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten und keine Details zu seinen Fluchtgründen anzugeben. Des Weiteren sei der BF bei der Erstbefragung in einer angeschlagenen psychischen Verfassung gewesen und habe er diese Befragung schnell hinter sich bringen wollen. Die belangte Behörde habe schließlich diesen scheinbaren Widerspruch als Hauptargument für die Unglaubwürdigkeit des BF herangezogen. Wenn die belangte Behörde dem BF vorwerfe, dass seine Angaben vage, oberflächlich und zu wenig konkret gewesen seien, so sei dazu zu sagen, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt, als er entführt, geschlagen und sexuell missbraucht worden sei, unter äußerst intensiven psychischen und körperlichen Belastungen gelitten habe. Der BF habe die Geschehnisse aufgrund der vorherrschenden Umstände äußerst verzerrt wahrgenommen und nicht auf Details geachtet. Der BF wisse jedoch bis heute nicht, welche Details die belangte Behörde gerne gewusst hätte, da sie ihm lediglich die Möglichkeit gegeben habe, seine Geschichte zu erzählen, jedoch überhaupt nicht näher nachgefragt habe. Weiters könne der BF nicht nachvollziehen, wie die belangte Behörde darauf gekommen sei, dass die Taliban den BF 19 Monate lang unbehelligt gelassen hätten. Abschließend führte der BF aus, dass ihm, falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei, da ihm im Falle der Rückkehr eine Verletzung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK drohen würde.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 19.12.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit der am 28.01.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe wurde eine Beschwerdeergänzung vom 22.01.2013 übermittelt. In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass einige vom BF im Verfahren vorgelegte Beweismittel (Tazkira, Dienstausweis, Bestätigungen) von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zwar angeführt, jedoch überhaupt nicht gewürdigt worden seien. Die vom BF vorgelegten Fotos seien seitens der belangten Behörde völlig ignoriert worden. Weiters sei anzuführen, dass die belangte Behörde bezüglich der Tätigkeit des BF als Dolmetsch, die als ursächlich für sein Fluchtvorbringen gewertet werden müsse, kein einziges Wort verloren habe. Der BF führte weiters aus, dass in der Beschwerde angegeben sei, dass es im Zuge seiner Gefangenschaft zu Schlägen und einem Missbrauch gekommen sei. Es sei jedoch festzuhalten, dass es zu solchen Ausschreitungen gegenüber der Person des BF seitens der Taliban nicht gekommen sei. Es handle sich hierbei um ein Missverständnis, zu dem es im Zuge der Rechtsberatung gekommen sei. Der BF sei von den Taliban lediglich verschleppt, eingeschüchtert und bedroht worden.
5. Mit der am 18.09.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 18.09.2013 datierten Eingabe wurde eine Deutschkursbestätigung der Grundversorgung, eine Kopie seines Dienstausweises bei der US-Army, diverse Arztbriefe und Befunde des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 13.09.2012, 17.09.2012, 24.09.2012 und 30.08.2013, ein Schreiben des BF vom 14.09.2013 sowie ein Internetbericht der BBC News vom 11.02.2013 übermittelt.
6. Mit der am 20.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe wurde eine mit 17.02.2014 datierte Beschwerdeergänzung übermittelt, der eine Deutschkursbestätigung der Grundversorgung sowie eine Bestätigung von XXXX (XXXX Radio XXXX) vom 16.10.2013 beigelegt wurden.
In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass der BF zunächst seine Beschwerde dahingehend richtigstellen wolle, als er von den Taliban weder geschlagen noch sexuell missbraucht worden sei. Er habe dies bei dem Gespräch mit dem Rechtsberater zu keinem Zeitpunkt erwähnt und sei ihm unerklärlich, weshalb eine solche Behauptung in die Beschwerde aufgenommen worden sei. Der BF tätigte in der Folge eine ausführliche und genaue Schilderung der Vorfälle, die ihn schlussendlich zum Verlassen seines Herkunftsstaates veranlasst hätten und führte aus, dass er, hätte er seine Heimat nicht verlassen, von den Taliban umgebracht worden wäre, zumal dieses Schicksal jedem, der auf die schwarze Liste gesetzt werde, zugedacht sei. Die belangte Behörde habe den Angaben des BF zu Unrecht keinen Glauben geschenkt, wobei sich die konkreten Gründe dafür dem Bescheid nicht entnehmen lassen würden. Die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass der BF als Dolmetscher für die Amerikaner zu jenem Personenkreis gehöre, der ganz besonders im Visier der Taliban stehe. Ebenso wenig berücksichtigt worden sei der Umstand, dass der BF ein finanziell geregeltes Leben gehabt habe und ohne Bedrohung seitens der Taliban keinen Grund zur Flucht gehabt hätte. Der BF verwies in der Folge auf zahlreiche Berichte zur aktuellen Situation und Sicherheitslage in Afghanistan und führte abschließend zu Spruchpunkt II des Bescheides aus, dass eine Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde und dem BF daher zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müsste.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 13.12.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 19.12.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Es ist zunächst dem Einwand in der Beschwerdeergänzung zu folgen, wonach die belangte Behörde eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vom BF vorgelegten Beweismitteln völlig vermissen lässt. So legte der BF im Verfahren vor der belangten Behörde einen Dienstausweis sowie diverse Betätigungen betreffend seine Tätigkeit als Dolmetscher vor. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid zwar an, dass der BF diese Beweismittel in Vorlage gebracht hat, eine Würdigung dieser Beweismittel wurde jedoch völlig unterlassen. Die belangte Behörde hat sich in ihrer Beweiswürdigung mit der Beweiskraft der vom BF vorgelegten Beweismittel in keiner Weise auseinandergesetzt und wurden diese in ihrer Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Einvernahme des BF vor dem BAI äußerst kurz gestaltete und der BF keineswegs ausreichend und detailliert genug zu seinen Fluchtgründen bzw. zu jenen Vorfällen, welche ihn schließlich zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewogen hätten, befragt worden ist. So beschränkt sich in der Einvernahme vor dem BAI die Befragung des BF zu seinem Fluchtgrund auf nicht einmal eine Seite der Niederschrift. Der BF hat die Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan lediglich im Rahmen der freien Erzählung grob geschildert, die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, durch konkretes Nachfragen, nähere, für das Vorbringen durchaus relevante Details zu klären. Vertiefungsfragen oder Aufforderungen, einzelne Geschehnisse genauer zu schildern oder zu präzisieren, erfolgten nicht.
Es ist zudem dem Einwand in der Beschwerde zu folgen, wonach im gegenständlichen Fall eine Würdigung des Vorbringens des BF nicht ausreichend erkannt werden kann. Die belangte Behörde setzt sich in ihrer äußerst knapp gehaltenen Beweiswürdigung völlig unzureichend mit der Frage der Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF auseinander, zumal sie die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe keiner näheren Prüfung unterzog. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist sehr kurz gehalten, nicht nachvollziehbar und beschränkt sich im Wesentlichen auf textbausteinartige und modulhafte Ausführungen. Die belangte Behörde beschränkte sich auf die pauschale Feststellung, dass das Vorbringen des BF zu vage und oberflächlich und daher nicht glaubhaft sei. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass in der Einvernahme vor der belangten Behörde eine tiefergehende Befragung des BF nicht stattgefunden hat und er - wie in der Beschwerdeergänzung zu Recht vorgebracht wurde - überhaupt nicht zur Konkretisierung seiner Angaben aufgefordert wurde.
Dem BF ist auch dahingehend beizupflichten, dass es keineswegs nachvollzogen werden kann, wie die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung zu dem Argument kommt, dass die Taliban den BF und seine Familie 19 Monate lang unbehelligt gelassen hätten. So gab der BF an, dass er am 23.10.2010 angefangen habe, für das amerikanische Militär als Dolmetscher zu arbeiten. Am 01.05.2011 sei er von den Taliban mitgenommen worden und am 24.12.2011 habe er Afghanistan schließlich verlassen. Von seiner Entführung bis zum Verlassen des Herkunftsstaates sind somit etwas mehr als sieben Monate vergangen und sogar vom Tag der Arbeitsaufnahme bis zur Ausreise waren es nur 14 Monate.
Weiters ist zu bemerken, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, fallbezogene Länderfeststellungen in den Bescheid aufzunehmen und diese in Zusammenschau mit den Angaben des BF zu würdigen. So finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zur Situation von Personen, welche in Afghanistan als Dolmetscher für die Amerikaner tätig sind bzw. waren.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Der belangten Behörde muss vorgeworfen werden, dass sie nicht nur eine Erörterung der Situation des BF im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz Nangahar verabsäumt hat, sondern auch die aktenwidrige Feststellung getroffen hat, dass der BF angegeben habe, aus der Provinz Takhar zu stammen (Seite 51 des Bescheides). Der BF gab im gegenständlichen Fall jedoch übereinstimmend an, dass er aus der Provinz Nangahar stamme.
Eine entsprechende Erörterung über die Sicherheitslage im Heimatgebiet des BF wurde von Seiten des Bundesasylamtes verabsäumt. So fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Nangahar völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Osten des Landes (Bescheid Seite 13f), wo sie die Provinz Nangahar in der Überschrift zwar anführte, jedoch keine konkreten Ausführungen zur Situation in dieser Provinz tätigte. Dies entspricht nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Das Bundesasylamt stellt des Weiteren zur Situation im Falle der Rückkehr des BF fest, dass sich der BF alternativ auch in Kabul niederlassen könnte. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass dem BF eine Ansiedlung in Kabul möglich wäre. Aus dem Vorbringen des BF ist weder ersichtlich, dass der BF irgendwelche Verwandten oder soziale Anknüpfungspunkte in Kabul habe, noch, dass er bereits in Kabul gelebt habe. Wie die belangte Behörde dennoch zu dem Schluss gelangen konnte, dass der BF, obwohl er noch nie in Kabul gelebt habe und er dort auch keine Familie, Verwandten oder Freunde habe, in die Hauptstadt Kabul zurückkehren könnte und dort eine ausreichende Lebensgrundlage hätte, ist nicht nachvollziehbar.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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