BVwG W101 1428287-1

W101 1428287-1Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W101 1428287-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.1428287.1.00

Spruch

W101 1428287-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2.7.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 24.10.2011 und am 15.12.2011 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 2.7.2012, Zl. 11 12.451-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2.7.2013 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 16.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass sich sein Bruder und seine Tante seit ca. drei Monaten in Österreich aufhalten würden.

Sein Heimatland habe er am XXXX verlassen und sei über die Türkei schlepper-unterstützt nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit XXXX bei einer Menschenrechtsorganisation namens XXXX sei. Am 15.3.2011 sei die Sicherheitspolizei auf seine Spur gekommen und habe ihn alle paar Tage zu Hause aufgesucht. Bis zu seiner Flucht seien es ca. zehn Mal gewesen. Sein Vater sei Mitglied der verbotenen Partei XXXX. Die Polizei habe zu Hause Unterlagen seines Vaters gefunden und habe den Beschwerdeführer und seinen Vater zum Verhör mitgenommen. Einige Male seien sie zwei bis drei Tage in Haft gewesen; sonst habe man sie gleich freigelassen. Als sie verhört worden seien, seien sie beschimpft, misshandelt und geschlagen worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe dessen Flucht organsiert, befinde sich jedoch seit zwölf Tagen in Haft.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 24.10.2011 und am 15.12.2011 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an:

In seinem Heimatland würden noch seine Ehegattin, seine drei Kinder, seine sechs Geschwister und seine Eltern leben. Sein Vater sei im Gefängnis, da er Mitglied der kurdischen Partei XXXX sei. XXXX sei auch der Name des Parteigründers.

Sein in Österreich aufhältiger Bruder sei vor dem Militärdienst geflüchtet. Der Beschwerdeführer selbst habe seinen Militärdienst von 3.5.2006 bis 1.6.2008 als einfacher Soldat absolviert (vgl. hierzu die Angaben zu den persönlichen Daten, AS 35).

Er sei zwar nicht vorbestraft, werde jedoch von der [syrischen] Regierung gesucht, da er an Demonstrationen teilgenommen habe.

(Diese Angaben näher beschreibend, führte der Beschwerdeführer aus:)

Am XXXX sei er Mitglied der XXXX-Menschenrechtsorganisation geworden. Dabei habe er die Aufgabe gehabt, Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der Demonstrationen zu beobachten und sie dem Leiter zu melden. Am 15.3.2011 hätten die Demonstrationen gegen die syrische Regierung angefangen und habe der Beschwerdeführer dies alles dokumentiert und der Organisation vorgelegt. Allerdings sei ihm der syrische Staat "auf die Schliche" gekommen und werde der Beschwerdeführer seither gesucht. Der militärische Geheimdienst der Stadt XXXX habe ihn mehrmals auf die Station mitgenommen, dort geschlagen, gefoltert und wieder entlassen. Ca. zehnmal sei er festgenommen worden und sei dies ein oder zwei Tage nach den Demonstrationen gewesen, die jeweils an einem Freitag stattgefunden hätten. Es habe mehrere Männer gegeben, die für die Regierung gearbeitet hätten. Diese Männer hießen XXXX,XXXX und XXXX. Diese seien früher Parlamentsmitglieder gewesen und hätten ihre Männer geschickt, um kurdische Familien zu bedrohen, sollten diese an Demonstrationen teilnehmen. Am Ende habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, nicht mehr lange am Leben zu bleiben und habe sich zur Flucht entschlossen.

Die Menschenrechtsorganisation heiße XXXX; was diese Buchstaben bedeuten würden, wisse der Beschwerdeführer nicht. Die Organisation sei legal und in Syrien anerkannt. Der Beschwerdeführer habe den Leiter der Organisation namens XXXX bei einem Freund in der Stadt XXXX, wo diese Organisation in der XXXX ihr Büro habe, kennengelernt und habe ihn dieser gefragt, ob er bereit sei, für sie zu arbeiten. Diese Organisation setze sich für die Rechte von Jedem ein; egal ob Kurde oder Araber. Sie wolle Gerechtigkeit für Alle. Der Beschwerdeführer habe bestimmte Sachen aufgeschrieben und andere Sachen fotografiert. Dies habe er dem Leiter persönlich übergeben. Was die Organisation mit den Informationen des Beschwerdeführers gemacht habe, wisse er nicht genau. Jedenfalls habe sie der Leiter an die Medien geschickt und gesagt, dass diese veröffentlicht werden sollten. Der Beschwerdeführer habe alle Demonstrationen gesehen, die in der Stadt XXXX jeweils am Freitag von der XXXX in Richtung Kreisverkehr XXXX gezogen seien. Eine bestimmte Aufgabe habe er bei den Demonstrationen nicht gehabt; er sei nur mitgegangen und habe beobachtet, ob es Verstöße gegen die Demonstranten gegeben habe. Diese habe er dann fotografiert und schriftlich dokumentiert. Die Anzahl der Teilnehmer sei jeden Freitag anders gewesen. Es habe mit 2.000 bis 2.500 Demonstrationsteilnehmern begonnen. Bei den letzten Demonstrationen seien bis zu 15.000 Teilnehmer anwesend gewesen.

Der Beschwerdeführer glaube, dass die Regierung durch Spione von seiner Tätigkeit erfahren habe. Politisch aktiv sei er nicht gewesen; er habe nur für diese Organisation gearbeitet. Er habe auch nichts mit der Partei XXXX, bei der sein Vater Mitglied sei, zu tun. Bei den Festnahmen sei er immer wieder verhört worden und sei auch Elektrofolterungen ausgesetzt gewesen. Sie hätten ihm gedroht, dass er die Organisation verlassen sollte und dafür mit einer Arbeitsstelle belohnt würde. Nach ein paar Tagen sei er "einfach so" immer wieder entlassen worden. Das letzte Mal sei er Anfang August mitgenommen worden. Auch wenn er nicht politisch interessiert gewesen sei, habe er dieser Organisation helfen wollen, da er die Chance gesehen habe, erstmals etwas für seine Volksgruppe tun zu können, da diese immer schon unterdrückt gewesen sei. Nunmehr werde er in Syrien gesucht, weil er für diese Organisation gearbeitet habe. Sobald er einreise, würde er festgenommen werden. Seine Familie habe ihm erzählt, dass der militärische Geheimdienst bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe. Dabei hätten sie alle Unterlagen durchsucht und vernichtet. Die Sicherheitsleute würden immer wieder kommen und nach ihm fragen.

Die erste Verhaftung sei am XXXX gewesen, als der Beschwerdeführer auf dem Weg zum kurdischen Newrozfest verhaftet worden sei, da er die kurdische Flagge auf seinem Fahrzeug montiert gehabt habe. Man habe ihn aufgehalten und seine Daten aufgenommen. Danach sei er zu dem Fest weitergefahren. Als er nach dem Fest nach Hause gekommen sei, sei er von Sicherheitsleuten verhaftet worden. Er habe bei dem Fest auch einen Zettel geschrieben, mit welchem für mehr Rechte der kurdischen Bevölkerung demonstriert worden sei (gegen das Gesetz, das Kurden verbiete, Häuser zu bauen bzw. zu kaufen, für den Unterricht der kurdischen Sprache in den Schulen). Dieses Schreiben sei ihm beim Verhör abgenommen worden und habe man versucht, ihn zu überreden, für den Geheimdienst tätig zu werden. Da er dies abgelehnt habe, sei er beschimpft, mit einem Kabel geschlagen und mit Wasserwerfern bespritzt worden.

Die letzte Verhaftung habe sich ca. am XXXX ereignet. Der Beschwerdeführer habe an diesem Tag - es sei ein Freitag gewesen - in XXXX an einer Demonstration teilgenommen und auch Bilder aufgenommen. Als er bei der Heimfahrt aus dem Bus ausgestiegen sei, sei er von Sicherheitsleuten festgenommen worden. Sie hätten ihn mitgenommen, geschlagen und derart misshandelt, dass er bewusstlos geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe man ihn hinausgeworfen und er habe sich danach entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Am XXXX habe er ein Schreiben von drei Parlamentariern erhalten, die gedroht hätten, wenn er nochmals an einer Demonstration teilnehme, würde er getötet und seine Frau vergewaltigt. Derartige Schreiben hätten viele Demonstrationsteilnehmer erhalten. Am XXXX sei er zu einer Tante in ein anderes Dorf geflohen, wo er sich bis zum XXXXaufgehalten habe. Dann sei er in kurz sein Elternhaus zurückkehrt und habe die Flucht aus Syrien angetreten.

Die Frage, ob dem Beschwerdeführer als er am XXXX festgenommen worden und am XXXX wieder nach Hause gekommen sei, seine Mutter gesagt habe, dass die Tante und der Bruder in Österreich seien, bejahte der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, dies könne nicht möglich sein, da diese Angehörigen erst am XXXX nach Österreich gekommen seien und sein Bruder angegeben habe, erst am XXXX von zu Hause weggegangen zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass er erzählt habe, was seine Mutter gesagt habe. Vielleicht habe sie auch nur gemeint, dass seine Tante und sein Bruder erst auf dem Weg nach Österreich wären.

Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass er gemeinsam mit seinem Vater festgenommen, beschimpft und misshandelt worden sei und sein Vater danach die Flucht organisiert habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nie gesagt habe, mit seinem Vater gemeinsam verhaftet worden zu sein.

Jedes Mal vor einer Demonstration habe der Beschwerdeführer die Digitalkamera abgeholt und danach mit den handschriftlichen Berichten dem Direktor der Menschenrechts-organisation wieder übergeben. Dies habe er bei allen Demonstrationen zu Beginn der Ereignisse in Syrien gemacht und zwar in XXXX, XXXX und XXXX. Den Vorhalt, wie das überall möglich gewesen sei, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er gesagt habe, er hätte es dort überall machen sollen. Zumeist sei er jedoch in XXXX gewesen und einmal in XXXX. In XXXX sei er jedoch nie gewesen.

Auf Vorhalt, er sei das erste Mal am XXXX festgenommen worden und habe danach immer wieder an Demonstrationen teilgenommen, habe den Fotoapparat zuvor abgeholt und danach wieder abgegeben und der Geheimdienst habe ihn mehrmals verhaftet und trotzdem habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt, den Fotoapparat zu holen und in das Büro der Menschenrechtsorganisation zu gehen, brachte er vor, er glaube, "die" hätten auf Befehl "von oben" gearbeitet. Sie hätten sich bemüht, den Beschwerdeführer umzustimmen und zu kaufen und hätten nicht gewusst, ob sie damit erfolgreich wären. Auf Vorhalt, er habe bereits im März 2011 die Zusammenarbeit abgelehnt, gab er an, es könne sein, dass die Leute vom Geheimdienst wüssten, wo er die Fotos abgegeben hätte.

Auf Vorhalt, dass der Bruder und die Tante des Beschwerdeführers in ihren eigenen Asylverfahren angegeben hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers (und seines Bruders) wegen seiner politischen Tätigkeit für eine kurdische Partei festgenommen und verhört worden sei, den Beschwerdeführer jedoch nicht erwähnt hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse. Vielleicht habe man sie nicht danach gefragt.

Am XXXX habe er ein Radiointerview gegeben, bei dem es um die Situation in Syrien und um seine Probleme dort gegangen sei. Er vermute, dass dies sicher schon in Syrien beim Geheimdienst angekommen sei. Der Beschwerdeführer habe bei dem Interview seinen Namen und seinen Herkunftsort genannt. Dies sei auch übersetzt worden.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt folgende Dokumente und Unterlagen vor:

syrischer Personalausweis des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX(vgl. AS 113 in der deutschen Übersetzung);

syrischer Führerschein des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX(vgl. AS 119 in der deutschen Übersetzung);

Auszug aus dem Familienbuch des Beschwerdeführers, in dem auch seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder eingetragen sind, (vgl. AS 125 in der deutschen Übersetzung)

(Anm.: Der Personalausweis, der Führerschein und der Auszug aus dem Familienbuch wurden von speziell geschulten Sicherheitsorganen auf Echtheit überprüft, wobei sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Verfälschungen ergeben hätten; vgl. AS 143 Untersuchungsbericht);

Schreiben des XXXX in Syria (XXXX), dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Auftrages, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren, wiederholt von Sicherheitspersonen verfolgt worden sei und daher aus Angst das Land verlassen habe (vgl. AS 97 in der deutschen Übersetzung);

syrisches Maturazeugnis des Beschwerdeführers vom XXXX (vgl. AS 101 in der deutschen Übersetzung);

syrisches Militärdienstbuch des Beschwerdeführers (vgl. AS 105 deutsche Übersetzung der persönlichen Daten des Beschwerdeführers);

CD mit dem Radiointerview des Beschwerdeführers vom XXXX;

Übersendungsbestätigung der türkischen Post;

Bestätigung des Besuchs eines Deutschkurses vom 14.12.2011.

Weiters langten beim Bundesasylamt zwei Empfehlungsschreiben von Bekannten des Beschwerdeführers vom 9.2.2012 und vom 9.6.2012 ein, in welchem der Beschwerdeführer als offener und sympathischer Mensch beschrieben wird, der sich ins Gemeinschaftsleben seines Wohnortes integrieren will.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 2.7.2012 zunächst im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger von Syrien und gehöre der kurdischen Bevölkerungsgruppe an. Er leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen bzw. wegen einer angeblichen Tätigkeit für die XXXX (Menschenrechtsorganisation) einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.

Es bestünden Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründe, sondern wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 20 bis 33 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten stünden die Identität und die Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Sein Gesundheitszustand und die illegale Einreise [Anm.: zur illegalen Einreise wurde allerdings keine Feststellung getroffen] würden sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und den Unterlagen im Akt ergeben.

Der Beschwerdeführer sei eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert worden, alle Gründe anzuführen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe und weshalb er in Österreich einen Asylantrag stelle. Der Beschwerdeführer habe jedoch den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprochen. So habe er im Rahmen der Erstbefragung angeführt, dass er in Syrien seit XXXX für die XXXX (Menschenrechtsorganisation) Demonstrationen beobachtet und darüber berichtet hätte. Im März 2011 wäre die Sicherheitspolizei auf ihn aufmerksam geworden und hätte ihn alle zehn Tage aufgesucht und ca. zehnmal zum Verhör mitgenommen. Sein Vater wäre zudem Mitglied der verbotenen XXXX-Partei und die Polizei hätte zu Hause Unterlagen gefunden, die dem Vater gehören würden. Deshalb sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater zum Verhör mitgenommen worden und seien sie beschimpft, misshandelt und geschlagen worden. Manchmal hätte er für zwei bis drei Tage dort bleiben müssen, sonst hätte man ihn auch gleich wieder nach Hause gehen lassen.

Beim vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstück hätte es sich um ein Schreiben einer nicht näher definierten Organisation gehandelt, worin seine Probleme in Syrien angeführt würden. Selbst wenn es sich bei diesem Schreiben um ein Schreiben einer anerkannten Organisation handelte und dieses Dokument der Echtheit entspräche, könnte daraus weder die Identität des Beschwerdeführers noch ein asylrelevanter Fluchtgrund abgeleitet werden. Die Behörde gehe bei solchen Schreiben vielmehr davon aus, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben der diversen Stellen handeln würde.

Nachgefragt wie die Menschenrechtsorganisation genau heißen würde bzw. was die Buchstaben XXXX bedeuten würden, habe der Beschwerdeführer keine Antwort geben können. Er habe jedoch den Namen des Leiters der Organisation und deren Sitz in XXXXl genannt. Der Beschwerdeführer habe auch nicht genau sagen können, was diese Organisation mit den Informationen von ihm mache, er habe aber angegeben, dass der Leiter diese an die Medien schicke und um Veröffentlichung ersuche.

Er habe weiter angegeben, dass er bereits am XXXX das erste Mal verhaftet worden sei. Man hätte ihn aufgefordert, für den Geheimdienst zu arbeiten, was er jedoch abgelehnt habe. Deshalb sei er auch gefoltert worden, indem man ihn mit einem Wasserwerfer bespritzt und mit einem Kabel auf ihn eingeschlagen habe. Zuletzt wäre er am XXXX festgenommen und auch wieder gefoltert worden. Am XXXX hätten ihm die ehemaligen Parlamentarier ein Drohschreiben geschickt, welches auch andere Demonstrations-teilnehmer erhalten hätten.

Seine Mutter habe ihm berichtet, dass - nachdem er am XXXX von der letzten Festnahme nach Hause gekommen sei - seine Tante und sein Bruder schon in Österreich gewesen seien. Dies widerspreche jedoch klar den Aussagen seiner Verwandten hier in Österreich, die angegeben hätten, dass sie erst am XXXX in Österreich angekommen seien bzw. sein Bruder erst am XXXX von zu Hause weggegangen sei.

Auch widersprüchlich seien seine Angaben zu seiner letzten Festnahme. Bei der Asylantragstellung habe er noch angegeben, dass er gemeinsam mit seinem Vater festgenommen und verhört worden sei. Auf Vorhalt dieses Umstandes hätte er bestritten, dies jemals angegeben zu haben.

Auch habe er unterschiedliche Angaben zu seiner Aufgabe bzw. Vorgehensweise bei der Arbeit für die Menschenrechtsorganisation gemacht. Er habe geschildert, dass er mit einer Digitalkamera Fotos gemacht und handschriftliche Notizen angefertigt hätte, die er dann jedes Mal dem Leiter des Büros persönlich übergeben hätte. Vor einer Demonstration hätte er die Kamera wieder abgeholt. Auf die Frage wo er das überall gemacht hätte, hätte er zuerst angeführt, in XXXX, XXXX und XXXX. Auf Vorhalt, wie diese überall möglich gewesen wäre, hätte er seine Angaben berichtigt und gesagt, hauptsächlich in XXXX, einmal in XXXX und in XXXX wäre er nie gewesen.

Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass er bereits seit XXXX laufend festgenommen, gefoltert und zur Zusammenarbeit aufgefordert wäre und trotzdem weiterhin an den Demonstrationen an Freitagen teilgenommen hätte. Zudem er jedes Mal vom XXXX Büro die Kamera geholt und danach dort auch wieder abgegeben hätte. Dies obwohl er unter der Beobachtung der Sicherheitsbehörden gestanden wäre. Dazu angesprochen habe er lediglich lapidar angeführt, der Geheimdienst könnte schon gewusst haben, wo er die Fotos abgegeben hätte.

Vorgehalten worden sei ihm auch der Umstand, dass sein Bruder und seine Tante mit keinem Wort die Festnahmen des Beschwerdeführers erwähnt hätten, jene seines Vaters jedoch schon. Darauf habe er angegeben, vielleicht habe man sie nicht danach gefragt. Man habe jedoch auch nicht nach den Festnahmen des Vaters gefragt, dennoch sei dieser Umstand erwähnt worden. Wenn der Beschwerdeführer jedoch mindestens zehnmal abgeholt und festgenommen worden wäre und es auch zu Hausdurchsuchungen zu Hause gekommen wäre, hätten die Verwandten wohl auch den Beschwerdeführer erwähnt.

Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Syrien zu befürchten hätte, habe er angeführt, dass er jetzt im Radio in Österreich ein Interview gegeben hätte und dies sicher schon dem syrischen Geheimdienst bekannt wäre. Im Radio wären jedoch lediglich ein unvollständiger Name und die Herkunftsstadt genannt worden, zudem habe er keinerlei konkrete Angaben über einzelne Vorfälle in Syrien gemacht, sondern habe vielmehr auf den Umstand hingewiesen, dass er dort seine Familie zurücklassen habe müssen.

Bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Syrien bzw. deren Dokumentation werde angeführt, dass die Teilnahme nicht in einer hervorgehobenen Art und Weise geschehen sei, folge aus der Tatsache, dass er angegeben habe, einer von vielen gewesen zu sein. So hätten über tausende Personen an derartigen Demonstrationen teilgenommen. Belege dafür, dass die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers bzw. seine Berichte und Fotos in elektronischen Medien in erkennbarer Weise verbreitet worden wären, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. In Zusammenhang mit seiner Teilnahme an diesen Demonstrationen sei ferner festzuhalten, dass er diese ohne jeglichen Bezug zu einer politischen Aktivität gesetzt habe und er auch bis dato kein Mitglied einer (exil)politischen Partei sei. Auch ein Radiointerview in Österreich möge daran nichts zu ändern.

Bezüglich der Situation von abgewiesenen Asylwerbern aus Syrien bei ihrer Rückkehr werde festgehalten, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise zunächst durch die Sicherheitskräfte überprüft würden. Diese finde in Form einer Befragung statt und sei in der Regel mit einer kurzen Festhaltung, welche sich über mehrere Stunden bis hin zu einigen Tagen erstrecken könne, verbunden. Dabei würden Fragen über den Auslandsaufenthalt und den Grund für die illegale Ausreise erfolgen. Eine illegale Ausreise werde strafrechtlich erfolgt und betrage das Strafmaß eine Haft bis zu drei Monaten und eine Buße von 500 syrischen Lira. Oftmals werde eine illegale Ausreise auch gar nicht bestraft bzw. gebe es jedes Jahr eine Amnestie für illegale Ausreise. Bis zum gegenwärtigen Entscheidungs-zeitpunkt hätten mehrere europäische Staaten Personen aus Syrien, einschließlich Kurden, weiterhin nach Syrien abgeschoben. Es gebe also eine Praxis von Abschiebungen nach Syrien und bestimmte Fälle, in denen es bei Abschiebungen zu Verhaftungen gekommen sei. Dass es sich dabei aber um eine systematische Praxis der Inhaftierung und Misshandlung von Rückkehrern gehandelt habe, lasse sich aus der Informationslage in einer Zusammenschau aller Quellen nicht erkennen. Aus den Quellen lasse sich immer auch folgern, dass individuelle Gefährdungsfaktoren eine erhebliche Rolle beim Grad der Gefährdung spielen würden. Als solche Gefährdungsfaktoren würden sich aus den Quellen zum Beispiel erkennen lassen: Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen Kurden, Nicht-Ableistung des Wehrdienstes, öffentlich bekannt gewordene exilpolitische Aktivitäten, die als Gegnerschaft zum syrischen Staat interpretiert würden, und insbesondere aktuelles politisches Engagement gegen den syrischen Staat. Eine eindeutig belegte Aussage, wonach alle abgelehnten syrischen Asylwerber bzw. auch abgelehnte syrische Asylwerber kurdischer Ethnie, bei ihrer Rückkehr verhaftet und misshandelt würden, lasse sich zusammengefasst aus keiner Quelle erkennen. Dabei verkenne das Bundesasylamt nicht, dass es sich bei Syrien um einen Staat mit zahlreichen schweren Menschenrechts-verletzungen und einem repressiven Regime mit vielfach im rechtsfreien Raum agierenden Sicherheitsorganen handle. Es liege daher auf der Hand, dass bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung ein großzügiger Maßstab anzulegen sei, um auch diesen Hintergrundumständen gerecht zu werden. Das heiße, dass der Begründungsaufwand für die österreichische Asylbehörde ein großer zu sein habe, wolle man die Rückkehrgefährdung dennoch mit der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit in einem individuellen Fall verneinen. Der vorliegende Fall sei aber in Würdigung des gesamten Akteninhaltes genau ein solcher: Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsbürger. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Kurde sei, bedeute für einen kurdischen Rückkehrer ebenso wenig wie für einen Kurden in Syrien per se das Vorliegen einer Gefährdungssituation. Andernfalls wäre ja allen zur Zeit in Syrien lebenden Kurden Asyl zu gewähren. Eine Verfolgung seiner Person in Syrien habe er nicht glaubhaft vorbringen können. Dabei sei insbesondere auch zu beachten, dass sich aus den Quellen - wie in den Feststellungen ersichtlich - ergebe, dass die syrischen Sicherheitsorgane, insbesondere die aktuelle Einstellung einer Person, für maßgeblich erachten würden. Dies scheine in der gegenwärtigen Situation bei gesamthafter Würdigung umso wahrscheinlicher, als jetzt plausiblerweise für die syrischen Staatsorgane umso weniger Ressourcen bestünden, unbestritten niederschwellige Aktivitäten im Ausland zu ahnden, da eben zur Zeit so viele neue regierungskritische Handlungen gesetzt würden, wie etwa die offenen Demonstrationen von 20.000 Menschen in den Kurdengebieten, die gleichwohl zu keinen unmittelbaren nachteiligen Konsequenzen für die Masse der Demonstrationsteilnehmer (wohl zumeist ethnische Kurden) geführt hätten. Umso weniger scheine es wahrscheinlich, warum die Sicherheitsbehörden im Ausland nicht exilpolitische Personen als Rückkehrer massiv verfolgen sollten. Es sei also keine Feststellung hinsichtlich einer erheblichen individuellen Gefährdungssituation zu treffen gewesen.

Im Verfahren sei insgesamt nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Unter Zugrundelegung der oa. Erwägungen habe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müssen.

Für das Bundesasylamt bleibe jedoch zu befinden, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase befinde, bürgerkriegsähnliche Umstände vorlägen und die Sicherheitslage mangelhaft sei und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben sei, setze das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Die derzeitige Lage in Syrien lasse das Bundesasylamt daher zum Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage noch vorlägen und somit objektiv gesehen, die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht als ausreichend angesehen werden müsse.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert worden sei, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Beschränkungen des Versammlungsrechtes oder der Abhaltung von Demonstrationen würden auch keinen in der Flüchtlingskonvention genannten Grund darstellen, den Bewohnern jenes Landes deshalb Asyl zu gewähren. Solche Beschränkungen träfen alle Bewohner dieses Landes gleichermaßen. Auch eine aus Anlass der Teilnahme an einer Demonstration erfolgte Verhaftung, Anhaltung oder Vorladung für sich allein stelle noch kein Indiz für das Vorliegen konkreter, gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung dar. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen, im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration stehenden Vorfälle bzw. Befürchtungen könnten daher nicht als Verfolgung iSd AsylG 2005 gewertet werden.

Eine konkrete, massive Bedrohung der Lebensgrundlage als Kurde könne seinen Angaben auch nicht entnommen werden. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Beschränkungen seien lediglich allgemein gehalten, sodass keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung entnommen werden könne. Auch allgemeine Benachteiligungen aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit könnten nur dann als konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen gewertet werden, wenn sie dessen Lebensgrundlage massiv bedrohen würden. Eine konkrete, massive Bedrohung der Lebensgrundlage könne seinen Angaben jedoch nicht glaubhaft entnommen werden, zumal er in Syrien auch bis zuletzt die Universität besucht habe.

Zusammengefasst sei also hier festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar an Demonstrationen teilgenommen haben könnte, jedoch nicht in besonders hervorgehobener Art und Weise, ohne (selbst wenn die syrischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten, was qualifiziert unwahrscheinlich sei) dass daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, die syrischen Behörden hätten ihn deshalb als Gegner des Regimes identifiziert und aktenmäßig erfasst, um ihn bei seiner Rückkehr sofort politischer Verfolgung aussetzen zu wollen. Ferner habe er auch kein nach außen tretendes politisches Engagement gezeigt und sei auch in Österreich nicht mit exilpolitisch aktiven Kreisen von Kurden aus Syrien eng vernetzt, sodass umso weniger anzunehmen sei, dass ihm eine staatsfeindliche Gesinnung bei Rückkehr unterstellt werde oder von ihm erwartet würde, gegen seine Überzeugung, Auskünfte über andere Kurden im Ausland zu geben und er sonst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit so erheblichen Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte, dass mit Asylgewährung vorzugehen wäre.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer realen Gefahr aus, da aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Lage in Syrien eine solche Bedrohung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 2.7.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 3.7.2013 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2.7.2014.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 16.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens anfocht.

Beantragt werde den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sowie sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen.

Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:

Er wiederhole seine im Zuge der Einvernahmen getätigten Aussagen und erhebe sie mit nachfolgenden Ergänzungen zu einem Bestandteil seines Beschwerdevorbringens. Unbestritten bleibe seine feststehende Identität und dass er Staatsangehöriger von Syrien sowie kurdischer Volksgruppenzugehöriger sei.

Ausdrücklich verweise er auf die vorgelegte Bestätigung der XXXX Menschenrechts-organisation, die einen eindeutigen Beweis dafür liefere, dass er wahre Angaben über seine Tätigkeit gemacht habe. Das Bundesasylamt habe dieses Schreiben zu Unrecht als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und hiermit eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen. Im Zuge seiner Tätigkeit für die XXXX Menschenrechtsorganisation habe er an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und darüber Berichte geschrieben, die er in der Folge mit den gemachten Fotos zwecks Veröffentlichung an seinen Vorgesetzten, Herrn XXXX, weitergeleitet habe. Bei den Demonstrationen sei es zu Festnahmen und Misshandlungen der Demonstranten seitens der syrischen Polizei gekommen. Aufgrund dieser Arbeit sei der Beschwerdeführer ins Blickfeld der syrischen Behörden gelangt und sei wiederholt inhaftiert, bedroht, beschimpft, geschlagen und gefoltert worden. Da sich sein Leben sowie seine körperliche Unversehrtheit wegen seiner politischen, regimefeindlichen Gesinnung in einer ernsten Gefahr befunden habe, sei er gezwungen gewesen, sein Heimatland sowie seine Familie zu verlassen. Er wolle darauf hinweisen, dass es in seiner Heimat bereits ausreiche, wenn nur der kleinste Verdacht seitens der Regierung bzw. des Geheimdienstes bestehe, dass jemand gegen die syrische Regierung demonstriert habe, um Gefahr zu laufen, festgenommen und verurteilt zu werden, da es auch üblich sei, Geständnisse unter Folter "herauszupressen". Hätte das Bundesasylamt sein Vorbringen richtig gewürdigt, hätte sie das Vorliegen einer aktuellen politisch motivierten Verfolgungsgefahr wegen staatsfeindlicher Gesinnung bejahen müssen.

Durch seine Arbeit für die XXXX Menschenrechtsorganisation und die Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen in Syrien habe er zweifelsfrei seine politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht. Er habe sich für die Rechte und Gleichberechtigung der Kurden sowie für den Sturz des syrischen Regimes eingesetzt. Er habe nicht untätig bleiben und die Unterdrückung und Verfolgung der Kurden sowie zahlreiche Verstöße gegen die Menschenrechte in Syrien durch seinen persönlichen Beitrag - Tätigkeit bei der XXXX und Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen - unterbinden wollen. Er betone noch einmal, dass bereits Verfolgungshandlungen aufgrund seiner politischen Gesinnung direkt gegen seine Person stattgefunden hätten. Die Verfolgung sei stets aktuell, gehe direkt vom syrischen Staat aus und es bestehe für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative. Bei den Kontrollen im Falle einer Einreise nach Syrien müsse damit gerechnet werden, dass er bei einer Einreise in Syrien Verfolgungshandlungen zu erleiden hätte.

In einer Beschwerdeergänzung vom 17.7.2012 beantragte der Beschwerdeführer zunächst die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, um von seiner Glaubwürdigkeit überzeugen zu können.

Er sei in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner politischen, regime-feindlichen Gesinnung ausgesetzt. Die Verfolgung gehe direkt vom syrischen Staat aus und es bestehe für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative. Im Falle einer allfälligen Rückkehr würde er mit großer Wahrscheinlichkeit getötet werden. Solche Tötungen würden vom syrischen Staat organisiert und passierten illegal. Falls er nicht umgebracht würde, würde er jedenfalls gefoltert bzw. zunächst in Haft genommen und dort asylerheblichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden. Aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Haft intensiver gefoltert bzw. auf einer andere Art und Weise unmenschlich und erniedrigend behandelt würde als andere Insassen, die nicht der Volkgruppe der Kurden angehörten.

Der Beschwerdeergänzung beigelegt waren vier Länderberichte, alle aus dem Jahr 2012, in denen sowohl auf die Lage der Kurden Bezug genommen als auch allgemein über Menschenrechtsverletzungen in Syrien generell und auch in syrischen Haftanstalten berichtet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises, seines Führerscheins sowie durch den Auszug aus seinem Familienbuch nachgewiesen. Seinen Militärdienst hat der Beschwerdeführer von 3.5.2006 bis 1.6.2008 als einfacher Soldat absolviert.

Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX Mitglied einer Menschenrechtsorganisation namens XXXX. Seit Beginn der Demonstrationen gegen das syrische Regime war es die Aufgabe des Beschwerdeführers innerhalb dieser Organisation, Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der Demonstrationen zu beobachten und sie dem Leiter der Organisation zu melden. Der Beschwerdeführer hat sowohl handschriftliche Berichte verfasst als auch Fotografien angefertigt. Diese Tätigkeit hat der Beschwerdeführer bei den Freitagsdemonstrationen hauptsächlich in der Stadt XXXX ausgeführt; einmal war er auch in XXXX gewesen. Soweit der Beschwerdeführer weiß, waren seine Berichte und Fotos für die Veröffentlichung in den Medien bestimmt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer erstmals verhaftet, wobei man versucht hatte, ihn zu einer Tätigkeit für den Geheimdienst zu überreden. Als der Beschwerdeführer dies abgelehnt hat, wurde er beschimpft und misshandelt. In weiterer Folge bis zu seiner Ausreise wurde er ca. zehnmal festgenommen, verhört, bedroht und misshandelt sowie zum Teil auch gefoltert. Die letzte Verhaftung hat sich am XXXX ereignet. Am XXXX hat der Beschwerdeführer - wie auch andere Demonstrationsteilnehmer - ein Schreiben von drei (ehemaligen) Parlamentsabgeordneten erhalten, die massive Drohungen ausgesprochen hatten, für den Fall, dass der Beschwerdeführer weiter an Demonstrationen teilnimmt. In der Folge hat er sich zur Flucht entschlossen.

Darüber hinaus politisch aktiv war der Beschwerdeführer nicht. Er hatte auch nichts mit der Partei XXXX, bei der sein Vater Mitglied ist, zu tun. Der Beschwerdeführer hat bei dieser Organisation mitgeholfen, da er sich generell für die kurdische Volksgruppe eingesetzt hat.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, bei denen er im Auftrag einer Menschenrechtsorganisation schriftliche Berichte über Menschenrechtsverletzungen verfasst und Fotografien angefertigt hat und/oder aufgrund seiner mehrmaligen Inhaftierungen zwischen Ende März XXXX und Anfang August XXXX bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält in beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei der Beschwerdeführer auch in der Lage gewesen ist, konkrete Fakten (Namen der ehemaligen Parlamentsabgeordneten, die ihn schriftlich bedroht haben, Name des Leiters von XXXX sowie deren Sitz bzw. Adresse, Orte bzw. Weg der Demonstrationszüge, Daten der Festnahmen etc.) zu nennen und sich sein Fluchtvorbringen unter anderem auf konkrete Daten stützt, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin daran besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.

Die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das wesentliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, stellen bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal auf die Wertung von Seiten des Bundesasylamtes des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens der XXXX als Gefälligkeitsschreiben zu verweisen. Das Bundesasylamt begründet diese Wertung - an dieser Stelle wird angemerkt, dass dieses Schreiben keiner kriminaltechnischen Untersuchung in Bezug auf seine Echtheit unterzogen und auch sonst keine Ermittlungen in Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer genannten Menschenrechtsorganisation getätigt wurden - damit, dass daraus weder die Identität noch ein asylrelevanter Fluchtgrund abgeleitet werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieses Schreiben (vgl. AS 97 in der deutschen Übersetzung) nicht nur den Beschwerdeführer namentlich nennt, sondern auch den Namen seiner Mutter, sein Geburtsdatum und seine Adresse anführt, sodass nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen das Bundesasylamt die Identität des Beschwerdeführers, die es im angefochtenen Bescheid als feststehend festgestellt hat, aus diesem Schreiben nicht ableiten hat können. Ob aus dem Inhalt dieses Schreibens ein asylrelevanter Fluchtgrund abgeleitet werden kann, ist hingegen eine Rechtsfrage und hat für die Wertung des Schreibens als Gefälligkeitsschreiben keine Bedeutung.

Wenn das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid (S. 37 oben) - offensichtlich um seine Ansicht zu untermauern, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um einen "qualifizierten Erlebnisbericht" handelt - Folgendes ausführt: "Nachgefragt, wie die Menschenrechtsorganisation genau heißen würde bzw was die Buchstaben XXXX bedeuten würden, konnten sie keine Antwort geben. Sie nannte jedoch den Namen des Leiters der Organisation und deren Sitz in XXXX. Konnte jedoch nicht genau sagen, was diese Organisation mit den Informationen von ihnen machte. Gaben aber an, dass der Leiter diese an die Medien schickt und um Veröffentlichung ersuchte.", ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Namen des Leiters und den Sitz der Organisation in XXXX nennen konnte, sondern auch die genaue Adresse der Organisation. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 24.10.2011 schildern können, wie er in Kontakt mit der Organisation gelangt ist bzw. wie er deren Leiter kennen gelernt hat. Ferner spricht es auch für die "Qualifizierung als Erlebnisbericht" und sohin für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dieser auch die drei ehemaligen Parlamentsabgeordneten, die ihn bedroht hatten, namentlich nennen konnte. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 24.10.2011 auf die Frage, was die Organisation mit den von ihm zur Verfügung gestellten Informationen gemacht habe, zunächst angab, dass er dies nicht genau wisse, ergänzte er diese Aussage unmittelbar darauf dahingehend, dass der Leiter diese Informationen an die Medien geschickt und gesagt habe, dass diese dies veröffentlichen sollten. In Zusammenschau mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese Organisation sind diese Angaben für die erkennende Einzelrichterin jedenfalls nachvollziehbar und lässt sich auch dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, wie der Beschwerdeführer diese Aussage noch weiter hätte präzisieren sollen.

Der vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vermeintlich aufgezeigte Widerspruch betreffend die Ausreise des Bruders (und der Tante) des Beschwerdeführers bzw. deren Einreise in Österreich ist bei genauerer Betrachtung allerdings keiner: Den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 15.12.2011 lässt sich zwar entnehmen, dass seine Mutter ihm am XXXX gesagt habe, dass sein Bruder und seine Tante bereits in Österreich seien, jedoch konnte dieser auf Vorhalt plausibel darlegen, dass seine Mutter durchaus auch gemeint haben könnte, dass seine Tante und sein Bruder erst auf dem Weg nach Österreich seien. Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Vorhalt des Bundesasylamtes (und der Versuch, daraus einen Widerspruch zu konstruieren), dass der Bruder und die Tante des Beschwerdeführers in ihren eigenen Asylverfahren zwar von der Festnahme des Vaters des Beschwerdeführers, jedoch nicht von Festnahmen des Beschwerdeführers berichtet hätten. Der Beschwerdeführer kann nicht wissen - und hat auf diesbezüglichen Vorhalt auch angegeben, dass er es nicht wisse, - aus welchen Gründen seine Angehörigen lediglich von den Festnahmen des Vaters berichtet hätten; ein derartiges Aussageverhalten des Bruders bzw. der Tante kann unterschiedliche Gründe haben und wäre eine nähere Auseinandersetzung hiermit höchst spekulativ. Wenn das Bundesasylamt aufgrund der Angaben der Tante bzw. des Bruders des Beschwerdeführers Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers gehabt hätte, hätte es eben den Bruder und/oder die Tante im Verfahren des Beschwerdeführers als Zeugen einvernehmen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse in die Beweiswürdigung des gegenständlichen Verfahrens einfließen lassen müssen.

Ebenso konstruiert wirkt der vermeintliche Widerspruch betreffend die Orte, an denen der Beschwerdeführer für die Organisation tätig war, d.h. für diese die Demonstrationen beobachtet und dokumentiert hat. In der Einvernahme vom 15.12.2011 gab der Beschwerdeführer auf die Frage: "Wo haben Sie das gemacht" an, in XXXX, XXXX und XXXX, um auf Vorhalt, wie das überall möglich gewesen wäre, sich dahingehend zu erklären, dass er gesagt habe, er hätte "es" dort überall machen sollen. Zumeist sei er in XXXX und einmal in XXXX gewesen. In XXXX sei er nie gewesen. Ein Widerspruch ist hier nicht zu erkennen, sondern - im Gegenteil - in Zusammenschau mit den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Tätigkeit in XXXX erweist sich sein Vorbringen durchaus als nachvollziehbar und glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat nämlich - zu den Demonstrationen befragt - in der Einvernahme vom 24.10.2011 vorgebracht, dass er alle Demonstrationen gesehen habe, die in der Stadt XXXX jeweils am Freitag von der XXXX in Richtung Kreisverkehr XXXX gezogen seien. Weiters hat der Beschwerdeführer auch die Anzahl der Demonstrationsteilnehmer - anfangs 2.000 bis 2.500, am Ende bis zu 15.000 - relativ genau benennen können.

Wenn das Bundesasylamt ausführt, dass Belege dafür, dass die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers bzw. seine Berichte und Fotos in elektronischen Medien in erkennbarer Weise verbreitet worden wären, im Verfahren weder behauptet noch konkret hervorgekommen wären, bleibt darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens vom Bundesasylamt diesbezüglich nicht gefragt wurde. Aber auch die beweiswürdigende Erwägung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an diesen Demonstrationen ohne jeglichen Bezug zu einer politischen Aktivität gesetzt, erweist sich bei näherer Betrachtung als aktenwidrig: Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt selbst angegeben hat, politisch nicht aktiv zu sein und auch mit der Partei XXXX, bei der sein Vater Mitglied sein, nichts zu tun zu haben, allerdings ist die Frage nach der politischen Aktivität des Beschwerdeführers nicht alleine an dem Wortlaut, sondern am Gesamtzusammenhangs seines Vorbringens zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat nämlich in seiner Einvernahme vom 24.10.2011 sehr wohl einen politischen Bezug in Zusammenhang mit seiner Motivation, für diese Menschenrechtsorganisation tätig zu sein, aufgezeigt. Diesbezüglich gab er zunächst an, dass sich diese Organisation für die Rechte von Jedem einsetze und zwar egal, ob diese Person ein Kurde oder ein Araber sei. Weiters brachte er vor, er habe durch diese Tätigkeit die Chance gesehen, zum ersten Mal in seinem Leben etwas für seine Volksgruppe tun zu können. Aber auch die Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner ersten Festnahme am XXXX, denengemäß er beim kurdischen Newrozfest einen Zettel geschrieben habe, mit dem für mehr Rechte der kurdischen Bevölkerung demonstriert worden sei, weisen deutlich auf einen politischen Bezug seiner Handlungen hin. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich dabei durchaus um Aussagen bzw. Angaben, die auf politische Motive für das Engagement des Beschwerdeführers bei dieser Menschenrechtsorganisation hinweisen, und ist dieser Schluss auf politische Beweggründe jedenfalls plausibel und zwar auch dann, wenn dies dem Beschwerdeführer selbst eventuell gar nicht bewusst ist bzw. war.

Nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer somit glaubwürdig vorgebracht, dass er als politisch gegen das Regime eingestellter syrischer Staatsangehöriger nach der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, im Rahmen derer er im Auftrag einer Organisation Menschenrechtsverletzungen dokumentiert hat, und damit zusammenhängend zwischen Ende März und Anfang August XXXX ca. zehnmal jeweils kurzfristig inhaftiert und misshandelt wurde sowie ein von drei ehemaligen Parlamentsabgeordneten stammendes Schreiben mit massiven Drohungen erhalten hat, für den Fall, dass er weiterhin an derartigen Demonstrationen teilnimmt, ins Visier der staatlichen Organe geraten ist und somit im Falle der Rückkehr nach Syrien einer Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Zudem hat das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem es dem Beschwerdeführer im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Das Bundesasylamt hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass er wegen seiner regimefeindlichen Gesinnung, die er durch die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen sowie durch die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen im Zuge dieser Demonstrationen im Auftrag einer Menschenrechtsorganisation zum Ausdruck gebracht hat, in Syrien einer aktuellen individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, zumal er - wie bereits ausführlich dargelegt - bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde sowie in seiner Beschwerdeergänzung die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o.a. Bescheides bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass aufgrund der Umstände, dass er bereits durch die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, bei denen er auch Menschenrechtsverletzungen mittels Berichten und Fotos dokumentiert hat sowie durch mehrmalige, kurzfristige Inhaftierungen und die massive, schriftliche Drohung von Seiten dreier ehemaliger Parlamentsmitglieder, an derartigen Demonstrationen nicht mehr teilzunehmen, ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist und sohin eine regimekritische Gesinnung des Beschwerdeführers von staatlichen Organen jedenfalls angenommen wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Volksgruppen-zugehörigkeit und/oder aufgrund des in Österreich am XXXX von ihm gegebenen Radiointerviews ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung in Syrien drohen könnte, muss in gegenständlichem Fall nicht näher eingegangen werden, da aufgrund des bisherigen Verfahrensergebnisses zweifelsfrei feststeht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der drohenden Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung ohnehin Asyl gewährt wird.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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