L509 1438255-1•BVwG L509 1438255-1
L509 1438255-1Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2014, zu Recht erkannt:
A.)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2012 legal in das Bundesgebiet von Österreich ein. Er war im Besitze eines Aufenthaltstitels als Studierender mit der Gültigkeit bis 28.03.2013. Am 03.12.2012 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass er zum Christentum konvertiert wäre und er von seinem Bruder erfahren hätte, dass er von der iranischen Geheimpolizei aus diesem Grund gesucht werde. Im Falle der Rückkehr drohe ihm die Todesstrafe.
2. Am 04.02.2013 wurde der Beschwerdeführer asylbehördlich angehört. Er führte aus, dass er mit einem Studentenvisum nach Österreich gekommen sei, um hier Architektur zu studieren. Das Bundesasylamt stellte jedoch fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht mit seinem Studium begonnen hatte. Dazu führte der Beschwerdeführer an, er hätte erst am 24.02.2013 einen Termin an der Universität. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er sei nicht aus dem Iran geflüchtet und hätte dort auch keine Probleme gehabt. Da er jedoch seine Religion gewechselt habe, werde er nunmehr im Iran verfolgt. Während seines Aufenthaltes in Österreich hätte er vorgehabt, wegen des Todestages seines Vaters in den Iran zurückzukehren. Er hätte aber von seinem Bruder erfahren, dass Beamte bei ihm zuhause eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten und den Beschwerdeführer mitnehmen wollten.
Zu den Umständen befragt, warum und wie er zum Christentum konvertiert sei, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte sich bereits im Iran für das Christentum interessiert. Ein Freund hätte mit ihm darüber gesprochen und ihn zu einer Hauskirche mitgenommen. Die Leute hätten dort für den Beschwerdeführer und seine Familie gebetet. Dieser hätte auch für den krebskranken Vater des Beschwerdeführers gebetet und der Beschwerdeführer hätte gemerkt, dass sich sein Vater beruhigt hatte. In Österreich gehe er sei zwei Monaten in eine persisch-sprachige Kirche in L. Zuvor sei er ca. drei Monate in eine ebenso persisch-sprachige Kirche in W. gegangen. Wenn er in den Iran zurückkehren müsste, rechne er damit, dass er festgenommen und zum Tode verurteilt werden könnte.
Die Iranische Christengemeinschaft in L. bestätigte dem Beschwerdeführer, dass er die Gebetstreffen am Dienstag und die Gottesdienste am Samstag regelmäßig besuche.
3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zum Herkunftsland Iran zur Kenntnis gebracht , ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen und einen Vertreter des Glaubensgemeinschaft als Zeuge einvernommen.
4. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.09.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I); ebenso den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II) und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III).
In den Entscheidungsgründen ist angeführt, dass ein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen im Iran aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht worden seien und sich die vorgebrachte Konversion als Scheinkonversion erwiesen habe. Dass die angegeben Hausdurchsuchung bereits im Mai oder Juni 2012 stattgefunden haben soll und der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz aber erst am 03.12.2012 eingebracht habe, sei nicht nachvollziehbar, da die Hausdurchsuchung zeitnah zur Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich stattgefunden hätte. Eine solche Vorgangsweise deute nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung hin. Der Beschwerdeführer habe zwar gewisse Kenntnisse über den christlichen Glauben, er habe aber nicht angeben können, was zu Christi Himmelfahrt gefeiert werde und das Vater-Unser-Gebet nur teilweise aufsagen können. Der Erwerb von gewissen Grundkenntnissen sei bloß eine Frage der Intelligenz von Personen und keine Frage einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Christentum. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, Unterschiede und Gegensätze zwischen dem Islam und dem Christentum aufzuzeigen. Der Zeuge, ein Mitbegründer und Mitglied der persisch-sprachigen Christengemeinde in L., habe keinen persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer bestätigen können, da dieser von einem anderen Mitglied der Glaubensgemeinschaft unterrichtet werde. Die belangte Behörde sei zur Überzeugung gelangt, dass die angegebene Konversion des Beschwerdeführers eine bloße Scheinkonversion sei. Personen, die nur zum Schein konvertiert sind, ohne dass dies den Behörden des Heimatstaates bislang zur Kenntnis gekommen wäre, sei es zumutbar, dass sie diese Tatsache geheim halten und sei demzufolge eine Verfolgung ausgeschlossen.
Abschiebungshindernisse wurden nicht festgestellt und die Ausweisung wegen überwiegender öffentlicher Interessen als gerechtfertigt erachtet.
5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein, bekämpfte den Bescheid in allen Spruchpunkten und machte er inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Gegen die Beweiswürdigung der belangte Behörde wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seine Ankunft in Österreich zunächst keine Kontakte mit anderen Flüchtlingen und keine Deutschkenntnisse gehabt hätte, da er wegen seines Studiums eingereist sei und auch Vieles im Zusammenhang mit seinem Studium zu klären gehabt hätte. Deshalb habe es eine gewisse Zeit gebraucht bis er die Informationen bekam, an wen er sich wenden könnte und habe er den Antrag deshalb erst nach längerer Aufenthaltsdauer gestellt. Dass er bereits nach kurzer Zeit im April 2013 getauft wurde, sei daran gelegen, dass er sich schon im Iran mit dem Christentum beschäftigt hatte und er selbst nicht gewusst hätte, dass die Teilnahme an Bibelgesprächen und dem Gebetskreis schon als Taufvorbereitung galt. Bei den Kenntnissen über die Religion sei die sprachliche Barriere im Zusammenhang mit der Übersetzung zu berücksichtigen. Wissen über die neue Religion sei definitiv vorhanden und von der belangte Behörde auch bestätigt worden. In wenigen Tagen beginne eine ca. 6-monatige Ausbildung, in deren Rahmen die nötigen Kenntnisse und persönlichen Entwicklungsschritte gelehrt werden, um selbst missionieren zu können. Für diese Ausbildung habe sich der Beschwerdeführer angemeldet. Von der Genfer Flüchtlingskonvention seien auch Nachfluchtgründe erfasste und sei es nicht erforderlich, dass die geltend gemachten Gründe ursächlich für das Verlassen des Heimatlandes sind.
Die Beschwerde führt in der Folge auf umfangreiche Länderberichte betreffend das Herkunftsland Iran an und beantragt Asylgewährung, in eventu Gewährung von subsidiärem Schutz oder zumindest die Erklärung der Ausweisung für auf Dauer unzulässig. Im Übrigen wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
6. Die Beschwerde langte am 11.10.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde der bei diesem Gericht zuständigen Gerichtsabteilung E1 zugeteilt. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts am 01.01.2014 wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L 509 zugewiesen.
7. Mit Eingabe vom 06.11.2013 wurde eine Bestätigung der Iranischen Christen Gemeinschaft L. vorgelegt (OZ 3) und bestätigt, dass der Beschwerdeführer dort persönlich bekannt sei, sie von seinem Glauben an Jesus Christus überzeugt seien, er Mitglied der Gemeinschaft sei und die Gottesdienste jeden Sonntag und die Gebetsstunden jeden Dienstag besuche.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 07.05.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, einen Vertreter der belangten Behörde und einen Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweis- und Bescheinigungsmittel, Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, bei der auch ein Vertreter der Glaubensgemeinschaft, der sich der Beschwerdeführer angeschlossen hat, als Zeuge befragt wurde. Zur Beurteilung der für den Beschwerdeführer relevanten Lage im Herkunftsland wurden die nachfolgend angeführten Länderberichte in das Verfahren eingeführt und mit dem Beschwerdeführer erörtert:
Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014 mit Stand Oktober 2013.
Zusammenfassung aus dem Bericht des Refugee Documentation Centre von Irland vom 28 Juni 2012 betreffend die Lage von Konvertiten im Iran.
Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger und war vor der Ausreise islamisch-schiitischen Glaubensbekenntnisses. Der Beschwerdeführer hat Grund- und Hauptschulausbildung und übte im Iran den Beruf eines Architektengehilfen aus. Die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran. Im Juni 2012 ist der Beschwerdeführer legal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist, um hier ein Studium als Landschaftsarchitekt zu beginnen. Er war im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich als Studierender, gültig vom 28.03.2012 bis 28.03 2013. Mittels Bescheid der Universität für angewandte Kunst Wien vom 21.06.2012 war der Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1a Universitätsgesetz zum Diplomstudium Design bedingt zugelassen. Am 03.12.2012 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsland Iran als Angehöriger des islamischen Glaubens schiitischer Ausrichtung anzusehen. Er hat sich jedoch bereits im Herkunftsland für das Christentum interessiert und an christlichen Hauskreisen teilgenommen, was den iranischen Behörden nicht bekannt wurde. Die Ausreise erfolgte auf legalem Wege und der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsland nicht verfolgt. Während seines Aufenthaltes in Österreich hat sich der Beschwerdeführer der XXXX angeschlossen, besuchte er Gebetstreffen und Gottesdienste regelmäßig und wurde er am 01.04.2013 bei der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft XXXX getauft. Gegenwärtig besucht der Beschwerdeführer nach wie vor christliche Veranstaltungen Kirche und engagiert sich bei den kirchlichen Feiern als Musiker. Es ist festzustellen, dass er sich vom islamischen Glauben abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist. Die angegebene Abkehr vom islamischen Glauben scheint von Überzeugung und Nachhaltigkeit getragen zu sein. Demgemäß ist mit Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem islamischen Glauben angehören möchte, andererseits den christlichen Glauben beibehalten, christliche Glaubensgrundsätze befolgen und eine nach christlichen Glaubensvorschriften gestaltete Lebensführung pflegen wird.
1.3. Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Konversion von iranischen Staatsangehörigen:
Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld, Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.
Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.
Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben von Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.
Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, wo es zur Religionsfreiheit heißt:
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fu¿nf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.
Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden. Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag auf Sonntag verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen.
Am 22.02.2012 wurden in Isfahan Mitglieder der anglikanischen St. Paul Gemeinde verhaftet und ohne offizielle Anklage einige Zeit festgehalten. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt.
Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B.von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden. Im Oktober 2010 soll der Pastor Yousef Nadarkhani der "Jesus Only" Bewegung wegen "Abfall vom Islam" (Apostasie) zum Tode verurteilt worden sein. Das gerichtliche Verfahren hat bereits mehrere Instanzen durchlaufen, ein endgültiges Urteil gibt es allerdings noch nicht. Nach heftigem, internationalem Protest wurde offiziell bekannt gegeben, dass der Pastor nicht wegen seines Übertritts zum Christentum vor Gericht stehe. Der Stand seines Verfahrens ist unklar. Hinrichtungen wegen Apostasie wurden allerdings seit 1990 nicht mehr vollstreckt."
Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den
Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben
die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen
Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht
im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug
auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen
durch religiöse Behörden geprüft. [.......]
Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -
sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle
Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das
heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine
Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.
[.......]
Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit
häufiger vorzukommen. [.........]
Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und
Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe
wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen
Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen
sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten
Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten
Präsidentenwahlen 2009. [...........]
Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens
der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam
zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise
als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie
z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der
"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das
Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre
Aktivitäten zu stören. [..........]"
Aus weiteren Berichten geht auch hervor, dass Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, bei der Rückkehr anlässlich der Wiedereinreise einer genauen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit und aus welchen Gründen sie bereits vor der Ausreise in das Blickfeld der Behörden geraten waren; was bedeutet, dass eine illegale Ausreise durchaus zu weiterführenden behördlichen Untersuchungen führen können, wie intensive Nachforschungen, ob die betreffende Person kriminelle - aber auch sonstige vom islamischen Regime verpönte - Handlungen im Iran oder auch im Ausland begangen hat. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rückkehrende schon früher in das Blickfeld der Behörden oder Gerichte geraten war, können im Hinblick auf die prekäre Lage der Menschenrechte im Iran bei solchen Vernehmungen Misshandlungen und Anwendung von Folter nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Eine Verbesserung der Menschenrechtslage ist nach jüngster Berichtslage (Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503) nicht erkennbar. So heißt es zur Lage der Christen im genannten Bericht auf Seite 12 (Wiedergabe in der englischen Originalfassung):
"B. Christians
43. Sources communicate that at least 20 Christians were in custody in July 2013. In addition, violations of the rights of Christians, particularly those belonging to evangelical Protestant groups, many of whom are converts, who proselytize to and serve Iranian Christians of Muslim background, continue to be reported. Authorities continue to compel licensed Protestant churches to restrict Persian-speaking and Muslim-born Iranians from participating in services, and raids and forced closures of house churches are ongoing. According to sources, more than 300 Christians have been arrested since 2010, and dozens of church leaders and active community members have reportedly been convicted of national security crimes in connection with church activities, such as organizing prayer groups, proselytizing and attending Christian seminars abroad.
44. The Government notes that religious affiliation is not considered during the judicial process and that Christians are equal before the law. The Government also asserts that applications for permits to establish churches are given equal consideration. The Government notes, however, that official recognition of a minority religion does not exempt its members from prosecution for illegalities."
Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht:
Nach dem wesentlichen Inhalt der bekannten Berichte sind im Iran nach wie massive Beschränkungen der Rechte von Christen - besonders solcher von evangelikal eingestellten und missionierenden Konvertiten mit islamischem Hintergrund - sehr wahrscheinlich, die eine ungehinderte Religionsausübung erschweren bzw. unmöglich machen und daher die Schwelle der Asylrelevanz überschreiten. Protestantische Kirchen werden veranlasst, persisch sprechende und als Muslime geborene Iraner von der Teilnahme an Gottesdiensten auszuschließen. Hausdurchsuchungen und erzwungene Schließungen von Hauskirchen finden nach wie vor statt. Seit 2010 wurden mehr als 300 Christen festgenommen und dutzende Kirchenführer und Gemeindemitglieder wegen krimineller Delikte verurteilt, die im Zusammenhang mit kirchlichen Aktivitäten, wie Organisieren von Gebetsgruppen, Missionierung und Teilnahme an christlichen Seminaren im Ausland, standen und - nach Ansicht iranischer Behörden - die "nationale Sicherheit" bedrohen.
Es ist daher festzustellen, dass für den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran, die konvertierte Christen betrifft, noch nicht eingetreten ist.
2.1. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Person, Nationalität und Herkunft sowie zu seinen Familienverhältnissen wurden glaubhaft dargelegt und mit iranischen Originaldokumenten (darunter ein iranischer Reisepass) belegt. Es gibt keine Anhaltspunkte, deren Echtheit und Authentizität in Zweifel zu ziehen.
Die erfolgte Taufe ergibt sich aus der beigebrachten Taufbestätigung.
Der Beschwerdeführer hinterließ in der Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Das von ihm dargelegte Vorbringen wurde ausführlich begründet. Der Beschwerdeführer hat seine Motivation für den Glaubenswechsel durchaus nachvollziehbar erklärt und detaillierte Angaben zur Teilnahme an Hauskreisen im Herkunftsland Iran gemacht. Dabei vermittelte er den Eindruck, dass er tatsächlich an solchen teilgenommen hat, indem er von sich aus die Umstände, Abläufe und Eindrücke in zusammenhängender Erzählung berichtete. Die Angaben sind mit den Länderinformationen gut vereinbar und nachvollziehbar.
2.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als im Iran Geborener und einer islamisch-schiitischen Familie Angehörender jedenfalls als Moslem anzusehen war. Der Beschwerdeführer hat sich schon im Herkunftsland Iran dem Christentum angenähert und dies während seines Aufenthaltes in Österreich durch Anschluss an eine christliche Glaubensgemeinschaft und durch die Taufe intensiviert. Er ist nunmehr als praktizierender Christ anzusehen. Seine nach außen hin erkennbares Verhalten, seine in der Beschwerdeverhandlung dargelegte Einstellung und seine religionsbezogene Tätigkeit und sein Handeln sprechen für die Annahme, dass der Beschwerdeführer mit innerer Überzeugung und Nachhaltigkeit zum Christentum konvertiert ist und es ist auch darauf zu schließen, dass er weiterhin als Angehöriger des Christentums auftreten wird.
Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und sind solche iranischen Staatsangehörigen daher bei einer Rückkehr in den Iran dort der realen Gefahr von Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.
Nach den für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung der Statusrichtlinie), kann einem Flüchtling nicht angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken. Demnach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikels 10 Abs. 1 b Richtlinie 2011/95/EU geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin - wie schon nach der bisherigen Richtlinie 2004/83/EG - die öffentliche Ausübung (forum externum) des Glaubens möglich sein.
Nach den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für vom Islam konvertierte Anhänger des Christentums nicht gegeben und erreichen die dem Beschwerdeführer drohenden Sanktionen jedenfalls asylrelevante Intensität. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft Anhaltspunkte aufzeigen, die vor dem Hintergrund der dokumentierten Lage von Konvertiten im Iran annehmen lassen, dass seine Furcht vor staatlicher Verfolgung durch iranische Behörden im Falle der Rückkehr nicht unbegründet ist. Asylrelevante Verfolgungshandlungen durch Bedrohung oder Anwendung empfindlicher Sanktionen wegen Abfalls vom islamischen Glauben, die von Diskriminierung über strafrechtliche Verfolgung bis hin zu Eingriffen in die körperliche Integrität reichen können, sind nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, wenn der Beschwerdeführer im Iran die Konversion zum Christentum bekanntgeben sollte oder dies auf andere Weise (etwa durch bloße Ausübung von christlich-religiösen Praktiken oder Befolgung christlicher Glaubensgrundsätze) staatlichen Organen oder dritten Personen bekannt wird. Der Islam ist in der Islamischen Republik Iran Staatsreligion und die Befolgung islamischer Lebensführung wird staatlich kontrolliert bzw. ist deren Nichtbefolgung mit rechtlichen Sanktionen bewährt, die im schlimmsten Fall (etwa bei Verdacht des Abfallens vom islamischen Glauben und der Verweigerung der Umkehr) bis zur Verhängung der Todesstrafe nach den Grundsätzen des "Sharia"-Strafrechts führen kann.
5.4. Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer durch seine Hinwendung zum Christentum und regelmäßigen Besuch von kirchlichen Veranstaltungen einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen hat. Einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor staatlicher Verfolgung durch Organe seines Heimatstaates kommt insofern Asylrelevanz zu, als dem Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht zuzumuten ist, seine nunmehrige religiöse Identität zu verheimlichen oder wieder aufzugeben, um eine asylrelevante Verfolgungssituation im Falle der Rückkehr zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Gleichzeitig war die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.
Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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