G307 2007598-1•BVwG G307 2007598-1
G307 2007598-1Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2014
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
G307 2007598-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, rechtlich Vertreten von der "XXXX", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2014, Zl. 1002478610-14430226, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), wurde am 03.03.2014 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß §§ 31 iVm 120 Abs. 1a FPG festgenommen und stellte am 04.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
In einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, am 04.03.2014, erklärte der BF, in Kenntnis des gegen ihn in Deutschland ausgesprochenen, aufrechten Einreiseverbotes sowie seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zu sein. Er sei am 03.03.2014 ins Bundesgebiet eingereist, besitze gegenständlich keine Barmittel, lebe seine Familie weiterhin im Kosovo und möchte er einen Asylantrag stellen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, aufgrund der Erkrankung seines Vaters von zwei Privatpersonen und der Bank EUR 70.000,- leihen haben zu müssen. Mangels Rückzahlungsfähigkeit seitens des BF werde dieser von den beiden, ebenfalls in XXXX wohnhaften, namentlich genannten, Kreditgebern verfolgt.
Im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 05.03.2014 gab der BF an, er habe den Kosovo am 28.02.2014 mit einem Linienbus in Richtung XXXX verlassen. Von dort sei er - auf der Ladefläche eines Lkw versteckt - über Italien nach Wien gereist. Dort sei er am 03.04.2014 (gemein wohl 03.03.2014) angekommen. Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor, er habe sich vor 5 Jahren von 2 Personen € 70.000,00 ausgeborgt und bis jetzt nur € 10.000,00 bis 15.000,00 zurückzahlen können. Das Geld habe er für die medizinische Betreuung seines Vaters gebraucht, dieser sei aber verstorben. Vor 5 bis 6 Monaten hätten ihn die Gläubiger aufgesucht und ihr Geld zurückverlangt. Sie hätten ihn bedroht, das Haus wegzunehmen. Er wolle in Österreich lediglich arbeiten, um seine Schulden zurückzahlen zu können. Im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo befürchte er seine Ermordung durch die genannten Personen.
Zur Bescheinigung seiner Identität brachte der BF einen kosovarischen Reisepass sowie Personalausweis in Vorlage.
In seiner erneuten Einvernahme vor dem BFA am 10.03.2014 vermeinte der BF zunächst, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen, im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben und nichts ergänzen zu wollen. Er sei am XXXX im Kosovo geboren, habe dort die Grundschule besucht, als Kellner gearbeitet und bei seinen Eltern gewohnt. Seinen Herkunftsstaat habe er am 28.02.2014 verlassen und lebe gegenwärtig von der Grundversorgung, zumal er selbst über keine Vermögenswerte verfüge. In Österreich verfüge er weder über Verwandte noch sonstige soziale Kontakte.
Aufgrund bestehender, hoch verzinster Schulden im Kosovo und der Unmöglichkeit, diese mit seiner dortigen Arbeitsleistung begleichen zu können, sei er nach Österreich geflüchtet. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Die Kreditsumme habe sich der BF von zwei namentlich genannten Privatpersonen geliehen, welche ihm seitens seines Bruders vermittelt worden seien. Die Summe von EUR 70.000,- sei eigentlich von seinem Bruder zur Finanzierung der Pflege ihres kranken Vaters, welcher jedoch bereits verstorben sei, ausgeliehen worden, während der BF in Deutschland der "Schwarzarbeit" nachgegangen sei. Aufgrund der bestehenden Familienbande seien diese Schulden jedoch auch seine Schulden. Sein Bruder habe diese Summe in drei Teilbeträgen zu EUR 20.000, 30.000 und 20.000,- erhalten. Ein Jahr und sechs Monate hätten sie die Raten begleichen können und sei auch ein Einmalbetrag vom BF in der Höhe EUR 10.000,- - wobei der BF sich an den genauen Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr erinnern vermöge - erbracht worden. Glaublich sei die Rückzahlung von EUR 1.200,- an Zinsen monatlich vereinbart gewesen und belaufe sich der Schuldenstand gegenwärtig auf EUR 60.000,-, jedoch könne der BF dies nicht genau sagen. Sicherheiten seien bei der Kreditvergabe keine zu bestellen gewesen, zumal die Kreditgeber Freunde des Bruders des BF gewesen seien und ihrem Vater helfen hätten wollen. Seit neun Monaten sei der BF für die Raten nicht mehr aufgekommen und wurde glaublich eine Stundung der Zinsen nicht vereinbart. Demzufolge sei der BF von den Kreditgebern telefonisch kontaktiert und unter Druck gesetzt, jedoch nicht bedroht worden, woraufhin sein Bruder in die Schweiz und er nach Österreich gegangen sei.
Konkret auf seinen Ausreisegrund befragt, brachte der BF vor, aus rein wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, um in Österreich Geld zur Tilgung seiner Schulden verdienen zu können. Solange die Schulden aufrecht seien, sei er nicht gewillt, in den Kosovo zurückzureisen, zumal er Geld benötige, um die Schulden seines Bruders begleichen zu können.
Die Erörterung der Länderfeststellungen blieben seitens des BF unkommentiert und gab dieser an, im Falle einer negativen Bescheidung seines Ansuchens in den Kosovo zurückkehren zu müssen, jedoch lieber in Österreich unter Brücken leben zu wollen als im Kosovo.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem BF persönlich ausgehändigt am 12.03.2014, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung iSd. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FBPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF iSd. § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 (gemeint wohl: BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dem BF insofern Glauben zu schenken, als dieser vorbringe, einzig aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein, dem jedoch keine Asylrelevanz mangels erkennbarer Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen zuzuschreiben sei. Seinem konkreten Fluchtvorbringen in Bezug auf die Aufnahme eines Kredites in der angegebenen Höhe habe die Behörde jedoch nicht folgen können, zumal dieser keine Details weder zu Zinsen, Zinseszinsen noch Rückzahlungsmodalitäten angeben habe können.
Eine Ausweisung verletze die Rechte des BF nicht und lägen die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vor.
Ferner wurde festgestellt, der BF geriete im Fall der Rückkehr in den Kosovo in keine die Existenz bedrohende Notlage. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.
3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, wurde dem BF die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
4. Mit Mandatsbescheid vom 12.03.2014, dem BF am selben Tag persönlich übergeben, ordnete das BFA das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an und trug dem BF auf, in XXXX, Unterkunft zu nehmen sowie sich beginnend mit 13.03.2014 zu vorgegebenen Zeiten bei der örtlichen Polizeiinspektion täglich zu melden.
4. Mit am 14.03.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten, undatierten, handgeschriebenem Schriftsatz erhob der BF in albanischer Sprache Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, woraufhin das BFA dessen amtswegige Übersetzung in die Wege leitete.
Der BF bringt darin vor, aufgrund von Problemen nicht in den Kosovo zurückkehren zu wollen. Er habe dort keine Arbeit und gebe es keine Sicherheit für ihn, zumal er sich EUR 60.000,- zur Bezahlung der medizinischen Behandlung seines Vaters geliehen habe und er und seine Familie den genannten Betrag zum vereinbarten Termin nicht hätten zurückzahlen können. Demzufolge sei sein Leben im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo "vorbei" und ersuche er um "Unterschlupf" in Österreich.
5. Mit Telefax vom 25.03.2014 an das BFA erfolgte eine Beschwerdeergänzung und wurden ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung von Asyl, in eventu die gänzliche Behebung und Rückverweisung der Rechtssache, Gewährung von subsidiären Schutz, Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung (plus)", in eventu Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" sowie Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Dazu näher ausführend wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, die Entscheidung der belangten Behörde weise Widersprüchlichkeiten auf, zumal diese dem BF zwar dessen Fluchtgründe glaubten, jedoch seinem Vorbringen hinsichtlich der Kreditaufnahme den Wahrheitsgehalt abgesprochen habe. Zudem habe der BF die Kredithöhe, den Kreditgrund, die Kreditgeber und die Konditionen detailliert vorgebracht, weshalb sich der Bescheid als mangelhaft erweise.
Hinzu komme, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, dem BF ihm Rahmen des Parteiengehörs eine angemessene Frist der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen einzuräumen und somit ein Verfahrensmangel vorliege. Bei ordnungsgemäßer Befragung des BF und entsprechender Würdigung der Beweismittel hätte die Behörde erkennen müssen, dass es dem BF im gegenständlichen Fall, mangels hinreichendem staatlichen Schutz nicht zuzumuten sei, sich an seinen Herkunftsstaat zu wenden.
Aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde ließ sich entnehmen, dass die wirtschaftliche Lage im Kosovo schlecht sowie die Arbeitslosenrate sehr hoch seien und sich die Sozialhilfe auf niedrigem Niveau bewege, was ein Rückkehrhindernis für den BF darstelle.
Darüber hinaus erweise sich der gegenständliche Bescheid insofern als mangelhaft, als die Behörde in Bezug auf deren die aufschiebende Wirkung ausschließenden Entscheidung einerseits in ihrem Spruch es unterlassen habe, das Bezug habende Gesetz zu nennen und andererseits in ihrer Begründung ein in der Sache falsches Gesetz angeführt habe, weshalb das BVwG diesbezüglich mit Aufhebung des besagten Spruchpunktes vorzugehen, jedenfalls aber die aufschiebende Wirkung, wegen Verletzung der in Art 3 EMRK gewährleisteter Rechte, zuzuerkennen habe.
6. Laut Aktenvermerk der LPD XXXX sei der BF seiner bescheidmäßig angeordneten Meldeverpflichtung seit 26.03.2014 nicht mehr nachgekommen. Demzufolge sei dieser amtswegig von der betroffenen Adresse abgemeldet und zur Festnahme ausgeschrieben worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF heißt XXXX und ist amXXXX in XXXX (Kosovo) geboren, ist kosovarischer Staatsbürger, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Albanisch.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF verfügt aufgrund im Kosovo lebender Familienangehöriger über eine dortige familiäre Anbindung.
1.2. Der BF verließ eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Kosovo am 28.02.2014 und reiste von dort über Italien am 03.03.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
Der BF verfügt seit 31.03.2014 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr in Österreich und es kann nicht festgestellt werden, ob er das Bundesgebiet tatsächlich verlassen hat.
1.3. Der BF verfügt über keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte und pflegt auch sonst keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er ist bislang in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bisher von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Der BF hat zum Beleg seiner Identität einen kosovarischen Personalausweis im Original vorgelegt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zum Aufenthalt im Kosovo, zur Ausreise, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, der BF verfüge über bestimmte Deutschkenntnisse und besuche allenfalls einen Deutschkurs oder habe einen solchen erfolgreich abgeschlossen, ergibt sich daraus, dass der BF dies im bisherigen Verfahren nicht vorbrachte und von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, den integrationsrelevanten Umständen sowie den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat beruhen auf den eigenen Angaben des BF. Die fehlende Wohnsitzmeldung ist aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem "Zentralen Melderegister" ersichtlich und kann dem Strafregisterauszug die Unbescholtenheit des BF entnommen werden.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, der BF habe das Bundesgebiet tatsächlich verlassen, beruht auf dem fehlenden Vorliegen diesbezüglicher Beweismittel als auch auf der Unterlassung des BF, seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort bekannt gegeben zu haben.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie den Ausführungen in der Beschwerde samt Ergänzung.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, die Behörde hätte es unterlassen, den BF näher zu seinen Fluchtgründen zu befragen, ist dem entgegenzuhalten, dass dem BF im Rahmen der Erstbefragung wie auch der Einvernahmen vor dem BFA die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe geltend zu machen, ihm die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, er keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch seine Unterschrift bestätigt hat. Zudem ist die der Erstbehörde auferlegte in § 18 AsylG 2005 verankerte Mitwirkungspflicht immer in Verbindung mit der den BF treffenden Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG 2005 zu sehen und stößt erstere dort an ihre Grenzen, wo der BF zur Klärung des Sachverhaltes nichts mehr beizutragen in der Lage ist, weshalb gegenständlich tiefergreifendere Fragen durch die belangten Behörde nicht mehr abverlangt hätten werden können und sich auch nicht als sachdienlich erwiesen hätten.
Wenn nun im Rechtsmittel vorgebracht wird, die belangte Behörde verliere sich in Widersprüchlichkeiten, wenn sie dem Fluchtgrund (wirtschaftliche Gründe) an sich, dem konkreten Fluchtvorbringen des BF aber keinen Glauben schenke, ist hervorzuheben, dass aus Sicht des erkennenden Gerichtes ein derartiger Widerspruch nicht zu erkennen ist. Vielmehr ist der belangten Behörde Recht zu geben, wenn diese dem konkreten Fluchtvorbringen des BF im Hinblick auf die geschilderte Kreditaufnahme in der genannten Höhe keinen Glauben zu schenken bereit war. So entbehrt vor dem Hintergrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Kosovo, eine Kreditvergabe in der geschilderten Höhe jeglicher Logik, zumal den Kreditgebern auch schon vor dem Vertragsabschluss ersichtlich gewesen sein musste, dass eine Tilgungssumme in der Höhe von EUR 1.200,- im Monat vom BF - noch dazu mit unter Einbeziehung seines Einkommens - kaum bis gar nicht aufgebracht werden könne. Zudem hat der BF es entgegen der Ausführungen in der Beschwerde nicht vermocht, alle Details hinsichtlich des Kreditgeschäftes glaubwürdig darzulegen. Zum einen bringt er nämlich die Aufnahme einer Summe in Höhe EUR 70.000,- in seinen Einvernahmen vor, verweist in dessen handschriftlichen Beschwerdeschrift jedoch auf lediglich EUR 60.000,--. Zum anderen war er nicht in der Lage, die tatsächlich vereinbarten Tilgungsmodalitäten samt Zinsen zu nennen. So vermochte er nicht einmal darzulegen, ob die vereinbarten Raten der Zins- und/oder der Kredittilgung dienten. Zudem relativierte der BF die bei seiner Erstbefragung am 05.03.2014 vorgebrachte Bedrohung seitens der Kreditgeber insofern, als er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 10.03.2014 angab, von den Kreditgebern lediglich zur Zurückzahlung aufgefordert, nicht jedoch bedroht worden zu sein.
Die mangelnde Glaubwürdigkeit einzelner Details eines Vorbringens vermag keinesfalls der Glaubwürdigkeit einer grundsätzlich wirtschaftlich bedingten Ausreise des BF aus dem Kosovo entgegenzustehen. Wenn sich auch konkrete Elemente der Ausführungen des BF als unglaubwürdig erweisen, so lassen die sonstigen glaubwürdigen Angaben des BF, wonach dieser explizit wirtschaftliche Gründe als Ausreisegrund nannte, wie auch sein geäußerter Wille in Österreich Geld zu verdienen, die Annahme einer wirtschaftlich bedingten Ausreise (Flucht) zu.
Selbst bei Annahme des Wahrheitgehalts des gesamten Fluchtvorbringens ist für den BF - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt werden wird - in der Sache selbst nichts gewonnen.
Was die Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden betrifft, ist festzuhalten, dass die lediglich unsubstantiierte Behauptung, diesbezüglich keinen Schutz erhalten zu können, nicht hinreichend, um den ein dahin gehenden Länderfeststellungen entgegenzutreten. Zudem verneinte der BF das Vorliegen jeglicher Probleme mit staatlichen Einrichtungen im Kosovo und brachte er vor, sich in der Sache nicht an örtliche Sicherheitsbehörden gewandt zu haben, weshalb vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen kein nachvollziehbarer Rückschluss auf die Unwilligkeit und Unfähigkeit der genannten Behörden, Strafanzeigen in diese Richtung aufzunehmen und diesen nachzugehen, gezogen werden kann.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 10.03.2014 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon dieser keinen Gebrauch machte.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Darüber hinaus wäre ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs in erster Instanz durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert (VwGH 2000/18/0040 vom 27.03.2003).
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 14.03.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, und von diesem am 06.05.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen konnte weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht werden.
Wie schon im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten, sah sich der BF außer Stande sein Vorbringen - vor allem im Hinblick auf die Kredithöhe und die Rückzahlungsmodalitäten - glaubhaft darzustellen.
Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er wegen seiner Zahlungsunfähigkeit von Privatpersonen bedroht worden sei und auch im Fall der Rückkehr in den Kosovo wieder verfolgt werden würde, ist festzuhalten, dass selbst bei hypothetischer Wahrhaftannahme die behauptete Furcht vor Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) stünde, noch, dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende, noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen erfolgt, insbesondere aus kriminellen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind, wie bereits erwähnt, weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde, noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens seien, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
Darüber hinaus ist - wie den erstinstanzlichen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - darauf zu verweisen, dass sich die kosovarische Polizei (im Folgenden: KP) als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat, sie im gesamten Herkunftsstaat vertreten ist und deren Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert wird. Zudem könne seit September 2009 auf beträchtliche Fortschritte im Bereich der Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit, des Freiseins politischen Einflusses, der Multiethnizität und Einhaltung europäischer "Best Practice" sowie internationalen Polizeistandards verwiesen werden. Seitens EULEX gepflogener ist-standbezogener Erhebungen in den Jahren 2008/2009 zufolge, konnten Strategien im Bereich Organisation und operativer Effizienz entwickelt und erfolgreich in die tägliche Arbeit der KP implementiert werden. Demzufolge kann die KP sogenannte Verbrechensreduktionsstrategien sowie Fortschritte hinsichtlich des Ausbaues einer funktionierenden Verbrechenskartei und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität vorweisen.
Es gebe genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten könne. Weiters könnten Anzeigen auch beim Büro der Staatsanwaltschaft, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden und stehe das Polizeipersonal unter der Aufsicht eines unabhängigen Polizeiinspektorats.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seiend, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Sollte er dazu nicht in der Lage sein, kann er auf ein bestehendes familiäres Sozialgefüge zurückgreifen, zumal der BF selbst vorbrachte, bis zu dessen Ausreise gemeinsam mit seiner Frau, seiner Mutter und seinen Kindern im Elternhaus gewohnt zu haben und diese weiterhin im Kosovo aufhältig seien. Zudem hat der BF den Beruf eines Kellners erlernt, in diesem Metier bis 2012 im Kosovo gearbeitet und stünde dem BF der Bezug staatlicher Sozialhilfe offen.
Wenn auch die staatliche Sozialhilfe, isoliert betrachtet, sich auf niedrigem Niveau bewegt sind jedoch die damit verbundenen Begleitmaßnahmen nicht außer Acht zu lassen und diese in ihrer Gesamtheit zu betrachten. So kann den Länderfeststellungen entnommen werden, dass Sozialhilfeempfänger von Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit sind und der Bezug von Strom im Ausmaß von 500 kW pro Monat kostenlos möglich ist.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde - wie oben ausgeführt - den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere, inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4. 1 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat er keine in Österreich lebenden Verwandten und verfügt im Bundesgebiet auch sonst über keine familiären Anknüpfungspunkte. Auch reiste er unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und hat sich bis zu seiner Asylantragstellung in Österreich unrechtmäßig aufgehalten. Der BF kam seiner bescheidmäßig angeordneten Meldungsverpflichtung seit dem 26.03.2014 nicht mehr nach, verfügt seit 31.03.2014 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und teilte bis dato - seinen Pflichten iSd. § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu wider - weder dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch dem erkennenden Gericht seinen derzeitigen Aufenthaltsort mit. Angesichts des Umstandes, dass keine Anhaltspunkte für das tatsächliche Verlassen des Bundesgebietes seitens des BF vorliegen, ist vom gegenwärtigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet weiter auszugehen, weshalb eine Entscheidung iSd. § 21 Abs. 5 BFA-VG nicht zu fällen war.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit 03. März 2014) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen, unterhält aber familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat
Zusammengefasst war dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen, weil sich, wie soeben dargelegt, aus dem gesamten Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, welche auf die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung unter den in § 57 AsylG 2005 angeführten Voraussetzungen hätten schließen lassen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 gesprochen werden könnte.
In Ermangelung von verwandtschaftlichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich, war dem BF auch keine Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung eines in Österreich bestehenden Privat- oder Familienlebens iSd Art 8 EMRK zu erteilen. Auch sind keine Momente hervorgetreten, welche auf eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach § 14a NAG hingewiesen hätten.
Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.5. 1 § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.5.2. Gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Weder der vom BF gerügte Mangel im Hinblick auf das Unterlassen der Angabe des bezughabenden Gesetzes im Spruch als auch der Bezug auf ein falsches Gesetz (AsylG anstelle BFA-VG) in der Begründung vermag einen derartigen Mangel zu begründen, welcher die Rechtsqualität des gegenständlichen Bescheides beeinflussen oder zu dessen Aufhebung führen müsste. Vor dem Hintergrund des von der belangten Behörde zu Tage geförderten Verfahrensinhaltes, dem Wortlaut im Spruch des Bescheides und der wörtlichen Zitierung des Inhaltes der richtigen Norm in der Begründung, kann eindeutig entnommen werden, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die rechtsrichtige Norm des § 18 BFA-VG stützt und sohin lediglich ein auf ein offenbares Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG vorliegt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 45 ff, sowie Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz 449), zu deren Berichtigung auch die Rechtsmittelbehörde berechtigt ist (vgl. VwGH 25.3.1994, 92/17/0133; 3.10.2008, 2005/10/0041; auch VwGH 28.7.2010, 2009/02/0311).
Zudem vermag das Vorliegen eines berichtigungsfähigen Mangels für sich keine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begründen (vgl. VwGH 24.1.1990, 89/02/0217; 25.1.1995, 93/03/0097; 8.7.2004, 2003/07/0087).
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung und Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Ein allenfalls mangelhaftes Parteiengehör im Verfahren vor der belangten Behörde in Bezug auf die Möglichkeit der Stellungnahme des BF zu den erhobenen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, kann als gegenständlich saniert betrachtet werden, zumal die diesbezüglichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid dargelegt wurden (vgl. VwGH 30.9.1958, 338/56; 20.9.1990, 86/07/0091; 7.7.2009, 2009/18/0198) und der BF die Möglichkeit der bezughabenden Stellungnahme in seiner Beschwerde hatte (vgl. VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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