BVwG W203 1423813-1

W203 1423813-1Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2014

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Regest

mangelnde Asylrelevanz

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BVwG W203 1423813-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.1423813.1.00

Spruch

W203 1423813-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011, Zl. 11 08.779-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG

2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.08.2011 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er dort für andere Leute als Diener habe arbeiten müssen. Er wäre immer schlecht behandelt und wie ein Sklave gehalten worden. Er habe seine Mutter nicht sehen dürfen, auch der Schulbesuch wäre ihm verweigert worden.

2. Am 10.11.2011 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, dass er im September oder Oktober XXXX geboren sei, das genaue Geburtsdatum kenne er nicht und er wisse auch nicht, ob es Dokumente gebe, aus denen dieses hervorgehe. Die Frage, warum er beim Aufgriff durch die Polizei als Geburtsdatum den XXXX angegeben habe, beantwortete der BF damit, dass er gesagt habe, dass er 13 oder 14 Jahre alt wäre, und das wäre dann eben mit XXXX protokolliert worden.

Er sei in Afghanistan nicht in die Schule gegangen, habe aber in der Moschee lesen und schreiben gelernt. Er glaube, dass in seinem Heimatdorf XXXX noch seine Mutter und seine Schwester lebten, und dass sein Vater verstorben sei. Er glaube, dass er ansonsten keine weiteren Verwandten in Afghanistan habe.

Sein Vater habe gemeinsam mit einer Person namens XXXX, dem Bruder einer Person namens XXXX, ein Bekleidungsgeschäft gehabt. Nachdem XXXX vor sechs oder sieben Jahren getötet worden wäre, habe XXXX gemeint, dass der Vater des BF etwas damit zu tun gehabt habe, und mit Geld geflohen wäre. Daraufhin habe XXXX, ein besonders mächtiger und einflussreicher Mann in der Gegend, das Haus und die Grundstücke der Familie des BF in Besitz genommen.

Der XXXX habe ihn von seiner Mutter getrennt, und er habe für XXXX in dessen Landwirtschaft arbeiten müssen. Er habe dafür kein Geld bekommen. Als Grund habe der XXXX angegeben, dass der Vater des BF mit dem Geld des Bruders des XXXX geflohen wäre.

Ein Schlepper, dem er von seinem elenden Leben erzählt habe, habe ihm dann zur Flucht verholfen.

Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, wisse er nicht, was mit ihm passieren würde, aber der XXXX würde das angeblich vom Vater des BF gestohlene Geld von ihm zurückverlangen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011, Zl. 11 08.779-BAW, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.12.2012 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des BF keinerlei Glaubwürdigkeit bescheinigt werden könne und dass dieser keinesfalls in der Lage gewesen wäre, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass auch von einem noch unmündigen BF zu erwarten gewesen wäre, dass er die gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen zu schildern vermögen hätte. Als Grund für das Verlassen des Herkunftslandes habe der BF zwar angegeben, dass er von seiner Mutter getrennt worden wäre, keine Schule besuchen hätte dürfen und für eine Person namens XXXX habe arbeiten müssen. Der Wunsch, nach Österreich zu kommen, um hier eine besseres Leben führen zu können, sei zwar verständlich und nachvollziehbar, es lasse sich aber aus dem Vorbringen des BF keine konkrete gegen den BF gerichtete Verfolgung aus Konventionsgründen entnehmen, und es wäre eine solche auch im Falle einer Rückkehr nicht zu befürchten. Dass der Vater des BF der Person, bei der er jahrelang gelebt hat und für die er arbeiten musste, Geld gestohlen hätte, habe er angeblich nur von XXXX gehört, der BF habe dazu aber keine näheren Angaben machen können.

Es spreche auch gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF - und somit auch gegen die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr - dass er widersprüchliche Angaben über sein Geburtsdatum gemacht habe. Absolut nicht nachvollziehbar wäre schließlich auch, dass der Schlepper auf einen größeren Geldbetrag verzichtet habe, da es wohl erklärtes Ziel eines jeden Schleppers wäre, mit seiner Tätigkeit Geld zu verdienen.

Beweismittel habe der BF nicht vorlegen können.

Das Bundesasylamt komme daher zu dem Schluss, dass der geschilderte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche.

Dem BF werde aber subsidiärer Schutz gewährt, weil die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.

4. In der gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides vom gesetzlichen Vertreter des BF fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Angaben des BF sehr wohl asylrelevant wären. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Asylrelevanz der Angaben des BF auseinandergesetzt, insbesondere habe sie nicht berücksichtigt, dass der BF wegen der angeblichen Verbrechen seines Vaters wohlbegründete Furcht habe, weiterhin wie ein Sklave gehalten zu werden, dass der Staat Afghanistan schutzunwillig und schutzunfähig wäre und dass dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt die besondere Vulnerabilität des minderjährigen BF bei der Entscheidungsfindung nicht ausreichend berücksichtigt.

Der BF habe gleichlautend und entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand auch glaubhaft von den Verfolgungshandlungen des XXXX gegen ihn berichtet. Dass der minderjährige BF zum Schicksal seines Vaters keine näheren Angaben machen habe können, sei verständlich, da der BF zum Zeitpunkt des Verschwindens seines Vaters noch ein kleines Kind gewesen sei.

Es liege ein Fall von angewandter Sippenhaftung vor, und der BF habe nicht davon ausgehen können, dass ihm staatliche Autoritäten Schutz gegen die Übergriffe des XXXX bieten würden. Der BF werde auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich der Familie seines Vaters, dem vom XXXX bestimmte Verbrechen unterstellt würden, verfolgt.

5. Am 03.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF zum Allgemeinen Vorhalt zu Afghanistan ein. Dabei wurde der allgemeine Vorhalt inhaltlich im Wesentlichen bestätigt. Besonders hervorgehoben wurde, dass der Vorhalt zeige, dass es in Afghanistan nicht gelungen wäre, den Einfluss der Taliban zurückzudrängen, und dass der Staat unter anderem auch deswegen nicht in der Lage wäre, seine Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Er zeige weiters, dass die regierungsfeindlichen Truppen im ganzen Land, speziell auch in der Heimatprovinz des BF, ihre Aktivitäten weiter verstärkt haben.

6. In der mündlichen Verhandlung am 15.04.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass er mittlerweile eine Lehrstelle als Technischer Zeichner gefunden habe, die er im August 2014 antreten werde. Er habe mit den Angehörigen in seiner Heimat seit acht oder neun Jahren keinen Kontakt; er wisse nicht, ob und wo seine Mutter leben würde, und es wäre auch sonst schwierig, Kontakt herzustellen, weil es in seinem Heimatdorf keinen Strom geben würde.

Er sei aus Afghanistan weggegangen, weil er dort ein sehr schweres Leben gehabt habe. Er wäre oft geschlagen worden, manchmal bis zur Bewusstlosigkeit. Seit ca. seinem fünften oder siebenten Lebensjahr habe er für XXXX arbeiten müssen. Er habe seit der gewaltsamen Trennung von seiner Mutter in einem Raum im Haus des XXXX gelebt. Diesen Raum konnte der BF sehr genau und detailliert beschreiben. Der Raum wäre zwar nicht verschlossen gewesen, er habe aber trotzdem nicht weglaufen können, weil er nicht gewusst hätte, wohin. Außerdem wäre es in dem Tal in der Nacht gefährlich wegen der Schakale. Er habe für XXXX sieben Tage die Woche, von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, arbeiten müssen. Auch bei leichteren Erkrankungen habe der BF für XXXX arbeiten müssen, nur bei Fieber nicht. Auf die Frage seines gesetzlichen Vertreters gab der BF an, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Familienangehörigen oder Freunde habe, die ihn aufnehmen könnten. Die Mentorin des BF brachte ergänzend vor, dass sie sich vorstellen könne, der Schlepper habe deswegen kein Geld vom minderjährigen BF verlangt, weil dies aus dessen Sicht dazu beitragen könne, dass er wegen dieser "guten Tat" eines Tages "ins Paradies" kommen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist im September oder Oktober XXXX in XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni, geboren und Staatsangehöriger Afghanistans. Er ist Schiite und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Abgesehen von einer Koranschule, in der er lesen und schreiben gelernt hat, hat der BF in seinem Herkunftsland keine weitere Schulausbildung absolviert

Der BF wurde als Kind im Alter von ca. fünf bis sieben Jahren von seiner Familie gewaltsam getrennt und musste für eine Person namens XXXX auf dessen Landwirtschaft arbeiten.

Der BF hat Afghanistan im Sommer 2011 verlassen und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 12.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Angaben des BF, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er für eine fremde Person namens XXXX unter sklavenähnlichen Bedingungen unentgeltlich habe arbeiten müssen, sind glaubhaft. Ebenso glaubhaft ist die Behauptung des BF, er habe seit mehreren Jahren keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen, und dass er nicht wisse, ob sein Vater noch lebe und wo sich seine sonstigen Verwandten derzeit aufhalten würden.

Die Angaben des BF, er habe vermutlich deswegen für den XXXX arbeiten müssen, weil der Vater des BF "etwas mit dem Tod des Bruders des XXXX zu tun gehabt habe" und diesem möglicherweise auch Geld gestohlen habe, sind nicht glaubhaft und werden der Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht zu Grunde gelegt.

Zur Lage in Afghanistan wird festgestellt:

Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(New York Times, Taliban Breach an International Base, Killing at Least, vom 28.08.2013)

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten.

(BBC, Afghanistan-s Nuristan province "at mercy of the Taliban", vom 20.03.2013)

Schiiten:

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime. Die Ismailiten, die sich selbst als zum schiitischen Islam bekennen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31.1.2012-30.1.2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz, gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.4.2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.5.2013; BBC, Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms, vom 05.09.2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Ethnien:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9 und 10)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Familienangehörigen sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus dem Verwaltungsakt.

Das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen erwies sich aus folgenden Erwägungen als glaubhaft: Die Aussagen des BF sowohl bei der polizeilichen Ersteinvernahme als auch bei der Vernehmung durch das Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sind kohärent und plausibel und weitgehend frei von Widersprüchen.

Zu der vom Bundesasylamt in der Bescheidbegründung grundsätzlich in Abrede gestellten Glaubwürdigkeit des BF ist Folgendes festzuhalten:

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachverhalt grundsätzlich dann als glaubwürdig anzuerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Der BF hat in den wesentlichen Punkten bei allen Befragungen inhaltlich gleichlautende Angaben gemacht und sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auch nicht wesentlich ausgeweitet und gesteigert. Der BF hat von sich aus oder auf Nachfrage sehr detaillierte, widerspruchsfreie Angaben zu seinem Fluchtvorbringen gemacht, so zum Beispiel über die konkreten Tätigkeiten, die er während der verschieden Jahreszeiten zu erledigen hatte, über die Gefühle, die er bei der Trennung von seiner Familie empfunden hat und über den Raum, in dem er sich jahrelang bei XXXX aufgehalten hat, sodass nicht davon auszugehen ist, dass es sich dabei um eine bloß erfundene, tatsächlich nicht geschehe Geschichte handelt. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angaben des BF in den entscheidungsrelevanten Punkten den Tatsachen entsprechen, somit glaubhaft sind.

Der angebliche Widerspruch betreffend das Geburtsdatum des BF konnte vom BF geklärt werden, da es nachvollziehbar ist, dass er laut seiner Aussage bei der Ersterfassung im Jahr 2011 gesagt habe, er wäre 13 oder 14 Jahre alt, und das Geburtsdatum wäre dann fälschlich mit XXXX festgehalten worden. Es ist auch nachvollziehbar, dass dem BF dieser Irrtum nicht zwingend auffallen musste, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der BF, in dessen Heimat eine eigene Zeitrechnung verwendet wird, mit den angegebenen Jahreszahlen in keiner Weise vertraut sein konnte. Abgesehen davon ist kein Grund ersichtlich, warum der BF ein vom tatsächlichen Geburtsdatum abweichendes Datum angeben sollte, insbesondere, weil trotz der Abweichung keine Änderung des Status "minderjährig" eingetreten wäre.

Zwar hat das Bundesasylamt zu Recht festgestellt, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass Schlepper ihre Dienste unentgeltlich anbieten, dennoch sind die diesbezüglichen Angaben des BF nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit insgesamt zu verneinen. Zum einen hat nämlich der BF nicht die gänzliche Unentgeltlichkeit behauptet, sondern es war von einer Abmachung mit einem späteren Zahlungszeitpunkt die Rede ("...falls ich später einmal mehr Geld haben sollte, könnte ich ihm etwas zurückzahlen..."), und zum anderen wurde in der mündlichen Verhandlung auf den Vorhalt der Unwahrscheinlichkeit einer unentgeltlichen Schlepperleistung eine - wenn auch nicht sehr lebensnahe, aber dennoch nicht ganz auszuschließende - Begründung genannt, nämlich, dass der Schlepper damit eine aus seiner Sicht nicht völlig uneigennützige "gute Tat" vollbringen wollte.

Tatsächlich nicht glaubhaft ist allerdings das Vorbringen des BF, er wäre auf Grund des Vorlebens seines Vaters von XXXX zu den Zwangsarbeiten herangezogen worden. Die diesbezüglichen Angaben des BF waren nur sehr vage und er konnte auch auf Nachfrage in keiner Phase des Verfahrens nähere, konkrete Angaben darüber machen, was sein Vater damit zu tun habe, dass er für den XXXX arbeiten müsse, und diese vagen Angaben des BF beruhen darüber hinaus nicht auf eigenen Wahrnehmungen, sondern auf Informationen, die er von XXXX - einer offenbar nicht sehr verlässlichen Quelle - erhalten habe. Dabei ist dem BF nicht zu unterstellen, dass er bewusst die Rolle seine Vaters falsch oder unvollständig dargestellt hätte, vielmehr ist auf Grund des Umstandes, dass er offenbar seit Kleinkindtagen keinen Kontakt zum Vater hatte und auf Grund der Ungeeignetheit der sonstigen Quellen nicht mehr mit entsprechender Wahrscheinlichkeit das tatsächliche Verhalten des Vaters des BF zu eruieren, und auch nicht, ob dieses Verhalten mit der späteren Heranziehung des BF zu Zwangsarbeit in einem kausalen Zusammenhang steht.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (in weiterer Folge: AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBL I Nr. 122/2013 (in weiterer Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 21.09.2000, 2000/20/0286). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 69). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 69). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; vom 21.12.2000, 2000/01/0131).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Im gegenständlichen Fall besteht beim BF zweifellos eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in dem Sinn, dass er bei einer etwaigen Rückkehr in sein Herkunftsland unter der Androhung von Misshandlungen abermals Zwangsarbeit für eine fremde Person verrichten müsste. Dies vor allem auf Grund der als glaubhaft zu qualifizierenden bisherigen Erfahrungen des BF und auch auf Grund des Umstandes, dass er über keinerlei familiären Anschluss oder Rückhalt verfügt, und somit der Willkür des einflussreichen und mächtigen XXXX schutzlos ausgesetzt wäre.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Aus dem fluchtkausalen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich keine glaubhafte Verfolgung aus asylrelevanten Gründen.

Asylrelevant wäre die (drohende) Verfolgung dann, wenn diese aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erfolgt. Von diesen genannten asylrelevanten Verfolgungsgründen scheiden im gegenständlichen Fall "Rasse", "Religion", "Nationalität" und "politische Gesinnung" von vorneherein aus - insbesondere droht auch, wie sich aus den Feststellungen zum Herkunftsland und aus den Angaben des BF ergibt, keine Verfolgung des BF auf Grund dessen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten - und es wurde im Verfahren und in der Beschwerde auch keiner dieser asylrelevanten Verfolgungsgründe geltend gemacht.

Zu prüfen wäre allenfalls, ob dem BF Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe droht.

Der Verfolgungsgrund Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Vaters des BF scheidet schon deswegen aus, weil das diesbezügliche Vorbringen des BF nicht glaubhaft ist. (vgl. dazu die Ausführungen unter II.2.). Aber selbst dann, wenn man tatsächlich davon ausginge, dass der BF nur deswegen von XXXX zur Zwangsarbeit herangezogen würde, weil der Vater des BF dem XXXX Geld schulde, würde keine asylrelevante Verfolgung vorliegen. Eine soziale Gruppe im Sinne der GFK liegt nämlich nur dann vor, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Eigenschaft einer Person als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) reicht nicht aus, um ihr aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Schuldnereigenschaft stellt weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie diese Person zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, a. a.O., 106f; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), 41f Fn 146; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Auch liegt keine Zugehörigkeit zu etwaigen sonstigen sozialen Gruppen im Sinne der GFK vor, insbesondere existiert auch keine soziale Gruppe der "Minderjährigen Personen, die unter sklavenähnlichen Bedingungen zur Zwangsarbeit herangezogen werden". Die Verfolgung muss nämlich stets wegen einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit erfolgen, und es können sich umgekehrt Personen, die allenfalls erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht darauf berufen. Eine Verfolgung aus diesem Grund wäre nur dann zu bejahen, wenn sie Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames Merkmal auszeichnen. Das bedeutet im Umkehrschluss, diese Person würde nicht verfolgt, wenn sie dieses Merkmal nicht hätte. (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197). Bei der Eigenschaft, unter sklavenähnlichen Bedingungen gehalten zu werden, handelt es sich weder um ein unveräußerliches Merkmal, noch macht sie den BF zum Mitglied einer von der Gesellschaft hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe.

Wie das Bundesasylamt zu Recht erkannt hat, war die Beschwerde daher mangels Asylrelevanz der im Herkunftsstaat Afghanistan drohenden Verfolgung abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die entscheidungsrelevante Rechtsfrage im gegenständlichen Verfahren bezieht sich darauf, ob es sich in dem Fall, dass eine minderjährige Person gegen Ihren Willen von einer fremden Person zur unentgeltlichen Zwangsarbeit herangezogen wird, um eine asylrelevante Verfolgung handelt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Thema ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I) des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes.

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