BVwG W153 2003760-1

W153 2003760-1Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2014

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Regest

Außerlandesbringung, familiäre Situation, real risk

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BVwG W153 2003760-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W153.2003760.1.00

Spruch

W153 2003760-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIk

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zl IFA: 1000012400, Verz.Zl: 14003484 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Georgiens, brachte am 03.01.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

Bei der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 03.01.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne und keine Medikamente einnehme. Der Beschwerdeführer sei am 22.12.2013 aus seinem Heimatstaat mit einem Schengen-Visum der niederländischen Botschaft in Georgien nach Warschau geflogen. Dort habe er einen Transitaufenthalt von 1,5 Stunden gehabt und sei dann am selben Tag nach XXXX weiter geflogen. Als Kind habe er von 1993 bis 1997 mit seiner Familie als Asylwerber in Deutschland gelebt. In Österreich würden sein Vater und seine Halbschwester leben. In Polen habe er keinen Asylantrag gestellt, weil er dort nur einen Transitaufenthalt gehabt habe. Er wolle in Österreich sein, weil sein Vater und seine Halbschwester hier seien. Aus seinem Heimatland sei er wegen des russisch-georgischen Konfliktes im Jahr 2008 geflohen. Seine Onkel hätten im Krieg mit den Russen und den Osseten gegen Georgien gekämpft. Deshalb habe er mit der georgischen Bevölkerung Probleme bekommen, sei schikaniert und beschimpft worden und habe sich deshalb nicht mehr aus dem Haus getraut. Die Bevölkerung habe einige Mal die Fensterscheiben eingeschlagen und er habe alle Kontakte zu seinen Freunden eingestellt. Er habe Angst, dass er in Georgien wieder von der Bevölkerung schikaniert und beschimpft werde. Der Beschwerdeführer fürchte, dass bei ihm Zuhause eingebrochen wird und ihm etwas angetan werde. Er habe schon einmal deshalb eine Schlägerei gehabt. Die Polizei habe nicht geholfen.

Das Bundesamt richtete am 10.01.2014 ein auf Art. 9 Abs. 2 oder 3 der Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande mit der Bitte um dringende Beantwortung gemäß Art. 21 Abs. 2 Dublin-III Verordnung. Mit einem am 28.01.2014 eingelangten Schreiben stimmten die Niederlande dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 17.02.2014, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er das Schengen-Visum bekommen habe, um zu seinem Vater zu kommen, der seit zehn Jahren in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer habe nicht unmittelbar einen Antrag gestellt, weil er gedacht habe, das später zu machen. Seit der Ausreise seines Vaters habe er mit ihm telefoniert. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass mit den Niederlanden ein Konsultationsverfahren eingeleitet worden sei und die Zustimmung für die Übernahme durch die Niederlande bereits vorläge. Es sei beabsichtigt seinen Antrag zurückzuweisen. Hierzu hielt der Beschwerdeführer fest, dass er noch nie in Holland gewesen sei. Er habe das Visum gebraucht, um legal nach Europa einreisen zu können. Sein Vater habe ihm eine Einladung geschickt, das habe aber die österreichische Botschaft abgelehnt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs.1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und gekürzt):

Zur Lage im Mitgliedstaat wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. Allgemein zum niederländischen Asylverfahren wurde festgehalten, dass einem Antragsteller obligatorisch ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werde. Antragsteller würden aufgefordert, sich freiwillig untersuchen zu lassen. Unabhängig davon sei ein TBC-Test verpflichtend. Das ordentliche Asylverfahren dauere üblicherweise nicht länger als 8 Tage. Gegen einen negativen Bescheid könne Beschwerde vor Gericht eingebracht werden. Wenn mehr Zeit für Nachforschungen gebraucht würde, finde ein sogenanntes erweitertes Verfahren statt und werde eine Entscheidung dann innerhalb von maximal 6 Monaten getroffen. Hinsichtlich der Dublin-Rückkehrer wurde ausgeführt, dass Asylwerber im Dublin Verfahren grundsätzlich Zugang zum ordentlichen Asylverfahren hätten. Insbesondere jene Asylwerber die vorher noch keinen Asylantrag gestellt hätten. Dublin-Rückkehrer hätten dieselben Rechte wie andere Asylwerber und könnten einen Folgeantrag einbringen. Dieser werde wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt. Enthalte der Folgeantrag keine neuen Elemente, werde der Antrag abgewiesen.

Die niederländischen Behörden würden das Non-Refoulment-Gebot sehr ernst nehmen. Asylwerber im laufenden Asylverfahren hätten Zugang zu Basisversorgung inklusive Bildung, Gesundheitsversorgung und Rechtshilfe. Sie dürften bis zu maximal 24 Wochen im Jahr arbeiten. Asylwerber würden in Aufnahmezentren im ganzen Land untergebracht. Die Gesundheitsversorgung für Asylwerber in den Niederlanden werde durch das Gesundheitszentrum für Asylwerber bewerkstelligt (GCA). Außenstellen des GCA würden sich bei jedem Asylwerberzentrum an insgesamt rund 40 Orten befinden. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stünden dort zur Verfügung. Seit 2010 biete GCA primäre psychologische Versorgung durch die psychologischen Berater. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 25.02.2014, in der der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt habe, weil der Beschwerdeführer in Österreich familiär verwurzelt sei. Sein Vater, seine Stiefmutter und seine Halbschwester würden hier leben und er lebe mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt. Er sei der Familie eine große Unterstützung. Der Beschwerdeführer habe eine sehr enge Beziehung mit seiner Halbschwester, hole sie vom Hort ab, versorge sie, damit die Eltern ungestört ihrem Beruf nachgehen können. Der Beschwerdeführer habe bereits in Georgien einen A1 Deutschkurs absolviert, was seinen ausgeprägten Integrationswillen in Österreich unter Beweis stellen würde. Auch seine privaten Anbindungen in Österreich seien aufgrund seines großen Engagements sehr ausgeprägt. Er sei aktives Mitglied des ÖFB und spiele in einer Fußballmannschaft in XXXX, wo er regelmäßig an Turnieren teilnehme. Außerdem habe er sich am 15.02.2014 an der Volkshochschule in Baden angemeldet. Dies zeige, dass sowohl die familiären als auch die privaten Interessen des Beschwerdeführers ausschließlich in Österreich liegen. Seine Familie unterstütze ihn sowohl finanziell (sie hätten nun auch eine Krankenversicherung bei XXXX für den Beschwerdeführer abgeschlossen und ermöglichen ihm den Kurs bei der VHS), aber auch in persönlicher Weise. Sie würden ihn in den österreichischen Alltag einführen und mit ihm Behördenwege erledigen. In den Niederlanden verfüge der Beschwerdeführer weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte. Dort könne ihn niemand unterstützen und die Integration sei viel schwieriger. Der Beschwerdeführer habe ein sehr enges Verhältnis zu seinem Vater und habe ständig in telefonischem Kontakt zu ihm gestanden, als er noch in Georgien gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer nun von seiner Familie getrennt würde, wäre damit sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht nach Art. 8 EMRK verletzt. Der Beschwerdeführer verweise auf eine Entscheidung vom Asylgerichtshof vom 28.11.2006, 307.344-C1/E1-XI/33/06. Bei einer Abschiebung in die Niederlande drohe dem Beschwerdeführer eine Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte, insbesondere Art. 8 EMRK.

Im Akt liegt eine nicht unterfertigte internationale Anmeldung des Beschwerdeführers durch den XXXX vor, die die Daten des Beschwerdeführers enthalten. Zudem liegt eine ausgefüllte Anmeldung des Beschwerdeführers für einen Kurs bei einer Volkshochschule auf.

Der Beschwerdeführer legte auch einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung XXXX vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer flog am 22.12.2013 aus seinem Heimatstaat nach Warschau und einige Stunden später nach Österreich, wo er am 03.01.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Er hatte ein Schengen-Visum der niederländischen Botschaft in Georgien dabei, das vom 21.12.2013 bis 04.02.2014 gültig war.

Das Bundesamt richtete am 10.01.2014 ein auf Art. 9 Abs. 2 oder 3 der Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande mit der Bitte um dringende Beantwortung gemäß Art. 21 Abs. 2 Dublin-III Verordnung. Mit einem am 28.01.2014 eingelangten Schreiben stimmten die Niederlande dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in den Niederlanden sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer nahm in Österreich keine ärztliche Behandlung in Anspruch und leidet gegenwärtig an keiner schweren Erkrankung.

Der Vater des Beschwerdeführers lebt seit zehn Jahren in Österreich. Auch seine sieben jährige Halbschwester lebt in Österreich. Mit diesen und seiner Stiefmutter lebt er in einem gemeinsamen Haushalt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Beweiswürdigend wird insbesondere hervorgehoben, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationsunterlagen und -quellen ein gesamtheitliches Bild der Darstellung der Asyl- und Aufnahmesituation in den Niederlanden bietet.

Dass der Vater und die Halbschwester des Beschwerdeführers in Österreich leben, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Aus diesem ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an der gleichen Adresse wie seine Familienangehörigen gemeldet ist, was darauf schließen, lässt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Dies brachte er auch in seiner Beschwerde vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr 343/2003 normiert Art 49 der Verordnung (EG) Nr 604/2013 vom 26.6.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr 343/2003 erfolgt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 12 Abs. 1, 2 und 5

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder

des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Niederlande ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde in den vorliegenden Fällen Folgendes erwogen:

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der aktuellen Berichtslage zu den Niederlanden davon ausgeht, dass das Niederländische Asylverfahren, die Versorgungslage und die medizinische Versorgung in den Niederlanden keine solchen systemischen Mängel aufweisen, die dazu führen könnten, dass Überstellungen in die Niederlande grundsätzlich die EMRK oder die Grundrechtecharta verletzen.

Ein konkretes Vorbringen, warum gerade im individuellen Fall des Beschwerdeführers eine Überstellung in die Niederlande mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verletzung seiner durch die Bestimmungen der EMRK geschützten Rechte verbunden wäre, wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen von der Durchführung Abstand zu nehmen.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Fall lebt der Vater des Beschwerdeführers seit zehn Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer gab selbst an das erste Mal in Österreich zu sein und während der zehnjährigen Trennung nur telefonischen Kontakt zu seinem Vater gehabt zu haben. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer ein intensives Verhältnis zu seiner Halbschwester habe, so muss darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer seine Halbschwester erst jetzt anlässlich seines derzeitigen Aufenthaltes in Österreich kennenlernte. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass sein Vater und seine Halbschwester ihn in den zehn Jahren besucht hätten, weshalb davon auszugehen, ist, dass der Beschwerdeführer seine siebenjährige Halbschwester davor noch nie sah. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine derart lange Trennung zwischen dem Vater und seinem erwachsenen Sohn gegen ein intensives Verhältnis spricht. Auch die im Zuge der Beschwerde vom Beschwerdeführer angegebenen gegenseitigen Unterstützungsleistungen, wie das Aufpassen auf die Halbschwester oder die Unterstützung bei Behörden durch den Vater und die Stiefmutter, begründen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes noch kein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis. Das kurzfristige Wohnen im gemeinsamen Haushalt sowie der Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung begründet noch kein relevantes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Immerhin handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährigen jungen gesunden Mann, der arbeitsfähig ist und sich bis zur Einreise nach Österreich selbst erhalten konnte.

Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig wäre (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).

Der Beschwerdeführer hat bis vor der Reise nach Österreich mit seinem Vater und dessen Familie nur telefonischen Kontakt gehabt. Es ist daher auch zumutbar, während des Asylverfahrens in den Niederlanden per Telefon zu kommunizieren. Außerdem kann der Vater, als Unionsbürger, den Beschwerdeführer jederzeit in den Niederlanden besuchen. Es liegt somit im gegebenen Fall kein solch schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.

Es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, B 1802/06). Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, bereits Mitglied in einem Fußballverein zu sein und einen Kurs an der Volkshochschule zu besuchen, ist der Aufenthalt in Österreich von etwas mehr als vier Monaten zu kurz um von einer außergewöhnlichen Integration sprechen zu können. Auch die Verfahrensdauer befindet sich in einem zumutbaren Rahmen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK oder der GRC zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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