BVwG I404 2004074-1

I404 2004074-1Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2014

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Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung

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BVwG I404 2004074-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2004074.1.00

Spruch

I404 2004074-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 07.12.2012, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: VGKK) vom 07.12.2012, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 67 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) für Sozialversicherungsbeiträge der Firma XXXX in Höhe von € 936,69 haftet (Spruchpunkt I) und diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides an VGKK zu bezahlen hat (Spruchpunkt II).

2. Mit Schriftsatz vom 01.07.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.07.2013, erhob die Beschwerdeführerin ein als "Widerspruch" bezeichnetes Rechtsmittel gegen den oben genannten Bescheid.

3. Das Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 19.07.2013, in welchen (unter anderem) die Verspätung des Rechtsmittels moniert wurde, wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht. Sie hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 07.12.2012, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin nachweislich postalisch am 19.12.2012 persönlich zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ist angegeben, dass der Bescheid binnen einem Monat ab Zustellung durch Einspruch angefochten werden kann.

Das als "Widerspruch" gegen diesen Bescheid bezeichnete Rechtsmittel wurde mit Schriftsatz vom 01.07.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.07.2013, erhoben.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen wurden dem Akt der VGKK und des Landeshauptmannes von Vorarlberg entnommen.

Die Feststellung zur Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides basieren auf der im Verwaltungsakt der VGKK einliegenden Zustellbestätigung "Priority/Luftpost". Darüber hinaus wurde dies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.09.2013 (noch vom Landeshauptmann von Vorarlberg) nachweislich vorgehalten, eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorhalt ist in der Folge nicht eingelangt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

2.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z. 1, 2 und 6 - 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Da in der gegenständlichen Rechtssache gemäß § 410 Abs. 1 Z 4 ASVG die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 leg.cit. ausgesprochen wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

2.2. 1 Gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 ASVG in der zum Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist am 21.01.2013 maßgeblichen Fassung können Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen eines Monats nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

2.2.2. Die einmonatige Beschwerdefrist begann am Mittwoch, den 19.12.2012 und endete am Montag, den 21.01.2013. Das mit Schreiben vom 01.07.2013 erhobene Rechtsmittel war daher verspätet.

2.2.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte sohin eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. die Judikatur des OGH vom 11.08.2008, Zl. 1 Ob 137/08s, vom OGH 30.03.1998, Zl. 8 ObA 296/97f und vom 22.03.1992, Zl. 5 Ob 105/90).

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