BVwG G309 1404104-1

G309 1404104-1Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2014

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, bestehendes Familienleben, Dauer,<br/>Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG G309 1404104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.1404104.1.00

Spruch

G309 1404104-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes

vom 07.01.2009, Zl. 0806.806-BAW, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides s t a t t g e g e b e n und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 04.08.2008, im Stande der Schubhaft, nachdem er wegen bestehenden Aufenthaltsverbotes vom 28.10.2005 der BPD XXXX, Zl: XXXX (gültig bis 28.10.2010) und damit bedungenem illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen wurde, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 04.08.2008 an, im Frühling des Jahres 2004 von Belgrad aus über Kroatin nach Italien gefahren zu sein. Nach 4 bis 5-monatigen Aufenthaltes sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren und halte sich seither ununterbrochen im Bundegebiet auf. Seinen dabei benutzten serbischen Reisepass habe er verloren und habe er keine Verlustanzeige aufgrund seines illegalen Aufenthaltes erstattet.

Als Fluchtgrund brachte der BF vor, aufgrund sowohl seiner Wehrdienstverweigerung während des Krieges in seinem Herkunftsstaates als auch der politischen Tätigkeit seines Schwiegervaters behördlichen Schikanen seitens der lokalen Polizei ausgesetzt gewesen zu sein. Hinzu komme, dass er auch wegen seines Glaubenswechsels zu den Evangelisten Anfeindungen seitens der Bevölkerung erdulden habe müssen.

Da er in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines hier lebenden Onkels und weitschichtigen Verwandten verfüge habe er seinen Entschluss nach Frankreich weiterzureisen aufgegeben und sei im Bundesgebiet verblieben.

Der BF sei am XXXX in XXXX geboren, sei serbischer Staatsangehöriger, spreche serbisch und rumänisch, bekenne sich zum evangelischen Glauben und gehöre der serbischen Volksgruppe an. Er habe eine Mechanikerlehre in XXXX absolviert und auch als solcher (Mechaniker) gearbeitet. Im Herkunftsstaat lebten weiterhin sein Sohn, seine von ihm geschiedene Frau, seine Großmutter und ein Bruder. Seine Eltern lebten in Frankreich, jedoch kenne er deren genauen Aufenthaltsort nicht.

Zum Beweis seiner Identität brachte der BF ein Duplikat eines jugoslawischen Führerscheins in Vorlage.

In einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.08.2008 brachte der BF vor, im Frühling des Jahres 2004 seinen Heimatstaat verlassen zu haben und für 4 oder 5 Monate in Italien gelebt zu haben. Nach dessen Kontrolle im Bundegebiet im Jahre 2005 sei er in Schubhaft genommen worden, welche er mittels Hungerstreiks beenden habe können. Im April des Jahres 2008 sei er erneut festgenommen worden, jedoch mittels Hungerstreiks sich erneut der Schubhaft entzogen. Schlussendlich sei die gegenständliche Verhaftung wegen illegalen Aufenthaltes erfolgt und habe er in Zuge dessen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Seinen Reisepass habe er nach dessen Verhaftung verloren bzw. habe er diesen in seiner Wohnung nicht mehr auffinden können. Abschließend vermeint der BF einen in Österreich wohnhaften Onkel zu haben.

Im Zuge einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.12.2008 gab der BF an im Frühling des Jahres 2000 nach Frankfurt gereist zu sein, wo er sechs bis sieben Monate aufhältig gewesen und im Anschluss daran illegal nach Österreich gereist sei. Nach dessen Verhaftung sei der BF dann im Jahre 2001 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden. Beim Versuch erneut nach Österreich zu reisen sei der BF im Jahre 2003 in Ungarn beim Grenzübertritt verhaftet und nach Serbien abgeschoben worden. Nach dessen Rückkehr nach Serbien habe er sich von seiner damaligen Frau scheiden lassen und sei im März 2004 erneut, diesmal Richtung Italien, ausgereist. Dabei sei er von seinem in Österreich lebenden Onkel finanziell unterstützt worden. Im Frühling 2005 habe er gegen Entgelt einen serbischen Pass und ein Visum für Dänemark erhalten und sei im Februar ins Bundegebiet eingereist. Seither habe er das Bundesgebiet nicht mehr verlassen und habe er vorwiegend bei seinem Onkel gelebt.

In seinem Herkunftsstaat lebten weiterhin sein Bruder, sein Sohn, zu dem er zeitweise Kontakt pflegt, und dessen ehemalige Ehefrau. Seine Eltern lebten in Frankreich und pflege er zu diesen seit zehn Jahren keinen Kontakt. Er sei in Frankreich geboren und im Alter von einem Jahr nach Serbien verbracht worden, wo er bei seinen Großeltern aufgewachsen sei.

Serbien habe er verlassen, zumal er dort alles Verloren hätte und er ein neues Leben beginnen wolle.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 14.01.2009, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.)

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass der BF das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründe nicht glaubhaft habe machen können.

Mangels schützenswerter familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und bestehender aufrechter verwandtschaftlicher Beziehungen im Herkunftsstaat erweise sich die Ausweisung nach Serbien nach Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung des überwiegend illegalen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen als zulässig.

Zudem traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF.

3. Mit Schriftsatz vom 26.01.2009 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, XXXX, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, dem BF internationalen Schutz zu gewähren, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sowie festzustellen, dass eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien unzulässig sei.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass das Verfahren insofern mangelhaft geblieben sei, als es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation auseinanderzusetzen. Zudem seien die herangezogenen Länderfeststellungen veraltet.

Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung habe es die Behörde unterlassen, sowohl den tatsächlich entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu klären als auch eine hinreichende Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen privaten des BF vorzunehmen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 03.02.2009 vorgelegt.

5. Am 07.05.2010 nahm der BF beim Asylgerichtshof Akteneinsicht in den ihn betreffenden gegenständlichen Verfahrensakt.

6. Mit Eingabe vom 21.11.2011 teilte der BF zum einen mit, am XXXX die österreichische Staatsbürgerin, XXXX, geb. XXXX, standesamtlich geheiratet zu haben und zu anderen, dass sein ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft innehabende Sohn am XXXX in XXXX geboren sei.

In einem wurden folgende Schriftstücke zu Beweiszwecken in Vorlage gebracht:

Staatsbürgerschaftsnachweis für XXXX; ausgestellt am XXXX vom

Magistrat der Stadt XXXX, Zl: XXXX

Geburtsurkunde des XXXX; ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX,

Zl: XXXX

Heiratsurkunde; ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX, Zl. XXXX

7. Mittels verfahrensleitenden Beschluss vom 05.02.2014, dem Rechtsvertreter des BF persönlich zugestellt am 12.02.2014, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktualisierte Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat und räumte diesen die Möglichkeit ein, sich binnen drei Wochen ab Zustellungen dazu zu äußern sowie alles einer allfälligen Ausweisung entgegenstehende in Vorlage zu bringen.

Mit am 25.02.2014 mittels Telefax eingebrachtem Schriftsatz, wies der rechtsfreundliche Vertreter des BF auf die nunmehr erfolgte Verheiratung des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie auf die Geburt deren gemeinsamer Kinder XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, hin. Zudem verfüge der BF über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, welche weit über das A2 Niveau, über welches er im Jahre 2011 ein Diplom erworben habe, hinausgingen. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels könne der BF umgehend einer Erwerbstätigkeit nachgehen und werde ein diesbezüglicher Vorvertrag noch in Vorlage gebracht.

Voraussichtlich werde der BF die Beschwerden in Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung aufrechte erhalten, jedoch die anderen Beschwerdepunkte zurückziehen, weshalb um Fristerstreckung ersucht werde.

Vorgelegte Beweismittel:

Heiratsurkunde, wonach der BF am XXXX XXXX, geb. XXXX, geheiratet hat.

Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX, geb. XXXX; ausgestellt vom Magistrat XXXX am XXXX

Geburtsurkunde von XXXX

Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX, geb. XXXX

Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX, geb. XXXX; ausgestellt am XXXX vom Magistrat der Stadt XXXX

Deutschsprachzertifikat auf dem Niveau A2; ausgestellt auf den BF am 30.11.2011

Kenntnisnahmeschreiben der XXXX vom 03.12.2013, wonach der Wunsch der XXXX nach Karenzurlaub und Anschlusskarenz gemäß der gesetzlichen Bestimmungen vom 16.01.2014 bis 24.04.2016 zur Kenntnis genommen worden sei.

8. Mittels Ladung vom 28.02.2014, dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 05.03.2014, wurde der BF über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in gegenständlicher Rechtssache am 17.04.2014 in der Außenstelle XXXX seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Kenntnis gesetzt und zu dieser geladen.

9. Mit, vom Rechtsvertreter des BF in Vorlage gebrachtem Schriftsatz vom 14.04.2014 zieht der BF seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte

I. und II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zurück. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen Punkt III. des gegenständlichen Bescheides weiterhin aufrechterhalten wird, jedoch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

In einem wird ein zwischen dem BF und derXXXX, abgeschlossener Vorvertrag, wonach der BF ab Erhalt eines Aufenthaltstitels als angelernter Mechaniker mit einem ungefähren Netto-Einkommen von EUR 1450,- 40 Stunden die Woche beschäftigt werde, in Vorlage gebracht und unter Bezugnahme auf das ausgeprägte Familienleben des BF die Aufhebung der Ausweisung verbunden mit der Feststellung, dass diese auf Dauer unzulässig sei, beantragt.

10. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2014 wurde die für den 17.04.2014 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt und der BF sowie die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Frankreich) geboren. Er ist Staatsangehöriger Serbiens, Angehöriger der Volksgruppe der Serben und bekennt sich zum evangelischen Glauben. Seine Muttersprache ist Serbisch.

Der BF befindet sich jedenfalls seit 31.07.2008 durchgehend im Bundesgebiet.

Zuvor wurde er in den Zeiträumen XXXX in Österreich in Schubhaft angehalten.

Gegen den BF wurde mittels Bescheid der BPD XXXX vom 28.10.2005 ein bis 28.10.2010 gültiges Aufenthaltsverbot, Zl. XXXX, wegen der Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erlassen.

1.2. Der BF ist mit XXXX, geb. XXXX, StA: Österreich, verheiratet und leiblicher Vater der gemeinsamen minderjährigen Kinder:

XXXX, geb. XXXX, StA: Österreich

XXXX, geb. XXXX, StA: Österreich

Der BF lebt mit seiner Ehefrau und deren gemeinsamen Kindern im selben Haushalt.

Der BF bezieht staatliche Grundversorgung und geht keiner Arbeit nach, verfügt jedoch über eine Einstellungszusage der XXXX als angelernter Automechaniker.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau "A2".

1.3. Aufgrund der erfolgten Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.01.2009, Zl:

0806. 806-BAW, sind diese in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die festgestellte Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort) beruht auf der Vorlage eines gültigen Führerscheins.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten von Serbien. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise in Österreich, des verhängten Aufenthaltsverbotes und der erfolgten Schubhaften, ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Der Umstand, das festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und Deutschkurse besuchte, ergibt sich daraus, dass der BF dies im bisherigen Verfahren vorbrachte und von sich aus diesbezüglichen Nachweise, nämlich eine Bestätigung über die erfolgreichen Absolvierung eines diesbezüglichen Kurses, vorgelegt hat. Die Feststellungen zu den integrationsrelevanten Umständen und den familiären Anknüpfungspunkten beruhen auf den eigenen Angaben des BF. sowie der vorgelegten Unterlagen.

Die inländische Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

Der gemeinsame Wohnsitz des BF, seiner Frau und ihren Kindern ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF. gelten Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundegesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. und 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem BGBl. I. Nr. 87/2012.

Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF. als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.2.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde vom 14.04.2014 gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchteil I. des oben unter Pkt. I.2. angeführten Bescheides) und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchteil II. dieses Bescheides) sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht (wie bereits oben ausgeführt) gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF. in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

3.2. 3 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Es ist festzuhalten, dass zwischen den Familienmitgliedern der Familie XXXX, welche seit 22.06.2010 (siehe Melderegisterauszüge vom 24.04.2014) im gemeinsamen Haushalt leben, jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht und bei einer Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK der Umstand, dass es sich sowohl bei der Ehefrau des BF als auch deren gemeinsamen Kinder um österreichische Staatsbürger handelt. Auch ist das Alter der minderjährigen leiblichen Kinder des BF in diese Abwägung einzubeziehen, zumal bei Kindern ihres Alters (3 Jahre sowie 6 Monate) von einer unbedingten Notwendigkeit des Aufrechterhaltens eines - schon bis dahin - intakten, beide Elternteile voraussetzenden, Familienlebens auszugehen ist. (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 - 862, 861)

Der BF kann gegenwärtig jedenfalls auf eine ununterbrochene, die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassenden Aufenthaltsdauer in Österreich von fast 6 Jahren (5 Jahre und 9 Monate) zurückblicken und gestaltete sich sein bisherige Aufenthalt bis dato strafrechtlich unauffällig, sowie hat der BF Anstrengungen im Hinblick auf dessen sprachliche Integration getätigt, was dieser durch die Vorlage einer Prüfungsbestätigung für einen Deutschkurs zu untermauern vermochte.

Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt ist der BF der Umstand der bereits erfolgten Bemühung um eine Beschäftigung und der dadurch geäußerte Wille, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, jedenfalls zu Gute zu halten. Vor dem Hintergrund dieses - auch ersichtlich gemachten - Integrationswillens ist davon auszugehen, dass dieser innerhalb kurzer Zeit einer ihm bereits zugesicherten Vollbeschäftigung nachgehen wird und somit sowohl seinen Lebensunterhalt als auch jenen seiner Familie aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Zudem kann im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer des BF von knapp sechs Jahren und der in Vorlage gebrachten Deutschkursbescheinigung davon ausgegangen werden, dass dieser die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, um am Arbeitsmarkt Fuß fassen kann. (vgl. AsylGH 12.12.2012, D19 307.392-3/2008).

Es trifft zwar zu, dass der BF seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2008 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, der sich letztlich auch - bedungen durch die erfolgte Rechtskrafterwachsung der negativen diesbezüglichen Entscheidung des Bundesasylamtes - als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern einen einzigen Antrages, entstanden und ihm keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist.

Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung gerade noch überwiegen. So hat der BF gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des BF ins Gewicht, zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes aufgrund des seinerzeitigen Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetzes illegal in das Bundesgebiet einreiste und sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 75 Abs. 20 AsylG idgF. auf Dauer unzulässig ist.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der BF ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat und der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 VwGVG iVm 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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