W101 2006012-1•BVwG W101 2006012-1
W101 2006012-1Tribunal Administrativo Federal9 de mai. de 2014
Bürgerkrieg, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderjährigkeit
W101 2006012-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.11.2013, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, war am 18.07.2013 im österreichischen Bundesgebiet geboren worden. Am 30.07.2013 stellte der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Asylantrag genannt). Diesen Asylantrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.11.2013, XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erklärte jedoch, dass ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde (Spruchteil II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 18.06.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre gesetzlichen Vertreter am 16.12.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. des o.a. Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.07.2013 war am 06.08.2013 schriftlich ergänzt und insgesamt folgendermaßen begründet worden:
Hiermit stelle die minderjährige Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Asyl nach § 3 und § 8 AsylG 2005. Ihre Mutter (XXXX) und ihr Vater (XXXX) seien als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufhältig. Sie beantrage daher, dass ihr "der selbe Schutz gewährt" werde, wie ihrer Familie.
Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte durch ihre gesetzlichen Vertreter neben den Meldebestätigungen aus dem zentralen Melderegister folgende Dokumente im Verfahren vor dem Bundesasylamt in Vorlage:
Österreichische Geburtsurkunde;
Österreichischer Auszug aus dem Geburtseintrag.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 29.11.2013 zunächst im Wesentlichen fest:
Die minderjährige Beschwerdeführerin sei am 18.07.2013 als leibliche Tochter ihrer Mutter XXXX, geb. XXXX, und ihres Vaters XXXX, geb. XXXX, in Linz/Österreich geboren worden. Sie sei in Abstammung ihres leiblichen Vaters syrische Staatsangehörige. Ihre Identität stehe fest. Sie gehöre der Kernfamilie ihres Vaters (XXXX) an, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 18.06.2013 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Im Vorbringen würden sich keine Anhaltspunkte für Ausschlussgründe von der Schutzgewährung im Rahmen des subsidiären Schutzes ergeben. Gegen die Bezugspersonen der minderjährigen Beschwerdeführerin sei kein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden.
Aus dem Sachverhalt hätten keinerlei Feststellungen gemacht werden können, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt wäre. Auch hätten die gesetzlichen Vertreter für die minderjährige Beschwerdeführerin in ihrem Antrag gemäß § 34 AsylG 2005 eine derartige Gefahr ausdrücklich nicht geltend gemacht. Ihr Vater wie auch ihre Mutter hätten als ihre Vertreter ausdrücklich und zweifelsfrei angegeben, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keinerlei eigene Fluchtgründe habe und dass der Antrag alleine der Aufrechterhaltung des Familienverbandes in Folge der Fluchtgründe des Vaters dienlich wäre. Es hätte in diesen Zusammenhang festgestellt werden können, dass es alleine die Gründe um die Gefährdung des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Entwicklung in Syrien und die damit verbundene allgemein prekäre Sicherheitslage wäre, dass die minderjährige Beschwerdeführerin aktuell nicht mit ihren Angehörigen im Herkunftsstaat Syrien leben könne.
Die leiblichen Eltern und als solche Hauptbezugspersonen der minderjährigen Beschwerdeführerin hätten im Rahmen des subsidiär Schutzes ein vorrübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich. Die minderjährige Beschwerdeführerin wäre nach ihrer Geburt am 18.07.2013 in Österreich noch nie in Syrien gewesen. Sie habe keinen Kontakt zu ihren familiären Bezugspersonen in Syrien. Sie sei als Kleinstkind ausschließlich auf die Obsorge ihrer in Österreich lebenden Eltern angewiesen.
Die minderjährige Beschwerdeführerin lebe gemeinsam mit ihrer Familie (Vater und Mutter) seit ihrer Geburt am 18.07.2013 in Österreich. Sie sei in Folge des durch ihren Vater eingebrachten Antrages alleine aus dem laufenden Verfahren vor dem Bundesasylamt und nicht aus einem anderen Aufenthaltstitel heraus zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin sei in Folge seines Antrages vom 12.02.2013 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gewährt worden.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 7 bis 28 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Im Zuge des gesamten Verfahrens hätten ihr Vater und ihre Mutter als gesetzliche Vertreter keinerlei Aussagen über eine drohende Verfolgung der Person der minderjährigen Beschwerdeführerin gemacht. Dem entgegen hätten diese zweifelsfrei und konkret durch den schriftlichen Antrag auf ein Familienverfahren vom 30.07.2013 angegeben, dass die Antragstellung im Familienverfahren zum Zwecke des Antrages um denselben Schutz, wie er ihrer Familie zukomme, beantragt worden sei und es keinerlei konkrete Gründe einer drohenden Verfolgung bzw. Fluchtgründe in Bezug auf die Person der minderjährigen Beschwerdeführerin gäbe.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreter hätten im Zuge der schriftlichen Antragstellung konkret keine eigenständigen Fluchtgründe im Sinne der GFK für die minderjährige Beschwerdeführerin geltend gemacht, sondern konkret angegeben, dass ihre Eltern für die minderjährige Beschwerdeführerin um denselben Schutz wie für sich selbst im Rahmen des § 34 AsylG 2005 ansuche. Auch aus dem schriftlichen Antrag ihres Vaters als gesetzlicher Vertreter gehe klar hervor, dass es demzufolge keinerlei eigenständige Fluchtgründe für die Antragstellung gäbe, sondern diese ausschließlich im Familienverfahren zum Zwecke der Aufrechterhaltung und Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens erfolgt sei. Im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sie den schriftlichen Antrag im Rahmen des § 34 AsylG 2005 gestellt hätte, komme auch für die minderjährige Beschwerdeführerin eine Zuerkennung als Asylberechtigte aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ihrem Vater (XXXX) sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch der minderjährigen Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 derselbe Schutz zu gewähren wäre.
In Bezug auf die Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, sei von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gelte ein Jahr und werde im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert.
Da im Familienverfahren die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet werde, ende, ergäbe sich die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die minderjährige Beschwerdeführerin aus den Verfahren ihrer Bezugsperson.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob die minderjährige Beschwerdeführerin am 16.12.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie folgendes ausführte:
Das Bundesasylamt habe vollkommen die besonderen Umstände ihres Falles außer Acht gelassen, nämlich, dass ihr Vater syrischer Staatsbürger sei und zudem in Dubai vor der syrischen Botschaft an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen habe (genaues Datum sei der 10.02.2012) und dass ihre Mutter aber nicht syrische Staatsbürgerin sei, sondern Staatsbürgerin Weißrusslands. Das Bundesasylamt verkenne vollkommen die Konsequenzen für sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien als Kind eines syrischen Staatsbürgers und einer russischen Staatsbürgerin, das Bundesasylamt habe diesbezüglich auch keinerlei Ermittlungen getätigt, weshalb ein gravierender Verfahrensfehler vorliege.
Der minderjährigen Beschwerdeführerin drohe aus mehreren asylrelevanten Gründen Verfolgung:
Zunächst drohe ihr aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu ihrem Vater, der an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe, Verfolgung durch den Staat (Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aus dem Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe = aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu ihrem Vater).
Dann drohe ihr aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu ihrer Mutter, die russischer Abstammung sei, Verfolgung durch die syrischen Rebellen bzw. die syrische Opposition (Verfolgung aus politischen Gründen/Nationalität bzw. aus dem Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe = aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu ihrer Mutter).
Gegen diese Verfolgung sei der syrische Staat aufgrund des aktuellen Bürgerkrieges nicht schutzfähig bzw. aufgrund der Teilnahme ihres Vaters an den Demonstrationen auch nicht schutzfähig.
Zusätzlich liege womöglich, sollte es ihr nicht möglich sein, die syrische Staatsbürgerschaft zu erhalten, auch eine Verfolgung aufgrund der Nationalität vor, da es im Ermessen des syrischen Staates liege, ihr die Staatsbürgerschaft zu gewähren oder nicht, und ihr diese, sowieso sich die aktuelle Lage derzeit gestalte, auch willkürlich wieder entzogen werden könne, wie das bei unliebsamen Personen derzeit praktiziert werde (z.B. durch die Teilnahme ihres Vaters an der Demonstration gegen die Regierung und des nunmehr längere Zeit dauernden Auslandaufenthaltes).
Das Bundesasylamt hätte der minderjährigen Beschwerdeführerin daher Asyl gewähren müssen.
Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerde den Antrag, es möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, zu der ihre Eltern als gesetzliche Vertreter zu laden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es bleibt als maßgebender Sachverhalt Folgendes festzustellen:
Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und ist aufgrund der Abstammung von ihrem syrischen Vater syrische Staatsangehörige.
Mit Bescheid vom 18.06.2013, XXXX, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in Spruchteil I. bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dieser aber in Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom 18.06.2013, XXXX, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. AsylG 2005 abgewiesen, diesem aber im Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Da im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vorliegt, hat das Bundesasylamt im Spruchteil II. des o.a. Bescheides dieser den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Mit ihrem gesamten Vorbringen hat die minderjährige Beschwerdeführerin keinen eigenständigen asylrelevanten Grund in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien geltend machen können.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid bereits nach schlüssiger Beweiswürdigung zu Recht als Ergebnis festgehalten, dass im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin Syrien keine asylrelevante Verfolgung ableitbar ist, zumal eine sie persönlich treffende Verfolgung in Syrien nicht behauptet wurde und dass daher der Status der Asylberechtigten zu verneinen war.
Es bleibt hervorzuheben, dass die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien bereits insofern Berücksichtigung gefunden hat, als der minderjährigen Beschwerdeführerin ebenso wie ihren Eltern in Spruchteil II. des o.a. Bescheides vom Bundesasylamt subsidiärer Schutz gewährt wurde.
In der Beschwerde wird argumentiert, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in Syrien persönlich asylrelevante Verfolgung drohe und zwar insbesondere aufgrund der Teilnahme ihres Vaters an einer Demonstration gegen das syrische Regime im Jahr 2012 und aufgrund des langjährigen Auslandsaufenthaltes ihres Vaters, d.h. aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu ihrem Vater. Mit dieser Argumentation hat der gesetzliche Vertreter das Vorliegen einer ihn treffenden, aktuellen "Verfolgung" behauptet. Er verkennt dabei, dass das Bundesasylamt im (rechtskräftigen) Spruchteil I. des Bescheides vom 18.06.2013, XXXX, unter Berücksichtigung des Vorbringens der Teilnahme an einer Demonstration in Dubai im Jahr 2012 ausgesprochen hat, dass er in Syrien keiner Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist. Neue Gründe, die nach Rechtskraft dieser Entscheidung des Bundesasylamtes eingetreten sind und die eine Verfolgung des Vaters in Syrien möglich erscheinen ließen, sind im gegenständlichen Asylverfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin gar nicht vorgebracht worden.
Da die minderjährige Beschwerdeführerin keinen eigenständigen asylrelevanten Grund in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien geltend machen hat können, hat das Bundesasylamt im Spruchteil I. des o.a. Bescheides zu Recht ihren Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status einer Asylberechtigten abgewiesen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Syrien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid seiner Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, zumal das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Da somit keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen waren und da sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem gesetzlichen Vertretern der minderjährigen Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter des XXXX und der XXXX, sodass sie die Begriffsbestimmung einer Familienangehörigen nach leg.cit. erfüllt hat.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesasylamt) Asylanträge von Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, den Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist,
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. den Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Da dem Vater sowie der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die oben genannte Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als Familienangehörige ihres Vaters und ihrer Mutter gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten. Dementsprechend hat das Bundesasylamt der minderjährigen Beschwerdeführerin im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Die minderjährige Beschwerdeführerin hat somit nicht darlegen können, dass sie ihn ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind sohin die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Aus diesen Gründen bleibt festzustellen, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Syrien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und war der Ausspruch im Spruchteil I. des o.a. Bescheides zu bestätigen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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