BVwG I403 1413523-1

I403 1413523-1Tribunal Administrativo Federal9 de mai. de 2014

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG I403 1413523-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1413523.1.00

Spruch

I403 1413523-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sta. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, Zl. 09 03.157-BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin reiste am 12.03.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.03.2009 gab sie an, dass sie versteckt auf der Ladefläche eines LKW, der auf ein Schiff verladen wurde, nach Spanien und dann weiter nach Wien gereist sei.

Als Fluchtgrund brachte sie vor: "Meine Eltern haben mich gezwungen, einen Mann zu heiraten, der im Gefängnis war. Dieser Mann war der Freund eines Bruders von mir. Ich wollte aber diesen Mann nicht heiraten." Bei einer Rückkehr nach Algerien fürchte sie eine Zwangsehe.

2. Ein Konsultationsverfahren mit Spanien wurde gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates eingeleitet, die Rücküberstellung der Beschwerdeführerin wurde von Spanien aber abgelehnt.

3. Eine Einvernahme durch das Bundesasylamt fand am 02.12.2009 statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin bereits am 02.06.2009 im Islamischen Zentrum Wien einen Ehevertrag nach muslimischem Ritus mit XXXX, einem algerischen Staatsbürger, der seit mehr als 10 Jahren in Österreich aufhältig ist, geschlossen. Dafür hatte sie sich von ihrer Schwester ein Ehefähigkeitszeugnis zuschicken lassen. Die Beschwerdeführerin gab befragt nach ihrem Gatten an: "Wir waren in Oran Nachbarn. Wir sind auch verschwägert. Ich kenne ihn schon seit langem von zu Hause, er hat sich in Österreich scheiden lassen. Ich stehe in telefonischem Kontakt mit seiner Schwester, meiner jetzigen Schwägerin. Ich war noch in Algerien und im Juni 2008 hat mich seine Schwester angerufen und hat mir erzählt, dass er sich scheiden ließ, dass es ihm schlecht geht und dann habe ich mit ihm gesprochen. So hat es angefangen, wir haben dann des öfteren miteinander telefoniert. Dann habe ich selbst die Probleme gehabt und bin nach Österreich gekommen und habe dann in Traiskirchen um Asyl angesucht. Er hat mir dann geholfen, mich öfters besucht und dann hat er um meine Hand angehalten und wir haben geheiratet." Befragt nach ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Familie sie mit einem streng religiösen Mann, der wegen terroristischer Aktivitäten inhaftiert gewesen war, verheiraten wollte. Auf Vorhalt, dass der algerische Staat Zwangsehen verbiete, erklärte sie, dass dies in der Praxis immer wieder geschehe; wenn sie sich an eine Behörde oder Frauenorganisation gewandt hätte, wäre dies eine Ehrenverletzung der Familie gewesen und sie mit dem Tod bedroht worden. Von Seiten der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass ihr Vorbringen mangels Asylrelevanz abgewiesen werde, zumal es keinem in der GFK genannten Gründen entspreche. Der algerische Staat schütze laut Ansicht der Behörde vor Zwangsehen und diese sei per Gesetz verboten.

4. Am 10.12.2009 wurde dem Bundesasylamt eine Stellungnahme übermittelt, in dem insbesondere auf den Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen in Algerien [Promotion and Protection of all Human Rights, Civil, Political, Economic, Social and Cultural, Including the Right to Development;

Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences, Yakin Ertürk; Mission to Algeria;

13.02. 2008] und die darin geschilderten Probleme für Frauen hingewiesen wird. Der Bericht zeige klar, dass der algerische Staat Frauen nicht ausreichend schütze und ein Gesetz gegen Zwangsehen nicht automatisch einen effizienten Schutz bedeute. Eine Weigerung, sich dem Willen des Vaters bezüglich der geplanten Ehe unterzuordnen, hätte dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin das elterliche Haus verlassen und auf der Straße hätte leben müssen.

5. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.04.2010, zugestellt am 05.05.2010, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I) und auch der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Die geltend gemachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt, da sie aus Sicht der belangten Behörde nicht glaubhaft gemacht worden waren.

6. Dagegen wurde fristgerecht am 17.05.2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der belangten Behörde vorgeworfen, dass sie bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin dieser Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gewähren müssen. Es wurden der Beschwerdeführerin aber keinerlei Widersprüche vorgehalten, wodurch das Parteiengehör verletzt worden sei. Zudem handle es sich sehr wohl um eine asylrelevante Verfolgung, nämlich hätte die Beschwerdeführerin ihre wohlbegründete Furcht vor politischer Verfolgung, vor Verhaftung und extralegaler Tötung dargelegt. Außerdem wäre eine Ausweisung nach Algerien ein Eingriff in das durch die EMRK geschützte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich, wo sie sich gut integriert hätte.

7. Am 25.06.2013 heiratete die Beschwerdeführerin XXXX nach österreichischem Recht. Die Heiratsurkunde wurde dem Asylgerichtshof umgehend vorgelegt.

8. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

9. Am 20.03.2014 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aktuelle Länderfeststellungen zu Algerien, insbesondere zur Situation von Frauen und zur Zwangsverheiratung, und eine Ladung für eine mündliche Verhandlung am 07.05.2014 zugestellt.

10. Folgende ergänzende Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von Seiten der Asyl-Rechtsberatung der Caritas im Namen der Beschwerdeführerin am 31.03.2014 übermittelt: "Den Länderfeststellungen wird vollinhaltlich zugestimmt. Zur Frage, ob der algerische Staat willens und in der Lage ist meine Klientin vor sexuellen und andersartig gewalttätigen Übergriffen zu schützen hebe ich insbesondere hervor, dass auch jetzt zum Entscheidungszeitpunkt in Algerien keinerlei ausreichende Strukturen zum effizienten Schutz für Frauen vor Gewalt bestehen. Dem Ländervorhalt lässt sich entnehmen, dass es in ganz Algerien nur zwei Frauenzentren gibt, in welchen die Frauen noch dazu nur sechs Monate verbleiben dürfen. Angesichts der Dunkelziffer von über 500.000 betroffenen Frauen im Jahr liegt effektiver Schutz sicherlich nicht vor. Darüber hinaus gibt es aber keinerlei finanzielle Absicherung für (geschiedene) Frauen. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Zwangsehe und/oder häuslicher Gewalt bedrohten Frauen die der Staat Algerien nicht effizient schützen kann bleibt daher aufrecht.

11. Am 07.05.2014 fand beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Eine Teilnahme eines Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) war aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich.

12. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückziehen zu wollen und sich auch der entsprechenden Rechtsfolgen bewusst zu sein.

13. Mit Beschluss vom 08.05.2014 wurde daher von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten I. und II. eingestellt. Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes sind sohin in Rechtskraft erwachsen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte durch keinen Lichtbildausweis nachgewiesen werden; es liegen allerdings eine Geburtsurkunde und ein Ehefähigkeitszeugnis vor. Die Herkunft aus Algerien steht fest.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit März 2009 in Österreich auf, ist seit Juni 2009 nach muslimischen Ritus und seit Juni 2013 nach österreichischem Recht mit einem algerischen Staatsbürger, der sich ebenfalls in Österreich aufhält und im Besitz der Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ist, die bereits verlängert wurde, verheiratet. Ihr Ehemann hält sich seit mehr als 10 Jahren in Österreich auf und ist strafrechtlich - ebenso wie die Beschwerdeführerin - unbescholten. Zwei gemeinsame Kinder verstarben jeweils am Tag ihrer Geburt am XXXX bzw. XXXX, die Beschwerdeführerin erlitt zudem drei Fehlgeburten.

Die Beschwerdeführerin war eigenen Angaben nach in Algerien als Konditorin ausgebildet worden und unterrichtete Mädchen in Kochen und Backen, womit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Auch in Österreich wäre es ihr Ziel, in diesem Bereich arbeiten zu können.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich gut integriert und kann zahlreiche Empfehlungsschreiben vorweisen. Sie spricht gut Deutsch und konnte verschiedene Deutschzeugnisse (unter anderem A2) vorlegen.

Die Beschwerdeführerin ist sehr stark bestrebt, sich in die österreichische Gesellschaft sowohl sprachlich als auch gesellschaftlich und sozial zu integrieren.

Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den Akt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz;

Verhandlung der Beschwerdesache;

Einsicht in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden und Bestätigungen hinsichtlich einer möglichen Integration in Österreich insbesondere ein Konvolut von Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen und Deutschprüfungen sowie schriftliche Auskünfte von Bekannten der Beschwerdeführerin.

2.2. Zur Person:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und ihrer Identität ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren und die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen sowie insbesondere die vorgelegte Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX sowie Auszüge aus dem Sterbebuch Standesamt XXXX vom XXXX und XXXX .

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin stützen sich vor allem auf die Wahrnehmungen der erkennenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und im weiteren auf die in Vorlage gebrachten Bestätigungen betreffend die Absolvierung von Deutschkursen und Deutschprüfungen.

Die Feststellung zur bisherigen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich und ihre diesbezüglichen weiteren Bestrebungen stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und die diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Zu A)

3.2. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer

Die belangte Behörde verfügte im angefochtenen Bescheid auf Basis von § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz (in der Fassung BGBl I Nr. 100/2005) die Ausweisung der Beschwerdeführerin in deren Herkunftsstaat Algerien. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Bundesasylamt abgewiesen. Es lag daher ab Zurückziehung der Beschwerde bzgl. Spruchpunkt I. und II. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, Zl 09 03.157-BAW kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor. Im gegenständlichen Fall kommt der Beschwerdeführerin kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Kriterien im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

9.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00)

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die Beschwerdeführerin reiste am 12.03.2009 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisieren. Dieser Asylantrag wurde unmittelbar nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet gestellt. Die Beschwerdeführerin verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte. Im Bundesgebiet hält sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin auf, welcher ebenfalls algerischer Staatsbürger ist. Der Ehemann ist seit mehr als 10 Jahren in Österreich aufhältig, strafrechtlich unbescholten und in Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus; er ist am österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Maßgeblich ist auch die Intensität des Familienlebens. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann leben seit ihrer Ankunft in Österreich, d.h. seit 5 Jahren, in einer Beziehung, welche auch durch den Versuch, Kinder zu bekommen, geprägt war. Zwei Kinder wurden tot geboren, darüber hinaus erlitt die Beschwerdeführerin drei Fehlgeburten. Laut EGMR ist maßgebend das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Im vorliegenden Fall kann von einer engen Verbundenheit der Beschwerdeführerin zu ihrem rechtmäßig in Österreich aufhältigen Mann ausgegangen werden. In die Abwägung ist allerdings auch miteinzubeziehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Privat- bzw. Familienleben in Österreich zu einem Zeitpunkt begründete, als ihr Aufenthalt ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt war.

Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Ankunft in Österreich bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und zeigt sich überaus interessiert am österreichischen Leben. Die Beschwerdeführerin spricht in Anbetracht der Umstände gut Deutsch und hat sich sozial engagiert, wie verschiedene Empfehlungsschreiben belegen. Hinsichtlich der Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatland ist festzuhalten, dass sie aufgrund familiärer Probleme wahrscheinlich nicht in ihr Elternhaus zurückkehren könnte. Sie befindet sich seit mehr als 5 Jahren in Österreich; die Verfahrensdauer gründet sich nicht auf ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, die ihrer Mitwirkungspflicht stets nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

Somit ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten und familiären Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat die Beschwerdeführerin gezeigt, dass sie in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht ist und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der Teilnahme am sozialen Leben manifestiert. Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. dazu auch den ähnlichen Fall AsylGH 08.05.2013, D16 400.786-4/2010). Die Beschwerdeführerin hat sich bereits nachhaltig in Österreich integriert, führt ein Familienleben hoher Intensität mit ihrem Ehemann, der in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, und ist gewillt, weitere Schritte in Richtung Integration zu setzen. Der Umstand, dass das Asylverfahren über 5 Jahre gedauert hat, ist nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 75 Abs. 20 AsylG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführerin dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin Österreich verlassen müsste.

Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung vor allem ihres Familienlebens in Österreich im konkreten Fall den in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu B)

3.3. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VfGH und VwGH zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VfGH und VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 18 - 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen.

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