BVwG G312 2002925-1

G312 2002925-1Tribunal Administrativo Federal9 de mai. de 2014

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Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Rückforderung

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BVwG G312 2002925-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G312.2002925.1.00

Spruch

G312 2002925-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und

Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von

XXXX, VSNR: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom 24.01.2014,

Zl. RGS630/SfA/0566/2014-Fa/S, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 56 in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1 und Abs. 6 lit. a,

24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s

i g.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die BF stand vom 10.09.2012 bis 01.09.2013 im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich Euro 19,34.

Nachdem das Arbeitsmarktservice bei einer Bezugsüberprüfung feststellte, dass die BF im November 2012, Dezember 2012 und Jänner 2013 über zwei parallel verlaufende Dienstverhältnisse bei den Firmen XXXX sowie XXXX verfügte, wurden die entsprechenden Gehalts- und Lohnabrechnungen angefordert und das erzielte Einkommen der BF aus diesen beiden parallel verlaufenden Dienstverhältnisse eruiert.

2. Mit Bescheid vom 03.12.2013 wurde die BF zur Rückzahlung der an sie zu Unrecht ausbezahlten Leistung für die Zeit vom 01.11.2012 bis 24.01.2013 in der Höhe von Euro XXXX verpflichtet und vor allem damit begründet, dass das Einkommen aus zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hätte. Zudem hätte die BF das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet.

3. Mit 30.12.2013 legte die BF Berufung gegen den oben genannten Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein und begründete dies damit, dass ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, dass sie diese Grenze überschritten habe. Für sie sei nur maßgeblich gewesen, dass sie ein bisschen Geld dazuverdienen könne und etwas mehr als nur einen Hungerlohn zur Verfügung habe. Es hätte hinten und vorne nicht gereicht. Die BF sei ein anständiger Mensch und es tue ihr leid, dass sie das Dienstverhältnis bei der XXXX nicht gemeldet habe, sie habe es einfach vergessen.

Die BF führte aus, dass sie seit 02.09.2013 eine Lehre absolviere und in der nächsten Zeit mit einem absoluten Minus auskommen müsse.

4. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Berufung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 24.01.2014, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab und begründete dies vor allem damit, dass die BF unstrittig im November 2012, Dezember 2012 und Jänner 2013 bei den zwei Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei.

Die BF habe bei der Firma XXXX im November 2012 Euro XXXX und im Dezember XXXX Euro XXXX sowie im Jänner XXXX Euro XXXX verdient, bei der XXXX habe die BF Euro XXXX im November XXXX, Euro XXXX im Dezember XXXX und Euro XXXX im Jänner XXXX verdient.

Die Geringfügigkeitsgrenze habe XXXX Euro für das Jahr XXXX und Euro XXXX für XXXX betragen.

Durch die beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse habe die BF diese maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenzen überschritten, zusätzlich die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 30.01.2014 ordnungs- und fristgemäß zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 11.02.2014 ersuchte die BF um Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag) und begründete dies damit, dass sie nicht in der Lage sei, den geforderten Betrag zurückzuzahlen und daher nichts unversucht lassen wolle.

6. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten von der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice am 06.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF stand im November 2012, Dezember 2012 und Jänner 2012 bei der Firma XXXX und bei der Firma XXXX in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Die Aufnahme des geringfügigen Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX hat die BF dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet, das ist unstrittig.

Die BF erzielte aus den genannten Beschäftigungsverhältnissen folgende Löhne:

XXXX 2. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Löhne ergeben sich aus den vorliegenden Gehalts- und Lohnabrechnungen für November 2012, Dezember 2012 und Jänner 2013 der Firmen XXXX sowie der Firma XXXX für die BF.

Sämtliche Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche an das Arbeitsmarktservice erhobene und mit 16.12.2013 datierte Berufung langte am 16.12.2013 per eAMS bei der belangten Behörde ein.

Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bewertete die belangte Behörde die erhobene Berufung als Beschwerde, erstellte fristgerecht eine Beschwerdevorentscheidung, über die aufgrund des ebenfalls fristgerecht erhobenen Vorlageantrages gemäß § 15 VwGVG das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 19777 idgF zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abns. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3. 2 zum Spruchteil A

3.2.1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 Abs 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit a).

Als arbeitslos gilt jedoch nach § 12 Abs 6 lit a AlVG wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben.

Die BF erzielte im Monat November XXXX Euro XXXX, im Dezember XXXX Euro XXXX und im Jänner XXXX Euro XXXX an Einkommen aus beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und lag mit dem erzielten Einkommen über den maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenzen, Arbeitslosigkeit lag somit gemäß § 12 Abs. 1, 3 und 6 lit. a AlVG in diesen Monaten nicht vor.

3.2.2. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig (§ 24 Abs 2 AlVG).

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs 1 erster Satz AlVG).

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber (§ 50 Abs. 1 AlVG).

Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen (§ 50 Abs. 2 AlVG).

Da die Angaben des Meldepflichtigen die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob (weiterhin) ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, seiner Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, von ihm zu tragen (Hinweis: E 19. September 2007, 2006/08/0315).

Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 3.10.2002, 97/08/0611).

Der Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat die Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (Hinweis E 8.5.1987, 86/08/0069, E 12.2.1988, 87/08/0090, E 13.10.1988, 88/08/0226) (VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119).

Auf das Motiv für die Unterlassung der Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit kommt es nicht an (Hinweis: E 23. April 2003, 2002/08/0284) (VwGH 22.12.2012, 2011/08/0150).

Der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hat die Aufnahme jeder Beschäftigung zu melden. Dies selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag. Die Beurteilung, ob diese Beschäftigung als geringfügig zu werten ist und daher durch die Aufnahme der Beschäftigung der Zustand der Arbeitslosigkeit nicht beseitigt wurde, kann nicht dem Empfänger des Bezuges anheim gestellt sein; diese Beurteilung unterliegt ausschließlich der behördlichen Beschlussfassung (VwGH 20.10.2010, 2010/08/0185).

Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0112). (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343).

Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers unabhängig. (VwGH 23.4.2003, 2000/08/0153).

Vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass aufgrund der momentanen finanziellen Probleme der BF von einer Rückforderung der zu unrecht ausbezahlten Leistung abgesehen werden kann. Die von der BF vorgelegten Bestätigungen der Bank bzw. über den Erhalt der Mindestsicherung belegen zwar ihre derzeit schwierige finanzielle Situation, jedoch besteht im hier anzuwendenden Arbeitslosenversicherungsgesetz keine gesetzliche Grundlage für das Abgehen einer Rückforderung aus sozialen Gründen.

Die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Leistung ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit der BF unabhängig.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Über die Möglichkeit ein Ratenansuchen (als Rückzahlungserleichterung) an die regionale Geschäftsstelle zu stellen, wurde die BF seitens der belangten Behörde bereits aufgeklärt.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorangegangen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch Einholung der maßgeblichen Lohn- und Gehaltsnachweise der beiden Dienstgeber nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Berufung auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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