BVwG W206 1436128-1

W206 1436128-1Tribunal Administrativo Federal8 de mai. de 2014

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz

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BVwG W206 1436128-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1436128.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch DIAKONIE - Flüchtlingsdienst gemGmbH, Betreuungssstelle, 2340 Mödling, DI Wilhelm Hasslinger-Straße 3, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2013, Zl. 1213.026-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.05.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 19.09.2012 illegal von Italien kommend nach Österreich ein und stellte nach polizeilichem Aufgriff am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der vorgewiesene italienische Fremdenpass erwies sich als Totalfälschung.

2. Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und in den Jahren 2006 bis 2010 die Grundschule besucht zu haben. Er sei im Mai 2010 mit dem Bus nach Äthiopien ausgereist und habe sich von dort aus in den Sudan begeben, wo er drei Monate als Kellner gearbeitet habe. Danach habe er sich 11 Monate in Libyen aufgehalten, von wo aus ihm die Überfahrt nach Lampedusa und von dort aus in andere Regionen Italiens gelungen sei. Mit Zug und Bus sei er schließlich bis nach Österreich weitergereist. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass es in Somalia nichts zu essen gäbe und er unter Hunger gelitten hätte. Es herrsche Bürgerkrieg, würde andauernd geschossen und gemordet, sodass der Beschwerdeführer keine Zukunft in seinem Heimatland sehe.

3. Am 13.12.2012 wurde der (minderjährige) Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei äußerte sich der Genannte zunächst über Nachfrage zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich und gab auch an, aufgrund der Einreise mit gefälschten Papieren eine bedingte Haftstrafe ausgefasst zu haben. Er betonte, der Volksgruppe der Sheikaal anzugehören, in seiner Heimat vier Jahre lang die Schule besucht zu haben und in Mogadischu in einem näher bezeichneten Bezirk gelebt zu haben. Sein Vater hätte sich als Verkäufer verdingt, sein Bruder, der im September 2012 ermordet worden sei, habe als Transportbusbegleiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer selbst hätte nur einmal kurz gearbeitet, jedoch sei das Leben als Kellner hart und der Verdienst schlecht gewesen. Mit seinen Eltern stünde der Genannte in telefonischem Kontakt, es ginge ihnen sehr gut. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in seiner Heimat keine Zukunft mehr für sich gesehen zu haben. Es herrsche Krieg und seine Familie hätte sich für ihn nichts leisten können. Auch habe er nicht regelmäßig zu essen bekommen oder Aussicht auf eine schulische Bildung gehabt. Hätte er diesbezüglich Unterstützung erhalten, hätte er Somalia niemals verlassen. Dem Beschwerdeführer wurden bei der Einvernahme aktuelle Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ausgehändigt.

4. Mit Schreiben vom 21.12.2012 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den Berichten des Bundesasylamts dahingehend, dass diese die prekäre Sicherheitslage in Somalia bestätigen würden. Die Menschenrechtslage in Somalia sei desaströs. Widersprochen werden müsse der Darstellung, dass die somalische Hauptstadt von den Islamisten befreit und von direkten Kampfhandlungen verschont sei. Al Shabaab würde demgegenüber weiterhin mit Guerillamaßnahmen kämpfen, es würde sich auch laufend Anschläge ereignen, wovon zahlreiche Berichte zeugen würden. Zusammengefasst sei das Leben in Somalia völlig außer Kontrolle, der Staat sei nicht in der Lage, seinen Schutzpflichten nachzukommen. Im Wesentlichen äußerte sich der Beschwerdeführer erneut im selben Sinne in einem Schriftsatz vom 11.03.2013, den er nach neuerlichem Erhalt von aktuellen Länderberichten an das Bundesasylamt versendet hatte.

5. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Altersschätzung. Auf Basis der Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, einer zahnärztlichen Untersuchung sowie eines Handröntgenbefundes wurde in einem Sachverständigengutachten vom 17.01.2013 (versendet am 26.01.2013) zusammengefasst zum Alter des Beschwerdeführers festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein nicht unterschreitbares Mindestalter von

XXXX Jahren aufgewiesen habe und sich die Altersangaben des Genannten durchaus bestätigen ließen.

6. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 04.03.2013 stattfand, wurde dem Beschwerdeführer das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Er gab an, dass sein Vater ihm im Rahmen eines Telefonats von einem Jobangebot seitens der Regierung als Lehrer berichtet habe und führte ergänzend aus, dass sich sein Vater zwar als Textilverkäufer verdingen würde, eigentlich aber in Saudi Arabien Biologie studiert habe. Der Vater habe aber aus Angst vor den Islamisten das Angebot der Regierung abgelehnt, um nicht als Ungläubiger zu gelten.

Das Bundesasylamt veranlasste eine Anfrage an die Staatendokumentation zur aktuellen Lage in Mogadischu und zum Clan der Sheikaal. Mit Anfragebeantwortung vom 28.3.2013 wurden nähere Ausführungen zum besagten Clan getätigt, wobei zusammenfassend festgehalten wurde, dass diese keiner aktuellen Verfolgung ausgesetzt seien. Weiters wurden die sicherheitsrelevanten Ereignisse der ersten drei Monate des Jahres 2013 für den Wohnbezirk des Beschwerdeführers dargestellt, insgesamt hätte es als Folge von Sprengstoffattentaten, Handgranatenanschlägen und Schießereien 8 Todesopfer und 8 Verletzte gegeben. Anfang 2013 gäbe es noch viele Kollateralopfer unter den Zivilisten, wenig Polizei- Aktivität und eine besorgniserregende Präsenz von mit der Regierung allierten Milizen. E seien nur noch 400 der ursprünglich 12.000 AMISOM-Soldaten in der Hauptstadt stationiert. Die Sicherheitslage sei insgesamt stabil, wenn auch fragil. Gerade der Wohnbezirk des Beschwerdeführers zähle zu einem der stabilsten Gegenden Mogadischus. Die Aussagen über die Sicherheitslage dort seien jedoch widersprüchlich. So berichte ein NGO- Vertreter von einer Verbesserung der Lage, ein ehemaliger Redakteur einer somalischen Nachrichtenagentur wiederum meine, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert habe, seit dort Regierungssoldaten Personen jagen würden, die verdächtigt würden, Al Shabaab zu unterstützen.

7. Am 22.04.2013 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich und im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei bestätigte er die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und ergänzte, dass seine Eltern gerade dabei wären, sich an der Grenze zu Äthiopien niederzulassen. Seine Mutter sei zuckerkrank und sein Vater auf der Suche nach Arbeit. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer Teile der Ergebnisse der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Er betonte anschließend, dass die Sicherheitslage infolge größere Anschläge prekär sei und auch aktuelle Medienberichte kein gutes Bild zeigen würden. Die Vertreterin des Beschwerdeführers ersuchte um eine einwöchige Frist zur Stellungnahme zu den Länderberichten.

Mit Schreiben vom 29.04.2013 hielt der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreterin fest, dass die Berichte eine Vielzahl an sicherheitsrelevanten Problemen zeigten und auch widersprüchliche Aussagen zur Lage im Wohnbezirk des Beschwerdeführers enthielten. Zu den Ausführungen über die Angehörigen der Sheikaal wurde betont, dass es laut der Anfragebeantwortung nur äußerst begrenzt verfügbare Informationen gäbe.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Österreich ausgewiesen.

Im Zusammenhang mit der Abweisung des Asylantrages stellte das Bundesasylamt fest, dass die vom Beschwerdeführer genannten Fluchtgründe nicht unter einen der in der GFK normierten Tatbestände zu subsumieren sei. So habe der Genannte während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens die allgemeine Bürgerkriegssituation ins Treffen geführt und betont, aufgrund mangelnder staatlicher (finanzieller) Unterstützung für sich selbst keine Perspektive in Somalia zu haben. Die belangte Behörde erachtete die angegebenen Gründe als glaubwürdig, soweit sie sich auf die instabile Sicherheitslage und auf die wirtschaftlichen Erwägungen bezogen. Soweit der Beschwerdeführer allerdings im weiteren Verfahrensverlauf von einer Bedrohung seines Vaters durch die Islamisten berichtet habe, weil dieser ein Jobangebot der Regierung erhalten habe, sei von einer Steigerung der Fluchtgründe auszugehen. Zudem müsse in diesem Zusammenhang auch festgestellt werden, dass allfällige Probleme seines Vaters nicht auf die Person des Beschwerdeführers durchschlagen würden. Insgesamt lägen somit im konkreten Fall keine asylrelevanten Sachverhaltselemente vor.

In Bezug auf die Zulässigkeit der Rückkehr vermeinte das Bundesasylamt, dass sich entsprechend den einschlägigen Länderberichten die Lage in Mogadischu nach der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich geändert habe und ein verhalten optimistisches Bild gezeichnet würde. Auch seien viele Menschen in ihren angestammten Bereich zurückgekehrt. Auch unter dem Aspekt seiner Stammeszugehörigkeit sei im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr jegliche Lebensgrundlage entzogen sei. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte und sei arbeitsfähig.

Die Ausweisung erweise sich infolge eines mangelnden vom Schutzumfang des Art 8 EMRK umfassten Privat- und Familienlebens als zulässig.

9. Der Beschwerdeführer bekämpfte im Wege seiner gesetzlichen Vertretung die Entscheidung des Bundesasylamtes und richtete sich zunächst gegen die Annahme der belangten Behörde, er habe sein Vorbringen gesteigert. Er hob in diesem Zusammenhang auch hervor, dass seine Eltern mittlerweile selbst Mogadischu verlassen hätten. Sein gesamtes Antwortverhalten müsse auch vor dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer machte weiters geltend, in Somalia keine Lebensgrundlage vorzufinden und verwies auf die anhaltende Bürgerkriegssituation und die aufkeimenden Machtdemonstrationen der Islamisten. Er hob hervor, dass in den vergangenen zwei Jahren auch ein deutlicher Anstieg bei der Rekrutierung von Kindern zu verzeichnen sei und es schwierig geworden wäre, sich dieser zu entziehen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde verfüge er auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte und sei insgesamt der Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Er ergänzte seine Beschwerde auch um umfassende Ausführungen zur Verpflichtung zum Schutz des Kindeswohls.

10. Mit Schreiben vom 01.08.2013 wurde seitens der Diakonie/Flüchtlingsdienst unter Anschluss eines Arztbriefes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und entsprechende Medikamente erhalte bzw. in psychiatrischer Behandlung stünde.

11. Mit Meldung der XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag im XXXX in einen Raufhandel unter Jugendlichen verwickelt war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und lebt seit seiner Asylantragstellung am 20.09.2012 in Österreich. Er stammt aus Mogadischu und hat seine Heimat aufgrund des dort herrschenden Bürgerkriegs und den daraus resultierenden Folgen, insbesondere aufgrund der mangelnden persönlichen Perspektive verlassen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer aktuellen Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist.

Es wird festgestellt, dass aufgrund der anhaltend instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

2. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Beweiswürdigung

Im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung der belangten Behörde an.

Der Beschwerdeführer hat von Anbeginn des Verfahrens vorgebracht, seine Heimat infolge der dort herrschenden prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage verlassen zu haben und für sich selbst aufgrund fehlender Unterstützung keine Perspektive, etwa in Bildungsfragen, gesehen zu haben.

Dies erscheint ein (menschlich) nachvollziehbarer Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates, stellt aber keinen asylrelevanten Sachverhalt dar, wie sich auch noch aus der unten stehenden rechtlichen Beurteilung ergibt bzw. wie es seitens des Bundesasylamtes in der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt worden war.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer sowohl in mehreren Einvernahmen als auch im Rahmen von schriftlichen Stellungnahmen Gelegenheit zu geben, seine Fluchtgründe detailliert darzulegen.

Zudem ist die belangte Behörde auch ihrer amtwegigen Ermittlungspflicht nachgekommen, in dem sie etwa im Zusammenhang mit den ihr zweifelhaft scheinenden Altersangaben, aber auch in Bezug auf Fragen der Sicherheitslage im Wohnbezirk des Beschwerdeführers Untersuchungen bzw. Recherchen veranlasst hat, deren Ergebnisse dem Genannten im Rahmen des Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebracht worden waren.

Dass der Beschwerdeführer etwa aus Gründen seiner Ethnie oder aus anderen in der GFK genannten Tatbeständen in seiner Heimat konkreter Verfolgungsgefahr ausgesetzt war, konnte weder festgestellt werden noch wurde Vergleichbares von ihm selbst behauptet. Dass etwa nach seinen Angaben die Eltern mittlerweile auch aus Mogadischu weggezogen seien, lässt sich den Darstellungen des Beschwerdeführers zufolge ebenfalls mit der allgemein schlechten Lage und den für die Familie daraus resultierenden negativen wirtschaftlichen Folgen begründen. Auch daraus ist für eine allfällige Asylgewährung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, wie bereits vom Bundesasylamt richtig festgestellt worden ist.

Dass die allgemeinen Umstände in Somalia aber auf die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes Einfluss haben, wird noch näher darzustellen sein. Vom Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes ist aber nicht auszugehen.

4. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 31.07.2012 gestellt wurde.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen

Zu Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheides

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Menschenrechtslage in Somalia eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Bezüglich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen, wie die belangte Behörde vor dem Hintergrund der eigens getroffenen Länderfeststellungen zum Schluss gelangt, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia sei unbedenklich.

In seiner Begründung stellt das Bundesasylamt darauf ab, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei und zudem erwerbsfähig. Sämtliche eindeutigen Aussagen in den Länderberichten zur Menschenrechtslage in Somalia bleiben dabei gänzlich unbeachtet.

Auch wenn es nach den Berichten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage auch und insbesondere in Mogadischu, von wo der Beschwerdeführer stammt, gekommen ist, kann wohl nicht von einer Gesamtsituation gesprochen werden, die ein abschließend positives Bild zeigt.

Abgesehen von den zahlreichen Anschlägen und terroristischen Aktionen, die in der Hauptstadt und anderen Landesteilen stattfinden und wahllos Zivilpersonen zu Opfern machen, stellt sich vor allem auch die Versorgungslage vielfach als instabil und problematisch dar. Die eigens im Wege der Staatendokumentationsstelle beigeschafften Unterlagen, die zum Teil widersprüchliche Aussagen zur Lage in Mogadischu beinhalten, wurden nicht umfassend berücksichtigt. Es haben tendenziell nur jene Aussagen Eingang in die Entscheidung gefunden, die positive Entwicklungen zum Inhalt haben.

Die belangte Behörde räumt zudem selbst ein, dass sich die Rückkehrsituation für Menschen ohne nennenswertes Vermögen als schwierig darstellt. Es genügt somit keineswegs, pauschal auf das Alter und die prinzipielle Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Zudem hat die belangte Behörde die Abwanderung der Eltern des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, diese aber in ihrer Entscheidung gänzlich unberücksichtigt gelassen. Es ist somit unklar, welche "sozialen Anknüpfungspunkte" für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Mogadischu bestehen sollen. Der Umstand der Minderjährigkeit, die ein erhöhtes Schutzbedürfnis nach sich zieht, wurde vom Bundesasylamt ebenso nicht weiter berücksichtigt. Es ergeben sich aber aktuell auch aufgrund der anhaltend schlechten wirtschaftlichen Lage keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen tatsächlicher Chancen auf dem Arbeitsmarkt und auf den Aufbau einer eigenen Existenz.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände (Minderjährigkeit, Abwanderung der Eltern aus Mogadischu, fehlende Schulausbildung) nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Somalia vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.

Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

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