W201 2004288-1•BVwG W201 2004288-1
W201 2004288-1Tribunal Administrativo Federal8 de mai. de 2014
Beitragszuschlag, Beschwerde, Zurückziehung
W201 2004288-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, 1120 Wien, XXXX, vom 19.03.2013 gegen den Bescheid der Wr. Gebietskrankenkasse vom 13.03.2013 wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 75,00 gemäß § 113 Abs. 1 Z 2, 3 u 4, § 113 Abs. 3 ASVG beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Wr. Gebietskrankenkasse vom 13.03.2013 wurde der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 75,00 vorgeschrieben, da die Anmeldung für drei im Bescheid genannte Dienstnehmer nicht innerhalb der gesetzlichen Meldefrist erstattet worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.03.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichteten und zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2014 vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial-und Gesundheitsrecht Fachbereich- Soziarecht, vorgelegt. Die Rechtssache wurde am 07.04.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Mit E-Mail vom 06.05.2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie ihre Beschwerde vom 19.03.2013 zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da gegenständlich eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG-Verwaltungssache gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG zu entscheiden ist, liegt bereits dem Grunde nach gemäß § 414 Abs. 2 ASVG idF BGBl I 2013/139 e contrario keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG führen könnte; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Zu A)
Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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