W191 1430549-1•BVwG W191 1430549-1
W191 1430549-1Tribunal Administrativo Federal8 de mai. de 2014
aktuelle Bedrohung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage
W191 1430549-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn xxxx, geboren am xxxx, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012, Zahl 11 15.122-BAG, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 15.12.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 15.12.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der er-kennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 15.12.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger und am xxxx in xxxx, Pakistan, geboren. Weiters sei er Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig. Seine letzte Wohnadresse wäre xxxx) im Distrikt Kaga, Provinz Nangarhar, Afghanistan, gewesen.
Vor ca. 44 Tagen wäre er von Jalalabad nach Pakistan gefahren. Von dort wäre er über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Vor ca. drei Tagen wäre er dann, versteckt auf der Ladefläche eines LKW, über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater zuerst Mitglied der Hezb-e Islami Partei gewesen wäre, dann hätte er sich den Taliban angeschlossen. Er hätte an Kämpfen teilgenommen und dabei einen Mann aus dem Dorf, der als Polizist gearbeitet hätte, getötet.
Vor ca. drei Monaten wäre der BF mit dem Motorrad von seinem Heimatort zu seiner Werkstatt nach Jalalabad gefahren. Dabei wäre auf ihn geschossen worden, sein mitfahrender Lehrling sei verletzt worden. Danach hätte sich der BF einige Zeit versteckt gehalten, schließlich wäre er ausgereist.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 24.10.2012 vor dem BAA, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, legte der BF ein afghanisches Personaldokument (Tazkira) vor, aus dem hervorging, dass er aus dem Ort xxxx, Dorf xxxx, stamme.
Danach gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F [Frage]: Wo liegt Ihr Geburtsort?
A [Antwort]: Pakistan, xxxx.
F: Wo leben Ihre Eltern?
A: Meinen Vater gibt es nicht mehr. Meine Mutter und mein jüngerer Bruder xxxx und meine jüngere Schwester xxxx leben in Nangarhar, xxxx, xxxx.
F: Haben Sie weitere Geschwister?
A: Ich habe eine ältere Schwester und eine jüngere Schwester.
F: Wo lebt heute die ältere Schwester?
A: Sie ist verheiratet und lebt mit ihrer Familie in einem Haus.
F: Lebt Ihre Schwester mit Mann und Kinder in diesem Haus alleine?
A: Ja.
F: Wo leben die Schwiegereltern Ihrer Schwester?
A: Sie leben auch in xxxx.
F: Wann verstarb Ihr Vater?
A: Er ist nicht verstorben. Er war Mitglied einer Gruppe, die sich Hezb-e Islam nennt.
F: Wo lebt Ihr Vater heute?
A: Das weiß ich nicht.
F: In welchem Jahr verließ er Ihre Familie?
A: Vor sieben Jahren verließ er die Familie.
F: Wieviele Geschwister hat Ihre Mutter?
A: Einen Bruder und drei Schwestern.
F: Wieviele Geschwister hat Ihr Vater?
A: Zwei Brüder.
F: Wo leben die Geschwister Ihrer Mutter?
A: Manche wohnen in Jalalabad, manche in Pakistan.
F: Wo leben die Brüder Ihres Vaters?
A: Einer lebt in xxxx, Nangarhar. Einer lebt in Pakistan.
F: Was haben Sie zuletzt gearbeitet?
A: Ich habe ein eigenes Geschäft in Jalalabad gehabt. Ich habe einen Mitarbeiter gehabt. Ich war KFZ-Mechaniker.
F: Haben Sie in Jalalabad eine Wohnung gehabt, oder sind Sie täglich gependelt?
A: Ich habe in Jalalabad ein Zimmer gehabt. Am Wochenende bin ich mit dem eigenen Auto nach Hause zum Elternhaus gefahren.
F: Haben Sie eine Schule besucht?
A: Mein Vater hatte eine eigene Schule. Er hat auch einen Lehrer angestellt. Ich bin ca. fünf oder sechs [Jahre] zur Schule gegangen.
F: Lebten Sie irgendeinmal außerhalb Ihrer genannten Provinz?
A: Nein.
F: Beschreiben Sie mir den Weg aus Afghanistan!
A: Von Jalalabad bin ich mit dem Pkw nach Pakistan, Pesharwar gefahren.
F: Wann entschlossen Sie sich, Ihr Heimatland zu verlassen?
A: Ich habe Probleme gehabt.
Auf Nachfrage:
A: Im Jahr 2010.
F: Welcher Monat?
A: Das weiß ich nicht.
Auf Nachfrage: Welche Jahreszeit?
A: Sommer.
F: Welche Monate umfasst der Sommer?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wann genau haben Sie Jalalabad in Richtung Pakistan verlassen?
A: Ca. einen Monat, bevor ich in Österreich war.
F: Wie lange brauchten Sie nach Österreich?
A: 44 Tage.
F: Waren Sie von staatlicher Seite persönlichen Übergriffen ausgesetzt?
A: Nein.
F: Waren Sie seitens privater Personen persönlichen Übergriffen ausgesetzt?
A: Ich war nach xxxx unterwegs. Dort sitzen die Kriminellen. Die haben mich angegriffen.
F: Mit welchem Verkehrsmittel waren Sie unterwegs?
A: Ich war mit meinem Mitarbeiter mit dem Motorrad unterwegs.
F: Schildern Sie mir den Übergriff der Kriminellen!
A: Ich war in der Früh zu meinem Geschäft unterwegs. Auf dem Weg wurde ich angegriffen.
F: Was ist bei diesem Angriff alles passiert?
A: Ich hatte sonst keine Probleme.
Auf Nachfrage:
A: Auf mich wurde geschossen. Mein Mitarbeiter wurde getroffen. Er wurde ins Krankenhaus gebracht. Danach blieb ich noch drei Monate in Nangarhar. Dann verließ ich die Provinz.
F: Haben Sie diesen Vorfall angezeigt?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Man hätte mich verhaftet. Ich wusste, dass mein Vater mit den Taliban kooperiert. Deshalb hätte man mich verhaftet.
F: Wie lange hat Ihr Vater mit den Taliban kooperiert?
A: Ca. fünf oder sechs Jahre.
F: Welche Jahre?
A: Das weiß ich nicht. Dann bekam er ein Angebot von den Amerikanern.
F: Hat er mit den Amerikanern zusammengearbeitet?
A: Nein.
F: Wie oft wurde auf Sie geschossen?
A: Nur einmal.
F. War das der einzige Vorfall, den Sie erlitten haben?
A: Ja.
F: Hätte nicht Ihr Mitarbeiter die Zielscheibe sein können?
A: Nein. Mein Mitarbeiter hat gesagt, er hat keine Probleme.
F: Können Sie beweisen, dass Sie kein Taliban sind bzw. mit den Taliban sympathisiert haben?
A: Nein.
F: Sind Sie ein Taliban oder ein Sympathisant?
A: Nein. Nein. Ich hatte ja ein Geschäft.
F: Waren Sie beim Militär?
A: Nein.
F: Können Sie mit Waffen umgehen?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Jalalabad?
A: Ich habe Angst, weil mein Vater einen Polizisten erschossen hat.
F: Wann hat Ihr Vater einen Polizisten getötet?
A: Das weiß ich nicht.
Anmerkung: Sie haben jedoch unbehelligt die letzten Jahre leben können.
F: Stimmen Sie zu?
A. Ja.
F: Vor was haben Sie bei einer Rückkehr Angst?
A: Ich werde umgebracht.
F: Von wem?
A: Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass mein Vater einen Polizisten getötet hat.
F: Wer hat Ihnen das erzählt?
A: Meine Mutter.
F: Wann hat Ihnen das Ihre Mutter erzählt?
A: Nach dem Vorfall, als ich angegriffen wurde.
F: War das vielleicht der Grund, warum Ihr Vater die Familie verließ?
A: Ja.
F: Hätten Sie nicht in einem anderen Teil des Heimatlandes in einer sicheren Stadt (Herat, Mazar-e Sharif, Kabul) eine neue Existenz aufbauen und leben können?
A: Man hätte mich überall gefunden.
F: Warum wurden Sie die letzten sieben Jahre von der Polizei nicht verhaftet?
A: Ich weiß es nicht.
Aktuelle Situation im Herkunftsstaat des ASt. [Antragstellers]:
Parteiengehör Länderfeststellungen:
(...)
Die Partei verzichtete auf eine vollständige Übersetzung der Länderberichte.
Dem ASt. werden die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan ( Nangarhar, sichere Städte Kabul, Mazar-e Sharif, Rechtsschutz, etc.) zur Kenntnis gebracht, und gibt er dazu an:
A: Ich stimme dem Bericht zu. Es gibt viele Polizisten. Ich werde sicher verhaftet.
Befragung zur Situation des ASt. in Österreich:
F: Sind Sie in Österreich alleinlebend?
A: Ich lebe alleine.
F: Sprechen Sie Deutsch? Besuchen Sie einen Deutschkurs?
A: Ein bisschen. Ich habe schon einen Kurs besucht.
F: Haben Sie Arbeit in Österreich? Wenn ja, seit wann?
A: Nein.
F: Besuchen Sie in Österreich sonstige Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie Mitglied in einem Verein?
A: Nein.
(...)
F: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu Verwandte oder Freunden oder mit sonstigen Personen?
A: Ich telefoniere mit meiner Familie.
F: Wer versorgt Ihre Mutter, da Ihr Vater ja seit sieben Jahren nicht mehr da ist?
A: Die Familie, die Verwandten versorgen meine Mutter.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?
A: Ja."
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 24.10.2012, Zahl 11 15.122-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.12.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
In den Länderfeststellungen wurde zur Herkunftsprovinz des BF Nangarhar Folgendes angeführt (Auszug aus dem Bescheid):
"Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)
Auf den Osten Afghanistans entfielen 18,87 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012.
(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q2/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q2%202012.pdf, Zugriff 22.8.2012)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April - Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
In den östlichen und südöstlichen Regionen gibt es ernsthafte Sicherheitsherausforderung, die einen direkten Einfluss auf die Zivilbevölkerung haben und die humanitäre Unterstützung behindern. Dies gilt besonders für die Grenzgebiete zu Pakistan. Militäroperationen haben Auswirkungen auf Zivilisten und führen zu Tötungen und Flucht. Zwischen Jänner und Oktober 2011 sind ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Afghanistan Protection cluster: Protection Overview Eastern and South-Eastern Regions 2010 / 2011, 30.11.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/4f267c792.pdf, Zugriff 23.8.2012)"
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der BF vage und widersprüchliche Angaben getätigt hätte, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen wäre.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen könnte.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vom BF mit Schreiben vom 06.11.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich angefochten wurde.
Der BF beantragte sinngemäß:
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung aufgehoben werde, in eventu
den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen,
eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerdebegründung wurde das Fluchtvorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass das BAA gegen seine Ermittlungspflicht verstoßen und ihn nicht ausreichend befragt hätte. Auch wolle er darlegen, dass er nicht - wie im Protokoll vermerkt - im Jahre 2010 beschlossen hätte, Afghanistan zu verlassen, sondern in diesem Jahr ein Geschäft gehabt hätte. Hier sei es wohl zu einem Missverständnis mit dem Dolmetsch gekommen.
Weiters gab er an, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters und der Tötung eines Menschen durch diesen gefährdet sei, und legte eine Mitgliedskarte seines Vaters (amtliche Übersetzung wurde veranlasst), die als Beweis für die Mitgliedschaft seines Vaters bei der Hezb-e Islami dienen solle, vor.
Abschließend brachte er ein Konvolut an Berichten verschiedener Organisationen betreffend die Partei Hezbe-e Islami und die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan ins Verfahren ein.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 16.11.2012 beim Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein.
1.11. Mit Schreiben vom 05.08.2012 legte der BF eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor.
1.12. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche - noch an den AsylGH gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 08.11.2012 beim BAA eingebracht und ist beim AsylGH am 16.11.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Mag auch die belangte Behörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass der BF die vorgebrachte Bedrohung nur vage und teilweise unstimmig geschildert hätte, so ist aber doch festzustellen, dass sich das BAA mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat.
Der BF wurde vom BAA zu den Fluchtgründen lediglich knapp befragt, ohne dass auf Details oder möglicherweise aufgetretene Unstimmigkeiten eingegangen wurde. So wurden weder zum Ablauf des angeblich auf den BF verübten Attentats genauere Fragen gestellt, noch den möglichen Hintergründen des Anschlages, der nach Angaben des BF eine Folge der Handlungen seines Vaters in der Vergangenheit gewesen sein soll, auf den Grund gegangen. Auch hätte sich das BAA mit dem Vorbringen, dass der BF von der Polizei gesucht werden und somit eine staatliche Verfolgung vorliegen könnte, eingehender befassen müssen.
Angemerkt wird auch, dass - abgesehen davon, dass das dem Akt einliegende, vom Genehmigungsberechtigten gefertigte originale Exemplar des angefochtenen Bescheides per Stempel als "Konzept" bezeichnet wurde - auf Seite 1 des Bescheides als Geburtsort des BF Jalalabad angeführt wird, der BF jedoch in der Einvernahme angegeben hat, in xxxx, Pakistan, geboren zu sein.
Zusammengefasst hätte das BAA dem BF genauere und gezieltere Fragen in Bezug auf konkrete Bedrohungssituationen und Ereignisse stellen müssen. Somit ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des fortgesetzten Verfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen ist, ungeklärt geblieben sind.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des AsylGH, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Hierbei ist auszuführen, dass das BAA zwar zutreffend festgestellt hat, dass es in der Heimatprovinz ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte gibt, wobei ihm wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen würde (so leben ein Onkel und die Familie seiner Schwester in der Heimatprovinz), allerdings wird in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Nangarhar nur in wenigen Zeilen behandelt und lediglich überblicksweise auf die Sicherheitslage im Osten Afghanistans - und nicht auf die Situation in der betroffenen Provinz im Detail - eingegangen.
Ferner ist den Feststellungen zu entnehmen, dass auf den Osten im ersten Halbjahr 2012 18,87 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle entfielen und es bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Militäroperationen würden Auswirkungen auf Zivilisten haben und zu Tötungen und Flucht führen, wobei zwischen Jänner und Oktober 2011 ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden wären.
Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BAA ausgehend von diesen Feststellungen zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen sicher nach Nangarhar zurückkehren und dort leben könnte.
Die Ausführungen des BAA entsprechen nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der AsylGH festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Das BFA wird daher umfassendere Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF ins Verfahren einzubringen und zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BAA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, vor allem aber auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom (nunmehr zuständigen) BFA durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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