W164 2004664-1•BVwG W164 2004664-1
W164 2004664-1Tribunal Administrativo Federal8 de mai. de 2014
Alterspension, Wiederaufnahme
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.12.2013, Zl. WLA2/4571 151142, mit dem der Antrag des XXXX vom 26.5.2010 auf Wiederaufnahme des Verfahrens über seinen Anspruch auf Alterspension ab 1.12.2007 abgelehnt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit Einlangensdatum 27.11.2007 hat der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) zum Stichtag 1.12.2007 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Alterspension gestellt. In den Versicherungsverlauf war der Zeitraum von 11.7.1986 bis 1.6.2007 eingetragen.
Mit Bescheid vom 3.12.2007 wurde aufgrund des eben genannten Antrages der Anspruch des BF auf Alterspension ab 1.12.2007 anerkannt.
Mit 26.5.2010 hat der BF, bei der Pensionsversicherungsanstalt vorgesprochen und angegeben, er habe von ca. 1973 bis Ende 1986 unter einer anderen Identität nämlich unter dem Namen XXXX in Österreich angemeldet gearbeitet. Der BF legte einen Pass lautend auf den Namen XXXX, geb. XXXX, vor und ersuchte, die entsprechenden Daten zu erheben und bei der an den BF zu leistenden Pensionsauszahlung zu berücksichtigen. Die Pensionsversicherungsanstalt hat dieses Vorbringen, das schriftlich festgehalten und vom BF unterschrieben wurde, als Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Anerkennung der Alterspension ab 1.12.2007 gewertet.
Am 19.5.2011 hat die Pensionsversicherungsanstalt den BF niederschriftlich vernommen. Dieser gab an, er habe in das Türkei nach der Schule im eigenen Dorf in der Landwirtschaft gearbeitet. Diese Beschäftigung sei nicht sozialversicherungspflichtig gewesen. 1962 bis 1965 habe der BF in der Türkei den Militärdienst absolviert.
Ein Bekannter aus seinem Dorf, Herr XXXX, habe 1972 oder 1973 in Österreich eine Arbeitsgenehmigung beantragt und auch erhalten. Er habe jedoch tatsächlich nur ein Monat in Österreich gearbeitet, da er dann eine Arbeitsstelle in der Türkei angeboten bekam und annahm. Nach dessen Heimkehr sei der BF mit seinem Bekannten zum Passamt gegangen und habe gegen Bezahlung illegal einen neuen Reisepass mit dem Foto des BF ausstellen lassen um mit einer Arbeitserlaubnis nach Österreich einreisen zu können. Der BF sei im Sommer 1973 erstmals nach Österreich eingereist und habe in Österreich als Bauarbeiter gearbeitet.
Mit Bescheid vom 10.12.2013, Zl. WLA2/4571 151142 hat die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Anerkennung seiner Alterspension abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vom BF vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung einer Alterspension bekannt waren, der BF sie jedoch nicht geltend gemacht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende als rechtzeitig und zulässig zu beurteilende Beschwerde. Der BF bringt vor, er habe in der Zeit von 1973 bis 1986 unter dem Namen XXXX gearbeitet, da er selber damals keine Beschäftigungsbewilligung hatte. Er ersuche um Zurechnung der Pensionszeiten auf seine Pension, da ihm diese zustehen würden, denn er habe in dieser Zeit gearbeitet.
Am 25.4.2014 wurde beim Bundesverwaltungsgericht in der verfahrensgegenständlichen Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten.
Der BF machte anlässlich dieser mündlichen Verhandlung zusammengefasst folgende Angaben:
Er habe seinerzeit seinem Bekannten Geld bezahlt, um mit seinem Pass nach Österreich einreisen und hier arbeiten zu können, ohne die in der Türkei damals übliche Wartezeit einhalten zu müssen. Diese Vorgangsweise, mit einem falschen Pass nach Österreich, Deutschland oder Holland zu reisen, sei damals in seinem Dorf verbreitet gewesen.
Konfrontiert mit den im Akt befindlichen Eintragungen in den Katasterdaten der Pensionsversicherungsanstalt für XXXX und XXXX vom 25.10.2010, aus denen hervorgeht, dass Herr XXXXbis 14.8.1986 arbeitete, dann von 29.8.1986 bis 16.4.1987 Arbeitslosengeld bezog und von 19.4.1987 bis 3.5.1987 Krankengeld bezog, gleichzeitig aber Herr XXXX ab 11.7.1986 arbeitete, gab der BF an, er habe 1986 mit dem Pass bei der Ein- und Ausreise immer wieder Probleme gehabt. Die Arbeitslosigkeit sei damals hoch gewesen und es wären damals auf dem Schwarzmarkt hohe Summen verlangt worden, wenn man zu einer Arbeitsbewilligung kommen wollte. In dieser schwierigen Lebensphase habe ihm die XXXX angeboten, einen Antrag auf eine Arbeitsbewilligung zu stellen. Sie habe ihm aber tatsächlich keinen Lohn ausbezahlt sondern nur Kost und Quartier zur Verfügung gestellt. Dies habe den BF dazu veranlasst, sich unter dem Namen XXXX arbeitslos zu melden. Danach habe er schwarz gearbeitet und den falschen Pass weggelegt. Er habe sich auch im Bekanntenkreis erkundigt, ob er dies kundtun solle, aber man habe ihm damals abgeraten.
Befragt, warum er 2007, anlässlich seines Antrages auf Alterspension nicht angegeben habe, dass er teilweise unter falschem Namen in Österreich gearbeitet hatte, gab der BF an, er sei davon ausgegangen, dass so eine Aussage strafrechtlich behandelt werden könnte. Erst später habe ihm jemand geraten, dies zu deklarieren, um zu seinem Geld zu kommen. Als er dann bei der Pensionsversicherungsanstalt vorsprach, habe man ihm zunächst gesagt, er solle sein Recht beweisen. Daraufhin habe er sich Mühe gegeben, sein Recht zu beweisen und dann habe man ihn gefragt, warum er all dies nicht schon früher offen gelegt hätte.
Konfrontiert mit dem im Akt befindlichen Formular TR/A12, "Mitteilung über einen Antrag auf Alterspension" für XXXX vom 26.2.2010, aus dem abzuleiten ist, dass zu Beginn des Jahres 2010 beim türkischen Versicherungsträger ein Antrag auf Alterspension gestellt wurde, verneinte der BF die Frage, ob er zu Beginn des Jahres 2010 beim türkischen Versicherungsträger unter dem NamenXXXX einen Antrag auf Alterspension gestellt hat.
Befragt, was ihn veranlasst hat, im Mai 2010 bei der PVA vorzusprechen und offenzulegen, dass er von 1973 bis 1986 unter dem Namen XXXX gearbeitet habe, gab der BF an, er habe durch ein zufälliges Gespräch erfahren, dass eine in Wien lebende Person auch früher unter einer falschen Identität gearbeitet habe. Als er diesen Mann besuchen wollte, habe er erfahren, dass er sehr alt und krank sei und nicht besucht werden könne. Daraufhin habe der BF beschlossen weitere Erkundigungen - unter anderem bei der türkischen Botschaft - einzuholen. Auf diesem Weg sei ihm auch geraten worden zur PVA zu gehen und er habe den Mut gefasst, bei der PVA seine Geschichte offenzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der am 15.11.1942 geborene BF ist im Sommer 1973 unter dem Namen XXXX, geb. 6.7.1944 nach Österreich eingereist. Den Pass, der ursprünglich einem Bekannten aus seinem Dorf in der Türkei gehörte, welcher von Österreich zurückgekehrt war und in der Türkei bleiben wollte, hatte der BF zuvor in der Türkei mit seinem Foto versehen, also fälschen lassen um eine österreichischen Arbeitsgenehmigung zu erlangen ohne die (in den Anwerbestellen in der Türkei offenbar übliche) Wartefrist einhalten zu müssen.
In Österreich hat der BF von 1973 bis 14.8.1986 unter dem Namen XXXX (mit Unterbrechungen) gearbeitet, im Anschluss daran hat er unter dem Namen XXXX Arbeitslosengeld (29.8.1986 bis 16.4.1987) und Krankengeld (19.4. bis 3.5.1987) bezogen. Ab 11.7.1986 hat der BF unter seinem richtigen Namen in Österreich Versicherungszeiten aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX und aufgrund nachfolgender Beschäftigungen erworben.
Am 1.12.2007 stellte der BF bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Alterspension, in dem er seine unter dem richtigen Namen erlangten Versicherungszeiten geltend machte. Mit Bescheid vom 3.12.2007 hat die Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch des BF auf Alterspension ab 1.12.2007 aufgrund seines Antrages vom 27.11.2007 anerkannt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. In der Folge hat die PVA dem BF für Zeiten seines gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich die Ausgleichszulage zuerkannt.
Im Jahr 2010 wurde unter dem Namen XXXX beim türkischen Pensionsversicherungsträger ein Antrag auf Alterspension gestellt. Dies teilte der türkische Versicherungsträger der PVA mit einem Formular TR/A12 vom 26.2.2010 mit.
Am 26.5.2010 sprach der BF bei der Pensionsversicherungsanstalt vor und gab an, dass er von 1973 bis 1986 unter einer anderen Identität (XXXX) in Österreich gearbeitet habe.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Anstaltsakt, insbesondere die Katasterdaten der Pensionsversicherungsanstalt für XXXX vom 25.10.2010 sowie das Formular TR/A12, "Mitteilung über einen Antrag auf Alterspension" für XXXX vom 26.2.2010, weiters durch Befragung des BF und der belangten Behörde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 25.3.2014.
Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung legte der BF glaubhaft dar, dass er seine falsche Identität zunächst angenommen hat, um in Österreich arbeiten zu können, ohne die (in der Türkei bei Anwerbestellen offenbar übliche) Wartefrist einhalten zu müssen. Der BF legte weiters glaubhaft dar, dass er ab Juli 1986 unter seinem richtigen Namen gegen Sachbezüge (Kost und Quartier) bei der XXXX beschäftigt war und daneben unter seinem falschen Namen Arbeitslosengeld und Krankengeld bezog. Der BF legte schließlich glaubhaft dar, dass er es 2007 anlässlich seines Antrages auf Alterspension nicht gewagt hatte, seine eben dargelegte Geschichte offenzulegen. Diese Angaben stehen mit dem Inhalt des Pensionsaktes im Einklang.
Aus dem Pensionsakt ergibt sich weiters, dass der BF in den Jahren nach 2007 die Ausgleichzulage - nur für Zeiten seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich - erhalten hat. Der BF brachte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 25.3.2014 diesbezüglich sinngemäß vor, ihm sei 2010 durch Gespräche im Bekanntenkreis und auf der türkischen Botschaft klar geworden, dass er, wenn er seine unter falschem Namen erlangten Versicherungszeiten geltend machen würde, eine höhere Pension erlangen würde, die ihm (anders als die Ausgleichzulage) nicht weggekürzt werden würde, sobald er seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. Diese Wahrnehmungen indizieren, dass der BF erst im Jahr 2010, beschlossen hat, seine unter falschem Namen erworbenen Versicherungszeiten der Pensionsversicherungsanstalt bekannt zu geben.
Ob der BF zuvor im Jahr 2010 (also in dem Jahr, als seine "zweite Identität" 65 Jahre alt wurde) zunächst selbst in der Türkei einen Antrag auf Alterspension stellte (was er anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 25.3.2014 verneint hat) oder ob eine andere Person diesen Antrag gestellt hat, ist im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie nicht mehr zu klären: für die vorliegende Entscheidung war der Sachverhalt nur soweit festzustellen, dass beurteilt werden kann, ob dem BF bereits im Jahr 2007 seine unter falschem Namen in Österreich erworbenen Versicherungszeiten bekannt waren und ob der BF diese Versicherungszeiten bereits 2007 im Verfahren über seinen Anspruch auf Alterspension hätte geltend machen können. Dafür reichen die nun vorhandenen Beweisergebnisse aus.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Rechtmäßige Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages
Gem. § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Gem. § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Im vorliegenden Fall liegt ein rechtskräftiger Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über den Anspruch des BF auf Alterspension ab 1.12.2007 vor.
Der BF hat mit Antrag vom 26.5.2010 die Wiederaufnahme des (leistungsrechtlichen) Verfahrens über seinen Anspruch auf Alterspension beantragt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt (bezogen auf eine Wiederaufnahme von Amts wegen) in seinem Erkenntnis 2010/08/0110 vom 17.10.2012 ausgesprochen hat, ist der Bescheid einer Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme verfügt wird im Verwaltungsweg zu bekämpfen.
Es liegt daher auch im vorliegenden Fall eine Verwaltungssache im Sinne des § 357 ASVG vor (vgl. dazu auch VwGH 97/08/0588 vom 29.6.1999).
Es ist zu klären ob die Pensionsversicherungsanstalt dem Antrag des BF auf Wiederaufnahme vom 26.5.2010 hätte stattgeben müssen, oder ob die Pensionsversicherungsanstalt diesen Antrag auf Wiederaufnahme zu Recht abgelehnt hat.
Die Pensionsversicherungsanstalt hatte bei ihrer Entscheidung zufolge § 357 ASVG in der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Fassung die §§ 69 und 70 AVG über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend anzuwenden, die zufolge § 17 VwGVG auch für die nun zu treffende Beurteilung maßgeblich sind:
Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte
Für den vorliegenden Fall kommt § 69 Abs 1 Z 2 AVG in Betracht, der mit § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG sinngemäß übereinstimmt.
Es muss daher untersucht werden, ob der BF die Tatsache, dass er von 1973 bis 1986 unter falschem Namen in Österreich Versicherungszeiten erworben hat, anlässlich seines Antrages auf Alterspension vom 2711.2007 ohne sein Verschulden nicht geltend machen konnte.
Wie sich aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen ergibt hat der BF seine falsche Identität zunächst angenommen, um in Österreich arbeiten zu können, ohne die (in der Türkei bei Anwerbestellen offenbar übliche) Wartefrist einhalten zu müssen. Der BF hat ab Juli 1986 unter seinem richtigen Namen Versicherungszeiten erworben und hat daneben für etwa ein Jahr unter seinem falschen Namen Arbeitslosengeld und Krankengeld bezogen. Am 27.11. 2007 hat es der BF anlässlich seines Antrages auf Alterspension nicht gewagt, seine unter falschem Namen erworbenen Versicherungszeiten offenzulegen, da er strafrechtliche Konsequenzen fürchtete und da ihm zur Zeit seines Antrages auf Alterspension auch nicht bewusst war, welche örtlichen Einschränkungen der Bezug der zusätzlich zu seiner sehr niedrigen Pension - nur für Zeiten seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich - gebührenden Ausgleichzulage mit sich bringen würde.
Daraus muss abgeleitet werden, dass der BF zur Zeit seines Antrages vom 27.11.2007 die Tatsache, dass er unter falschem Namen Versicherungszeiten erworben hat, kannte und auch bekannt geben und auf diese Weise geltend machen hätte können.
Eine allenfalls von der Pensionsversicherung verletzte Pflicht zur Manuduktion bzw. zur Präzisierung des Antrages des BF auf Alterspension ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abzuleiten. Der Antrag des BF auf Alterspension vom 27.11.2007 hat keinen erkennbaren Anlass zu einer Präzisierung insbesondere hinsichtlich der unter falscher Identität erworbenen Versicherungszeiten gegeben sondern hat den unter dem (richtigen) Namen des BF elektronisch gespeicherten Versicherungszeiten entsprochen. Für die Pensionsversicherungsanstalt waren somit zur Zeit des vom BF gestellten Antrages auf Alterspension auch keine Widersprüchlichkeiten erkennbar, die sie zu weiteren Ermittlungen verpflichtet hätten (vgl. VwGH 2010/08/0110 vom 17.10.2012, 2011/08/0012 vom15.5.2013).
Die Tatsache, dass der BF von dritter Seite schlecht beraten wurde und zur Zeit seines Antrages auf Alterspension vom 27.11.2007 für den Fall der Bekanntgabe seiner zeitweise falschen und zeitweise doppelten Identität negative rechtliche Konsequenzen befürchtet hat ist nicht geeignet, den in § 69 Abs 1 Z 2 AVG normierten Wiederaufnahmetatbestand zu verwirklichen.
Aufgrund der oben dargelegten Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass der BF im Verfahren über seinen am 27.11.2007 gestellten Antrag auf Alterspension seine unter falschem Namen erworbenen Versicherungszeiten kannte, angeben hätte können und bewusst nicht angegeben hat. Damit hat der BF die Tatsache, dass er von 1973 bis 1986 unter falschem Namen Versicherungszeiten erworben hat nicht ohne sein Verschulden erst am 26.5.2010 bekannt gegeben.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat den Antrag des BF vom 26.5.2010 auf Wiederaufnahme des Verfahrens über seinen Anspruch auf Alterspension ab 1.12.2007 zu Recht abgelehnt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung gründet sich auf die klare Gesetzeslage und ständige höchstgerichtliche Judikatur zu den Tatbestandsmerkmalen des geprüften Wiederaufnahmetatbestandes.
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