BVwG L519 1411771-1

L519 1411771-1Tribunal Administrativo Federal8 de mai. de 2014

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Gesamtbetrachtung, Integration,<br/>Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG L519 1411771-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L519.1411771.1.01

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, Zl. 0807.542-BAS, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung

auf Dauer unzulässig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, Zl. 0807.544-BAS, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung

auf Dauer unzulässig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese wiederum vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, Zl. 0807.545-BAS, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 zu Recht erkannt:

A.) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese wiederum vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, Zl. 0810.848-BAS, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung

auf Dauer unzulässig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese wiederum vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, Zl. 1010.848-BAS, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 zu Recht erkannt:

A.) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige von Armenien und gehören zur Volksgruppe der Jesiden. Die bP1 bis bP3 brachten nach illegaler Einreise am 21.8.2008 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP4 und die bP5 sind in Österreich geboren und brachten durch ihre gesetzliche Vertreterin am 3.11.2008 (bP4) bzw. am 18.11.2010 (bP5) im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einem Organwalter der belangten Behörde brachten die bP1 und bP2 im Wesentlichen vor, dass sie zur Volksgruppe der Jesiden gehören und deswegen Probleme mit den Armeniern gehabt hätten. Die bP1 sei geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Aus Rache, weil die bP1 Anzeige erstattet habe, sei die bP2 vergewaltigt worden.

Für die mj. bP3 bis bP5 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig:

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben. Geltend gemacht wurden unrichtige Sachverhaltsfeststellungen infolge einer unrichtigen und mangelhaften Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit der Begründung und das Vorliegen sonstiger Verfahrensmängel.

I.4. Am 24.4.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der bP1 und bP2 und ihrer Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.

Den Verfahrensparteien wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.4.2014 aktuelle Länderberichte zur maßgeblichen asyl- und abschieberelevanten Lage in Armenien mit der Einladung, dazu bis zur mündlichen Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht.

Die bP legten im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis ihrer Integration in Österreich vor.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide betreffend sämtliche Familienmitglieder zurückgezogen. Prüfungsumfang für das Bundesverwaltungsgericht bleibt daher letztlich nur mehr die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung.

I.5. Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien:

Bei den beschwerdeführenden Partei handelt es sich um armenische Staatsangehörige, die zur Volksgruppe der Jesiden gehören und sich zum jesidischen Glauben bekennen. Die bP1 und die bP2 sind 31 bzw. 25 Jahre alt und arbeitsfähig. Die bP1 ist hinsichtlich ihrer Epilepsie medikamentös gut eingestellt. Die bP2 bis bP5 sind gesund.

Die bP1 und die bP2 sind traditionell standesamtlich nicht miteinander verheiratet.

In Armenien leben die Eltern und 1 Bruder der bP1 sowie die Eltern, 1 Bruder und 2 Tanten der bP2.

Die bP1 hat 2 Jahre die Grundschule besucht und spricht neben armenisch auch jesidisch. Die bP2 hat 4 Jahre die Grundschule besucht und spricht ebenfalls armenisch und jesidisch. Ebenso hat die bP2 bereits sehr gute Deutschkenntnisse.

Die bP3 geht in die Schule, die bP4 geht in den Kindergarten. Ab September 2014 wird auch die bP5 den Kindergarten besuchen.

Die bP1 und bP2 arbeiten ehrenamtlich für die Pfarre, die bP1 auch bei der Freiwilligen Feuerwehr.

Die bP1 hat eine Einstellungszusage der Fa. XXXX, Hühnerverarbeitung.

Die Identität der bP steht nicht fest.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage von unbedenklichen nationalen Originallichtbildausweisen konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

II.3.4. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer

Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

5. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ca. 6 Jahren bzw. seit ihrer Geburt (bP4 und bP5) im Bundesgebiet auf. Die bP1 und bP2 haben bereits im Jahr 2003 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Außerdem haben sie im Jahr 2003 in Deutschland und 2005 in Frankreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die bP1 und bP2 reisten im August 2008 rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Die bP (v.a. die bP2 und die Kinder) haben sich bereits sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet. Die bP1 hat einen Deutschkurs besucht, die bP2 hat die A2-Prüfung abgelegt und ist zum Deutschkurs B1 angemeldet. Sowohl bP1 als auch bP2 engagieren sich ehrenamtlich in der Pfarre und helfen dort bei Reinigungsarbeiten, Gräberpflege etc., die bP1 engagiert sich auch bei der FF, indem sie dort beispielsweise bei der Fahrzeugwäsche hilft. Die bP1 hat eine mündliche Einstellungszusage der Fa. XXXX Hühnerverarbeitung in Mattighofen. Laut vorgelegten Unterstützungserklärungen sind die bP3 bis bP5 in ihrem schulischen bzw. im Kindergartenumfeld bestens integriert und eine beliebter Bestandteil der Gemeinschaft.

Die Ausweisung würde somit einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben darstellen.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP1 bis bP3 sind seit nahezu 6 Jahren, die bP4 und bP5 seit ihrer Geburt in Österreich aufhältig. Die bP1 bis bP3 reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren.

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte.

Die bP begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages gerechtfertigt war.

Die bP1 bis bP3 sind seit fast 6 Jahren in Österreich aufhältig, die bP4 und die bP5 seit ihrer Geburt. Die bP1 und vor allem die bP2 verfügen - wie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigte und trotz ihres niedrigen Bildungsniveaus - bereits über gute Deutschkenntnisse. Die bP3 und bP4 sind in Schule und Kindergarten bestens integriert, wie durch zahlreiche Schreiben glaubhaft belegt ist. Die bP1 hat auch eine Einstellungszusage eines Hühnerverarbeitungsbetriebes. Sowohl bP1 als auch bP2 engagieren sich in ihrer Wohnsitzgemeinde ehrenamtlich bei Pfarre und FF.

Die bP1 und bP 2 verbrachten zwar den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der Minderheitsethnie der Jesiden an. Beide haben zwar noch Angehörige in Armenien, den gemeinsamen Kinder fehlt allerdings jeglicher Bezug zu Armenien, wenngleich in der Familie zum Teil jesidisch gesprochen wird, die Amtssprache armenisch beherrschen sie jedoch nicht.

Die bP1 und bP2 sind strafrechtlich unbescholten, die bP3 bis bP5 sind strafunmündig.

Die Feststellung, wonach die bP1 und bP2 strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält

Die bP1 bis bP3 reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP1 und bP2 die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

Ein derartiges Verschulden liegt zweifelsfrei vor, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Verfahren beim Asylgerichtshof immerhin seit Anfang 2010 anhängig waren und im Wesentlichen lediglich hinsichtlich der bP1 ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie Und Psychiatrie eingeholt wurde (erstellt im September 2011), welches in Anbetracht der einhelligen Berichtslage zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Armenien ohnedies entbehrlich war.

Vorauszuschicken ist zwar, dass sämtliche Anknüpfungspunkte der bP in Österreich zu einem Zeitpunkt entstanden sind als ihr weiterer Aufenthalt ungewiss war. Allerdings ist ihnen zugute zu halten, dass sie sich in der langen Dauer ihres Aufenthaltes, die letztlich überwiegend auf ein Organisationsverschulden des Asylgerichtshofes zurückzuführen ist, außerordentlich bemüht haben, sich in Österreich zu integrieren. So haben sie sich beispielsweise sehr gute Sprachkenntnisse angeeignet und vor allem über die Kinder Freundschaft mit österreichischen Staatsbürgern geschlossen. Darüber hinaus engagieren sich bP1 und bP2 in der Pfarre und bei der FF. Die bP1 hat sich auch bemüht, für den Fall eines dauerhaften Aufenthaltes für ihre Selbsterhaltungsfähigkeit und die ihrer Familie Sorge zu tragen, was durch die Einstellungszusage der Fa. XXXX belegt wird. Wenngleich auch die bP1 und die bP2 Armenien bereits 2003 verlassen haben, ist vor allem der bP3 bis bP5 festzustellen, dass sie keinerlei Bindungen zu Armenien aufweisen und nicht einmal Grundkenntnisse der dortigen Amtssprache besitzen, was insbesondere der bP3 einen Umstieg in das dortige Schulsystem doch massiv erschweren würde.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich die bP während ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich bereits außerordentlich gut integriert haben, sodass von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bzw. dem Verlassen des Bundesgebietes auszugehen ist. Nicht zuletzt in Anbetracht des Organisationsverschuldens und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles konnte daher seitens des erkennenden Gerichts festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht auch nicht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

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