BVwG W216 1406069-1

W216 1406069-1Tribunal Administrativo Federal7 de mai. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation

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BVwG W216 1406069-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W216.1406069.1.00

Spruch

W216 1406069-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 08.08.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2008 gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der christlichen Religionsgemeinschaft sowie in XXXX, Republik Burjatien, geboren worden zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat im Juli 2008 verlassen und sei mittels Schlepper nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er im Dezember 1998 in einer Schule gearbeitet habe, an der tschetschenische Kinder als Terroristen ausgebildet worden seien. Er habe dafür keinen Lohn sondern nur Verpflegung erhalten. Die Schule befinde sich in dem kleinen Dorf XXXX in Tschetschenien. Er sei dort ungefähr ein Jahr lang aufhältig gewesen und im Winter 1999 sei seine Gruppe nach Georgien gezogen. Dort hätten sie bis zum Jahr 2000 in einem kleinen Bergdorf gelebt und seien ausgebildet worden. Er habe Schießen und Granaten werfen gelernt. Im Jahr 2002 sei er nach Russland in seine Heimatstadt zurückgekehrt und habe ein normales Leben geführt. Im Jahr 2007 sei der FSB gekommen und habe ihn festgenommen und verhört. Er habe einen Zettel unterschreiben sollen, dass er Terrorist sei. Er sei auch geschlagen und gefoltert worden. Ihm sei der Fuß gebrochen worden und man habe ihn aus dem Fahrzeug geworfen. Als er aufgewacht sei, sei er in einem Spital gelegen. Er habe Angst bekommen und habe das Spital in der Nacht verlassen. Seine Wohnung habe er nicht mehr betreten. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, gleich umgebracht zu werden.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 25.08.2008 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation an, dass er an einer chronischen Nasenhöhlenentzündung leide und auch sehr oft Schwindelgefühle habe. Er sei in Österreich schon bei einem Arzt gewesen, nehme derzeit aber keine Medikamente ein.

Hinsichtlich seiner Identität gab der Beschwerdeführer an, dass er in einem Waisenhaus aufgewachsen sei, weshalb es schwierig sei, seine Dokumente aufzutreiben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er 1998 in Tschetschenien eine terroristische Schule besucht habe, in der er militärisch ausgebildet worden sei. Nach ungefähr einem Jahr sei die ganze Gruppe nach Georgien gezogen. Als sie im Winter 2002 Georgien wieder verlassen hätten, seien sie dabei aus der Luft beschossen worden, wobei viele getötet worden seien. Er selbst habe eine heftige Kontusion erlitten. Er habe mit einem Tschetschenen zu dessen Verwandten in ein Dorf flüchten können, wo er einige Zeit lang geblieben sei. In weiterer Folge sei er wieder in seine Heimatstadt XXXX zurückgekehrt und habe dort eine Arbeitsstelle in einer Lokomotivwerkstätte gefunden, in der er bis 20.03.2007 gearbeitet habe. An diesem Tag sei er am Heimweg von der Arbeit von Mitarbeitern des FSB angehalten worden, die ihn gezwungen hätten, in ein Fahrzeug einzusteigen. Sie hätten ihm einen Sack über den Kopf gezogen und in einen Keller an einen unbekannten Ort gebracht. Sie hätten ihm vorgehalten, dass sie über alles Bescheid wüssten. Er hätte ein Dokument unterschreiben sollen, wonach er an einem Attentat teilgenommen habe. Sie hätten ihn gefoltert und zusammengeschlagen. Er habe das Bewusstsein verloren. Sie hätten ihm das Bein gebrochen. Er habe Narben am rechten Bein. Als er aufgewacht sei, habe er flüchten wollen. Das sei ihm aber nicht gelungen. Er habe einen Nagel gefunden und versucht sich damit umzubringen, habe es aber nicht geschafft. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er im Krankenhaus in XXXX gelegen. Er vermute, dass sie ihn einfach vor dem Eingang abgelegt hätten. Sein gebrochenes Bein sei behandelt worden. Man habe Eisenstifte im Bein angebracht. In der Nacht habe er Krücken genommen und sei aus dem Krankenhaus geflüchtet. Er habe dann ein Monat lang in einem Keller bei einem Obdachlosen gelebt. In dieser Zeit seien seine Wunden verheilt. Danach habe er ca. zwei Monate bei einem namentlich genannten Freund gelebt. Dieser habe ihn in der Folge zu einem älteren Mann in ein Dorf gebracht, bei dem er bis September 2007 gelebt habe. Die Eisenstifte habe er sich in dieser Zeit selbst aus dem Bein entfernt. Sein Freund sei dann mit ihm zurück nach XXXX gefahren und der Beschwerdeführer habe seinen Pass aus seinem Zimmer geholt. Er habe gewusst, dass er nicht immer in dem Dorf bleiben könne. Im Juli 2008 sei er daher von dort weggefahren und in weiterer Folge ausgereist.

4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 02.04.2009 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er an einer chronischen Stirnhöhlenentzündung leide. Im Krankenhaus in XXXX sei er vor ungefähr zwei Jahren an der Stirn operiert worden.

Er habe einen russischen Inlandspass gehabt. Dieser sei ihm jedoch im Zuge der Ausreise von der weißrussischen Polizei abgenommen worden.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren und in einem Waisenhaus aufgewachsen zu sein. Er habe die Schule sowie eine "Bahnschule" abgeschlossen und sei danach nach Tschetschenien gegangen, um dort eine terroristische Schule zu besuchen, da er einen Tschetschenen kennengelernt habe, der ihn dorthin eingeladen habe. Er habe ein Jahr lang in der Schule gelebt. Sie seien in Gruppen aufgeteilt gewesen, wovon jede einen Kommandanten gehabt habe. Der Ort, an dem sich die Schule befunden habe, heiße XXXX. Er könne sich noch an einen Fluss erinnern und rundherum seien Berge gewesen. Das Lager sei in einem Wald gelegen. Sie hätten Sport betrieben und mit Waffen trainiert. Während seiner Zeit in Tschetschenien habe es zwar Kampfhandlungen gegeben, er habe an solchen jedoch nicht teilgenommen. Nach ungefähr einem Jahr seien sie nach Georgien gegangen. Dort hätten sie gelebt und wieder trainiert. Sie seien in einem verlassenen Dorf, dessen Namen er nicht kenne, aufhältig gewesen. Er sei nie aus dem Lager herausgekommen. Sie seien die Reserve gewesen. Im Winter 2002 seien sie wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Dabei seien sie aus der Luft beschossen worden. Er selbst und ein Tschetschene hätten entkommen können. Viele Leute seien gestorben; er habe eine Kontusion erlitten. Er habe starke Kopfschmerzen gehabt. Vier oder fünf Tage habe er sich dann bei Verwandten des Tschetschenen in Tschetschenien aufgehalten, dann sei er mit dem Zug nach Hause nach XXXX gefahren. Dort habe er begonnen, im Bahndepot als Tischler zu arbeiten. Er habe im Wohnheim der Bahngesellschaft gelebt. Am 20.03.2007 sei er am Heimweg von der Arbeit angehalten und in einem Auto mitgenommen worden. Sie hätten ihm einen Sack über den Kopf gezogen. In einem Keller sei er befragt und ihm gesagt worden, dass sie alles über ihn wüssten. Er hätte ein Dokument unterschreiben sollen, wonach er zugebe, Anschläge und Morde begangen zu haben. Er habe aber nichts getan und deshalb nicht unterschrieben. Er sei geschlagen und getreten worden und habe dabei mehrmals das Bewusstsein verloren. Sein rechtes Bein sei gebrochen gewesen. Er habe mit einem Nagel Selbstmord begehen wollen. Im Spital sei er wieder zu sich gekommen, von wo er gleich wieder geflohen sei. In einem Keller habe er einen Monat lang bei einem Obdachlosen gewohnt. Dieser habe ihn mit Nahrung versorgt. Die Schrauben in seinem Bein habe er noch ein halbes Jahr gehabt. Als er bei einem alten Mann in einem Dorf gelebt habe, habe er sich die Schrauben selbst entfernt. Er habe einfach die Schienen und Schrauben entfernt, indem er sie von den Knochen herausgedreht habe. Die Wunden habe er mit Wodka desinfiziert. Sein Bein sei geschwollen gewesen und er habe noch ein halbes Jahr lang Schmerzen gehabt. Er habe sich dann in einem Dorf in der Nähe von XXXX versteckt gehalten. Da ihn der FSB früher oder später gefunden hätte, er seine Unschuld aber nicht beweisen hätte können, habe er sich entschlossen auszureisen.

Woher der FSB gewusst habe, dass er im Ausbildungslager in Tschetschenien gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe es niemandem erzählt.

Im Falle seiner Rückkehr werde er zu 100 Prozent getötet. Diesmal werde er nicht entkommen.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht und vom Dolmetscher übersetzt. Nach erfolgter Übersetzung von einigen Seiten erklärte der Beschwerdeführer, dass er auf eine weitere Übersetzung verzichte und auch keine Stellungnahme abgeben möchte.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005; BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde stellte die Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation.

Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen als unplausibel sowie als unwahrscheinlich, im Hinblick auf die teilweise unterschiedlichen Angaben in seinen einzelnen Befragungen als widersprüchlich und somit insgesamt als unglaubwürdig erweise.

Das Bundesasylamt bemängelte unter anderem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme - befragt zu seinem Aufenthalt in Tschetschenien - weder Details hinsichtlich der näheren Umgebung des seinen Angaben zufolge in XXXX gelegenen Lagers noch den Namen seines Kommandanten habe nennen können. Ebenso wenig habe es der Beschwerdeführer vermocht, hinsichtlich der von ihm angegebenen Bewaffnung korrekte Angaben zu tätigen. Auch der vom Beschwerdeführer dargelegte Marsch von 300 Mann von Tschetschenien nach Georgien erweise sich im Hinblick auf die zu dieser Zeit bestehende Lage und den örtlichen Gegebenheiten, vor allem beim Grenzübertritt nach Georgien, als völlig unwahrscheinlich und unplausibel. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, nur in der Nacht marschiert sei, sei es als unwahrscheinlich anzusehen, dass eine derartig hohe Personenzahl im Verband, die zum damaligen Zeitpunkt noch bis 1999 von den russischen Truppen besonders gesicherte Grenze nach Georgien unbehelligt überschreiten habe können. Weiters habe der Beschwerdeführer trotz eines, seinen Angaben zufolge von Dezember 1999 bis Dezember 2002 dauernden, Aufenthalts in Georgien, weder das Gebiet, in dem sich das Lager befunden habe, noch das von ihm erwähnte nahe gelegene Dorf namentlich nennen können. Erst bei seinem Rückmarsch nach Tschetschenien seien sie entdeckt und beschossen worden, wobei er, seinen Angaben zufolge, eine Kontusion mit Kopfschmerzen, sowie Schwindelgefühl erlitten habe. Ein Freund habe ihn zu seinen Verwandten nach Tschetschenien gebracht, wo er sich für vier oder fünf Tage aufgehalten habe, bevor er mit dem Zug vom dortigen Bahnhof aus, über Moskau nach XXXX gefahren sei. Auch in diesem Zusammenhang habe er erneut weder den Namen des Dorfes, in dem er sich aufgehalten habe, noch den Bahnhof, von dem aus er nach Hause gefahren sei, nennen können.

Darüber hinaus bemängelte die belangte Behörde Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geschilderten Mitnahme durch den russischen Geheimdienst im März 2007. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, befragt, wie lange er sich, nachdem ihm das Bein gebrochen worden sei, noch im Keller befunden habe, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er dies nicht wisse, da er erst im Spital aufgewacht sei. Im Zuge der Befragung in der Erstaufnahmestelle habe er jedoch angegeben, dass man ihn aus dem Auto geworfen habe, was im Hinblick darauf, dass er nunmehr angegeben habe, nachdem er ohnmächtig geworden sei, erst im Spital aufgewacht zu sein, nicht zutreffen könne.

Wenn auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er sich trotz eines, wie aus den vorhandene Narben ersichtlich und von ihm behauptet, mit fünf Schrauben fixierten Bruches noch in der gleichen Nacht, als er aufgewacht sei, mit Hilfe von Krücken zu Fuß aus dem Spital entfernt habe, aus medizinischer Sicht noch möglich erscheine, würden sich jedoch seine Angaben, diese Schrauben, einer außen liegenden Schiene, selbst entfernt und die Wunden mit Wodka desinfiziert zu haben, als unwahrscheinlich erweisen, da hierzu eine Operation notwendig sei.

Zusammengefasst geht das Bundesasylamt in einer Gesamtschau daher davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers derart unplausibel und unwahrscheinlich sei, dass selbst ein glaubwürdiger Kern nicht auszumachen und davon auszugehen sei, dass der von ihm dargelegte Sachverhalt tatsächlich nicht den Tatsachen entspreche, sondern ein frei erfundenes Konstrukt zur Schilderung eines asylrelevanten Vorbringens darstelle.

Auch aus seinen bisherigen Lebensumständen und den vorliegenden Länderfeststellungen würden sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

6. Mit Schriftsatz vom 14.04.2009, beim Bundesasylamt eingelangt am 16.04.2009, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer wiederholte darin im Wesentlichen kurz sein bisheriges Vorbringen und argumentierte, der russische Staat und die Behörden würden nicht rechtsstaatlich fungieren, seien bestechlich und korrupt und nicht in der Lage, ihn zu schützen. Deshalb sei er in seiner Heimat vor Verfolgung nicht sicher.

Die belangte Behörde halte ihm vor, unkonkrete, undetaillierte und widersprüchliche Angaben zum Sachverhalt getätigt zu haben. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte die Behörde die Pflicht getroffen, ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu beziehen und ihn nicht erst im Bescheid damit zu konfrontieren.

Weiters beträfen die von der belangten Behörde genannten Widersprüchlichkeiten teilweise unwesentliche Nebenaspekte des Verfahrens, die mit Erinnerungslücken und/oder falschen Erinnerungen zu tun haben hätten können, es jedoch nicht vermögen, sein Vorbringen zu erschüttern.

Darüber hinaus sei es während der Einvernahme zu Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher gekommen.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er traumatisiert sei und unter chronischer Nasenhöhlenentzündung sowie häufigen Schwindelgefühlen und Konzentrationsstörungen leide.

Das Bundesasylamt habe nicht seine individuellen Fluchtgründe geprüft, sondern lediglich Gegenvermutungen hinsichtlich seines Vorbringens angestellt. Der Bescheid enthalte eine unschlüssige Beweiswürdigung. Die belangte Behörde sei auch ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.

Das Bundesasylamt erkläre sein Vorbringen für unglaubhaft, ohne dafür ausreichende Ermittlungen hinsichtlich seiner individuellen Situation in seinem Heimatland durchzuführen. Er habe entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Informationen über die Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation seien sehr einseitig und würden aus einem sehr beschönigenden Blickwinkel dargestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28 VwGVG, Rz 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

2. Dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ist anzulasten, dass es sich nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, dass er aus der russischen Teilrepublik Burjatien stamme, konkret dort geboren und aufgewachsen sei und nach einem ungefähr vierjährigen Aufenthalt (von 1998 bis 2002) in Tschetschenien und Georgien, wo er sich den tschetschenischen Widerstandskämpfern angeschlossen habe, wieder in seine Geburtsstadt XXXX in Burjatien zurückgekehrt sei. Er habe dann dort mehrere Jahre unbehelligt gelebt und gearbeitet und sei im Jahr 2007 vom FSB - aufgrund seiner früheren Verbindung zu den Widerstandskämpfern - mitgenommen, befragt und misshandelt worden.

Im angefochtenen Bescheid trifft das Bundesasylamt zwar Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation allgemein, unterlässt es jedoch, sich mit der konkreten Herkunftsregion des Beschwerdeführers, nämlich der Republik Burjatien, auseinanderzusetzen. Weder wurden allgemeine Länderberichte zu dieser Region eingeholt und in die Entscheidung miteinbezogen, noch wurden Ermittlungen zur konkreten Situation des Beschwerdeführers (ein christlicher Burjate, der sich Ende der 90er Jahre dem tschetschenischen Widerstand angeschlossen und Jahre später deshalb in Burjatien Probleme mit dem FSB bekommen haben will), z.B. im Rahmen einer Anfrage der Staatendokumentation, getätigt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist zwar auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes - aufgrund von vagen Angaben hinsichtlich seines Aufenthaltes in der Kaukasusregion und vor allem aufgrund von teils abenteuerlich und lebensfern anmutenden Schilderungen bezüglich der Vorfälle im Jahr 2007 (Flucht aus dem Spital, insbesondere aber eigenständige "Entfernung" der Nägel und Schrauben aus seinem Bein) - nur schwer nachvollziehbar und es bestehen daher auch aus Sicht der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Dennoch wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, genannte Ermittlungsschritte durchzuführen, um das Vorbringen des Beschwerdeführers ganzheitlich würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389) und auf seine Asylrelevanz überprüfen zu können.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das (nunmehr) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher jedenfalls aktuelle Länderberichte zur Russischen Föderation im Allgemeinen und zur Republik Burjatien im Besonderen und - soweit möglich - Informationen zur konkreten Situation des Beschwerdeführers einzuholen, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen und die neuen Erkenntnisse in die Entscheidung einzubeziehen haben.

Schließlich wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer auch aufzufordern haben, seinen derzeitigen gesundheitlichen Zustand zu schildern und etwaige aktuelle ärztliche Befunde vorzulegen.

Ebenfalls wird die aktuelle Situation hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens zu erheben sein.

3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall sind lediglich Tatsachenfragen bzw. deren mangelhafte Ermittlung entscheidungsrelevant.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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