W157 1433563-1•BVwG W157 1433563-1
W157 1433563-1Tribunal Administrativo Federal7 de mai. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Blutrache, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit
W157 1433563-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013, AZ 12 02.956-BAT, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des
angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.05.2015 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste am 12.03.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich die Polizeiinspektion Lambach, am Tag der Antragsstellung gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Person an, dass er am XXXX in XXXX geboren, Moslem/Sunnite und ledig sei. Er habe einen Bruder. Er habe vier Monate zuvor Afghanistan von XXXX aus verlassen und sei dann schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Großvater in der Provinz XXXX gelebt habe und mit zwei Frauen verheiratet gewesen sei. Von der ersten Frau habe er zwei Söhne und von der zweiten Frau einen Sohn, den Vater des BF gehabt. Vor dem Tod des Großvaters habe dieser den Vater des BF zu sich gerufen, um seine fünfzig Jirib Land in der Provinz XXXX aufzuteilen. Das Los habe dann entschieden, dass sein Vater das Grundstück an der Straße bekommen habe und die Halbbrüder des Vaters (im Folgenden: Onkel väterlicherseits) ein etwas abgelegeneres Grundstück. Diese Vereinbarung sei vom Dorfältesten unterschrieben worden und habe bis zum Tod des Großvaters gehalten. Danach hätten die Onkel väterlicherseits eine neue Aufteilung des Grundes verlangt. Sie hätten den Vater bedroht, der sich jedoch nicht einschüchtern habe lassen. Die Onkel väterlicherseits hätten dann angeboten, dass sie dem Vater des BF seinen Anteil um 75.000 Dollar abkaufen würden. An einem Freitag seien dann die Eltern des BF in die Provinz XXXX gefahren, um den Verkauf des Grundstückes abzuschließen. Der BF habe mit den Eltern noch ca. um 11 Uhr am Vormittag und dann um 14 Uhr telefoniert. Die Eltern hätten gemeint, sie würden ihn später wieder anrufen. Um ca. 22 Uhr habe ihn dann ein unbekannter Mann vom Mobiltelefon seines Vaters aus angerufen und ihm gesagt, er rufe vom Gebiet XXXX an, wo ein Auto durchlöchert sei und zwei Leichen gefunden worden seien. Der Mann habe wissen wollen, wo der BF lebe. Um ca. 0:30 Uhr hätten dann die Polizisten die Leichen der Eltern gebracht. Der BF habe den Polizisten erzählt was zuvor geschehen war. Der Kaufvertrag betreffend der Grundstücke sei bereits unterschrieben gewesen und auf dem Rückweg seien seine Eltern überfallen und getötet worden. Das Geld sei gestohlen worden. Die Polizisten hätten gesagt, sie würden die Onkel väterlicherseits aufsuchen, um zu klären, was passiert sei. Drei Tage nach dem Tod der Eltern hätten die Polizisten wieder angerufen und gesagt, dass sie mit Polizeifahrzeugen zum Haus der Onkel väterlicherseits gefahren seien und bevor sie noch die Fahrzeuge verlassen hätten, wäre aus den Häusern auf die Polizei geschossen worden. In diesem Schusswechsel sei der jüngere Onkel väterlicherseits gestorben, der Ältere sei geflüchtet. In der Nacht des vierten Tages nach dem Tod der Eltern des BF habe dann der ältere Onkel väterlicherseits angerufen und gemeint, dass sie nichts mit dem Tod der Eltern zu tun hätten und dass der jüngere Onkel väterlicherseits wegen der Aussage des BF bei der Polizei sterben habe müssen. Neun Tage nach den Tod der Eltern des BF in der Nacht habe es dann am Tor des Hauses geklopft, der Cousin mütterlicherseits des BF habe die Tür geöffnet und sei sofort mit einem scharfen metallischen Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden. Der BF sei im Badezimmer gewesen und habe ein Auto wegfahren gehört. Sein Cousin sei verstorben. Am nächsten Tag hätten sein Onkel mütterlicherseits und er beschlossen, dass es für den BF sicherer sei, das Land zu verlassen. Der Bruder des BF sei bei seinem Onkel mütterlicherseits zurückgeblieben. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF an, er habe Angst dass die Familie der Onkel väterlicherseits ihn töten würde. Sie hätten das Haus seines Onkels mütterlicherseits, wo er sich aufgehalten habe, angegriffen und seinen Cousin getötet.
Bei einer neuerlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) am 22.03.2012 gab der BF ergänzend an, sein Vater habe sich über den Verkauf seiner Grundstücke um 75.000 Dollar an die Onkel väterlicherseits mit der Mutter des BF sowie dem Onkel mütterlicherseits beraten. Am XXXX um 9 Uhr am Vormittag seien seine Eltern nach XXXX aufgebrochen, um 11 Uhr und um 14 Uhr habe der BF mit seinen Eltern telefoniert. Beim letzten Telefonat hätten diese ihm gesagt, sie hätten mit den Halbbrüdern des Vaters über alles gesprochen und wollten sich auf den Weg nach Hause machen. Ab etwa 16 Uhr habe der BF seine Eltern nicht mehr am Handy erreichen können. Um etwa 22 Uhr habe er vom Handy seines Vaters einen Anruf bekommen, man habe ihn nach seiner Wohnadresse gefragt. Um etwa 0:30 Uhr seien zwei Ambulanzwägen vor dem Haus vorgefahren und hätten die Leichname der Eltern gebracht; dem BF sei berichtet worden, dass man das Auto der Eltern auf einer Straße im Distrikt XXXX gefunden habe. Die Polizei habe ihm gesagt, dass das Auto der Eltern beschossen worden sei. Die Polizei habe ihn gefragt, ob er etwas davon wisse, da seine Eltern eine Urkunde bei sich gehabt hätten, auf der unterschrieben worden sei, dass sie Geld entgegen genommen hätten, die Polizei das Geld bei den Eltern jedoch nicht vorfinden habe können. Der BF habe der Polizei dann die Geschichte erzählt und diese habe ihm zugesagt, den Fall zu untersuchen. Etwa drei Tage nach dem Begräbnis der Eltern habe die Polizei ihm berichtet, dass sie zum Haus der Onkel väterlicherseits gegangen wäre, wo es zu einem Schusswechsel gekommen und ein Onkel väterlicherseits ums Leben gekommen wäre. Die Polizei habe dem BF auch gesagt, dass es dort noch weitere acht bewaffnete Personen gäbe und der andere Onkel väterlicherseits geflüchtet sei. Dieser habe den BF am nächsten Abend angerufen und ihm gesagt, dass er den Vater des BF nicht getötet habe und der BF bei der Polizei eine falsche Aussage getätigt habe, aufgrund derer der andere Onkel väterlicherseits umgebracht worden sei. Der Onkel väterlicherseits habe dem BF gedroht, er werde ihn nicht am Leben lassen. Der BF habe diese Drohung nicht ernst genommen. Am 26.11.2011 um 20 Uhr sei sein Cousin mütterlicherseits bei ihnen gewesen. Es habe an der Tür geklopft. Der Cousin des BF habe die Tür geöffnet und sei mit einem metallischen Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden. Er sei durch diesen Schlag verstorben. Der BF habe ein Video von seinem toten Cousin am nächsten Tag aufgenommen. Er vermute, dass sein Onkel väterlicherseits versehentlich seinen Cousin mütterlicherseits getötet habe. Aus Angst um sein Leben habe der Onkel mütterlicherseits ihm geraten zu fliehen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte der BF, dass sein Onkel väterlicherseits ihn nicht am Leben lassen würde.
Bei einer neuerlichen Einvernahme am 19.06.2012 gab der BF an, seine Eltern seien am XXXX ums Leben gekommen. Er habe einen siebenjährigen Bruder, der derzeit in XXXX bei seinem Onkel mütterlicherseits lebe. Auch der BF habe immer in XXXX gelebt, in einem Einfamilienhaus im Eigentum. Er habe eine staatliche Schule, ein Gymnasium besucht. Zusätzlich habe er als XXXX gearbeitet. Sein Vater habe anfangs von der Landwirtschaft gelebt, danach sei er XXXX gewesen. Finanziell sei es der Familie sehr gut gegangen.
Neuerlich befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF ergänzend an, dass die Grundstücke, die sein Vater nach der Teilung durch seinen Großvater bekommen habe, mehr wert gewesen seien, als jene Grundstücke, die seine Onkel väterlicherseits bekommen hätten. Dies deshalb, weil man das Grundstück seines Vaters auch wirtschaftlich habe nutzen können, zum Beispiel für ein Hotel oder eine Tankstelle. Betreffend den Tag, an dem seine Eltern umgebracht worden seien, ergänzte der BF, dass sein Vater ihm beim Telefonat um 14 Uhr gesagt habe, dass er das Geld bei sich habe. Es sei alles unterschrieben, die Eltern würden sich nun auf den Rückweg machen. Nachdem der BF um 16 Uhr die Eltern nicht mehr erreicht habe, habe er sich Sorgen gemacht und immer wieder angerufen. Er habe dann auch seinen Onkel mütterlicherseits angerufen, der in Folge zu ihm nach Hause gekommen sei. Um 22 Uhr habe der BF einen Anruf vom Handy seines Vaters erhalten, jemand habe ihn nach seiner Adresse gefragt. Der BF habe gefragt was los sei, aber die Antwort bekommen, dass sie persönlich vorbeikommen würden. Um 0:30 Uhr seien zwei Wägen der Ambulanz vorgefahren. Der BF habe die Leichen seiner Eltern gesehen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass von vorne auf seine Eltern geschossen worden sei. Die Polizei habe die Leichen durchsucht und den abgeschlossenen Vertrag gefunden. Der BF habe der Polizei erzählt was passiert sei und das Protokoll für die Polizei unterschrieben. Die Polizei habe gesagt, sie würde sich um alles kümmern. Am dritten Tag nach der Beerdigung der Eltern des BF habe die Polizei angerufen und ihm gesagt, dass sie bei der Familie der Onkel väterlicherseits gewesen sei. Sie hätten geklopft aber niemand habe aufgemacht. Die Polizei habe dann per Lautsprecher gerufen, dass sie mit Gewalt in das Haus kommen würden wenn niemand aufmache. Daraufhin sei vom Haus aus auf die Polizei geschossen worden. In einem darauffolgenden Schusswechsel seien ein Onkel väterlicherseits und drei andere Personen ums Leben gekommen. Insgesamt hätten acht Personen auf die Polizei geschossen. Die Polizei habe diese Leute verdächtigt, in Verbindung mit den Taliban zu stehen. Am vierten Tag nach der Beerdigung der Eltern des BF habe er zwischen 19 Uhr und 19:30 Uhr wieder einen Anruf auf das Handy seines Vaters bekommen. Sein Onkel väterlicherseits sei am Apparat gewesen und habe ihm gesagt, dass der BF einen Fehler gemacht habe. Er würde nicht hinter dem Tod des Vaters des BF stecken. Wegen der Aussage des BF habe nun aber der andere Onkel väterlicherseits das Leben verloren. Der Onkel väterlicherseits habe den BF mit dem Tod bedroht und gesagt, dass er sogar den Kleinsten der Familie des BF töten würde. Der BF habe vorerst keine Angst gehabt und sein Onkel mütterlicherseits habe ihm gesagt, dass ihm in XXXX nichts passieren könne. Am 29.11.2011 um ungefähr 20 Uhr, als der BF unter der Dusche war, habe es an die Tür geklopft. Sein Onkel mütterlicherseits sei zu diesem Zeitpunkt auch bei ihm gewesen, sein Cousin mütterlicherseits, der ungefähr so alt und genau so groß wie der BF gewesen sei, habe die Tür geöffnet. Sie hätten ihn mit einer Axt auf den Kopf geschlagen. Der BF habe Schreie gehört und das Quietschen von Autoreifen. Als er nach unten gegangen sei, habe er seinen Cousin gesehen; es sei sehr schlimm gewesen. Es seien dann alle Nachbarn und die Polizei gekommen und es habe wieder eine Einvernahme gegeben. Wenn die Onkel väterlicherseits des BF erfahren würden, dass sie nicht ihn sondern den Cousin getötet haben, würden sie weiterhin nach dem BF suchen und ihn töten wollen. Aus diesem Grund sei der BF geflohen. Die Schleppung habe sein Onkel mütterlicherseits organisiert. Auf die Frage, wann er aus Afghanistan ausgereist sei, gab der BF den XXXX an. Auf die Frage, wie lange der Streit zwischen seinem Vater und seinen Onkeln gedauert habe bevor dann der Kauf des Grundstückes stattgefunden habe, gab der BF an, ungefähr zwei bis zweieinhalb Jahre. Auf die Frage, wo der Treffpunkt für die Geldübergabe zum Grundstücksverkauf gewesen sei, gab der BF an, bei seinen Onkeln väterlicherseits zu Hause. Der Dorfvorsteher und die Leute aus dem Dorf seien auch dabei gewesen. Auf die Frage, wie oft der BF seinen Vater am Tag des Todes seiner Eltern ab 16 Uhr, als er ihn nicht mehr erreicht habe, angerufen habe, gab der BF an, er wisse es nicht genau. Er habe es immer wieder probiert, in unregelmäßigen Abständen. Er habe gedacht, vielleicht hätten seine Eltern kein Signal oder eine Autopanne. Irgendetwas sei passiert. Auf die Frage, wer den BF vom Handy seines Vaters aus angerufen habe, gab der BF an, das sei die Polizei gewesen. Die Polizei habe nicht konkret gesagt, was passiert sei. Sie hätten gesagt, dass dieses Auto mit jenem Kennzeichen einen Unfall gehabt habe und sie zum BF nach Hause kommen wollten. Auf die Frage, wie lange die Ambulanzen vor dem Haus des BF gestanden seien und wie lange das Gespräch mit dem Polizisten gedauert habe, gab der BF an, er wisse das nicht mehr ganz genau, er schätze ca. eineinhalb Stunden. Es sei ihm sehr schlecht gegangen. Die Leichen seien am nächsten Tag um 10 Uhr begraben worden. Auf Nachfrage, ob er am Abend, als seine toten Eltern gebracht worden seien, ein Protokoll unterschreiben habe müssen, gab der BF an, nein, er habe nichts unterschrieben, vielleicht sein Onkel mütterlicherseits. Die Polizei habe aber schon Notizen gemacht. Auf die Frage, ob der BF den Mullah kenne, der in der Nacht gekommen sei, gab der BF an, ja, dieser sei von ihrer Moschee. Beim Begräbnis am nächsten Tag seien viele Leute, Bekannte, Familie und weitgehende Verwandte gewesen. Auf die Frage, was genau ihm der Onkel väterlicherseits am vierten Tag nach der Beerdigung am Telefon gesagt habe, gab der BF an, der Onkel habe gesagt dass die Aussage des BF bei der Polizei nicht stimmen würde. Der BF hätte gelogen und durch die Schuld des BF habe ein Onkel väterlicherseits das Leben verloren. Der Onkel väterlicherseits habe gesagt, er würde für seinen toten Bruder Rache nehmen. Weitere vier Tage nach diesem Anruf habe der Vorfall mit seinem Cousin mütterlicherseits stattgefunden. Auf die Frage, ob sein Onkel mütterlicherseits für den Tod des Cousins Rache nehmen möchte, gab der BF an, dieser habe Angst um das eigene Leben und könne keine Rache nehmen. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten habe, gab der BF an, er habe Angst vor diesen Leuten. Er wisse, dass sie keine Ruhe geben und ihn töten würden. Abgesehen davon habe er im Falle seiner Rückkehr keine Probleme; die Familie habe auch jetzt noch viel Geld und Reichtum.
2. Das BFA hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 12.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunk I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides, der umfassende Feststellungen zur Lage in Afghanistan enthält (AS 159 - AS 182), führte das BFA nach ausführlicher Wiedergabe der wesentlichen Teile der Einvernahmeprotokolle zusammengefasst aus, dass der BF zwar glaubhaft darstellen habe können dass seine Eltern bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien sowie dass sein Cousin ums Leben gekommen sei. Jedoch habe er die von ihm in den Raum gestellte Verbindung vom Tod seiner Verwandten zu seiner Person aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten nicht glaubhaft machen können. Gegen die Glaubhaftigkeit würden vor allem widersprüchliche Angaben zum Ablebensdatum des Cousins des BF sprechen. So habe er in der Erstbefragung noch angegeben, dass sein Cousin neun Tage nach dem Tod seiner Eltern getötet worden sei, im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 22.03.2012 habe er lediglich einen Zeitraum von sieben Tagen geschildert, in der letzten Einvernahme vor dem BFA am 19.06.2012 habe er einen Zeitraum von zehn Tagen beschrieben. Alleine diese Reihe an Widersprüchen mache es unmöglich, den Angaben im Zusammenhang mit dem angeblichen Ablebensdatum des Cousins zu folgen und die daraus resultierende behauptete Gefährdungslage für den BF für glaubhaft zu befinden. Die Tatsache, dass der BF gar nicht mit Sicherheit sagen habe können wer seinen Cousin umgebracht habe, zeige, dass er offensichtlich versuche den Mord an seinem Cousin mit seinem Vorbringen zu verweben. Ausschlaggebend dafür, dass das Vorbringen des BF zum Fluchtanlass lediglich als konstruiert angesehen werden könne, sei ein Widerspruch gewesen bezüglich der Schießerei zwischen der Polizei und den Onkeln väterlicherseits des BF. In der polizeilichen Erstbefragung habe er angegeben, dass die Polizisten drei Tage nach dem Tod der Eltern wieder angerufen und gesagt hätten, dass sie mit Polizeifahrzeugen zum Haus der Onkel väterlicherseits gefahren seien und bevor sie noch die Fahrzeuge verlassen hätten, sei auf die Polizei geschossen worden. Völlig unterschiedlich habe der BF das in der letzten Einvernahme vor dem BFA am 19.06.2012 dargestellt, als er angegeben habe, am dritten Tag nach der Beerdigung habe die Polizei ihm gesagt, dass sie bei den Onkeln väterlicherseits gewesen seien und angeklopft hätten, aber niemand aufgemacht habe. Sie hätten daraufhin mehrmals geklopft sowie per Lautsprecher gerufen, dass, wenn keiner aufmache, sie mit Gewalt ins Haus kommen würden. Daraufhin wäre auf sie vom Haus aus geschossen worden. Für das BFA sei es offensichtlich, wie sich das Fluchtkonstrukt des BF in diesem Detail im Laufe des Verfahrens verändert habe. Wäre der Vorfall tatsächlich passiert, wäre eine gleichbleibende Erinnerung und eine gleichlautende Schilderung zu erwarten gewesen. In einer Gesamtschau habe dem Vorbringen des BF nichts entnommen werden können, was glauben lasse, dass er im Heimatland tatsächlich unmittelbar oder mittelbar einer Verfolgung mit Asylrelevanz ausgesetzt gewesen bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt sei. Betreffend einer möglichen Rückkehr nach XXXX führte das BFA aus, dass der BF in XXXX nach wie vor über gewissen materiellen Besitz nach dem Ableben seiner Eltern verfüge sowie mit seinem Onkel mütterlicherseits über sozial-familiären Anschluss im Heimatland. Rechtlich führte das BFA aus, dass der BF eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person nicht glaubhaft machen habe können, weshalb sein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Tatsache, dass er auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr von vorneherein annehmen ließen, abzuweisen war. Zu Spruchpunkt II. kam das BFA rechtlich zum Ergebnis, dass der BF keinerlei aktuell vorliegende Gefährdung glaubhaft machen habe können, weshalb auch nicht anzunehmen sei dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werde. Zu Spruchpunkt III. wird unter näherer Begründung ausgeführt, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstelle.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof (seit 01.01.2014 Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BVwG) und widersprach darin der Feststellung des BFA, dass seine Eltern bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien. Weiters hielt er fest, dass sein Vorbringen sehr detailliert und umfangreich gewesen und bis auf minimale zeitliche Abweichungen in sich schlüssig übereinstimmend dreimal wiederholt worden sei. Der Widerspruch betreffend das Zustandekommen des Schusswechsels zwischen der Polizei und seinen Onkeln väterlicherseits sei dadurch erklärbar, dass er zuerst seine Fluchtgeschichte unter Ausblendung unwesentlicher Details vorgebracht habe. Der BF wies darauf hin, dass seine Familie in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebe und er daher offensichtlich kein Wirtschaftsflüchtling sei. Der BF legte der Beschwerde mehrere Bestätigungen für Besuche von Deutschkursen, ein Schreiben der Wohngemeinschaft XXXX vom 05.03.2013 betreffend seine Integrationsfortschritte sowie eine Urkunde des XXXX betreffend den zweiten Platz bei einem XXXX-Wettbewerb vor.
4. Mit Schriftsatz vom 25.03.2013 legte der BF ein Prüfungszeugnis Deutschtest für Österreich des XXXX in Kopie vor.
Mit Schriftsatz vom 20.06.2013 legte der BF, vertreten durch XXXX, in Kopie seinen Meldezettels mit einer neuen Wohnadresse, neuerlich (teilweise mit jenen gemeinsam mit der Beschwerde übermittelten idente) Sprachzeugnisse bzw. Kursbestätigungen über Deutschkenntnisse und neuerlich das Schreiben der Wohngemeinschaft XXXX vom 05.03.2013 vor.
Mit Schreiben vom 26.06.2013 legte der BF, vertreten durch XXXX, eine Beschwerdeergänzung vor, in der er im Wesentlichen zusammengefasst nochmal darauf hinwies, dass die Diskrepanz in seinen Aussagen zum zeitlichen Ablauf bestimmter Geschehnisse nicht den Schluss zulasse, er habe seine Fluchtgründe nur erfunden. Vielmehr seien derartig unterschiedliche Erinnerungen bei Einvernahmen zwischen denen mehrere Monate liegen geradezu ein Beweis dafür, dass die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich erlebt worden seien. Ebenfalls beanstandete der BF, dass im Bescheid überhaupt keine Erwägungen zur Blutrache in Afghanistan getroffen worden seien, obwohl dies gerade der Kern der Fluchtgründe des BF sei. Auch in den zitierten Länderberichten finde sich kein Hinweis darauf, dass sich das BFA mit diesen Aspekten auch nur in oberflächlicher Weise auseinandergesetzt habe.
Mit Schriftsatz vom 20.09.2013 legte der BF, vertreten durch XXXX, eine Anmeldebestätigung für den Hauptschulabschlusskurs der XXXX vor.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2014 ersuchte der BF, vertreten durch XXXX, sein Verfahren möglichst rasch, jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Fristen zu einem Abschluss zu bringen.
Mit Schriftsatz vom 29.01.2014 gab XXXX seine Vollmacht für den BF bekannt und ergänzte, dass der BF derzeit die Hauptschule in XXXX besuche, eine Schulbesuchsbestätigung und das Semesterzeugnis 2013/2014 würden vorgelegt, der Hauptschulabschluss sei für Juni 2014 geplant. Für seine weitere berufliche Ausbildung beabsichtige der BF, eine Lehre zu beginnen. Im Übrigen weise er darauf hin, dass er zwischenzeitlich eine sehr nette Österreicherin mit afghanischen Wurzeln kennengelernt habe, es handle sich um eine sich vertiefende Freundschaft.
5. Mit Schreiben vom 27.03.2014 übermittelte das BVwG dem BF und dem BFA aktuelle zusammenfassende Berichte zur Lage in Afghanistan und forderte auf, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der BF wurde außerdem aufgefordert, allenfalls bekanntzugeben, ob sich an seiner der Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben. Dem BF und dem BFA wurde bekanntgegeben, dass das BVwG beabsichtigt, die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu fällen, soweit die eingelangten Stellungnahmen nichts anderes erfordern.
Mit Schreiben vom 01.04.2014 übermittelte der BF eine Semesternachricht vom 11.02.2014 der XXXX (Hauptschulabschlusskurse). Eine Stellungnahme zum übermittelten Länderbericht gab der BF nicht ab.
Das BFA gab ebenfalls keine Stellungnahme zum übermittelten Länderbericht ab.
6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt,
Einsichtnahme in die dem BF und dem BFA am 27.03.2014 übermittelten aktuellen, zusammenfassenden Berichte zum Herkunftsstaat des BF (verweisend auf die Länderfeststellungen zu Afghanistan des BFA/Staatendokumentation von September 2013 und vom 28.01.2014, den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013, die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012 und vom 30.09.2013, die Richtlinien des UNHCR, den UNAMA-Midyear Report von Juli 2013, die ANSO Quarterly Reports von Juni 2012 und von April 2013, den Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, am XXXX geboren und stammt aus XXXX. Er ist Paschtune sunnitischen Glaubens, ledig und kinderlos. Der BF besuchte in seinem Heimatland von 1999 bis 2011 die Schule, er spricht Dari, Urdu, Englisch und etwas Paschtu. Die Eltern des BF sind im November 2011 von den Onkeln väterlicherseits des BF getötet worden; in XXXX leben jetzt noch sein jüngerer Bruder sowie sein Onkel mütterlicherseits. In Afghanistan hat er außerdem einen Onkel väterlicherseits; seine Tante väterlicherseits lebt in XXXX.
Der BF ist aus seinem Heimatland geflohen, weil er befürchtete, dass die Familie seiner Onkel väterlicherseits ihn aufgrund von Blutrache umbringen würde. Diese Onkel hatten die Eltern des BF getötet und aus Rache für die Aussage des BF, die dieser bei der Polizei im Zusammenhang mit dem Tod seiner Eltern getätigt hatte, den BF umbringen wollen, aber aufgrund einer Verwechslung seinen Cousin mütterlicherseits getötet. Wenn sie erfahren, dass der BF noch am Leben ist, werden sie versuchen, auch ihn zu töten.
1. 3 Zur Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Zur Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vier-stündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013).
Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013).
Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013).
Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.08.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.08.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In einigen Provinzen, inklusive Faryab, Farah und Herat, hat eine "Regression" (Verlust an Sicherheit) stattgefunden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Zum Thema Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Zur Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
Zu Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Sharia; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Exkurs: Ehrenmord und Blutrache
Der Begriff "Ehrenmord" bezeichnet die vorsätzliche Tötung bzw. Ermordung eines Menschen, durch die, aus der Sicht des Täters, die Ehre einer bestimmten Person oder einer Personengruppe wieder hergestellt werden soll. Die "Blutrache" ist ein Prinzip zur Sühnung von Verbrechen, bei dem Tötungen durch Tötungen gerächt werden. Sie stellt die ultima ratio der Konfliktbewältigung innerhalb der Fehde dar. Die Tat wird durch den Ehrenkodex der Paschtunen (Paschtunwali) gerechtfertigt (vgl. Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan, S. 14, von Sachverständiger Frau Mag. Zerka Malyar vom 27.07.2009).
Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Zu den Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2. 1 Die Feststellungen zur Person des BF basieren auf den im Verwaltungsakt festgehaltenen glaubhaften Angaben des BF und den vorgelegten Dokumenten (Tazkira).
2. 2 Was die Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF und seiner individuellen Situation anbelangt, war Folgendes zu erwägen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eine - auch im Vergleich zu vielen anderen Fluchtvorbringen - detailreiche Beschreibung seiner Fluchtgründe abgegeben hat, wodurch sich entgegen der Sicht des BFA der Eindruck ergibt, dass der BF das von ihm Erzählte auch tatsächlich erlebt hat. Er hat wiederholt im Wesentlichen gleichlautend geschildert, was am Tag des Todes seiner Eltern, den er mit dem Datum XXXX angibt, passiert ist, z.B. wie er zu bestimmten Uhrzeiten noch mit diesen in Kontakt war, und was sich ereignete, nachdem die Polizei die Leichen seiner Eltern nach Hause gebracht hatte. Dabei hat der BF viele eigene Wahrnehmungen und Emotionen in seine Darstellung einfließen lassen (vgl. z.B. AS 97 betreffend seinen Anruf bei seinem Onkel mütterlicherseits: "Ich war alleine. Ich wusste nicht, was ich machen soll. Ich hatte Angst.", AS 99 betreffend das Eintreffen der Ambulanzwägen mit den Leichen der Eltern des BF: "Ich konnte mich nicht kontrollieren...", "Ich weiß es nicht genau. Mir ging es sehr schlecht...", AS 101 auf die Frage, ob er ein polizeiliches Protokoll unterschrieben habe:
"...Mir ging es sehr schlecht. Ich wusste nicht, was ich mache.").
Die vom BFA als Widersprüche gewerteten unterschiedlichen Angaben zum Ablebensdatum des Cousins mütterlicherseits des BF - neun Tage, sieben Tage und zehn Tage nach dem Tod der Eltern des BF - bei den Einvernahmen des BF machen es aus Sicht des BVwG nicht "unmöglich" (vgl. AS 184), die für den BF aus dem Ableben des Cousins resultierende behauptete Gefährdungslage als glaubhaft zu befinden. Ganz im Gegenteil scheint es durchaus verständlich, dass sich der BF in Bezug auf ein Ereignis, das jedenfalls kurz nach dem plötzlichen Tod seiner Eltern, der wohl ein dramatisches Erlebnis für ihn gewesen sein muss und den auch das BFA festgestellt hat, stattgefunden hat, in seiner Erinnerung um zwei bis drei Tage irren kann - dies auch vor dem Hintergrund, dass ganz allgemein in Afghanistan genauen zeitlichen Angaben nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wird, wie das allgemein in Europa der Fall ist (Das BFA übersieht außerdem, dass die Gefährdungslage des BF nicht aus dem Ableben des Cousins mütterlicherseits, sondern aus der Aussage des BF vor der Polizei im Zusammenhang mit dem Tod seiner Eltern resultiert - die Ermordnung der Cousins mütterlicherseits war nur die Folge davon.).
Auch kann der Sichtweise des BFA nicht gefolgt werden, dass die Tatsache, dass der BF nicht mit Sicherheit sagen kann, wer seinen Cousin mütterlicherseits umgebracht hat, zeige, dass er offensichtlich versuche, den Mord an seinem Cousin mit seinem Vorbringen zu verweben (vgl. AS 184). Dass der BF offen zugibt, vom oberen Stockwerk des Hauses aus nicht gesehen zu haben, wer konkret seinen Cousin mütterlicherseits bei der Eingangstüre ermordet hat, aber gleichzeitig seine Überzeugung ausdrückt, dass es die Onkel väterlicherseits gewesen sind, die eigentlich ihn umbringen hätten wollen, ist ganz im Gegenteil als Indiz für seine Glaubwürdigkeit zu werten. Er versucht hier nicht einmal, eine auf den ersten Blick glaubhaftere, aber bei detaillierter Betrachtung weniger glaubhafte Wahrnehmung, nämlich dass er trotz seines Aufenthalts im oberen Stockwerk ganz genau wisse, was im Erdgeschoss passiert sei, zu schildern.
Zu dem vom BFA aufgezeigten vermeintlichen "groben Widerspruch" betreffend das Vorbringen des BF zum Polizeieinsatz und der Schießerei vor dem Haus seiner Onkel väterlicherseits (vgl. AS 184) ist zu sagen, dass das BFA übersieht, dass der BF in diesem Zusammenhang von anderen Personen Erlebtes und ihm Erzähltes wiedergibt, weshalb es durchaus sein kann, dass Details, die in der Regel bei selbst Erlebtem spontan erzählt werden können, ihm erst im Laufe der Zeit eingefallen sind. Auch übersieht das BFA, dass in der Erstbefragung eine zusammenfassende Darstellung der Fluchtgründe gefordert ist, an die nicht der gleiche Maßstab bezüglich Detailreichtum angelegt werden darf wie an die weiteren Einvernahmen.
Es ist für das BVwG aufgrund des soeben Gesagten schon anhand der Aussagen des BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren durchaus nachvollziehbar, dass der BF das von ihm Erzählte tatsächlich selbst erlebt hat. Ebenso nachvollziehbar ist, dass der BF sich aufgrund dieser Erlebnisse davor fürchtet, von der Familie seiner Onkel väterlicherseits umgebracht zu werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die vom BFA in keiner Weise gewürdigte Aussage des BF hinzuweisen, dass ein Onkel väterlicherseits ihn am Telefon mit dem Tode bedroht habe (vgl. die Aussagen des BF vor dem BFA am 22.03.2012, AS 39 und am 19.06.2012, AS 89).
2. 3 Die Länderfeststellungen, die dem BF und dem BFA am 27.03.2014 zur Stellungnahe übermittelt wurden, basieren auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I 157/2005 idgF bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK), BGBl. 55/1955, droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2. 2 Der BF hat dargestellt, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung durch seine Verwandten droht. Diese objektiv begründete Furcht vor einer den BF individuell treffenden Verfolgung vermag jedoch keine Subsumierung unter eine asylrelevante Verfolgung auszulösen, da, wie ausgeführt, ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der Asylgerichtshof hat auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur drohenden Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied (vgl. VwGH 17.09.2003, 2000/20/0137) ausgeführt, dass die dem Täter selbst (und nicht einem unbeteiligten Familienmitglied) drohende Blutrache nicht aus einem in der GFK genannten asylrelevanten Motiv resultiert, da es sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) handelt (vgl. AsylGH 26.09.2011, E1 250.418-0/2008 sowie auch VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).
Genau diese Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben: Die mögliche Blutrache richtet sich nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem "Täter" - dem BF, der seine Onkel väterlicherseits durch eine Aussage vor der Polizei belastet hat und damit aus Sicht der Verfolger zum Täter geworden ist - gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, sondern gegen den Täter - den BF - selbst und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierenden Gefahr für den BF daher tatsächlich nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevante Motive. Der BF wird nicht aus besonderen, sowohl in der Person des BF gelegenen, als auch an die GFK anknüpfenden Gründen verfolgt, sondern von Verwandten aus privaten Gründen (Grundstücksstreitigkeiten und damit zusammenhängende Todesfälle sowie Aussagen vor der Polizei) unmittelbar - und nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - bedroht. Daher ist im Fluchtvorbringen des BF eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.
Eine Verfolgung des BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam hat er weder vorgebracht, noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten ergeben. Auch hat sich weder aus dem Vorbringen des BF noch aus den Länderberichten ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten für den BF nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. 3 Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein (vgl. AsylGH 11.11.2010, C2 315.601-1/2008).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
3.2. 4 Zur Frage, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:
Gemäß den Feststellungen ist das Leben des BF im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatstadt XXXX in Gefahr, da die Familie seiner Onkel väterlicherseits versuchen wird, Blutrache an ihm zu üben, d. h. ihn umzubringen. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Blutrache in Afghanistan nach wie vor, v.a. innerhalb der Volksgruppe der Pashtunen, der der BF angehört, auftritt. Die Blutrache ist keiner zeitlichen Begrenzung unterworfen, sodass der BF aufgrund seiner - aus Sicht der Verfolger, also der Onkel väterlicherseits als "Tat" zu wertenden - Aussage vor der Polizei im Zusammenhang mit dem Tod seiner Eltern im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von Blutrache der Familie der Onkel väterlicherseits zu werden. Da auch an einem anderen Ort bzw. in einer anderen Stadt in Afghanistan kein effektiver Schutz des BF vor der Blutrache der Verwandten des Getöteten anzunehmen ist und überdies dem BF außerhalb XXXX kein soziales Netz oder Familienanschluss zur Verfügung steht - die Familienangehörigen der Onkel väterlicherseits in der Provinz XXXX sowie die Onkel väterlicherseits selbst kommen im vorliegenden Fall als die den fluchtauslösenden Grund setzenden Personen natürlich nicht als unterstützende Familie in Frage -, ist die Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig. Aufgrund der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit würde eine Rückführung des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Art. 2 EMRK führen.
Dem BF ist daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weshalb hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. 5 Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem BF war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
3.2. 6 Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
3.2. 7 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.05.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.09.2013, 2012/05/0213)."
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben angegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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