BVwG W156 1427908-1

W156 1427908-1Tribunal Administrativo Federal7 de mai. de 2014

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

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BVwG W156 1427908-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.1427908.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des 06.05.2014 mündlich ergangenen Erkenntnisses

W156 1427905-1/8E

W156 1431931-1/11E

W156 1427906-1/4E

W156 1427907-1/4E

W156 1427908-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerden der

1. XXXX, des

2. XXXX, der

3. XXXX, des

4. XXXXund des

5. XXXX,

alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom

1. XXXX, vom

2. XXXX vom

3. XXXX, vom

4. XXXX und vom

5. XXXX,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern XXXX

gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern XXXX und

XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 01.08.2011 stellte die Erstbeschwerdeführerin eine Staatsangehörige Afghanistans, Volksgruppenzugehörigkeit der Tadschiken, den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge: Asylantrag). Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab sie nach der Schilderung ihres Fluchtweges im Wesentlichen an, sie habe Afghanistan verlassen, da ihr Mann eines Tages beobachtet hätte, dass ein Geschäftsnachbar mit Rauschgift gehandelt hätte und hätte diesen bei der Polizei angezeigt. Der Rauschgifthändler wäre nicht festgenommen worden, aber dieser hätte erfahren, dass ihr Mann ihn angezeigt hätte. Der Mann hätte dann nicht mehr in die Arbeit gehen können, da er erfahren hätte, von den Rauschgifthändlern gesucht zu werden. Deswegen hätten sie sich entschlossen, aus Afghanistan auszureisen. Da sie im Iran keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten und deshalb ihr Mann nicht habe arbeiten und keine Wohnung anmieten können, seien sie in die Türkei gereist. Dort hätten sie auch nicht bleiben können und seien nach Griechenland gereist. Aus Griechenland seien sie hinausgeworfen worden. Sie hätten sich entschlossen nach Österreich zu kommen und ihr Mann hätte einen Schlepper gefunden.

Am 3.10.2011 wurde die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass sie 1365 (1986) in Teheran/Iran geboren sei. Ein Jahr nach ihrer Hochzeit sei ihre Tochter XXXX in Teheran auf die Welt gekommen. Ca. 2-2,5 Jahr nach deren Geburt sei sie mit ihrem Mann und XXXX nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie hätten dann in der Stadt XXXX gelebt, bis zur Ausreise. Die Zwillinge seien dann in XXXX zur Welt gekommen.

Am 20.3.1390 (10.6.2011) hätten sie Afghanistan verlassen. Im Iran hätte ihr Mann keine Aufenthaltskarten mehr bekommen, weshalb er keine Arbeit und sie keine Wohnung bekommen hätten. Sie seien dann 1 Monat in Teheran gewesen. Da sie auch nicht mehr bei ihren Eltern haben wohnen können, seien sie dann in die Türkei weitergereist.

Sie seien 2-3 Tage in der Türkei gewesen und hätten gehört, dass die türkischen Behörden Flüchtlinge registrierten und an europäische Staaten weitergäben, aber sie hätten gesehen, dass viele Afghanen in schlechten Verhältnissen lebten, deshalb seien sie weitergereist.

Sie seien dann von einem Schlepper mit einem Auto von der Türkei nach Griechenland, nach Athen gebracht worden. Sie hätten in Athen ein Zimmer gemietet. Die Situation in Griechenland wäre sehr schlecht gewesen, sie sei einkaufen gewesen, habe Kopftuch getragen und sei von Demonstranten geschlagen worden.

Sie habe gesagt, dass sie nicht in Griechenland bleiben werde, denn sie sei auch schon in Afghanistan wegen der Kleiderordnung geschlagen worden.

Als ihr Mann gesehen habe, dass sie es ernst meine und er nicht mehr über sie, wie in Afghanistan, bestimmen könne, habe auch ihr Mann gesagt, dass sie ausreisen sollen. Es dem Schlepper gelungen, sie und ihre 3 Kinder nach Österreich zu bringen, ihr Mann sei in Griechenland verblieben.

Sie sei weder vorbestraft noch im Heimatland inhaftiert oder hätte Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt. Es bestünden keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc, sie sei weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei gewesen und hätte in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihres schiitischen Religionsbekenntnisses bzw. ihrer tadschikischen Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme. Auch hätte sie keine gröberen Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

Als sie in Afghanistan lebten, hätte ihr Mann eine Arbeit gehabt, mit der sie ihr Leben finanzieren konnten. Sie hätte sich auf Afghanistan eingestellt gehabt. Sie sei wenig außer Haus gegangen, wenn sie außer Haus gegangen sei, hätte sie die Burka angezogen, sich wie die anderen Afghaninnen verhalten.

Nach einiger Zeit habe sie bemerkt, dass ihr Mann Geheimnisse vor ihr hätte. Sie habe erfahren, dass ihr Mann Probleme am Arbeitsplatz hätte.

Im Geschäft neben dem Geschäft ihres Mannes hätten 2 Sunniten und 1 Schiit offenbar Drogen verpackt. Ihr Mann habe Angst gehabt, dass zwischen den Drogen und ihm eine Verbindung hergestellt werde und er dafür verantwortlich gemacht werden könne. Er sei dann 2-3 Tage nicht arbeiten gegangen. Als er wieder arbeiten gegangen sei, sei die Stimmung schlechter geworden und ihr Mann sei dann zur Polizei gegangen und habe es gemeldete.

Trotz Untersuchung durch die Polizei hätten die 2 Polizisten keine Meldung gemacht und auch den dreien mitgeteilte, wer sie angezeigt hätte.

Ihr Mann sei geschlagen worden und habe ein paar Tage später erfahren, dass das Geschäft geschlossen worden sei und die drei vom Nebengeschäft sich nach ihrem Wohnort erkundigt hätten. In Afghanistan ist es nicht üblich, dass man den Wohnort bekannt gibt, vor allem nicht, wenn eine junge Frau da ist, da dies gefährlich sein kann.

Da Gefahr bestanden habe, dass sie aus Rache entführt werden könnte, habe ihr Mann entschieden, dass sie in den Iran zurückgehen sollten und dort leben sollten.

Außerdem brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie auch persönliche Probleme gehabt hätte, da sie ein selbstbestimmtes Leben haben möchte. In Afghanistan hätte sie nicht einmal das Recht gehabt, ihrer Tochter die Haare wachsen zu lassen. Als die Zwillinge zur Welt gekommen seien, habe sie diese zuhause auf die Welt bringen müssen, weil ihr Schwiegervater gemeint habe, dass ein Mann sie sehen könnte. Einmal habe sie ihr Schwiegervater anzünden wollen, weil sie eine Speise falsch gekocht hätte. Während ihres gesamten Aufenthaltes habe sie nichts vom Land sehen können, keine einzige Sehenswürdigkeit hätte sie gesehen. Sie habe immer ihren Körper verhüllen müssen, habe sich nicht schminken dürfen, habe mit keinen fremden Männern reden dürfen.

Am 31.1.2012 wurden die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, neuerlich niederschriftlich einvernommen und im Wesentlichen zu ihrer Familie in Afghanistan, zur den Gründen für die Rückkehr aus dem Iran nach Afghanistan, zum Verbleib ihres Mannes und zu Details betreffend XXXX befragt.

Am 31.1.2012 wurden ihr in Österreich lebender Cousin, XXXX, und dessen Frau XXXX, beide StA Afghanistan, beide Konventionsflüchtlinge als Zeugen niederschriftlich befragt.

Am 31.1.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin, nach der Zeugenbefragung der o.a. Zeugen, bei einer niederschriftlichen Befragung die Angaben der Zeugen vorgehalten.

Am 16.2.2012 brachte die Erstbeschwerdeführerin per Fax eine Kopie einer Geburtsbestätigung, ausgestellt vom Innenministerium Iran, bzgl. ihrer Tochter XXXX ein.

Am 18.4.2012 wurde via Telefonschaltung mit ihr durch das Sprachinstitut "XXXX" eine Sprachanalyse durchgeführt, das Ergebnis der Sprachanalyse langte am 7.5.2012 bei der belangten Behörde ein.

Am 31.5.2012 wurden die Erstbeschwerdeführerin über Auftrag des Bundesasylamtes von XXXX einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung unterzogen, das diesbezügliche neurologisch-psychiatrische Gutachten, datiert mit 31.5.2012, langte am 11.6.2012 bei der belangten Behörde ein.

Am 26.6.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, neuerlich niederschriftlich einvernommen und wurde ihr das Gutachten vom 31.05.2012 vorgehalten und sie im Wesentlichen über ihren Lebenslauf, über ihre Ehe und das Verhältnis zu ihrem Mann sowie ihren Schwiegereltern befragt.

4. Die angefochtene Bescheide des Bundesasylamtes

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.07.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchteil III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass ihre Identität nicht feststehe, sie afghanische Staatsangehörige sei, Tadschikin und der moslemisch-schiitischen Religion angehöre.

Sie sei im Iran geboren und habe zumindest einige Zeit in Herat gelebt.

Sie sei die Mutter der minderjährigen, ledigen Kinder, XXXX, alle StA Afghanistan.

Sie sei verheiratet. Ihr Mann, den sie als XXXX, ca. 27 Jahre, StA Afghanistan, bezeichne, sei mit ihr zusammen aus Afghanistan ausgereist und befindet sich derzeit in Griechenland.

Sie leide an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Ihre psychische Erkrankung sei nicht dauerbehandlungsbedürftig. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass aufgrund der angeführten Erkrankung eine Einschränkung der Aussagefähigkeit gegeben sei.

Sie werde wegen Nierenkoliken im KH XXXX behandelt.

Nicht festgestellt habe werden können, dass sie in Afghanistan einer Verfolgung unterliege.

Festgestellt werde, dass sie in ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen sei, kein Mitglied einer Partei gewesen sei, weder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch Religion noch mit den Behörden Probleme gehabt hätte.

Auch aus den sonstigen Umständen könne eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.6.2012, seien die Anträge ihrer Kinder gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen worden, § 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 sei ihren Kindern im Familienverfahren Subsidiärschutz zuerkannt worden.

Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen.

Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung - hinsichtlich Spruchpunkt I. - im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftmachung des fluchtbezogenen Vorbringens, da dies völlig vage und unkonkret, unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei.

Auch dem Vorbringen hinsichtlich ihrer Lage als Frau in Afghanistan und der Behandlung innerhalb der Familie wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Dabei müsse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des gesamten Vortrags bewertet werden. Ihre Glaubwürdigkeit sei hinsichtlich asylerheblicher Angaben, wie ausgeführt, stark beeinträchtigt.

Schon sind die von ihr sonst geltend gemachten Umstände durch Widersprüchlichkeit und Unschlüssigkeiten gekennzeichnet, dass dies mehr als den Verdacht eines asyltaktischen und opportunistischen Vorgehens wecke.

Dies deute nach Meinung der belangten Behörde umso mehr darauf hin, dass die im gegenständlichen Verfahren angegebenen Umstände nicht glaubwürdig seien. Die Unglaubwürdigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben zeige, dass sie alles unternehme, um ein eventuell asylrelevantes Vorbringen zu präsentieren.

Am 01.08.2011 stellten die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, Volksgruppenzugehörigkeit der Tadschiken, den Antrag, ihnen internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge: Asylantrag).

Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab die Erstbeschwerdeführerin für sich und in Vertretung ihrer Kinder dazu nach der Schilderung ihres Fluchtweges im Wesentlichen an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde iSd Dubliner Übereinkommens II (DÜ II) nach Österreich übernommen und reiste am 17.10.2012, nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Er gab dabei an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein.

Bei der niederschriftlichen Befragung beim SPK Schwechat, Flughafen, gab er am 12.10.2012 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes an:

Dort wo er in Afghanistan gearbeitet hätte, hätten ihm bekannte Leute Drogen verkauft. Er hätte diese Leute bei der Polizei angezeigt, worauf diese Personen das durch Informanten erfahren hätten. Diese Drogendealer hätten dann versucht, ihn umzubringen. 2-3 Mal wäre nach ihm gefragt worden, er hätte zusammen mit der Familie den Wohnsitz gewechselt, aber aufgrund der bestehenden Gefahr hätte die Familie das Land verlassen müssen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheiden vom 27.06.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Drittbeschwerdeführerin, des Viert- und Fünftbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchteil III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführer afghanische Staatsbürger und Schiiten (Moslems) seien und deren Identität nicht feststehe. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer Angehörige einer Familie seien und nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten leiden.

Festgestellt wurde auch, dass den Beschwerdeführern als Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin - so wie dieser - subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen.

Die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes - hinsichtlich Spruchpunkt I. - wird im Wesentlichen analog der Begründung der abweisenden Entscheidung der Erstbeschwerdeführerin begründet.

Mit Bescheid vom 19.12.2012 des Zweitbeschwerdeführers wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchteil III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und Schiiten (Moslems) sei und dessen Identität nicht feststehe. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Drittbeschwerdeführerin und des Viert- und Fünftbeschwerdeführers sei und nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten leide.

Nicht festgestellt habe werden könne, dass er in Afghanistan von Drogendealern/-händlern verfolgt worden sei oder verfolgt sei.

Festgestellt werde, dass er in seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen sei, kein Mitglied einer Partei gewesen sei, weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch Religion noch mit den Behörden Probleme gehabt hätte.

Auch aus den sonstigen Umständen könne eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden.

Festgestellt wurde auch, dass dem Beschwerdeführern als Familienangehöriger der Erstbeschwerdeführerin - so wie dieser - subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen.

Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung - hinsichtlich Spruchpunkt I. - im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftmachung des fluchtbezogenen Vorbringens, da dies völlig vage und unkonkret, unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei.

5. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin, Drittbeschwerdeführerin, Viertbeschwerdeführers und Fünftbeschwerdeführers vom 05.07.2012, eingelangt am 11.07.2012, werden mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet.

In der ebenso fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers vom 04.01.2013, eingelangt am 04.01.2013, wird begründend vorgebracht, die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben und habe der Zweitbeschwerdeführer genug detaillierte Angaben zur Bedrohungssituation gemacht, sodass es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, in seinem Heimatland die Überprüfung dieser zu veranlassen.

Am 06.05.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesasylamt entschuldigt fern.

Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen zusätzlich Folgendes an:

Als eine afghanische Frau habe sich ihr Leben hier in Österreich sehr stark verändert. Sie habe hier sehr viele Freiheiten. Sie habe die Möglichkeit, hier die Sprache zu lernen. Sie besuche nunmehr seit 6 Monaten einen Sprachkurs. Sie könne schon sehr gut lesen und schreiben. Das Sprechen falle ihr noch ein bisschen schwer. Sie habe hier die Möglichkeit, eine Ausbildung zu machen und später einer Arbeit nachzugehen. Sie könne für sich selbst sorgen. Sie wisse, dass hier Frauen auch den Führerschein machen dürfen. In Afghanistan wäre so etwas niemals möglich. Sie bestimme über ihr Leben hier selbst und treffe all ihre Entscheidungen ebenfalls selbst.

Sie möchte gerne entweder Kindergartenlehrerin werden oder Kosmetikerin. Sie möchte, dass ihre Kinder hier in Frieden und Freiheit aufwachsen und niemals zu etwas gezwungen werden, womit sie nicht einverstanden wären. Sie möchte, dass ihre Tochter zu einer starken, selbstständigen, unabhängigen Frau heranwachse. Sie werde ihren Kindern ermöglichen, in jedem Bereich ihres Lebens ihre Entscheidungen selbst zu treffen.

Ihr Ehemann unterstütze sie in jedem Bereich ihres Lebens. In der afghanischen Gesellschaft seien die Erwartungen, die man von einem Mann hat, andere. Dort sei der Mann auch gesellschaftlichem Druck ausgesetzt. Selbst, wenn er vieles möchte, könne er es der Frau und den Kindern nicht ermöglichen.

Sie verlasse das Haus um 7h, bringe ihre Kinder in den Kindergarten, dann zur Schule und danach gehe sie selbst in einen Sprachkurs.

Sie habe sowohl afghanische Freunde als auch österreichische oder türkische. So habe sie die Möglichkeit, auch Deutsch zu sprechen mit ihren österreichischen, türkischen und Freunden aus anderen Ländern.

Sie sei der Meinung, dass, wenn sie hier lebe, sie sich hier anpassen möchte und sie über ihre Kleidung selbst bestimmen möchte.

So wie sie hier gekleidet sei, könnte sie niemals in Afghanistan auf die Straße gehen. In Afghanistan würden Frauen dazu gezwungen, eine Burka zu tragen oder sie trügen ein großes Kopftuch und einen langen Mantel. Eine Frau dürfe kein bisschen Haut zeigen, man dürfe ihre Füße und ihre Hände nicht sehen und das Gesicht und die Augen müssten immer bedeckt sein.

Dadurch, dass sie sich dazu entschieden habe, ihr Leben hier zu führen, sei ihr klar, dass ihre Kinder sehr viel von dieser Gesellschaft hier lernen würden. Wenn sie eines Tages ihre Partner selbst aussuchten, hätte sie dagegen nichts dagegen.

Der Entscheidung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 28.01.2014 hinsichtlich der Situation der Frauen in Afghanistan zugrunde gelegt:

"In der sozialen Rangordnung in Afghanistan, welche rund um die patrilineale und patriarchale Familie organisiert ist, wird die Frau als Eigentum des Mannes und dessen erweiterter Familie gesehen. Frauen haben sehr wenig Entscheidungsmacht. Sie sind mit männlicher Autorität konfrontiert, gleich welchen Alters sie sind (UNODC 3.2007). Um ihre Ehre zu schützen werden Frauen in ländlichen Teilen Afghanistans allgemein von Aktivitäten außerhalb des Haushalts ausgeschlossen (WB 11.2011)

Die 2004 angenommene Verfassung garantiert den Frauen gleiches Recht, jedoch muss dieses mit dem islamischen Gesetz kompatibel sein. Die Verfassungsänderung und Veränderungen der Regierung, resultierten in einer teilweise drastischen Verbesserung in Bezug auf die politische Partizipation von Frauen. Ein Viertel der Sitze im Parlament sind für Frauen reserviert. Die Regierung trat im März 2009 ohne jegliche Vorbehalte der Konvention zur Eliminierung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW) bei. Frauen übernahmen Führungspositionen wie z.B. im Parlament, als Richterinnen, als Staatsanwältinnen, Anwältinnen, Soldatinnen und zivilgesellschaftliche Aktivistinnen. Die erste Gouverneurin einer Provinz wurde im Jahr 2005 bestellt.

Für Frauen ist eine verfassungsmäßig festgelegte Anzahl an Sitzen im Unterhaus reserviert (CRS 22.11.2013). 68 Sitze sind für Frauen und 10 für Kuchi reserviert (USDOS 19.4.2013). Das Oberhaus setzt sich aus102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel wird der Sitze werden vom Präsidenten selbst vergeben, von diesen wiederum müssen 50 Prozent durch Frauen besetzt werden (CRS 22.11.2013). Des Weiteren müssen zwei der vom Präsidenten vergebenen Sitze verfassungsmäßig an Angehörige der Kuchi Minderheit und zwei an Personen mit Behinderungen vergeben werden. Die Umsetzung der verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleistet einen Frauenanteil von 25 Prozent im Parlament und mehr als 30 Prozent in den Provinzräten. Dennoch behindern traditionelle soziale Praktiken die Teilhabe von Frauen in der Politik. Die meisten weiblichen Mitglieder des Parlaments berichteten von Drohungen und Einschüchterungen, viele denken, dass der Staat sie nicht beschützen kann. Weibliche Mitglieder des Obersten Friedensrates wurden von ihren männlichen Kollegen marginalisiert. Frauen nahmen 70 Sitze dieses Rates ein. Es gab drei Frauen im Rang einer Ministerin (USDOS 19.4.2013)

Nichtsdestotrotz sind afghanische Frauen und Mädchen einer Vielzahl von Hindernissen in der tatsächlichen Wahrnehmung ihrer grundlegenden Rechten ausgesetzt. Die Dringlichkeit diese Hindernisse zu überkommen wird verstärkt durch den anstehenden Abzug der internationalen Truppen, der mit der Sorge über ein sinkendes internationales Interesse, auch für Frauenrechte einhergeht (HRW 4.3.2012).

Internationale Bemühungen, Frauen in Afghanistan zu unterstützen, haben zu gemischten Ergebnissen geführt. Auf der einen Seite haben Frauen das Recht erworben, Teil des öffentlichen Lebens zu sein und Zugang zu Gesundheitsvorsorge, Bildung und örtliche Wirtschaftsentwicklungen gewonnen. Jedoch bedrohen Gewaltausbrüche diesen Gewinn in vielen Provinzen. Frauen, die ihre Führungsqualitäten unter Beweis stellen oder Angebote von westlichen Gebern in Anspruch nehmen, werden bezichtigt, "unislamisch" zu sein und werden dadurch zum Ziel von Bedrohungen, Angriffen und Attentaten. (University of Notre Dame 8.2012).

Während Frauen seit 2001 wesentliche Schritte in der öffentlichen Sphäre gesetzt haben, blieb ihr Status im Privaten wesentlich unverändert. In einer patriarchalen, patrilinealen Gesellschaft müssen Frauen noch immer mit tief verwurzeltem islamischen Konservatismus sowie der Missbilligung der Familie und der Gesellschaft fertig werden (University of Notre Dame 8.2012).

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und den im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich (AA 4.6.2013).

Der Gesetzesentwurf gegen Gewalt an Frauen (EVAW) aus dem Jahr 2009, wäre eine Bemühung, Frauen vor Vergewaltigung, Zwangsehen und der Verwendung als Kompensation [Blutgeld] in Streiten, zu schützen. Das Gesetz wurde durch ein präsidiales Dekret unter Artikel 79 in die Verfassung aufgenommen, jedoch nicht vom Parlament abgesegnet. Ein präsidiales Dekret ist legal, sofern es nicht vom Parlament abgelehnt wird (AREU 7.2013). Im Mai 2013 beendete der Parlamentssprecher die Sitzung - die diesem Gesetz gewidmet war - aufgrund der starken Auflehnung einiger Mitglieder des Parlaments gegen Teile des Gesetzes (RFE 18.5.2013 vgl. AlJazeera 18.5.2013)

Vor allem die Sektionen, die Zwangs- und Kinderehen kriminalisierten und andere Gesetzesbestimmungen behandelten wurden als "un-islamisch" bezeichnet (UNAMA 9.12.2013)

Laut der letzten Volkszählung 2004 machen Frauen 49 Prozent der Menschen in Afghanistan aus. Die afghanische Frau hat durchschnittlich eine Lebenserwartung von 44 Jahren, 20 Jahre weniger als im Weltdurchschnitt. Im Allgemeinen leben Frauen rund um den Globus länger als Männer, in Afghanistan sterben die Frauen in einem jüngeren Alter als Männer. Obwohl es viele männliche Todesopfer während der 25 Jahre Krieg gab, übertreffen die Männer noch immer ihre AltersgenossInnen mit einer wesentlichen Zahl - mit einem Durchschnitt von 104 Männern zu 100 Frauen (UN SG Database o. D.).

Bildung

Die Registrierung von SchülerInnen in Afghanistan hat sich seit 2001 verachtfacht (MOE o.D.). Es sind 8.4 Millionen SchülerInnen in Schulen eingeschrieben, wobei 39 Prozent davon Mädchen sind. Im Vergleich dazu 900.000 Schüler (alle männlich) im Jahr 2002 (University of Notre Dame 8.2012). Noch im Jahr 2001 war es Mädchen verboten, in formale Schulen zu gehen. Der Anstieg an Anmeldungen von Mädchen in Schulen wird darauf zurückgeführt, dass in der Nähe von Dörfern mehr Schulen errichtet wurden - auch reine Mädchenschulen - die Einbeziehung von Eltern und Gemeinschaftsältesten in Schul-Shuras; das Ausweiten der Ausbildungsprogramme für LehrerInnen, insbesondere um mehr Lehrerinnen auszubilden. Mehr als 9000 Schulen wurden errichtet um einen leichteren Zugang zu Bildung zu ermöglichen (MOE o.D.). Die Zahl der Lehrer ist seit 2002 von 20.700 [nur] männlichen Lehrern auf 174.400 LehrerInnen in 2011 angestiegen - davon 50.000 Lehrerinnen (University of Notre Dame 8.2012).

Gleichzeitig sind die Entwicklungen Im Bereich der Alphabetisierung von Frauen und Mädchen noch immer geringer als ursprünglich erhofft:

mehr als die Hälfte aller Mädchen in Afghanistan geht nicht zur Schule (HRW 4.3.2012). Regelmäßige Attacken auf Schülerinnen, deren Lehrerinnen und die Schulgebäude halten an (Reuters 21.4.2013).

Berufstätigkeit

Die Segregation der Geschlechter ist in Afghanistan außergewöhnlich stark. Die Idee, dass Frauen und Männer in einem Büro gemeinsam arbeiten, ist stark umstritten, weswegen viele Familien ihren Frauen das Arbeiten verbieten (HRW 4.3.2012). In der afghanischen Tradition ist festgelegt, dass die Frauen die Trägerinnen der Familienehre sind, welche an der Keuschheit des weiblichen Geschlechts gemessen wird. Daraus ergibt sich, dass der Kontakt außerhalb des Hauses sehr eingeschränkt ist und strengen Regeln unterliegt, im speziellen wenn es um die Beziehungen mit Männern geht (WB 11.2012).

In Bezug auf die weibliche Mobilität - speziell in ländlichen Gegenden - sind Frauen, aufgrund von traditionellen Restriktionen, zum Großteil in einkommensgenerierende Aktivitäten, die von zu Hause aus gemacht werden, tätig, wie z.B. Nähen, Weben, Schneidern, Betreuung des Viehbestandes, Verkauf von Milchprodukten. Die Tendenz ist dahingehend, dass Frauen eher in ländlichen und Bereichen für ungelernte Tätigkeiten, arbeiten (ILO 5.2012; vgl. University of Montana 4.4.2012). In großen Städten arbeiten Frauen als Ärztinnen, Anwältinnen, Lehrerinnen, Ingenieurinnen und Beamte. Manche arbeiten für lokale oder internationale NGOs (University of Montana 4.4.2012). Die Beschäftigungsrate der Frauen auf die Einwohner gerechnet ist in Afghanistan höher als die durchschnittliche Rate in Südasien (ILO 22.1.2013).

Im Jahr 1967 - drei Jahre nachdem es Frauen erlaubt wurde zu wählen - trat die erste Frau ihren Dienst als Polizistin an. Jahrzehntelange Konflikte und die Herrschaft der Taliban führten dazu, dass es Frauen verboten wurde als Polizistinnen zu arbeiten. Im letzten Jahrzehnt bemühten sich die afghanische Regierung und internationale Geber die nationalen Institutionen wieder herzustellen - inklusive der nationalen afghanischen Polizei (ANP). Mehrere Initiativen von Regierungen um Frauen für die ANP zu rekrutieren führten zu einer Steigerung der Zahl der Polizistinnen. Mit Juli 2013 arbeiteten 1,551 Frauen bei der Polizei, was ein Prozent des ANP Personals ausmacht. Nur wenige von ihnen werden in ländliche Gegenden entsandt. Infolgedessen, werden nur wenige Polizistinnen gesehen, was es Frauen und Mädchen umso schwieriger macht, Delikte gegen sie zu melden (OXFAM 10.9.2013). Der Mangel an separaten Toiletten und Garderoben gefährdet die Sicherheit der Polizistinnen. Parallel zu der steigenden Zahl von Polizistinnen ist die Zahl der Vorfälle, in welchen Polizistinnen von ihren männlichen Kollegen vergewaltigt, misshandelt und sexuell belästig wurden, gestiegen. Berichten zufolge, passieren diese Vorfälle meist an isolierten Plätzen wie Toiletten und Garderoben (HRW 25.4.2013).

Im September 2013 wurde eine Gender- und Menschenrechtsabteilung im Verteidigungsministerium eingerichtet und ein Programm zur Rekrutierung von Frauen in der Armee initiiert. Die Afghan National Police und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee 458 (UNSC 6.12.2013).Im Jänner 2014 wurde die erste Frau - Oberst Jamila Bayaz - zur Polizeichefin des Kabul Bezirks 1, einem wirtschaftlichen und administrativen Bezirk der Altstadt, ernannt (RFE 14.1.2014).

Ehe und Scheidung

In Afghanistan kommen Kompensationsheirat, Zwangsheirat, arrangierte Heirat und Kinderheirat vor (University of Montana 4.4.2012). Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein verbreitetes Phänomen (AA 4.6.2013). Das gesetzliche Alter für Heirat in Afghanistan liegt bei Männern bei 18 Jahre und bei Frauen bei 16 Jahren. Jedoch kann ein 15-jähriges Mädchen mit dem Einverständnis ihres Vaters oder eines Gerichtes verheiratet werden (HRW 4.3.2013). Die häufigste Form der Heirat in Afghanistan ist die arrangierte Heirat, in welcher die Braut und der Bräutigam die gleiche Ethnie, soziale Klasse und Grad des Rufes aufweisen (University of Montana 4.4.2012).

Scheidungen sind im Islam erlaubt, jedoch liegt das Recht bei den Männern. Nichtsdestotrotz haben Frauen das Recht unter bestimmten Bedingungen und Umständen, sich scheiden zu lassen. Theoretisch können im Islam Frauen auf ihr Recht auf Scheidung, beim Eingehen des Ehevertrags, bestehen - "Nikah". Das bedeutet, dass die Frau dem Mann sagen kann, dass sie ihn unter der Bedingung heiratet, dass er ihr das Recht gibt, sich von ihm scheiden zu lassen. Jedoch wird Scheidung in der afghanischen Kultur nicht befürwortet und afghanische Frauen kennen meist ihre Rechte nicht, wenn es darum geht, die Scheidung einzureichen. Nur in ganz wenigen Fällen wird bei besonders triftigen Gründen die Frau in Bezug auf Scheidung von ihrer Familie unterstützt (University of Montana 4.4.2012).

Zina

"Zina" ist der Ausdruck für Ehebruch und andere verbotene sexuelle Beziehungen und ist ein kriminelles Vergehen im Rahmen des Strafgesetzes (vgl. englische Version des Strafgesetzes UNODC 1976). Die Polizei und öffentliche Stellen beschuldigten Frauen der Absicht Zina zu begehen, um eine Verhaftung bzw. eine Inhaftierung für einen Verstoß gegen soziale Normen zu rechtfertigen, wie zum Beispiel von Zuhause fortzulaufen, sich der Wahl des Bräutigams zu widersetzen oder vor häuslicher Gewalt und Vergewaltigung zu flüchten. Auch auf Wunsch der Familie werden Frauen im Zusammenhang mit Zina verhaftet. Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Richter einen Vergewaltigungsfall in einen "Zinafall" umwandelten, selbst wenn die Polizei und die Staatsanwalt es als Vergewaltigungsfall ansahen (USDOS 19.4.2013). Das Urteil einer Inhaftierung für Zina-Vergehen beträgt laut dem afghanischen Gesetz 5 bis 15 Jahre. Kinder, 18 Jahre oder jünger, sind zu wesentlichen kürzeren Strafen unter Jugendgesetz von 2005 berechtigt (HRW 4.3.2012).

Gewalt gegen Frauen, Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe

Es wird geschätzt, dass um die 80 Prozent aller Frauen in Afghanistan in irgendeiner Form häusliche Gewalt erfahren (University of Notre Dame 8.2012; vgl. USODS 19.4.2013).

Das Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen von 2009 kriminalisiert Gewalt gegen Frauen. Die unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission, Personen, die das Gesetz durchsetzen und die Zivilgesellschaft unternehmen Anstrengungen das Bewusstsein für das Gesetz zu stärken. Doch der politische Wille zur Durchsetzung des Gesetzes ist begrenzt und so besteht ein Mangel bei dieser. Während des Jahres 2012 wurden 1.352 Fälle vor die Strafverfolgungseinheiten für Gewalt gegen Frauen gebracht. Dies stellt eine Zunahme von 500 Fällen dar. Provinzdirektorate für Frauenangelegenheiten sahen dies als Anzeichen für ein zunehmendes Bewusstsein. Der Hauptteil der Fälle wurde durch Mediation gelöst. Die Kabul- Strafverfolgungseinheit für Gewalt gegen Frauen prozessierte in 38 Fällen und erreichte in 28 einen Schuldspruch. Die meisten Fälle wurden durch die Zivilgesellschaft vorgebracht, wenige von Regierungsagenturen. In einigen, entlegenen Gebieten kannten Richter und Staatsanwälte das Gesetz gegen Gewalt an Frauen nicht, andere waren Druck durch die Gemeinschaft oder Drohungen ausgesetzt die Angeklagten zu entlassen (USDOS 19.4.2013).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, weil die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot stark in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind jedoch in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, weil immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte (AA 4.6.2013).

Mittlerweile existieren 19 formelle und informelle Frauenhäuser quer verteilt über das ganze Land. Trotz einer Aufstockung gibt es noch immer nicht genügend Plätze. In der Bevölkerung haben Frauenhäuser den Ruf eines Bordells. Nichtsdestotrotz werden immer häufiger Frauen durch die Polizei an Frauenhäuser verwiesen. Derzeit werden diese Frauenhäuser ausschließlich von nichtstaatlichen Organisationen betrieben. Es gibt jedoch Bestrebungen, alle unter die gemeinsame Leitung des MoWA zu stellen (Lauer 2012 vgl. USDOS 19.4.2013).

Das Oberste Gericht Afghanistans ahndet das Weglaufen als Delikt. Es wird mit 15 Jahren Haft bestraft (University of Notre Dame 8.2012). In einer Aussendung des Obersten Gerichts im Jahr 2010 steht, das Weglaufen von der Familie oder dem Gatten, selbst in Fällen von Misshandlung, könnte "zu Verbrechen wie Ehebruch und Prostitution führen, welche gegen die Prinzipien der Sharia sind" (HRW 4.3.2012).

Die Regierung hielt mit Stand Frühjahr 2012 ungefähr 400 Frauen für so genannte "moralische Verbrechen" inhaftiert, darunter das Weglaufen oder außerehelicher Sex (HRW 31.1.2013). Unter den Verhafteten befanden sich allerdings auch Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen oder bei denen der außerehelicher Sex, eine Vergewaltigung oder Zwangsprostitution war. Oft wurden Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen und versucht haben, Hilfe von der Polizei zu bekommen, von dieser wieder in den Haushalt zurückgebracht (University of Notre Dame 8.2012).

Frauen werden ohne einen glaubwürdigen Prozessablauf verurteilt. Die meisten Fälle von häuslicher Gewalt werden niemals untersucht. Fälle von häuslicher Gewalt können so schwerwiegend sein, dass sie zum Selbstmord führen (University of Notre Dame 8.2012).

Schande wird meist dem Opfer angelastet statt dem Täter. Die Opfer finden sich oftmals in der Situation wieder, eines Zina-Vergehens angeklagt zu werden und in weiterer Folge wird ihnen dadurch Gerechtigkeit verwehrt. Die Gesellschaft setzt weibliche Opfer einer lebenslangen Stigmatisierung und Schande aus. Darüber hinaus, verlangt, bzw. duldet, die Gesellschaft sexuelle Gewalt in Form schädlicher Traditionen wie z.B. Baad (die Praxis des Übergebens eines Mädchens, um einen Disput zu bereinigen) oder die Zwangsverheiratung des Opfers mit seinem Vergewaltiger (USIP 14.6.2013; vgl. OHCHR 8.7.2009; University of Montana 4.4.2012;).

Es gibt kein Gesetz, dass sexuelle Belästigung verbietet. Frauen, die eine öffentliche Rolle einnahmen, welche besonders geschlechterspezifische Stereotypen herausforderten (wie z.B. weibliche Abgeordnete, politische Führerinnen, Polizistinnen und Nachrichtensprecherinnen), wurden von konservativen Elementen eingeschüchtert oder wurden so wie auch ihre Familien mit dem Tod bedroht. So gibt es Berichte über Einschüchterungen und Diskriminierungen weiblicher Mitglieder der ANP und ihrer Familien in den Gemeinden, aber auch über Belästigungen weiblicher Mitglieder der Polizei durch ihre männlichen Kollegen (USDOS 19.4.2013). Die geringe Anzahl an Polizistinnen behindert afghanischen Frauen, welche häusliche Gewalt eher mit einer Frau besprechen als mit einem Mann, weil sie fürchten, dass die Männer ihnen nicht glauben oder sie zurück zu ihren Familien schicken (NYT 16.9.2013). Einem Human Rights Watch zufolge, sind 84 Prozent aller Polizistinnen auf vier große Städte aufgeteilt. Fast die Hälfte sind in Kabul und ein Fünftel in Mazar-e Sharif stationiert (HRW 4.3.2012).

Das afghanische Ministerium für Frauenangelegenheiten (MoWA) und NGOs meldete Vorfälle bei denen Polizisten Frauen und Kinder vergewaltigten (USDOS 19.4.2013 vgl. The American Conservative 10.7.2013 vgl. NYT 7.11.2012).

AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen (Reuters 10.6.2013).

Ehrenmorde

Ehrenmorde sind Verbrechen, die im Namen der "Ehre" durchgeführt werden, oftmals aufgrund des Verdachts von Handlungen, die als unehrenhaft für die Familie als Ganzes gelten. Die Motive für diese Delikte reichen von einer simplen Assoziierung mit dem anderen Geschlecht über zu sexuelle Beziehungen oder das Weglaufen von zu Hause (UNHCR 6.2013).

Laut einem Bericht von AIHRC [Anmerkung: eine Unabhängige Menschenrechtskommission] werden knapp unter 15 Prozent der Ehrenmorde und sexuellen Übergriffe von Polizisten begonnen. Normalerweise werden Ehrenmorde durch Mitglieder einer Familie oder eines Stammes - in den meisten Fällen gegen Frauen - durchgeführt, nachdem in der Wahrnehmung der Familie, das Opfer Schande über die Gruppe gebracht hat (Reuters 10.6.2013). AIHRC gab an, dass 21 Prozent der Ehrenmorde durch die Ehemänner der Opfer durchgeführt wurden, 7 Prozent durch die Brüder und 4 Prozent durch den Vater des Opfers. Die restlichen 57 Prozent der Ehrenmorde wurden durch die Familie des Ehemannes durchgeführt (RAWA 10.6.2013). AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen (Reuters 10.6.2013).

Artikel 398 des Nationalen Afghanischen Gesetzes besagt, dass ein Mensch, von der Bestrafung von "Lazeration" und Mord ausgenommen wird, wenn er seine Ehre verteidigt, nachdem er seine Frau oder eine andere (nah)verwandte Person auf frischer Tat beim Ehebruch ertappt und diese oder beide Beteiligten sofort tötet oder verletzt. Die Person soll jedoch eine Haftstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, antreten (UNAMA 9.12.2010 vgl. AIHCR 2013). Ehrenmorde und sexuelle Übergriffe sind die schwerwiegendsten Fälle an Menschenrechtsverletzungen und Gewalt gegen Frauen in Afghanistan (AIHRC 2013). Weggelaufene Frauen, die zurückgebracht werden, werden oftmals im Zuge von Ehrenmorden getötet, da die Familien fürchten, dass sie Zeit mit ihnen nicht erlaubten Männern verbracht haben (NYT 7.11.2010; vgl. HRW 4.3.2012; Daily Mail 30.4.2013). Die Anzahl der afghanischen Frauen, die verhaftet wurden, aufgrund von Flucht vor Zwangsheirat und anderen "moralischen Verbrechen" ist 2011 in die Höhe gegangen (The Guardian 21.5.2013).

Im USDOS Jahresbericht für das Jahr 2012 berichtet AIHRC von einer Steigerung der Ehrenmorde, 60 Fälle wurden im ersten Halbjahr verzeichnet. Jedoch wird von einer viel höheren Dunkelziffer ausgegangen. Es wird angenommen, dass Fälle von Selbstmord und Selbstverbrennung zu Ehrenmorden gezählt werden sollten (USDOS 19.4.2013).

Selbstverbrennung

Viele afghanische Frauen und Mädchen versuchen Zwangsverheiratung und gewalttätiger Misshandlung zu entfliehen, indem sie Selbstmord begehen oder sich entstellen durch Verbrennungen (Child Victims of War 7.2012). AIHRC registrierte, im Untersuchungszeitraum 2010/2011, 144 Fälle von Selbstverbrennung (AIHRC 12.2011). AIHCR Kommissar Nader Naderi macht inadäquaten Zugang zu rechtlichen Organen verantwortlich für den Anstieg der Gewalt gegen Frauen (RAWA 17.4.2011).

Selbstverbrennungen sind in Herat und Westafghanistan häufiger als in anderen Teilen des Landes. Eine Teilerklärung hierfür wäre die Nähe zu Iran, wo Selbstverbrennungen ebenfalls vorkommen (NYT 7.11.2010).

Ärzte einer Klinik, die Frauen mit Verbrennungen behandeln, sind der Meinung, dass Familiendispute, Armut, Zwangsverheiratung, Drogensucht und Verheiratung von Minderjährigen die Hauptgründe für Selbstverbrennungen sind. Viele leiden unter den Narben und in manchen Fällen sind die Verbrennungen tödlich (RAWA 28.3.2013).

Gewalt durch (weibliche) Haushaltsvorstände

Die älteste Dame des Hauses, meist die Schwiegermutter, kontrolliert die Haushaltsangelegenheiten, inklusive das Beaufsichtigen der anderen Frauen in dem Haus. Es gibt Berichte von Fällen, in denen die Schwiegermütter die Ehefrauen schwer misshandelten oder sogar töteten (BBC 30.1.2012; vgl. IRIN 8.3.2010, The Guardian 2.1.2012, Reuters 31.12.2011).

Wohnsituation

Oftmals besteht die afghanische Familie aus einer Frau, ihrem Mann, Kindern, dem Schwiegervater und der Schwiegermutter, dem Schwager und der Schwägerin, dem Großvater und der Großmutter, sowie Enkelkindern - alle Leben in einem Haus (University of Montana 4.4.2012). Großteils ist der Mann der Haushaltsvorstand. Der Anteil der Haushalte, die von Frauen geleitet werden, ist in städtischen Gebieten höher als in ländlichen Gebieten (APHI 11.2011). Die älteste Frau des Hauses, normalerweise die Schwiegermutter, entscheidet über Haushaltsangelegenheiten und beaufsichtigt die anderen im Haushalt lebenden Frauen. (University of Montana 4.4.2012).

Medizinische Versorgung - Gynäkologie

Armut, Konflikt, aber auch der langsame wirtschaftliche und soziale Fortschritt sind Gründe für Afghanistan schlechte Gesundheitsindikatoren (WB 5.2013). Es wird geschätzt, das zwischen 2010 und 2011 34 -39 Prozent der Geburten qualifiziertes Gesundheitspersonal beiwohnte und in 2010 wurden 15 Prozent der Geburten in einer Gesundheitsklinik durchgeführt (WHO 2013). Die afghanische Regierung reagierte mit einer nationalen Strategie, indem sie sechs "maternity waiting homes" (MWH) in den ländlichen Gebieten - der Provinzen Kandahar, Badakhshan, Laghman, Kunar Herat, und Bamyan Afghanistan im Jahr 2009 gemeinsam mit UNICEF, eröffnet. Diese sogenannten MWHs sind mit Fachpersonal ausgestattet (UNICEF 8.2013).

Im Dezember 2013 gab das afghanische Gesundheitsministerium in Kooperation mit dessen UN Partnern, zwei Aktionspläne um die Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit und der Neugeborenensterblichkeit zu reduzieren, bekannt. Dabei handelt es sich um den "reproduktiven Mütter-, Neugeborenen- und Kindergesundheitsplan und den "Every Newborn Action" Plan. Ziel ist es eine zehnprozentige Steigerung für entscheiden Gesundheitsleistung für Mütter, Neugeborenen und Kinder zu erhalten, speziell für Afghanistans ärmste und unterprivilegierteste (WHO 8.12.2013).

Es gibt geographische Unterschiede: Vor allem in bergreichen Gegenden ist es für AfghanInnen (Männer und Frauen), unmöglich Gesundheitskliniken während des gesamten oder Teile des Jahres, aufgrund von Schneefall, aufzusuchen(CIMIC 2.2012). Gab es vor einem Jahrzehnt nur 400 Hebammen, so werden heute schon mehr als 3,000 gezählt (USAID 1.2013; vgl. CIMIC 2.2012). Auch wurden mit internationaler Unterstützung tausende Kilometer an neuen Straßen gebaut, die zu Kliniken und Spitälern führen. Des Weiteren, aufgrund der Verbreitung mobiler Telefone, können, Frauen und Männer gleichermaßen, nun um medizinische Unterstützung bitten, ohne dabei das Haus verlassen zu müssen. Auch gab das Ministerium für öffentliche Gesundheit an, dass es den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen für Frauen zu seinen Prioritäten gemacht hat (CIMIC 2.2012).

In vielen Teilen Afghanistans, speziell in abgelegenen Gegenden, dürfen Frauen traditionellerweise nicht von männlichen Ärzten untersucht werden, außer ein männliches Familienmitglied ist anwesend als Aufsichtsperson (NYT 14.6.2013).

Es gibt einen neuen Fokus in Bezug auf Gesundheitsbedürfnisse von Frauen: in der Provinzhauptstadt Gardez (Paktia), wurde das erste gynäkologische Spital im August 2010 eröffnet. Der Untergouverneur im Bezirk Shib Koh der Provinz Farah forderte die Errichtung eines weiblichen Shura-Rates, um die Bedürfnisse der Frauen im Bezirk besser zu verstehen. Trotz dieser Fortschritte fehlt die Anwendung von Frauenrechten in weiten Teilen Afghanistan (CIMIC 7.9.2010).

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 4.6.2013).

Bewegungsfreiheit für Frauen

Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen (USDOS 19.4.2013). Öffentliche Schande wird Frauen angeheftet, die ihr Haus ohne männliche Begleitperson verlassen (University of Montana 4.4.2012; vgl. HRW 3.12.2009). Der Ulama Rat gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte (USDOS 19.4.2013).

Beispiele von Organisationen, die für Frauen tätig sind

Die Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (RAWA), ist die älteste politische und soziale Organisation in Afghanistan und wurde 1977 gegründet und war ursprünglich eine Untergrundorganisation, die sich nun auf humanitäre Angelegenheiten fokussiert (Berkeley 2013). Rawa ist auch in den Bereichen Bildung und Gesundheit tätig (RAWA 2014).

Die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) wurde im Zuge der Bonner Vereinbarung im Jahr 2002 gegründet und ist im Artikel 58 der Verfassung verankert (AIHRC 12.2011). Die derzeitige Vorsitzende ist eine Frau: Dr. Sima Samar (AAN 20.9.2013). In Übereinstimmung mit der Gesetzeslage ist das Mandat der AIHRC die Überwachung der Menschenrechtslage und der Zugang der Menschen zu Menschenrechten (AIHRC 12.2011).

Afghanistan Women Council (AWC) ist eine regierungsunabhängige, nicht politische, nicht religiöse Non-Profit Organisation, die ursprünglich weiblichen afghanischen Flüchtlingen half. Die Aktivitäten zielen auf Menschenrechte, Frauen- und Kinderrecht, Friedensbildung und Demokratie ab (AWC 2009).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) wurde im Jahr 2002 durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegründet und ist eine in Afghanistan ansässige Mission, die die afghanische Regierung und Bevölkerung unterstützt, in dem sie die Basis für nachhaltigen Frieden und Entwicklung im Land legt (UNAMA 14.1.2014).

Andere sind z.B.: First MicroFinance Bank Afghanistan, Afghanistan Reconstruction Trust Fund (ARTF) der Welt Bank, Rural Microfinance and Livestock Support Programme des International Fund for Agricultural Development (IFAD) (IFAD 2014; Aga Khan 2010).

Quellen:

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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1. 1 Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet; die Ehe bestand bereits im Herkunftsland. Sie sind die Eltern der übrigen minderjährigen Beschwerdeführer (Drittbeschwerdeführerin, Viert- und Fünftbeschwerdeführer).

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in den gegenständlichen Beschwerden und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der Beschwerdeführer im Asylverfahren.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer der ethnischen Gruppe der Tadschiken angehören und schiitischen Glauben sind.

Es ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin als Frau durch die Sicherheitsbehörden Afghanistans nicht ausreichenden Schutz vor Verfolgung erhält.

1. 2 Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFAs unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, den eingebrachten Dokumenten, der bekämpften Bescheide, den Beschwerden sowie der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.

Die Beschwerdeführer stammen nach eigenen Angaben aus Afghanistan; dass dies stimmt, davon war aufgrund der Kenntnis der Beschwerdeführer der Landessprache Farsi auszugehen.

Die Feststellungen zur Situation der Frauen in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführenden Parteien weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

1.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 1 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht aus-reichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht aus-reichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Die von der - seit rund zweieinhalb Jahren in Österreich aufhältigen - Erstbeschwerdeführerin vertretene persönliche Wertung der Stellung der Frau in der Gesellschaft steht zu der gesellschaftlichen Situation der Frau in Afghanistan im eindeutigen Widerspruch; in ihrer Wertehaltung ist sie an dem in Europa mehrheitlich gelebten, als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Die Erstbeschwerdeführerin hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde, zumal davon auszugehen wäre, dass sich die Erstbeschwerdeführerin weiterhin nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle verhalten würde.

1.4. Zur Wirkung der Erkenntnisse:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Im vorliegenden Fall wird der Erstbeschwerdeführerin als Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers und der Mutter der übrigen Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr, der Erstbeschwerdeführerin, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Den übrigen Beschwerdeführern ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH vom 22.03.2000, GZ 99/01/0256; vom 13.11.2008, GZ 2006/01/0191; vom 28.10.2009, GZ 2006/01/0793, vom 26.02.2002, GZ 99/20/0509, vom 26.02.2002, GZ 99/20/0509 mwN; vom 20.09.2004, GZ 2001/20/0430; vom 17.10.2006, GZ 2006/20/0120; vom 13.11.2008, GZ 2006/01/0191; vom 28.10.2009, GZ 2006/01/0793, vom 22.03.2000, GZ 99/01/0256, vom 22.03.2000, GZ 99/01/0256 mwN, vom 28.03.1995, GZ 95/19/0041; vom 27.06.1995, GZ 94/20/0836; vom 23.07.1999, GZ 99/20/0208; vom 21.09.2000, GZ 99/20/0373; vom 26.02.2002, GZ 99/20/0509 mwN; vom 12.09.2002, GZ 99/20/0505; vom 17.09.2003, GZ 2001/20/0177, vom 08.09.1999, GZ 98/01/0614, vom 29.03.2001, GZ 2000/20/0539, vom 09.11.2004, GZ 2003/01/0534, vom 15.03.2001, GZ 99/20/0036; vom 15.03.2001, GZ 99/20/0134, vom 09.09.1993, GZ 93/01/0284; vom 15.03.2001, GZ 99/20/0128; vom 23.11.2006, GZ 2005/20/0551, vom 09.09.1993, GZ 93/01/0284; vom 15.03.2001, GZ 99/20/0128; vom 23.11.2006, GZ 2005/20/0551, vom 21.12.2000, GZ 2000/01/0131; vom 25.01.2001, GZ 2001/20/0011, vom 19.12.2007, GZ 2006/20/0771, vom 22.12.1999, GZ 99/01/0334; vom 21.12.2000, GZ 2000/01/0131; vom 25.1.2001, GZ 2001/20/0011) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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