W106 2003460-1•BVwG W106 2003460-1
W106 2003460-1Tribunal Administrativo Federal7 de mai. de 2014
adäquater Arbeitsplatz, Dienstpflichtverletzung, Fehlverhalten,<br/>Leitungsfunktion, qualifizierte Verwendungsänderung, schonendste<br/>Variante, unberechtigte Datenabfrage, Versetzung, Vertrauensverlust,<br/>wichtiges dienstliches Interesse
W106 2003460-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Anja OBERKKOFLER, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/1/10, gegen den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 12.12.2013, Zl. 18 8890/55-PA-Wl, betreffend Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979, nach der am 29.04.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 40 Abs. 2 und § 38 BDG 1979 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(07.05.2014)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht seit 01.11.1976 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 01.04.2005 mit der Funktion einer Teamleiterin in der Betriebsveranlagung des Finanzamtes XXXX betraut.
Mit Verfügung der Dienstbehörde vom 29.07.2013 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, sie mit sofortiger Wirksamkeit von Amts wegen von ihrer Funktion als Teamleiterin Betriebsveranlagung abzuberufen und ihr gleichzeitig auf Dauer den Arbeitsplatz einer Teamexpertin Prüferin (Wertigkeit A2/3) zuzuweisen.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2013 verfügte die zuständige Dienstbehörde wie folgt:
"Gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 i. d.g.F. (BDG) werden Sie von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse von Ihrer bisherigen Funktion als Teamleiterin BV mit sofortiger Wirksamkeit abberufen. Gleichzeitig wird Ihnen auf Dauer der Arbeitsplatz einer Teamexpertin Prüferin (Arbeitsplatzwertigkeit: A2/3) zugewiesen.
Gemäß § 38 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wird festgestellt, dass Sie die für die qualifizierte Verwendungsänderung (Abberufung) maßgebenden Gründe gem. § 141a BDG 1979 zu vertreten haben."
In der Begründung wird von Dienstbehörde im Wesentlichen ausgeführt:
Auf Ersuchen der Dienstbehörde sei am 04.04.2013 vom Büro für Interne Angelegenheiten (BIA) eine Analyse der finanzinternen Datenbankzugriffe der BF im Sinne des "Logfileerlasses" GZ 320700/0001-I/20/2044 des BMF durchgeführt worden. Dabei seien bei 7 (namentlich genannten) Steuersubjekten Auffälligkeiten nach den Kriterien des "Logfileerlasses" festgestellt worden. Alle 7 Personen seien bei anderen Finanzämtern als dem Finanzamt XXXX steuerlich geführt, die BF sei daher nicht zuständig, habe aber auch keinerlei Bearbeitungsschritte bei diesen Steuersubjekten getätigt.
Eine vom Vorstand des FA XXXX im Sinne des "Logfileerlasses" beauftragte Gesamtanalyse der finanzinternen Datenbankzugriffe der BF durch das BIA habe ergeben, dass sie im Zeitraum vom 2. April 2007 bis 26. März 2013 insgesamt 53.098 Zugriffe getätigt habe.
Bei der Analyse sei neben den erwähnten 7 Steuersubjekten vor allem augenscheinlich, dass auf Datensätze von Finanzbediensteten, davon wiederum viele von Bediensteten des FinanzamtesXXXX, zugegriffen worden sei. Für die Abfrage von diesen Kolleginnen und Kollegen habe keine dienstliche Veranlassung nachvollzogen werden können. Inhaltlich habe es sich um Zugriffe auf Grund-, Verrechnungs- und Bescheiddaten gehandelt.
In der Folge werden im Bescheid die von den Abfragen betroffenen Bediensteten mit den jeweiligen Zugriffsdaten aufgelistet.
Bei der Befragung als Auskunftsperson durch das BIA am 15.04.2013 habe die BF angegeben, dass ihr die bei der Erstauswertung des BIA vom 04.04.2013 aufscheinenden Namen nicht bekannt seien, ausgenommen ihr Schwiegersohn Herr P, von dem sie eine schriftliche Vollmacht besitze. An die restlichen 6 Personen habe sie sich nicht erinnern können. Sie habe jedoch angegeben, dass diese Abfragen dienstlich veranlasst gewesen seien.
Zum Vorhalt von weiteren Zugriffen mittels "Namensabfragen" habe sie erklärt, dass es sich in 3 Fällen um Verwandte handelte. In diesen Fällen hätte sie sich grundsätzlich gemäß § 76 Bundesabgabenordnung für befangen erklären und der Ausübung des Amtes enthalten müssen. Finanzinterne Datenbankzugriffe stellten unbestreitbare Amtshandlungen dar.
Außerdem haben sich Auffälligkeiten bei Namensabfragen von Finanzbediensteten ergeben. Bei den abgefragten Personen habe es sich um Bedienstete aus unterschiedlichsten Finanzämtern, dem Bundesministerium für Finanzen, der Steuer- und Zollkoordination u. a. gehandelt. Dabei sei eine Häufung von Datenbankzugriffen auf die Steuerdaten von Bediensteten des Finanzamtes XXXX auffällig gewesen.
Der Zugriff auf Datensätze von Finanzbediensteten sei von der BF in der Besprechung am 15. April 2013 mit dem BIA verneint worden.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 29.07.2013 sei die BF gemäß § 38 Abs. 2 iVm § 40 BDG 1979 von Amts wegen von der in Aussicht genommenen Abberufung von ihrer Funktion als Teamleiterin der Betriebsveranlagung des Finanzamtes XXXX und der damit verbundenen Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer Teamexpertin Prüferin (Arbeitsplatzwertigkeit: A 2/3) verständigt und ihr gemäß § 38 Abs. 6 BDG unter Setzung einer zweiwöchigen Frist Gelegenheit gegeben worden, Einwendungen dagegen vorzubringen.
Schließlich habe die BF mit Schreiben vom 12.08.2013 fristgerecht Einwendungen erhoben.
Zusammenfassend vertrete sie darin die Auffassung, dass diese Verwendungsänderung nicht den dienstlichen Interessen diene, sondern diesen widerspreche.
Die getätigten 53.098 Zugriffe auf finanzinterne Datenbanken im Zeitraum zwischen 2.4.2007 und 26.3.2013 seien überwiegend dienstlicher Natur gewesen. Für Datenbankzugriffe auf Datensätze von mit der BF verwandten oder bekannten Personen habe sie Vollmachten gehabt. Auch für teilweise von Kollegen gemachte Abfragen habe sie eine Erlaubnis gehabt. Es wäre zumindest der überwiegende Teil der Abfragen im Beobachtungszeitrum nicht rein privater Natur gewesen. Etwaige Dienstpflichtverletzungen aus den Jahren 2007 bis 2010 seien bereits vollständig verjährt.
In rechtlicher Hinsicht hat die Dienstbehörde erwogen:
Durch die Abberufung werde eine "qualifizierte Verwendungsänderung" verfügt. Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 sei "die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses sei durch ein pflichtwidriges Verhalten des Beamten begründet, das objektiv geeignet sei, das notwendige Vertrauen seiner Vorgesetzten in die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten zu erschüttern.
Den Beamten, der eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung gesetzt hat, zur Verantwortung zu ziehen, sei Aufgabe des Disziplinarverfahrens. Im Versetzungsverfahren spiele die Frage des Verschuldens hingen nur eine untergeordnete Rolle. Im Zentrum stehe hier das Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Eine Versetzung sei daher nicht als Strafe zu sehen, sondern als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes (BerK 31.7.2001, GZ 32/10-BK/01; 14.12.2001, GZ 445/9-BK/01; 25.9.2003, GZ 182/13-BK/03 uva.).
Die Dienstbehörde habe im Versetzungsverfahren (freilich ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des wichtigen dienstlichen Interesses an der Abberufung) die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere der selben selbst zu beurteilen und das Ergebnis zu begründen, d.h. konkrete Feststellungen zu treffen und darauf gestützt, ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 38 Abs. 2 BDG 1979 darzulegen ( VwGH 17.10.2001, 91/12/0153).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 BDG 1979 seien bei der Beurteilung des Vorliegens eines "wichtigen dienstlichen Interesses" - auszugsweise - folgende Maßstäbe anzulegen:
Das für eine Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse sei ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. VwGH 19.09.2002, 99/12/0139). Im Vordergrund der für die Versetzung maßgeblichen Überlegungen haben die dienstlichen Interessen zu stehen. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen (VwGH 13.9.2002, 99/12/0139).
Von der Dienstbehörde sei im Lichte der vorzitierten Judikatur zu prüfen, ob die der BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich vorliegen und diese ein wichtiges dienstliches Interesse an ihrer Abberufung begründen.
Aus den nachfolgend angeführten Gründen gelangt die Dienstbehörde nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass die Abberufung der BF aus wichtigen dienstlichen Interessen gefordert sei:
Aus der Arbeitsplatzbeschreibung TeamleiterIn Betriebsveranlagung sei zu entnehmen, dass zu den Aufgaben der/des TeamleiterIn auszugsweise folgende Aufgaben gehören:
Selbstständige und eigenverantwortliche Führung des Teams in personeller und organisatorischer Hinsicht
Kontroll-und Lenkungsmaßnahmen
Dienst-und Fachaufsicht sowie Kontrolle der Einhaltung der organisatorischen und dienstrechtlichen Vorschriften innerhalb des Teams
(In der Folge wird das Ergebnis der am 04.04.2013 vom Büro für interne Angelegenheiten (BIA) durchgeführten Analyse der finanzinternen Datenbankzugriffe im Sinne des "Logfileerlasses GZ 320700/0001-I/20/2004 wiedergegeben.)
Da sich der Verdacht von unzulässigen Datenbankabfragen durch die erste Auswertung erhärtet habe, wurde das BIA zusätzlich um eine Gesamtanalyse der finanzinternen Datenbankzugriffe der BF im Sinne des "Logfileerlasses" beauftragt. Diese Gesamtanalyse habe ergeben, dass die BF im Zeitraum vom 2. April 2007 bis 26. März 2013 insgesamt 53.098 Zugriffe (auf diverse Steuernummern im AIS DB 2) getätigt habe. Diese 53.098 Zugriffe seien sodann im Zuge einer Logfile-Auswertung gemäß Punkt 2.1. des Logfileerlasses hinsichtlich folgender Kriterien durch das Team des BIA analysiert worden:
· Zugriffe auf die Daten zu einer Steuernummer durch eine(n) Bedienstete(n),
· über eine Zeitraum von mehr als 36 Monaten und
· öfter als 17 Mal in diesem Zeitraum und
· nur Fälle der betrieblichen Veranlagung (Referatskennung 1-35), d. h. keine Fälle, die im
gesamten Analysezeitraum als ANV-Akte geführt wurden und
· bei Bediensteten des Innendienstes: Unzuständigkeit aufgrund der Finanzamtsnummer
bei zumindest einem Zugriff auf einen betrieblichen Veranlagungsakt und
· Andauern der Zugriffe nach Ergehen der einschlägigen Erlässe (siehe Pkt. 4. des
Erlasses).
Bei Durchsicht des Logdatenbestandes seien von den 53.098, die unbestritten auch zahlreiche dienstlich veranlasste Abfragen betroffen haben, die Zugriffe der BF auf Datensätze von Finanzbediensteten auffällig. Bei diesen Personen handle es sich um Bedienstete der Finanzverwaltung aus unterschiedlichsten Finanzämtern, dem Bundesministerium für Finanzen, der Steuer- und Zollkoordination u.a. Dabei sei eine Häufung von Datenbankzugriffen auf die Steuerdaten von Bediensteten des Finanzamtes XXXX (FA06) auffällig, wobei für diese Abfragen von Kollegen keine dienstliche Veranlassung nachvollzogen werden könne. Die BF habe dabei auf Grund-, Verrechnungs- und Bescheiddaten zugegriffen.
Diese in einem BV-Team eher unüblich häufigen Zugriffe - über einen längeren, teils jahrelang andauernden Zeitraum - mittels Namenssuche seien auffällig gewesen.
(Dabei werden vom BIA auch hier lediglich auszugsweise Abfragen von aufgrund der
Häufigkeit und/oder langem Abfragezeitraum, auffälligen Steuersubjekten dargestellt.)
Bei der Befragung durch das BIA am 15.04.2013 als Auskunftsperson habe die BF angegeben, von den vorgehaltenen Personen lediglich
namentlich zu kennen.
Ein Zugriff auf die Datensätze der vorgehaltenen Finanzbediensteten sei von der BF
vehement verneint worden.
An die restlichen (namentlich genannten) auffälligen Personen habe sich die BF namentlich nicht erinnern können, jedoch angegeben, dass diese dienstlich veranlasst gewesen seien, sei es im Zuge ihrer Bearbeitungen von Vorkontrollen oder Nachkontrollen bzw. auch zu Kontrollzwecken, ob diese Personen Fremdhonorare beziehen. Weiters habe die BF angegeben, dass sie diese Personen auch nicht bei der Erstellung von deren Steuererklärungen unterstützt habe.
Mit den einschlägigen Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen wurde und werde
wiederholt darauf hingewiesen und in Erinnerung gerufen, dass Eingaben und Abfragen in den Datenbanken elektronisch aufgezeichnet werden und dass unzulässige Abfragen aus den Datenbanken dienstrechtliche und disziplinarrechtliche Folgen haben können.
Die beschriebenen Abfragen seien unter Missachtung der geltenden Erlässe erfolgt und stellten deshalb eine Verletzung des § 44 Abs. 1 BDG 1979 dar, da eine dienstliche Veranlassung der Abfragen in keiner Weise aktenkundig nachvollziehbar sei. Schon alleine der Umstand, dass die abgefragten Daten Abgabenpflichtige betrafen, für die die BF örtlich und sachlich nicht zuständig gewesen sei, belege die fehlende dienstliche Veranlassung dieser Maßnahmen.
Nachdem die Abfragen der Daten ohne Zustimmung der Abgabepflichtigen (ausgenommen die Datenabfragen des Schwiegersohnes) erfolgten, werde in dieser Vorgangsweise überdies ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 sowie § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z1 und § 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) gesehen und somit auch der Tatbestand des § 43 Abs. 1 BDG verwirklicht.
Ausgehend von den Aussagen der BF sei über das Bundesministerium für Finanzen vom Bundesrechenzentrum eine Liste aller von der BF getätigten Bearbeitungen erstellt worden. Dabei sei ersichtlich, dass die BF bei keinem der in diesem Bericht namentlich angeführten Steuersubjekte irgendwelche Erledigungen (Bearbeitungen, Freigaben, Wiederaufnahmen etc.) durchgeführt habe.
Die Aussage, die BF habe ihren PC in der Vergangenheit unbeaufsichtigt gelassen und jemand Unbekannte(r) habe demnach die fraglichen Zugriffe im AIS-DB2 getätigt, sei in einzelnen Fällen eventuell denkmöglich, jedoch als Generalverantwortung absolut unglaubwürdig.
Die Zugriffe auf Finanzbedienstete seien zeitlich nicht gebündelt, sondern verteilten sich über
mehrere Jahre auf unterschiedlichste Tageszeiten.
Im Übrigen stehe die argumentierte Handlungsweise in krassem Widerspruch zu den
Richtlinien betreffend Informationssicherheit am Arbeitsplatz (BMF-220400/0030-V/1/2010
vom 16.08.2010). In den von der BF am 17. Dezember 2012 absolvierten Learning-Kurse "Informationssicherheit am Arbeitsplatz" und "Datenschutz" werde gerade dieses Wissen vermittelt und müsse der BF daher spätestens zu diesem Zeitpunkt geläufig gewesen sein.
Als Teamleiterin müsse die BF Kenntnis davon haben, dass Abfragen u. a. im AIS nur dann zulässig sind, wenn eine dienstliche Veranlassung dazu besteht. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF, die laut Logfile-Auswertung des BIA nachgewiesenen elektronischen Abfragen, deren Tätigung im Übrigen gar nicht von der BF bestritten wurden, auch subjektiv zurechenbar seien. Die von der BF getätigten Abfragen seien weder ihrem persönlichen dienstlichen Aufgabenbereich noch dem Aufgabenbereich ihres Teams zuzurechnen gewesen.
Die BF habe sich in keinerlei Hinsicht einsichtig gezeigt. Im Gespräch mit dem Vorstand des FA XXXX, und dem Personalleiter der Region Wien am 11.06.2013, habe die BF zwar mündlich erklärt, die Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen und habe sie um Abberufung von ihrer Teamleiterfunktion ersucht, sie habe jedoch auch in diesem Gespräch keinerlei Unrechtsbewusstsein gezeigt. Vor diesem Hintergrund sei auch ihr Einwand zu sehen, in dem sie sich nunmehr auf die Argumentation zurückziehe, dass sie nie mündlich zugesagt hätte, schriftlich um Abberufung von der Teamleiterfunktion zu ersuchen. Vielmehr bringe sie vor, dass sie sich bei diesem Gespräch in einer Stresssituation befunden hätte und keinesfalls zugestimmt hätte, auf einen Arbeitsplatz minderer Wertigkeit zugewiesen zu werden.
Ihre Angaben, wonach sie lediglich P (Schwiegersohn), K (Nichte), Kl (Neffe), F (verstorbener Gatte der Teamkollegin F) sowie ihre Tochter kenne, die restlichen vorgehaltenen jedoch nicht, sei im Hinblick auf ihr übriges Abfrageverhalten unglaubwürdig.
Die BF habe an zahlreichen Tagen auf die AIS-DB2-Datensätze der ihr namentlich bekannten Personen zugegriffen, wobei in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang Zugriffe auf Finanzbedienstete und auch auf andere Personen gemäß BIA Bericht Punkt 3.1.3. protokolliert seien.
(Diesbezügliche Zugriffe werden in der Folge auszugsweise dargestellt.)
Die BF sei zuletzt im FA XXXX mit der Funktion einer BV-Teamleiterin betraut gewesen. Mit dieser Leitungsfunktion sei sie gemäß § 45 DBG 1979 unter anderem dafür verantwortlich gewesen, dass ihre Mitarbeiter/innen ihre Aufgaben gesetzmäßig erfüllen und sei die BF verpflichtet gewesen, gegebenenfalls Missstände und Fehler abzustellen.
Der Einwand, dass das Abfrageverhalten der BF kein wichtiges dienstliches Interesse zur qualifizierten Verwendungsänderung darstelle, zumal dieses nicht mit den im § 38 Abs. 3 BDG aufgezählten Fällen zumindest vergleichbar bzw. gleichwertig im Hinblick auf die Schwere sei, gehe ins Leere. Ein wichtiges dienstliches Interesse liege u.a. dann vor, wenn eine Disziplinarstrafe rechtskräftig über den Beamten verhängt wurde und wegen Art und Schwere der begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung in der Dienstelle nicht vertretbar erscheint. Wenngleich die demonstrative Aufzählung des § 38 Abs. 3 BDG nur die rechtskräftig verhängte Disziplinarstraße ausdrücklich erwähnt, könne nicht in Zweifel gezogen werden, dass auch Umstände und Verhaltensweisen, die den Gegenstand eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens bilden, geeignet seien, die Belassung eines Beamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz objektiv unvertretbar erscheinen zu lassen und damit ein wichtiges dienstliches Interesse an ihrer Versetzung (Abberufung) zu begründen (vgl. § 38 Abs. 4 BDG, wo dieser Fall sogar ausdrücklich unter jenen genannt wird, bei denen auch wesentliche Nachteile in Kauf zu nehmen sind (vgl. etwa BerK 23.02.2010, GZ 4/11-BK/10). Im Versetzungsverfahren nach §§ 38 und 40 BDG spiele die Verschuldensfrage - im Gegensatz zum Disziplinarverfahren - nur eine untergeordnete Rolle. Im Zentrum des Verfahrens stehe hier das Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten (u.a. rechtmäßigen) Dienstbetriebes. Eine allfällige Versetzung (und damit auch Abberufung) ist als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes zu sehen (vgl. BerK 14.12.2001, GZ 445/9-BK/01).
Das Abfrageverhalten der BF stelle zweifelsohne einen, den rechtmäßigen Dienstbetrieb hinderlichen, keinesfalls geduldeten Missstand dar. Auch wenn der Ansicht der BF zufolge der ihr angelastete Sachverhalt keinesfalls mit den in den zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vergleichbar sei, sei anzumerken, dass es bei Zitaten von Judikatur des VwGH nicht vorrangig um die Vergleichbarkeit des darin zugrunde gelegten Sachverhaltes, sondern vielmehr um den Rechtssatz und die damit verbundene conclusio gehe. Die Vergleichbarkeit und damit Schwere der Sachverhalte sei immer relativ zu sehen.
Für die Finanzverwaltung (und damit die Dienstbehörde) stelle die Einhaltung von Gesetzen - dies fordere sie sowohl von den Steuerpflichtigen und damit umso mehr von den eigenen Mitarbeiter/innen, insbesondere von den Führungskräften - oberstes Gebot und Ziel dar. Der der BF angelastete Sachverhalt, wonach sie als Führungskraft gegen die geltenden Vorschriften hinsichtlich Datenbankabfragen verstoßen habe, stelle somit wegen der Schwere ihres Verhaltens für die Dienstbehörde sehr wohl eine zu ahndende Dienstpflichtverletzung dar.
Vorgesetzte haben wegen ihrer Vorbildfunktion besonderen Einsatz und Qualität der Dienstleistung zu erbringen. Das beziehe sich zunächst auf die eigene Arbeitsanforderung. Aus der Vorgesetztenfunktion folgen besondere Aufgaben wie Dienstaufsicht und Fürsorge für die Untergebenen. Vorgesetzte haben eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre Sachentscheidungen wie auch für ihre persönliche Verhaltensweise. Im Verhältnis zu den Mitarbeiter/innen könne sich pflichtwidriges Verhalten von Vorgesetzten achtungs- und vertrauensmindernd auswirken. Denn Vorgesetze haben neben der Aufsichts- und Weisungsfunktion eine Vorbildfunktion (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002; 04.09.2003, 2000/09/0166). Das Verhalten der BF sei geeignet, das für die erfolgreiche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzen und Mitarbeitern wesentlich zu behindern.
Zur künftigen Verwendung als BV-Teamexpertin/Prüfer (Arbeitsplatzwertigkeit: A2/3) sei Folgendes auszuführen:
Die Dienstbehörde habe im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht für den abzuberufenden Beamten bei der Zuweisung der neuen Verwendung von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten "schonendste Variante" zu wählen. Die Abberufung darf nicht die Funktion einer "Bestrafung" erlangen (BerK 10.05.2007, GZ 197,198/28-BK/06).
Aus den bereits angeführten Gründen komme die Betrauung mit einer Leitungsfunktion derzeit nicht in Betracht. Sowohl Teamleiter (Arbeitsplatzwertigkeit A2/6) als auch Teamexperte Spezial/Prüfer (Arbeitsplatzwertigkeit A2/4) seien Funktionen, die mit Führungsaufgaben verbunden sind und zudem auf Grund von internen Weisungen ausgeschrieben werden müssen. Die Abberufung erfolge, da das Vertrauen der Amtsleitung in die Führungsqualitäten der BF nicht mehr gegeben sei. Die Funktionen eines Assistenten Leistungssteuerung (Arbeitsplatzwertigkeit A2/5) sei derzeit im Finanzamt XXXX besetzt.
A2/3 sei - ohne Führungsaufgabe - die höchstbewertete in einem Finanzamt für eine/n Maturanten/Maturantin erreichbare Funktion. Somit sei auch auf die beruflichen Verhältnisse nach Möglichkeit Bedacht genommen worden. Die Zuweisung dieses Arbeitsplatzes stelle daher die schonendste Variante dar.
Durch die Betrauung mit dieser Funktion könne die Abfrageproblematik aus dem Abgabeninformationssystem zumindest entschärft werden. Vor allem werde durch die Abberufung von der Führungsfunktion einer negativen Beispielswirkung gegenüber den KollegInnen entgegengetreten und der (mögliche) Eindruck unterbunden, dass ein derartiger Verstoß gegen Weisungen und Gesetze vom Dienstgeber quasi geduldet werde.
Zusammenfassend sei somit aufgrund der oa. Ausführungen festzustellen, dass es durch die dienstlich nicht veranlassten Abfragen zu einer Verletzung der Befangenheitsbestimmung und des Grundrechtes auf Datenschutz gekommen sei. Diese durch die BF gesetzten Handlungen seien damit objektiv geeignet, dass das Vertrauen der Amtsleitung des FA XXXX in die Wahrnehmung ihrer Pflichten als Dienstvorgesetzte und damit als Führungskraft nicht mehr gegeben sei. Dieser Vertrauensverlust mache es unmöglich, die BF in der Funktion einer Teamleiterin weiter einzusetzen. Der vorliegende Sachverhalt schließe die Erwartungshaltung der Amtsleitung aus, dass die BF in der Lage sei, ohne Einschränkungen die Qualitätsstandards in ihrem BV-Team im Sinne des § 45 BDG 1979 gewährleisten zu können. Um sicherzustellen, dass die Leitung des BV-Teams und die Beachtung aller rechtlichen und sachlichen Rahmendbedingungen durch die MitarbeiterInnen dieses Teams in keiner Weise beeinträchtigt werden, sei ihre Abberufung von der Funktion der Teamleiterin unumgänglich.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abberufung von Amts wegen liegen daher vor und habe die BF die dafür maßgeblichen Gründe selbst zu vertreten.
Der Bescheid wurde der BF zu Handen ihrer Vertretung am 18.12.2013 zugestellt.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Berufung (bzw. nun Beschwerde). Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht.
Ad 1. Wesentlicher Verfahrensfehler durch Verwertung einer gegen die §§ 49ff AVG verstoßenden Befragung der BF durch das BIA am 15.04.2014 (richtig wohl: 2013):
Die BF sei bei der Vernehmung nicht über ihr Entschlagungsrecht nach § 49 Abs. 1 Z 1 iVm § 50 AVG belehrt worden. Die Verwertung der Angaben der BF in ihrer Vernehmung vom 15.04.2013 (vgl. Bescheid S 10) sei daher nicht zulässig. Die Aussage dürfe daher gemäß § 46 AVG zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht herangezogen werden (VwGH 2012/12/0201). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR werde das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung zum Kernbereich des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK gerechnet. Die rechtskonforme Belehrung über das Entschlagungsrecht bilde ein Element des "nemo tenetur"-Grundsatzes. Die Verwertung der Aussage sei deshalb von Relevanz, weil sich der angefochtene Bescheid wesentlich darauf stütze und die Auskünfte aus dem AIS alleine für sich genommen noch keine konkrete Verdachtslage begründen.
Ad 2. Vorbringen von Neuerungen:
Hätte das BIA die Rechte der BF gewahrt, hätte sich die BF - unter Beiziehung eines Rechtsbeistandes - bereits von Anfang an in gleicher Weise wie in der vor dem Landespolizeikommando Wien durchgeführten Beschuldigtenvernehmung verantwortet. Die Verantwortung im Strafverfahren des LG für Strafsachen Wien zu GZ 24 St. 265/13 g werde nunmehr auch im gegenständlichen Verfahren erhoben, in welchem gemäß § 65 AVG iVm § 41f BDG kein Neuerungsverbot bestehe.
Beweis: Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung der BF vom 25.09.2013, und Einvernahme der BF.
Die BF habe die Daten der betroffenen Personen an keine dritten Personen weitergegeben oder sonst einen anderweitigen Nutzen daraus gezogen. Sie habe nie eine Schädigungsabsicht gehabt und habe sich bereits bei einer Vielzahl der betroffenen Personen entschuldigt. Ausdrücklich werde die Vielzahl der getätigten Abfragen - es wurden ihr 53.098 Zugriffe angelastet - bestritten, da das System jeden Arbeitsschritt als Zugriff protokolliere.
Beweis: amtswegig einzuholende EDV-Auskunft des FA XXXX; Einvernahme der BF, Protokoll v. 25.09.2013
Ad 3. Nichtvorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 40 Abs. 2 iVm § 38 BDG:
Sämtliche der angeführten wichtigen dienstlichen Interessen lägen nicht vor, da insbesondere noch das gegen die BF geführte Disziplinarverfahren anhängig sei.
Beweis: nicht rechtkräftiger Einleitungsbeschluss der DK vom 06.12.2013 und Berufung gegen den Einleitungsbeschluss
Dem von der Behörde zit. Erk. des VwGH vom 04.09.2003, 2000/09/0166, liege ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde. Es ging dort um unterlassene Hilfeleistung an verletzten Personen durch Polizisten. Dies könne keinesfalls mit Abfragen aus einer Datenbank gleichgesetzt werden, deren Ergebnisse nicht nach außen gedrungen seien.
Ad 4. Teilweise Verjährung der zur Last gelegten Datenbankabfragen:
Die Behörde habe in unrichtiger Weise die Verjährung der der BF für den Zeitraum 2007 bis 2010 zur Last gelegten Abfragen beurteilt. Es liege nämlich kein fortgesetztes Delikt vor.
Ad 5. Zuweisung eines Arbeitsplatzes Teamexpertin Prüferin:
Die Behörde begründe die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes damit, durch die Abberufung von der Führungsfunktion einer negativen Beispielwirkung gegenüber KollegInnen entgegenzutreten und den möglichen Eindruck zu unterbinden, dass ein derartiger Verstoß gegen Weisung und Gesetze vom Dienstgeber quasi geduldet werde. Dabei übersehe die Behörde, dass gegen die BF ein Disziplinar- und ein Strafverfahren anhängig seien, die die Verfehlungen der BF und die daraus zu ziehenden Konsequenzen zum Gegenstand haben und daher den KollegInnen gegenüber aufzeigen, dass seitens der Dienstbehörde derartige Verstöße geahndet werden.
Ad 6. Von der BF nicht zu vertretende Gründe der Abberufung:
Die BF sei aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung in dem ihr zur Last gelegten Tatzeitraum nicht in der Lage gewesen, die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens voll einzusehen, sodass sie die Gründe nicht zu vertreten habe.
Im Ergebnis lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 40 iVm § 38 BDG nicht vor, jedenfalls aber habe die BF die Gründe hierfür nicht zu vertreten.
Es werden daher folgende Anträge gestellt:
a) den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und/oder Aufnahme der beantragten Beweise, zur Gänze zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu
b) den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, in eventu
c) jedenfalls den Bescheid, allenfalls nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und/oder Aufnahme der beantragten Beweise, dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die BF gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 die für die qualifizierte Verwendungsänderung (Abberufung) maßgebenden Gründe nicht zu vertreten habe.
I.4. Gegen die BF ist derzeit auch ein Strafverfahren beim LG für Strafsachen Wien zu GZ 24 St 265/13g sowie ein Disziplinarverfahren anhängig.
I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 05.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.
I.6. Am 29.04.2014 hat vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihrer rechtlichen Vertretung sowie des Behördenvertreters Vorstand XXXX stattgefunden.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung legte die BF eine "Psychologische Stellungnahme" der XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin, vom 22.04.2014 vor, wonach die BF aufgrund des vorliegenden, sich zunehmend krisenhaft verstärkenden Beschwerdebildes aus psychologischer Sich nicht vernehmungs- und verhandlungsfähig sei. Die BF teilt jedoch mit, trotzdem aussagen zu wollen.
Von der BF wird im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiedergegeben, auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zeitweise dienstliche Überlastung hingewiesen. Sie gibt zu, die unzulässigen Abfragen aus Dummheit und Neugierde getätigt zu haben, deren Rechtswidrigkeit war ihr im Großen und Ganzen bewusst. Zudem wird von der BF auf ein Schreiben der Dienstbehörde vom 12. März 2014 hingewiesen, womit ihr die neue Einstufung des Arbeitsplatzes mit A2/2 bekanntgegeben wurde. Sie gibt weiter an, im April 2014 einen Antrag auf Ruhestandsversetzung gestellt zu haben.
Seitens der Rechtsvertreterin wird noch der Antrag auf Einvernahme folgender Personen als Zeuginnen gestellt: Frau XXXX zum Beweis dafür, dass die BF bevollmächtigt war, Abfragen bei diesen Personen zu tätigen.
Im Übrigen werden die in der Beschwerde gestellten Anträge weiter aufrechterhalten.
Der Behördenvertreter bestätigt das Schreiben der Dienstbehörde vom 12. März 2014, welches als Beilage zum Verhandlungsprotokoll genommen wird. Dieses Schreiben wird dahingehend erläutert, dass der zugewiesene Arbeitsplatz zwar die Wertigkeit A2/3 habe. Nach dem für diese Funktion maßgeblichen Laufbahnbild könne die besoldungsmäßige Einstufung nach A2/3 aber erst nach der entsprechenden Ausbildung und einer Wartefrist von 5 Jahren erfolgen.
Zur Tätigkeit am neuen Arbeitsplatz führt der Behördenvertreter aus, dass auf dem Arbeitsplatz eines Teamexperten nur Abfragen im Bereich des eigenen Finanzamtes möglich seien, während der Teamleiter bundesweit Abfragen tätigen könne. Zu einer konkreten Ausformulierung der Arbeitsplatzaufgaben sei es nicht mehr gekommen, weil die BF in den Krankenstand getreten ist. Die soziale Kompetenz der BF sei nie in Frage gestellt worden, zu den Aufgaben einer Teamleiterin gehören aber auch Kontroll- und Lenkungsmaßnahmen, Dienst- und Fachaufsicht sowie die Kontrolle der Einhaltung von organisatorischen und dienstrechtlichen Vorschriften und die Einhaltung sämtlicher Richtlinien im Umgang mit Datenbanken. Der BF wurden nicht die genannten ca. 53.0000 Abfragen vorgeworfen, sondern nur festgestellt, dass es diese Abfragen gegeben hat. Letztlich haben die zahlreichen Abfragen zu den Kollegen aus dem eigenen Amt und der dadurch entstandene Vertrauensverlust zu der Maßnahme geführt. Der Dienstgeber muss den Eindruck unterbinden, dass ein Verhalten wie es die BF gesetzt hat, geduldet wird.
Der in der Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Einvernahme der namentlich genannten Personen als Zeuginnen wurde vom Senat mit Beschluss abgelehnt, weil die Einvernahme der genannten Zeugen für die Beurteilung der hier maßgeblichen Themen keine Relevanz hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 40 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, wurde mit der verfügten Abberufung der BF von der Funktion einer Teamleiterin Betriebsveranlagung (A2/6) und der gleichzeitigen Zuweisung des Arbeitsplatzes einer Teamexpertin Prüferin (A2/3), also einer nicht gleichwertigen Verwendung an derselben Dienststelle, unstrittig eine qualifizierte Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 2 BDG vorgenommen. Eine solche ist einer Versetzung gleichzuhalten und daher an den Maßstäben des § 38 BDG zu messen.
Gemäß § 38 Abs. 2 BDG ist "die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht." Die in Abs. 3 vom Gesetzgeber vorgenommene Aufzählung von Gründen, die ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen können, ist lediglich von exemplarischem Charakter und nicht abschließend zu verstehen (arg. "insbesondere").
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines "wichtigen dienstlichen Interesses" - auszugsweise - folgende Maßstäbe anzulegen:
Das für eine Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen (VwGH 13.9.2002, 99/12/0139). Im Falle einer Versetzung ist die Dienstbehörde befugt, unter dem Gesichtspunkt der wichtigen dienstlichen Interessen die Frage zu beurteilen, ob das Verhalten eines Beamten gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat (VfGH 11.12.1978, B 294/77 und B 462/77).
Aus Art. 74 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) über die Einrichtung des Misstrauensvotums ist abzuleiten, dass für den Bundesminister ein Interesse besteht, dass die Beamten seines Ressorts, die selbständige Entscheidungen treffen und approbationsbefugt sind (wie etwa auch Teamleiter in Finanzämtern), ihre Funktionen im Sinne der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabenstellung erfüllen. Ein derartiges Interesse des Bundesministers kann als wichtiges Interesse verstanden werden (VwGH 4.5.1972, 64/72). Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben ist (VwGH 27.11.1975, 1014/75).
Im Fall einer Versetzung obliegt es der Dienstbehörde unter dem Gesichtspunkt eines wichtigen dienstlichen Interesses zu beurteilen, ob das Verhalten eines Beamten gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat (VfGH 11.12.1978, B 294/77 und B 462/77; BerK 13.7.2001, GZ 78/10-BK/01).
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beamte den Sachverhalt nicht bestreitet oder er die Vorwürfe eines schwer wiegenden Fehlverhaltens nur mit offenkundig nicht stichhaltigen Gegenbehauptungen zu entkräften sucht, welche die bereits gesicherten Beweisergebnisse nicht erschüttern können (BerK 8.11.2002, GZ 78/9-BK/02).
Gerade das ist - zumindest was den Kern der gegen die BF erhobenen Anschuldigungen betrifft - hier der Fall.
Es steht unbestritten fest, dass die BF im Zeitraum vom 13.04.2007 bis 19.03.2013 von ihrem Rechner aus eine auffallend große Zahl von Zugriffen (insgesamt 53.098) auf finanzinterne Datenbanken getätigt hat. Ohne auf jeden einzelnen Fall eines dienstlich nicht veranlassten Zugriffes eingehen zu müssen, steht in der Gesamtheit fest, dass es für einen nicht unwesentlichen Teil der Abfragen keine dienstliche Veranlassung gab, weil die abgefragten Daten Abgabenpflichtige betrafen, für die die BF weder örtlich noch sachlich zuständig war. Auffallend waren dabei viele Namensabfragen von Finanzbediensteten aus den unterschiedlichsten Finanzämtern und gehäufte Datenbankzugriffe auf die Steuerdaten von Bediensteten der Dienststelle der BF.
Von der BF wird im Wesentlichen auch nicht bestritten, unzulässige Abfragen vorgenommen zu haben (vgl. NS im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD Wien vom 25.09.2013: "... die ungerechtfertigten Zugriffe erfolgten nur aus Neugierde, Blödheit und Dummheit."). Bei derselben Verantwortung blieb die BF auch in ihrer Beschwerde (S 4: "Sämtliche anderen Anfragen erfolgten aus einer für die Berufungswerberin nicht erklärbaren Neugier, welche sich nur mit den psychischen Schwierigkeiten der Berufungswerberin in diesen Jahren erklären lässt, ..." ebenso wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Mit diesem Verhalten hat die BF gegen einschlägige Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen gehandelt, nach welchen Zugriffe nur zulässig sind, wenn solche dienstlich veranlasst sind (zB Erlass vom 30.10.2000 und vom 02.11.2000) und damit jedenfalls objektiv gegen die in § 44 Abs. 1 BDG normierte Gehorsamspflicht verstoßen. Mit der Abfrage von Daten ohne Zustimmung der Abgabepflichtigen steht weiter ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz der betroffenen Personen nach § 1 DSG in Verbindung mit § 43 BDG im Raum (vgl. Einleitungsbeschluss der DK vom 06.12.2013, bestätigt mit Erkenntnis des BVwG vom 15.04.2013, W208 2002916-1/2E).
Auf die Verschuldensfrage ist im beschwerdegegenständlichen Verfahren - wie bereits oben ausgeführt - nicht einzugehen. Diese Frage zu klären wird Aufgabe des derzeit noch anhängigen Disziplinar- und Strafverfahrens sein. Ebenso unbeachtlich ist hier die von der BF relevierte Verjährungsfrage.
Der Dienstbehörde ist beizupflichten, dass das der BF vorgeworfene Verhalten mit ihrer Rolle als Führungskraft und mit der damit verbundenen Vorbildfunktion unvereinbar und überdies geeignet ist, das Vertrauen, sie werde ihre Dienstpflichten ordnungsgemäß verrichten, nachhaltig zu erschüttern.
Es wird nicht verkannt, dass das geführte Beweisverfahren auch Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass die BF in ihrer Funktion auch Verdienstvolles geleistet hat, insbesondere im Kreis ihrer Mitarbeiter infolge ihrer sozialen Kompetenz beachtliche Wertschätzung genossen hat. Bestehende Versetzungsgründe können jedoch durch anderwärtige Verdienste nicht gleichsam gegengerechnet werden (vgl. zB VwGH 29.01.2008, 2005/12/0209; BerK 22.01.2009, GZ 39/37-BK/08, ua.). Da die BF in Missachtung der herrschenden Rechts- und Weisungslage gerade gegen jene Vorschriften im Bereich des Datenschutzes verstoßen hat, deren strikteste Einhaltung im Besonderen für einen Beamten der Finanzverwaltung oberstes Gebot ist, hat ihre Vorbildfunktion als Vorgesetzte massiven Schaden erlitten.
Aus diesem Grund ist die Vorgangsweise der Dienstbehörde, die BF von ihrer Führungsposition abzuberufen und ihr einem Arbeitsplatz ohne Führungsverantwortung zuzuweisen, nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung der Berufungskommission und des Verwaltungsgerichtshofes kann auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung nicht jede Versetzung gerechtfertigt werden. Vielmehr obliegt es der Dienstbehörde, den Beamten - ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung - unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen. Die Dienstbehörde ist verpflichtet, bei Personalmaßnahmen, die sie im Rahmen des wichtigen dienstlichen Interesses setzt, die für den Beamten schonendste Variante zu wählen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/11; BerK 12.9.2007, 104/16-BK/07; 18.07.2008, GZ 2/16-BK/08, mwN).
In dieser Hinsicht hat die Dienstbehörde nachvollziehbar dargelegt, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes mit Leitungsfunktion an die BF derzeit nicht in Betracht kommt. Da ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2/3 der höchstbewertete in einem Finanzamt für einen Maturanten/eine Maturantin in Betracht kommende Arbeitsplatz ohne Führungsaufgabe ist, ist die Dienstbehörde ihrer Verpflichtung die für die BF schonendste Variante zu wählen, nachgekommen. Andere solche Varianten wurden von der BF nicht aufgezeigt.
Im gegebenen Zusammenhang war auch die Frage zu beantworten, ob die BF die Personalmaßnahme im Sinn des § 38 Abs. 7 und § 141a BDG 1979 "zu vertreten hat". Diese Frage ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil das Beweisverfahren schon aus den eingangs dargelegten Erwägungen mit hinreichender Sicherheit Grundlage für die Feststellung bietet, dass der für die Verwendungsänderung Anlass gegebene Vertrauensverlust allein der Sphäre der BF zuzurechnen ist.
Die Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens - wie in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung beantragt - erübrigt sich.
Zum Schreiben der Dienstbehörde vom 12. März 2014, betreffend Bekanntgabe der Einstufung:
Mit diesem Schreiben wird der BF ihre besoldungsrechtliche Einstufung ab 1. Jänner 2014 mit Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe A2/2, Gehaltsstufe 19, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2015 bekanntgegeben und dies mit der für die Funktion einer Teamexpertin Prüferin noch nicht abgeschlossenen Ausbildung und einer Wartefrist von 5 Jahren begründet.
Nach der Rechtsprechung der Berufungskommission erwächst die in einem Versetzungsbescheid angegebene Wertigkeit des Zielarbeitsplatzes nicht in Rechtskraft. Die Wertigkeit des Zielarbeitsplatzes ist daher nicht "Sache" des Versetzungsverfahrens. Der BF steht es daher - mangels rechtskräftigen Abspruchs über die Wertigkeit des Zielarbeitsplatzes - frei, bei der Dienstbehörde die bescheidförmige Feststellung der Wertigkeit des ihr nunmehr zugewiesenen Arbeitsplatzes und ihre besoldungsrechtliche Einstufung zu beantragen (BerK 08.09.2010, GZ 48/10-BK/10; 10.09.2010, GZ 56/11-BK/10; 13.12.2007, GZ 152/10-BK/07).
Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt, auf die Frage der Rechtmäßigkeit der in dem Schreiben festgestellten besoldungsrechtlichen Einstufung der BF einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob angesichts der der BF anzulastenden objektiven Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften einen Vertrauensverlust bewirkt hat, der eine Abberufung von ihrer Führungsfunktion rechtfertigt, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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