W215 1405505-1•BVwG W215 1405505-1
W215 1405505-1Tribunal Administrativo Federal6 de mai. de 2014
Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz
W215 1405505-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2009, Zahl 08 06.291-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin gelangte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und stellte am 18.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 18.07.2008 erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache, eine niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung zusammengefasst an, sie sei russische Staatsbürgerin, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an, sei verheiratet, Mutter eines Sohnes und spreche Tschetschenisch und Russisch. Als Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin an, dass ihre Lebensumstände schlecht gewesen seien. Außerdem habe sie ein krankes Kind. Auf die Frage nach ihren Rückkehrbefürchtungen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ein qualvolles Leben zu erwarten.
Am 13.08.2008 erfolgte eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin, in welcher diese angab, dass während ihrer Schwangerschaft und auch mehrmals danach russische Soldaten in ihr Haus eingedrungen seien und nach Waffen gesucht hätten. Möglicherweise habe ihr Sohn darunter gelitten.
Am 23.02.2009 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesasylamt, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch, niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Nach entsprechender Fragestellung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Nach Belehrung zum Neuerungsverbot und der Bedeutung ihrer Angaben sowie ihrer Mitwirkungspflicht gab die Beschwerdeführerin an, die Familie sei wegen der gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes ausgereist. Zudem habe ihr Ehegatte seinen Lohn nicht regelmäßig erhalten. Ihr Sohn habe im Herkunftsstaat keine adäquate Versorgung erhalten und habe sich nicht altersentsprechend entwickelt. Danach gefragt, ob sie vollständige Angaben gemacht habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Tschetschenien keine eigene Unterkunft gehabt und im Haus ihres Schwiegervaters gelebt. Sie habe Österreich als ihr Reiseziel gehabt, da sie von der guten medizinischen Versorgung gehört habe. Für den Fall ihrer Rückkehr hätte sie dieselben Schwierigkeiten wie vorher zu erwarten, dass ihr Mann nur unregelmäßig bezahlt und ihr Sohn nicht medizinisch versorgt werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2009, Zahl 08 06.291-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und in Spruchpunkt II. der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.03.2010 erteilt. Im Bescheid wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin festzustellen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgungshandlungen behauptet und das Land wegen der schlechten gesundheitlichen Verfassung ihres Sohnes und der schlechten wirtschaftlichen Bedingungen verlassen. Nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, die Beschwerdeführerin habe keine Fluchtgründe vorgebracht, sondern das Land wegen des schlechten Gesundheitszustandes ihres Sohnes und der tristen wirtschaftlichen Lage verlassen. Wegen der schlechten körperlichen Verfassung des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin sei von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin abzusehen gewesen. In der rechtlichen Beurteilung wurde der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei, ebenso wie ihrem Sohn, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.03.2009, Zahl 08 06.291-BAT, zugestellt am 06.03.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 18.03.2009 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Flüchtling sei; der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe angegeben, dass er vor ca. zwei Jahren von den Russen mitgenommen und gefoltert worden sei. Dabei handle es sich eindeutig um eine Verfolgungshandlung. Dass die Familie in erster Linie wegen der Hoffnung auf Heilung ihres Sohnes ausgereist sei, entbinde die belangte Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht und der Berücksichtigung sämtlicher Gründe, die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Familie entgegenstehen würden.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei noch zwei weitere Male mitgenommen und befragt worden, man habe von ihm wissen wollen, ob er mit Widerstandskämpfern in Kontakt sei, wo sich diese aufhalten und ob er diese unterstützen würde. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe aufgrund der bereits getätigten Verfolgungshandlungen begründete Furcht, erneut Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, diesbezüglich Ermittlungen anzustellen und den Ehegatten der Beschwerdeführerin dazu zu befragen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Beweis zu erbringen, sondern einen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Für die Beschwerdeführerin und ihre Familie bestehe im Fall der Rückkehr Verfolgungsgefahr. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten dargelegt, dass ihnen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und wegen unterstellter politischer Gesinnung ein Eingriff erheblicher Intensität drohe, vor dem sie der russische Staat nicht schütze. Die Beschwerdeführerin beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, in eventu die Gewährung von Asyl und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerdevorlage langte am 31.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.
I.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.
Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2009, Zahl 08 06.291-BAT, auf Grund des in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt III. befristet ausgestellte Aufenthaltsberechtigung wurde immer wieder vom Bundesasylamt verlängert, zuletzt wurde der Beschwerdeführerin von dessen Rechtsnachfolger, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, am 11.03.2014 eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgefolgt.
Für den 11.04.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 27.03.2014, beantragte die Beschwerden abzuweisen und ersuchte um Übermittlung der Verhandlungsschrift. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift, Seite 18). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Verhandlungsschrift am selben Tag übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Frau XXXX ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens.
II.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.1.3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach).
Seit
02. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versuchte Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 05.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 08, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (05.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (05.03.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
2. Allgemeine Situation in Tschetschenien
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 06.09.2011)
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.05.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (04.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 01.03.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Am 03.07.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (07. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 02.01.2014, Der Standard (01.01.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 02.01.2014)
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 06.02.2013)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (05.03.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 09.12.2013)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 06). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.01.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 03.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012,
Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.05.2012; Auswärtiges
Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Die Bevölkerung in Tschetschenien gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.
Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.
(BAA Staatendokumentation (19.05.2011): Analyse zu Russland:
Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.) konnte nach Vorlage eines russischen Inlands- und eines Auslandsreisepasses schon vom Bundesasylamt festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glauben der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens.
II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Asylverfahren, trotz mehrfacher Nachfrage, keine eigenen Ausreisegründe behauptet, sondern angegeben, ausschließlich wegen ihres kranken Kindes und ihres Ehegatten in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben:
"... R: Haben Sie eigene Fluchtgründe?
P2: Nein. Ich bin wegen meinem Mann gekommen und wegen meines Kindes. ..." (Verhandlungsschrift vom 11.04.2014, Seite 11).
Die Beschwerdeführerin (P2) und ihr Ehegatte (P1) hatten in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht noch einmal Gelegenheit zur Äußerung ihrer Rückkehrbefürchtungen und führten den schlechteren Standard der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ins Treffen. Auf ihre Person bezogene Angst vor Verfolgung(shandlungen) nannten weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte gaben auf die Frage, ob sie auch nach Österreich gekommen wären, wenn ihr Sohn gesund wäre, übereinstimmend an, dass sie diesfalls nicht nach Österreich gereist wären. Bereits aus diesen Antworten ergibt sich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten nicht um Personen handelt, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung ausgereist sind und um Asyl angesucht haben. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hatten keine asylrelevanten Ausreisegründe und hegen auch keine (asylrelevanten) Rückkehrbefürchtungen:
"...R: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?
P1: Wir haben drei Söhne. Sie brauchen eine Spezialdiät. Alle drei Söhne sind krank. Bei uns Zuhause sind die Krankenhäuser nicht so gut.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
P1: Mir konkret wird niemand etwas antun.
R: Wären Sie auch ausgereist, wenn Ihr ältester Sohn gesund gewesen wäre?
P1: Wenn er gesund wäre, wäre ich nicht nach Österreich gekommen.
R: Warum konkret wollen Sie Asyl?
P1: Wir haben kein Zuhause. Wir lebten im Haus meines Vaters und unser Sohn war krank. In Tschetschenien wurde eine ganz andere Diagnose gestellt. Er wäre heute nicht so krank, wenn er von Geburt an die notwendige Diät eingehalten hätte.
[...]
R: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?
P2: Ich kann mir das nicht vorstellen. Ich möchte nicht hinfahren. Meine Kinder werden hier behandelt und Zuhause gäbe es diese Möglichkeit nicht. Mein älterer Sohn hätte schon eine Diät von der Geburt an einhalten sollen. Dort wurde ihm diese Diät nicht verschrieben und deswegen ist er behindert.
R: Außer der Gesundheit der Kinder hätten Sie noch irgendeine Befürchtung?
P2: Ich möchte nicht hin. Mein Mann wurde ja auch einmal mitgenommen. Das war schrecklich.
R: Wann wurde er mitgenommen?
P2: Ich weiß es nicht. Das war 2007. Das war 2007 oder 2008. Er wurde einmal mitgenommen. Jetzt gibt es auch Explosionen Zuhause und es gibt auch immer wieder Vorfälle.
R: Haben Sie eigene Fluchtgründe?
P2: Nein. Ich bin wegen meinem Mann gekommen und wegen meines Kindes.
[...]
R: Wären Sie und Ihre Familie nach Österreich gekommen, wenn Ihr Sohn nicht krank wäre?
P2: Nein. ..." (Verhandlungsschrift vom 11.04.2014 Seiten 06, 07 und 11).
Insofern die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte die triste Lebenssituation im Herkunftsstaat ins Treffen führen, ist festzuhalten, dass ihre Lebensumstände keineswegs existenzbedrohend waren, haben sie doch im Haus des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin gelebt und mit dem Elternhaus des Ehegatten und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten noch Ressourcen im Herkunftsstaat, auf die sie zurückgreifen können.
Erst über mehrmalige Nachfrage der erkennenden Richterin, nach den Gründen für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und seinen Ausreisegründen, gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, er sei ein Mal im Jahr 2007 zusammengeschlagen, gefoltert und nach Sturmgewehren gefragt worden:
"...R: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?
P1: Wir haben drei Söhne. Sie brauchen eine Spezialdiät. Alle drei Söhne sind krank. Bei uns Zuhause sind die Krankenhäuser nicht so gut.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
P1: Mir konkret wird niemand etwas antun.
R: Wären Sie auch ausgereist, wenn Ihr ältester Sohn gesund gewesen wäre?
P1: Wenn er gesund wäre, wäre ich nicht nach Österreich gekommen.
R: Warum konkret wollen Sie Asyl?
P1: Wir haben kein Zuhause. Wir lebten im Haus meines Vaters und unser Sohn war krank. In Tschetschenien wurde eine ganz andere Diagnose gestellt. Er wäre heute nicht so krank, wenn er von Geburt an die notwendige Diät eingehalten hätte.
R: Gab es sonst noch einen Ausreisegrund?
P1: Es gab auch ein Problem mit der Polizei, nicht mit der Polizei, sondern ein Problem mit Leuten, die mich um vier oder fünf Uhr von Zuhause mitgenommen haben. Sie haben mich gefragt, wo die Sturmgewehre sind, aber ich habe keine.
R: Wann war das?
P1: 2007, genauer weiß ich es nicht. Es war der einzige Vorfall. Ich wurde zusammengeschlagen und gefoltert. Auch mit Strom. Man hat mich gefragt, wo die Sturmgewehre sind.
R: Das war der einzige Vorfall?
P1: Ja, das ist passiert und unser Sohn war krank. ..."
(Verhandlungsschrift vom 11.04.2014 Seiten 06 bis 07).
Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte erstmals anlässlich ihrer ärztlichen Untersuchungen im Zulassungsverfahren davon sprachen, dass russische Soldaten bei ihnen nach Waffen gesucht hätten; in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz hatten weder die Beschwerdeführerin, noch ihr Ehegatte, davon nicht einmal im Ansatz gesprochen, was sie in der Beschwerdeverhandlung jedoch nicht plausibel erklären konnten. Dazu kommt auch noch, dass die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu ihrem Ehegatten, auch in ihrer niederschriftlichen Befragung am 23.02.2009 diesen angeblichen Ausreisegrund nicht erwähnte, was nicht gerade für die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens spricht:
"...R: Sie haben anlässlich Ihrer ersten niederschriftlichen Befragung am 18.07.2008, als Sie konkret nach Ihrem Fluchtgrund befragt wurden nur die schlechte Lebensqualität und ihr krankes Kind genannt (Akt BAA Seite 21). Erstmals anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 13.08.2008, somit einen Monat nach Ihrer ersten Befragung am 18.07.2008 behaupten Sie, dass russische Soldaten nach Waffen gesucht hätten und Sie Rebellen mit Lebensmitteln versorgt hätten (Akt BAA Seite 67). Das war bei Ihrer Ehegattin ganz ähnlich. Warum haben weder Sie, noch Ihre Ehegattin, das nicht schon anlässlich der ersten Befragung angegeben, als man Sie konkret nach Ihren Fluchtgründen gefragt hat?
P1: Ich habe das schon in der Erstbefragung gesagt.
[...]
R: Anlässlich Ihrer niederschriftlichen Befragung am 18.07.2008 haben Sie, in Gegenwart eines Dolmetschs, nach Ihrem Fluchtgrund gefragt wörtlich angegeben:
"... 8. Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund):
Durch die schlechten Lebensumstände und durch unser krankes Kind. Mein Kind XXXX, XXXX geb., befindet sich seit seiner Geburt ständig bei mir, es gelten daher die gleichen Fluchtgründe wie für mich. Mein Kind hat überdies keine eigenen Fluchtgründe.
9. ..." (niederschriftliche Befragung am 18.07.2008 Seite 4 bzw. Akt BAA Seite 21).
Erstmals anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 13.08.2008, somit einen Monat nach Ihrer ersten Befragung am 18.07.2008 behaupten Sie, dass bereits während Ihrer Schwangerschaft russische Soldaten ins Haus eingedrungen wären und nach einer Waffe gesucht hätten (Akt BAA Seite 65). Warum haben weder Sie, noch Ihr Ehegatte, das nicht schon anlässlich der ersten Befragung angegeben, als man Sie konkret nach Ihren Fluchtgründen gefragt hat?
P2: Das erste Mal wurde ich nicht einvernommen. Ich wurde davor nie einvernommen. Das erste Mal, als mich irgendjemand gefragt hat, habe ich das angegeben.
R: Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 23.02.2009 haben Sie nur die Krankheit Ihres Sohnes als Grund für Ihre Reise nach
Österreich genannt:
"...Meine Familie und ich sind wegen der gesundheitlichen Gründe unseres Sohnes XXXX ausgereist. [...]
LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland eigentlich verlassen?
Ast.: Das Wichtigste war, dass unser Sohn krank ist. Auch wurde die Arbeit meines Mannes oft nicht regelmäßig bezahlt. [...]
Ich bin mit meinem Mann und unserem Sohn XXXX ausgereist.
Auf Nachfrage gibt die Antragstellerin an, Tschetschenien aufgrund der Krankheit des Sohnes und des fehlenden Lohnes des Mannes ausgereist zu sein. Der wichtigste Grund für meine Ausreise, war die Hoffnung, dass unserem Kind geholfen werden kann. Ich habe keine eigenen Gründe anzugeben. [...]
LA: Sie werden aber auch informiert, dass der schlechte Gesundheitszustand eines Familienmitgliedes für sich alleine betrachtet für eine Asylgewährung nicht ausreicht.
Ast. bedankt sich und meint: Ich wäre schon damit zufrieden, wenn wir hier bleiben dürften und unserem Kind geholfen wird. [...]
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen
wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
Ast.: Ich habe alles angegeben. Ich kann nur immer wieder angeben, dass wir in Tschetschenien keine Unterkunft hatte, kein Haus und auch keine Wohnung. Das Haus wurde komplett zerstört.
LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
Ast.: Im Haus des Vaters meines Mannes. [...]
LA: Warum gerade Österreich?
Ast.: Alle sprachen davon, dass es in Österreich eine sehr gute Medizin gibt. [...]
LA: Was meinen Sie, hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu erwarten?
Ast. Wir würden die gleichen Probleme und Schwierigkeiten haben, wie ich sie schon vor der Ausreise hatte. Mein Mann hätte keine geregelte Bezahlung, es gäbe auch keine medizinische Behandlungsmöglichkeit für meinen Sohn und auch keine Unterkunft. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 23.02.2009 Seiten 3 bis 5 bzw. Akt BAA Seiten 157 und 161)
Sie haben somit die Suche nach Waffen auch in der niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 23.02.2009 nicht als Ausreisegrund genannt. Wollen Sie dazu etwas angeben?
P2: Man hat mich ja nie danach gefragt. ..." (Verhandlungsschrift vom 11.04.2014 Seiten 07, 11 und 12).
Nach der langjährigen Erfahrung der erkennenden Richterin in Asylsachen machen tatsächlich schutzsuchende und schutzbedürftige Personen unmittelbar nach der Einreise im Aufnahmestaat vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu ihren Ausreisegründen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte haben über erlittene Folter weder gesprochen, noch diese angedeutet, weshalb diese erst später erstatteten Angaben nicht glaubwürdig waren. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Die Frage, ob es sich um den einzigen Übergriff gehandelt habe, bejahte der Ehegatte der Beschwerdeführerin. Nicht nur, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin davon im Zuge der Erstbefragung nicht einmal Andeutungen machte, konnte er den Vorfall auch nicht widerspruchsfrei schildert, womit der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch konfrontiert wurde, sich aber von seinen eigenen Angaben, deren Richtigkeit er nach der Einvernahme beim Bundesasylamt und erfolgter Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte, überrascht zeigte und distanzierte:
"...R: Wann war das?
P1: 2007, genauer weiß ich es nicht. Es war der einzige Vorfall. Ich wurde zusammengeschlagen und gefoltert. Auch mit Strom. Man hat mich gefragt, wo die Sturmgewehre sind.
R: Das war der einzige Vorfall?
P1: Ja, das ist passiert und unser Sohn war krank.
R: Wissen Sie, wie lange vor Ihrer Ausreise dieser einzige Vorfall stattgefunden hat? Sie haben angegeben, am 12.07.2008 mit dem Zug Ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben.
P1: Der Vorfall war ungefähr ein halbes Jahr vor meiner Ausreise.
R: Somit war der Vorfall ca. im Winter.
P1: Nein, wenn ich darüber nachdenke, war erst Herbst 2007.
R: Das war der einzige Vorfall?
P1: Ja, aber wir hatten Angst, dass das wiederpassieren wird.
[...]
R: Sie haben beim BAA behauptet, dass der Vorfall zwei Jahre vor Ihrer ausreise war. Heute geben Sie an, dass er ein dreiviertel Jahr vor Ihrer Ausreise war. Wollen Sie dazu etwas sagen?
P1: Das habe ich früher beim BAA gesagt?
R: Ja.
P1: Aber den Vorfall hat es wirklich gegeben. Ich glaube, dass der Vorfall im Herbst vor meiner Ausreise war, also ein dreiviertel Jahr vor meiner Ausreise.
[...]
R: Ihre Ehegattin hat anlässlich einer ärztlichen Untersuchung am 13.08.2008, in Gegenwart eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, angegeben, dass bereits während ihrer Schwangerschaft, somit im Jahr 2003 russische Soldaten ins Ihr Haus eingedrungen wären und nach einer Waffe gesucht hätten (Akt des BAA der Ehegattin Seite 65). Wollen Sie dazu etwas angeben?
P1: Nein, das stimmt nicht. Das war so, wie ich heute gesagt habe, im Herbst 2007. ..." (Verhandlungsschrift vom 11.04.2014 Seiten 07, 08 und 09).
Hatte der Ehegatte der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt noch angegeben, dass er zwei Tage lang angehalten wurde, behauptete er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er noch am selben Tag freigelassen worden sei:
"...R: Was ist beim Vorfall passiert?
P1: Ich wurde mitgenommen und eingesperrt. Ich wurde in der Früh mitgenommen und bis zum Abend festgehalten.
R: Wissen Sie noch ungefähr die Stunden?
P1: Ich wurde um vier oder fünf Uhr in der Früh mitgenommen und gegen 18 oder 19 Uhr desselben Tages wieder freigelassen.
[...]
R: Beim BAA haben Sie angegeben, dass Sie zwei Tage lang angehalten wurden, heute haben Sie angegeben, dass Sie noch am selben Tag freigelassen wurden?
P1: Habe ich gesagt, dass ich zwei Tage lang festgehalten wurde? (P1 lächelt und schweigt). Das war von der Früh bis zum Abend desselben Tages. ..." (Verhandlungsschrift vom 11.04.2014 Seiten 07 und 09).
Hätte der Ehegatte der Beschwerdeführerin diese einzige Anhaltung tatsächlich erlebt, wäre sie ein einprägsamer Vorfall gewesen und er hätte gewusst, ob er einen oder zwei Tage angehalten wurde.
Das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin war nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch widersprüchlich in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Ehepaar tatsächlich Erlebtes zur Begründung des verfahrensgegenständlichen Antrags geltend gemacht hat:
"...R: Außer der Gesundheit der Kinder hätten Sie noch irgendeine Befürchtung?
P2: Ich möchte nicht hin. Mein Mann wurde ja auch einmal mitgenommen. Das war schrecklich.
R: Wann wurde er mitgenommen?
P2: Ich weiß es nicht. Das war 2007. Das war 2007 oder 2008. Er wurde einmal mitgenommen. [...]
R: Wie lange wurde Ihr Ehegatte angehalten?
P2: Ein Woche ca.
R: Gab es nur diesen einen Vorfall?
P2: Ja, er wurde nur einmal mitgenommen.
R: Warum wissen Sie, dass er eine Woche angehalten wurde?
P2: Das ist nur ungefähr, ich habe nur eine Woche gesagt. Genau weiß ich es nicht mehr.
[...]
R: Ihr Ehegatte hat heute angegeben, dass er noch am selben Tag seiner Festnahme entlassen wurde. Sie behaupten widersprüchlich, dass er eine Woche angehalten wurde. Wollen Sie dazu etwas sagen?
P2: Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich möchte nicht lügen. Ich bin vorwiegend wegen meines Kindes hierhergekommen, wegen der Behandlung. ..." (Verhandlungsschrift vom 11.04.2014 Seiten 11 und 13).
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht auch damit konfrontiert, dass der von ihm geschilderte Vorfall, mag er nun ein dreiviertel Jahr oder zwei Jahre vor der Ausreise stattgefunden haben, jedenfalls in keinem zeitlichen Konnex zur Ausreise steht. Den diesbezüglichen Behauptungen kommt daher selbst bei Wahrunterstellung keine aktuelle Asylrelevanz zu. Nach Vorhalt seitens der erkennenden Richterin, wonach der problemlose Verbleib der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Herkunftsstaat nicht gerade für eine Verfolgung spricht, verwies der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ohne auf seine Person bezogene Umstände konkret zu benennen, auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde auch mit seinem neuen Vorbringen in der Beschwerde konfrontiert und überraschte damit, dass dieses Vorbringen doch nicht den Tatsachen entspricht. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung außerdem neu vor, dass nach seiner Ausreise nach ihm gefragt worden sein soll, obwohl er eingangs der Verhandlung die Frage, ob es etwas gebe, was er bis dato im Asylverfahren noch nicht vorgebracht habe, verneinte:
"...R: Gibt es etwas, das Sie bis dato im Asylverfahren noch nicht vorgebracht haben?
P1: Nein.
[...]
R: Warum behaupten Sie erstmals in der Beschwerde vom 18.03.2009 (Beschwerde Seite 3 bzw. Akt BAA Seite 217), dass Sie noch zwei weitere Male mitgenommen wurden, obwohl Sie beim BAA ausdrücklich darüber belehrt wurden, dass Sie alle Ausreisegründe zu schildern haben (Neuerungsverbot).
P1: Das stimmt nicht. Ich wurde nur einmal mitgenommen. Ich wurde nicht mehr mitgenommen, aber ich habe gehört, dass die Leute nach unserer Ausreise zu uns gekommen sind und nach uns gefragt haben. Mitgenommen wurde ich aber nur einmal. Das zweite Mal war ich nicht Zuhause. Da war ich ja schon in Österreich, als man nach mir gefragt hat. Das war 2008.
R: Warum bringen Sie das jetzt zum ersten Mal vor?
P1: Als ich das erste Mal einvernommen wurde, habe ich das noch nicht gewusst.
R: Ich habe Sie zu Beginn der Verhandlung gefragt, ob es etwas Neues gibt.
P1: Ich sage das jetzt. ..." (Verhandlungsschrift vom 11.04.2014, Seiten 06 und 09)
Das beliebige Variieren der Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin zeugt nicht gerade von dessen Glaubwürdigkeit.
Das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geltend gemachte Vorbringen fußt auf jenem ihres Ehegatten, das als unglaubwürdig zu qualifizieren war, weshalb alleine aus diesem Grund den Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu folgen war. Darüber hinaus ist augenfällig, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie legal ausgereist sind, was gegen eine Verfolgung(sgefahr) spricht.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte sein Vorbringen nicht durch Vorlage von Beweismitteln untermauern, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, dieses gleichbleibend zu gestalten. Nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ihre Anträge zunächst ausschließlich mit dem Gesundheitszustand ihres Sohnes begründeten, erst spät im Verfahren einen angeblichen Übergriff einige Zeit vor der Ausreise ins Treffen führten, den sie nicht widerspruchsfrei schildern konnten, konnte auch dem gesteigerten Vorbringen hinsichtlich einer Suche nach dem Ehegatten nach seiner Ausreise keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden. Die laufenden Veränderungen und Steigerungen in den Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin können die erkennende Richterin nicht davon überzeugen, dass auch nur eine Variante des Vorbringens des Ehegatten der Beschwerdeführerin den Tatsachen entspricht. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte bis zu ihrer legalen Ausreise problemlos in ihrem Herkunftsstaat in einer Unterkunft gelebt haben und die abseits des Gesundheitszustandes ihres Sohnes behaupteten Ausreisegründe nachgeschoben wurden, um ihren Anträgen auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum Durchbruch zu verhelfen, ohne dass die behaupteten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung kommt die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, weshalb das mit dem Vorbringen ihres Ehegatten in untrennbarem Zusammenhang stehende Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls als unglaubwürdig anzusehen ist.
II.2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.3.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 11.04.2014 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 14 bis 18). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Beschwerdeführerin behauptete im gegenständlichen Fall keine auf ihre Person bezogenen Verfolgungsgründe. Die Beschwerde ihres Ehegatten wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen. Die Beschwerdeführerin konnte aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesem Erkenntnis liegt der Umstand zugrunde, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin, die keine eigenen Asylgründe geltend machte, im Familienverfahren unter einem mit jenem ihres Ehegatten zu führen war. Im Erkenntnis vom heutigen Tag den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend (zur Zahl W215 1405506-1) wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren, ausgeführt, dass den Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin, der seinen Antrag ursprünglich mit asylfremden Motiven begründete und erst spät im Verfahren von Übergriffen sprach, welche er nicht widerspruchsfrei schildern konnte, keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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