BVwG W188 2007454-1

W188 2007454-1Tribunal Administrativo Federal6 de mai. de 2014

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Regest

Lebensgrundlage, non refoulement, persönliche und soziale Bindungen,<br/>Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse

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BVwG W188 2007454-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W188.2007454.1.00

Spruch

W188 2007454-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, alias XXX, geb. XXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014, Zahl: 655752209, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005 idgF., den §§ 9 und 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idgF. sowie § 52 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepper-unterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.12.2013 aus der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF. (im Weiteren: AsylG 2005) gestellt. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ der Bundespolizei in der Sprache Punjabi brachte der BF vor, sein Name sei XXX, er sei am XXX in XXX, Indien, geboren, indischer Staatsangehöriger und ledig. Seine Muttersprache Punjabi sowie die Sprache Hindi beherrsche er gut in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er habe im XXX im Bundesstaat Punjab gewohnt und vom 5. bis zum 10. Lebensjahr die Grundschule besucht; eine Berufsausbildung habe er nicht. In Indien lebten noch seine Eltern und ein erwachsener Bruder. Indien habe er verlassen, weil er keine Ausbildung und keine Arbeit habe. Seine Familie habe kein Geld und er habe nach einem Ausweg gesucht. In Indien werde es einem durch die Armut einfach sehr schwer gemacht; "dies habe aber wirtschaftliche Gründe und weil er Sikh sei". Persönlich werde er aber nicht verfolgt. Er habe Schulden in der Höhe von ca. 1,500.000 Rupien bei verschiedenen Leuten und glaube, von diesen im Falle seiner Rückkehr nach Indien umgebracht zu werden.

2. Am 16.01.2014 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Hindi vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, (folgend: BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund Folgendes vor (F.: Frage durch die Leiterin der Amtshandlung beim BFA; A.: Antwort durch den nunmehrigen BF; Auszug aus dem Protokoll;

Schreibfehler korrigiert):

"F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

A.: Als mir (und) meinem Vater die Schulden über den Kopf wuchsen.

F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen?

A.: Am 11.12.2013.

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?

A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet Dorf XXX bei XXX, District XXX.

Auf Nachfrage gebe ich an, bei meiner Unterkunft an oa. Adresse handelt es sich um ein eigenes Haus, das hat mein Vater verkauft. Auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater hat das Haus im November 2013 verkauft. Ich bin dann ausgereist und weiß aktuell nicht, wo mein Vater und mein Bruder mit seiner Familie nach dem Verkauf des Hauses Unterkunft genommen haben. Mein Vater hat das Haus verkauft, um damit die Schlepperkosten zu bezahlen.

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?

A.: Ja.

F.: Wie viel verlangte die Schlepperorganisation?

A.: 1,5 Mio. Rupien, das sind € 13.000,-

F.: Woher haben Sie das Geld?

A.: Aus dem Verkauf des Hauses.

F.: Was wurde für den Schlepperlohn vereinbart?

A.: England.

F.: Warum Österreich?

A.: Ich wurde hier festgenommen und angehalten.

[....]

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A.: Da ich keine Ausbildung habe, habe ich auch keine Arbeit. In Indien ist die Armut groß und es wird einem in Indien sehr schwer gemacht wirtschaftlich weiterzukommen. Mein Vater (hat) Schulden wegen der Schulausbildung, die er mir und meinem Bruder hat angedeihen lassen.

F.: Wie hoch sind denn Ihre Schulden?

A.: Die Schulden, die mein Vater hat, betragen 18 Mio. Rupien.

F.: Wie entstanden diese Schulden und in welchem Zeitraum entstanden diese Schulden?

A.: Mein Vater hat seit sieben oder acht Jahren Schulden. Diese Schulden entstanden dadurch, dass für meinen um fünf Jahre älteren Bruder (dieser ist aktuell 28 Jahre alt) und für mich das Schulgeld bezahlt werden musste.

F.: Welche Schule haben Sie besucht?

A.: Ich habe in XXX die XXX besucht - es handelt sich um eine Privatschule. Die Höhe des damaligen Schulgeldes betrug 500 Rupien im Monat.

Auf Nachfrage gebe ich an, mein Bruder hat die gleiche Schule besucht und auch er hat die Schule nur fünf Jahre besucht. Für ihn betrug das Schulgeld auch 500 Rupien im Monat.

F.: Wie viele Monate im Jahr gingen Sie in die Schule?

A.: 10 Monate.

V(orhalt)/F.: Nun sind Sie 23 Jahre alt und haben angegeben lediglich fünf Jahre die Schule besucht zu haben. Somit müssen die behaupteten Schulden vor 13 Jahren und nicht vor sieben oder acht Jahren entstanden sein, noch dazu, da Ihr Bruder um fünf Jahre älter ist als Sie. Zudem sind mit dem Schulgeld im Jahr 5.000 Rupien Kosten erwachsen, das sind in fünf Jahren 25.000 Rupien. Gemeinsam mit Ihrem Bruder sind das 50.000 Rupien - wie kommen Sie auf Schulden von 18 Mio. Rupien, welche nur damit entstanden sein sollen, dass Ihr Vater für Sie und Ihren Bruder Schulgeld bezahlen musste. Ihre Ausführungen können nicht der Wahrheit entsprechen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Nein.

F.: Werden Sie wegen Ihrer Schulden bedroht?

A.: Nein, eigentlich nicht, die Schulden betreffen meinen Vater.

V(orhalt): Im Rahmen der Erstbefragung haben Sie aber angegeben, wegen Ihrer Schulden bedroht worden zu sein. Heute sagen Sie davon nichts mehr. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Ja, was soll ich sagen. Ich habe das einfach so gesagt, stimmen tut es nicht. Es ist mir nur sehr unangenehm, dass ich Schulden habe und ich möchte diese zurückzahlen. In Wahrheit wollte ich nach England, wurde aber von Italien kommend nach der österreichischen Grenze festgenommen. Nach der Einlieferung in die Haft stellte ich dann einen Asylantrag.

F.: Wird Ihr Vater oder Ihr Bruder bedroht?

A.: Davon weiß ich nichts. Ich habe das Land verlassen und habe keinen Kontakt zu meiner Familie.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Nein.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Mein Vater hat Schulden und muss Geld verdienen um diese zu tilgen.

[...]"

Dem BF wurden die Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf er angab, auf eine Frist zur Stellungnahme zu verzichten sowie an den Ländervorhalten nicht interessiert zu sein. Zum nachfolgenden Vorhalt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit einer abweisenden Entscheidung verbundenen Rückkehrentscheidung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 4 (BFA-VG) im Hinblick darauf, dass er keine Asylgründe, sondern lediglich wirtschaftliche Gründe vorgebracht habe, wollte er ebenfalls keine Stellungnahme abgeben. Weiters gab er an, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und nicht zu wissen, wo seine Familienangehörigen nach dem Verkauf ihres Hauses Unterkunft genommen hätten. Er spreche nicht Deutsch, besuche keine Kurse und habe in Österreich weder Verwandte noch Bekannte, arbeite hier auch nicht und sei unbescholten. Er wolle in Österreich arbeiten, weil er Schulden habe und diese begleichen wolle.

3. Obzwar der BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.01.2014 angegeben hatte, keinen Führerschein zu besitzen, übersandte die XXX, mit Email vom 12.02.2014 im Auftrag des BF an das BFA die Kopie seines Führerscheins aus Indien mit der Bemerkung, der BF habe dieses Dokument erst vor wenigen Tagen erhalten. Aus dieser Kopie geht allerdings eine andere als die vom BF anlässlich seiner Erstbefragung angegebene Wohnadresse hervor.

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid (vom BF am 18.02.2014 persönlich übernommen) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (folgend: FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz" wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Die belangte Behörde stellte ua. fest, der BF habe bei seiner Erstbefragung vorgebracht, wegen der Schlepperkosten Schulden zu haben und deswegen im Falle seiner Rückkehr nach Indien Probleme zu befürchten, er habe jedoch vor dem BFA angegeben, keine Ausbildung und Arbeit zu haben, und dass der Vater Schulden wegen der Schulausbildung des BF habe. Sie begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst dahingehend, dass der BF sein Vorbringen, wonach sein Vater Schulden habe, in Bezug auf deren Ursache und Höhe nicht schlüssig habe darlegen können. Weiters habe er angegeben, wegen der Schulden seines Vaters keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und mangels Kontakt zu seiner Familie auch nicht zu wissen, ob sein Vater oder Bruder aktuell einer Bedrohung ausgesetzt seien. Nach den zur allgemeinen Sicherheitslage in Indien getroffenen Feststellungen seien die indischen Behörden zudem willens und bemüht, Schutz vor Übergriffen Krimineller zu gewähren. Asylrelevante Probleme seien in seinen Angaben nicht erkennbar; wirtschaftliche Gründe rechtfertigten nicht die Gewährung von Asyl. Da eine Gefährdung wegen asylrelevanter Umstände nicht erkannt habe werden können, liege eine solche auch bei seiner Rückkehr nicht vor. Seine Familie lebte noch in Indien und er habe dieses Land nicht wegen der schlechten Sicherheitslage, sondern deswegen verlassen, weil er Arbeit suche. Er sei gesund und erwerbsfähig, habe schon vor seiner Ausreise gearbeitet und sei ihm dies auch nach der Rückkehr zumutbar. Eine behandlungsbedürftige Krankheit liege bei ihm nicht vor. Er befinde sich seit Dezember 2013 in Österreich, bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung, besuche keinen Deutschkurs, gehe hier keiner Beschäftigung nach und habe hier keine Verwandten. Der BF erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht. Eine Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich gemäß § 55 Abs. 1a FPG ua. nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar werde, sodass der BF mit diesem Zeitpunkt zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG könne der BF zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise nicht nachkomme. Weiters lägen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG vor, weil er sich lediglich auf "der Suche nach wirtschaftlicher Prosperität" nach Europa begeben habe. Ferner sei bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben.

4. Mit der gegen den Bescheid des BFA erhobenen und innerhalb offener Frist bei dieser Behörde eingelangten Beschwerde vom 25.02.2014 wird dieser hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und IV. angefochten sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Ferner werden Anträge dahingehend gestellt, für den Fall der Abweisung der Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Spruchpunkt III. aufzuheben und in eventu festzustellen, dass eine erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/plus gemäß § 55 AsylG vorlägen und ihm daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei. In eventu wird weiters beantragt, die oa. Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 und/oder Abs. 4 VwGVG an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen 7 Tagen zuzuerkennen. Hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte werde inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der BF habe zusammengefasst vorgebracht, dass sein Leib und Leben bei einer Rückkehr nach Indien auf Grund der Familienschulden in Höhe von 18 Mio. Rupien bedroht seien. Die Gläubiger forderten die Rückzahlung der Kredite, welche aber ihm und seiner Familie nicht möglich sei, weshalb er schon Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Die Behörde habe diesbezüglich festgestellt, dass er Schulden gemacht und im Fall einer Rückkehr Probleme mit den Gläubigern habe (S 13 das angefochtenen Bescheides), und andererseits in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass er nicht plausibel erklären habe können, wie die Schulden entstanden seien, und angegeben habe, deswegen nicht bedroht worden zu sein (S 80 des angefochtenen Bescheides). Die Beweiswürdigung sei sohin unschlüssig. Außerdem hätte die belangte Behörde ausgehend von den genannten Feststellungen Ermittlungen vornehmen müssen, ob die indischen Behörden willens und fähig seien, dem BF hinreichenden Schutz zu gewähren, und andererseits die Bedrohungslage auf ihre rechtliche Relevanz hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz prüfen müssen. Insgesamt habe sich die Behörde unzureichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt. Hätte die Behörde die aufgezeigten Verfahrensfehler nicht gesetzt, dann hätte sie zu einem anders lautenden Ergebnis, nämlich zu einer Gefährdung nach Art. 3 EMRK gelangen können und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 18.12.2013, die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 16.01.2014 und die Beschwerde vom 25.02.2014 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF.

Seitens des BF wurden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beweismittel oder sonstigen Belege zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.

Allerdings wurde dem BFA von der XXX, namens des BF am 12.02.2014 eine Kopie eines indischen Führerscheins, ausgestellt auf den Namen des BF, übermittelt, aus dem jedoch eine andere als die vom BF anlässlich seiner Erstbefragung angegebene Wohnadresse hervorgeht. Im Schreiben wird ergänzend angemerkt, der BF habe den Führerschein erst vor wenigen Tagen erhalten.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des BF:

Der BF ist indischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Jat und der Glaubensrichtung der Sikhs zugehörig. Er ist ledig, kinderlos, besuchte fünf Jahre die Schule, arbeitete in seinem Herkunftsstaat als Helfer in der Landwirtschaft und wohnte im Punjab, Indien. Er beherrscht seine Muttersprache Punjabi und die Sprache Hindi gut in Wort und Schrift. Seine Familie (Eltern und ein erwachsener Bruder) und weitere Verwandte leben in Indien.

Die Identität des BF steht nicht fest.

Der genaue Reiseweg des BF von Indien nach Österreich, insbesondere durch welche Länder dieser in welchen Zeitabschnitten führte, kann nicht festgestellt werden. Soweit ersichtlich, reiste der BF über verschiedene Länder am 18.12.2013 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag aus der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF hat weder in Österreich noch in der EU Familienangehörige und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen im Inland, er besucht weder Kurse noch Ausbildungen, verfügt über keine Deutschkenntnisse und hat in Österreich keine Freunde oder Bekannten. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu. Es besteht daher keine schützenswerte dauernde Integration des BF in Österreich.

Der BF machte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Indien nicht geltend, auch trat eine solche im Verfahren nicht zu Tage. Die diesbezügliche negative Entscheidung mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist mangels dagegen erhobener Beschwerde bereits in Rechtskraft erwachsen.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Der BF könnte vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Privatpersonen wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Ihm steht in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offen.

Der BF steht im erwerbsfähigen Alter. Er ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.

Es wird des Weiteren nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder von der Todesstrafe bedroht ist oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es wird nicht festgestellt, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr geduldet ist und dessen Aufenthaltsrecht zur Gewährleistung der Strafverfolgung, insbesondere als Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution, oder zur Geltendmachung diesbezüglicher zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Weiters wird nicht festgestellt, dass er Opfer von Gewalt wurde und eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b und 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden müssen. Der BF ist nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 20c. AsylG 2005.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Zur Lage in Indien wurden im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen (inklusive Quellenangaben) getroffen, die mit dem BF anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erörtert wurden und zu denen ihm die Abgabe einer Stellungnahme ermöglicht wurde:

Allgemeine Lage

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Das Amt des Präsidenten bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt.

(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.3.2013)

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.

(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Trotz weitreichender Kompetenzen der Unionsstaaten wird Indien oft als nur "quasi-föderaler" Staat bezeichnet. Dies kommt vor allem in der verfassungsmäßig verankerten "President's rule" zum Ausdruck, die dem Staatspräsidenten die Auflösung des Landesparlaments ermöglicht, wenn der Unionsstaat unregierbar geworden oder die innere Sicherheit gefährdet ist. Der Präsident beauftragt dann den Gouverneur, anstelle des Chefministers den Unionsstaat zu regieren.

[...]

(vgl. ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht, Stand 8.2011)

Allgemeine Sicherheitslage

Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert. Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren. Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).

(vgl. Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012)

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Seit 2001 gehen die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen mit Terroristen und Aufständischen in Indien generell zurück. Zählte man 2001 in Gesamtindien noch 5.839 Opfer (Sicherheitskräfte, Terroristen und Zivilisten), so fiel diese Zahl im Jahr 2010 mit

1. 902 Toten deutlich niedriger aus. Besonders deutlich ist dieser Trend an den Opferzahlen im Bundesstaat Jammu und Kashmir zu erkennen. Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück.

(vgl. XXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Trotz Missverhältnissen in der Regierung und einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung von Unsicherheit ist die Realität der multiplen indischen terroristischen Bewegungen, dass die meisten von ihnen schwächer werden. Das neunte Jahr in Folge gingen 2010 die Todesopfer aufgrund von Terrorakten oder aufständischer Gewalt zurück, mit einer registrierten Anzahl von 1.902 für das Jahr 2010.

(siehe South Asia Terrorism Portal: India Assessment - 2011, http://www.satp.org/satporgtp/ countries/india/index.html, Zugriff 3.3.2013)

Punjab

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.

(vgl. ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011)

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan- Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen.

(vgl. XXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Jammu und Kaschmir

Der Konflikt um Kaschmir ist weiterhin ungelöst und die Sicherheitslage ist entsprechend instabil. Die Opferzahlen verzeichnen eine rückläufige Tendenz. Laut diversen Menschenrechtsberichten kommt es dennoch weiterhin zu massiven Menschenrechtsverletzungen.

(vgl. XXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Der starke und andauernde Rückgang der terroristischen Gewalt in Jammu und Kaschmir hielt 2011 an und brachte die Zahl der Todesopfer auf einen deutlichen Tiefstand. 2010 wurde als friedlichstes Jahr bezeichnet mit einem Rückgang auf 375 Todesopfer im Bundesstaat, im Jahr 2011 fielen sie weiter auf 183. Vorfälle fielen mit 189 auf ein Drittel des Vorjahres. 166 Militante konnten verhaftet werden und Waffenlager ausgehoben werden. Die Regionalregierung erhielt 800 Anträge für ihre Rehabilitationsdirektive für Jugendliche vom 23.11.2010, wobei es jedoch Schwierigkeiten bei der Umsetzung gab.

(siehe South Asia Terrorism Portal: Jammu and Kashmir Assessment - Year 2012, 2.2012,

http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/states/jandk/index.html, Zugriff 4.3.2013)

Im Jahr 2009 ist ein weiterer Rückgang der terroristischen Gewalttaten der von Pakistan aus gelenkten islamischen Jihadis in Jammu und Kaschmir (JK) zu verzeichnen. Gründe dafür sind nicht etwa in einer Änderung der Kampfbereitschaft der militanten Gruppen gegen die Vorherrschaft der indischen Zentralmacht in JK zu suchen, vielmehr hat sich eine gewisse Unsicherheit unter den Militanten breit gemacht aufgrund der politisch instabilen Lage in Pakistan, der massiven Verlegung pakistanischen Militärs von der Line of Control (LoC) in andere Unruhegebiete Pakistans, dem zunehmenden internationalen Druck auf die pakistanische Führung und einigen erfolgreichen Schlägen der indischen Sicherheitskräfte gegen führende Köpfe der Terrorgruppen in JK. Terroristische Infrastruktur und militante Kapazitäten sind allerdings nach wie vor in Takt.

(vgl. ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011)

Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Die kaschmirische Bevölkerung ist unmittelbar von den Aktionen der Extremisten betroffen, die zur Erreichung ihres Ziels u.a. Selbstmordattentate, Bomben- und Minenanschläge, Entführungen und Schutzgelderpressungen einsetzen. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam bestraft. Die Zahl der terroristischen Vorfälle ist 2009 gegenüber dem Vorjahr weiter zurückgegangen. Es wurden 377 Todesfälle und damit deutlich weniger als in den Vorjahren verzeichnet.

(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Während die Gewalt in Jammu und Kaschmir abnahm, blieben Sicherheitskräfte ungestraft für Menschenrechtsverletzungen. Nach Attacken und Drohungen durch bewaffnete Separatisten traten im September einige gewählte Gemeindeführer zurück.

(siehe Human Rights Watch: World Report 2013, India, 29.1.2013)

Assam

2010 und 2011 sahen Verbesserungen bei der Sicherheitslage in Assam, aber 2012 sah große Zusammenstöße zwischen Bodos und Muslime. Zwischen Juli und September kam es zu blutigen Auseinandersetzungen in den Bodoland Territorial Council Gebieten zwischen Bodos, dem größten Stamm der Ebene und immigrierten Muslimen in Lower Assam. Die Gewalt forderte nach der Datenbank des South Asia Terrorism Portal mindestens 109 Tote, 5000 Häuser sollen niedergebrannt worden sein und 187.052 Personen durch die Gewalt betroffene Personen waren 2 Monate nach den Auseinandersetzungen nocht in 206 Camps untergebracht, davon um die 168.000 Muslime und 17.000 Bodos. Zuvor gab es 2008 Zusammenstöße zwischen Bodos und Muslime gerade als wieder Normalität einkehrte, brach die Gewalt am 10. November 2012 erneut aus. Im November waren noch 36.000 Menschen in Camps. Die Gewalt durch Militante blieb auf gleich bleibenden Niveau, 83 Personen, davon 50 Militante und 30 Zivilisten starben in 64 Vorfällen. 534 Militante wurden durch Sicherheitskräfte verhaftet.

(vgl. South Asia Terrorism Portal: Assam Assessment 2013, Stand 23.11.2012,

http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/states/assam/index.html, Zugriff 4.3.2013)

In der im Juli ausgebrochenen Gewalt zwischen Bodo Stämmen und muslimischen Migranten wurden über 450.000 Menschen vertreiben. Die Behörden in Assam versagten darin die Gewalt zu verhindern trotz Informationen zu zunehmenden Spannungen zwischen den Gemeinschaften, die in der Vergangenheit über Zugang zu Land und Ressourcen aneinander geraten waren.

(siehe Human Rights Watch: World Report 2013, India, 29.1.2013)

Naxalitenkonflikt

Setzt man die Bevölkerungszahlen der betroffenen Bundesstaaten (z.B. Westbengalen 91 Millionen, Andrah Pradesh 85 Millionen, Chhattisgarh 25 Millionen) in Relation zu den Opferzahlen, so zeigt sich, dass das Risiko Opfer links-extremer Gewalt zu werden für den Einzelnen sehr gering ist. Für Personen, die sich direkt durch links-extreme Gewalt bedroht sehen, besteht die Möglichkeit, in Gebiete zu ziehen, die nicht davon betroffen sind.

(vgl. XXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Gewalttätige sog. sozialrevolutionär-maoistische Gruppen ("Naxaliten") stellen derzeit die größte innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar. Sie operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im ländlichen Raum. In Chhattisgarh, Jharkhand, Bihar, Madhya Pradesh, Westbengalen, Orissa und Andhra Pradesh ist es den Naxaliten in zahlreichen Distrikten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten. Die Naxaliten verfolgen eine Doppelstrategie: Auf der einen Seite stehen soziales Engagement, Arbeitsbeschaffung und die Verteidigung der Armen und Schwachen, auf der anderen Seite brutale Gewalt, Guerillaaktionen, Einschüchterung und Erpressung gegen echte und vermeintliche, auch zivile Gegner. Mordkommandos vor allem gegen Polizeieinheiten sind nicht selten. In den nordöstlichen Bundesstaaten, vor allem in Manipur, Nagaland und Assam sind über 100 Rebellengruppen aktiv. Sie sind eine schwere Belastung für die Bevölkerung. Nach zuverlässigen Angaben von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu Fällen von Raub, Plünderung, Entführung und Erpressung, Vergewaltigung und Folter. Zum Teil besteht eine enge Verflechtung der Militanten mit Lokalpolitikern.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

[...] Die Regierung versucht dem Problem mit militärischen und wirtschaftlichen Mitteln Herr zu werden, da sich das Problem nicht rein militärisch lösen lassen wird, da dieser Konflikt ursächlich in der ungerechten Verteilung des Wohlstandes begründet liegt. Für die etablierten indischen demokratischen Parteien und die aktuelle Regierung stellen die Naxaliten ein gravierendes Problem dar, da sie sich als Bewegung der Entrechteten und Verlierer des wirtschaftlichen Aufschwungs Indiens profilieren konnten und steigender Unterstützung erfreuten. Die Zahl der potentiellen Anhänger aus Dalits, Avidavis und anderen benachteiligten Gruppen ist beachtlich.

(vgl. BAA Staatendokumentation: "Analyse zu Indien: Maoistische Gruppen - Naxaliten", 27.1.2010)

[...] Die Maoisten kämpfen nach eigener Aussage für die Rechte der armen Landbevölkerung. Sie sind in mehr als einem Drittel der 626 indischen Distrikte aktiv. Seit 1967 kämpfen die linksgerichteten Maoisten in den armen Urwaldregionen vor allem im Osten und im Norden Indiens gegen die Staatsmacht. Es geht vorwiegend um die Verteilung des Landes. Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation South Asia Terrorism Portal fielen dem Konflikt seit 2005 landesweit mehr als 5700 Menschen zum Opfer.

(siehe Spiegel.de Mindestens 17 Maoisten bei Gefechten getötet, 29.6.2012,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/gefechte-in-indien-mindestens-17-maoisten-getoetet-a-841674.html, Zugriff 3.3.2013)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 ist eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen.

Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Das Gesetz garantiert die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Spezielle Erlaubnisse sind jedoch für Reisen nach Arunachal Pradesh sowie Jammu und Kaschmir erforderlich. Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh- Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im Einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges. [...]

(vg. U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.homeoffice.

gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 5.3.2013)

[...] Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.

(siehe ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)

Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen. Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.

(vgl. XXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.

(siehe UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:

Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 9.7.2012)

Bis jetzt sind die Aussagen des Allgemeinen Gutachtens zur Innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien vom Juli 2011 weiterhin gültig. Denn die Registrierung für das Aadhar-Projekt ist freiwillig, bisher wurden erst 11 Prozent der Bevölkerung erfasst und es liegen gegenwärtig keine Informationen über Fälle von Datenmissbrauch vor. Allerdings unterliegt dieser Bereich einem starken Wandel. D.h. in den kommenden Jahren kann sich die Situation deutlich ändern.

(vgl. XXX (landeskundlicher Sachverständiger): Ergänzungen zum Allgemeinen Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien Juli 2011, Stand 5.2012)

Menschenrechte

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein.

(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert. Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet, die es in 13 [Anmerkung laut U.S. DOS bereits 20] von 28 Unionsstaaten bereits gibt. Darüber hinaus gibt es Spezialgerichte für Menschenrechtsfälle in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh. Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen.

(vgl. ÖB Neu Delhi: Asylländerbericht Indien August 2011/ Anmerkung aus: USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.

(vgl. BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012; http://www.bicc.de/ruestungsexport/pdf/ countries/2012_indien.pdf, Zugriff 5.3.2013)

[...] Initiativen der Regierung, wie Polizeireformen und verbesserte Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung haben eine schwache Umsetzung. Viele Frauen, Kinder, Dalits ("Unberührbare"), Stämme, religiöse Minderheiten, Menschen mit Behinderung und sexuelle Minderheiten bleiben marginalisiert und erfahren Diskriminierungen, da die Regierung die öffentlichen Angestellten nicht genügend schult. Straflosigkeit bleibt ein ernstes Problem, besonders bei Vergehen durch Sicherheitskräfte in Jammu und Kaschmir, im Nordosten und in Gebieten, in denen die maoistischen Rebellen agieren.

(vgl. Human Rights Watch: World Report 2013, India, 29.1.2013)

Das zentrale Indische Menschenrechtsbüro, das sich um die Vergehen von Sicherheitskräften kümmert, ist die NHRC (National Human Rights Commission). Diese agiert unabhängig und übt oft Kritik an Institutionen und Handlungen der Regierung. Die Aufgaben der NHRC sind: Eigenständige oder durch Opfer veranlasste Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen oder der Anstiftung dazu; weiters von Tatbeständen, in denen Amtsträger die Verletzung von Menschenrechtsverletzungen zumindest fahrlässig nicht verhindert haben; Teilnahme an anhängigen Prozessen mit Erlaubnis des Gerichts; Besuch aller Einrichtungen, in denen Personen festgehalten werden können, nach vorheriger Inkenntnissetzung der jeweiligen Landesregierung und die Prüfung der Verfassung sowie des positiven Rechts, Untersuchung von Faktoren, die den Genuss von Menschenrechten verhindern, Forschung, Aufklärung, Förderung von mit Menschenrechtsfragen befassten Nichtregierungsorganisationen

(siehe BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010)

Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und friedliche Versammlung. Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, sind grundsätzlich frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat zuweilen Kontrolle aus (Nachrichtenmonopol des staatlichen Radios auf FM, Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von offensichtlicher staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden in der Regel öffentlich diskutiert. Allerdings sollen sich Social Media (Facebook u.a.) verpflichten, keine Veröffentlichung von anstößigen Inhalten zuzulassen.

(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Die Verfassung garantiert die Redefreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert. In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Personen konnten im Allgemeinen die Regierung öffentlich und privat kritisieren, ohne Unterdrückung. Die unabhängigen Medien sind aktiv, drückten eine weite Bandbreite von Meinungen aus und sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Medien setzen sich für die Menschenrechte ein und prangern Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung an. Es gibt Berichte, dass Journalisten aufgrund ihrer Reportagen Belästigungen und Gewalt erfuhren.

(siehe USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Die Fülle und Vielfalt der Medien in der "weltgrößten" Demokratie sucht seinesgleichen. Journalisten können im Allgemeinen auch berichten worüber sie möchten, jedoch werden sie von lokalen Despoten in einigen Bundesstaaten bedroht und müssen sich vor religiösen Aktivisten, bewaffneten Gruppen im Nordosten, organisierten Verbrechen in den großen Städten und den Sicherheitskräften im Kaschmir vorsehen. Journalisten, die in Regionen mit bewaffneten Konflikten arbeiten genießen nicht die gleichen Sicherheiten und den gleichen Schutz wie jene im Rest des Landes.

(vgl. Reporters without borders: Country File India 2011/2012, Updated in November 2011, http://en.rsf.org/report-india,63.html, Zugriff 4.3.2013)

Oppositionelle Betätigung

Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten, bundesstaatlichen Parlamenten und zum nationalen Parlament (Lok Sabha), sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, der hohen Analphabetenrate und örtlich begrenzten Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Behinderungen der Opposition gibt es insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene; sie bestehen z.B. in eingeschränktem Polizeischutz für ihre Politiker, Versagung von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen u.ä. Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.

(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Jede offiziell anerkannte Partei wird entweder als Bundes- oder als Regionalpartei eingestuft. Wenn eine Regionalpartei in mehr als vier Bundesstaaten offiziell anerkannt ist, erhält sie den Status einer Bundespartei. Zu den wichtigsten indischen Parteien gehören Indian National Congress, Bharatiya Janata Party, Bahujan Samaj Party(BSP), Communist Party of India und Communist Party of India (Marxist). Bekannte und einflussreiche regionale Parteien sind Telugu Desam in Andhra Pradesh, Muslim League in Kerala, Shiv Sena in Maharashtra, Dravida Munnetra Kazhagam in Tamil Nadu und Samajwadi Party in Uttar Pradesh. Die Lebendigkeit indischer Demokratie spiegelt sich auch in den Ergebnissen der Wahlen zu fünf Bundesstaatenparlamenten im Mai 2011 wider. In vier Bundesstaaten wechselte die Regierung.

(siehe Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ): Indien Geschichte, Staat und Politik, letztes Update 2.2013; http://liportal.inwent.org/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.3.2013)

Haftanstalten, Arbeits- und Internierungslager

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der NHRC [Nationale Menschenrechtskommission] beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38% (bei einer Kapazität von

234. 462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insassen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13.000 Gefangenen zu mehr als 150% überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht.

Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufrieden geben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der NHRC zielen u.a. auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab.

(vgl. ÖB Neu Delhi: Asylländerbericht Indien 8.2011)

Die Bedingungen in den Gefängnissen erreichen nicht internationale Standards und waren oftmals lebensbedrohlich. Die Gefängnisse waren stark überfüllt, die Sanitäreinrichtung, Essen, die medizinische Versorgung und Umgebungsbedingungen waren oft unzureichend. Trinkwasser war nur manchmal erhältlich. Männer und Frauen waren getrennt untergebracht, das Gesetz verlangt, dass Jugendliche in Rehabilitationseinrichtungen untergebracht werden, jedoch wurden sie manchmal in Gefängnissen untergebracht. Den Gefangenen wurde ein angemessener Zugang zu Besuchern gestattet, obwohl es auch Beschwerden von Besuchern gab, dass sie nicht zu Gefangenen gelassen wurden, meist in Konfliktregionen. Gefangene haben auch das Recht ihre religiösen Riten abzuhalten, was auch in der Praxis in den meisten Fällen berücksichtigt wurde. Die Regierung erlaubte es auch einigen NGOs innerhalb bestimmter Richtlinien, den Gefangenen Unterstützung zu bieten. Nachforschungen in Bezug auf Beschwerden von Gefangenen fallen in die Aufgabe der Menschenrechtskommission, die während des gesamten Jahres auch in Bezug auf Beschwerden ermittelte. NGOs meinen jedoch, dass viele Beschwerden gar nicht abgegeben werden aus Angst, die Wächter könnten davon erfahren. Bundesstaatliche und die nationale Menschenrechtskommission können Beschwerden aufnehmen, haben aber nur das Mandat für Empfehlungen. Die meisten Bundesstaaten erlauben ein Monitoring der Gefängnisse durch unabhängige Organisationen, wie dem Roten Kreuz und durch die Nationale Menschenrechtskommission. In vielen Staaten führte die Nationale Menschenrechtskommission Überraschungsbesuche durch, jedoch hat sie kein Mandat in Bezug auf Militärgefängnisse. Die Nationale Menschenrechtskommission hat auch einen speziellen Berichterstatter zur Sicherstellung, dass die Gefängnisbehörden regelmäßige medizinische Untersuchungen bei allen Insassen vornehmen. Dieser besuchte während des Jahres die Gefängnisse regelmäßig. Die nationale Frauenkommission besuchte die Gefängnisse während des Jahres um die Lebensbedingungen von Frauen in den Gefängnissen zu bewerten. Das Internationale Rote Kreuz besuchte 784 Gefangene in 37 Besuchen in 24 Haftzentren. Das Innenministerium anerkannte in seinem 2009-2010 Bericht, dass die Gefängnisse überfüllt seien und Renovierungen sowie Verbesserungen bedürfen. Während des Jahres begann die Zentralregierung mit der Umsetzung eines Gefängnismodernisierungsplans, der nach dem Bericht des Innenministeriums für 2009-2010 in 27 Staaten umgesetzt wurde und zum Bau von 99 neuen Gefängnissen und 1.365 neuen Baracken in bereits existierenden führte.

(vgl. USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Alle Bundesstaaten Indiens haben in Bezug auf das Gefängniswesen eigene Gesetze und eigene Behörden, jedoch hat der Oberste Gerichtshof eine Reihe von Richtlinien und Direktiven in Bezug auf die Rechte von Gefängnisinsassen herausgegeben, welche für die Staaten bindend sind. Auch die Nationale Menschenrechtskommission hat Richtlinien herausgegeben und verschiedenste Behörden auch direkt angeschrieben um für die Respektierung der Rechte Gefangener zu sorgen.

(vgl. Commonwealth Human Rights Initiative: Rights behind Bars:

Landmark Judicial Announcements and National Human Rights Commission Guidelines, 2009,

http://www.humanrightsinitiative.org/publications/prisons/rights_behind_bars.pdf, Zugriff 5.3.2013)

Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gem. der indischen Strafprozessordnung Personen häufig über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt, können aber nicht völlig ausgeschlossen werden. Die indischen Ermittlungsmethoden sind grundsätzlich darauf ausgerichtet, ein Geständnis zu erlangen. Es ist daher nicht grundsätzlich auszuschließen, dass hierbei auch menschenunwürdige Mittel angewendet werden, insbesondere in Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund, oder solchen mit besonderem öffentlichen Interesse. Hinsichtlich der Haftbedingungen gibt es keine Unterschiede zwischen politisch motivierten Straftätern und den übrigen Häftlingen. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden, willkürlich, oder als Bestrafung für kleinere Vergehen oder Ungehorsam; genauere Angaben zum Umfang sind nicht bekannt. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Die Unterbringung in den Gefängnissen kann im Einzelfall stark variieren. Es liegen jedoch keine Berichte vor, dass eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln nicht gewährleistet wäre (zumindest auf dem Standard einer indischen Grundversorgung für die Hygiene sind vielerorts die Häftlinge selber verantwortlich, ärztliche Basisversorgung scheint ebenfalls regelmäßig gewährleistet zu sein. Es scheint ebenfalls allgemein üblich zu sein, dass sich die Häftlinge tagsüber in einer Art Hof frei bewegen können und hier auch in bescheidenem Rahmen Angebote wie Volleyball oder eine Bibliothek zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ist anzumerken, dass sich für jeden Einzelnen Häftling die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinische Behandlung durch die Zahlung von Geldleistungen für besonderen Komfort, Versorgung und Behandlung entsprechend verbessern lassen. Es ist ebenfalls üblich, dass Häftlinge von Verwandten mit Geld und Lebensmitteln versorgt werden. Für die Häftlinge wird Bargeld auf einem Gefängniskonto hinterlegt, für das sie Coupons bekommen, mit denen wiederum im Gefängnisladen eingekauft werden kann.

(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Todesstrafe

Gemäß Art. 53 des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2001 auch für den Besitz tödlicher Sprengstoffe vorgesehen. Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Die Gouverneure und der Staatspräsident haben das Begnadigungsrecht und nutzen dies auch in Einzelfällen. Dies trägt dazu bei, dass die Todesstrafe oft erst viele Jahre nach ihrer Verhängung vollstreckt wird. Der Oberste Gerichtshof hat 1983 den einschränkenden Grundsatz aufgestellt, dass die Todesstrafe nur in "den seltensten aller seltenen Fälle" verhängt werden darf. Die letzte Vollstreckung der Todesstrafe erfolgte 2004 [Anmerkung: Es gab seit dem Bericht einen Fall, siehe unten]. Zuverlässige statistische Angaben zur Zahl der Verurteilungen oder Hinrichtungen sind jedoch nicht. Trotz internationalen Drucks gibt es keine Anzeichen für eine baldige Abschaffung der Todesstrafe. 2010 hat die [damalige] indische Präsidentin Patil bislang über drei Gnadengesuche entschieden, bei denen jeweils die Todesstrafe in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt wurde. 2011 hat [die damalige] Präsidentin Patil dann mehrere Gnadengesuche von zu Tode Verurteilten abschlägig entschieden. Dies waren die ersten Ablehnungen von Gnadengesuchen seit sieben Jahren.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

[...] Indien hält fest, dass die Todesstrafe nur in den "seltensten der seltenen" Fälle vergeben wird. Im November meinte der Oberste Gerichtshof, dass dieses Prinzip nicht überall gleich angewandt wurde.

(siehe Human Rights Watch: World Report 2013, India, 29.1.2013)

Minderheiten

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für die sog. Scheduled Castes and Scheduled Tribes sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog Other Backward Casts, vorgesehen. [...]

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert. Die größte religiöse Minderheitengruppe sind die Muslime (14% der Bevölkerung). Andere kleinere Gruppen sind Sikhs, Christen, Buddhisten, Jains, Parsis, Juden, deren spezifische Minderheitenrechte in der Verfassung verankert sind. Das friedliche Nebeneinanderleben im multi-ethnischen, multi-religiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker. Christen wurden in Gujarat, Rajasthan, Madhya Pradesh und insbesondere Orissa tätlich angegriffen oder aus ihren Häusern vertrieben. Spannungen zwischen den beiden größten Glaubensgemeinschaften - den Hindus (80% der Bevölkerung) und den Muslimen - haben eine lange Vergangenheit. Die indische Verfassung enthält eine Reihe von Garantien zum Schutze von Minderheiten vor Diskriminierungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu besonderen Religionen, Rassen, Kasten, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben laut Gesetz das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur. Unter eine besondere gesetzliche Regelung fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten, Jains, Parsis und Juden, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die Regierung ist bemüht, benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen. Die unterste Schicht der indischen Kastenordnung die sogenannten "scheduled casts" und die sogenannte Stammesbevölkerung ("scheduled tribes") erfahren daher von Rechts wegen eine "positive Diskriminierung". Sie genießen Zugangserleichterungen zum staatlichen Bildungswesen und zu staatlichen Arbeitsplätzen und werden mit staatlichen Mitteln und durch NGOs gefördert. Dennoch sind sie gesellschaftlicher Diskriminierung weiterhin ausgesetzt.

(vgl. ÖB Neu Delhi: Asylländerbericht Stand 8.2011)

Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. In den Wahlen von 2009 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl dies 1949 verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen. Artikel 15 der Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Kaste und es gibt zahlreiche Programme zur Förderung benachteiligter Kasten und Stämme. Das Gesetz gibt dem Präsidenten die Autorität, historisch benachteiligte Kasten und Stammesangehörige zu identifizieren und für sie spezielle Quoten und Begünstigungen ermöglichen. Auf Kasten basierende Diskriminierungen bleiben jedoch, besonders am Land, verbreitet.

(vgl. USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten fest bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme sowie einige andere sogenannte "rückständige Klassen". Frauen und ethnische Minderheiten sind in nationalen und lokalen Regierungen repräsentiert, 2011 war die Präsidentin eine Frau, der Vize-Präsident ein Muslim, der Premiereminister ein Sikh und die Sprecherin der Lok Sabah eine Dalit-Frau. Einige Bundesstaaten wurden durch weibliche Premierminister regiert, eine davon Dalit. Dennoch sind die Angehörigen von niedrigen Kasten und Minderheiten weiterhin mit gewohnheitsmäßiger Diskriminierung konfrontiert. Dalits wird häufig der Zugang zu Land und anderen öffentlichen Vorzügen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzer und Polizisten und sind oft gezwungen unter schlechten Bedingungen zu arbeiten. Indische Muslime sind übermäßig von Armut und Analphabetismus betroffen mit weniger Zugang zu Regierungsanstellungen, medizinischer Versorgung und Krediten.

(vgl. Freedom House: Freedom in the World - India, Edition 2012)

Religion, Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Im Familienrecht mit seinen diversen religiösen Teilrechtsordnungen genießen die Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung in der Regel nicht geduldet; nach offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums blieb ihre Zahl in den letzten drei Jahren relativ konstant: 2008 weist 943 Vorfälle mit 167 Toten und

2. 354 Verletzten auf. 2009 gab es 826 Vorfälle mit 125 Toten und

2. 424 Verletzten. Für 2010 liegen die Zahlen bei 791 Vorfällen mit 119 Toten und 2.342 Verletzten; für 2011 liegen noch keine Zahlen vor.

(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

[...] In Indien entstanden verschiedene Religionen wie Hinduismus, Buddhismus, Jainismus und Sikhismus und das Land ist seit über tausend Jahren die Heimat für jüdische, zoroastrische, muslimische und christliche Gemeinschaften. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung aller religiösen Gruppen lebte [im Berichtszeitraum] friedlich zusammen und respektierte die Religionsfreiheit und die Rechte von Minderheiten. Jedoch kam es manchmal auch zu Gewalt zwischen den religiösen Gruppen oder Attacken gegen Minderheiten, wobei die Anzahl der Vorfälle nach einem Bericht des Innenministeriums abnahm. Das demokratische System, die offene Gesellschaft, unabhängige rechtliche Institutionen, die lebendige Zivilgesellschaft und die Medien stellen Mechanismen dar, um Verletzungen der Religionsfreiheit zu behandeln, wenn diese geschehen. Das Ministerium für die Angelegenheiten von Minderheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und das Nationale Komitee für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) sind Regierungsbehörden, die geschaffen wurden um Beschwerden über Diskriminierung u. a. aufgrund der Religionszugehörigkeit zu untersuchen und um Vorschläge zu machen, diese zu beseitigen. Obwohl die Empfehlungen der NHCR nicht verbindlich umzusetzen sind, hielten sich die zentralen und lokalen Behörden im Allgemeinen daran. NCM und NHRC intervenierten in zahlreiche Fälle von kommunalen Spannungen, Belästigungen und Gewalt gegen Minderheiten. Die NCM veröffentlichte ihre Bemühungen die kommunale Gewalt gegen Minderheiten zu behandeln. Eine Nationale Kommission für Bildungseinrichtungen von Minderheiten wurde eingerichtet, die Beschwerden in Bezug auf Verletzung der Bildungsrechte von Minderheiten nachgeht und vermitteln kann. Die Regierung bot den Minderheiten einen starken offiziellen rechtlichen Schutz, wobei jedoch manchmal eine schwache Rechtsdurchsetzung, ein Mangel an ausgebildeten Polizeikräften und ein überlasteten Gerichtssystem eine Rolle dabei spielte, dass kommunale Spannungen nicht so rasch wie möglich angegangen wurden. Rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung oder Verfolgung durch private Akteure existierte. Der Oberste Gerichthof und andere Gerichte verfolgten zahlreiche Fälle von kommunaler Gewalt, aber viele andere Fälle blieben anhängig. Menschenrechtsaktivisten warfen der Regierung allerdings vor, dass es keine Aktivität bei Fehlverhalten gegenüber Minderheiten durch Behörden oder Private gebe. Trotz der Bemühungen der Regierung kommunale Harmonie zu fördern, sahen manche Extremisten weiterhin ineffiziente Untersuchungen und Strafverfolgung bei Attacken gegen Minderheiten als Zeichen, dass diese Gewalt straflos bleibt, wobei allerdings zahlreiche Fälle in den Gerichten während des Jahres verfolgt wurden. Die nationale Regierung setzte weiterhin eine einbeziehende und säkulare Politik um, welche den Respekt für die Rechte der religiösen Freiheit beinhaltet. Trotz der Ablehnung des Hindutva (Hindu-Nationalismus) durch die Nationalregierung, gab es einige wenige Bundesstaaten und lokale Regierungen, die durch diesen beeinflusst waren. Während des Jahres 2011 verabschiedeten einige Staaten Gesetze, welche die religiöse Freiheit von Minderheitengruppen einschränken, wie ein Verbot des Kuhschlachtens in einigen Bundesstaaten. Auch andere Gesetze beeinträchtigen die religiöse Praxis, wie die "Anti-Konversions-Gesetze", der "Unlawful Activities Prevention Act" und das Scheidungsgesetz. Es fanden auch Bemühungen der religiösen Führungspersönlichkeiten der unterschiedlichen Religionen statt, Spannungen zwischen den Religionen abzubauen und ökumenisches Verständnis zu fördern. So besuchten religiöse Führer öffentlich die Veranstaltungen anderer Religionsgruppen um ihnen Respekt zu zollen, christliche religiöse Führungspersonen erklärten öffentliche, dass Christen und Muslime zusammen arbeiten müssten um Missverständnisse abzubauen und Muslime im Kaschmir bauen eine christliche Kirche wieder auf. Das NCM erhielt in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt

2. 378 Beschwerden.

(vgl. U.S. Department of State: India International Religious Freedom Report 2011, 30.7.2012)

Rechtsschutz, Justiz

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmal nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert diese Bestimmung, aber Bürger berichteten, dass Korruption weit verbreitet war. Das Rechtssystem war ernsthaft überlastet und es mangelte ihm an modernem Fallmanagement. Mit Stand 1.9.2010 waren über 4 Millionen Fälle am Obersten Gerichtshof anhängig und beinahe 28 Millionen an den unteren Gerichten. Viele Bürger berichteten, sie zahlten Bestechungen um die Fälle im Gericht schneller zu behandeln. 2011 wurde das landesweite Mission Mode Programm lanciert um die Zahl der anhängigen Fälle zu verringern. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen die Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Angeklagten wird die Unschuldsvermutung und das Recht einen Anwalt zu wählen zugestanden. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen ihn vorgebrachten Beweise müssen dem Angeklagten zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden. Es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz. Gerichte in Jammu und Kaschmir waren zögerlich, Fälle in Bezug auf terroristische Verbrechen anzuhören.

(vgl. USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Das indische Justizwesen verfügt über eine lange Geschichte, ist im indischen Staat fest verankert und wird seiner Rolle als Säule der indischen Demokratie gerecht. Indien verfügt über eine unabhängige Justiz, die in der Praxis im Großen und Ganzen funktioniert, jedoch auch durch Probleme beeinträchtigt wird. Die Schwierigkeiten wurden erkannt und sind zum Teil der Größe Indiens geschuldet, sowie der enormen Vielfalt im Land. Sie werden mit unterschiedlichem Erfolg angegangen, wodurch die indische Justiz einem fortwährenden Wandel unterworfen ist. Indien ist gemäß der Verfassung von 1950 eine parlamentarische Demokratie. Das Rechtssystem basiert auf der Gewaltentrennung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative. Das Gesetz sieht ein unabhängiges Gerichtswesen vor, woran sich auch die Regierung im Allgemeinen hält. So besagt die Verfassung, dass "der Staat Maßnahmen ergreifen solle, um im öffentlichen Dienst die Justiz von der Exekutive zu trennen". Probleme gibt es in der Provinz Jammu und Kaschmir, wo Aufständische versuchen Justizangehörige zu bedrohen und einzuschüchtern. Im übrigen Indien gibt es immer wieder Versuche Einfluss auf die Justiz zu nehmen, doch sind nach Informationen des Immigration and Refugee Board (IRB) of Canada diese Versuche zumeist - zumindest auf höherer Ebene - erfolglos. Indiens Justiz hat ein Problem mit Korruption, dabei vor allem auf der sogenannten unteren Ebene, bedingt durch geringe Bezahlung sowie aufgrund vieler unbesetzter Richterstellen, die seit Jahren nicht nach besetzt werden. [...] Die Gerichtshilfe versucht der mangelnden Zugänglichkeit der indischen Justiz entgegenzuwirken. Nach dem sogenannten Rechtshilferahmengesetz können Personen mit niedrigem Einkommen kostenfreie Rechtshilfe bei den High Courts und den ihnen untergeordneten Gerichten bekommen. Die Hilfen wurden der Inflation und den steigenden Kosten angepasst. Die Einkommensgrenze zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für Verfahren vor den High Courts wurde verdreifacht und beträgt nunmehr 25.000,-- Rupien (etwa 250,-- Euro). Die Einkommensgrenze für Verfahren am Supreme Court hat sich mehr als vervierfacht und liegt nun bei 50.000,-- Rupien (etwa 1000,-- Euro). Am meisten profitieren von diesen Hilfen benachteiligte Gruppen wie untere Kasten und Stämme, sowie Frauen, Kinder und Behinderte, da sie unabhängig von ihrem Einkommen kostenfrei ein Gerichtsverfahren einleiten können. Die Finanzhilfe wird von der indischen Bundesregierung zur Verfügung gestellt und wird durch die oberste Rechtshilfebehörde (NALSA) an die Bundesstaaten und Distrikte verteilt. Die Rechtshilfe wird rege in Anspruch genommen; so nahmen bis Ende Juni 2001 in etwa 3,8 Millionen Menschen die Prozesskostenhilfe in Anspruch. Von diesen Personen gehörten etwa 875.000 Menschen den untersten Kasten an, wie auch über 400.000 Frauen und mehr als 41.000 Kinder von der staatlich gelenkten Rechtshilfe profitierten. Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme und die Überlastung des Justizwesens führt in der Regel zu großen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren.

(siehe BAA Staatendokumentation: Analyse - Justizwesen in Indien, 16.7.2010)

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter haben beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse) gezeigt. Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen Ungebühr vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. 2006 wurde die Ungebühr-vor Gericht Klagen reformiert. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Gerechtigkeit durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten. Muslime, die 14 Prozent der Bevölkerung ausmachen, sind in den Sicherheitskräften unterrepräsentiert, wie auch in den Geheimdiensten. Die Polizei ist auch unterbesetzt und es gibt Missbräuche, Folter und Korruption. Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal in Gewalt gegen Personen, die soziale Regeln brechen, besonders Frauen und untere Kaste, resultieren.

(vgl. Freedom House: Freedom in the World - India Edition 2012)

Gemäß Strafprozessordnung (CrPC) hat die Polizei das Recht, bei Delikten, die der Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ohne richterliche Vollmacht Untersuchungen einzuleiten und Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei hat auch das Recht, Leibesvisitationen durchzuführen. Der verantwortliche Beamte einer Polizeistation muss nach einer Verhaftung den Richter unverzüglich mit einem First Information Report (FIR) informieren. Die Haftgründe müssen der festgenommenen Person mitgeteilt werden. Ein Anwalt kann beigezogen werden. Der Festgenommene muss innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft darf bis maximal 90 Tage dauern. Präventivhaft ist gesetzlich vorgesehen bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden. Im Dezember 2008 wurde als Folge des Terroranschlages in Mumbai die "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill (UAPA)" verabschiedet; sie beinhaltet u.a. die Haft von Verdächtigen bis zu 180 Tagen ohne Möglichkeit auf Freilassung auf Kaution, die Anhaltung im Polizeigewahrsam bis zu 30 Tagen, die Umkehrung der Beweislast zu Ungunsten des Verdächtigen und einen Strafrahmen für Verbrechen nach diesem Gesetz von mindestens 10 Jahren bis lebenslänglich. Des Weiteren wurde die Errichtung einer Nationalen Untersuchungsbehörde "National Investigation Agency (NBI)" mit eigenen Gerichten und einer unionsweiten Zuständigkeit in den Bereichen Angriffe auf die staatliche Integrität und Souveränität, Bombenattacken, Flugzeug- und Schiffsentführungen und Angriffe auf nukleare Einrichtungen beschlossen.

(siehe ÖB Neu Delhi: Asylländerbericht Indien 8.2011)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der Indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete anerkannt sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland, Tripura und Sikkim. Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).

(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist. Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden. Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen. Problematisch, in Bezug auf die Menschenrechte, sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen. Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig.

(vgl. BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010)

Korruption

In letzter Zeit wurden durch heimischen und internationalen Druck Versuche die politische Korruption anzugehen, angetrieben. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es noch viel Korruption, welche unbemerkt und unbestraft bleibt. Die Regierung hat bereits eine Reihe von Initiativen unternommen um das Problem in den Griff zu bekommen, wie der "Rights of Information Act" 2005. Der "Right to Information Act" wurde bereits stark eingesetzt um die Transparenz zu erhöhen und korrupte Aktivitäten aufzudecken. Diese Effekte der Gesetzgebung änderten den öffentlichen Bereich, allerdings wurden seit 2009 Berichten zu folge mehr als 12 Informationsrechtsaktivisten getötet.

(vgl. Freedom House: Freedom in the World - India Edition 2012)

[...]

Das Gesetz sieht Strafen vor für Korruption im öffentlichen Dienst, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Die Korruption ist auf einem signifikanten Niveau. Das CBI (Central Bureau of Investigation) informierte, dass es 517 Fälle von Korruptionsvorwürfen untersuchte und die Zentrale Überwachungskommission berichtete, dass 39.123 Staatsdiener zwischen 2008 und 2012 für korrupte Praktiken bestraft wurden. Ein Bericht von Transparency International spricht davon, dass 54 Prozent der Bevölkerung zugaben, Behörden Bestechungsgelder bezahlt zu haben, zumeist für die Beschleunigung der Verfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die Aufmerksamkeit auf die Korruption und der Sozialaktivist Anna Hazare führte Proteste gegen Korruption an. Er beendete seinen Hungerstreik, nachdem das Parlament eingewilligt hatte einen neuen Entwurf des Anti-Korruptionsgesetzes zu erstellen. Im Mai 2011 ratifizierte das Land die UN Konvention gegen Korruption. Die Zentrale Überwachungskommission unterhält eine gebührenfreie Hotline für Korruptionsbeschwerden, wie auch ein Webportal für Informationen.

(vgl. USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Rückkehrfragen - Grundversorgung

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Indien gehört trotz Abschwächen des Wirtschaftswachstums auf 6,5 Prozent (2011/12; 2010/11 dagegen noch 8,4 Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen auf den Feldern Armutsbekämpfung, Infrastruktur und Bildung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei nur 1400 USD. Ca. 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag und ca. 70 Prozent von weniger als 2 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (2011) steht Indien auf Platz 134 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt es bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Jüngste Ankündigungen der indischen Regierung, verschiedene Wirtschaftssektoren wie Einzelhandel, Luftverkehr und Versicherungen zu liberalisieren, stehen nach einem längeren Stillstand in der Reformpolitik für einen neuen Anlauf. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen. Die Demografie spricht für eine sich weiter steigernde Binnennachfrage.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Indien, Wirtschaft, Stand 11.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html,Zugriff 5.3.2013)

Die wichtigsten Gesetze der Sozialen Sicherung in Indien:

Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz,1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfalloder im Falle einer Behinderung.

Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.

Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WCAct"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.

Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B.Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.

Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G.Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden.

In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich-öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"- Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein. Die Regierung hat landesweit eine Vielzahl von Arbeitsvermittlungen aufgebaut, um die Rekrutierung passender Kandidaten für die verschiedenen Sektoren zu erleichtern. Der Nationale Beschäftigungsdienst ("National Employment Service") und die Arbeitsvermittlung("Employment Exchange"), die vom Generaldirektorat für Beschäftigung und Ausbildung des Arbeitsministeriums geführt werden, leiten mehr als900 Arbeitsvermittlungen, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zusammenzuführen. Arbeitssuchende registrieren sich bei den Vermittlungsstellen und erhalten eine Benachrichtigung, sobald eine freie Stelle im staatlichen Sektor mit dem von ihnen gewünschten Profil übereinstimmt. Das Nationale Mahatma Gandhi Garantiegesetz für ländliche Beschäftigung ("MGNREGA") ist ein indisches Arbeits-Garantie-Modell, das am 25. August 2005 in Kraft getreten ist. Das Modellgarantiert erwachsenen Mitgliedern eines ländlichen Haushaltes 100 Tage Arbeit pro Finanzjahr, wenn sie bereit sind als ungelernte Hilfskräfte öffentliche Tätigkeiten für einen festgelegten Mindestlohn von120 (ca. US$ 2.68) pro Tag zu verrichten (Kosten 2009). Die "Union Public Service Commission" (UPSC), unter Artikel 315 der Indischen Verfassunggegründet, führt für verschiedene Posten, z.B. im öffentlichen Dienst, Ingenieurwesen, im medizinischen oder forstwirtschaftlichen Bereich Einstellungsprüfungen durch. Viele Unternehmen des Öffentlichen Sektors ("PublicSectorUndertakings - PSU") sorgen unter der Ägide der indischen Regierung in regelmäßigen Abständen für Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen, wie Elektronik, Erdöl, Luftfahrtechnik, Schienenverkehr etc. Die Industriedirektorate fungieren als "Knoten"-Agenturen der einzelnen Bundesstaaten, die neue Unternehmer beim Aufbau einer industriellen Einheit in dem betreffenden Staatunterstützen und führen. Sie sind die Schnittstelle zwischen der Industrie und anderen industriellen Agenturen und ermöglichen es so den Unternehmern, die verschiedenen Lizenzen und Freigaben unterschiedlicher Abteilungen an einer einzelnen Stelle einzuholen. Während des Aufbaus eines Wirtschaftsunternehmens sollte sich der Unternehmer daher mit dem zuständigen Direktorat in Verbindung setzen. Staatliche Stellen für Arbeit und Beschäftigung:

(siehe http://www.dget.nic.in/asp/sempdir.htm)

Indien sieht sich als Teil des weltweiten Trends in Richtung einer zunehmenden Verstädterung. Das Land hat laut dem Zensus 2011 eine Gesamtbevölkerung von 1.210 Mio. Menschen, von denen 29% in städtischen Gebieten leben. Das Ministerium für Stadtentwicklung ist verantwortlich für die Ausgestaltung politischer Maßnahmen, Förderprogramme und Kontrollprogramme, sowie für die Koordinierung der Aktivitäten verschiedener Bundesministerien, Staatenregierungen und weiterer Schnittstellenbehörden, insofern als die städtische Entwicklung nahezu alle Belange des Landes betrifft. [...]

Medizinische Versorgung

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selber ist der weltweit großte Hersteller von Generika, Medikmante kosten ein Bruchteil der Preise in Europa.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Die medizinische Versorgung ist in den meisten städtischen Gebieten recht dürftig. Sofern eine Versorgung vorhanden ist, gibt es keine einheitliche Organisationsstruktur. 30% der Bevölkerung des Landes lebt in städtischen Regionen. Der Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem ist zwischen den besser gestellten und benachteiligten Bevölkerungsgruppen sehr ungleich. Aufgrund des Mangels an geeigneten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen wird geschätzt, dass weniger als 20 % der Bevölkerung, die medizinische Hilfe in ambulanten Einrichtungen sucht, und weniger als 45 % der Menschen, die eine Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung benötigen, die Dienste öffentlicher Krankenhäuser nutzen können. Diesem Verhältnis steht die Tatsache gegenüber, dass die meisten Patienten nicht über die nötigen Mittel für private medizinische Behandlung verfügen; es sei denn auf Kosten anderer notwendiger Ausgaben wie z. B. der eigenen Ernährungsgrundlage. Der allgemeine Mangel an medizinischem Personal ist insbesondere in den unterentwickelten und ländlichen Gebieten unverhältnismäßig groß. Kein bisher in Angriff genommenes Anreizsystem konnte privates medizinisches Personal dazu bewegen, in diese Gebiete umzusiedeln.

(vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2010)

Die Infrastruktur für medizinische Ausbildung im Land hat in den letzten 20 Jahren ein rapides Wachstum gezeigt. Das Land hat 335 medizinische Colleges, 291 Colleges für Zahnchirurgie auf Bachelor Niveau und 140 Colleges für Zahnchirurgie auf Master-Niveau im Zeitraum 2011-2012. Es gibt 2028 Einrichtungen zur Ausbildung von allgemeinen Krankenschwestern und Hebammen, mit einer Kapazität von

80. 332 und 608 Colleges für Pharmazie mit einer Kapazität von 36.115 (Stand 31.3.2010). Es gibt 11.993 Krankenhäuser mit 784.940 Betten im Land. 7.347 Krankenhäuser sind in ländlichem Gebiet mit 160.862 Betten und 4.146 Krankenhäuser in städtischem Gebiet mit 618.664 Betten. Zusätzlich gibt es mit Stand 1.4.2011 24.280 medizinische Einrichtungen nach traditionellen indischen Heilmethoden (AYUSH). Es gibt 148.124 medizinische "Sub-Zentren", 23.887 Zentren für grundlegende Gesundheitsversorgung und 4.809 kommunale Gesundheitszentren (Stand 3.2011)

(vgl. Bureau of Health Intelligence, Ministry of Health and Family Welfare: National Health Profile, Health Infrastructure 2011, January-December, http://cbhidghs.nic.in/writereaddata/ mainlinkFile/11%20%20Health%20Infrastructure%202011.pdf, Zugriff 5.3.2013)

[...] Die indische Regierung unternahm zahlreiche Schritte 2012 um das Leiden Hunderttausender Menschen mit unheilbaren Krankheiten zu verbessern. Sie förderte regionale Krebszentren.

(vgl. Human Rights Watch: World Report 2013, India, 29.1.2013)

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam,Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu andKashmir, Manipur, Mizoram,Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand undUttar Pradesh.

Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:

Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate

Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger

Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten

Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener Demographie

Förderung des gesunden Lebenswandels und alternativer Medizin durch AYUSH (Abteilung für Ayurveda, Yoga und Neuropathie - einem alternativen Gesundheitssystem in Indien)

In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Weltverhältnismäßig niedrig. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschenzuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen. [...] Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an. Eine ausführliche Aufstellung der in Indien tätigen NGOs:

(vgl. http://www.ngosindia.com/)

Behandlung nach Rückkehr

Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.

(vgl. XXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.

(siehe Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2010)

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden.

(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

3. Beweiswürdigung:

Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volks-gruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, so beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Indiens. Der BF hat weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Angaben (insbesondere seiner Wohnanschrift in Indien) übereinstimmen würden, im Original vorgelegt; seine Identität steht somit nicht fest. Aus der vorgelegten Kopie des angeblich dem BF zuzuordnenden indischen Führerscheins ist hinsichtlich der Feststellung seiner Identität nichts zu gewinnen, zumal es sich hierbei - wie bereits erwähnt - lediglich um eine Kopie handelt und es sich bei der daraus zu entnehmenden Wohnadresse um eine andere als jene handelt, die der BF anlässlich seiner Erstbefragung am 18.12.2013 angegeben hatte. Davon abgesehen steht die vorgelegte Führerscheinkopie im Widerspruch zur Aussage des BF vor dem BFA am 16.01.2014, anlässlich derer er die Frage, ob er einen Führerschein habe, verneinte und weiters angab, er könne zwar Auto fahren, habe aber bis jetzt keinen Führerschein gemacht.

Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich und zum Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen, dass der BF keine Kurse besucht hat und über keine Deutschkenntnisse verfügt, ergeben sich einerseits aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und andererseits aus dem Umstand, dass er im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben gemacht und auch in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise, wie etwa Teilnahmebestätigungen oder Prüfungszeugnisse, vorgelegt hat. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit und zu seinen Verhältnissen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens in Österreich basieren auf den Angaben des BF anlässlich der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA.

Zum Vorbringen des BF:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. Dieses Vorbringen knüpft nicht an die in der GFK genannten Gründe an und wurde mit dem zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides über die Asylfrage bereits negativ entschieden.

Im Weiteren wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sein nicht asylrelevantes Vorbringen nicht glaubhaft sei, weil es dem BF nicht gelungen sei, den Grund und die Höhe der Schulden seines Vaters schlüssig darzulegen. Zudem brachte er bei der Erstbefragung vor, er selbst habe Schulden bei verschiedenen Leuten auf Grund der Kosten für den Schlepper, er schulde ihnen 1.500.000.- Rupien. Hingegen brachte er vor dem BFA am 16.01.2014 vor, er habe die Kosten für den Schlepper aus dem Verkaufserlös für das Haus seines Vaters bestritten, um etwas später vor dem BFA vorzubringen, sein Vater habe Schulden in Höhe von 18 Mio. Rupien, weil er dem BF und seinem Bruder jeweils eine fünfjährige Ausbildung an einer Privatschule ermöglicht habe. Zum Vorhalt, dass sich aus dem von ihm angegebenen monatlichen Schulgeld von 500 Rupien die von ihm angegebene Summe nicht ergeben könne, wollte er keine Stellungnahme abgeben.

Der BF brachte auch vor, wegen der Schulden selbst nicht bedroht zu werden, denn diese würden seinen Vater betreffen. Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, wegen seiner Schulden bedroht worden zu sein, führte er aus, dies einfach so gesagt zu haben, es stimme jedoch nicht. Es sei ihm nur sehr unangenehm Schulden zu haben und er wolle sie zurückzahlen. Er habe eigentlich nach England gewollt, sei aber an der österreichischen Grenze festgenommen worden und habe dann den Antrag (Anm.: auf internationalen Schutz) gestellt. Der BF wechselte zusammengefasst seinen Grund für die Antragstellung mehrfach aus bzw. machte dazu widersprüchliche Angaben, sodass sein Vorbringen schon deshalb nicht glaubhaft ist. Ferner machte er letztlich auch gar keine Verfolgung geltend.

Das Beschwerdevorbringen, dass Leib und Leben des BF wegen der Familienschulden in Höhe von 18 Mio. Rupien bei einer Rückkehr nach Indien bedroht seien, ist daher nicht plausibel nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft. Dass er deswegen schon Angriffen ausgesetzt gewesen sei, hat er vor dem BFA nicht angegeben, sondern vorgebracht, dass seine Angaben anlässlich der Erstbefragung, er sei wegen seiner Schulden bedroht worden, nicht richtig seien.

Da er sich auch in dem Punkt, ob es nun seine Schulden oder jene seines Vaters seien, wiederholt widersprach, ist auch dieses Vorbringen letztlich nicht glaubhaft. Der BF gab anlässlich der Erstbefragung an, keine Arbeit zu haben, sodass insofern bloß von wirtschaftlichen Gründen als Motiv für die Ausreise des BF aus Indien ausgegangen wird.

Selbst bei Zutreffen seines Vorbringens über eine drohende Verfolgung durch Privatpersonen ist nach den getroffenen Länderfeststellungen grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der indischen Behörden auszugehen und besteht jedenfalls die Möglichkeit für den BF, sich zumutbarer Weise in einem anderen Teil Indiens niederzulassen (interne Flucht- bzw. Schutzalternative).

Soweit der BF moniert, die Behörde habe festgestellt, dass er Schulden gemacht und im Fall der Rückkehr Probleme mit den Gläubigern habe (S 13 des angefochtenen Bescheides), so ist dazu zu richtig stellend zu bemerken, dass auf der angegebenen Stelle lediglich ausgeführt wurde, welches Vorbringen er bei der Erstbefragung als Fluchtgrund ua. erstattete. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass dieser Umstand als glaubhaft festgestellt worden wäre. Vielmehr wurde eindeutig ausgeführt, dass der BF in Indien keiner asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege, sowie überdies ausdrücklich festgestellt, dass er Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und schließlich (bei der Einvernahme am 16.01.2014 vor dem BFA) angegeben habe, sein Vater habe Schulden wegen der Schulausbildung des BF. Die Beschwerdeausführungen über eine unschlüssige Beweiswürdigung erwiesen sich somit als nicht nachvollziehbar.

Soweit im Verlauf des Verfahrens am 12.02.2014 die Kopie eines dem BF zugeordneten Führerscheins vorgelegt wurde und seine darin ausgewiesene Wohnanschrift nicht mit derjenigen übereinstimmt, die der BF anlässlich seiner Erstbefragung am 18.02.2014 vor einem Polizeibeamten zu Protokoll gegeben und mit seiner Unterschrift bestätigt hatte, so ist auch dieser Umstand geeignet, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF erheblich zu erschüttern. Dies umso mehr, als der BF - wie bereits erwähnt - anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.01.2014 angegeben hatte, über keinen Führerschein zu verfügen bzw. bis dato keinen Führerschein gemacht zu haben.

Schließlich wurden in der Beschwerde auch keine anderslautenden substantiierten Berichte zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der indischen Behörden angeführt, weshalb die oben angeführten Feststellungen dazu weiterhin der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Beim BF handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der in der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er durch eine ähnliche Beschäftigung oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich in Indien eine zumutbare und ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom BF behaupteten Verfolgungshandlungen - von deren Zutreffen allerdings nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens nicht auszugehen ist - allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der BF konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen auch mit dessen Amtswissen, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist zu bemerken, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Inhalte zu zweifeln. Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme am 16.01.2014 mit Unterstützung durch einen Dolmetscher dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu lediglich aus, an den Ländervorhalten nicht interessiert zu sein. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine relevanten Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat begründete Zweifel aufkommen ließen. Im Lichte obiger Ausführungen entbehrt schließlich das Beschwerdevorbringen, die Behörde habe sich unzureichend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt, jeglicher Grundlage.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich das Vorbringen des BF vor allem unter dem Gesichtspunkt der aufgezeigten Ungereimtheiten, Widersprüche und wiederholt wechselnden Angaben als vollkommen unglaubhaft erweist. Insgesamt ist einerseits davon auszugehen, dass der BF sein Herkunftsland Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, andererseits sind keine Tatsachen hervorgekommen, die nahe legen würden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder von der Todesstrafe bedroht ist oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Insofern teilt das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der belangten Behörde, dass der BF bloß wirtschaftliche Gründe geltend gemacht hat, und schließt sich insbesondere auch der Einschätzung fehlender Glaubhaftigkeit zu seinem Fluchtvorbringen an.

Von weiteren Ermittlungen, wie etwa der in der Beschwerde geforderten Recherche, ob die indischen Behörden willens und fähig seien, dem BF hinreichenden Schutz zu gewähren, konnte daher Abstand genommen werden.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 26.02.2014 zu Post gegeben, mithin fristgerecht beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 29.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF (folgend: FPG) bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Nachdem mit der vorliegenden Beschwerde lediglich die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides bekämpft wurden, ist der Spruchpunkt I. dieses Bescheides, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.12.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:

95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:

95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:

98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:

2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.

Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.

Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.

Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:

44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulbildung und praktische Erfahrungen in der Landwirtschaft. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass es - wie bereits erwähnt - selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen in der Regel möglich sein wird, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen zwar sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab, können aber durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel problemlos ausgeglichen werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr - allenfalls auch im Rahmen seines Familienverbandes - eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. Da der BF aufgrund der erwähnten persönlichen Eigenschaften (gesund, arbeitsfähig, ledig, Schulbildung, praktische Erfahrungen in der Landwirtschaft) in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen (hypothetischen) Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative zu entgehen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl:

2000/01/0453; 18.07.2003, Zahl: 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Zu berücksichtigen war auch, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Indien nicht entsprechend substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht konkret dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Somit ist nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände", wie etwa eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich erst seit 18.12.2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, erfolgte im vorliegenden Verfahren die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zahl: 2007/01/0479).

Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des BF im österreichischen Bundesgebiet seit seiner unrechtmäßigen Einreise am 18.12.2013 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan, er hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass in seinem Fall keine schützenswerte dauernde Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist daher aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick darauf, dass der erwachsene BF den weit überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und er auch Sprachen des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Somit sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG ergeben würde.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Aufgrund der getroffenen Sachentscheidung erübrigt sich ein Abspruch hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der BF beantragte mit der Beschwerde ua. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im gegenständlichen Fall erfüllt sind, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, welche allein schon den Spruchpunkt II. zu tragen vermag, und der - wie aufgezeigt - in der Beschwerde nicht entsprechend substantiiert entgegen getreten wurde; somit ist der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt. Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat, zu der in der Beschwerde ebenfalls keine konkreten Mängel auf vergleichbarem Niveau dargetan wurden, ist der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben. Schließlich enthält die Beschwerde keine Ausführungen, mit denen den Feststellungen und rechtlichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu den Spruchpunkten III. und IV. substanziell entgegengetreten worden wäre, weshalb auch diesbezüglich der Sachverhalt geklärt erscheint.

Somit sind die Grundlagen des bekämpften Bescheides aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten des BFA unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungswesentliches mehr vorgebracht wurde. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren voran gegangen, im Zuge dessen der BF detailliert befragt und auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde. Für die behaupteten Mangelhaftigkeiten finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen. Sohin ist nicht ersichtlich, dass ein Beschwerdevorbringen vorliegen würde, welches mit dem BF initiativ zu erörtern gewesen wäre, sodass eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Schließlich war im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dem in der Beschwerde vorgebrachten Antrag "die oa. Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und zu Durchführung eines materiellen Verfahrens und Erlassung eines inhaltlichen Bescheides gemäß 28 Abs. 3 und /oder 4 VwGVG [§ 66 Abs. 2 AVG] an das Bundesamt zurückzuverweisen", nicht zu entsprechen, zumal der maßgebliche verfahrensgegenständliche Sachverhalt feststeht.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den betreffenden Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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