W132 1430370-1•BVwG W132 1430370-1
W132 1430370-1Tribunal Administrativo Federal6 de mai. de 2014
alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle<br/>Verhältnisse, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerde von mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, Rechtsanwältin, gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.
III In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, ist spätestens am 02.01.2012 illegal nach Österreich eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 02.01.2012 wurde der Beschwerdeführer erstmals befragt. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er afghanischer Staatsbürger sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazarer und er Konfession der Schiiten an. Er habe keine Dokumente. Er sei illegal mittels Schleppern nach Österreich gereist. Sein Vater habe die Reise organisiert und bezahlt. Zur Fluchtroute wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er mittels PKW in den Iran gebracht worden sei, bis an die iranisch-türkische Grenze. Zu Fuß sei er über die Grenze gegangen. In der Türkei sei er ca. 1 Woche geblieben und dann sei er mittels PKW nach Griechenland gebracht worden. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen und des Landes verwiesen worden. Er sei dann mit dem Zug nach Athen gefahren. Dort habe er sich auf der Ladefläche eines LKW versteckt und sei dann in Wien abgesetzt worden. Mit einem Taxi sei er dann ins Lager gefahren. Zu den Fluchtgründen befragt wird im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, dass er Angst vor den Taliban habe welche ihn würden töten wollen. Aus Angst vor den Taliban sei er geflohen. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er getötet zu werden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.01.2012 hat er ergänzend vorgebracht, dass er sich bei der Angabe seines Geburtsdatums auf Grund des anderen Kalenders geirrt habe. Sein richtiges Geburtsdatum sei der XXXX. Seine Mutter habe ihm das bei einem Anruf bestätigt. Er habe nie Dokumente besessen in welchen sein Geburtsdatum eingetragen sei. Er sei nie zur Schule gegangen. Die Angaben welche er zur Fluchtroute bei der Ersteinvernahme gemacht habe seien richtig. Er könne keine weiteren Angaben dazu machen. Er habe in der EU keine Verwandten. Er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen. Diese würden Kinder nicht zur Schule gehen lassen und würden Leute umbringen. Auch sei die allgemeine Lage in Afghanistan schlecht. Er sei persönlich nicht bedroht worden, aber sein Vater sei einmal von ihnen verschleppt worden. Sein Vater habe entschieden, dass er Afghanistan verlassen solle, da ihn die Taliban sonst umbringen würden. Warum wisse er aber nicht. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Er könne sich als Beweismittel einen Brief schicken lassen, der von den Taliban gekommen sei. Der Brief sei seinem Vater geschickt worden, er wisse aber nicht was in diesem Brief stehe.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.08.2012 hat er neuerlich befragt im Wesentlichen vorgebracht, dass er in Afghanistan in der Provinz XXXX, im Distr. XXXX im Dorf XXXX gewohnt habe. Er könne es nicht aufschreiben. Die nächste große Stadt heiße XXXX. Er habe gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter, zwei Brüdern und zwei Schwestern gewohnt. Er sei bei seiner Ausreise von XXXX nach Kabul gereist. Dort habe er sich einen Tag aufgehalten. Er sei das erste Mal in Kabul gewesen. Er sei aus Afghanistan, ledig, Hazare und Schiite. Er wisse nicht wann er geboren sei. Damit konfrontiert, dass er zu Beginn 1.1.1997 gesagt habe und dann auf XXXX korrigiert habe wird vom Beschwerdeführer angegeben, dass er sein Geburtsdatum nicht gewusst habe als er neu in Österreich gewesen sei. Der Polizeibeamte habe gesagt, dass er 01.01. schreiben würde, er könne aber mit seinen Eltern sprechen und wenn er ein genaues Geburtsdatum habe, könne er das korrigieren. Danach habe er mit seinem Vater telefoniert, er habe ihm ein genaues Geburtsdatum genannt, dieses sei von der Polizei umgerechnet und protokolliert worden. Er wisse nicht welches Datum der Vater gesagt habe, er könne nicht lesen. Ein anderer Afghane der neben ihm gestanden habe, hätte dieses Geburtsdatum auf einen Zettel aufgeschrieben. Mit diesem Zettel sei er zur Polizei gegangen und danach habe er den Zettel verloren. Die Polizei habe aber den Zettel gesehen und dieses Datum umgerechnet. Er wisse nicht wer der anderer Afghane gewesen sei, der das Datum auf den Zettel geschrieben habe. Er habe mit seinen Eltern gesprochen. Er wisse nicht wie er heiße. Er wisse nicht wie alt er selbst sei. An Angehörigen habe er in Afghanistan seine Eltern, Brüder und Schwestern. Er habe 2 Brüder und 2 Schwestern. Er habe keine Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen oder Großeltern in Afghanistan. Zu seinen Fluchtgründen wird vom Beschwerdeführer angegeben, dass die Taliban seinen Vater mitgenommen hätten, weil er Hazare und Schiite sei. Die Taliban hätten auch einige Waffen bei seinem Vater entdeckt, aus diesem Grund habe man seinen Vater mitgenommen und festgehalten. Damals sei er noch ein Kind gewesen. Später habe sein Vater ihn ins Ausland geschickt. Er sei noch nicht ganz erwachsen, aber schon älter als damals gewesen. Er wisse nicht wann sein Vater mitgenommen worden sei und wie alt er selbst damals gewesen sei. Es sei lange her und er sei noch ein Kind gewesen. Er wisse nicht wie lange er fortgeblieben sei, ob Tage oder ein Jahr. Er sei noch ein Kind gewesen. Er wisse nicht wohin sein Vater gebracht worden sei. Vielleicht nach XXXX. Er habe seinen Vater nie danach gefragt. Es hätten Übergriffe speziell gegen seine eigene Person stattgefunden. Die Taliban seien immer wieder aufgetaucht und hätten sie geschlagen. Je nachdem wer da gewesen sei, seinen Vater, seinen Bruder oder ihn selbst. Die Taliban hätten gesagt, sie seien Hazare und Schiiten, und sie müssten geschlagen werden. Unter Vorweisung eines durchgebogenen linken Armes wird vom Beschwerdeführer angegeben, dass die Taliban ihm einmal seinen Arm gebrochen hätten. Er sei vorsichtig, gewesen, damit er von den Taliban nicht erwischt werde, wenn man erwischt würde, würde man geschlagen werden. Immer wenn die Taliban aufgetaucht seien habe er sich irgendwo versteckt. Er habe die Taliban daran erkannt, dass alle gesagt hätten, die Taliban, die Taliban. Jeder habe versucht sich irgendwo zu verstecken. Das Haus seiner Familie habe eine Eingangstür und eine Hintertür gehabt. Er habe sehr oft diese Hintertür genutzt und sei geflüchtet, wenn die Taliban da gewesen seien. Die Taliban seien regelmäßig gekommen, aber nicht jeden Tag, einmal in der Woche oder alle zwei Wochen einmal. Es seien alle geschlagen worden. Alle Dorfbewohner. Wo er gewohnt habe, hätte die Polizei keine Macht. Die Dorfgemeinschaft habe sich nicht geschlossen gegen die Taliban gerichtet, da die Taliban bewaffnet gewesen seien und sie, die Dorfbewohner, nicht bewaffnet seien. Sein Vater habe keine Waffen mehr gehabt. Er sei nicht in einen anderen Teil von Afghanistan oder nach XXXX gezogen, weil er kein Geld gehabt habe. Wie hätte er dort leben können. Sein Vater habe die Ausreise finanziert. Er habe ein Grundstück verkauft. Er wisse nicht wieviel seine Ausreise gekostet habe, sein Vater habe das bezahlt. Er sei der Wunsch seines Vaters gewesen, dass er Afghanistan verlasse. Er sei von Personen bedroht oder verfolgt worden in Afghanistan. Von den Taliban. Die Taliban seien regelmäßig bei ihnen aufgetaucht. Sie hätten seinen Vater mitgenommen und die Taliban seien eine große Bedrohung für die gesamten Dorfbewohner gewesen. Wenn eine Person von den Taliban erwischt worden sei, wäre alles möglich gewesen. Auch nach der Entlassung seines Vaters, seien die Taliban wieder regelmäßig aufgetaucht. Sein Vater habe ihn ins Ausland geschickt, damit er nicht getötet werde. Er wisse nicht was sein Vater nach der Entlassung gesagt habe, er sei damals noch ein Kind gewesen. Die Taliban seien das letzte Mal ca. 2 Monate vor seiner Ausreise zu ihnen nach Hause gekommen. Sein Vater habe gesagt, dass er Afghanistan verlassen solle, damit er am Leben bleibe. Seine Geschwister hätten keine andere Wahl, sie würden kein Geld haben, sonst würden sie alle längst Afghanistan verlassen haben. Das Leben dort sei die Hölle, auch für seine Geschwister. Die Taliban würden immer mit einem Auto kommen. Wenn man zu Hause sei und ein Auto höre, bekomme man Angst und Panik. Alle würden unruhig werden, laut schreien, die Taliban, die Taliban und alle würden versuchen zu fliehen. So würden seine Geschwister jetzt in Afghanistan leben. Die Taliban würden im Gebirge leben und wieder ins Gebirge zurückkehren. Die Taliban würden mit einem Auto voll mit Personen kommen.
Sein Vater sei von Beruf Landwirt, er habe sehr wenige Felder und er arbeite auf diesen Feldern. Er sorge für die ganze Familie. Er habe keinen Kontakt mit seiner Familie. Vor zwei Monaten habe er zum letzten Mal telefoniert.
Bis auf die bereits erwähnten Ereignisse habe er keine Probleme mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Alle diese Probleme mit den Taliban bzw. Pashtunen seinen wegen der Religion oder Volksgruppe. Dort gebe es auch keine Behörde oder Regierung, niemand unterstütze sie. Er kenne seine Verfolger nicht persönlich, sie hätten nicht in seiner Umgebung gewohnt. Er sei nie in einer Partei tätig gewesen. Er habe keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in seinem Heimatland gehabt. Er sei nicht vorbestraft im Herkunftsland oder einem anderen Land.
Er wisse wirklich nicht wann er seinen Heimatort verlassen habe. Seine Reise habe ca. 6 bis 7 Monate gedauert, dann sei er in Österreich gewesen. Den Brief habe ihm sein Vater zukommen lassen. Er habe mit seinem Vater telefoniert und dieser habe ihm den zugeschickt. Er kenne den Inhalt des Briefes nicht. Danach befragt ob er wisse wer den Brief verfasst habe wird vom Beschwerdeführer angegeben, dass dies vielleicht die Taliban gewesen seien. Auf die Anmerkung dass es nicht Taliban gewesen seien, da der Briefkopf laute "Sehr geehrte Taliban!" wird vom Beschwerdeführer angeführt, dass das die Taliban geschrieben hätten. Es sei sich sicher, da sein Vater gesagt habe, die Taliban hätten ihm dieses Schreiben gegeben. Vom Leiter der Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Brief auf Pashtu geschrieben worden sei von einer Person, die offensichtlich nicht Pashtu spreche mit Schreibfehlern und Grammatikfehlern, ein Satz habe kein Verb, Wörter die verwendet worden seien gebe es nicht. Typisch sei die Zahl oben, aber man schreibe nicht "Sehr geehrte Taliban". Hinzugefügt wurde vom Dolmetsch, dass er zahlreiche Taliban-Schreiben übersetzt habe, so eines aber noch nicht gesehen habe. Die Entdeckungsabteilung habe einen Briefkopf, hier sei kein Briefkopf. Die Taliban würden immer einen Mondkalender verwenden, hier werde der Sonnenkalender angeführt. Die Taliban würden immer "Islamischer Staat Afghanistan" schreiben und hätten ein Staatswappen mit Schwert, worin ALLAH stehe. Der Absender sei auf Dari geschrieben und zudem stehe die Universität XXXX darauf. Hierzu befragt wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass im Kinderdorf drei Pashtu sprechende Afghanen seien, welche das für ihn gelesen hätten und die es genauso gesagt hätten wie der Dolmetsch es vorgelesen habe. Sein Vater XXXX habe die Waffen abgegeben. Aber diese Entdeckungsabteilung sei auch ein Teil von den Taliban. Es sei ein internes Schreiben der Taliban zu den Taliban. Die Taliban hätten das Schreiben seinem Vater gegeben. Auf die Frage ob die Taliban in einer Sprache schreiben würden, die sie nicht wirklich beherrschen, wird vom Beschwerdeführer angegeben, dass die Taliban Pashtu sprechen würden. Er sei illegal ausgereist. Es gebe in Österreich keine Personen die er schon aus seinem Heimatland kenne. Er sei das erste Mal im Ausland. Er habe keine Reisedokumente dabei. Er habe vom Schlepper keine Dokumente erhalten und zurückgegeben. Er habe niemals einen Pass, Personalausweis oder Führerschein besessen. Österreich sei sein Zielland gewesen. Er habe Österreich nicht gekannt, aber in Griechenland hätten viele über Österreich gesprochen. Es sei nur Positives über Österreich berichtet worden. Er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt, weil das nicht gehe. Er habe keine Schulbildung genossen. Er sei zwei Jahre lang vom XXXX unterrichtet worden. Er könne nur sehr wenig lesen und schreiben. Seinen Lebensunterhalt zu Hause habe er damit bestritten, dass er seinem Vater geholfen habe, der Landwirt sei. Sie hätten Weizen und Reis angebaut. Er habe keine Verwandten oder Bekannten in Europa. Danach befragt wen er in Griechenland und Schweden angerufen habe, da auf seinem Handy Rufnummern aus Schweden und Griechenland aufgeschienen seien, wird vom Beschwerdeführer angegeben, dass er in Schweden nicht angerufen habe. Er habe auch in Griechenland niemanden angerufen. Auch habe er die Rufnummern aus Schweden und Griechenland nicht gespeichert. Es sei nicht sein Handy gewesen, sondern dass eines anderen Afghanen der XXXX heiße. Den vollständigen Namen kenne er nicht. Alle hätten ihn XXXX genannt. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte er getötet zu werden. In Österreich wolle er ganz normal leben. Er besuche einen Deutschkurs. Er wolle nichts weiter vorbringen. Er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Im Zuge der Rückübersetzung der Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer bezüglich Seite 4 unten angegeben, dass die Taliban von seinem Vater Waffen verlangt hätten. Da er keine gehabt habe, hätte er welche gekauft und an die Taliban weitergegeben. Seitens der gesetzlichen Vertretung wurde ergänzend angeführt, dass die Taliban überall leben würden, auch im Gebirge. Die Leute seien ins Gebirge geflüchtet und danach wieder zurückgekehrt. Weiters wurde seitens der gesetzlichen Vertretung der Dolmetsch gefragt ob der Verfasser des Textes Pashtu spreche. Seitens des Dolmetschers wurde angeführt, dass er dies nicht ausschließen könne, aber so viele Fehler bei einem internen Schreiben der Taliban seien seltsam und würden diese immer mit Briefkopf verfasst.
Weiters wird von der gesetzlichen Vertretung vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf die Frage wen er in Griechenland und Schweden angerufen habe geantwortet habe.
Der gesetzlichen Vertretung wurden die landeskundlichen Feststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und eine Frist von 2 Wochen für eine Stellungnahme vereinbart.
Mit Schreiben vom 20.8.2012 wurde vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht, dass der Länderbericht viel zu vage Aussagen über die Sicherheitslage in XXXX, insbesondere für Minderjährige enthalte. Gerade im Norden bestehe die Gefahr von ethnischen Konflikten. Da die Provinz XXXX mehrheitlich von Hazaren bewohnt werde komme es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit den paschtunischen Taliban, die als Fluchtgrund genannt worden seien. Erst am 16.8.2012 sei es in der Provinz XXXX zu einem Anschlag gekommen, bei dem zwei afghanische Soldaten getötet worden seien. Die Rückkehr eines Minderjährigen in das Herkunftsland sei keine Option wenn ein "vernünftigerweise absehbares Risiko" bestehe, dass diese Rückkehr zu Verstößen gegen die Grundrechte des Kindes führe, insbesondere dann nicht, wenn das Prinzip des Non-Refoulement greife. Eine Rückkehr ins Herkunftsland sei prinzipiell nur dann zu befürworten, wenn diese dem Kindeswohl dienlich sei. Da die vorliegenden landeskundlichen Feststellungen nicht ausreichend seien, um die Situation des Antragstellers im Falle seiner Rückkehr einzuschätzen, werde beantragt, weitere aktuelle Gutachten und Stellungnahmen zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX, insbesondere für alleinstehende Minderjährige einzuholen. Für alleinstehende Minderjährige, die nicht in der Obhut ihrer Familien seien, wie den Antragsteller, bestehe insbesondere die Gefahr der Zwangsarbeit, sexuellen Ausbeutung sowie der Zwangsrekrutierung. Auch gehöre der Antragsteller zur Volksgruppe der Hazare und sei Schiit. Im vorliegenden Länderbericht werde darauf hingewiesen, dass trotz einer Besserung der Situation nach dem Sturz des Taliban-Regimes die Hazare zu einem gewissen Grad weiterhin sozialer Diskriminierung ausgesetzt seien. Der Asylgerichtshof habe jüngst entschieden, dass auch für einen jungen, arbeitsfähigen afghanischen Mann eine Rückkehr nach Afghanistan unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK dann nicht zumutbar ist, wenn er nicht sofort familiären Rückhalt in Anspruch nehmen kann. Dem Beschwerdeführer stünde im Falle seiner Rückkehr kein familiäres Netzwerk zur Verfügung. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und es sei auch nicht bekannt ob sich diese noch im Heimatdorf aufhalte. Wie im Länderbericht zutreffend geschildert, gäbe es für zurückkehrende Minderjährige auch keine stattlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen. Eine der Garantien der EMRK entsprechende Rückführung komme nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet zu schaffen. Dies alles treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu.
Der Beschwerdeführer legte folgende Bescheinigungsmittel vor:
mit 20.07.1377 datierter Brief, lt Vorbringen Schreiben der Taliban
Übersetzung: Sehr geehrte Taliban! Auf euch sei Frieden und Gottes Erbarmen und sein Segen. Dieser Kerl "XXXX" hat 2 Waffen (XXXX) und der dazugehörigen Munition an die Sicherheitsdirektion der Provonz XXXX abgegeben. Die Kuchis (Nomaden) müssen dort ihre Pflicht erfüllen. Leiter der Entdeckungsabteilung, XXXX, Unterschrift,
Datum: XXXX (Anmerkung des Übersetzers: XXXX)
Österreichisches Sprachdiplom Deutsch der VHS XXXX vom 02.07.2013,
A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden
Bestätigung über die Teilnahme an der XXXX und Vorbereitung auf den Einstieg in den externen Pflichtschulabschluss Module 1, 2 und 3 im Zeitraum 10.09.2012 bis 24.07.2013
2. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt allgemeine Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit sowie das Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers fest. Die angegebene Minderjährigkeit habe nicht eindeutig festgestellt werden können, jedoch werde im Zweifel davon ausgegangen.
In der rechtlichen Würdigung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass keine Sachverhalte ermittelt hätten werden können, die auf irgendeine wie auch immer beschaffene konkrete Gefahr für die Person des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Afghanistan hindeuten würden. Es drohe ihm aufgrund der Ausreise, seiner Antragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet hätten, keine Verfolgung. Unter einer Gesamtbetrachtung aller bekannten Umstände könne im konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keiner Folter, erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein würde, dass ein Art 3 EMRK relevanter Sachverhalt verwirklicht werden würde.
Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.
3. Mit Schriftsatz vom XXXX, ergänzt mit Schreiben vom 13.6.2013, wurde gegen Spruchpunkt II fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Die Abweisung des Antrages bezüglich Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde nicht beeinsprucht.
In der Begründung wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen bekräftigt.
4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer als Parteien teilnahm. Das Bundesasylamt verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Die bevollmächtigte Vertreterin ist nicht erschienen. Als Unterstützung stand ihm Frau XXXX, Betreuerin im Kinderdorf, zur Verfügung.
Im Rahmen der Befragung wurden das bisherige Vorbringen sowie die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert. Der Beschwerdeführer gab an, einen Suchantrag betreffend seine Familie gestellt zu haben. Er könne außer Provinz, Distrikt, Dorf und Unterdorf keine genaueren Angaben machen. In Afghanistan seien Straßen mit keinen Namen versehen, es gäbe auch keine Hausnummern. Der Suchantrag sei ergebnislos verlaufen.
Die bisherigen Einvernahmen seien rückübersetzt worden. Dennoch seien ihm drei Fehler aufgefallen, die im Zuge der Rückübersetzung nicht ausgebessert worden seien. Der erste Fehler: XXXX sei als XXXX geschrieben worden. Betreffend den Fluchtweg habe er drei Monate gesagt, es seien sechs Monate protokolliert worden. Dann habe er gesagt, dass er mit seinem Vater telefoniert habe, mit Mutter und Vater stehe im Protokoll.
Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Dari. Er könne diese ein wenig lesen und schreiben. Er spreche ein bisschen Deutsch und Englisch, wobei er in Deutsch besser lesen und schreiben könne, als in Englisch.
Er habe das letzte Mal mit seinem Vater telefoniert, als er in XXXX war. Er habe ihn damals nach seinem Geburtsdatum gefragt. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, weil sich diese nicht mehr in Afghanistan aufhalten würden. Die Familie sei vielleicht entweder in den Iran oder nach Pakistan geflüchtet. Ihr Aufenthalt sei ihm nicht bekannt. Die Familie halte sich nicht mehr in Afghanistan auf, weil sie dort Schwierigkeiten gehabt hätten. Wegen dieser Probleme hätten ihn seine Eltern auch weggeschickt. Er habe nicht mehr versucht seinen Vater anzurufen. In XXXX wollte er damals kein falsches Geburtsdatum angeben. Aus diesem Grund habe er seinen Vater auf dem Mobiltelefon eines Bekannten angerufen. Sein Vater sei damals in der Stadt XXXX gewesen. In Afghanistan gäbe es keine angemeldeten Handy-Verträge. Wenn eine SIM-Karte einmal benutzt werde und das Guthaben aufgebraucht sei, könne diese SIM-Karte nicht mehr in Gebrauch genommen werden. Man müsse dann eine neue SIM-Karte kaufen. Die Nummer, welche er damals angerufen habe, existiere nicht mehr. Diese Nummer gehörte nicht seinem Vater. Er habe sie ein einziges Mal angerufen. Er habe sie weder irgendwo gespeichert, noch habe er sie sich gemerkt. Ihm sei klar gewesen, dass er unter dieser Nummer seinen Vater nicht nochmals sprechen könne. Er wisse nicht wie es seinen Geschwistern gehe. In Afghanistan habe er weder Verwandte noch Bekannte. Im Kinderdorf gäbe es sehr viele Afghanen. Mehr als die Hälfte seien im Iran geboren. Andere hätten ihr ganzes Leben in Quetta/Pakistan verbracht. Einige wenige, welche tatsächlich aus Afghanistan nach Österreich gekommen seien, würden aus anderen Provinzen stammen. Er kenne sie nicht so gut. Die ganzen Jungs, welche er im Kinderdorf kennen gelernt habe, würde er als Freunde bezeichnen. Bis zum 16. Lebensjahr sei er im Kinderdorf gewesen. Ab dem 16. Lebensjahr würden die Burschen in ein anderes Heim transferiert, wo sie bis zu ihrem 18. Lebensjahr bleiben können. Im Kinderdorf habe er viele Afghanen kennen gelernt. Derzeit wohne er in XXXX, einer Außenstelle des SOS-Kinderdorfes. Von hier sei auch die Bestätigung über den Basis-Bildungskurs, welche er bereits vorgelegt habe.
Da die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht beeinsprucht worden ist, unterblieb eine Erörterung der Fluchtgründe.
Falls er nach Afghanistan zurückkehren müsste, bestünde für ihn nur die Möglichkeit als Dieb zu leben und kriminell zu werden. Etwas anderes komme nicht in Frage. In der Landwirtschaft könne er nicht arbeiten, weil die Familie ihre Grundstücke damals aus Geldnot verkauft habe. Das Geld sei für die Flucht aus Afghanistan benötigt worden. Er sei nicht gemeinsam mit der Familie geflohen, weil der Grundstückserlös dafür nicht gereicht habe. Er sei weder in die Schule gegangen, noch habe er einen Beruf erlernt. Er sei zwei Jahre lang zu einem Mullah gegangen.
Es wurde ein kurzes Gespräch in deutscher Sprache geführt.
Der Beschwerdeführer brachte folgende Bescheinigungsmittel in das Verfahren ein:
Ärztlicher Befundbericht vom 14.03.2014 betreffend Hautausschlag
Suchauftrag vom XXXX, samt Korrespondenz, wonach die Suche nach Familienmitgliedern ergebnislos verlaufen ist
Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wurden im Rahmen der Verhandlung übergeben, auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist minderjährig, afghanischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der Religionsgemeinschaft der schiitischen Moslems an.
Er hat die Schule nicht besucht und keinen Beruf erlernt. Er ist lediglich zwei Jahre lang zu einem Mullah gegangen.
Der Beschwerdeführer hat weder Verwandte noch Bekannte in Afghanistan an die er sich um Unterstützung wenden könnte.
Er ist nicht in der Lage sich in Afghanistan selbst zu erhalten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR u. a. von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Kinder
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen glaubwürdige Angaben. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen sind - auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - plausibel.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen.
Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.
Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.
Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht entgegengetreten.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.2.1. Nachstehendes war maßgebend für die Entscheidung:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.2.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sind gegeben
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Verbindungen in Afghanistan. Er hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und hat keine Ausbildung.
Es kann sohin die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben nicht vorausgesetzt werden.
Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer der Minderheitenvolksgruppe der Hazare und der Religionsgemeinschaft der Shiiten angehört.
Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich von sich aus umfassende und durchwegs erfolgreiche Anstrengungen zur sprachlichen Integration in Österreich unternommen hat. Der Umstand dieser nach außen hin erkennbaren Integration des Beschwerdeführer in Österreich wurde nicht nur durch die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachweise sondern auch durch seine guten Deutschkenntnisse untermauert.
Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne jeglichen familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem jüngere Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, steht daher nicht zur Verfügung.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführer und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten sind.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.2.3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gegeben.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.4. Aufgrund der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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