BVwG W123 1418738-2

W123 1418738-2Tribunal Administrativo Federal6 de mai. de 2014

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Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation,<br/>Verfolgungsgefahr

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BVwG W123 1418738-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.1418738.2.00

Spruch

W123 1418738-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. XXXX, Caritas der Erzdiözese Wien, Asyl-Rechtsberatung, Blindengasse 44, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2014, Zl. 13-801007407 - 1309018/ BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige von der Volksgruppe der Hazara, reiste am 26.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch ein Organ des Bezirkspolizeikommandos Baden am 28.10.2010 gab die Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund an, sie habe gegen den Willen ihres Vaters die Ehe zu ihrem jetzigen Mann geschlossen. Ihr Vater habe ihre Ehe annullieren lassen und sie ihrem Cousin in Afghanistan zur Frau geben wollen.

3. In der niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes am 08.11.2010 führte die Beschwerdeführerin an, sie sei fünf Monate alt gewesen, als ihre Eltern Afghanistan verlassen hätten, sie hätten dann etwa 25 Jahre in Isfahan im Iran gelebt. Am 28.02.2009 habe sie ihren Mann erstmals persönlich gesehen und dieser sei extra aus Österreich in den Iran gereist, um sie am 08.03.2009 zu heiraten. Im Einvernahmeprotokoll (AS 39) findet sich die Anmerkung: "Angeblicher Ehemann der AW, XXXX alias XXXX alias XXXX, XXXX geboren hat in Österreich am 31.01.2006 subsidiären Schutz bekommen."

4. In einer erneuten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.02.2011 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe dahingehend, dass sie ohne Wissen ihres Vaters heimlich ihren jetzigen Mann geheiratet habe und nicht ihren Cousin, dem sie versprochen gewesen sei. Ihr Vater habe sie und ihren Ehegatten geschlagen, er habe die Scheidung bewirken und die Beschwerdeführerin nach Afghanistan zurückschicken wollen. Er habe gesagt, dass er auf jeden Fall die Scheidung durchbringen würde. Wenn sie der Scheidung nicht zustimmen würde, würde ihr Vater sie nach Afghanistan bringen und sie ihrem Cousin übergeben. Der Cousin könne dann mit ihr machen was er wolle. Er könne sie heiraten oder umbringen.

5. Mit Bescheid vom 23.03.2011, Zl. 10 10.074-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.03.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).

Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin als vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und nicht glaubhaft zu bezeichnen sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Frau sei, könne allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Eine individuelle Bedrohungssituation und das Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände hätten nicht glaubhaft gemacht werden können.

Die Behörde ging jedoch von einer realen Gefahr einer Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit aus, stellte fest, dass der Beschwerdeführerin die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entzogen sei und erkannte daher den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.

6. Am 04.04.2011 brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom 23.03.2011 ein und beantragte, ihr Asyl zu gewähren. Mit Schreiben vom 08.04.2011 ergänzte sie ihre Beschwerde und wiederholte darin im Wesentlichen ihr Vorbringen.

7. Nach einem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.02.2012 erteilte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.03.2012 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.03.2013. Am 04.03.2013 beantragte die Beschwerdeführerin wieder die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, was ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2013 gewährt wurde (bis 22.03.2014). Nach einem erneuten Antrag vom 14.01.2014 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 27.02.2014 die Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.03.2016.

8. Mit Beschluss vom 06.02.2014, Zl. W123 1418738-1/8E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Bundesasylamt habe notwendige und für den Verfahrensausgang relevante Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und sei seiner Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht nachgekommen: Der in Österreich wohnhafte Ehemann der Beschwerdeführerin sei nicht als Zeuge einvernommen worden, obwohl aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ersichtlich sei, dass sich ihre angegebenen Fluchtgründe maßgeblich aus der Heirat mit ihrem Ehemann ergeben hätten. Der Ehemann hätte entscheidungsrelevante Aussagen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin treffen und somit bei der Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes mitwirken können.

Abschließend trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde auf, den Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeugen einzuvernehmen, sodann unter Zugrundelegung der Ergebnisse neue Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und den persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin plausibel und nachvollziehbar darzulegen.

9. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 01.04.2014 wies das BFA ohne weitere Einvernahme oder Zeugenbefragung den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Der Bescheid wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 09.04.2014 zugestellt.

In der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass von einer neuerlichen Einvernahme Abstand genommen worden sei, da "entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes" (sic!) die Situation der Beschwerdeführerin im Iran "nicht zu prüfen und deswegen nicht verfahrensrelevant" sei (AS 419). Die Beschwerdeführerin habe im Lauf des gesamten Verfahrens neben Ausführungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ausschließlich Probleme im Iran ins Treffen geführt und sie habe keine Verfolgung in Afghanistan behauptet, es könne jedoch nur Verfolgung im Herkunftsstaat zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen. Die von ihr behaupteten Fluchtgründe (Heirat und damit zusammenhängende Erlebnisse) würden sich ausschließlich auf den Iran beziehen bzw. hätten im Iran stattgefunden. Daher sei auch eine Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin entbehrlich, da dieser lediglich zur Situation im Iran befragt werden könnte. Und weiter wörtlich (AS 421): "Die von Ihnen behauptete Bedrohung durch Ihren Vater im Iran ist angesichts Ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte ohnehin vom Tisch, zumal Sie in Anbetracht Ihres subsidiären Schutzes Österreich nicht verlassen müssen." (sic!) Auch sei nicht nachvollziehbar, wie der Vater der Beschwerdeführerin oder ihr in Afghanistan aufhältiger Cousin im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Afghanistan jemals von ihrem genauen Aufenthaltsort Kenntnis erlangen sollten, zumal dort kein Meldesystem existiere und ein Auffinden z.B. in einer Millionenmetropole wie Kabul unmöglich wäre. Die Beschwerdeführerin habe eine Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben nicht plausibel machen können und die Tatsache, dass im Heimatland Bürgerkrieg bzw. eine allgemeine unsichere Lage herrsche oder dass die Beschwerdeführerin eine Frau sei, könne allein nicht die Flüchtlingseigenschaft begründen. Somit könne Asyl nicht gewährt werden. Ein Familienverfahren nach § 34 AsylG liege nicht vor.

10. Mit Schriftsatz vom 07.04.2014 legte die Beschwerdeführerin dem BFA die bereits am 18.03.2013 dem Asylgerichtshof angezeigte Vollmacht vom 13.03.2013 für ihre Vertretung vor sowie einige Deutschkursbestätigungen.

11. Mit Verfahrensanordnung vom 07.04.2014 gab das BFA der Beschwerdeführerin einen Rechtsberater bei.

12. Am 11.04.2014, beim BFA eingelangt am 14.04.2014, brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin - rechtzeitig - Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 01.04.2014 ein und beantragte die Gewährung von Asyl und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin hätte sowohl eine Zwangsscheidung im Iran als auch eine zwangsweise Verbringung nach Afghanistan und eine Zwangsehe in Afghanistan mit ihrem Cousin zu gewärtigen und sei daher aus Furcht vor höchst asylrelevanter Verfolgung geflohen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass ihr Vater sie vom Iran nach Afghanistan zu ihrem Cousin schicken habe wollen, seien jedenfalls verfahrensrelevant. Eine Prüfung der Situation in Afghanistan habe die Behörde verabsäumt, die Beschwerdeführerin sei ausschließlich zu den Ereignissen im Iran befragt worden. Weiters seien keine konkreten Länderfeststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan bzw. zur Lage im Iran aufgewachsener Frauen getroffen worden.

13. Mit Schreiben vom 14.04.2014 wurde die Beschwerde mit dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 26.04.2012, 2010/07/0147; VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt [...] ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die geltende Rechtslage verkennt, wenn sie eine Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin für entbehrlich hält. Der Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG besagt ganz klar: "Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Hier wird also für den Fall der Aufhebung und Zurückverweisung ausdrücklich die Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes angeordnet. In § 66 Abs. 2 AVG ist bzw. war eine Bindungswirkung nicht enthalten, diese wird aber von der hL und stRsp angenommen. In der Rsp zu § 66 Abs. 2 AVG wird die Bindungswirkung umschrieben als Bindung an die "die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht" (z.B. VwGH 28.02.2013, 2012/07/0014; eine Weitergeltung dieser Rsp für die neue Rechtslage kann angenommen werden, vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 14).

Zu den Ausführungen der belangten Behörde betreffend Iran: Mag es auch der Fall sein, dass die meisten der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ereignisse sich auf den Iran beziehen, so hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem zurückverweisenden Beschluss dem BFA jedoch nicht aufgetragen, Sachverhaltsermittlungen bezüglich einer Asylgewährung im Zusammenhang mit dem Iran anzustellen bzw. nachzuholen. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zutreffend anführt, beziehen sich ihre geltend gemachten Fluchtgründe durchaus maßgeblich auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan. In der Einvernahme vom 08.02.2011 hat die Beschwerdeführerin unter anderem angegeben (AS 157): "Mein Vater wollte [...] die Scheidung bewirken und mich nach Afghanistan zurückschicken. [...] Mein Vater sagte zu mir, dass er auf jeden Fall die Scheidung durchbringen wird. Wenn ich der Scheidung nicht zustimme, dann wird mich mein Vater nach Afghanistan bringen und mich meinem Cousin übergeben. Der Cousin kann dann mit mir machen was er will, er kann mich heiraten oder umbringen." Dieser Aspekt wird von der belangten Behörde selbst im Bescheid erwähnt und im folgenden Satz findet sich somit ein Widerspruch (AS 421): Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Flucht nach Österreich würden sich "ausschließlich auf den Iran" beziehen, in dem ihr nach ihren Angaben Gefahr durch ihren Vater drohen würde, welcher gewalttätig wäre "und welcher Sie vom Iran nach Afghanistan zu Ihrem Cousin schicken wolle".

Hinsichtlich der Darlegung der belangten Behörde, die von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohung durch ihren Vater im Iran sei angesichts ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte "ohnehin vom Tisch, zumal Sie in Anbetracht Ihres subsidiären Schutzes Österreich nicht verlassen müssen" (AS 421) ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie in ihrer Beschwerde dazu Folgendes ausführt: "Sollte die Behörde mit dieser Formulierung davon ausgehen, dass asylrelevante Verfolgung mit der Gewährung von subsidiärem Schutz ‚vom Tisch' sei und daher die Gewährung von Asyl nicht weiter zu prüfen sei, würde sie damit das gesamte Asylsystem und die Institution der Beschwerdeinstanz ad absurdum führen." (AS 452) Schon aus der Bezeichnung "subsidiär Schutzberechtigter" geht hervor, dass es sich dabei um eine Form des internationalen Schutzes handelt, die dann greift, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und nicht umgekehrt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005).

Im Verfahren vor dem BFA wurden - erneut - notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, die jedoch entscheidungsrelevante Auswirkungen für den weiteren Verfahrensausgang haben hätten können. Insoweit sich dies auf die Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht "entbehrlich" ist und ist ansonsten auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Beschluss zu verweisen. Dass der Ehegatte, wie die belangte Behörde anführt, lediglich zur Situation im Iran befragt werden könnte, ist eine reine Vermutung. Weiters hält das Bundesverwaltungsgericht auch eine erneute Einvernahme der Beschwerdeführerin für notwendig, und zwar zu ihren Fluchtgründen in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan. Bisher haben sich die Einvernahmen, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde anführt, auf die Ereignisse im Iran konzentriert.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass seitens der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrags sowie ihrer Vorbringen die erforderlichen Anhaltspunkte dargelegt wurden, die Behörde jedoch ihrer Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht nachgekommen ist. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i. S.d. GFK ist es notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen und insbesondere, falls erforderlich, Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen. Da seitens der Behörde solche Ermittlungen unterlassen wurden, sind diese in einem fortgesetzten Verfahren durchzuführen.

Das BFA wird die Beschwerdeführerin erneut zu befragen haben, im Konkreten betreffend ihre Fluchtgründe im Zusammenhang mit Afghanistan. Auch wird der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge einzuvernehmen sein. Unter Zugrundelegung der Ergebnisse werden seitens der Behörde neue Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sein. Ferner wird das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Beurteilung den persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin (und daraus resultierender möglicher Unregelmäßigkeiten im Zuge der Fragestellungen) plausibel und nachvollziehbar darzulegen haben. Schließlich wird das BFA Länderfeststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan, die asylrelevant im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG sein könnten, zu treffen haben.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubwürdig sind und ihr der Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B):

1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung; weiters ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2. In der rechtlichen Beurteilung (Punkt II.A.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare i.S. einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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