BVwG W113 1426284-1

W113 1426284-1Tribunal Administrativo Federal6 de mai. de 2014

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesteigertes Vorbringen,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

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BVwG W113 1426284-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W113.1426284.1.00

Spruch

W113 1426284-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.4.2012, Zl. 11 13.898-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 17.11.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 17.11.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er heiße XXXX, sei am XXXX geboren, stamme aus der Provinz Kabul in Afghanistan, sei ledig und Sunnit sowie Paschtune. Seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche aber auch Dari. Er habe Eltern und Geschwister, die in Kabul leben würden. Gearbeitet hätte er als XXXX von ca. 1998 bis 2011 in Kabul und Peshawar. Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte seine Heimat wegen der Taliban verlassen müssen. Sie hätten ihn aufgefordert, mit ihnen mitzumachen und ein Teil von ihnen zu werden.

2. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.3.2012 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, seine Mutter habe ihm dazu geraten zu fliehen, da die Taliban ihn nicht mehr in Ruhe ließen. Er habe bei der Polizei in Herat als XXXX gearbeitet und als er einmal am Weg nach Hause gewesen sei, habe ein Auto angehalten und der Fahrer hätte gefragt wohin er gehe. Er sei dann mit diesem Auto zu seiner Arbeitsstelle gebracht worden. Am nächsten Tag hätte das Auto wieder bei ihm angehalten und die Leute hätten dem Beschwerdeführer ein Päckchen gegeben und ihm gesagt, er solle das ins Essen mischen. Im Päckchen seien Glassplitter gewesen und aus Angst habe er dort dann gekündigt.

Danach sei er zurück nach Kabul gegangen und hätte dort wieder als XXXX und XXXX gearbeitet. Auch dort seien einmal Leute gekommen, die von ihm verlangt hätten, er solle einige Männer in der Firma übernachten lassen. Der Beschwerdeführer habe wieder Angst bekommen und hätte auch dort gekündigt und sich zur Ausreise aus Afghanistan entschieden.

Auf Nachfrage hat der Beschwerdeführer ergänzt, dass er sich nicht getraut hätte zur Polizei zu gehen, aber man könne den Kommandanten bei der Polizei in Herat fragen, der würde bestätigen, dass der Beschwerdeführer dort gearbeitet hätte. Auch auf weitere Nachfrage hat der Beschwerdeführer nicht näher erläutern können, wer diese Personen genau gewesen seien, die bei den geschilderten Vorfällen anwesend waren. Er hätte aber Angst vor den Taliban. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in Kabul gelebt. Der Vater sei 2007 verstorben und zwei ältere Schwestern seien im Iran verheiratet.

3. Die belangte Behörde wies mit angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 im Spruchpunkt I. ab. Im Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Die geschilderten Vorfälle hätten keine asylrelevante Intensität erreicht und es wäre auch Zusammenhang zwischen den beiden Vorfällen erkennbar. Glaubhaft sei nur, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland wegen des Krieges verlassen hat. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer keine individuelle Gefährdungssituation dargelegt.

Zu Spruchpunkt II. erläuterte die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer sei die Rückkehr nach Afghanistan zumutbar, da nicht erkennbar wäre, dass er in eine aussichtslose Situation kommen würde. Er könne durch seine eigenen Leistungen seinen Lebensunterhalt sicherstellen. Auch der Ausweisung stünden keine Gründe entgegen.

4. In seiner rechtszeitig eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Ausweisungsentscheidung aufzuheben bzw. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zwecks neuerlicher Entscheidung zurückzuverweisen. Jedenfalls möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

Er habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor den Taliban verlassen. Der Heimatstaat sei nicht fähig ihn vor den Übergriffen durch die Taliban zu schützen. Er habe der Polizei deswegen nicht von den Vorfällen berichtet, weil die Polizei in Afghanistan korrupt sei. Der Beschwerdeführer zitiert aus einer Studie des UNDP aus dem Jahr 2010, wonach 60% von 5000 befragten aus Afghanistan ein Verbrechen nicht bei der Polizei anzeigen würden.

Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wäre der Beschwerdeführer aufgrund der katastrophalen Versorgungs- und Sicherheitslage auf jeden Fall von einem massiven Eingriff in Art. 3 EMRK bedroht. Dies ergäbe sich insbesondere aus dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23.8.2011, S.18-20. Danach gehöre Afghanistan weiterhin zu den ärmsten Ländern der Welt, die Versorgungslage sei sehr schlecht und die Arbeitslosigkeit hoch. Selbst in Kabul hätte sich die Sicherheitslage seit 2011 drastisch verschlechtert (mit Verweis auf den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe Afghanistan:

Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul vom 20.10.2011, S. 7).

Entgegen den Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar vorgebracht, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr vorliege. Die Tatsache, dass kriminelle Personen bereits zweimal versucht hätten, den Beschwerdeführer zu kriminellen Handlungen zu bringen, reiche aus, dass er nun mit Angriffen auf Leib und Leben zu rechnen habe. Der Staat sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor diesen Verfolgungshandlungen zu schützen. Überdies hätte die belangte Behörde keine ausreichenden Länderfeststellungen eingeholt und hätte daher die Situation in Afghanistan nicht richtig beurteilen können. Weiters hätte die Refoulement-Prüfung von Amts wegen in alle Richtungen zu erfolgen. Selbst der Asylgerichtshof gehe davon aus, dass aufgrund der allgemein schlechten Sicherheit und Versorgungssituation in Afghanistan eine Abschiebung in dieses Land unzulässig sei, selbst in Fällen, wo die Beschwerdeführer aus Kabul stammen und zitiert dabei ein Erkenntnis aus dem Jahr 2009. Dem Beschwerdeführer sei daher jedenfalls der Status des subsidiären Schutzberechtigten zu zuerkennen.

Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, wo seine Mutter und sein Bruder aufhältig sind, da er den Kontakt zu ihnen verloren habe. Auch habe er keinen Beruf erlernt, sondern nur als Hilfsarbeiter (XXXX) gearbeitet.

5. Mit Schreiben vom 12.8.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Bruder vor etwa 1,5 Monaten von unbekannten Personen auf einem Motorrad getötet wurde. Der Beschwerdeführer vermutet, dass dies geschah, um ihn zu einer Rückkehr nach Afghanistan zu erpressen.

6. Am 30.4.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlungsschrift wurde im Wesentlichen festgehalten, wobei "R" für Richterin und "BF" für Beschwerdeführer steht:

R: Können Sie angeben, ob Sie Verwandten haben in Ihrem Heimatland und wie diese heißen!

BF: Ich habe zwei Schwestern, XXXX lebt in Pakistan und XXXX lebt im Iran. Ich hatte einen Bruder namens XXXX, er ist in Kabul getötet worden. Mein Vater lebt auch nicht mehr. Der Aufenthaltsort meiner Mutter ist mir nicht bekannt.

R: D. h., Sie haben jetzt keinen Kontakt mehr zu Ihrer Mutter?

BF: Nein.

R: Von wem haben Sie erfahren, dass Ihr Bruder getötet wurde?

BF: Meine Schwester aus Pakistan ist gemeinsam mit meinem Bruder in unser Heimatdorf gefahren. Sie haben die Nacht bei uns im Haus verbracht. Gegen 9 oder 10 Uhr hat es an der Tür geklopft, meine Schwester wollte die Tür aufmachen, er hat es ihr nicht erlaubt, er ist selbst hinausgegangen. Meine Schwester hat ihn die Personen begrüßen hören, danach sind Schüsse gefallen. Mein Bruder ist im Heimatdorf getötet worden.

R: Und von wem haben Sie das erfahren, dass das passiert Ist?

BF: Am nächsten Morgen, nach dem Vorfall, hat meine Schwester mich angerufen und hat mir von diesem Vorfall erzählt.

R: D. h. Sie haben mit Ihrer Schwester schon Kontakt?

BF: Nach diesem Gespräch, habe ich seitdem nicht mehr mit ihr gesprochen.

R: Wann war das ungefähr?

BF: Es war vor ca. 8 oder 9 Monaten. Vor 8 oder 9 Monaten ist es zu diesem Vorfall gekommen. Den genauen Tag, habe ich vergessen.

R: Wir haben auch eine schriftliche Stellungnahme von Ihnen, dass das passiert ist, das steht darin, dass Ihr Bruder von unbekannten Personen auf einem Motorrad getötet wurde, wie passt das zusammen?

BF: Die Angreifer waren mit den Motorräder gekommen: Nachdem Sie meinen Bruder erschossen hatten, waren sie wieder geflohen. Meine Schwester hat mir erzählt, dass sie dort sehr laut geweint hat, es hat einige Minuten gedauert, bis die Dorfbewohner gekommen sind, sie haben meinen Bruder in ein Auto gesetzt und wollten ihn in ein Krankenhaus bringen, er ist im Auto gestorben. Die Dorfbewohner haben meiner Schwester nicht erlaubt mitzufahren. Nachdem mein Bruder gestorben ist, sind die Dorfbewohner mit ihm zurück zu unserem Haus gefahren.

R: Sie haben gesagt, das hat sich in Ihrem Heimatdorf ereignet, wo ist das genau, wie heißt das?

BF: Mein Heimatdorf befindet sich in der Provinz Kabul, im XXXX und es heißt XXXX.

R: Wie weit liegt das ungefähr von der Hauptstadt Kabul entfernt?

BF: Die Entfernung beträgt ca. 30 - 35 km.

R: Wo hat sich Ihre Mutter zuletzt aufgehalten?

BF: Ich habe vor der Ermordung meines Bruders und nach der Ermordung meines Bruders nicht mit meiner Mutter gesprochen. Seit ich meine Heimat verlassen habe, hatte ich nur zweimal Kontakt zu meinem Bruder und einmal hat mich meine Schwester angerufen. Ich weiß nicht, wo sich meine Mutter jetzt befindet. Meine Mutter war in der Stadt Kabul

R: D. h. Ihre Schwester, weiß auch nicht, wo sich Ihre Mutter befindet. Glauben Sie, hat Ihre Schwester Kontakt zu Ihrer Mutter?

BF: Nach meiner Ausreise habe ich mit meinem Bruder Kontakt aufgenommen. Ich wollte damals mit meiner Mutter sprechen, er hat gemeint, sie sei krank. Ich habe meine Schwester ebenfalls nach meiner Mutter gefragt, sie hat gemeint, dass sie mit mir nicht sprechen könne. Ich habe das Gefühl, dass meine Mutter gestorben ist und das meine Geschwister es vor mir geheim halten.

R: In Ihrem bisherigen Vorbringen geht es, was die Fluchtgründe betrifft, im Wesentlichen um zwei Themenkreise. Zum einen haben Sie einen Vorfall in Herat geschildert, als Sie als XXXX bei der Polizei gearbeitet haben. Zum anderen haben Sie über einen Vorfall in Kabul berichtet, als Sie XXXX bei einer Straßenbaufirma waren. Konzentrieren wir uns zunächst auf den Vorfall in Herat. Schildern Sie diesen bitte und erzählen Sie alles, was Sie dazu noch wissen.

BF: In Herat habe ich als XXXX in einem Polizeistützpunkt gearbeitet. Ich habe gemeinsam mit dem Kommandanten dort gewohnt. Ich war auch für den Einkauf der Lebensmittel zuständig. Ich war immer zu Fuß unterwegs. Eines Tages bin ich von einer Person angehalten worden, die mich nach meiner Arbeit gefragt hat. Ich habe dieser Person auch erzählt, dass ich XXXX und dass ich neben dem deutschen Krankenhaus, im Polizeistützpunkt arbeiten würde. Ich habe diese Person immer wieder gesehen. Eines Tages sind sie mit dem Auto gekommen und haben mich angehalten. Sie wollten mich unbedingt zur Arbeit bringen. Ich habe ihnen erklärt, dass das kein weiter Weg sei und ich zu Fuß gehen würde. Sie haben aber darauf bestanden, ich bin mit ihnen mitgefahren. Im Auto haben sie mir etwas in einem Tuch eingewickelt gegeben und haben gesagt, ich soll das im Topf gemeinsam mit dem Lebensmittel mitkochen. Diese Personen ließen mich aussteigen. Ich machte dieses Tuch auf und sah, dass ein "weißes Pulver" darin enthalten war und sehr klein Glasscherben. Ich war dieses Tuch samt Inhalt weg. Aus Angst vor dem Kommandanten habe ich ihn nichts davon erzählt. Ich hatte auch Angst, dass diese Personen mich wieder verfolgen könnten. Ich habe meine Arbeit als XXXX gekündigt und bin wieder nach Kabul gereist.

R: Wo sind Sie dann hingegangen, in die Stadt Kabul oder in Ihrem Heimatdorf?

BF: Ich bin dann in die Stadt Kabul gereist.

R: Was waren das für Personen, die Ihnen dieses "Tuch" gegeben haben?

BF: Diese Personen kannte ich nicht, in diesem Auto waren abgesehen vom Fahrer noch 3 weitere Mitfahrer. Sie waren sehr freundlich zu mir, anfangs dachte ich, dass es die Bekannte des Kommandanten waren, nachdem sie gemeint haben, dass ich unbedingt den Inhalt des Tuches mit den Speisen gemeinsam mitkochen muss, wurde ich etwas nervös. Ich habe aber versucht, mich nichts anmerken zu lassen und ich habe ihnen zugesichert, dass sie sich keine Sorgen mehr machen brauchen. Sie haben mich in der Nähe des Stützpunktes aussteigen lassen.

R: D. h. Sie kannten diese Personen nicht, haben Sie nicht eine Idee gehabt, wer das gewesen sein könnte?

BF: Ich bin öfter Lebensmittel einkaufen gegangen. Mir ist immer ein Wagen aufgefallen, der angehalten hat und die Personen mich beobachteten, sie haben mir aber nichts gesagt. Die letzten Zweimal, bin ich von ihnen angesprochen wurden und das allerletzte Mal bin ich mit ihnen mitgefahren. Unser Stützpunkt befand sich in XXXX, der Kommandant hieß Dawud. Diese Ortschaft befindet sich nahe der Grenze zum Iran.

R: Haben Sie von diesem Vorfall irgendjemand erzählt, aus dem Polizeistützpunkt?

BF: Ich hatte so viel Angst vor diesen Personen als auch vor dem Kommandanten. Ich habe niemanden von diesem Zusammentreffen mit den fremden Personen erzählt. Ich bin Tag darauf, am Nachmittag von dort weggegangen. Einem Polizisten habe ich erklärt, dass ich in Herat einkaufen müsste. Er hat mich mit einem Polizeiauto nach Herat gebracht, ich bin dann weiter nach Kabul gereist.

R: Sie haben offiziell gar nicht gekündigt?

BF: Ich habe nicht offiziell gekündigt. Ich hatte einen Schlüssel zu einem Vorratsraum. Der Kommandant hat mich angerufen, er war böse am Telefon und hat gemeint, wo ich sei, er bräuchte diese Schlüssel, ich habe ihm gesagt, dass ich die Schlüssel auf seinem Tisch zurückgelassen habe und ich bald zurückkehren würde.

R: Zuerst haben Sie auch gesagt, Sie hätten auch vor dem Kommandanten Angst, warum hatten Sie vor ihm Angst?

BF: Bevor ich meine Arbeit als XXXX dort begonnen habe, war zuvor jemand anderer als XXXX dort beschäftigt. Ich habe erfahren, dass ein früherer Kommandant dort getötet wurde. Ich hatte Angst, dass mein Kommandant mir unterstellen könnte, ihn töten zu wollen. Aus diesem Grund habe ich ihm nichts erzählt.

R: Das war doch jemand anderer, der einen Kommandanten hat, wie soll man darauf kommen, dass Sie den Kommandanten töten würden, wenn Sie dort arbeiten?

BF: Bei der Ermordung des früheren Kommandanten hatte man die Schuld einen Polizisten gegeben. Ein Polizist, der auch ein enger Mitarbeiter des Kommandanten war. Da ich auch für die Speisen zuständig war, habe ich angenommen, dass sie diese Mal mich beschuldigen könnten, den Kommandanten oder jemand anderen töten zu wollen.

R: Nach diesem Vorfall sind Sie zurück nach Kabul gegangen, dort hat sich wieder etwas ereignet?

BF: Ich machte mich dann auf dem Weg nach Kabul. Dort habe ich einige Zeit zu Hause verbracht. In Kabul habe ich mich dann auf Arbeitssuche gemacht. Ich fand eine Anstellung in einem Büro. Wenn am Abend alle Mitarbeiter die Büroräume verlassen habe, habe ich dann die Nacht dort verbracht, um das Gebäude zu bewachen. Diese Büros befanden sich im Stadtteil Darlaman. Gegenüber von diesem Gebäude befand sich ein Büro mit norwegischen Arbeitern. Ich bin eines Abends kurz hinausgegangen, um mir Brot zu holen. In der Nähe der Bäckerei bin ich von einigen Personen angesprochen worden. Sie haben mich gefragt, ob ich ihnen für die Nacht ein Schlafplatz organisieren könnte, sie haben auch gemeint, dass sie wüssten, wo ich arbeite. Sie haben weiters angeben, dass ihnen bekannt ist, dass sich niemand mehr in diesem Gebäude aufhält. Ich habe ihnen die Möglichkeit nicht gegeben. In einer Nacht ist eine einzige Person gekommen. Diese Person hat gemeint, dass sie sich für eine Stunde ausruhen möchte und ihm die Möglichkeit gebe, in das Büro hereinzukommen. Diese Person habe ich ebenfalls nicht erlaubt. Ein weiteres Mal sind wieder mehrere Personen gekommen und haben dasselbe verlangt. Ich habe von diesen Ereignissen meinem Chef erzählt. Er hat gemeint, dass ich niemanden erlauben sollte, selbst für 1 Minute hereinzukommen. Ich hatte Angst von den unbekannten Personen. Daraufhin bin ich nicht mehr zu Arbeit gegangen und habe das Land verlassen.

R: Was war das Firma, bei der Sie gearbeitet haben, wie hat diese geheißen?

BF: Es handelte sich um eine Baufirma, dort waren die Büroräume.

R: Wie sie geheißen hat oder wem Sie gehört hat, wissen Sie nicht mehr?

BF: Mein Chef hieß XXXX. Ich glaube dass oberhalb der Büroräume ein Schild angebracht war, soweit ich mich erinnern kann stand der Name "XXXX", ich bin mir aber nicht sicher.

R: Warum haben diese Personen Ihnen Angst gemacht?

BF: Ich bin immer wieder zu dieser einen Bäckerei gegangen, um frisches Brot zu kaufen. Gegenüber der Bäckerei befand sich ein Hotel. Unbekannte Personen haben mich dort gefragt, ob ich in der Nähe wohnen würde, weil ich dorthin immer wieder käme, ich habe ihnen dann von meinem Arbeitsplatz erzählt. Ein anderes Mal haben sie gemeint, dass es für mich besser sei, dass ich nicht mehr für diese Firma arbeiten solle, weil das keine gute Firma sei. Erst nach einiger Zeit, sind dann wieder andere Personen vor dem Bürogebäude aufgetaucht und wollten Zugang. Mir ist nicht klar, ob sie selbst mit dem Besitzer der Firma ein Problem hatten. Wir zuvor erwähnt, befand sich gegenüber unseres Büros das Büro der Norweger. Ich weiß auch nicht, ob sie gegen diese geplant hatten. Da ich nachts dort alleine war, hatte ich Angst um mein Leben. Ich bin dort nicht mehr zur Arbeit gegangen und bin geflüchtet.

R: Waren diese Personen bewaffnet oder besonders aggressiv oder hatten diese nur einen Schlafplatz haben wollen?

BF: Diese Personen haben nur zu mir gesagt, dass es besser sei, wenn ich nicht mehr für die Firma arbeiten würde. Gedroht haben sie mir nicht. Ich habe auch keine Waffen bei ihnen gesehen. Meistens haben sie nach einem Schlafplatz gefragt.

R: Sie haben zuerst gesagt, dass Ihre Mutter auch in der Stadt Kabul gelebt hat, haben Sie zu dieser Zeit bei Ihr gelebt?

BF: Wir haben zusammen gelebt. Wir hatten das Haus gemietet.

R: Wie lange hat das gedauert, bis Sie in Kabul Arbeit gefunden haben?

BF: Von Herat aus bin ich mein Heimatdorf gefahren. Kurze Zeit später habe ich mich auf Arbeitssuche gemacht. Nachdem ich diese Anstellung gefunden habe, konnte ich nicht regelmäßig nach Hause fahren. Ich habe die Nacht in diesen Büroräumen verbracht. Am Morgen habe ich für die Mitarbeiter Frühstück vorbereitet. Für das Vorbereiten des Mittagessens war ich auch zuständig. Am späten Nachmittag sind die Mitarbeiter dann nach Hause gegangen. Ab dem Zeitpunkt war ich dann wieder alleine. Ich bin einmal in der Woche, nach Hause gegangen (freitags). Mein Bruder hatte nicht die Möglichkeit in meinem Heimatdorf die Schule zu besuchen. Ich habe dann meine Familie in die Ortschaft XXXX gebracht. Von dort aus ist mein Bruder zur Schule gegangen. Meine Familie war dann in der Nähe.

R: Wer von Ihrer Familie war dann in der Nähe?

BF: Meine Mutter und mein Bruder haben in diesem Haus gelebt.

R: Und diese Ortschaft XXXX, wo ist das, ist das in der Stadt Kabul?

BF: XXXX ist ein Stadtteil von Kabul.

R: Wie lange waren Sie arbeitslos, wie lange hat es gedauert, bis Sie diese neue Arbeit gefunden haben?

BF: Ich war ca. 4 Monate arbeitslos. Danach habe ich die Anstellung bei dieser Baufirma gefunden. Nachdem ich diese Arbeit nicht mehr fortgesetzt. Bin ich gemeinsam mit meiner Familie in mein Heimatdorf gezogen. Ich war die gesamte Zeit auf Arbeitssuche. Eines Tages war ich im Bazar des XXXX unterwegs, als ich von einem Auto angehalten wurde. Ich habe diese Personen erkannt, ich hatte sie in Herat gesehen. Sie haben mich gefragt, weshalb ich jene mir zugetragen Aufgabe nicht erledigt habe. In der Nähe des Bazars befand sich eine Polizeistation, davor standen Polizisten, ich habe diese Personen gesagt, dass ich es eilig hätte und zurück ins Dorf müsste. Sie wollten unbedingt mit mir sprechen, sie haben mich gebeten, ein Stück mit ihnen mitzugehen. Das Auto, das Richtung meinem Heimatdorf gefahren wäre, stand schon dort, ich bin eingestiegen und von dort weggefahren. Daraufhin habe ich gemeinsam mit meiner Familie unser Heimatdorf verlassen. Wir sind dann wieder in die Stadt Kabul gezogen.

R: Mit Familie ist gemeint, die Mutter und der Bruder?

BF: Ich bin sofort aus dem Heimatdorf in die Stadt Kabul gezogen, meine Familie habe ich dann ca. einen Monat nach Kabul gebracht.

R: Die Familie war die Mutter und der Bruder?

BF: Ja.

R: Das klingt unglaubwürdig, Sie haben das nie vorher erwähnt, dass diese Leute aus Herat wieder aufgetaucht sind!

BF: Ich habe gemeint, dass die Personen, die mich am Bazar aufgehalten haben, aus dem Gebiet von Herat stammen würden, sie haben auch so gesprochen, es waren nicht dieselben Personen, ich habe in meinen vorherigen Einvernahmen, diese Angaben gemacht. In Herat fuhren diese Personen einen weißen Geländewagen. Als sie mich im Distrikt angehalten haben, hatten sie ebenfalls einen weißen Geländewagen.

R: Waren es doch die gleichen Personen, die Sie in Herat gesehen hatten?

BF: Die Personen habe ich nicht erkannt, ich habe aber das Auto wiedererkannt, deshalb habe ich angenommen, dass es wahrscheinlich dieselben Personen sind. Ich habe über ein Jahr in XXXX gearbeitet. Man kannte mich dort. Ich nehme auch an, dass diese Personen erfahren haben, wo sich mein Heimatdorf befindet.

R: Dieses XXXX ist in Herat oder in Kabul, wo Sie gearbeitet haben?

BF: XXXX ist in Herat.

R: Wie lange hat die Arbeit in Kabul gedauert?

BF: Ich habe ungefähr 6 Monate dort gearbeitet.

R: Zuerst waren Sie in Herat, dann sind Sie nach Kabul in Ihr Heimatdorf zurückgegangen, haben 4 Monate eine Arbeit gesucht und eine Arbeit gefunden. Sie haben dann eine Wohnung in der Stadt Kabul gemietet, wobei auch Ihre Mutter und Ihr Bruder bei Ihnen gewohnt hat. Nach 6 Monaten haben Sie die Arbeit in der Stadt Kabul niedergelegt und sind wieder in Ihr Heimatdorf zurückgezogen, um nach diesem Vorfall mit den Personen aus Herat wieder in die Stadt Kabul zu ziehen.

BF: Ja, das ist richtig.

R: Als Sie weggegangen sind aus Afghanistan, wo hat Ihre Familie dann gewohnt in der Stadt Kabul oder in Ihrem Heimatdorf?

BF: Meine Familie hat dann im Stadtteil in XXXX nahe des Gefängnisses XXXX gelebt.

R: D. h. Sie haben in der Stadt Kabul an mehreren verschiedenen Orten gelebt?

BF: Im Dorf hatten wir ein sehr gutes Leben. Zuvor hatten wir in Pakistan gelebt. Wir waren nicht gezwungen so oft umzuziehen, erst in den letzten Jahren vor meiner Ausreise sind wir dann mehrmals nach Kabul Stadt gezogen.

R: Aber nicht in die gleiche Wohnung sondern in verschiedene?

BF: Ja, das ist richtig. Wir haben in 3 verschiedenen Stadtteilen in Kabul gelebt.

R: Das waren immer Mietwohnungen?

BF: Wir haben Häuser gemietet.

R: Wer hat dann zuletzt in Ihrem Heimatdorf in der Provinz Kabul gelebt?

BF: Ich habe von meiner Schwester erfahren, dass sie nach Kabul gereist war. Sie ist dann gemeinsam mit unserem Bruder in unser Heimatdorf gefahren. Ich weiß nicht mehr genau, ob sie dort alles aus dem Haus zusammenpacken wollten, um meinen Bruder und meine Mutter mit nach Pakistan zu nehmen. Meine Schwester war mit ihren Kindern in Afghanistan. Wer jetzt in diesem Haus lebt, ist mir nicht bekannt.

R: Das war aber kein gemietet Haus, sondern der Familie?

BF: Das ist unser eigenes Haus. Wir besitzen dort auch Grundstück und Gärten.

R: Es muss sich doch dort jemand darum kümmern?

BF: Ich glaube, dass in diesem Haus niemand mehr lebt. Meine Schwester hat gemeint, dass sie es zugesperrt hat.

R: Warum haben Sie mit Ihrer Schwester keinen Kontakt mehr?

BF: Ich habe ihre Telefonnummer nicht.

R: Wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren, was würden Sie machen?

BF: Ich habe keine Kontaktdaten von meiner Mutter oder meiner Schwester. Ich weiß auch nicht, wie ich sie finden soll. Nach Afghanistan kann ich auf keinen Fall zurückkehren, weil ich Angst um mein Leben habe. Mein Bruder ist ermordet worden. Ich habe Angst, dass sie mich ebenfalls töten werden. Wenn ich zurückkehre, müsste ich entweder in den Iran oder nach Pakistan reisen. Ich weiß aber nicht, wie ich meine Schwestern finden soll. Ich habe hier in Österreich sehr viele psychische Probleme. Ich habe das Gefühl, dass meine Zeit gekommen ist und bald sterben werde. Ich leide unter Angstzuständen. Ich habe das Gefühl, dass ich beobachtet werde. Ich leide unter Magenschmerzen, mein gesamter Körper tut mir weh.

R: Können Sie sich vorstellen, warum Ihr Bruder getötet worden ist?

BF: Ich kann mir nicht erklären, weshalb man meinen Bruder getötet hat. Meine Schwester hat diese 4 Personen nicht erkannt. Sie hat gemeint, dass sie gehört hat, wie sie mit ihren Motorrädern wieder weggefahren sind.

R: Wie ist Ihre Schwester dann in Kontakt getreten. Hatte Sie dann Ihre Telefonnummer.

BF: Mein Bruder hatte meine Telefonnummer.

R: Sie haben ein Handy hier?

BF: Ja, ich habe ein Mobiltelefon.

R: Und danach hat Sie niemand mehr aus Ihrer Familie angerufen?

BF: Ich habe die Telefonnummer, von der mich meine Schwester aus, angerufen, ich habe auch meinen Bruder angerufen. Niemand hat auf meine Anrufe reagiert. Ich habe auch versucht, Frau XXXX zu erreichen. Diese konnte ich ebenfalls nicht finden, sie ist nach einigen Tagen in die Pension gekommen. Ich habe ihr erzählt, dass mein Bruder gestorben ist. Frau XXXX ist von der Caritas.

R: Sie haben ein Haus in Ihrem Ort, Sie haben auch Grundstücke dort, Sie könnten diese auch bewirtschaften!

BF: Ich kann auf keinem Fall in mein Heimatdorf leben. Diesen Personen ist es gelungen, meinen Bruder zu töten. Wenn ich dort anwesend gewesen wäre, hätten sie mich getötet. Ich habe Angst um mein Leben. Bevor Sie mich nach Afghanistan schicken, bitte ich Sie mich in Österreich festzunehmen. Ich bin auch bereit, für meine Festnahme zu unterschreiben. Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr. Sie möchten mich töten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Fest steht auf Grund der durchwegs glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser aus Afghanistan stammt und Paschtune sowie Sunnit ist. Ebenfalls glaubwürdig dargelegt hat der Beschwerdeführer seine familiären Verhältnisse, er ist ledig und verfügt über eine Schwester im Iran und eine Schwester in Pakistan. Sein Bruder wurde getötet und wo sich die Mutter aufhält und ob diese noch am Leben ist, weiß der Beschwerdeführer nicht.

Die Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich als lebensnah und detailreich. Da die vorhandenen Widersprüche im Wesentlichen aufgeklärt werden konnten, kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, im Gegenteil ist anzunehmen, dass diese den Tatsachen entsprechen. Plausibel hat der Beschwerdeführer die Vorfälle in der Provinz Herat, nämlich, dass er von Unbekannten aufgefordert wurde, Glassplitter in das Essen zu mischen, das er für die Mitarbeiter einer Polizeistation gekocht hat, sowie in der Stadt Kabul, nämlich, dass Unbekannte abends auf das Gelände der Firma Zugang verlangten, bei welcher der Beschwerdeführer als XXXX gearbeitet hat, geschildert und ist ebenfalls plausibel, dass er auf Grund dieser Vorkommnisse aus seinem Heimatstaat geflohen ist. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer den unbekannten Personen aus Herat auch später in Kabul wieder begegnet ist und diese ihn dabei zur Rede gestellt hätten.

Der Beschwerdeführer ist einer Bedrohungssituation in seinem Heimatstaat ausgesetzt, insofern, als sein jüngerer Bruder von Unbekannten getötet wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihm das gleiche Schicksal widerfährt. Die Ermordung des Bruders hat nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides stattgefunden. Diese Sachverhaltsneuerung konnte die belangte Behörde naturgemäß nicht in ihrer Entscheidung berücksichtigen.

1. 2 Länderfeststellungen zu Afghanistan

1.2. 1 Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.2. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.2. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.2. 5 Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.2. 6 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.2. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.2. 8 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.2. 9 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. konnten diese insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erwies sich auch als lebensnah und detailreich und ergaben sich im Hinblick auf das fluchtauslösende Ereignis vor allem im Vergleich der Einvernahmen im behördlichen Verfahren mit der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine erheblichen Widersprüche, sondern wurde das Bild der Fluchtgeschichte abgerundet. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich den Tatsachen entsprechen. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die unbekannten Personen aus Herat in Kabul wiedergetroffen und hätten ihn diese zur Rede gestellt, erwiest sich als gesteigertes Vorbringen, da er diesen Vorfall in keiner der vorherigen Einvernahmen erwähnt hat und die Angaben äußerst konstruiert wirken.

Dass die Angaben des Beschwerdeführers unwahr sind, hat im Übrigen auch die belangte Behörde nicht behauptet.

2. 2 Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderfeststellungen in Form des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 28.1.2014 in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und hat dieser darauf verzichtet, eine Stellungnahme diesbezüglich abzugeben.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.1.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 versichert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (idF VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (idF BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (idF VwGVG) regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0394; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.1.2012, S. 27 ff) hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Vermeintlich asylrelevante Verfolgungshandlungen könnten sich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf drei Themenbereiche ergeben:

Der Beschwerdeführer ist im Zuge seiner Tätigkeit als XXXX in einer Polizeistation in der Provinz Herat von Unbekannten aufgefordert worden, ein Päckchen mit Glasscherben und Pulver in das von ihm für die Mitarbeiter der Polizeistation zubereitete Essen zu mischen. Ohne diesen "Auftrag" auszuführen, hat der Beschwerdeführer diese Tätigkeit beendet und ist zurück nach Kabul verzogen. Obwohl dieses Vorbringen als wahr erachtet wird, ergibt sich daraus, wie auch die belangte Behörde richtig erkannt hat, keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Der Beschwerdeführer konnte weder angeben, wer die unbekannten Personen waren, die diese Forderungen an ihn stellten, noch konnte er angeben, warum dieser "Anschlag" ausgeführt werden sollte. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist im vorliegenden Fall daher nicht zu erkennen. Zudem wurde der Beschwerdeführer weder mit Gewalt noch mit sonstigen Mitteln gezwungen, den ihm übertragenen "Anschlag" auszuführen, sondern wurde er lediglich freundlich - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - darum ersucht. Nach Beendigung der Arbeit in der Provinz Herat war der Beschwerdeführer auch nicht mehr mit den Forderungen der unbekannten Personen konfrontiert - dass er diese in Kabul wiedergetroffen habe, erwies sich als gesteigertes Vorbringen. Die genannten Handlungen gegen den Beschwerdeführer erreichen insgesamt auch keine Intensität, wie sie für eine Asylrelevanz erforderlich wären (vgl zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² (2011) Rz 53-57).

Das vorhin Gesagte gilt umso mehr für die Vorfälle in Kabul. Als XXXX bei einer Baufirma in der Hauptstadt Kabul haben ihn unbekannte Personen zum einen aufgefordert, die Tätigkeit bei der Firma einzustellen und zum anderen haben ebenso unbekannte Personen versucht, ihn zu überreden, sie auf dem Firmengelände übernachten zu lassen. Die Gründe für diese Forderungen oder um wen es sich bei den unbekannten Personen gehandelt hat, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Daraus ergibt sich aber ebenso wenig eine asylrelevante Verfolgung aus einem Konventionsgrund.

Der dritte Vorfall, nämlich die Ermordung des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers im Jahr 2013, stellt ebenso keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer dar. Als glaubhaft wird vom Gericht zwar die Tatsache der Ermordung des Bruders angesehen, nicht festgestellt werden konnte und hat auch der Beschwerdeführer dazu keine konkreten Angaben machen können, warum die Ermordung stattfand und wie sich dies auf die Person des Beschwerdeführers als Bruder des Ermordeten auswirkt. Auch hier ist kein Konventionsgrund zu erkennen, insbesondere kann eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie nicht festgestellt werden, da die Anhaltspunkte dafür zu dürftig sind. Weder steht fest, warum der Bruder getötet wurde, wobei die Vermutung des Beschwerdeführers, man wolle ihn damit zur Rückkehr erpressen, zu vage ist, noch, dass nun auch der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr dadurch einer konkreten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Zu beachten ist dieser Umstand aber jedenfalls bei der Prüfung nach § 8 AsylG 2005.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu den Spruchpunkten II, III und IV:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, afghanischen Staatsangehörigen, welcher in Afghanistan über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte mehr verfügt. Seine Schwestern sind ins Ausland verzogen und der Aufenthalt seiner Mutter bzw. ob diese überhaupt noch am Leben ist, sind dem Beschwerdeführer unbekannt. Vermutlich gibt es zwar noch das Haus samt Grundstück der Familie in der Provinz Kabul, doch weiß der Beschwerdeführer nichts Näheres darüber. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Bruder des Beschwerdeführers in diesem Haus ermordet wurde.

Auch wenn dies keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer darstellt, wie oben näher ausgeführt, ist doch nicht auszuschließen, dass auch er der Gefahr der Ermordung ausgesetzt wäre, sollte er in sein Heimatdorf zurückkehren. In Zusammenschau mit der Frage, wie der Beschwerdeführer seine Existenz in seinem Heimatdorf ohne jegliche familiäre Unterstützung bestreiten soll, erweist sich eine Rückschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf als gegen Art. 3 EMRK verstoßend. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt damit eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens dar und würde dementsprechend gegen § 8 AsylG 2005 iZm der GFK und der EMRK verstoßen (vgl. zur Irrelevanz der Frage, von wem eine Verfolgungsgefahr ausgeht VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443 oder VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141, wo dieser ausführt, dass eine nicht asylrelevante Verfolgung im sachlichen Zusammenhang mit der Überprüfung der Refoulement-Entscheidung zu behandeln ist).

Eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz scheidet aus den dargelegten Gründen zur Gänze aus. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft angegeben, dass er über keine familiären Beziehungen in der Hauptstadt Kabul oder einer anderen größeren Stadt außerhalb seines Heimatortes verfügt. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen (VfGH 13.3.2013, Zl. U2185/12). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten in der Stadt Kabul hat. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch seine Familienangehörigen unterstützt werden kann.

Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, dass dieser im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Frage der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers vgl. etwa VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280; 21.10.1999, Zl. 98/20/0234; 21.9.2000, Zl. 2000/20/0286.

Zur Entscheidung, dass es von den persönlichen Umständen des Betroffenen abhängt, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist, siehe etwa VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582; 7.10.2010, 2008/20/0409; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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