BVwG W103 1306207-5

W103 1306207-5Tribunal Administrativo Federal6 de mai. de 2014

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Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

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BVwG W103 1306207-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W103.1306207.5.00

Spruch

W103 1306207-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, geb.xxxx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2014, Zl. 760894403 - 14020869 BFA RD NÖ, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. 1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der xxxx sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 26.08.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde er am 26.08.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass er über die Slowakei nach Österreich gelangt sei. In der Slowakei sei er zwar aufgegriffen worden, habe aber keinen Asylantrag gestellt. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil bei ihnen zu Hause noch immer Kriegszustände herrschen. Arbeit gebe es auch keine.

Mit Bescheid der BH Bruck an der Leitha vom 26.08.2006 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 FPH 2005 sowie § 113 Abs. 1 FPG 2005 die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt.

Mit Schreiben vom 29.08.2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da DUBLIN- Konsultationen mit der Slowakei geführt werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.09.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er in der Slowakei einen Asylantrag gestellt habe. Im Herkunftsstaat habe er zuletzt als Flüchtling in einem Rot- Kreuz-Lager in Inguschetien gelebt. Er habe die xxxx wegen des Krieges verlassen. Am 07. oder 08.07.2006 seien maskierte Russen in ihr Haus in xxxx eingedrungen, haben den Beschwerdeführer abgeführt und zehn Tage lang festgehalten. Er sei misshandelt worden und habe drei Tage lang nichts gesehen, weil man ihm eine schwarze Kappe übergezogen habe. Dann sei er sieben Tage lang in einem Eisencontainer festgehalten worden. Dann habe man ihn irgendwo im Wald ausgesetzt. Er sei zu Fuß zurück zum Dorf gegangen. Nachgefragt gab er an, dass er mit Strom gefoltert worden sei. Er sei getreten worden und man habe ihn mit leeren Glasflaschen geschlagen. Narben habe er keine. Sie machen es so, dass keine Spuren bleiben. Er habe nur blaue Flecken gehabt.

In die Slowakei möchte er nicht zurück. Dort sei kein normales Leben möglich. In Österreich leben ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Er habe sie vor zwei Jahren zuletzt gesehen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006, Fz. 06 08.944- EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgehalten, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.10.2006, GZ. 306.207-C1/Z1-X/47/06, wurde der Berufung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hinsichtlich des Spruchpunktes II. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 02.11.2006 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.11.2006, GZ. 306.207-C1/E1-X/47/06, wurde der Berufung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Am 08.01.2007 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass ein Bruder und eine Schwester seit ungefähr zwei Jahren in Österreich leben. Eine andere Schwester sei derzeit in der Slowakei. Er habe Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Geschwistern, wohne aber nicht mit ihnen zusammen.

Der Beschwerdeführer habe an beiden Tschetschenienkriegen nie aktiv teilgenommen. Er sei nur einmal mitgenommen worden. Die Anhaltung habe am 09.oder 10.07.2006 in der Früh im Elternhaus stattgefunden. Maskierte Unbekannte haben ihm einen Sack über den Kopf gestülpt, ihn in ein Auto gezerrt und an einen unbekannten Ort gebracht. Dort sei ihm der Sack drei Tage lang nicht vom Kopf genommen worden. Man habe ihn geschlagen, gefoltert und verhört. Vier weitere Tage lang sei er ohne Sack auf dem Kopf angehalten worden. Insgesamt habe die Anhaltung eine Woche lang gedauert. Er sei mit Strom gefoltert und mit Flaschen geschlagen worden. Dann habe man ihn in der Nähe seines Dorfes aus dem Auto geworfen. Die Anhaltung habe gezielt den Beschwerdeführer betroffen. Es sei keine gewöhnliche Säuberungsaktion gewesen. Warum er mitgenommen worden sei, wisse er nicht. Sie haben ihn nur gefragt, wo die Kämpfer seien. Angeblich habe er die Kämpfer mit Essen versorgt. Das stimme aber nicht. Dazu hätte er gar kein Geld gehabt. Vor diesem Vorfall habe es nie gezielte Maßnahmen gegen die Person des Beschwerdeführers gegeben. Auch seine Brüder seien nie verfolgt worden.

Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in einer früheren Einvernahme, anders als heute angegeben, dass die Anhaltung am 07.oder 08.Juli stattgefunden und 10 Tage gedauert habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sich um den einen oder anderen Tag irren könne. Er habe aber schon bei früheren Einvernahmen gesagt, dass die Anhaltung eine Woche gedauert habe. Warum jetzt 10 Tage angeführt seien wisse er nicht.

Nach seiner Freilassung sei er nach Hause gegangen, dann aber gleich zu einem Cousin nach xxxx gefahren. Dort habe er sich eine Woche lang aufgehalten. Dann sei er schon ausgereist. Eine Schwester habe ihn beim Cousin besucht und ihm erzählt, dass nochmals nach ihm gefragt worden sei. Nach der Freilassung sei er nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Er habe auch nur blaue Flecken gehabt. Er wisse nicht warum er freigelassen worden sei. Lösegeld sei nicht bezahlt worden. Eine Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehemann seien gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ausgereist. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der letzten Einvernahme angegeben habe, dass er zuletzt in einem Rot-Kreuz-Lager in Inguschetien gelebt habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe sich 2001 oder 2002 einen Monat lang bei Verwandten in Inguschetien aufgehalten. Sein älterer Bruder sei nie mitgenommen worden. Der jüngere Bruder sei 2004 bei einem Kontrollposten mitgenommen worden. Auch seine Geschwister haben sich nie in einem Rot-Kreuz-Lager aufgehalten.

In einem anderen Teil der xxxx hätte sich der Beschwerdeführer nicht aufhalten können. Er wäre dort überprüft worden. Ob er von den Behörden gesucht werde, wisse er nicht.

Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer entgegnete, er wisse nicht woher diese Informationen stammen. Aus diesen Berichten könne man herauslesen, dass man in Russland gut leben könne und dazu möchte er nichts sagen.

Mit Schreiben vom 10.07.2007 übermittelte das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung den Inlandsreisepass des Beschwerdeführers an die Außenstelle Traiskirchen. Eine Kopie des Inlandsreisepasses findet sich auf Aktenseite 35.

Am 20.08.2007 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Asylantrag auf den Unabhängigen Bundesasylsenat.

Mit Urteil des BG xxxx vom 10.12.2007 (Rechtskraft: 14.12.2007), xxxx, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Einem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen linguistischen Gutachten vom 30.09.2009 ist zu entnehmen, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig in einem tschetschenischen Milieu in Tschetschenien stattgefunden habe. Die Angaben des Beschwerdeführers werden somit bestätigt.

Am 11.06.2010 stellte der Asylgerichtshof das Verfahren des Beschwerdeführers zur GZ. C5 306207-3/2008/15E gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein.

Mit Schreiben vom 29.06.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Weiterführung des Verfahrens. Er habe hier in Wien eine Frau namens xxxx (AIS-Zl. 0801.413). Mit dieser Frau habe er ein Kind namens xxxx.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.07.2011, GZ. D12 306207-3/2008/23Z, wurde das eingestellte Verfahren des Beschwerdeführers fortgesetzt.

Am 23.02.2012 fand eine mündliche Verhandlung (Gegenstand: Devolutionsantrag vom 20.08.2007) statt, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen ist.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.05.2012, GZ. D12 306207-3/2008/33E, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers erneut gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.

Aufgrund der Mitteilung vom 18.06.2012 über eine nunmehrige neue Zustelladresse des Beschwerdeführers war die Feststellung des Sachverhaltes möglich. Laut Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.05.2012, GZ. D12 306207-3/2008/33E, wurde das Verfahren daher am 22.06.2012 fortgesetzt.

Am 25.09.2012 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben. Gegenstand war der Devolutionsantrag vom 20.08.2007/ Asylantrag vom 26.08.2006.

Der Beschwerdeführer zog somit im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.09.2012 seinen Devolutionsantrag zurück. Nach der Judikatur des VwGH erlischt die Entscheidungspflicht der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde. Mit Zurückziehung des Devolutionsantrages lebt die Zuständigkeit der Vorinstanz wieder auf.

Mit Urteil des Landesgerichtes xxxx vom 01.10.2012 (Rechtskraft: 01.10.2012), xxxx, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 130

1. Fall StGB, § 15 StGB, § 125 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner privaten und familiären Situation befragt an, dass er traditionell verheiratet sei und mit seiner Freu ein gemeinsames Kind habe. Er lebe derzeit nicht mit seiner Familie zusammen. Er sei 2006 mit seiner Schwester nach Österreich gekommen. Diese habe vor ungefähr sieben Monaten einen positiven Bescheid bekommen. Auf Vorhalt, er habe in früheren Einvernahmen angegeben, dass die Schwester mit ihrem Mann ausgereist sei, sagte der Beschwerdeführer, er habe Tschetschenien gemeinsam mit seiner Schwester verlassen. Er sei von der Slowakei weiter nach Österreich gereist. Die Schwester sei in der Slowakei geblieben. Dort habe sie ihren Mann kennengelernt und geheiratet und beide seien nach Österreich weitergefahren. Insgesamt leben ein Bruder und drei Schwestern in Österreich. Er stehe mit seinen Geschwistern in ständigem Kontakt. Finanziell unterstützt werde er von diesen aber nur mit kleinen Beträgen. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es eine lange Geschichte sei, die er schon einmal erzählt habe. Er sei im Jahr 2006 einmal von zu Hause mitgenommen worden. Bis dahin habe er nie Schwierigkeiten gehabt. Man habe ihm eine schwarze Haube über den Kopf gestülpt, weggebracht und bis zu zehn Tage lang festgehalten. Dann sei er freigelassen worden und sofort ausgereist. Er sei ungefähr eine halbe Stunde zu Hause gewesen, dann zu einem Onkel nach xxxx gefahren. Dort sei er maximal zwei Tage gewesen. Er sei mit seiner Schwester ausgereist. Diese sei damals auch festgenommen und verhört worden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass die Leute, gegen die er ausgesagt habe, zu ihm kommen. Dies sei aber gar nicht wahr. Er habe niemanden beschuldigt. Einer, den er angeblich verraten habe, arbeite bei der Polizei. Auch ein anderer sei mitgenommen und zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe Angst vor der Rache dieser beiden. Von den Behörden habe er nicht unbedingt etwas zu befürchten. Sein Problem seien eben diese beiden anderen Männer. Mehr möchte er zu seinen Fluchtgründen nicht hinzuzufügen. Er habe schon alles erzählt. Er habe nicht vor, nach Tschetschenien zurückzukehren.

Er sei in Österreich schon rechtskräftig verurteilt worden, bereue dies aber. Er sei derzeit obdachlos gemeldet und bekomme keine finanzielle Unterstützung. Er verstehe schon etwas Deutsch, spreche aber kaum Deutsch. Er habe keine besonderen Kontakte in Österreich. Er sei gesund.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Fz. 12 13.986-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat xxxx gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die xxxx ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden könne, dass er tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen habe. Seine Angaben seien aufgrund diverser Widersprüche und zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten nicht glaubhaft. Wie sich aus der eingangs ersichtlichen Niederschrift ergebe, habe er bei oberflächlicher Betrachtungsweise eine plausibel erscheinende Rahmengeschichte vorgebracht. Bei der Erstbefragung am 26.08.2006 habe er noch sehr allgemein gesagt, geflohen zu sein, weil noch Kriegszustand herrsche und es auch keine Arbeit gebe. Mit keinem Wort habe er irgendwelche persönlichen Bedrohungsszenarien erwähnt. Erst in der Einvernahme am 08.01.2007 habe er eine Mitnahme durch unbekannte maskierte Männer und eine Anhaltung erwähnt. Am 21.11.2012 habe er zu den Fluchtgründen nicht mehr hinzufügen wollen, als er schon gesagt habe. Das Wenige habe aber trotzdem Widersprüche zu Vorangegangenem aufgewiesen. So habe er am 08.01.2007 gesagt, nach seiner Freilassung nach xxxx gefahren zu sein und dort noch mehrere Tage aufhältig gewesen zu sein. Am 21.11.2012 aber habe er gemeint, maximal zwei Tage in xxxx geblieben zu sein. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, wie er den behaupteten Fluchtgrund geschildert habe, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft zu befinden. Unabhängig davon muss eine Bedrohung aktuell sein. Daran mangle es seinem Vorbringen auf jeden Fall. All seine Angaben liegen schon mehrere Jahre zurück. Eine gegenwärtige Gefahr sei daher nicht zu erkennen gewesen. Während der Einvernahme am 21.11.2012 habe er sogar gesagt, dass er von den Behörden nicht unbedingt etwas befürchte. Es sei daher auch nicht von einer staatlichen Verfolgung auszugehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei also nur konstruiert, um eine Gefährdung vorzutäuschen.

Mit Erkenntnis des AGH vom 15.07.2013 zur Zl.: D12 306207-4/2013/2E wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

In der Beweiswürdigung führte der AGH auszugsweise folgendes an:

"Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokumenten sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der xxxx, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu keinem Zeitpunkt vorgehalten, so entspricht dies nicht den Tatsachen und geht die Kritik daher ins Leere. Im Rahmen der Einvernahme am 08.01.2007 wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer entgegnete damals aber lediglich, er wisse nicht woher diese Informationen stammen. Aus diesen Berichten könne man herauslesen, dass man in Russland gut leben könne und dazu möchte er nichts sagen. In der letzten Einvernahme am 21.11.2012 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass es die Möglichkeit gebe, einen Allgemeinen Teil zu Tschetschenien zu übersetzen. Der Beschwerdeführer erklärte, er verzichte auf diesen Teil. Die Leute leiden trotzdem, egal was auch gemacht werde. Abgesehen davon ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Insoweit die Erstbehörde dem Beschwerdeführer das Parteiengehör - durch Nichtvorhaltung der entsprechenden Länderfeststellungen zur xxxx respektive Tschetschenien - versagt hat, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung/ Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen. Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den erstbehördlichen Bescheid sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. Der Beschwerdeführer hat auch von der Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen aber keinen Gebrauch gemacht.

Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht in der Lage, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind vage, widersprüchlich und es treten Ungereimtheiten auf.

Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen in den Einvernahmen beim Bundesasylamt kurz zusammengefasst darauf, dass er im Sommer vor seiner Ausreise einmal von unbekannten Maskierten mitgenommen, einige Tage festgehalten, misshandelt und befragt worden sei. Man habe ihm unterstellt, Rebellen zu unterstützten. Unmittelbar nach seiner Freilassung habe er seinen Herkunftsstaat verlassen.

Die belangte Behörde hat zu Recht bemängelt, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen - nämlich einmal festgenommen und angehalten worden zu sein - in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hat, sondern lediglich angegeben hat, seinen Herkunftsstaat wegen des Kriegszustandes und mangelnder Arbeitsplätze verlassen zu haben. Es ist zwar richtig, dass die Erstbefragung - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht - nicht die zentrale Ermittlungsquelle des maßgeblichen Sachverhaltes im Asylverfahren ist und dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung auch nicht alle Details seines Fluchtvorbringens schildern kann und muss. Wäre der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aber tatsächlich verfolgt worden, dann hätte er die Festnahme und Anhaltung durch maskierte Unbekannte in der Erstbefragung zumindest kurz erwähnt und nicht nur auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat verwiesen.

Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.09.2006 gab der Beschwerdeführer noch an, dass er im Herkunftsstaat zuletzt als Flüchtling in einem Rot- Kreuz- Lager in Inguschetien gelebt habe. In der Einvernahme am 08.01.2007 erwähnte der Beschwerdeführer diesen Umstand aber gar nicht. Darauf angesprochen sagte der Beschwerdeführer, dass weder er noch seine Geschwister jemals in einem Rot- Kreuz- Lager aufhältig gewesen seien. Er sei lediglich im Jahr 2001 oder 2002 einen Monat lang bei Verwandten in Inguschetien gewesen. Auch diese widersprüchlichen Angaben deuten darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

Widersprüchlich sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Festnahme und Anhaltung. Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 19.09.2006 angab, dass er am 07.oder 08.07.2006 festgenommen und insgesamt 10 Tage angehalten worden sei, sagte er in der Einvernahme am 08.01.2007, die Festnahme sei am 09.oder 10.07.2006 erfolgt und er sei sieben Tage angehalten worden. Auf Vorhalt dieser unterschiedlichen Angaben erklärte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 08.01.2007, dass er sich um den einen oder anderen Tag irren könne. Er habe schon bei früheren Einvernahmen gesagt, dass die Anhaltung eine Woche gedauert habe. Warum jetzt 10 Tage angeführt seien wisse er nicht.

Auch die Angaben, wie lange sich der Beschwerdeführer von seiner Freilassung bis zur Ausreise noch im Herkunftsstaat aufgehalten hat, variieren von Einvernahme zu Einvernahme. Gab der Beschwerdeführer am 21.11.2012 noch zu Protokoll, dass er nach Beendigung der Anhaltung kurz zu Hause gewesen sei, sich dann zwei Tage bei einem Onkel in xxxx aufgehalten habe und schließlich ausgereist sei, sagte er am 08.01.2007, er sei eine Woche lange bei einem Cousin in xxxx geblieben.

Besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 21.11.2012 erstmals angegeben hat, er befürchte im Falle seiner Rückkehr, dass die Leute, gegen die er ausgesagt habe, zu ihm kommen. Dies sei aber gar nicht wahr. Er habe niemanden beschuldigt. Einer, den er angeblich verraten habe, arbeite bei der Polizei. Auch ein anderer sei mitgenommen und zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe Angst vor der Rache dieser beiden. Von den Behörden habe er nicht unbedingt etwas zu befürchten. Sein Problem seien eben diese beiden anderen Männer. Von diesen zwei Männern war aber bisher nie die Rede. Der Beschwerdeführer war auch nicht gewillt, dieses Vorbringen näher auszuführen, da er in der Einvernahme am 21.11.2012 angab, er möchte zu seinen Fluchtgründen nichts mehr hinzufügen. Er habe schon alles erzählt. Das neue, gesteigerte Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch der erkennende Senat nur als unglaubwürdig werten. Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 21.11.2012 - wie bereits erwähnt - explizit angibt, dass er im Falle seiner Rückkehr Angst vor der Rache dieser beiden Männer habe, von den russischen Behörden aber nichts zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer bringt somit klar zum Ausdruck, dass er keine Angst vor staatlicher Verfolgung hat und gesteht gleichzeitig ein, dass sein bisheriges Vorbringen - die Mitnahme durch Angehöriger russischer Behörden - nicht der Wahrheit entspricht bzw. jedenfalls keinerlei aktuelle asylrelevante Gefahr beinhaltet.

Insgesamt muss daher auch der erkennende Senat zum dem Schluss kommen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von vagen und widersprüchlichen Angaben nicht glaubwürdig ist und der Beschwerdeführer in der xxxx nicht verfolgt wurde, sondern privaten Gründen ausgereist ist und seinen Herkunftsstaats somit aus asylfremden Motiven verlassen hat.

Auch der Beschwerde konnte kein weiteres glaubwürdiges asylrelevantes Vorbringen entnommen werden und war der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem nicht asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist."

Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde auszugsweise folgendes angeführt.

"3. Es ist weiters zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gemäß § 34 AsylG 2005 im Familienverfahren zuerkannt werden kann.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer Vater des minderjährigen xxxxxxxx, ist, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011, 11 03.551-BAT, gemäß § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt wurde. In der Geburtsurkunde des xxxx, ausgestellt vom Standesamt Wien- Hietzing, Nr.1068/2011, vom 26.11.2011, ist der Beschwerdeführer als Vater eingetragen.

Gemäß § 34 Abs. 3 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtliche strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Im gegenständlichen Verfahren liegt daher ein Fall des § 34 Abs. 3 Z1 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwei Mal strafrechtlich verurteilt, wobei die zweite Verurteilung von Relevanz ist. Mit Urteil des Landesgerichtes xxxx vom 01.10.2012 (Rechtskraft: 01.10.2012), xxxx wurde der Beschwerdeführer nämlich gemäß §§ 127, 130 1.Fall StGB, § 15 StGB, § 125 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Er wurde also wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt. Eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen an den Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens ist daher gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ausgeschlossen.

Auch wohnt der Beschwerdeführer nicht mit seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt, sodass sich das Familienleben (§ 34 Abs 3 Z 2) nur auf die Besuchskontakte reduziert."

Hinsichtlich der Ausweisung wurde auszugsweise folgendes angeführt:

"Im vorliegenden Fall leben drei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich.

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f)

Ohne auf den konkreten aufenthaltsrechtlichen Status der Geschwister näher einzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass ein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer und seinen ebenfalls volljährigen Geschwistern zu verneinen ist, da der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern weder im gemeinsamen Haushalt lebt, noch einen finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zwischen den Geschwistern besteht. Der Beschwerdeführer lebt derzeit (wieder) von der Grundversorgung.

Im vorliegenden Fall leben auch der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers, xxxx (AIS-Zl. 11 03.551-BAT) sowie die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers xxxx (AIS-Zl. 08 01.413) als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt zwar mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt. Es liegt aber zumindest im Verhältnis zu seinem minderjährigen Sohn jedenfalls ein Familienleben vor und würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein Familienleben darstellen.

Auch ein bestehendes Privatleben des Beschwerdeführers ist auf Grund seines siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich zu bejahen.

Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ‚Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, so ist der belangten Behörde zuzustimmen und fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im August 2006 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes sieben Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat keine Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse, Schulungen oder Ausbildungen vorgelegt und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er ist derzeit auf staatliche Unterstützung angewiesen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Von einer gelungenen Integration kann daher nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde zwei Mal rechtskräftig zu bedingten und teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, nämlich wegen versuchtem Diebstahl, sowie Einbruchsdiebstahl. Bei der Interessensabwägung sind die strafrechtlichen Verurteilungen ein schwerwiegendes Argument, welches gegen eine Integration des Beschwerdeführers sprechen. Auch wenn man also von gewissen privaten Interessen des Beschwerdeführers ausgeht, ist dem aber entgegenzuhalten, dass das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt, derart schwerwiegend ist, dass auch bei privaten und familiären Interessen des Fremden, der seit sieben Jahren in Österreich lebt, diese zurücktreten müssen (VwGH 08.02.1996, 95/18/009).

Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten maßgeblich zur langen Aufenthaltsdauer beitragen. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. B950-954/10-8, verwiesen, indem dieser unterscheidet - ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist - oder nicht. Im Falle des Beschwerdeführers, kann die lange Aufenthaltsdauer auf sein Verschulden zurückgeführt werden. Musste doch das Verfahren zweimal eingestellt werden, da der Beschwerdeführer über keinen aufrechten Wohnsitz verfügte. Weiters hat der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gestellt, welchen er später wieder zurückgezogen hat, was ebenfalls zur Verlängerung der Verfahrenszeit beigetragen hat.

Der VfGH führt in seiner aktuellen Judikatur auch bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 eingefügten lit i aus, dass die zeitliche Komponente hinsichtlich der Verfahrensdauer im Sinne des Art. 8 EMRK zurücktritt, wenn die beschwerdeführende Partei durch ihr Verhalten im Verfahren diese Dauer maßgeblich verschuldet hat (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10).

In Bezug auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens ist darauf hinzuweisen, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hat. Gleiches gilt für die Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Sohnes. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der minderjährige Sohn bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht - zumindest vorübergehend - nur von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers betreut werden könnte. Besondere Umstände, die eine spezielle Betreuung und Pflege durch den Beschwerdeführer nötig machen, wurden im Laufe des Verfahrens nicht geltend gemacht. Seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehegattin und seinem Kind kann ein Fremder auch vom Ausland aus nachkommen (VwGH 8.2.1996, 95/18/009). Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar, legal - somit unter Einhaltung der fremdenrechtlichen bzw. niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen - wieder nach Österreich einzureisen, um das Familienleben mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin aufrecht zu erhalten.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und die Geburt des gemeinsames Kindes zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, in dem sich der Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von vornherein unsicher war (vgl. § 10 Abs. 2 lit. h AsylG 2005).

Die Ausweisung des Beschwerdeführers erscheint auch nach dem vom EGMR in dessen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK aufgestellten Kriterien als zulässig. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande), hingewiesen, der ein Fall zugrunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (vgl. zu dieser Entscheidung auch das VwGH- Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0138, mit Hinweis auf das VwGH- Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0721).

Nach der VwGH- Judikatur (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0215, mwN) wäre der Beschwerdeführer nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund zulässig sei, begegnet daher keinen Bedenken.

Für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung seien einige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in gleichgelagerten Fällen angeführt:

Im Falle eines Beschwerdeführers, welcher nach mehr als siebenjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und beabsichtigter Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, sowie einem in Österreich geborenen Sohn, sowie perfekten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und dessen Unbescholtenheit, sowie dessen nahezu durchgehende Beschäftigung und sozialer Integration ausgewiesen wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof die Ausweisungsentscheidung - bei Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der gegenläufigen, relativierten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - bestätigt (siehe VwGH vom 25.02.2010, 2010/18/0029).

Im Falle eines Beschwerdeführers, welcher ebenfalls mehr als sieben Jahre im Bundesgebiet aufhältig war, Vater eines im Mai 2006 geborenen Sohnes ist, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, Deutschkenntnisse aufweist, einen Freundes- und Bekanntenkreis hat, wurde die Ausweisungsentscheidung ebenfalls bestätigt. Der VwGH führte unter anderem aus, dass "die dargestellten Merkmale seiner Integration deshalb zu relativieren seien, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seiner Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste und er für den Fall einer Abweisung seines Asylantrages nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte (siehe VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0187).

Ebenso entschied der Verwaltungsgerichtshof im Falle eines Beschwerdeführers (etwas siebeneinhalbjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, familiäre Bindung zur dreijährigen Tochter, Bemühen die deutsche Sprache zu erlernen und Beschäftigung aufzunehmen, strafgerichtliche Verurteilungen). Es wurde argumentiert, "überdies erfolgte die Geburt der Tochter des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer in Österreich lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer seines - letztlich negativ abgeschlossenen - Asylverfahrens hatte. Der Beschwerdeführer konnte daher im Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter nicht damit rechnen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassungsbewilligung im Bundesgebiet bewilligt werde. Er musste sich daher dieser Unsicherheit bewusst sein." Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ausweisungsentscheidung - dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 66 FPG zulässig ist - bestätigt (siehe VwGH vom 21.01.2010, 2009/18/0258).

Zu erwähnen ist auch noch, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und nach wie vor über umfassende familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen (Eltern) in der xxxx verfügt. Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Daher erweist sich die Ausweisung trotz privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und die Ausweisung des Beschwerdeführers in die xxxx als zulässig."

1.2. Am 13.01.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab an keine neuen Fluchtgründe zu haben.

1.3. Am 04.02.2014 wurde er neuerlich befragt und gab an sein Asylverfahren sei abgeschlossen, er möchte jedoch nicht ausreisen da er eine familienähnliche Lebensgemeinschaft habe. Die Frau und sein Kind leben jedoch in Wien, er lebe in Niederösterreich. Er könne neue Beweismittel faxen.

1.4. Am 01.04.2014 - nach Zulassung des Verfahrens - wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 49 ff).

Der BF legte einen Brief seiner Eltern vor (siehe AS 99), dieser wurde übersetzt und geht daraus hervor, dass die Eltern ersuchen den BF in Österreich Asyl zu geben, da er im Jahre 2006 von maskierten Männern mitgenommen worden sei. Weiter gab er an keine neuen Fluchtgründe für die Betreibung des gegenständlichen Asylantrages vorbringen zu können (AS 109).

1.5. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.04.2014 hat das Bundesasylamt den nun gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.6. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 07.04.2014 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der Behörde eingebrachte Beschwerde.

2. Sachverhalt

Erstverfahren

2.1. Im ersten Verfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor. Er habe die xxxx wegen des Krieges verlassen. Am 07. oder 08.07.2006 seien maskierte Russen in ihr Haus in xxxx eingedrungen, haben den Beschwerdeführer abgeführt und zehn Tage lang festgehalten. Er sei misshandelt worden und habe drei Tage lang nichts gesehen, weil man ihm eine schwarze Kappe übergezogen habe. Dann sei er sieben Tage lang in einem Eisencontainer festgehalten worden. Dann habe man ihn irgendwo im Wald ausgesetzt. Er sei zu Fuß zurück zum Dorf gegangen. Nachgefragt gab er an, dass er mit Strom gefoltert worden sei. Er sei getreten worden und man habe ihn mit leeren Glasflaschen geschlagen. Narben habe er keine. Sie machen es so, dass keine Spuren bleiben. Er habe nur blaue Flecken gehabt (siehe auch Seite 2).

2.2. Mit Erkenntnis des AGH vom 15.07.2013 zur Zl.: D12 306207-4/2013/2E wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

Zur näheren Begründung wird auf die Beweiswürdigung (siehe Seite 8 - 20 dieses Erkenntnisses verwiesen.

Gegenständliches Verfahren

Am 13.01.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab an keine neuen Fluchtgründe zu haben.

Am 04.02.2014 wurde er neuerlich befragt und gab an sein Asylverfahren sei abgeschlossen, er möchte jedoch nicht ausreisen da er eine familienähnliche Lebensgemeinschaft habe. Die Frau und sein Kind leben jedoch in Wien, er lebe in Niederösterreich. Er könne neue Beweismittel faxen.

Am 01.04.2014 - nach Zulassung des Verfahrens - wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 49 ff).

Der BF legte einen Brief seiner Eltern vor (siehe AS 99), dieser wurde übersetzt und geht daraus hervor, dass die Eltern ersuchen den BF in Österreich Asyl zu geben, da er im Jahre 2006 von maskierten Männern mitgenommen worden sei. Weiter gab er an keine neuen Fluchtgründe für die Betreibung des gegenständlichen Asylantrages vorbringen zu können (AS 109).

2.4. Zu seinen Privat- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt an, er sei obdachlos, lebe aber unangemeldet an der Wohnadresse seiner - nach islamischen Ritus - Frau.

2.5. Zu seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer vor, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben (AS 103).

2.6. Das Bundesasylamt führte im bekämpften Bescheid zusammengefasst aus, dass sich der Beschwerdeführer auf Angaben gestützt habe, welche er bereits im Vorverfahren getätigt habe bzw. vorbringen hätte können. Im Erstverfahren sei über jenen Sachverhalt abgesprochen worden, welcher bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vorgelegen sei. Im gegenständlichen Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nunmehr glaubhaft sein sollte. Geänderte Umstände seien nicht hervorgekommen. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur aktuellen Lage in der xxxx, insbesondere zu den Themen Politik, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Allgemeine Menschenrechtslage, Bewegungsfreiheit und Grundversorgung und Rückkehr (57-86).

Hinsichtlich des Privat und Familienlebens wurde ausgeführt, dass ein schützenswertes Familienleben zwischen den BF und den volljährigen Geschwistern nicht glaubhaft hervorgekommen sei. Auch verfüge der BF über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, sodass nicht glaubhaft sei, dass er mit seine - nach traditioneller Ehe - Frau bzw. dem mj. Sohn ein schützenswertes Familienleben bestehe. Solches habe auch noch zu keiner Zeit bestanden und habe der BF dafür keine nachvollziehbare Erklärung angeben können.

2.7. Mit der gegenständlich zu behandelnden Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten und wurden die Anträge gestellt

Das Bundesverwaltungsgericht möge die in Zweifel gezogenen Vorfälle und Ereignisse durch Einholung von Zeugenaussagen und sonstige Beweismittel im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort prüfen oder durch das BFA überprüfen lassen. Der BF wäre auch einverstanden, dass die Behörde telefonisch Erkundigungen einholt. Er werde zu diesem Zwecke innerhalb angemessener Zeit die Telefonnummer etwa naher Bekannter bekannt geben.

aufschiebende Wirkung erteilen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Grundsätzliches zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren

2.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

2.2. Zum angefochtenen Bescheid (Zurückweisung wegen entschiedener Sache)

2.2.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

2.2.2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

2.2.3. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

2.2.4. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

2.2.5. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;

21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;

29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

2.2.6. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

2.2.7. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

2.2.8. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

2.2.9. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

2.2.10. "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

2.2.11. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 26.08.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 15.07.2013, GZ D12 306207-4/2013/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der Zustellung des Erkenntnisses an den Beschwerdeführer am 25.07.2013 erwuchs dieses in Rechtskraft.

2.2.12. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gemäß § 68 Abs 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:

2.2.13. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt seinen Folgeantrag vor dem Bundesasylamt damit begründet, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, seine Angaben vom ersten Antrag seien nach wie vor gültig, er legte ein Schreiben seiner Eltern vor, daraus geht hervor, dass er im Jahre 2006 von maskierten Männern mitgenommen worden sei.

2.2.14. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren bezüglich einer möglichen Bedrohungssituation (Mitnahme im Jahre 2006) stützt sich damit jedoch auf bereits vom Beschwerdeführer im Vorverfahren getätigte und vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.07.2013 als unglaubwürdig bzw. auch nicht als asylrelevant erachtete Angaben, über welche auch bereits im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Wird - wie im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Auch hinsichtlich des Familien- bzw. Privatlebens wurde bereits bei der Ausweisungsentscheidung des AGH (siehe AS 13-20) ausführlich auf die Situation des BF eingegangen und hat sich seither keine Änderung Zugunsten des BF ergeben. Verändert hat sich nur, dass der BF nunmehr überhaupt keinen angemeldeten Wohnsitz mehr vorweisen kann, während er bei der Entscheidung des AGH noch eine aufrechte Meldung hatte.

2.2.15. Soweit vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass er innerhalb angemessener Zeit die Telefonnummer naher Bekannter bekannt gegen werde - welche seine Fluchtgründe bestätigen könnten - ist darauf zu verweisen, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235) und zudem der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen weder im Erstverfahren noch im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesamt erstattet hat, weshalb diesem Vorbringensteil darüber hinaus auch keine Glaubwürdigkeit zukommt. Das nunmehrige Vorbringen vermag daher insgesamt keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall nicht von einer behaupteten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.

2.2.16. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits der Asylgerichtshof in seinem im Vorverfahren ergangenen Erkenntnis vom 15.07.2013 die in der xxxx nicht unproblematische allgemeine Lage berücksichtigt. Demgegenüber wurde eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in der xxxx seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens am vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesamt selbst angegeben, dass seine Eltern, nach wie vor am Heimatort leben und er mit den Eltern in Kontakt stehe.

Auch die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist, zeigen diesbezüglich kein anderes Bild. Auch liegen keine von Amts wegen zu berücksichtigende Änderungen der Lage im Herkunftsstaat der xxxx hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seit dem 15.07.2013 vor. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen.

2.2.17. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des Bundesasylamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

2.2.18. Weiters wird festgehalten, dass sich aus den Niederschriften des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes ergeben. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals aufgefordert neue asylrelevante Gründe darzulegen bzw. im Bescheid wurden die vorgebrachten Angaben auch entsprechend gewürdigt.

2.2.19. Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.

2.2.22. Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2.2.23. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes war daher abzuweisen.

2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

2.3.1. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

2.3.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

2.4. Revision

2.4.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.4.2. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH (II.2.2.1-2.2.9) ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.4.3. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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