BVwG L518 2001643-1

L518 2001643-1Tribunal Administrativo Federal6 de mai. de 2014

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Behindertenpass, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

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BVwG L518 2001643-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L518.2001643.1.00

Spruch

L518 2001643-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich vom 15.10.2013, Zl. BP: XXXX; VN: XXXX beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 28.10.2013 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 15.10.2013, Zl.: BP: XXXX; VN:

XXXX, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei ("bP"), brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) als belangte Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein

Nach Vorlage eines Medikamentenverordnungsblattes von Dr. XXXX, einen ärztlichen Befundbericht des KH der XXXX vom 9.10.2003 sowie einen vorläufigen Arztbrief des KH der XXXX, vom 24.2.2012 und Befundung des BF (Gutachten vom 21.5.2013 wurde wegen Bluthochdruck, Cor hypertonicum, Diabetes mellitus, mäßiger Wirbelsäulenabnützung und geringe Sprunggelenksabnützung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.

Mit Schreiben vom 10.6.2013 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zur Stellungnahme gegen das oben bezeichnete Gutachten eingeräumt.

Im Zuge der Stellungnahme vom 18.6.2013 (am 19.6.2013 bei der belangten Behörde eingelangt) übermittelte der BF neuerlich oben angeführte Befunde sowie einen ärztlichen Befundbericht des Dr. XXXX vom 13.5.2013.

Aufgrund dieser Stellungnahme eröffnete die belangte Behörde das medizinische Beweisverfahren.

In einem ergänzenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.9.2013 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt.

Dieses ärztliche Sachverständigengutachten wurde der bP vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht. Folglich hatte sie keine Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.10.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass im Beschwerdeschriftsatz angeführte Beschwerden im Gutachten keinerlei Berücksichtigung fanden und wurde durch den BF im Zuge des Rechtmittels ein fachärztlicher Befund des Dr. XXXX vom 8.10.2013 in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 19b. (1) BEinstG BGBl 22/1970 idF BGBl. I Nr. 138/2013 entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. Gem. Abs. 6 leg. cit hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gem. den § 19b (1) BEinstG läge auf den ersten Blick somit die Zuständigkeit des Senats vor. Hierzu ist jedoch anzuführen, dass gem. § 28 Abs 3 VwGG die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde - wodurch die Rechtssache nicht materiell erledigt wird, sondern handelt es sich hierbei um eine prozessuale Entscheidungaufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung mittels Beschluss vorzunehmen ist. Ebenso ordnet der Gesetzgeber in § 24 (2) VwGVG ausdrücklich an, dass eine Verhandlung dann entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Da im gegenständlichen Fall die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung an die belangte Behörde durch den Einzelrichter.

Im gegenständlichen Fall liegt somit aufgrund der zitierten Bestimmungen iVm der gültigen GO des ho. Gerichts die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Zusammensetzung zur Prüfung der gegenständlichen Beschwerde vor.

Gem. § 25 Abs. 16 BEinstG BGBl 22/1970 idF BGBl. I Nr. 138/2013 treten die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1, § 19a, § 19b, § 22 Abs. 4 und 4a sowie § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze auch hier gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfestellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Im gegenständlichen Verfahren hatte das Bundessozialamt vorbehaltlich der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des BEinstG das AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF anzuwenden (vgl. Art. I Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG BGBl. I Nr. 87/2008 idgF).

Gem. § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweis-aufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. § 45 AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom 23. April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSgl 16.423 A/1930;

VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036;

Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129;

auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde.

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG wurde im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die oa. Beschriebenen, notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ, zumal dem Beschwerdeführer die Gelegenheit genommen wurde, mit dem letztlich im Zuge der Beschwerdeschrift vorgelegten fachärztlichen Befund dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Insoweit der BF nunmehr behauptet, dass laut dem Befund von 8.10.2013 Krankheiten festgestellt wurden, welche jedoch im Gutachten keinerlei Berücksichtigung fanden, wird es nunmehr der belangten Behörde obliegen diesen Ermittlungsschritt - ggf-Einholung eines neuerlichen Gutachtens oder wenn ausreichend zumindest eine ärztliche Stellungnahme - nachzuholen, den Beschwerdeführer mit dem neuen Ermittlungsergebnis zu konfrontieren und abermals die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Schließlich wird die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues und der verfügbaren Infrastruktur des BVwG und des Bundessozialamtes eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die nunmehr

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage, ob im gegenständlichen Fall abweichend vom Wortlaut des 19b. (1) BEinstG im Falle eines kassatorischen Beschlusses ohne vorhergehende Verhandlung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG laut § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG der Einzelrichter zu entscheiden hat, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Darüber hinaus wird diese Frage vom ho. Gericht in seiner Spruchpraxis nicht einheitlich beatwortet.

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