BVwG L514 2006489-1

L514 2006489-1Tribunal Administrativo Federal6 de mai. de 2014

Abrir fonte

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>politische Aktivität

Texto completo

BVwG L514 2006489-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.2006489.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2014, XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak arabischer Abstammung, stellte am 24.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen der Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits am XXXX2008 in Holland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe eine für fünf Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten, welche ihm Ende 2008 aufgrund der geänderten Situation im Irak wieder entzogen worden sei. In der Folge habe er mit Unterstützung von IOM am XXXX2010 das Land verlassen und sei wieder in den Irak zurückgekehrt. AmXXXX2011 sei er mit seinem holländischen Fremdenpass, der ihm nicht abgenommen worden sei, nach XXXX geflogen und habe am Flughafen neuerlich um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass sein Sohn von der Nationalgarde eingesperrt worden sei, weshalb er mit Unterstützung von IOM am XXXX2012 in den Irak zurückgeflogen sei. Nunmehr habe er am XXXX2013 zum dritten Mal sein Heimatland verlassen und sei legal über die Türkei nach Österreich gereist.

Als Grund für seine Ausreise führte der Beschwerdeführer an, dass er von den Badr Milizen gesucht werden würde. Der Name des Beschwerdeführers stehe auf einer Webseite, auf der Liste derjenigen, die von den Badr Milizen liquidiert werden sollten. Er werde gesucht, weil er unter Saddam Hussein Abteilungsleiter für die Ausstellung der Ausweise des Sondergeheimdienstes gewesen sei. Er sei weiters ein Mitglied der islamischen Partei und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung an. Am XXXX2013 hätten vier Unbekannte auf das Haus des Beschwerdeführers geschossen und Drohbriefe hinterlassen. Aus Angst habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen.

Zu seinen privaten Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in XXXX geboren worden sei, wo er auch die Schule und die Universität besucht habe. Er habe als Gemeindebeamter gearbeitet und würden sich nach wie vor seine Ehegattin und seine drei Söhne sowie sein Bruder und seine Schwester in XXXX aufhalten.

Am 02.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich befragt. Im Zuge der Befragung wiederholte er seine bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, dass er erstmalig am XXXX2007 den Irak Richtung Holland verlassen habe. Am XXXX2010 sei er wieder in den Irak zurückgekehrt. Am XXXX2011 sei er nach Belgien geflogen, von wo er am XXXX2012 neuerlich in den Irak zurückgekehrt sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nach seiner Rückkehr in den Irak im Jahr 2012 wieder um seinen alten Posten als Vizedirektor im Rathaus von XXXX beworben habe, wovon ihm aber abgeraten worden sei. Nach drei Tagen sei ihm von der Polizei ein Zettel in die Hand gedrückt worden, mit dem Inhalt, dass er sich bei den Badr Milizen melden müsse. Am XXXX2013 sei der Bruder des Beschwerdeführers, er sei Administrationschef der Partei im Bezirk XXXX gewesen, ermordet und sei am XXXX2013 der Beschwerdeführer von den Badre Milizen mit dem Tod bedroht worden.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2014, XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund als nicht glaubhaft.

Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.03.2014 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 27.03.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Es wurde Spruchpunkt I. des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern bekämpft. Im Detail wurde ausgeführt, dass sich das BFA nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Klarstellend wurde dargetan, dass der Beschwerdeführer als Vizegeneraldirektor im Rathaus von XXXX beschäftigt gewesen sei. Aufgrund seiner politischen und beruflichen Vergangenheit sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr gelungen, in seiner Heimat Fuß zu fassen, weshalb er nach Europa gereist sei. Zur Untermauerung seines Vorbringens, von den Behörden gesucht zu werden, legte der Beschwerdeführer des Weiteren eine fremdsprachige Liste vor, auf welcher auch sein Name veröffentlicht worden sei. Weiters wurde moniert, dass es das BFA unterlassen habe, Recherchen zur Position des Beschwerdeführers im Irak durchführen zulassen, obschon er dazu seine Zustimmung gegeben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.2.2. Übertragbarkeit auf § 28 Abs. 3 VwGVG

Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

2.3. Der Beschwerdeführer brachte in der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA unter anderem vor, dass er als Vizegeneraldirektor im Rathaus von XXXX gearbeitet habe. Aus diesem Grund werde sein Name auf einer Liste der gesuchten Personen geführt. Das BFA führte in diesem Zusammenhang beweiswürdigend aus, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in Widersprüche verwickelt habe, indem er widersprüchlich angegeben habe, dass er Vizedirektor des Rathauses in XXXX bzw von neun Bezirken bzw dass er Vizegeneraldirektor gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Internetrecherche in Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers ergebnislos geblieben sei. In der Beschwerde wurde entgegnet, dass der Name des Beschwerdeführers sehr wohl im Internet zu finden sei und wurde gleichzeitig ein fremdsprachiges Dokument in Vorlage gebracht, aus dem sich nach erfolgter Übersetzung ergab, dass es sich dabei um einen Zeitungsbericht handelt, in welchem der Name des Beschwerdeführers und seine Tätigkeit als Leiter der Identitätsabteilung in der Sicherheitsabteilung der Präsidialgarde aufscheint.

Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine behauptete berufliche Tätigkeit hat im Ergebnis nicht stattgefunden. In der Beschwerde wurde zu Recht moniert, dass das BFA keine geeigneten Ermittlungen hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers - auch unter Beachtung seiner Angaben in Belgien und Holland - getätigt habe. Auch findet sich keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem behaupteten politischen Engagement des Beschwerdeführers im Irak. Diesbezügliche Feststellungen sind jedoch notwendig, um eine fundierte Beurteilung über das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung bzw hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abgeben zu können.

Der angefochtene Bescheid stützt sich zusammengefasst darauf, dass keine asylrelevante Verfolgung - mangels Glaubwürdigkeit - gegeben sei. Die entsprechende Begründung erweist sich jedoch mangels entsprechender Ermittlungen und Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt.

Das BFA hat sich nicht hinreichend mit den aus der Aktenlage offen gebliebenen Fragen, etwa der beruflichen bzw politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, fundiert auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des BFA hat es jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht vorgenommen, da das BFA dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Da im gegenständlichen Fall somit das den Kern des Fluchtvorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche wie dargelegt auch auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.