BVwG W229 1426679-2

W229 1426679-2Tribunal Administrativo Federal5 de mai. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

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BVwG W229 1426679-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W229.1426679.2.00

Spruch

W229 1426679-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.10.2013, Zl. 12 01. 498-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 , BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen an, vor ungefähr vier bis viereinhalb Monaten sei ein Freund zu ihm in die Schneiderei gekommen und habe ihm eine neue Arbeit angeboten. Seine Aufgabe sei gewesen, Bücher in vier Distrikten in Ghazni zu verteilen. Er habe diese Bücher etwa zwei Monate lang verteilt, bis er erfahren habe, dass dieser Freund von Unbekannten getötet worden sei. Er sei sich sicher, dass es jemand aus den vier Distrikten, in denen sie die Bücher verteilt hätten, gewesen sei. Später hätten sie erfahren, dass es sich bei diesen Büchern um christliche Bücher gehandelt habe. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst getötet zu werden. In Afghanistan werde man gesteinigt, wenn man christliche Bücher verteile, da man glaube, man habe eine neue Religion angenommen. Zu seiner Person befragt, gab er an, er sei am 21.04.1994 in XXXX, Afghanistan, geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischer Moslem und spreche Dari. Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung und habe zuletzt als Schneider gearbeitet. Er sei gemeinsam mit einem Freund in den Iran und nach ca. einem Monat aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan weiter in die Türkei und schließlich nach Österreich gereist.

2. Am 27.03.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er sei im Dorf XXXX, im Bezirk XXXX, in der Provinz Ghazni, geboren und habe dort auch gelebt. Er gehöre der Volksguppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Er habe in Afghanistan noch seine Mutter und seinen Onkel. Sein Onkel sei der Halbbruder seines Vaters. Seine Mutter habe nach dem Tod seines Vaters seinen Onkel geheiratet und sie hätten mit diesem zusammengewohnt. Dieser habe auch noch eine andere Frau, mit welcher er drei Kinder habe. In der letzten Zeit habe er ca. fünf Jahre lang als Schneidergehilfe in der Stadt Ghazni gearbeitet. Er habe zirka 150 Afghani pro Tag oder auch weniger verdient. Die wirtschaftliche Situation sei nicht gut, aber mittelmäßig gewesen. Er habe keine Schule besucht.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, ein Kunde aus der Schneiderei habe ihm und seinem Freund den Job angeboten, in Gebieten, in denen sie sich auskennen, Bücher zu verteilen. Zusammen mit seinem Freund habe er diese Bücher in den Gebieten Torgan, Sarab, Nahur und Malistan zirka zwei Monate lang verteilt. Der Kunde habe sie mit seinem Auto begleitet. Er sei später wieder in die Schneiderei zurückgekehrt und habe erfahren, dass diese Person getötet worden sei. Sie hätten auch erfahren, dass der Grund seiner Tötung der Besitz von christlichen Büchern gewesen sei. Sie hätten gewusst, dass sie die Flucht ergreifen müssen. Außerdem habe er Probleme mit seinem Onkel gehabt, der immer mit ihm gestritten und ihn immer wieder geschlagen habe. Seine Mutter meinte, seine Ohrprobleme stammen von diesen Ohrfeigen. Er habe zu Hause immer unter der Angst gelebt, dass sein Onkel wieder einen Streit beginne und ihn wieder schlage.

Der Kunde habe XXXX geheißen, viel mehr wisse er nicht von ihm. Er habe ihn als Kunden gekannt, es habe keine Familienkontakte gegeben. Der Kunde habe gesagt, er habe einen Job für sie, es sei eine Abwechslung und sie würden herumfahren. Sie würden sich in diesen Gebieten gut auskennen. Er habe zugesagt und sich nicht erkundigt, um welche Tätigkeit es sich genau handle. Er habe sich gedacht, es sei nett mit dem Auto herumzufahren. Die Bücher hätten sie in einem Gebiet einfach an die Leute verteilt oder sie hätten sie nach der Schule den Schulkindern gegeben. Sie hätten diese Bücher Kindern oder Erwachsenen unmittelbar und persönlich in die Hand gedrückt. Die Kinder hätten die Bücher genommen und seien gegangen. Sie seien dort vielleicht eine halbe Stunde geblieben und dann weggegangen zu einem anderen Gebiet. Der Kunde sei meistens das Auto gefahren und sei während der Verteilung der Bücher auch im Auto geblieben. Er denke, er habe sie mitnehmen wollen, da sie ortskundig gewesen seien. Er wisse nicht, ob es einen anderen Grund gebe. Der Kunde stamme auch aus der Provinz Ghazni; viel mehr wisse er aber nicht von ihm. Befragt, wie lange sie zirka unterwegs gewesen seien, antwortete er, sie seien in der Früh aufgestanden, dann seien sie dorthin gegangen, wo es Schulen gegeben habe. Danach hätten sie die Bücher verteilt und seien weitergefahren. Es sei für ihn wie ein Ausflug gewesen mit dem Auto hinauszufahren. Er habe für die zwei Monate über 1000,- USD bekommen. Er wisse nicht, ob es 1200,- USD oder sogar 1500,- USD gewesen seien. Während der Autofahrten führten sie ganz normale Gespräche, wobei er auf Nachfrage, wie dies zu verstehen sei, angab, man spreche darüber was passiere, hier in Traiskirchen unterhalte er sich zum Beispiel darüber was hier passiere. Auf wiederholte Aufforderung gab er an, sie sprachen darüber, wohin sie zuerst hingehen, wohin sie anschließend fahren. Er sei manchmal zwischendurch noch in der Schneiderei tätig gewesen. Sein Chef in der Schneiderei sei informiert gewesen, er habe nichts dagegen gehabt.

Vom Tod des Kunden habe er von einem Nachbarn aus einer benachbarten Schneiderei erfahren. Der Nachbar habe erzählt, er sei neulich in Torgan gewesen, wo es eine Todesgedenkfeier von dem Kunden, der oft bei ihnen gewesen sei, gegeben habe. Der Nachbar habe sich erkundigt, was mit dem Kunden passiert sei und habe erfahren, dass dieser Kunde wegen der Verteilung von christlichen Büchern getötet worden sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht, von wem er getötet worden sei. Befragt, was er unter christlichen Büchern verstehe, gab er an, er sei Analphabet und wisse es nicht, nicht alle Umschläge hätten die gleiche Farbe. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung habe es nicht gegeben, sobald er vom Tod des Kunden erfahren habe, habe er die Flucht ergriffen.

In der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, in der Erstbefragung nicht von einem Kunden, sondern von einem Freund gesprochen zu haben, der ihm das Angebot, Bücher zu verteilen, gemacht habe. Der Beschwerdeführer erklärte dies damit, der ursprüngliche Kunde sei später ein Freund gewesen. Zum Vorhalt, dass er, dafür, dass sie befreundet seien, wenig über ihn wisse, führte er aus, wenn man jemanden kennenlerne und dieser sympathisch sei, dann entstehe auch eine freundschaftliche Beziehung. Seine persönlichen Eigenschaften hätten ihm gut gefallen, aber er habe ihn als Kunde kennengelernt.

Im Falle einer Rückkehr seien die Probleme noch immer aufrecht. Man würde ihn töten, so wie er (gemeint: der Kunde) getötet worden sei. Sie hätten die Bücher verteilt. Sie hätten diese den Leuten in die Hand gedrückt.

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, die Lage sei sehr unsicher. Menschen würden umsonst ums Leben kommen. Die Provinz Ghazni sei eines der unsichersten Gebiete in Afghanistan. Das Christentum betreffend führte er an, es gebe vielleicht nicht viele Fälle, in denen das Gericht gegen christliche Aktivitäten oder Konvertierung entschieden habe. Wenn die Bevölkerung glaube, dass jemand übergetreten sei, gehe diese gleich gegen diese Person vor, ohne, dass es eine gerichtliche Entscheidung brauche. Die Lage der Hazara sei besonders dort sehr schlecht, wo die Taliban gewesen seien. Nachgefragt, ob er konvertiert sei, verneinte er dies und gab an er sei Analphabet. Er wisse auch nicht viel - weder vom Christentum noch vom Islam.

Er sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er sei mit allen befreundet und habe nichts gegen Andere. Er besuche einen Deutschkurs. Er spiele manchmal Fußball. Er sei ein paar Mal in der Kirche gewesen, um zu sehen, was das sei. Er möchte gerne wissen, was eine Kirche sei.

4. Mit Bescheid vom 12.04.2012, Zahl: 12 01.498-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.04.2013 (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und die Volksguppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Die behauptete Gefährdung aufgrund der Verteilung christlicher Bücher erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, das Fluchtvorbringen, er habe unwissentlich christliche Bücher verteilt, weshalb ihm der Tod drohe, sei aufgrund seiner vagen, unplausiblen und teilweise voneinander abweichenden Abgaben unglaubwürdig. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe. Aus diesem Grund liege in seinem Fall keine Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr wie auch begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Schließlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten würden. Die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt mit der momentan prekären Lage in Ghazni, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 13.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.04.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Begründend verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und brachte Argumente vor, mit denen er den vom Bundesasylamt angemerkten Widersprüchlichkeiten entgegentritt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde beantragt.

7. Mit Schreiben vom 07.03.2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag seine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG 2005 um die höchstzulässige Dauer zu verlängern. Zudem brachte er eine Deutschkursbestätigung in Vorlage. Diese wurde mit Bescheid vom 03.04.2013, Zahl: 12 01.498-BAT, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.04.2014 gewährt.

9. Mit Beschluss vom 03.09.2013, Zl. C1 426679-1/2012/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, der Bescheid des Bundesasylamtes sei nicht rechtswirksam erlassen worden, sodass die Beschwerde schon aus diesem Grund unzulässig und daher zurückzuweisen sei. Die gegenständliche Beschwerde richte sich somit gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand sei.

10. Mit Schreiben vom 17.09.2013 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Stellungnahme.

11. Mit 02.10.2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des ausgestellten Bescheides. Aufgrund des bereits abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens sei eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen nicht erforderlich.

12. Mit Bescheid vom 25.10.2013, Zahl: 12 01.498-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 29.10.2014 (Spruchpunkt III.). Der gegenständliche Bescheid wurde nun rechtswirksam erlassen. Sowohl die Bescheidbegründung als auch die rechtlichen Ausführungen entsprechen vollinhaltlich den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid vom 12.04.2013 (vgl. Punkt 4.).

13. Mit Verfahrensanordnung vom 29.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

14. Gegen den Bescheid vom 25.10.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei die Ausführung mit jenen in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.04.2013 vollinhaltlich ident sind (vgl. Punkt 6.).

15. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 26.11.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

16. Mit Schreiben vom 11.03.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Afghanistan geladen.

16.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.03.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

17. Am 09.04.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, neuerlich ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und zu seiner Situation und seinen Fluchtgründen unter anderem im Wesentlichen Folgendes ausführte:

17.1. Er könne keine weiteren Beweismittel oder Unterlagen vorlegen und habe bei seiner Erstbefragung durch die Polizei und bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt die Wahrheit gesagt. Er sei gesund, leide an Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit und nehme bei Bedarf Tabletten (1 bis 2 mal pro Woche) ein. Er sei in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX am 01.02.1374 (entspricht: 21.04.1995) geboren und seine Muttersprache sei Dari. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischer Moslem, ledig und habe mit seinem Bruder, seiner Mutter, seinem Onkel väterlicherseits und dessen Vaters sowie Ehefrau und Kinder gemeinsam in einem Haus gewohnt. Er habe in der Stadt Ghazni als Schneider gearbeitet, während seine Familie in der Landwirtschaft tätig gewesen sei und habe keine Schule besucht.

17.2. In der Schneiderei, in der gearbeitet habe, hätten sie viele Kunden, darunter auch Stammkunden, gehabt. Einer von ihnen sei immer wieder gekommen und habe ihm vorgeschlagen, mit ihm mitzugehen, weil er Arbeit für ihn habe. Er habe sich einverstanden erklärt und sei mitgegangen. Die Arbeit habe darin bestanden, Bücher hauptsächlich in den Distrikten Malistan, Naor, Sar-e aab und Turgan, auszuteilen. Er habe diese Bücher Menschen auf der Straße und in der Moschee gegeben und meistens habe er sie in Schulen ausgeteilt. Diese Arbeit habe zirka zwei oder zweieinhalb Monate gedauert. Er könne sich nicht genau an die Dauer erinnern. Er sei zurück zu seiner Arbeit als Schneider gegangen. Sein Nachbar aus einem benachbarten Laden habe ihm erzählt, dass dieser Stammkunde im Distrikt Turgan getötet worden sei. Als er nach dem Grund gefragt habe, habe er ihm gesagt, er sei deshalb getötet worden, weil er religiöse, christliche Bücher ausgeteilt habe. Zu jenem Zeitpunkt habe er den Entschluss gefasst, von dort zu flüchten.

17.3. Bei der Verteilung der Bücher seien drei Personen dabei gewesen. Der Name des Stammkunden sei XXXX. Seinen Familiennamen, seinen Wohnort oder andere Details kenne er nicht. Er wisse nicht, was der Beruf des Stammkunden gewesen sei. Da sie sich mit ihm so nett unterhalten konnten und sie miteinander gelacht hätten, sei er wie eine Art Freund für sie gewesen. Die dritte Person sei sein Kollege und Freund gewesen. Bei der Kontaktaufnahme habe der Kunde nicht viel gesagt. Er habe nur gemeint, dass er einige Bücher an manchen Orten verteilen wolle und wenn sie diese Arbeit erledigen würden, würden sie Geld dafür bekommen. Er habe sich nicht über den Inhalt der Bücher informiert.

17.4. Sie hätten sich in der Früh auf den Weg gemacht und die Bücher an Menschen auf den Straßen verteilt, an jene die in die Schule gehen wollten. Dann seien sie in die nächste Ortschaft gefahren. Befragt, ob er nähere Details zum Tagesablauf angeben könne, antwortete er, sie hätten keine Zeiträume für die Verteilung der Bücher in den Ortschaften festgelegt. Sie seien meistens mit dem Auto unterwegs gewesen. Wenn sie irgendwo eine Menschenmenge oder Schüler gesehen hätten, hätten sie das Auto abgestellt und seien mit den Büchern dahin gegangen und hätten sie den Menschen beziehungsweise Schülern gegeben. Es habe keine fixen Termine oder dergleichen gegeben. Sie seien täglich durchschnittlich in zwei, drei oder manchmal vier Dörfern gewesen. Damals sei es für ihn nicht wichtig gewesen, auf so etwas zu achten. Es sei möglich, dass sie an manchen Tagen mehr als vier Dörfer besucht hätten, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Es habe keine fixen Zeitpläne gegeben. Der Kunde habe ihnen nicht vorgeschrieben, wie lange sie wo bleiben müssen und er habe auch nichts aufgeschrieben. Sie hätten alles mündlich abgeklärt. Es seien jeweils er, sein Freund und der Stammkunde, welcher ihnen die Bücher gegeben habe, in die Ortschaften gefahren. Der Stammkunde habe meistens im Auto gewartet. Wobei der Beschwerdeführer wenig später in der mündlichen Verhandlung angab, dass er den Grund, weshalb er meistens im Auto geblieben sei, nicht kenne. Beim Verteilen seien meistens sein Freund und er dabei gewesen.

17.5. Wenn die Entfernung zu groß gewesen sei, hätten sie entweder bei Bekannten, im Auto oder meistens in einer Moschee geschlafen. Befragt, ob sie auch in den Moscheen, in denen sie die Bücher verteilt hätten, übernachtet hätten, antwortete er, sie hätten die Plätze, an denen sie die Bücher verteilt hätten, meistens wieder verlassen und seien zum nächsten Ort gefahren. Er könne sich nicht erinnern, ob sie an einem Ort, an dem sie auch Bücher verteilt hätten, übernachtet hätten. Es könne aber gut möglich sein, dass es vorgekommen sei. Sein Chef in der Schneiderei habe, weil es nicht sehr viel Arbeit in der Schneiderei gegeben habe, nicht viel gefragt wohin sie gegangen seien. Abgesehen davon, seien sie zwischendurch immer wieder zur Arbeit erschienen. Er wisse nicht, wie gut sein Chef den Stammkunden gekannt habe. Es sei ihm nichts Besonderes an der Beziehung seines Chefs zu diesem Kunden aufgefallen.

17.6. Vom Inhalt der Bücher habe er erfahren, als der Nachbar ihm vom Tod des Kunden, der ihnen die Bücher gegeben habe, und vom Grund des Mordes erzählt habe. Die Bücher hätten sie den Menschen gegeben, die auf den Straßen unterwegs gewesen seien. Sie hätten die Bücher in Moscheen verteilt und meistens hätten sie sie Schülern unterschiedlichen Alters gegeben. Dabei sei es ihm nicht wichtig gewesen zu wissen, um welche Art von Schulen es sich gehandelt habe. Sie hätten die Bücher Schülern gegeben, die entweder am Weg in die Schule gewesen seien, aus der Schule gekommen seien oder vor der Schule gewartet hätten. Er könne sich nicht genau erinnern, ob bei den Schulen auch Lehrer gewesen seien, es könne sein, aber er glaube nicht. Die Bücher seien unterschiedlich groß gewesen und hätten unterschiedliche Farben gehabt. Meistens seien die Bücher einfach genommen worden und die Menschen hätten den Ort verlassen. Was sie damit gemacht hätten, wisse er nicht. Auch sei ihm nicht bekannt, wie viele Bücher sie verteilt hätten. Manchmal seien es mehr gewesen, manchmal weniger. Er schätze, dass sie in einer Schule zum Beispiel 50 oder 60 oder vielleicht etwas mehr oder weniger verteilt hätten. Die Bücher seien im Auto gelagert gewesen. Es sei ihm nicht wichtig gewesen den Inhalt der Bücher in Erfahrung zu bringen. Für ihn sei das in erster Linie eine Arbeit gewesen, für die er bezahlt worden sei. Er habe in den zwei Monaten zirka 1.000,- USD verdient. Als Schneider habe er täglich zwischen 100,- und 150,- Afghani verdient. Es sei für ihn eine Einkommensquelle gewesen, das ihm weitaus wichtiger erschienen sei als der Inhalt. Außerdem sei es eine Abwechslung gewesen.

17.7. Vom Tod des Kunden wisse er von einem Nachbarn aus einem benachbarten Geschäft. Er habe ihm gesagt, dass er zu einer Koranlesung nach Turgan gegangen sei und dort mitbekommen habe, dass der Stammkunde getötet worden sei. Als er nach dem Grund gefragt habe, habe er gesagt, dass er christliche Bücher verteilt habe und deshalb getötet worden sei. Er selbst habe sich nicht vergewissert, dass der Kunde gestorben sei und habe dazu auch niemand anderen gefragt. Er habe einfach nur Angst gehabt, dass ihm dasselbe zustoßen könnte, weil er sein Mitarbeiter gewesen sei. Er könne von der zivilen Bevölkerung, von Menschen die ihn gekannt haben oder von der Polizei getötet werden. Befragt, woher er wisse, dass die Bücher, die er verteilt habe, christliche Bücher gewesen seien, antwortete er, der Nachbar habe es erzählt und sie hätten die ganze Zeit über ein eigenartiges Gefühl gehabt, weil sie davon ausgegangen seien, dass sie etwas Illegales gemacht hätten, aber es sei ihm nicht wichtig gewesen. Erneut befragt, warum er nicht nachgefragt habe, wenn er ein ungutes Gefühl gehabt habe, gab er an, es sei erstens das Geld wichtig gewesen, das er dabei verdient habe, zweitens sei es eine Abwechslung für ihn gewesen und drittens sei es ihm nicht allzu wichtig gewesen den Inhalt der Bücher zu kennen. Es sei ihm niemand bekannt, den er auch kenne und der über ihre Arbeit Bescheid gewusst habe. Die Bewohner der Dörfer, in denen sie die Bücher verteilt hätten, hätten sie dann gekannt. Über Vorhalt, woher die Leute wissen sollten, dass sie gemeinsam die Bücher verteilt hätten, wenn der Kunde im Auto gewesen sei und er die Bücher verteilt habe, gab er an, er habe gesagt, dass er meistens im Auto gewartet habe. Er habe das Auto dort abgestellt, er habe drinnen gewartet. Sie hätten sich immer Bücher aus dem Auto geholt und diese verteilt. Über Vorhalt, dass er in den bisherigen Einvernahmen nur angegeben habe, Bücher vor Schulen und auf den Straßen verteilt zu haben und nun in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, auch Bücher in Moscheen verteilt zu haben, führte er aus, er könne sich nicht mehr erinnern, Moscheen nicht angegeben zu haben. Er habe auch damals Moscheen angegeben.

17.8. Die Vertreterin des Beschwerdeführers wies während der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Empfänger der Bücher auf die niedrige Alphabetisierungsrate in Afghanistan hin. Zudem gab sie an, dass in Ländern, in denen die Wirtschaftslage sehr schlecht sei, Menschen Aufträge annehmen, für die sie Geld bekommen, ohne viel nachzufragen. Auch sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verteilung der Bücher erst 16 Jahre alt gewesen. Abschließend gab die Vertreterin des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen ab, in denen insbesondere auf die vom UNHCR im August 2013 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan zum Schutzbedarf vor Verfolgung aus religiösen Gründen hingewiesen wurde. Zudem wurde auf den Jahresbericht 2011 der United State Commission on International Religious Freedom sowie dem Bericht vom Februar 2009 des UK Home Office Bezug genommen. Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass Personen, die im Verdacht stehen zum Christentum konvertiert zu sein, sowohl von staatlicher als auch von regierungsfeindlichen Gruppen in Afghanistan verfolgt werden würden.

18. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Asylgerichtshofes und der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlich-mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Überblick über die politische Lage:

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor.

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S.7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen.

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden.

Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013, vgl.: UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15)

Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013)

Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es von größter Bedeutung, dass das innere Gefüge der ANSF Bestand hat, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wächst und die ANSF durch fortgesetzte Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der Steigerung ihres Fähigkeitsprofils gestärkt werden.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 8) Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt

3. 852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein 23-prozentiger Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9 Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich ZivilistInnen aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013).

Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2013, S. 10)

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten.

(BBC: "Afghanistan-s Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der defizitären Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und VN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt. Am 16. Juni hat ihre Vorsitzende, Dr. Sima Samar, bestätigt, dass der Präsident neue Kommissare ernannt habe, allerdings ohne das Ergebnis seiner Konsultationen mit der afghanischen Zivilgesellschaft zu berücksichtigen. Damit bleibt zunächst ungeklärt, ob die Voraussetzungen für die sogenannte A-Akkreditierung der AIHRC beim Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen gegeben sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatlichen Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zur Zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.

Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck

ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Schiiten:

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime. Die Ismailiten, die sich selbst als zum schiitischen Islam bekennen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013.)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

Hazara:

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Justiz:

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Sicherheitsbehörden:

Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.

Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)

Haftbedingungen:

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) ist verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security), ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans.

(United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission, Torture, Transfers, and Denial of Due Process, vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)

AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es kein adäquates Essen oder Wasser, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken in den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Medizinische Versorgung:

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1.000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.

Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:

Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal

Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen

Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten

Trainingskurse für medizinisches Personal

Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur

Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen

Geburtshilfekurse

Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 15)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Interne Fluchtalternative:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Eine Quelle des Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt, oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" von November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad von 16. Dezember 2011)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "[m]öglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:

"- Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;

Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;

Männer und Jungen im wehrfähigen Alter;

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;

Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;

Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen;

Frauen;

Kinder;

Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;

Lesbian, gay, bisexual, transgender and intersex individuals (lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen) (LGBTI)

Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

An Blutfehden beteiligte Personen und

(Familienangehörige von) Geschäftsleuten und andere wohlhabende Personen.

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen."

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern;

Zwangsrekrutierung;

die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren;

die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung; und

die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen."

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund. Er leidet nach seinen eigenen Angaben an Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit und nimmt bei Bedarf Medikamente. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr nach Afghanistan iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Der Beschwerdeführer ist ledig, arbeitsfähig, nicht straffällig und mittlerweile volljährig. Er hat weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung und in der Stadt Ghazni als Schneider in einer Schneiderei gearbeitet, wo er auch bis zu seiner Ausreise gewohnt hat.

Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, geboren und aufgewachsen. Seine Familie lebt nach wie vor dort.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer christliche Bücher in vier verschiedenen Bezirken der Provinz Ghazni verteilt hat. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wegen der Verteilung christlicher Bücher oder sonstigen Gründen einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Länderfeststellungen:

Die Länderfeststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden. Die von der Vertreterin zu den übermittelten Länderfeststellungen vorgebrachte Stellungnahme zur Situation von Christen in Afghanistan dient als Ergänzung der diesbezüglichen Feststellungen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers sowie zur Herkunftsregion stützen sich auf die diesbezüglich unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Die Identität konnte mangels entsprechender Urkunden nicht festgestellt werden.

Die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit sich aus der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Abweichungen bei der konkreten Altersangabe ergeben, wird vom Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dessen mittlerweile die Volljährigkeit erreicht hat.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten Strafregisterauszug 11.03.2014.

Die Feststellungen betreffend die Lebensumstände und die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt sowie aus den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Afghanistan nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Afghanistan nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hat und nicht ersichtlich ist, dass er von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.

2.3. Das Fluchtvorbringen konnte mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Unter Bedachtnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des gesamten Verfahrens schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde an, wenn sie die Fluchtschilderung als ausweichend, karg und oberflächlich qualifizierte. Insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vermochte der zu diesem Zeitpunkt jedenfalls volljährige Beschwerdeführer keine lebensnahen Schilderungen über die Vorgänge bei der Verteilung der Bücher, an der er teilgenommen haben will, zu machen. Wenngleich eingeräumt wird, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Verfahren vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht - prima vista wortreich und in Grundzügen übereinstimmend dargelegt hatte, so ist zu konstatieren, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers bei näherer Betrachtung der getätigten Fluchtschilderungen als unglaubwürdig erwiesen:

Weder konnte der Beschwerdeführer über den Namen hinaus Details zur Person des Stammkunden und wie er sagte Freundes nennen - etwa dessen Familiennamen, Wohnorte oder Beruf - noch war es ihm selbst auf Nachfrage während der mündlichen Verhandlung möglich, den konkreten Ablauf jener Tage zu schildern, an denen er mit dem Kunden und einem Freund gemeinsam die Bücher verteilt hat. Vielmehr blieben die Schilderungen der Tagesabläufe im Zusammenhang mit der Verteilung der Bücher ohne persönliche Anmerkungen oder individuelle Elemente (siehe oben zusammengefasst Pkt. 17.4.). Ebenfalls vage und unpräzise blieben die Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Verfahrens hinsichtlich der Personen, an welche die Bücher verteilt worden seien und deren Reaktionen. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung unter anderem an, sie hätten die Bücher den Menschen gegeben, die auf den Straßen unterwegs gewesen seien. Sie hätten die Bücher in Moscheen verteilt und meistens hätten sie sie Schülern gegeben. Er habe keine besondere Reaktion der Menschen wahrgenommen beziehungsweise gesehen. Zwar wird der in diesem Zusammenhang getätigte Hinweis der Vertreterin des Beschwerdeführers auf die niedrige Alphabetisierungsrate in Afghanistan hinsichtlich der Empfänger der Bücher nicht verkannt, dennoch erscheint es nicht nachvollziehbar, dass nicht ein Einziger der Empfänger in irgendeiner für den Beschwerdeführer erkennbaren Weise auf die Bücher reagiert habe, insbesondere, wenn der Beschwerdeführer wie von ihm am Ende der mündlichen Verhandlung angegeben von einem ständigen eigenartigen Gefühl begleitet war.

Auch war das Vorbringen in der zentralen Frage, an wen bzw. wo die Bücher verteilt wurden widersprüchlich, so dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers auf Basis seiner Aussagen den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu Grunde gelegt werden konnte: So brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals vor die Bücher auch in Moscheen verteilt zu haben. Den diesbezüglichen Vorhalt, wonach er dies in der mündlichen Verhandlung erstmalig vorbrachte, konnte der Beschwerdeführer nicht entkräften und führte dazu leidlich aus, dass er damals auch Moscheen angegeben habe. Dem stehen jedoch die Protokolle über die Erstbefragung bzw. die Einvernahme beim Bundesasylamt, die dem Beschwerdeführer jeweils rückübersetzt wurden, entgegen, in denen keine Verteilung in Moscheen dokumentiert ist.

Zudem erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer es über zwei Monate hindurch unterlassen hat sich zu erkundigen, welche Bücher sie verteilen. So steht die zunächst getroffene Angabe, es sei für ihn nicht wichtig gewesen, den Inhalt der Bücher zu erfahren und es sei für ihn in erster Linie eine Arbeit gewesen, für die er bezahlt wurde doch in einem Widerspruch zu seinen Aussagen am Ende der mündlichen Verhandlung, wonach er die ganze Zeit über ein eigenartiges Gefühl gehabt habe, dass er etwas Illegales gemacht habe. Dies sei ihm aber nicht wichtig gewesen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Schulausbildung aufweist vermag diesen Widerspruch nicht zu erklären, gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung doch an, dass man in Afghanistan gesteinigt werde, wenn man christliche Bücher verteile, da man glaube, man habe eine neue Religion angenommen, weshalb von einem gewissen Wissenstand des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Zudem habe der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben für die Verteilung der Bücher für den Zeitraum von zwei Monaten zumindest 1.000,- USD verdient. Angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan und der im Gegenzug dafür im vorliegenden Fall hohen Bezahlung erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, es handle sich bei der Tätigkeit um eine einfache und ungefährliche Tätigkeit. An dieser Beurteilung vermag das in diesem Zusammenhang getätigte Vorbringen der Vertreterin des Beschwerdeführers, wonach in Afghanistan Menschen Aufträge, für die sie Geld bekommen, annehmen, ohne viel nachzufragen, nichts zu ändern, gelingt es damit doch nicht die diesbezüglichen Ungereimtheiten plausibel zu erklären.

Schließlich beruht die Flucht des Beschwerdeführers auf vagen Vermutungen und Befürchtungen, getötet zu werden, ohne dass es zu konkreten, gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungshandlungen oder Angriffen auf dessen körperliche Integrität gekommen wäre. So gab der Beschwerdeführer an, dass er von einem Nachbarn vom Geschäft nebenan vom Tod des Stammkunden in Kenntnis gesetzt worden sei und dieser ihm als Grund für seine Tötung die Verteilung von christlichen Büchern genannt habe, weshalb er aus Angst, dass ihm dasselbe Schicksal wiederfahren könne, geflüchtet sei. Eine aktuell bestehende und ihn persönlich betreffende Bedrohungssituation in Afghanistan kann daraus nicht abgeleitet werden. Tatsächliche konkrete Anhaltspunkte, die den Zusammenhang zwischen der vom Nachbarn geschilderten Tötung des Stammkunden aufgrund der Verteilung von christlichen Büchern und der daraus geschlossenen Schlussfolgerung, dass es sich bei den Büchern, die der Beschwerdeführer verteilt hat, um christliche Bücher gehandelt hat, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Auch gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, sich selbst nicht vom Tod des Stammkunden vergewissert zu haben.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, in welcher die erkennende Richterin Möglichkeit hatte, sich einen persönlichen Eindruck von der Person des Beschwerdeführers zu verschaffen, vermochte der Beschwerdeführer nicht den Eindruck zu erwecken, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse auch tatsächlich selbst erlebt hatte. Vielmehr fiel auf, dass der Beschwerdeführer konkrete Fragen immer wieder ausweichend beantwortete. Für die Annahme, dass die mangelnde Konkretheit, Ungereimtheiten und Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers auf eine Traumatisierung oder andere psychische Erkrankungen zurückzuführen wären, haben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Indizien im Verfahren ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in gesamtheitlicher Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers davon aus, dass die mangelnde Konkretheit, Ungereimtheiten und Widersprüche darauf zurückzuführen waren, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprochen haben.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher der erkennenden Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie auf Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der Heimkehr einer Bedrohung in seiner Heimat ausgesetzt wäre. Auch der gegenständlichen Beschwerde und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung lassen sich keine konkretisierenden Schilderungen hinsichtlich der vorgebrachten Geschehnisse oder Ausführungen, die eine andere Bewertung des Fluchtvorbringens nahe legen würden, entnehmen.

Abschließend wird erwähnt, dass die in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Probleme mit seinem Onkel und die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes seitens des Beschwerdeführers nicht bekämpft wurden. Es kann dem Bundesasylamt zugestimmt werden, wenn es die von ihm angeführten Probleme mit seinem Onkel als innerfamiliäre Angelegenheit qualifiziert. Zudem gab er ohnehin selbst an, seit seiner Arbeit als Schneider nicht mehr im Haus seiner Familie zu leben. Ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens kann aufgrund der Probleme mit seinem Onkel auch nicht auf eine Verfolgung im Sinne der GFK geschlossen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idF BGBl. I Nr. 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 , die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005 ) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005 ) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht gelungen, objektive Furcht vor aktuelle landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (siehe dazu auch die Länderfeststellungen unter II.1.1.1).

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wenngleich in der rechtlichen Beurteilung auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, die zu früheren Rechtsfragen ergangen ist, so sind diese - soweit es sich um grundsätzliche Fragen handelt - nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage nach dem AsylG 2005 idgF unverändert übertragbar.

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