BVwG W179 2006272-1

W179 2006272-1Tribunal Administrativo Federal5 de mai. de 2014

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Regest

Mängelbehebung, neuerliche Antragstellung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag

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BVwG W179 2006272-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W179.2006272.1.00

Spruch

W179 2006272-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH, 1051 Wien, Postfach 1000, vom XXXX2014, ZlXXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Befreiung von Rundfunkgebühren

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 RGG iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG n i c h t zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (kurz: BF) brachte nicht unter Verwendung des von der belangten Behörde aufgelegten und gesetzlich vorgesehenen Formulars, sondern durch Übermittlung eines handschriftlichen, einseitigen Schreibens einen (am XXXX 2014 bei der belangten Behörde einlangenden) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr ein. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Antrag gewertet. In diesem Schreiben gibt die BF bekannt, ihr stünden im Monat nur ca XXXXzur Verfügung. Somit könne sie keine GIS-Gebühren entrichten.

Diesem Schreiben waren beigeschlossen: eine Mitteilung des AMS an die BF vomXXXX 2013 über deren Leistungsanspruch auf Erhalt eines Arbeitslosengeldes bis XXXX 2014 im Ausmaß von täglich XXXX sowie eine "Allgemeine Arbeitsbescheinigung" eines Arbeitsgebers, der der BF bescheinigt, in seinem Betrieb seit XXXX 2013 unbefristet als XXXX tätig zu sein, ohne eine Aussage zur Höhe eines etwaigen Entgelts für diese Tätigkeit zu treffen.

Mit Schreiben vom XXXX 2014 forderte die belangte Behörde - zur weiteren Bearbeitung des gestellten Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen - die Beschwerdeführerin auf, nachstehende Unterlagen beizubringen: Für die BF und alle Personen, die mit der BF im gemeinsamen Haushalt leben, einen "Nachweis über alle Bezüge" (unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise) sowie "Kopien der Meldebestätigungen".

Zudem wurde im selben Schreiben angeführt: "Lohn von XXXX und aktuelles Einkommen von Hr. XXXX nachreichen".

Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: "Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ¿Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen¿ bei. (...) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. Sollten Sie noch Fragen haben,

(...)."

Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf (am XXXX 2014 bei der Behörde einlangend) unter Verwendung des angesprochenen Deckblattes, in dem die beiden "Kästchen" "Kopien der Meldebestätigung" und "Nachweis über alle Bezüge" (jeweils für die BF und gegebenenfalls alle mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen) angekreuzt waren, nachstehende Unterlagen: Einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister über einen aufrechten Hauptwohnsitz der BF an der antragsgegenständlichen Adresse, einen XXXX zw dem zuvor angesprochenen Arbeitgeber und der BF über eine Tätigkeit im Ausmaß von monatlich ca XXXXStunden zu einem Stundenlohn von jeweils brutto XXXX, eine jüngere Mitteilung des AMS vomXXXX 2014 über einen Leistungsanspruch der BF auf Arbeitslosengeld vom XXXX 2014 bis XXXX 2014 mit Unterbrechung vom XXXX 2014 bis XXXX 2014 im Ausmaß von täglich XXXX, sowie schließlich eine Lohn/Gehaltsabrechung des Monats XXXX 2014, lautend auf die BF, über einen Bruttobezug von XXXX bzw einen Nettobezug von XXXX.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen seien. Begründend führte die belangte Behörde kurz aus: "In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen:

(...) [Anm: es folgt eine Aufzählung angefragter Unterlagen]. Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden. Rechtsgrundlage: - §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz (BGBl. Nr. 159/1999 in der derzeit geltenden Fassung) in Verbindung mit §§ 47 ff. der Fernmeldegebührenordnung (FGO-Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970 in der derzeit geltenden Fassung"

Mit E-Mail vom XXXX2014 fragt die BF bei der belangten Behörde - zusammengefasst - an, ob es möglich sei, ihr für die Vormonate "XXXX/14 eine Bestätigung der Befreiung als Schriftstück zukommen" zu lassen, denn sie habe keine Eingangsbestätigung für ihre Unterlagen, die sie mehrmals übermittelt habe, erhalten "und auch sonst keine Informationen der Bereiung [sic!] etc. oder das [sic!] neue aktuelle Belege benötigt werden zur Prüfung der Mindestsicherung". Auch habe sie eine neue Rechnung für XXXX bekommen. Für diese Monate habe sie noch keine Verdienstnachweise als auch Zuschüsse der Bezirkshauptmannschaft und könne aus diesem Grunde nichts "überweisen", weil keinerlei Berechnungsgrundlage bestehe.

Mit E-Mail vom XXXX 2014 antwortete die belangte Behörde der BF und teilt mit, dass der Antrag auf Befreiung vom XXXX 2014 mit XXXX 2014 zurückgewiesen worden sei. Im Anhang dieser E-Mail werde nochmals eine Kopie des negativen Bescheides angefügt. Die Vorschreibung vom Zeitraum XXXX 2014 (inklusive Säumniszuschlag) sei umgehend in Höhe von XXXX [unter Bekanntgaben der näheren Zahlungsmodalitäten] einzuzahlen. Bezüglich der restlichen offenen Forderungen solle sich die BF bitte direkt mit dem Inkassobüro in Verbindung setzen.

Damit die GIS eine Befreiung erneut prüfen könne, bedürfe es eines formalen Antrags. Es folgt hiezu eine zweiseitige ausführliche Anleitung, ua wo das gesetzlich vorgesehene Antragsformular erhältlich ist, welche Unterlagen zusätzlich benötigt werden (Meldezettel und sämtliche Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen, Nachweis einer Anspruchsgrundlage), wohin der Antrag samt der Unterlagen zu schicken sei, aktuelle Höchstsätze gestaffelt nach Größe des Personen-Haushalts, Auflistung der Personengruppen mit Befreiungsansprüchen, Bekanntgabe von Kontaktdaten für etwaige Fragen und zugehörige Internet-Links. Diese E-Mail enthält zudem den Hinweis, dass Gebühren bis zum Erhalt eines positiven Bescheides zu zahlen seien, eine rückwirkende Befreiung und eine Befreiung am Nebenwohnsitz nicht möglich sei, auch müsse die Antragstellerin der Teilnehmer der Rundfunkmeldung sein. Falls die BF nicht zu einer der angeführten anspruchsberechtigten Personengruppen zähle, werde um Verständnis gebeten, dass ein dennoch gestellter Antrag negativ beschieden werden müsse.

Mit E-Mail desselben Tages antwortete die BF der belangten Behörde, "diese Angelegenheit sollte ein Gericht klären, denn Ihre Arbeitsweise ist erschreckend und alles andere als kundenfreundlich. Ich habe von Anfang an seit XXXX/13 alle Nachweise meines Verdienstes eingereicht. Bei Ihnen ist angeblich nie etwas angekommen!!! Schriftverkehr, E-Mail etc.!

Ein Einschreiben wurde als Beschwerde heute versandt. Ich gebe hiermit nochmals Gelegenheit für eine Zusammentragung aller meiner gegebenen Information. Da ich meiner Pflicht bzgl. Gis Gebührenberechnung nachgekommen bin, (rechtzeitigt ab dem Monat XXXX/13), lege ich einen Widerspruch über den BescheidXXXX.14 ein, welcher unberechtigt, wie bisher die ganze Vorgehensweise Ihrerseits. (und diesen müssen Sie nicht als Anhang mir zukommen lassen, denn ich habe all Ihre Post erhalten)"

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang XXXX 2014) Beschwerde. Der Beschwerde sind keine Unterlagen beigeschlossen.

Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens und erstattet keine Gegenschrift. Dem vorgelegten Akt beigeschlossen ist ein für die "GIS Gebühren Info Service GmbH" erstellter Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem zufolge XXXX, seit dem XXXX an der antragsgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hiermit wird der eingangs beschriebene Verfahrensgang zum Zwecke des vorliegenden Verfahrens mit nachstehender Ausnahme festgestellt:

Nicht festgestellt wird die Höhe des monatlichen Netto-Einkommens der BF.

Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis der BF zugestellt.

An der antragsgegenständlichen Adresse ist gleichermaßen XXXX, seit dem XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen.

Weiters ist im Detail zu würdigen: Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde ergeben sich aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2) sowie dem Übermittlungsdatum der E-Mails und dem Eingangsstempel auf der eingebrachten Beschwerde.

Die Wertung des formlosen Schreibens als Antrag durch die belangte Behörde ergibt sich ua aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2).

Das Vorbringen zur Höhe des monatlichen Netto-Einkommens der BF wird nicht festgestellt, weil es für die Sache des vorliegenden Verfahrens (Rechtmäßigkeit der Zurückweisung; siehe dazu unten) nicht relevant ist.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides als Brief ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen. Dass dieser der BF schon vor der nochmaligen Übermittlung per E-Mail vom XXXX zuging, gibt sie selbst in Ihrer E-Mail vom selben Tage zu, wenn sie ausführt, "und diesen müssen Sie nicht als Anhang mir zukommen lassen, denn ich habe all Ihre Post erhalten".

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß § 26 Abs 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde nach § 26 Abs 2 Satz 2 Zustellgesetz Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.

Die Meldung des XXXX an der antragsgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitzqualität ergibt sich auf Grund des im Akt vorliegenden Auszugs aus dem ZMR.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeiten:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3. 2 Anzuwendendes Recht:

a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs 1 u Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)

Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"

3. 3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren:

Die belangte Behörde hat somit nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden. Auch wenn sich jene in ihrem Brief vom XXXX nicht explizit auf § 13 Abs 3 AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 leg cit zu sehen.

a) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, Zl 2005/17/0242, aus.

Die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. (Vgl VwGH 21.3.2013, Zl 2012/09/0120 mit Hinweis auf Erk 27.6. 2002, 98/07/0147, oder 16.9.2009, Zl 2008/05/0206.)

In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl VwGH 25.04.1996, Zl 95/07/0228; 12.11.1996, Zl 96/04/0198; 17.01.1997, Zl 96/07/0184; 27.03.2008, Zl 2005/07/0070).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 sowie des BVwGG und VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Falles der Prüfungsumfang für nach § 13 Abs 3 leg cit erlassene Zurückweisungsbescheide im Rechtsmittelverfahren steht, und nicht das Rechtsmittelverfahren an sich. Es schadet sohin nicht, dass der IV. Teil des AVG (früheres Berufungsverfahren) nun vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist, sondern die Überprüfung eben im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat.

Auch hier kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, § 13 AVG, Seite 169.)

b) Rechtmäßigkeit der Zurückweisung:

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag:

Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 leg cit sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

In diesem Zusammenhang sind nach § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß § 50 der Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 50 leg cit verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des § 47 Abs 1 leg cit den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach § 47 Abs 2 leg cit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung. Daneben berechtigt § 50 Abs 4 leg cit die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

Der Gesetzgeber hat damit zweifelsfrei und für die Beschwerdeführerin eindeutig feststellbar festgelegt, dass ein Leistungsbezug iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung mit dem Antrag nachzuweisen ist. Da dies nicht erfolgte, war der Antrag schon aus diesem Grunde mangelhaft und der erfolgte behördliche Verbesserungsauftrag notwendig.

Zudem ging die belangte Behörde offenkundig bereits im Zeitpunkt des Verbesserungsauftrages davon aus, dass es sich bei dem zur Befreiung beantragten Standort nicht um einen Einpersonen-Haushalt handelt, trug sie der Beschwerdeführerin doch in jenem auf, das aktuelle Einkommen des an der antragsgegenständlichen Adresse gemeldetenXXXX ebenso nachzuweisen.

Die Beschwerdeführerin reichte hierauf zwar Unterlagen über ihr Einkommen und ihren aktuellen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld nach, unterließ es jedoch gänzlich, jedweden Nachweis über das Einkommen desXXXX zu erbringen. Für das erkennende Gericht steht jedoch die Meldung desXXXX an der antragsgegenständlichen Adresse auf Grund des im Akt vorliegenden Auszugs aus dem ZMR (siehe dazu die obigen Feststellungen) fest, zumal die Beschwerdeführerin (trotz des aufXXXX Bezug nehmenden Verbesserungsauftrages) nicht vorbrachte, diesen nicht zu kennen bzw einen Zusammenhang zwischenXXXX und Ihrem Befreiungsantrag nicht zu sehen oder ein ähnlich Vorbringen erstattet hätte.

Da die Beschwerdeführerin den Verbesserungsantrag in diesem Punkt (EinkommensnachweiseXXXX) und die ihr zur Vorlage gesetzte, angemessene Frist missachtete, war die Zurückweisung des Befreiungsantrages schon deshalb rechtskonform.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu ausständigen Rundfunkgebühren und deren Einbringung durch ein Inkasso-Büro ausführt, ist dies ohne erkennbare Relevanz für die Sache des vorliegenden Verfahrens.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

c) Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs 3 AVG nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag an die GIS Gebühren Info Service GmbH steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens (keine entschiedene Sache), sondern allenfalls der Ablauf einer Frist entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 u Abs 4 VwGVG entfallen.

3. 4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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