W175 1413642-2•BVwG W175 1413642-2
W175 1413642-2Tribunal Administrativo Federal5 de mai. de 2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Wiedereinsetzung,<br/>Zustellung
W169 1413642-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl. 09 04.990-BAW WE, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, § 21 AVG iVm §§ 6,17 ZustellG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 27.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.03.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Da gegen den Bescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs dieser mit 31.03.2010 in Rechtskraft.
3. Am 30.04.2010 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt einen Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.04.2010 gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Fremdenpolizeilichen Behörde vom 15.04.2010, hinterlegt am 19.04.2010, die Information über die Verpflichtung zur Ausreise mitgeteilt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt und auch danach habe die Postabwicklung reibungslos funktioniert, er habe Verständigungen der Post immer vorgefunden und diese dann auch sofort behoben. Bezüglich der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes sei ihm keine Verständigung über die Hinterlegung im Postkasten hinterlassen worden, weshalb ihm diese Hinterlegung ohne sein Verschulden nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Bescheid sei ohne seine Kenntnis an das Bundesasylamt zurückgeschickt worden und in Rechtskraft erwachsen. Er habe davon erstmalig durch das oa. Schreiben der Fremdenpolizeilichen Behörde erfahren. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei ihm keine schriftliche Ausfertigung des Bescheides seitens der erkennenden Behörde zugestellt worden. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG sei jedoch gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtnachteil erleide, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert worden sei, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Der Beschwerdeführer habe keine über ein bloßes Versehen hinausgehende Sorgfaltswidrigkeit begangen. Er wohne bis zum heutigen Tag an der Adresse XXXX. Er habe sich in seinem laufenden Asylverfahren immer polizeilich gemeldet, sei allen ihm auferlegten Pflichten stets nachgekommen und die Zustellung von an ihn adressierten Schriftstücken habe immer reibungslos funktioniert. Er habe sich im Zuge seines Asylverfahrens keinerlei Sorglosigkeiten zu Schulden kommen lassen und sei den Aufforderungen der Behörde immer fristgerecht nachgekommen. Da er durch das Schreiben der Fremdenpolizeilichen Behörde vom 15.04.2010, hinterlegt am 19.04.2010, von dem rechtkräftigen Abschluss seines Asylverfahrens Kenntnis erlangt habe, sei mit diesem Tag das Hindernis - nämlich seine Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides - weggefallen. Sein Wiedereinsetzungsantrag erfolge daher fristgerecht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses. Aus all diesen Gründen stelle er daher den Antrag, seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhob der Beschwerdeführer unter einem das Rechtmittel der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010. Dem Antrag beigelegt waren ein Meldezettel des Beschwerdeführers vom Oktober 2009 sowie das Schreiben der Fremdenpolizeilichen Behörde vom 15.04.2010 samt Kuvert.
4. Mit Bescheid vom 04.05.2010 hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides vom 11.03.2010 gemäß § 21 AVG iVm § 17 ZustellG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010 ordnungsgemäß durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG zugestellt worden sei und der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben bzw. Vorwürfe zu einem etwaigen konkreten Fehlverhalten der Postbediensteten dargelegt habe. Der Beschwerdeführer habe sorglos gehandelt, zumal er keinerlei nachvollziehbare Gründe vorgebracht habe, warum er den ordnungsgemäß ins Hausbrieffach eingelegten Verständigungszettel nicht beachtet habe bzw. dass dieser Verständigungszettel ohne Verschulden des Beschwerdeführers abhanden gekommen sei. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, rechtsrichtige Verfahrensschritte rechtzeitig zu setzen. Die Voraussetzungen für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages lägen nicht vor. Er habe weder den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft machen noch taugliche Bescheinigungsmittel vorlegen können. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass gemäß § 17 ZustellG die Zustellung zu Recht erfolgt sei, weshalb auch der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides vom 11.03.2010 abzuweisen war.
5. Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits vorgebracht, dass ihm der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010 nie zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei immer an der Anschrift XXXX, gemeldet und für die Behörde erreichbar gewesen. Warum der Beschwerdeführer keinen Verständigungszettel in seinem Hausbrieffach vorgefunden habe, habe von diesem nicht eruiert werden können. Dies erlaube nicht den willkürlichen und nicht logischen Umkehrschluss, dass eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei. Im nunmehr angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides am 16.03.2010 aus dem Akt ergäben und dass kein Gegenbeweis vorliege. Dieser hätte durch die Vernehmung des Beschwerdeführers angetreten werden können. Da dies verabsäumt worden sei, sei das Verfahren mangelhaft. Dem Beschwerdeführer hätte Glauben geschenkt werden müssen und der Antrag auf neuerliche Zustellung und / oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden müssen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers über die Gründe des Versäumnisses sei nicht erfolgt. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum dem Beschwerdeführer angelastet werde, dass er nicht beim Bundesasylamt vorgesprochen oder die Beigebung eines Rechtsberaters oder Flüchtlingshelfers beantragt habe.
6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.09.2010, Zl. C11 413.642-2/2010/3Z, hat der Asylgerichtshof dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.
2. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Im vorliegenden Verfahren ist prozessgegenständlich die Frage, ob das Bundesasylamt mit seinem Bescheid vom 04.05.2010 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.04.2010 nach den Bestimmungen des AVG zu Recht abgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesasylamt geführten Verfahrens hat vom Bundesverwaltungsgericht daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.
Zum Spruchpunkt A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er erst im Zuge des Schreibens der Fremdenpolizeilichen Behörde vom 15.04.2010, welches am 19.04.2010 hinterlegt wurde, subjektiv Kenntnis vom rechtskräftig negativen Abschluss seines Asylverfahrens (und damit der versäumten Rechtsmittelfrist) erhalten hat. Damit erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag vom 24.04.2010 als rechtzeitig eingebracht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft; die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).
Zunächst ist auszuführen, dass - soweit im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht wird, der nunmehrige Beschwerdeführer habe die Verständigung über die Hinterlegung nicht vorgefunden - auf Seiten des Wiedereinsetzungswerbers kein Wiedereinsetzungsgrund iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen kann. Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist voraussetzt, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Säumnis einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, kann nach ständiger Rechtsprechung eine Säumnis nicht eintreten, wenn mangels wirksamer Zustellung des Frist auslösenden Bescheides die Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 17.12.1981, 81/05/0013 u.a.).
Verneint der Wiedereinsetzungswerber sohin selbst, dass er säumig ist, weil der die Frist auslösende Bescheid noch gar nicht zugestellt worden ist, kommt schon deshalb die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl. VwGH 20.05.1999, 99/20/0069; VwGH 27.08.1996, 96/05/0055; VwGH 07.10.1993, 92/01/0864; VwGH 29.09.1993, 92/12/0018 u.a.). Soweit daher im Wiedereinsetzungsantrag die rechtswirksame Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.03.2010 bestritten wird, kann auf Seiten des Beschwerdeführers keinesfalls ein Wiedereinsetzungsgrund iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen.
Nur die Unkenntnis von einer gesetzmäßigen Zustellung kann demnach einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (vgl. VwGH 28.10.2003, 2003/11/0161). Hat die Zustellung - wie im vorliegenden Fall - zu eigenen Handen ("Rsa-Schreiben") zu erfolgen, kann das Dokument an der Abgabestelle aber nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustellG). Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs. 2 ZustellG).
Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG aber auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Dies bedeutet, dass - wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß vorgenommen wurde - grundsätzlich den Empfänger das Risiko der Beschädigung oder Entfernung der Verständigung trifft (vgl. OGH 08.09.1993, 9 Ob A 224/93). Allerdings ist nicht jedes Risiko in Zusammenhang mit dem "Verkommen" einer Hinterlegungsanzeige von vornherein dem Verschulden des Empfängers zuzurechnen. Der Regelung des § 17 Abs. 4 ZustellG kommt insoweit nur die Bedeutung zu, dass die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt und damit der Bescheid als erlassen gilt. Damit ist überhaupt erst Raum für einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. VwGH 13.12.1990, 90/09/0157).
Ausweislich des diesbezüglich im Akt aufliegenden unbedenklichen Rückscheins war der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010 an den Beschwerdeführer an dessen aufrechte Meldeadresse, XXXX, adressiert. Die Richtigkeit dieser Zustelladresse wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Am 15.03.2010 wurde der Zustellversuch vorgenommen, die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt und die Hinterlegung beim Postamt 1160 Wien vorgenommen, wobei die Abholfrist mit 16.03.2010 zu laufen begann. Nachdem die Sendung innerhalb der Abholfrist nicht behoben worden war, wurde die Sendung an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zurückgestellt, wo sie am 21.04.2010 einlangte. Dies ergibt sich aus dem Rückschein sowie aus dem Eingangstempel des Bundesasylamtes am Kuvert des zurückgesendeten erstinstanzlichen Bescheides.
Anzumerken ist ferner, dass es sich bei dem Rückschein um eine öffentliche Urkunde handelt, die gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren aber darauf beschränkt, das Vorliegen einer rechtwirksamen Zustellung mit der Begründung in Abrede zu stellen, er hätte keine Verständigung über die Hinterlegung vorgefunden. Mit einem solchen Vorbringen vermag er aber die Beurkundung über die erfolgte Hinterlegung eines Rückscheins an der Abgabestelle nicht zu widerlegen (vgl. VwGH 23.02.1994, 93/09/0462; VwGH 06.05.1997, 97/08/0022 u.v.a.). Zufolge dieser Ausführungen wird kein Zweifel daran gehegt, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung mit Wirkung vom 16.03.2010 ordnungsgemäß erfolgt ist.
Wenn die Zustellung durch Hinterlegung demnach ordnungsgemäß erfolgt ist, kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung zwar grundsätzlich nicht an, doch kann die Unkenntnis - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt - zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden (vgl. VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Wenn nun im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht wird, die Verständigung über die Hinterlegung wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgefunden, so vermag diese Behauptung zwar die Beweiskraft des Rückscheins nicht zu erschüttern, doch wird damit zumindest eine Unkenntnis vom Zustellvorgang geltend gemacht (vgl. VwGH 02.10.2000, 98/19/0198).
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 25.05.2010 ausgeführt, dass er stets in der NXXXX, gemeldet und für die Behörde erreichbar gewesen sei. Warum er keinen "Verständigungszettel" in seinem Hausbrieffach vorgefunden habe, habe von ihm nicht eruiert werden können. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die ordnungsgemäße Benachrichtigung von der Hinterlegung durch dritte Personen entfernt worden ist (vgl. VwSlg 6257 A/1964), der Beschwerdeführer im konkreten Fall aber keineswegs glaubhaft gemacht hat, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn keine Schuld oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, an der Wahrung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gehindert war. Glaubhaftmachung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bedeutet, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert war, konkret beschreiben muss (vgl. VwGH 22.01.1999, 98/19/0144). Dies bedeutet, dass bei der entscheidenden Instanz die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorgerufen werden muss. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen nicht aus (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 116). Können die Umstände, durch die die Partei an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, nicht glaubhaft gemacht werden, ist der Antrag abzuweisen. Wenn sich der Beschwerdeführer nun darauf beruft, dass die Versäumung der Frist darauf zurückzuführen sei, dass er keine Verständigung über die Hinterlegung vorgefunden habe, und in der Beschwerde dazu wörtlich ausführt, "Warum der Beschwerdeführer keinen "Verständigungszettel" in seinem Hausbrieffach vorgefunden hat, konnte vom Beschwerdeführer nicht eruiert werden", so vermag dieses unsubstantiierte Vorbringen keinesfalls dem Erfordernis der Glaubhaftmachung genügen, zumal diese Ausführungen in der Beschwerde deutlich zeigen, dass sich der Beschwerdeführer selbst im Unklaren darüber ist, was mit dem - nach der Aktenlage an ihn zugestellten - behördlichen Schriftstück passiert ist. Folglich hätte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers - wie in der Beschwerde angeregt - zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens führen können, da der Beschwerdeführer selbst nicht weiß, warum er keine Hinterlegungsanzeige in seinem Hausbrieffach vorgefunden hat.
Aber selbst wenn von der geglückten Bescheinigung der Umstände ausgegangen wird, die dazu führten, dass der Wiedereinsetzungswerber keine Kenntnis von der Zustellung des angefochtenen Bescheides erlangte, wäre dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass jede Verfahrenspartei eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung von Fristen trifft (vgl. VwGH 22.09.1989, 89/11/0184; VwGH 04.09.1992, 90/19/0741 u.a.).
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer wusste, dass eine Entscheidung des Bundesasylamtes in Kürze bevorsteht, ist es ihm auch zumutbar, dass er als Asylwerber in Österreich an der Entscheidung der über seinen Asylantrag erkennenden Behörde Interesse hat und über den Ausgang seines Asylverfahrens rechtzeitig Erkundigungen einholt - telefonisch oder durch persönliche Vorsprache beim Bundesasylamt, Rechtsberater oder Flüchtlingshelfer.
Da der Beschwerdeführer sohin nicht glaubhaft machen konnte, dass er aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses an der Einbringung einer Beschwerde gehindert war, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. Über die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010 ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Aus den obigen Ausführungen zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.03.2010 gemäß § 17 ZustellG ordnungsgemäß und zu Recht erfolgt ist. Da gemäß § 6 ZustellG die (erste) rechtwirksame Zustellung die an eine Zustellung geknüpften Rechtswirkungen entfaltet, bleibt für eine neuerliche Zustellung im rechtlichen Sinn kein Platz, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;
diesbezüglich wird auf die in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A angeführte ständige, einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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