BVwG W169 1413642-1

W169 1413642-1Tribunal Administrativo Federal5 de mai. de 2014

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Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Texto completo

BVwG W169 1413642-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W169.1413642.1.00

Spruch

W169 1413642-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010, Zl. 09 04.990-BAW, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 27.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.03.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Da gegen den Bescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs dieser mit 31.03.2010 in Rechtskraft.

3. Mit Schreiben vom 24.04.2010 wurde - eingelangt beim Bundesasylamt am 30.04.2010 - vom Beschwerdeführer ein Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.03.2010 sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG gestellt und gleichzeitig die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010 hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides vom 11.03.2010 gemäß § 21 AVG iVm § 17 ZustellG abgewiesen.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010 wurde mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25.05.2010 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides gemäß § 21 AVG iVm § 17 ZustellG abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.), gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, § 21 AVG iVm § 6,

17 ZustellG abgewiesen (Spruchteil A) und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.

2. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zum Spruchteil A)

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Zustellung und der Einbringung des Beschwerde geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 4/2008 ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdeinstanz hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.

Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung beim Postamt am 16.03.2010 rechtswirksam zugestellt. Somit begann die zweiwöchige Beschwerdefrist am 16.03.2010 zu laufen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 16.03.2010 endete die Beschwerdefrist daher am 30.03.2010, um 24:00 Uhr, sodass sich die am 30.04.2010 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt, weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.

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