BVwG W129 1431432-2

W129 1431432-2Tribunal Administrativo Federal5 de mai. de 2014

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Regest

Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Wiederaufnahme

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BVwG W129 1431432-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W129.1431432.2.00

Spruch

W129 1431432-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. GERHOLD als Einzelrichter über den Antrag vom 16.12.2013 von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013 zu Zl. D12 431432-1/2012/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Vater (in weiterer Folge "ASt1" genannt) der Antragstellerin ("ASt4"), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 03.10.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde ASt1 am 05.10.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass er seinen Herkunftsstaat legal verlassen habe. Diesbezüglich legte er seinen russischen Inlandsreisepass vor. Er sei ausgereist, weil er einem Schulfreund geholfen habe, als dieser verletzt gewesen sei. Deswegen sei er von Kadyrovs Truppen verfolgt worden. Er sei zur Station der Kadyrov- Truppen gebracht und dort mehrmals drei bis vier Tage festgehalten und gequält worden. Er habe zwei Vorladungen in das Quartier der Kadyrov- Truppen bekommen, sei aber nicht hingefahren, weil er Angst gehabt habe, wieder festgehalten und gequält zu werden.

1.2. Die Mutter (ASt2) der antragstellenden Partei sowie die vier gemeinsamen minderjährigen Kinder (ASt3, ASt4, ASt5 und ASt6), reisten bereits am 27.08.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

1.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde ASt1 am 06.11.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner familiären und privaten Situation befragt an, dass seine Eltern, seine Schwester sowie ein Sohn aus erster Ehe nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Weitere Verwandte habe er nicht. In der Russischen Föderation sei er als Schwarzarbeiter tätig gewesen und habe als Frisör, Taxifahrer und Fliesenleger gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe die Familie in XXXX an der Adresse "XXXX" gelebt. Sie seien 2010 dorthin gezogen, er wisse aber nicht genau wann. Er glaube es sei Sommer gewesen. In Österreich habe er keine Verwandten oder sonstigen Beziehungen. Er gehe keiner Arbeit nach, sondern werde vom Staat versorgt. Deutschkurs habe er noch keinen besucht.

Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt gab ASt1 an, dass er Probleme mit dem Kopf habe. Er habe oft Kopfschmerzen. Im Herkunftsstaat sei er deshalb behandelt worden und habe auch Medikamente bekommen. ASt1 legte eine Aufenthaltsbestätigung eines russischen Krankenhauses vor. In Österreich habe er noch keinen Arzt aufgesucht.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe legte ASt1 zwei Ladungen des Innenministeriums als Zeuge von 2011 und 2012 vor. Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte ASt1, dass er vor Mai 2012, als er noch als Taxifahrer gearbeitet habe, beobachtet habe, dass ein verletzter Mann aus einem Auto geworfen worden sei. Dies sei etwa Ende April 2012 gewesen. ASt1 habe diesen Mann in ein Krankenhaus gebracht, wo er verarztet worden sei. Dann habe er ihn zu sich nach Hause genommen und am nächsten Tag habe dieser Mann sein Haus verlassen. Was mit ihm weiter passiert sei, wisse er nicht. Jemand habe ASt1 verraten. Die Miliz habe ihn mitgenommen und zusammengeschlagen. Die Miliz habe blaue Uniformen und rote Kappen getragen. Sie haben gefragt, warum er diesem Mann geholfen habe. Sie haben vermutet, dass er ihn kenne. Er kenne diesen Mann aber nicht. ASt1 sei zwei bis drei Tage festgehalten worden. Dann hätten Verwandte des ASt1 dafür gesorgt, dass er freigelassen werde. Konkret hätten sich zwei Cousins dafür eingesetzt. Sie haben ihn auch mit dem Auto nach Hause gebracht. Danach sei er nach XXXX ausgereist. Das sei das einzige Mal gewesen, dass er festgenommen worden sei. Er möchte aber noch sagen, dass er 2001 festgenommen worden sei. Damals habe er noch als Frisör gearbeitet. Jemand habe Gerüchte erzählt, dass einer mit Bart bei ASt1 gewesen sei. ASt2 habe damals das Kind verloren.

Befragt, wie der Mann heiße, dem er geholfen habe, sagte ASt1, dieser Mann heiße XXXX. Er wisse nichts über diesen Mann. Der Vorfall sei im April 2012 gewesen. Befragt, warum ASt1 2011 im Spital gewesen sei, sagte er, dass er nach seiner Mitnahme im Jahr 2001 noch zwei oder drei Mal mitgenommen und zusammengeschlagen worden sei, da die Polizei geglaubt habe, er frisiere Rebellen. Auf Nachfrage, warum er 2011 im Spital gewesen sei, sagte ASt1, dass er 2010 einen Widerstandskämpfer mit dem Auto irgendwohin transportiert habe und deshalb 2011 von den Kadyrov- Leuten geschlagen worden sei. Er habe diesen Vorfall nicht ins Treffen geführt, weil er Gedächtnislücken habe. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, er habe einem Schulfreund geholfen und heute sage, er habe diesen XXXX nicht gekannt, sagte ASt1, XXXX sei kein Schulfreund. Er kenne ihn nicht. Er habe das so in der Erstbefragung nicht gesagt.

Weiters befragt, wie oft ASt1 von der Miliz und wie oft von den Kadyrov- Leute mitgenommen worden sei, sagte er, dass er von den Kadyrov- Leuten zwei Mal, im Jahr 2011 und auch 2001, mitgenommen worden sei. Danach sei er von der Miliz befragt worden. Befragt, ob er jemals von der Miliz/ Polizei mitgenommen worden sei, sagte ASt1, dass er - wenn er Ladungen zur Polizei bekommen habe - dort hingegangen sei. Er sei freiwillig hingegangen. Mitgenommen worden sei er nicht. Er habe die Kadyrov- Leute gemeint, wenn er erzählt habe, dass er mitgenommen worden sei.

Auf Vorhalt, dass ASt2 angegeben habe, er habe diesem XXXX im Jahr 2010 geholfen, gab er an, dass dies stimme. 2011 sei er dann festgenommen worden. Auf Vorhalt, dass er aber vorhin gesagt habe, dass er XXXX im April 2012 geholfen habe, schwieg ASt1.

Befragt, was passiert sei, nachdem er XXXX geholfen habe, sagte ASt1, dass ihm am zweiten oder dritten Tag die Ladung ausgehändigt worden sei. Dann sei er zur Miliz gegangen und befragt worden. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, die Miliz sei zu ihm gekommen, sagte ASt1, er habe der Ladung Folge geleistet. Im Jahr 2000 seien Kadyrov- Leute zu ihm nach Hause gekommen. Insgesamt seien sie nur einmal zu ihm nach Hause und einmal auf seinen Arbeitsplatz gekommen. Das sei 2001 gewesen. Er sei einmal 2001 und einmal 2010 mitgenommen worden. 2001 haben sie ihn gefragt, wo die Widerstandskämpfer seien. 2010 habe ihn jemand verpfiffen, dass er XXXX nach Hause gebracht habe. Nach 2010 habe er persönlich keinen Kontakt mehr mit den Kadyrov- Leuten gehabt. Mit der Polizei habe er aber ständig Kontakt gehabt.

2011 sei er im Spital gewesen, weil sie ihn 2010 geschlagen haben. Er habe sich erst 2011 getraut ins Spital zu gehen.

Auf Aufforderung den Tag zu beschreiben, als XXXX das Haus ASt1 verlassen habe, sagte ASt1, dass die Miliz gekommen sei und ihn in die Abteilung zum Verhör gebracht habe. Sie hätten ihn ständig abgeholt. Die letzte Ladung habe er im Jänner erhalten, die erste im Jahr 2011. Er habe mehr als die zwei vorgelegten Ladungen erhalten. Sie seien aber verloren gegangen. Er habe immer nur Ladungen von der Polizei erhalten. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung von zwei Vorladungen des Quartiers der Kadyrov- Truppen gesprochen habe, sagte ASt1, er habe das nicht so gesagt.

Der Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass er bedroht worden sei, sowohl von den Kadyrov- Leuten als auch von der Polizei. Die Ladung als Zeuge sehe er als Drohung an.

Die Frage, ob er 2010 im Spital gewesen sei, verneinte ASt1. Er habe Angst gehabt. Auf Vorhalt, dass seine Ehefrau angegeben habe, er sei 2010 sowohl in XXXX als auch in XXXX im Spital gewesen, sagte ASt1, er habe damals einen Kopfverband bekommen. Auf Vorhalt, dass er vorhin angegeben habe nicht im Spital gewesen zu sein, schwieg ASt1.

Abschließend wurden ASt1 Länderfeststellungen zur Russischen Föderation ausgehändigt und die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu beziehen.

1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2012, Fz. 12 13.950-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des ASt1 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde ASt1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des ASt1 fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des ASt1. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dem Vorbringen habe nicht glaubhaft entnommen werden können, dass er tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen habe. Seine Angaben zur Verfolgungssituation haben nicht glaubhaft nachvollzogen werden können, habe die erkennende Behörde den Eindruck gewonnen, dass er die Situation im Heimatland übertrieben darstelle, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können.

Auf die Frage, nach seinen Verwandten habe er angegeben, keinerlei Verwandte zu haben. Im Rahmen der Einvernahme habe er angegeben, dass sich seine Cousins für seine Freilassung eingesetzt hätten. Auf Vorhalt habe er angegeben, die Frage nicht verstanden zu haben, was schlichtweg unglaubwürdig sei, zumal er nicht nur nach seinen Verwandten befragt worden sei, sondern auch zusätzlich gefragt worden sei, ob er keinen Onkel, keine Tante, Cousins habe. Daraus, dass er bereits hinsichtlich so lapidarer Fragen wie nach seinen Verwandten widersprüchliche Aussagen tätige, muss geschlossen werden, dass er nicht einmal ansatzweise gewillt sei, wahre Angaben zu machen.

Er habe angegeben, dass er etwa im April 2012 XXXX auf der Straße gefunden habe. Auf nochmalige Frage im Laufe der Befragung, wann er XXXX gefunden hätte, habe er erneut April 2012 angegeben. Auf Vorhalt, dass seine Gattin angegeben habe, dass er XXXX im Jahre 2010 geholfen habe, habe er angegeben diesem Mann 2010 geholfen zu haben und 2011 festgenommen worden zu sein. Auf Vorhalt, dass er selbst angegeben habe, dass er XXXX im April 2012 geholfen hätte, habe er geschwiegen. Dass er selbst nicht wisse, ob sich dieser Vorfall 2010 oder 2012 ereignet haben soll, werde ausgeschlossen, zumal es ihm doch erinnerlich sein müsste, ob sich der Vorfall kurz vor seiner Ausreise oder zwei Jahre zuvor zugetragen haben soll.

Aber auch in den Schilderungen betreffend die Personen, die ihn mitgenommen haben sollen, haben sich widersprüchliche Angaben ergeben. So habe er angegeben, dass die Miliz oder Polizei bei ihm gewesen sei. Diese hätten blaue Uniformen und rote Kappen getragen. Seine Ehefrau habe widersprüchlich dazu angegeben, dass es sich um Männer mit schwarzen Uniformen gehandelt habe.

Weiters sei aber auch zu bemerken, dass er XXXX im Frühjahr 2010 gefunden habe. Befragt, zu welcher Adresse die schwarz Uniformierten gekommen seien, habe er angegeben, dass dies an die Adresse XXXX gekommen seien. Bemerkenswert sei jedoch, dass seine Gattin zuvor angegeben habe, dass sie erst im Herbst 2010 (er habe Sommer 2010 angegeben) an die Adresse XXXX übersiedelt wären.

Ein weiterer Widerspruch ergebe sich aus den Ausführungen, wie er nach der angeblichen Mitnahme wieder nach Hause gekommen sei. So habe er ausgeführt, dass seine Cousins ihn nach Hause gebracht hätten. Seine Gattin habe dazu widersprüchlich ausgeführt, dass er vor dem Tor gelegen sei. Er und seine Gattin seien daher weder in der Lage den Zeitpunkt der Mitnahme, noch die Farbe der Uniformen der "Verfolger" und seine Rückkehr gleichlautend anzugeben.

In der Erstbefragung habe er angegeben, dass es sich bei dem Mann, dem er geholfen hätte, um XXXX, einen Schulfreund gehandelt habe. In der Einvernahme vom 06.11.2012 habe er jedoch widersprüchlich dazu angeführt, XXXX nicht zu kennen. Mit diesem Widerspruch konfrontiert habe er lapidar angegeben: "Nein, das habe ich nicht so gesagt. ", was schlichtweg falsch sei. Diese "Erklärung" könne insofern nur als Ausrede gewertet werden, als dass er zu Beginn der Einvernahme vom 06.11.2012 ausdrücklich gefragt worden sei, ob ihm die Erstbefragung übersetzt und alles richtig protokolliert worden sei. Die Frage habe er mit "ja" beantwortet und weiters darauf hingewiesen, dass ein tschetschenischer Dolmetscher anwesend gewesen sei, der ihm auch alles rückübersetzt habe. Alles sei richtig protokolliert worden. Wenn er im Nachhinein behaupte, dass in der Niederschrift Dinge niedergeschrieben worden seien, die er nicht gesagt habe, dann sei dies unglaubwürdig. Hätte er im Rahmen der Erstbefragung nicht angegeben, dass XXXX ein Schulfreund sei, dann hätte er dies doch spätestens bei der Rückübersetzung beanstandet. Es sei daher zwangsläufig davon auszugehen, dass er sein Vorbringen schlichtweg abgeändert habe, hätte er andernfalls immer gleichlautend angegeben, ob er diesen Mann kenne oder nicht.

Auf die Frage, warum er 2011 im Spital gewesen sei, habe er vorerst eine Mitnahme durch die Polizei im Jahre 2001 ins Treffen geführt. Nach Wiederholung der Frage habe er nachgeschoben 2011 von "Kadyrov-Leuten" zusammengeschlagen worden zu sein. Befragt, wieso er dies nicht schon im Rahmen der freien Erzählung angeführt habe, habe er versucht sich - in völlig unglaubwürdiger Weise - damit zu rechtfertigen, dass er Gedächtnislücken hätte. Auf die Frage, wie oft er von der Miliz und wie oft von den "Kadyrov-Leuten" mitgenommen worden sei, habe er angegeben, im Jahr 2001 und im Jahr 2011 von den "Kadyrov-Leuten" mitgenommen worden zu sein. Von der Miliz sei er danach befragt worden. Weiters habe er ausgeführt, nie von der Polizei mitgenommen worden zu sein. Dies sei insofern bemerkenswert, als er im Rahmen der freien Erzählung angegeben habe:" Die Miliz oder die Polizei hat mich mitgenommen und geschlagen".

Weiters sei aber auch bemerkenswert, dass er auf die Frage, ob nun die Miliz, Polizei oder die "Kadyrov-Leute" bei ihm zu Hause gewesen sei, geantwortet habe, dass im Jahre 2000 die "Kadyrov-Leute" zu ihm gekommen seien. Auf die Frage, ob sonst jemand zu ihm nach Hause gekommen sei, habe er angegeben, dass sie nur einmal zu ihm nach Hause gekommen seien, und ihn einmal am Arbeitsplatz aufgesucht hätten, im Jahre 2001. Auf die Frage, ob er nach 2001 persönlichen Kontakt zu den "Kadyrov-Leuten" gehabt hätte, habe er ausgeführt, dass er 2001 Kontakt gehabt hätte und 2010 festgenommen worden sei. Auf die Frage, was die "Kadyrov-Leute" von ihm gewollt hätten, habe er angegeben, dass er 2001 dazu befragt worden sei, wo die Widerstandskämpfer seien und 2010 sei er betreffend XXXX verpfiffen worden. Nach 2010 hätte er keinen persönlichen Kontakt zu den "Kadyrov-Leuten" gehabt, was insofern bemerkenswert sei, als er doch im Rahmen der Befragung angegeben habe, 2011 von "Kadyrov-Leuten" zusammengeschlagen worden zu sein.

Auf die Frage, weshalb er dann 2001 das Krankenhaus aufgesucht hätte, habe er angegeben: "Ich habe gesagt, dass sie mich 2010 geschlagen haben". Auf die Frage, weshalb er dann erst 2011 stationär aufgenommen worden sei, habe er sich damit zu rechtfertigen versucht, dass er sich nicht getraut hätte und deswegen erst 2011 das Krankenhaus aufgesucht hätte, was völlig unglaubwürdig sei. Dies unter anderem auch deshalb, weil seine Gattin angegeben habe, dass er 2010 das Krankenhaus sowohl in ACHTOJ-MARTAN, als auch in XXXX aufgesucht hätte. Auch Vorhalt dieses Widerspruches habe er ausgeführt, dass ihm ein Kopfverband gemacht worden sei. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass er aus Angst das Krankenhaus nicht aufgesucht hätte, habe er geschwiegen und erst gar nicht versucht, den Widerspruch aufzuklären. Seine Gattin habe angegeben, dass er 2011 das Krankenhaus nicht aufgesucht hätte. Aufgrund der Widersprüche sei daher nicht glaubhaft, dass er tatsächlich das Krankenhaus benötigt habe und könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der von ihm vorgelegten Krankenhausbestätigung um eine unbedenkliche Bestätigung handle. Wäre er tatsächlich 2011 im Spital aufhältig gewesen, wäre doch davon auszugehen, dass ihm und seiner Gattin dies erinnerlich sei bzw. hätte seine Gattin mit Sicherheit nicht angegeben, dass er 2011 nicht im Krankenhaus gewesen sei.

Im konkreten Fall habe er den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprochen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen sei die von ihm vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Weiters haben sich eklatante Widersprüche ergeben, die bei einer Person, die einen selbst miterlebten Sachverhalt schildere, nicht passieren würden.

Zu den vorgelegten Ladungen sei anzumerken, dass er vorerst angegeben habe, im April 2012 XXXX gefunden zu haben. Erst danach sei er von den Polizisten befragt worden. Dieses Vorbringen decke sich nicht mit den vorgelegten Ladungen, zumal diese für den 21.07.2011 und für den 16.01.2012 ausgestellt seien. Weiters sei aber auch bemerkenswert, dass der Abschnitt, mit der die Übernahme bestätigt werden sollte, nicht abgerissen worden sei, weshalb es keinen Beweis der Übergabe der Ladung gebe. Dies sei insofern bemerkenswert, als doch in der Ladung eine zwangsweise Vorführung angedroht werde. In diesem Zusammenhang sei aber auch bemerkenswert, dass das Rundsiegel an jener Stelle angebracht sei, welche für seine Unterschrift vorgesehen gewesen sei. Daraus ergebe sich in letzter Konsequenz, dass die vorgelegten Ladungen als zweifelhaft und nicht korrespondierend zur vorgebrachten Geschichte zu qualifizieren seien. Die jahrelange Erfahrung der Behörde habe ergeben, dass auch russische Behörden in aller Regel Formularvordrucke verwenden und dass russischen Ladungen üblicherweise im Kopf eine Formularnummer oder Seriennummer, ggf Aktenzeichen, und Behördenbezeichnung (u/o Wappen) aufweisen. Diese Ladungen beinhalten wie auch österreichische eine Belehrung über die Rechte und Folgen des Fernbleibens (zwangsweise Vorführung, Geldstrafe, Entschuldigung bzw. Geltendmachung von berücksichtigungswürdigen Gründen; siehe insbes. Artikel 56, 111, 113 und 188 d. russ. StPO). Außerdem werde angeführt, ob der Betreffende als Zeuge, Verdächtiger oder Beschuldigter vorgeladen werde. Das alles fehle in den von ihm vorgelegten (und dem Akt beiliegenden) Ladungen teilweise. Die Behörde verkenne nicht, dass es ähnlich zu Ladungsmodalitäten in Österreich auch hier zu Unterschieden in der Gestaltung von Formularen, Formulierungen, den verwendeten Siegeln etc. kommen könne und auch komme. Jedoch vor dem Hintergrund der in Zweifel zu ziehenden Fluchtgeschichte sei diesen die Beweiskraft zu versagen.

Zusammenfassend sei aufgrund obiger Ausführungen eine Verfolgung seiner Person im Heimatland für die erkennende Behörde nicht glaubhaft nachvollziehbar gewesen, habe die Behörde den Eindruck gewonnen, dass er die Mitnahmen vorgebracht habe, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können.

Zur gesundheitlichen Situation des ASt1 wurde ausgeführt, dass eine ärztliche Behandlung seiner Erkrankung (Kopfschmerzen) im Heimatland gegeben sei. Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass ASt1 im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

Die Ausweisung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des ASt1 im Sinne des Art. 8 EMRK dar, da sämtliche Familienmitglieder des ASt1 gleichfalls ausgewiesen worden seien.

Mit jeweiligem Bescheid vom 23.11.2012 entschied das Bundesasylamt in gleicher Weise negativ über die Anträge der übrigen Familienmitglieder (ASt2: 12 11.405-BAT; ASt3: 12 11.407-BAT; ASt4:

12 11.408-BAT; ASt5: 12 11.410-BAT; ASt6: 12 11.406-BAT).

1.6. Gegen den jeweiligen Bescheid erhoben ASt1 und ASt2 mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 10.12.2012 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. ASt1 monierte, die belangte Behörde untermauere die Feststellung über seine Unglaubwürdigkeit mit der Anführung mehrerer angeblich widersprüchlicher Angaben, die im Laufe der Einvernahmen entstanden seien. So sei ihm zur Last gelegt worden, dass es einen Widerspruch zwischen seinen und den Angaben seiner Ehefrau in Bezug auf den Zeitpunkt ihres Umzuges auf die Adresse XXXX gebe. Er habe aber immer gesagt, dass er nicht mehr wisse, wann der Umzug erfolgt sei. Es gebe also keinen Widerspruch. Die Erstbehörde sei nicht näher auf seine Anmerkung, dass er unter Kopfschmerzen leide und deswegen in seinem Heimatland Medikamente genommenen habe, eingegangen. Auch seine Ehefrau habe unabhängig von ihm gesagt, dass er ein starkes Gehirntrauma gehabt habe und sich daher schlecht erinnere. Seine Anmerkungen während der Einvernahme, dass er sich nicht erinnern könne und eine Gedächtnislücke habe, seien von der Behörde als Versuch gewertet worden, den Fragen auszuweichen und deshalb kein Glauben geschenkt worden. Die Behörde hätte sich mit seinen Angaben bzw. den Angaben seiner Ehefrau über seinen Gesundheitszustand auseinandersetzen müssen und eine ärztliche Untersuchung veranlassen müssen. Seine Frau und er haben sich mit der Überprüfung ihrer Angaben im Herkunftsstaat einverstanden erklärt. Dies sei aber nicht geschehen, obwohl sie in den Einvernahmen genug Anhaltspunkte gegeben haben, die überprüft hätten werden können. Die Behörde sei ihrer Pflicht im Verfahren an Wahrheitsfindung mitzuwirken nicht nachgegangen, womit ihr Verfahrensfehler unterlaufen seien.

Mit Schreiben vom 07.02.2013 legte ASt1 eine Bestätigung der DIAKONIE vom 28.01.2013 vor, wonach er von Oktober bis Dezember 2012 an einem Deutschkurs im Ausmaß von 1 Wochenstunde teilgenommen habe.

Mit Schreiben vom 15.07.2013 wurde eine Bestätigung des "Interkulturellen Pschotherapiezentrums JEFIRA" vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass ASt1 auf der Warteliste für ein Erstgespräch steht. Die voraussichtliche Wartezeit beträgt 5-7 Monate.

1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, GZ D12 431429-1/2012/4E, wurde die Beschwerde des ASt1 gem.§§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der erkennende Senat ging in seiner Beweiswürdigung erneut auf die von der belangten Behörde aufgedeckten Widersprüche ein und fand im Vorbringen des ASt1 weitere Unplausibilitäten und Widersprüche. So sei es sinngemäß lebensfremd, dass die Entführer die Person namens XXXX aus dem Auto geworfen hätten, um ihn anschließend gleich wieder zu suchen. Auch sei es unplausibel, dass XXXX hinsichtlich seiner Schuss- bzw. Stichverletzung nur eine ambulante Behandlung im Spital erhalten habe. ASt1 habe vorerst angegeben, er habe XXXX (erst) im April 2012 gefunden, habe jedoch Ladungen (bereits) aus dem Jahr 2011 bzw. aus Jänner 2012 vorgelegt. In weiterer Folge ging der erkennende Senat auf die Erklärung des ASt1 ein, er leide an einer psychischen Erkrankung. Diese sei nicht belegbar, da dieser nur erklärt habe, an Kopfschmerzen zu leiden. Zuletzt hielt der erkennende Senat ausdrücklich fest, dass selbst bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung die Widersprüche nicht erklärbar wären, da die Widersprüche gewissermaßen die "Eckpfeiler" der Fluchtgründe beträfen.

1.8. In gleicher Weise wurde mit jeweiligem Erkenntnis vom 27.08.2013 auch über die Beschwerden der übrigen Familienmitglieder abgesprochen (ASt2: D12 431430-1/2012/4E; ASt3: D12 431431-1/2012/2E; ASt4: D12 431432-1/2012/2E; ASt5: D12 431433-1/2012/2E; ASt6: D12 431434-1/2012/2E).

1.9. Mit Antrag vom 16.12.2013 begehrte ASt1 die Wiederaufnahme aller Verfahren (sein eigenes bzw. jene seiner Familienmitglieder) gem. § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Zusammengefasst wurde dieser Antrag wie folgt begründet: ASt1 sei am 27.11.2013 bei XXXX klinisch-psychologisch untersucht worden, dabei sei mit Befund der untersuchenden Psychologin, Dr. ALKHELEWI-BRAININ, eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Der Befund sei am 03.12.2013 der Vertretung des ASt1 übermittelt worden.

Die posttraumatische Belastungsstörung habe bereits zum Zeitpunkt des Verfahrens bestanden, sei jedoch erst nach dessen Abschluss aufgrund des Befundes vom 27.11.2013 bekannt geworden. ASt1 sei zwar nach der erstinstanzlichen Entscheidung von einer Rechtsberaterin aufgesucht und beraten worden, diese habe ASt1 jedoch mangelhaft beraten und ihn nicht auf die Möglichkeit einer eigenständigen Beweismittelvorlage hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.I. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

II.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Für das Bestehen neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums Voraussetzung. Abgestellt wird auf sog nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Mit der Judikatur des VwGH können auch "neu entstandene Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. (ua. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes).

Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9)

II.3. Der gegenständliche Antrag ist demnach unter sinngemäßer Anwendung des § 32 VwGVG durch das zuständige Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden.

Zur Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG war festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 gilt. § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG normiert die sinngemäße Anwendung von § 32 VwGVG in Übergangsfällen.

Verfahrensgegenständlich liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013 vor, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Frage der Zulässigkeit einer Revision stellt sich - wie soeben ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht. Diese kann für den vorliegenden Fall nur bedeuten, dass die erste Voraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vorliegt.

Ausgehend von der Behauptung, dass ASt1 von der Existenz seiner posttraumatischen Belastungsstörung erst am 03.12.2013 erfahren hat und der gegenständliche Antrag am 16.12.2013 eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

II.4. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet, zu dem eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshof vorliegt:

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Im Hinblick auf diesen "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist jedoch festzuhalten, dass der mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte psychologische Befund - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird - nicht geeignet ist, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen.

II.5. Festgehalten wird zunächst, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013 ausdrücklich auf die von ASt1 dargelegte psychische Belastungssituation eingegangen wurde und dass diese im Rahmen der Beweiswürdigung mitberücksichtigt wurde. Insbesondere hielt der erkennende Senat damals ausdrücklich fest, dass selbst bei Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung die Fülle an Widersprüchen nicht erklärt werden könne, da diese die zentralen Eckpunkte des Vorbringens des ASt1 beträfen.

Ein nicht unwesentlicher Anteil an der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens ist zudem auch von ASt2, der Ehefrau des ASt1, zu verantworten, da diese unter anderem ausdrücklich angab, ihr Mann sei 2011 nicht im Spital gewesen, obwohl dieser im Asylverfahren eine Krankenhausbestätigung aus dem Jahr 2011 vorlegte. Dieser Widerspruch lässt sich ebenso wenig mit der posttraumatischen Belastungsstörung des ASt1 erklären wie die rechtswidrige Zustellung der behördlichen Ladungen an den ASt1 (dieser legte Ladungen mit einem unabgetrennten Übernahmeabschnitt vor; dieser Abschnitt hätte für die ladende Behörde die Übergabe der Ladung bestätigt).

Somit hätte auch eine frühere Vorlage des Befundes hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu keinem anderen Ergebnis geführt.

II.6. Hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist festzuhalten, dass sich aus jenen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof (bis Ende 2013), in welchen Beschwerdeführer aus der tschetschenischen Teilrepublik der Russischen Föderation das Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung vorbrachten, eindeutig eine grundsätzliche medizinische Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in der Russischen Föderation ergibt. Psychische Erkrankungen können beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie (XXXX), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Spezialisierte Kliniken sind in Tschetschenien zwar nur in der Hauptstadt XXXX verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) verständlich ist. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig. UNICEF entwickelte in Tschetschenien zudem ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln, im Zuge dessen in einer ersten Phase 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet wurden. Insgesamt gibt es nach Auskunft des Gesundheitsministers rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks) Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-) Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in XXXX allein weitere 26 medizinische Einrichtungen. Laut Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, schreibt das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Aus diesen Feststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien ist daher eindeutig ableitbar, dass es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten für den Antragsteller im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

Im Fall Goncharova Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus, wenn Psychotherapie bzw. verschiedenste therapeutische Medizin im Herkunftsstaat verfügbar ist, wenn auch nicht dem Standard des Ausweisungslandes entsprechend (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt im vorliegenden Einzelfall keine außergewöhnlichen Umstände, die den in der Judikatur des EGMR regelmäßig genannten "hohen Eingriffsschwellenwert" erreichen würde. Somit hätte auch eine frühere Vorlage des Befundes hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu keinem anderen Ergebnis geführt.

II.7. Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, der dem § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet ist.

Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

II.8. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag geklärt erscheint, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

II.9. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab.

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