BVwG W105 2007421-1

W105 2007421-1Tribunal Administrativo Federal5 de mai. de 2014

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Außerlandesbringung, Konsultationsverfahren, real risk

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BVwG W105 2007421-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.2007421.1.00

Spruch

W105 2007421-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2014, Zl. 1568625, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 Abs. 1 FPG

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer, nach unterschiedlichen Darstellungen am XXXX geboren, beantragte am 17.10.2012 die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesministerium für Inneres vom 19.10.2012 gab dieser an, somalischer Staatsangehöriger, jedoch lediglich der Sprache Englisch mächtig zu sein. Weiterhin führte er auf Befragen an, vor ca. sieben Jahren (gerechnet vom Einvernahmezeitpunkt) Somalia gemeinsam mit seiner Mutter verlassen zu haben und habe er sich in weiterer Folge immer in verschiedenen Städten und Ländern aufgehalten und könne er sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern. Er sei bei der Entschlussfassung der Mutter das Heimatland zu verlassen ca. 10 Jahre alt gewesen. Relevant führte der Antragsteller auf Befragen des Weiteren aus, Mitte August 2012 beschlossen zu haben Marokko zu verlassen, dort lernte er einen Araber kennen, der sich bereit erklärt hätte, ihn gemeinsam mit 50 Anderen nach Spanien zu bringen. Die Überfahrt nach XXXX/Spanien habe ca.16 Stunden gedauert. In XXXX sei er gemeinsam mit Anderen in ein Lager verbracht worden, beziehungsweise habe man ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Auf Befragen gab der Antragsteller des Weiteren an, dass das Leben in Spanien sehr schwer sei, insgesamt habe er sich in Spanien ca. 1 1/2 Monate lang aufgehalten.

Mit E-Mail vom 29.10.2012 ersuchte das Bundesasylamt unter Hinweis auf Art. 21 der Dublin II-VO Spanien um weitergehende Informationen und wurde die Anfrage mit Schreiben Spaniens vom 08.11.2012 dahingehend beantwortet, dass der Antragsteller unter einem Alias-Nationale sowie Angabe des Geburtsdatums mit XXXX am 20.08.2012 illegal eingereist sei,und habe er bereits versucht, am 07.10.2012 nach Frankreich weiter zu reisen, beziehungsweise sei er angehalten worden.

Mit E-Mail via DubliNet vom 12.11.2012 trat das Bundesasylamt an Spanien mit dem Ersuchen um Wiederaufnahme unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II.-VO) heran. Mit Note vom 18.12.2012 erklärte sich Spanien unter Hinweis auf Art. 10. Abs. 1 der Dublin II-VO bereit, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und dessen Asylantrag zu prüfen. Hinsichtlich des Antragstellers liegt ein Eurodac-Treffer vom 24.08.2012 wegen erkennungsdienstlicher Behandlung in Spanien vor.

Aufgrund mangelnder Adressbekanntgabe beziehungsweise Bekanntgabe eines Aufenthaltsortes wurde das Verfahren seitens des Bundesasylamtes mit 10.01.2013 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt. Nach erfolgter Meldung des Antragstellers wurde das Verfahren fortgesetzt, beziehungsweise wurde der Antragsteller einer mehrfachen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung des Lebensalters, beziehungsweise der Volljährigkeit unterzogen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 23.10.2013 wurde der Antragsteller neuerlich auf seine Mitwirkungsverpflichtung im gegenständlichen Verfahren hingewiesen, sowie wurde ihm aufgrund eines bereits vorliegenden Untersuchungsergebnisses vorgehalten, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit Indizien dafür vorliegen, dass er bereits volljährig sei, was er jedoch mit der Angabe, am XXXX geboren zu sein, verneinte. Der Antragsteller wurde sohin weiteren medizinischen Untersuchungen zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose zugeführt und wurde er nach mehrfachen frustrierten Ladungsversuchen schließlich am 11.02.2014 neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei er auf Befragen angab, sich weder in ärztlicher Behandlung zu befinden noch Medikamente einzunehmen, gab er des Weiteren an, dass er zu dem vorliegenden Befund wonach er bereits über 20 Jahre alt sei angebe, dass er sein Alter von seiner Mutter her wisse.

Weiterhin wurde ihm das Untersuchungsergebnis der multifaktoriellen Untersuchung - Gutachten vom 27.11.2013 - vorgehalten und gab er hierzu keine Stellungnahme ab. In weiterer Folge wurde mit Verfahrensanordnung angeordnet, dass nunmehr von der Volljährigkeit des Antragstellers auszugehen sei. Zu seinem Aufenthalt in Frankreich befragt gab er an, etwas länger als einen Monat dort aufhältig gewesen zu sein und um sein Essen gebettelt zu haben und sei in Spanien alles sehr schwierig. Probleme ,welcher Art auch immer, in Spanien stellte er in Abrede.

Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Spanien sowie der geplanten weiteren Vorgehensweise gab der Antragsteller an, dass wenn er nach Spanien zurückkehrte er es nicht überleben würde und würde sein Kopf mit ihm durchdrehen und wisse er nicht was er tue, manchmal würde er glauben, dass er sterbe. Auf weiteres Befragen verneinte der Antragsteller, familiäre oder verwandtschaftliche oder sonstige enge Bindungen in Österreich beziehungsweise dem Bereich der Europäischen Union etc. zu haben. Auch verneinte er das Bestehen einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Dem Antragsteller wurden des Weiteren die allgemeinen Gegebenheiten in Spanien anhand vorliegender aktueller Länderdokumentationsunterlagen zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 14.01.2013 wurde im Rahmen des Konsultationsverfahrens gegenüber Spanien mitgeteilt, dass der Antragsteller untergetaucht sei, deshalb die Frist auf 18 Monate, unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4/20 Abs. 2 der Dublin II-VO, erstreckt werde.

Zu den Feststellungen zu Spanien nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 03.03.2014 Stellung, worin zentral ausgeführt wird, dass die vom BFA nunmehr vorgehaltenen Informationen die Bedenken des Antragstellers nicht zu zerstreuen vermögen, wonach er dort keine ausreichende Lebensgrundlage habe. Die vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Spanien würden bloß aussagen, dass es in der Regel Schutz vor Abschiebung in Länder, in denen Asylwerber bedroht werden gewährt wäre. Der Antragsteller sei sohin als Somalier in Spanien nicht sicher. Die Grundversorgung in Spanien sei nicht einmal für Schwangere, Kinder und kranke Personen sichergestellt. Die Behandlung von Notfällen sei nicht ausreichend und mehr würde in Spanien nicht gewährt worden. Des Weiteren seien die "Auskünfte" der stellvertretenden Leiterin der Dublin - Abteilung im spanischen Asylamt nicht geeignet eine ausreichende Versorgung darzulegen. Des Weiteren monierte der Antragsteller, dass die Schlussfolgerungen der Gutachter zur Altersfeststellung nicht nachvollziehbar seien. So werde einerseits ein alter von 19 Jahren oder älter angegeben, später werde ohne jede Erklärung von einem Alter von 31,8 Jahren beziehungsweise einem Altersbereich zwischen 26,4 und 35,8 Jahren gesprochen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich jedenfalls nicht ausreichend mit den gutachterlichen Ausführungen auseinandergesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Spanien zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerde führenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien angeordnet.

Dem Bescheid sind folgende Feststellungen bzw. Passagen zu entnehmen:

"C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Sie behaupten, Staatsangehöriger von Somalia zu sein.

Festgestellt wird, dass Sie volljährig sind.

Aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen eine Rücküberstellung Ihrer Person nach Spanien. Sie leiden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung / Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

Es liegen keine aus Ihrer Person resultierenden Umstände vor, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus Österreich nach Spanien entgegenstehen würden.

Festgestellt wird, dass Sie sich vor Ihrer Einreise nach Österreich illegal nach Spanien eingereist und sich dort aufgehalten haben.

Festgestellt wird, dass Sie von Spanien kommend illegal nach Österreich weitergereist sind. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal kann nicht festgestellt werden bzw. hat sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben.

Sie haben am 19.10.2012 in Österreich einen Asylantrag gestellt.

Das eingeleiteten Konsultationsverfahren wurden Ihnen am 19.11.2012 mit Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

Spanien hat nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geantwortet und ist die Zustimmung durch Zeitablauf eingetreten.

Spanien wurde auf die Verfristung am 18.12.2012 hingewiesen und aufgefordert, die notwendigen Schritte zur Rückübernahme einzuleiten bzw. eine Zustimmung anher zu senden. Am 18.12.2012 langte die Zustimmung verspätet beim Bundesamt ( früher Bundesasylamt) ein.

Sie sind von Spanien kommend nach Österreich eingereist.

Sie haben keine weiteren Verwandten in Österreich.

Es liegen keine Umstände vor, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus Österreich nach Ungarn entgegenstehen würden.

Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfGH: 17.6.2005, B 336/05; UBAS: 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt w." (VwGH: 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095)

Länderfeststellungen zu Spanien ( Stand August 2013)

Allgemeines zum Asylverfahren

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage für das Asylwesen in Spanien ist das Gesetz Nr. 12/2009 für Asyl und Subsidiaritätsschutz vom 30. Oktober 2009. (Gesetz Nr. 12/2009)

Im April 2012 wurde durch die Verabschiedung des königlichen Dekrets Nr. 16/2012 das Ausländergesetz dahingehend reformiert, dass der Zugang von Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus zum Gesundheitswesen nun eingeschränkt ist. (AI 23.5.2013, vgl. auch: EPHA 15.5.2012)

Asylverfahren

Recht auf Antragsstellung auf internationalen Schutz haben alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die sich in Spanien befinden. Die Antragsteller haben bis zur Ausfertigung und Bearbeitung der Antragsstellung das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung und Rechtsbetreuung, die sich auf die Formulierung des Antrages und Weiterleitung des Antrages bezieht, sowie das Recht auf einen Dolmetscher. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 16)

Das Verfahren beginnt mit der Einreichung des Antrags, bei welchem die Antragsteller persönlich anwesend sein müssen. Falls das aus physischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, genügt ein Vertreter. Der Antrag muss unverzüglich und jedenfalls innerhalb eines Monats ab Ankunft im spanischen Staatsgebiet erfolgen. Illegaler Eintritt ins spanische Staatsgebiet wird demnach nicht bestraft, wenn die Prämissen zur Anerkennung des Internationalen Schutzes erfüllt werden. Sobald der Schutz beantragt ist, kann der AW, bis sein Asylantrag abgeschlossen ist, weder zurückgewiesen noch abgeschoben werden. Asylwerber haben das Recht auf einen Anwalt, mit dem sie sich in den Grenzstellen und Flüchtlingszentren besprechen können. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 19)

Das dem Innenministerium unterstehende Oficina de Asilo y Refugio (OAR) ist die zuständige Behörde für die Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 23 )

Der Innenminister kann auf Vorschlag des OAR mit begründetem Beschluss, die Bearbeitung von Anträgen zurückweisen, wenn Spanien unzuständig ist (z.B. laut EU-Verordnung 343/2003, oder laut internationalen Abkommen bei denen Spanien Vertragspartei ist) oder aus mangelnden Voraussetzungen (z.B. wenn der AW bereits in einen Drittstaat als Flüchtling anerkannt ist).

Der AW muss innerhalb eines Monats ab Einreichungszeitpunkt benachrichtigt werden. Sollte diese Frist auslaufen, führt das zur Bearbeitung des Antrags und vorläufigem Aufenthalt in spanischem Territorium. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 20)

Wird ein Antrag bei einer Grenzbehörde eingereicht, muss der ASt. innerhalb von vier Tagen informiert werden, ob sein Antrag zugelassen wird oder nicht. Bei Nichtzulassung kann er innerhalb von zwei Tagen einen Überprüfungsantrag stellen, der aufschiebende Wirkung hat. Die Entscheidung über den Überprüfungsantrag liegt beim Innenminister und muss binnen zweier Tage erfolgen. Gibt der Minister dem Ersuchen statt, wird das gewöhnliche Verfahren angewendet. Lehnt der Minister das Ersuchen ab, gibt es keine weitere Instanz. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 21)

Nach Durchsicht der Akten werden diese zum Studium an die Interministerielle Kommission für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten weitergeleitet, die Vorschläge an den Innenminister erstattet, der für die Anerkennung oder Verweigerung des Asyl- bzw. des Subsidiärschutzes verantwortlich ist. Wurde dem AW innerhalb von 6 Monaten kein entsprechender Beschluss zugestellt, müssen die Behörden ihn informieren, wie lange es noch dauern wird. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 24)

In bestimmten Fällen beschließt das Innenministerium von Amts wegen oder auf Antrag des AW die dringende Weiterleitung von Asylanträgen, etwa wenn sie offenkundig fundiert sind, bei unbegleiteten Minderjährigen, wenn Asylausschließungsgründe vorliegen etc.

In Schubhaft (Flüchtlingszentrum) eingereichte Anträge werden nach dem Schnellverfahren erledigt. Innerhalb von vier Tagen muss entschieden werden ob sie abgelehnt oder zugelassen werden. Das Schnellverfahren läuft ab wie das ordentliche Verfahren, jedoch die Fristen verkürzen sich auf die Hälfte. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 25)

Die spanische Regierung hat beschlossen, die Aufenthaltserlaubnis für sämtliche Ausländer an eine Reihe von Auflagen zu knüpfen. Die "Residencia" erhält in Zukunft nur noch wer ein geregeltes Einkommen, Vermögen, eine Krankenversicherung, einen Ausbildungsplatz oder einen engen Familienangehörigen nachweisen kann, der diese Voraussetzungen erfüllt. Damit soll verhindert werden, dass Ausländer unberechtigte Ansprüche an die spanische Gesundheitsversorgung und Sozialversicherung stellen. (VB 22.8.2013)

Die Regierung kooperierte bei der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere Personen von Interesse mit dem Büro des UNHCR und anderen humanitären Organisationen, einschließlich des Spanischen Komitees für Flüchtlingshilfe. Die spanischen Gesetze sehen die Zuerkennung von Flüchtlingsstatus vor und es existiert ein System für die Gewährleistung von Flüchtlingsschutz. Im Jahr 2011 (letztes Jahr, für das die Daten zur Verfügung stehen) erhielten 650 Personen subsidiären Schutz und 20 humanitären Aufenthalt. Potentielle Asylwerber hatten die effektive Möglichkeit Asylanträge zu stellen. Auch werden sie nicht automatisch aufgrund eines bestimmten Herkunftsstaates zurückgewiesen. Alle Asylanträge werden individuell behandelt und es gibt eine allen offenstehende Beschwerdemöglichkeit. Das Gesetz schreibt auch sexuelle Orientierung und Geschlecht als Asylgründe fest. (USDOS 19.4.2012)

Beschwerdemöglichkeiten

Berufungen mit dem Ziel der aufschiebenden Wirkung gegen Ausweisungsbescheide müssen an das für Berufungen zuständige Verwaltungsgericht (Jurisdicción Contencioso-Administrativa, zuständig für alle Berufungen in der gesamten Verwaltung) gerichtet werden, das innerhalb von drei Tagen beschleunigt entscheiden muss. Das gilt auch für das Schnellverfahren. Werden die Voraussetzungen des Gesetzes 30/1992 erfüllt (neue Beweise, etc.), ist als weitere und letzte Berufungsmöglichkeit ein Wiederaufnahmeverfahren möglich. Das gilt nicht für das Schnellverfahren. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 29)

Während der Bearbeitung des Asylantrags, eines Überprüfungsantrags oder einer Berufung, bleibt der Asylbewerber in den entsprechend bestimmten Unterkünften. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 22)

Um die Integration der Personen, die internationalen Schutz genießen zu erleichtern, werden Programme festgelegt, um Chancengleichheit und Nicht - Diskriminierung bei ihrem Zugang zu den allgemeinen Dienstleistungen zu fördern. Personen, die internationalen Schutzstatus genießen, können, wenn besondere Umstände es erfordern, weiterhin alle oder einige der vor der Anerkennung ihres Status anerkannten Programme oder Beihilfen genießen. Dies richtet sich nach den Regelungen des Arbeits- und Immigrationsministeriums.

In bestimmten Fällen können die Behörden, angesichts von sozialen oder finanziellen Problemen, zusätzliche Dienste als Ergänzung zu öffentlichen Leistungen, zur Arbeitssuche, Zugang zu einer Wohnung und allgemeinen Ausbildungsbehörden, sowie fachmännische Dolmetschdienste, sowie zur Übersetzung von Dokumenten, permanente Hilfen für alte oder behinderte Personen beibringen. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 36)

Inhaftierung

Asylwerber kommen normalerweise nicht in Schubhaft, erfolgt ein Asylantrag aus der Schubhaft, wird der Asylwerber erst freigelassen wenn über die Zulässigkeit des Antrages entschieden wurde. Die Entscheidung muss innerhalb von 6 Tagen erfolgen. Nach Abschluss des Asylverfahrens und/oder der Ablehnung des Asylantrages erfolgt die schriftliche Aufforderung Spanien innerhalb von 15 Tagen zu verlassen, wenn dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wird kann nach den Bestimmungen des spanischen Fremdengesetzes die Schubhaft verhängt werden. Die maximale Dauer der Schubhaft ist 60 Tage. Fremde ohne Aufenthaltsberechtigung können für 72 Stunden ohne eine gerichtliche Entscheidung inhaftiert werden. Über die weitere Haft entscheidet ein Untersuchungsrichter. Die Haftdauer kann auf maximal 60 Tage ausgedehnt werden. (VB 22.8.2013)

In Schubhaft eingereichte Anträge werden nach dem Schnellverfahren erledigt. Innerhalb von vier Tagen muss entschieden werden ob sie abgelehnt oder zugelassen werden.

Das Schnellverfahren läuft ab wie das ordentliche Verfahren, jedoch die Fristen verkürzen sich auf die Hälfte. (Gesetz Nr. 12/2009)

Im August stellte die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen die Verantwortung Spaniens für die willkürliche Inhaftierung und Diskriminierung sowie die Folter gleichkommende Misshandlung eines marokkanischen Staatsangehörigen in einem Einwanderungshaftzentrum in Madrid fest. (AI 23.5.2013)

Quellen:

Gesetz Nr. 12/2009 für Asyl und Subsidiaritätsschutz (30.10.2009):

Arbeitsübersetzung des Büros des Verbindungsbeamten an der ÖB Madrid

EPHA-European Public Health Alliance (15.5.2012): Spain on brink of failing its most vulnerable via new health law, http://www.epha.org/a/5161, Zugriff 21.6.2013

AI (23.5.2013): Amnesty International Report 2013, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/spanien?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D113%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2013%26to_month%3D5%26to_year%3D2013%26page_limit%3D10%26go_x%3D14%26go_y%3D1%2, Zugriff 21.6.2013

Dublin-II-Rückkehrer

Die Dublin Abteilung des spanischen Asylamtes teilt mit, dass es seit November 2011 keine Änderungen im spanischen Asylwesen für Asylwerber, welche im Rahmen von Dublin II nach Spanien zurückkehren, gegeben hat. Beim Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung bei noch laufendem Verfahren und bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren hält sich Spanien an die im Dublin Abkommen beschlossenen Regelungen. Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags wird nach Information der Abteilung des OAR (Oficina de Asilo y Refugio) ein normales Asylverfahren eingeleitet. Dublin-Rückkehrer werden in Anhaltezentren für die unbedingt notwendige Zeit, jedoch maximal 60 Tage inhaftiert. (VB 22.8.2013)

Quellen:

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)

Minderjährigen und unbegleiteten Minderjährigen, behinderten Personen, alten Menschen, schwangeren Frauen und Einelternfamilien mit Minderjährigen, Personen die unter Folter, Vergewaltigung oder anderer schwerer Art psychischer oder körperlicher oder sexueller Gewalt gelitten haben, sowie Opfer von Menschenhandel kommt eine besondere Schutzbedürftigkeit zu. Angehörigen sog. vulnerabler Personengruppen kann aus humanitären Gründen, die andere als die des Subsidiaritätsschutzes sind, ein Aufenthalt in Spanien nach dem Fremdengesetz bewilligt werden. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 46)

Minderjährige, die internationalen Schutz beantragen und Opfer irgendeiner Art von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, oder Opfer von bewaffneten Konflikten gewesen sind, erhalten die angemessene ärztliche und psychologische Betreuung, die sie benötigen. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 47)

Unbegleitete Minderjährige, die internationalen Schutz beantragen, werden an die zuständigen Behörden zum Schutz von Minderjährigen weitergeleitet und die Staatsanwaltschaft wird hierüber informiert. Weiters werden Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass der Vertreter des Minderjährigen im Namen des unbegleiteten Minderjährigen handelt und ihn in Bezug auf die Überprüfung des Antrags auf internationalen Schutz entsprechend betreut. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 48)

Die Unterbringung, Überwachung und Obsorge von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern, erfolgt gemäß der in den verschiedenen autonomen Regionen (Bundesländern), regional geltenden Regelungen. Alle autonomen Regionen, unterliegen dem spanischen Jugendschutzgesetz, das den Rahmen für die jeweiligen regionalen Regelungen vorgibt. In einigen autonomen Regionen wie Madrid, kommen sie automatisch in staatliche Betreuungseinrichtungen für Minderjährige. Minderjährige im schulpflichtigen Alter (6-16 Jahre), müssen am Unterricht teilnehmen. In allen Fällen wird ihnen die spanische Sprache beigebracht. In den meisten Fällen wird minderjährigen Asylwerbern nach Absolvierung der Schulpflicht eine Lehrstelle zur Verfügung gestellt, da diese dadurch schneller einen Arbeitsplatz erlangen, wird dies in der Mehrzahl der Fälle auch generell anstatt einer schulischen Aus- bzw. Fortbildung bevorzugt. (VB 22.8.2013)

Laut der Auskunft des Madrider Asylamtes, werden unbegleitete minderjährige Asylwerber in anderen autonomen Regionen wie z.B. Andalusien, vorerst in betreuten Privatunterkünften untergebracht wo sie erst an die europäische bzw. regionale Kultur herangeführt werden. Nach dieser Eingewöhnungsphase erfolgt eine Unterbringung in staatlichen Betreuungseinrichtungen, diese sind auf Internatsbasis eingerichtet dh. neben der bereitgestellten Unterkunft und Verpflegung wird dort auch der schulische Unterricht abgehalten. In Regionen in denen die Unterbringung vorerst in Privatunterkünften erfolgt, sind schulpflichtige unbegleitete Minderjährige verpflichtet, an den entsprechenden örtlichen Schulen am Unterricht teilzunehmen. (VB 22.8.2013)

Im Fall von Zweifeln bzgl. der Minderjährigkeit müssen die Jugendbehörden verständigt werden, die die Altersfeststellung durch medizinische Untersuchung veranlassen. Die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen in das Herkunftsland erfolgt im Sinne der überwiegenden Interessen des Minderjährigen. Die Umstände der Unterkunft und Versorgung unbegleiteter minderjährigen Asylwerber in Spanien sind dieselben wie die der unbegleiteten Minderjährigen, die keine Asylwerber sind. Dieselben Regelungen treffen auch für im Rahmen des Dublin-Übereinkommens Rücküberstellte zu. Die Gewichtung solcher Einrichtungen liegt jedoch, aufgrund der in der Vergangenheit großen Ankunftszahlen in diesen Gebieten, in Südspanien und in den am Mittelmeer gelegenen autonomen Regionen, wie Andalusien und Murcia bzw. auf den Kanaren. (VB 22.8.2013)

Quellen:

Gesetz Nr. 12/2009 für Asyl und Subsidiaritätsschutz (30.10.2009):

Arbeitsübersetzung des Büros des Verbindungsbeamten an der ÖB Madrid

Non-Refoulement

In der Regel wird der Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, gewährt. (VB 22.8.2013, vgl. auch: USDOS 19.4.2013)

Es gab allerdings Berichte, dass einige Personen, vor allem aus Afrika, bei der Beantragung von Asyl diskriminiert und nach einem kurzen Verfahren abgeschoben worden sind. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

VB des BM.I Spanien (22.8.2013): Auskunft des VB, per E-Mail

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Spain, http://www.ecoi.net/local_link/245206/368653_de.html, Zugriff 21.6.2013

Versorgung

Grundversorgung

Den Asylwerbern werden, solange sie über keine finanziellen Ressourcen verfügen, die nötigen Sozialleistungen und Unterkunft zur Verfügung gestellt. Sozial- und Betreuungsdienste werden vom zuständigen Ministerium mit Verordnung bestimmt. Sollte festgestellt werden, dass der Antragsteller über die notwendigen Mittel verfügt, für die Kosten der Leistungen aufzukommen, wird dieser zur Rückerstattung der Beträge aufgefordert. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 30)

Alle Fremden haben ein Recht auf medizinische Versorgung in Notfällen. In der Praxis werden allen in Flüchtlingszentren untergebrachten Asylwerbern auf Verlangen ein Dolmetscher, ein Anwalt und ein Psychologe beigestellt. Asylwerber, die mittellos sind, werden an Sozialeinrichtungen verwiesen, die kostenlos Unterkunft, Kleidung und Nahrung zur Verfügung stellen. Dabei haben schwangere Frauen, Kinder und kranke Menschen Priorität. Auf diese Leistungen gibt es keinen Rechtsanspruch. Außerdem gibt es in den Flüchtlingszentren einen Gratiszugang zur Sprachausbildung und Handwerkerlehre. Jedenfalls werden in den Flüchtlingszentren bei Bedarf auch gratis Kleidung und ein kleines Taschengeld zur Verfügung gestellt. Für die Fälle in denen es keine Unterbringung im Flüchtlingszentrum gibt, weil es sich zum Beispiel um kranke Menschen oder um Personen handelt, die bei Angehörigen wohnen können, wird eine monatliche Unterstützung von bis zu rund 300 Euro ausbezahlt.

In der Praxis ergeben sich auch bei der Versorgung keine Änderungen, das neue Asylgesetz legt jedoch in detaillierter Weise die Rechte von Opfern von Gewalt und Menschenhandel fest, um so der EU Richtlinie in dem Bereich Rechnung zu tragen. (VB 22.8.2013)

Quellen:

Gesetz Nr. 12/2009 für Asyl und Subsidiaritätsschutz (30.10.2009):

Arbeitsübersetzung des Büros des Verbindungsbeamten an der ÖB Madrid

Medizinische Versorgung

Ab 1. September werden alle Migranten ohne Papiere aus der staatlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, nachdem Gesundheitsministerin Ana MATO im Rahmen von Einsparungen im Gesundheitssystem medienwirksam gegen Versicherungstourismus und Betrug durch Ausländer Stimmung gemacht hatte. So wird der Nachweis eines Wohnortes und einer sozialversicherten Anstellung für die Ausstellung der Versicherungskarte Pflicht. Die spanische Regierung hat beschlossen, die Aufenthaltserlaubnis für sämtliche Ausländer an eine Reihe von Auflagen zu knüpfen. Die "Residencia" erhält in Zukunft nur noch wer ein geregeltes Einkommen, Vermögen, eine Krankenversicherung, einen Ausbildungsplatz oder einen engen Familienangehörigen nachweisen kann, der diese Voraussetzungen erfüllt. Damit soll verhindert werden, dass Ausländer unberechtigte Ansprüche an die spanische Gesundheitsversorgung und Sozialversicherung stellen. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass die medizinische Versorgung bei Notfällen und oder medizinischer Notwendigkeit gewährleistet ist. (VB 22.8.2013)

Im April 2012 wurde durch die Verabschiedung des königlichen Dekrets Nr. 16/2012 das Ausländergesetz dahingehend reformiert, dass der Zugang von Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus zum Gesundheitswesen nun eingeschränkt ist. (AI 23.5.2013, vgl. auch: EPHA 15.5.2012)

Illegale Einwanderer erhalten nach dem 31. August nur noch in dringenden Fällen ärztliche Hilfe durch das öffentliche Gesundheitssystem. Die Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung sollen nur noch in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei schweren Krankheiten, Schwangerschaft oder Unfällen medizinische Versorgung bekommen. Laut der Auskunft der stv. Leiterin der Dublin Abteilung im span. Asylamt vom 09.07.2012 wird sich an der medizinischen Versorgung der Asylwerber vorerst nichts ändern. Die betroffenen Personen werden nach der Ankunft in Spanien einer umfassenden ärztlichen Untersuchung zugeführt und falls notwendig auch die entsprechende medizinische Behandlung erhalten. Einschränkungen soll es nur bei Eingriffen geben bei denen eine medizinische Notwendigkeit nicht unbedingt gegeben ist. (VB 10.7.2012)

Es gibt mehrere Nichtregierungsorganisationen, die Flüchtlinge unterstützen. Die Kontaktdaten dieser sind auf der Homepage des spanischen Innenministeriums zu finden. Des Weiteren werden hier einige Nichtregierungsorganisationen angegeben, die Asylwerber kostenlos rechtlich beraten. (Ministrio del Interior o. D.)

Quellen:

AI (23.5.2013): Amnesty International Report 2013, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/spanien?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D113%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2013%26to_month%3D5%26to_year%3D2013%26page_limit%3D10%26go_x%3D14%26go_y%3D1%2, Zugriff 21.6.2013

EPHA-European Public Health Alliance (15.5.2012): Spain on brink of failing its most vulnerable via new health law, http://www.epha.org/a/5161, Zugriff 21.6.2013

Unterbringung

Die Aufgaben der Aufnahmestellen, werden mit Verordnung vom zuständigen Ministerium bestimmt, um die grundsätzlichen Bedürfnisse der AW zu erfüllen. Die Betreuung wird grundsätzlich von den Zentren des zuständigen Ministeriums und subventionierten NGOs durchgeführt. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 31)

Die Aufnahmezentren, Centro de Estancia Temporal des Inmigrantes (CETI, befinden sich in den verschiedenen Regionen Spaniens. Bei diesen Zentren handelt sich um Erstaufnahmezentren vergleichbar mit den EAST. Es gibt nach derzeitigem Stand keine neue Aufnahmezentren, aktuell haben sich keine Änderungen in Bezug auf Aufnahmezentren ergeben. (VB 22.8.2013)

Die Unterbringung, Überwachung und Obsorge von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern, erfolgt gemäß der in den verschiedenen autonomen Regionen (Bundesländern), regional geltenden Regelungen. Alle autonomen Regionen, unterliegen dem spanischen Jugendschutzgesetz, das den Rahmen für die jeweiligen regionalen Regelungen vorgibt. In einigen autonomen Regionen wie Madrid, kommen sie automatisch in staatliche Betreuungseinrichtungen für Minderjährige. Laut der Auskunft des Madrider Asylamtes, werden unbegleitete minderjährige Asylwerber in anderen autonomen Regionen wie z.B. Andalusien, vorerst in betreuten Privatunterkünften untergebracht wo sie erst an die europäische bzw. regionale Kultur herangeführt werden. Nach dieser Eingewöhnungsphase erfolgt eine Unterbringung in staatlichen Betreuungseinrichtungen, diese sind auf Internatsbasis eingerichtet dh. neben der bereitgestellten Unterkunft und Verpflegung wird dort auch der schulische Unterricht abgehalten.

Die Notfallzentren für Minderjährige sind aufgrund der stark reduzierten Aufgriffszahlen auf den Kanarischen Inseln derzeit nicht aktiv. (VB 22.8.2013)

Quellen:

Gesetz Nr. 12/2009 für Asyl und Subsidiaritätsschutz (30.10.2009):

Arbeitsübersetzung des Büros des Verbindungsbeamten an der ÖB Madrid

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Die im gegenständlichen Bescheid angeführten Aliasdaten ergeben sich aufgrund der Mitteilung der spanischen Behörden vom 08.11.2012.

(Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage" (kurz: EBRV) hinsichtlich § 30 AsylG 2005).

Soweit Sie in Österreich vorbringen, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf internationalen Schutz minderjährig bzw. am XXXX geboren seien, ist zu sagen, dass es sich um ein bereits seit einigen Jahren geradezu regelmäßiges zu beobachtendes Phänomen handelt, dass Asylwerber im Rahmen der Asylantragsstellung in Österreich fälschlicherweise behaupten, minderjährig zu sein, um so eine Zulassung zum Verfahren im Bundesgebiet zu erwirken, da vermeintlich aufgrund des Dublinregimes unter Beachtung Art 6 Dublin II VO, bei unbegleiteten Minderjährigen sich im Ergebnis ein Dublin-Verfahren auf die Suche nach einem Familienangehörigen in einem der MS beschränkt. Ist kein solcher zu finden, hat der Aufenthaltsstaat das Asylverfahren selbst durchzuführen. Somit liegt der Zweck und Grund solcher Altersangabe klar im Umstand, dass die Behörde die von ihnen gewünschte Rechtsakte setzen soll, welche Sie letztlich in der Lage versetzen soll, in Europa den Staat ihres Aufenthaltes abweichend von den zwingenden Bestimmungen der Dublin II VO frei wählen zu können. Aufgrund der restriktiven Rechtssprechung sowie der Verfahrensvorteile hierzu, ergibt sich in der Praxis geradezu ein Massenphänomen, dass regelmäßig weder qualifizierte Identitätsdokumente noch das richtige Alter von Antragsstellern vorgelegt bzw. angegeben werden.

Sie haben bis dato weder unbedenkliche qualifizierte Identitätsdokumente noch sonstige Bescheinigungen vorlegen können, aus denen Ihr angegebenes Alter ersichtlich ist bzw. glaubhaft erscheinen würde. Sie haben lediglich angegeben am XXXX geboren zu sein. Jedenfalls wurde seitens der Behörde dem Asylwerber die Möglichkeit geboten, im Rahmen einer multifaktoralen Altersfeststellungsuntersuchung Ihre Angaben zu belegen und der vorgenommenen Einschätzung entgegenzutreten.

Am 17.06.2013 wurde Ihnen eine Ladung zwecks ärztlicher Untersuchung zur Altersfeststellung am 19.06.2013 ausgefolgt.

Das Gutachten zur Altersfeststellung ( Handwurzelröntgen ) langte am 24.06.2013 bei der Behörde ein. Demnach wurde im Ergebnis GP 31, Schmeling 4 festgestellt, was auf eine Volljährigkeit schließen lässt.

Die Feststellung, dass Sie volljährig sind, ergibt sich weiters aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 27.11.2013, welches von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen in Asylverfahren erstellt wurde. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ergibt sich in Ihrem Fall ein Mindestalter von 21 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Anzumerken ist, dass das vorliegende Gutachten sämtliche Kriterien eines Gutachtens erfüllt und sich auch an der Qualifikation des Gutachters und den angewendeten Untersuchungsmethoden keinerlei Zweifel im Hinblick auf unzureichende Qualitätsmerkmale ergeben haben.

Sie selbst haben weder dem Untersuchungsergebnis entgegenstehende Befunde, Gutachten, sonstige Arztbriefe oder identitätsbezeugende Dokumente, in Vorlage gebracht, aus welchen sich ein vom Untersuchungsergebnis abweichendes Lebensalter Ihrer Person ergeben würde.

Aufgrund des gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens ( Ludwig Boltzmann Institut) vom 27.11.2013 und mangels Vorlage eines geeigneten Nachweises betreffend Ihr tatsächliches Alter, gelangt das Bundesamt zur zweifelsfreien Ansicht, dass Sie bei der Asylantragstellung mindestens 19 Jahre und somit volljährig waren.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden.

Am 21.11.2013 wurde zur Altersschätzung ein Sachverständigengutachten erstellt, welches sich auf ein fachradiologisches Gutachten zum Röntgenbild Ihres linken Handgelenks, Ergebnisse der Befragung und der körperlichen Untersuchung, Panoramaröntgen des Gebisses und der Zahnärztlichen Untersuchung stützt. Zusammenfassend wird festgestellt, dass bei Ihnen zum Untersuchungszeitpunkt vom 21.11.2013 ein wahrscheinliches Lebensalter von 21 Jahren vorliegt. Damit waren Sie sich zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung am 17.10.2012 mindestens 19 Jahre alt. In anderen Worten: Eine Minderjährigkeit kann mit dem erforderlichen Beweismaß und aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

Die wissenschaftliche Grundlage der Altersdiagnose stützt sich gemäß den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik (AGFAD) und einer Reihe von Referenzstudien. Auch wenn Ihr tatsächliches Alter naturgemäß nicht exakt-konkret bestimmt werden konnte - bei der Altersangabe des gerichtsmedizinischen Gutachtens handelt es sich lediglich um ein wissenschaftlich festgestelltes fiktives Geburtsdatum - steht für die erkennende Behörde fest, dass das von Ihnen in Österreich angegebene Alter auszuschließen ist und Sie volljährig sind. Das Gutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei.

Ihr angegebenes Alter gründet sich letztlich auf kein identitätsbezeugendes Dokument, sondern lediglich auf Ihre Aussagen. Es wurden mehrfache Gutachten (ein noch sorgfältigeres und "vorsichtigeres" Vorgehen seitens des Bunde samtes erscheint schon nicht mehr denkbar), die auf verschiedenen Methoden zur Altersfeststellung basieren, eingeholt und gelangen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass Sie zum Zeitpunkt der Asylantragstellung jedenfalls volljährig waren, sodass die behauptete Minderjährigkeit völlig ausgeschlossen erscheint, zumal keine maßgeblichen Minderjährigkeitsaspekte zum Vorschein traten.

Für das Bundesasylamt steht daher insgesamt betrachtet zweifelsfrei fest, dass Sie volljährig sind und auch zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bereits volljährig waren.

Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie ausdrücklich bekannt gegeben, dass Sie gesund und sowohl physisch als auch psychisch in der Lage wären, der Einvernahme zu folgen. Aus Ihrer eigenen Erklärung über Ihren Gesundheitszustand ergibt sich, dass Sie weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung erkrankt sind, oder unter einer krankheitswerten psychischen Störung leiden. Im Verlauf des Verfahrens haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Beeinträchtigungen bei Ihnen ergeben und wurden diesbezüglich auch keine Bescheinigungsmittel beigebracht.

Somit ergeben sich auch aufgrund Ihres psychischen und physischen Zustandes keine Hindernisse einer Überstellung nach Spanien. Zum einen liegt bei Ihnen keine schwere psychische Störung oder sonstige schwere Krankheit vor, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, zum anderen sind in Spanien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten betreffend Ihrer Person vorhanden und auch die erforderliche medizinische Versorgung ist gewährleistet.

[In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat das BFA zu beurteilen.]

Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung nach Spanien nicht vorgenommen wird, wenn Ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulässt.

Über das etwaige Nichtvorlegen von Beweismitteln wie z.B. Befundberichte - etwa aus prozesstaktischen Erwägungen in Hinblick auf § 40 AsylG - hat das BFA nicht zu befinden.

betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes:

Aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckabgleiches, welches bei Ihnen einen Eurodac-Treffer in Ungarn ergeben hat und aufgrund Ihrer diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben im Asylverfahren steht die erkennungsdienstliche Behandlung in Spanien am 24.08.2012 fest.

Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

betreffend Ihr Privat- und Familienleben:

Sie sind von Ungarn kommend nach Österreich eingereist.

Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung jedoch immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration Ihrer Person, da Sie sich erst 17.10.2012 im Bundesgebiet aufhalten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob Sie auf Grund einer zwischenzeitlich besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würden. Da Sie aber keine engen Verwandten im Bundesgebiet haben, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, an dem Sie sich Ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst waren, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sind, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:

Die in den Feststellungen zu Spanien angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §60 Asylgesetz 2005 betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Spanien- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §60 Asylgesetz 2005 bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Spanien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Spanien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Sie brachten bei der Einvernahme keine Gründe vor, welche einer Überstellung nach Spanien entgegenstehen. wären. Sie gaben bei der Einvernahme an, dass in Spanien alles sehr schwierig gewesen wären und Sie nicht mit Essen versorgt worden wären. Auf konkrete Nachfrage gaben Sie an, während des Aufenthaltes in Spanien keine Probleme gehabt zu haben.

Zu Ihrem Vorbringen wird angeführt, dass Sie in Spanien keinen Asylantrag gestellt haben. Sie haben sich illegal in Spanien aufgehalten. Es wäre Ihnen zumutbar gewesen, einen Asylantrag zu stellen. Hätten Sie einen Asylantrag gestellt, so wäre Ihnen, wie in den Feststellungen zu Spanien angeführt, eine Grundversorgung zugestanden und hätten diese auch in Anspruch nehmen können.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Spanien als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen ist. Sie haben jedenfalls die Möglichkeit, sich in Spanien an die dortigen Behörden zu wenden und eine Beschwerde oder Anzeige einzubringen. Dass Ihnen dies -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- nicht möglich oder zumutbar wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist im gegenständlichen Fall keine drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Spanien ersichtlich.

Generell genügt die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, nicht, um diese Abschiebung als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffende Fremde dort den nach Art. 3 EMRK verpönten Übergriffen ausgesetzt wäre (VwGH 97/18/0336). Aus Ihrem Vorbringen kann das Bundesasylamt jedenfalls nicht erkennen, dass Umstände hervortreten würden, die die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts in Frage stellen würden, wobei Sie all jene Umstände aufzuzeigen haben, die in Ihrer persönlichen Sphäre liegen und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Genau diesen Anforderungen entspricht Ihr Vorbringen jedoch nicht. Aus diesen Angaben lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass dadurch die Zuständigkeit von Spanien nicht mehr gegeben wäre.

Ihr gesamtes Verhalten, einschließlich Ihre gesteigerten Angaben im Verfahren, lassen nur den Schluss zu, dass Sie sich absichtlich und gezielt eines nicht glaubhaften Vorbringens bedienen, um so eine von Ihnen offensichtlich nicht gewünschte Rückverbringung nach Spanien zu verhindern, ohne dass sich in Ihrem Fall konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Sachverhalten ergeben hätten, welche im Falle einer Überstellung nach Spanien einer Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte gleichkommen würde.

Gegen Spanien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Ungarn die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Spanien im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.

Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Spanien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Spanien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Spanien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Spanien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesasylamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Spanien ergeben.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Spanien mit Zustimmung durch Zeitablauf ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Spanien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Spanien kann daher auch nicht erwartet werden."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, da gem. Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerde führenden Partei ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wörtlich ausgeführt:

"I. (Sachverhalt, zusammengefasst:)

Der BF stammt aus Simbabwe und musste seine Heimat aus asylrelevanten Gründen verlassen.

Nach seiner Flucht landete er in Spanien, dort war man jedoch nicht bereit, dem BF Schutz zu gewähren.

Er hat individuelle konkrete Gründe dargelegt, die gegen eine Abschiebung nach Spanien sprechen.

Bei tatsächlicher Durchsicht der Angaben des BF ergibt sich, dass er sehr konkret seine Befürchtungen geschildert hat.

Eine Auseinandersetzung mit dem persönlichen Vorbringen hat somit nicht stattgefunden, weshalb der Sachverhalt der Behördenwillkür vorliegt.

In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers (übermittelt am 03.03.2014 per Fax) an das BFA, welche zum Beschwerdevorbringen erhoben wird, heißt es auszugsweiße:

Dem AW wurden Feststellungen zu Spanien vorgehalten.

Der AW hat angegeben, dass er in Spanien keine Chancen hätte und nicht weiß, wie er sich dort ernähren sollte.

Die vom BFA vorgehaltenen "Informationen" vermögen die Bedenken des AW nicht zu zerstreuen und können eine ausreichende Lebensgrundlage nicht aufzeigen.

Der AW stammt aus Somalia und somit aus einem Land, wo es keine staatlichen Strukturen mehr gibt, die dem Einzelnen Schutz, Lebensgrundlage etc bieten könnten.

Die vorgehaltenen Länderfeststellungen sagen, dass bloß "in der Regel" Schutz vor Abschiebung in Länder, in denen der AW bedroht wäre, gewährt wird.

Das BFA geht damit nicht davon aus, dass in Spanien der Art 2 und 3 EMRK als absolute Rechte beachtet werden.

Der AW konkret als Somalier ist daher in Spanien nicht sicher. Diese Einschätzung deckt sich mit seinen persönlichen Erklärungen, wonach er nicht einmal ausreichende humanitäre Versorgung in Spanien verhalten hat sondern versucht hat, durch Betteln seinen Hunger zu stillen.

Die Grundversorgung ist in Spanien nicht einmal für Schwangere, Kinder und Kranke sichergestellt. Auf derartige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(Seite 5, ca. Mitte, in der Niederschrift des BFA EAST Ost vom 11.02.2014.)

Die Grundversorgung ist aber ein elementares Recht. Spanien hat gemäß den Länderfeststellungen des BFA die EU-Richtlinie zu den Mindestanforderungen zur Unterbringung von Flüchtlingen nicht umgesetzt.

Die Feststellungen des BFA sprechen auch von erfolgreich geführter Stimmungsmache gegen Fremde, die dazu geführt hat, dass "alle Migranten ohne Papiere aus der staatlichen Krankenversicherung ausgeschlossen" wurden, nachdem die Gesundheitsministerin persönlich (!!) medienwirksam Propaganda gegen diese (besonders schutzbedürftige!) Personengruppe gemacht hat.

(Seite 5, unten in der Niederschrift des BFA EAST Ost vom 11.02.2014.)

Die Behandlung nur von Notfällen ist nicht ausreichend. Mehr wird in Spanien aber nicht gewährt.

Bloße (nicht näher dokumentierte) "Auskünfte" der stellvertretenden Leiterin der Dublin-Abteilung im spanischen Asylamt sind nicht geeignet, ausreichende Versorgung darzulegen.

(Seite 6, untere Hälfte, in der Niederschrift des BFA EASR Ost vom 11.02.2014.)

Gemäß § 5 AsylG sind somit Faktoren und Gründe vorhanden, die darauf schließen lassen, dass ein Schutz vor Verfolgung und unmenschlicher Situation in Spanien für den AW nicht gegeben ist.

Altersfeststellung

Die Skelettreifung und die Verknöcherung wurden durch nicht geeignete Vergleichswerte beurteilt.

Die Schlussfolgerungen der "Gutachter" sind ratio naturalis und auch sonst nicht nachvollziehbar. Einerseits wird ein Alter von 19 Jahren oder älter angegeben, später wird ohne jede Erklärung von einem Alter von 31,8 Jahren und einem "Altersbereich zwischen 26,4 und 35,8 Jahren" gesprochen.

Auch wenn man die "Standardabweichungen von 2,7 Jahren" einbezieht, ist überhaupt nicht nachvollziehbar, wie die "Gutachter" zu dem "errechneten" bzw. "geschätzten" Alter kommen. Auch die Referentin des BFA hat sich offenbar nicht mit den "gutachterlichen Ausführungen" auseinandergesetzt, denn jegliche Erklärung fehlt.

Bei der "gutachterlichen" Beurteilung der Zähne des AW fällt ins Auge, dass die Hälfte der Zähne als "nicht beurteilbar" in einer Tabelle aufscheinen. Wie die "Gutachter" dann zu ihren Ergebnis kommen konnten, bleibt im Dunkeln und ohne Erklärungsversuch.

(Siehe Absatz "Zahnärztlicher Befund und Gutachten" im Dokument der klinisch-forensischen Untersuchungsstelle.)

Das "Gesamtgutachten" verwendet wiederum weit auseinanderliegende Lebensalter, ohne eine Verbindung dazwischen herzustellen. Wie aus der Untersuchung ein und derselben Person so viele mögliche Lebensalter resultieren können, kann wissenschaftlich nicht dargelegt werden.

Resümierend heißt es dann noch "dass angegeben Lebensalter" könne "aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden"; dass das vom AW behauptete Lebensalter nachweislich unrichtig wäre, wird von den "Gutachtern" nicht einmal behauptet.

Somit lässt das "Gutachten" offen, wie alt der AW tatsächlich ist.

Dr. med. dent. XXXX bezeichnet die "ethnische Hauptgruppe" als "afrikanisch", was unwissenschaftlich ist.

Dass das Mineralisationsstadium nicht abgeschlossen ist, zeigt die Richtigkeit der Angaben des AW zu seinem jugendlichen Alter.

Die "Gutachterliche Schlussfolgerung" von Univ. Prof. Dr. XXXX ist überhaupt nicht nachvollziehbar und ist somit einer Beurteilung nicht zugänglich.

Zusammenfassend wir daher ein allgemein verständliches Gutachten beantragt.

II.

(Mangelhafte Verfahrensprüfung:)

Die belangte Behörde bestreitet die Ausführungen und Befürchtungen zu Spanien nicht konkret.

Da die Befürchtungen des BF seitens der belangten Behörde nicht bestritten und nicht widerlegt werden konnten, ergibt sich, dass diese persönlichen Befürchtungen nicht an Gewicht verloren haben.

Diesen unwiderlegten und unbestrittenen Angaben des BF stehen nun der Entscheidung einer Ausweisung nach Spanien entgegen. Der Bescheid des BAA ist daher rechtswidrig.

In Bezug auf die zentrale Befürchtung des BF haftet dem Bescheid des BAW somit auch ein qualifizierter Begründungsmangel an.

II. a.

(Mangelhafte Transparenz des Bescheids hinsichtlich des Konsultationsverfahrens:)

Der Ablauf des Konsultationsverfahrens bleibt im bekämpften Bescheid unkontrollierbar.

Italien hätte nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geantwortet; aber die Zuständigkeit wird mit Spanien bestimmt.

Es scheint, die belBeh hat ein gehöriges Durcheinander und hat Datensätze verschiedener Asylwerber vermischt.

Die Zurückverweisung der Rechtssache an die Erstinstanz erscheint daher unvermeidlich.

III.

(Inhaltlich falsche Entscheidung:)

Die belangte Behörde übersieht, dass im gegenständlichen Fall im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen keine zurückweisende Entscheidung gem. § 5 AsylG zu treffen ist:

Durch das Vorbringen, nämlich die unbestritten gebliebenen Erlebnisse und Befürchtungen sind jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen.

Der Asylantrag wäre daher entsprechend § 5 Abs 1 und 3 nicht unzulässig zurückzuweisen gewesen.

IV.

(Situation für Flüchtlinge in Spanien:)

Die vom BFA vorgehaltenen "Informationen" vermögen die Bedenken des AW nicht zu zerstreuen und können eine ausreichende Lebensgrundlage nicht aufzeigen.

Der AW stammt aus Simbabwe, einem Land, wo es keine ausreichenden staatlichen Strukturen mehr gibt, die dem BF konkret effektiven Schutz, Lebensgrundlage etc bieten könnten.

Die vorgehaltenen Länderfeststellungen sagen. dass bloß "in der Regel" Schutz vor Abschiebung in Länder, in denen der AW bedroht wäre, gewährt wird.

Das BFA geht damit nicht davon aus, dass in Spanien der Art 2 und 3 EMRK als absolute Rechte beachtet werden.

Der AW konkret als ugandischer Flüchtling ist daher in Spanien nicht sicher. Diese Einschätzung deckt sich mit seinen persönlichen Erklärungen, wonach er nicht keine humanitäre Versorgung und nicht einmal einen Schlafplatz in Spanien erhalten hat.

Die vom BFA verwendeten Berichte von USDOS, datiert mit 19.04.2013 sagen deutlich:

"Es gab allerding Berichte, dass einige Personen, vor allem aus Afrika, bei der Beantragung von Asyl diskriminiert und nach kurzen Verfahren abgeschoben worden sind."

Der BF hat genau diese Befürchtung vorgebracht die somit mit dem Amtswissen übereinstimmt. Die BelBeh hat auf die glaubwürdigen und bestätigten Aussagen des BF nicht reagiert.

Die Grundversorgung ist in Spanien nicht einmal für Schwangere, Kinder und Kranke sichergestellt. Auf derartige Leistungen besteht kein Rechtanspruch.

Die Grundversorgung ist aber ein elementares Recht. Spanien hat gemäß den Länderfeststellungen des BFA de EU-Richtlinie zu den Mindestanforderungen zur Unterbringung von Flüchtlingen nicht umgesetzt.

Die Feststellungen des BFA sprechen auch von erfolgreich geführter Stimmungsmache gegen Fremde, die dazu geführt hat, dass "alle Migranten ohne Papiere aus der staatlichen Krankenversicherung ausgeschlossen" wurden, nachdem die Gesundheitsministerin persönlich (!!) medienwirksam Propaganda gegen diese (besonders schutzbedürftige!) Personengruppe hat.

Die Behandlung nur von Notfällen ist nicht ausreichend. Mehr wird in Spanien aber nicht gewährt.

Bloße (nicht näher dokumentierte) "Auskünfte" der stellvertretenden Leiterin der Dublin-Abteilung im spanischen Asylamt sind nicht geeignet, ausreichende Versorgung darzulegen.

EU-Staaten müssen ab Asylantragstellung Flüchtlinge entweder eine Unterkunft zuweisen oder zumindest so viel Geld bereitstellen, dass sie eine Bleibe auch privat finden können, urteilte am 27. Februar 2014 der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-79/13).

Diese - offensichtlich von der belBeh unberücksichtigt gelassene - Entscheidung bringt auf den Punkt, was der BF persönlich an Befürchtungen vorbringt. Im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zur Dublin VO ist im konkreten Fall die Überstellung des BF nach Spanien nicht zulässig; mindestens aber die Sache noch nicht entscheidungsreif.

Denn aus dem Bescheid des BFA ist nicht zu entnehmen, dass sich die belBeh vergewissert hätte, dass der BF persönlich in Spanien mit einer Unterkunft und ausreichenden Mitteln versorgt wäre.

Aus dem - offensichtlich grob fehlerhaften - Bescheid der belBeh ergibt sich der Hinweis auf die fehlende Antwort des Mitgliedstaates in Konsultationsverfahren. (Die belBeh spricht von einem Fehlen der Antwort seitens Italiens, was wahrscheinlich auf die Vermischung von Daten mit anderen Asylwerbern zurückzuführen ist.)

Durch das Nichtantworten seitens Spaniens wäre die Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit dieses Mitgliedsstaates demonstriert, dem BF Hilfe, humanitäre Versorgung, ein faires Verfahren usw. zukommen zu lassen.

(Seite 2, unten im Bescheid des BFA.)

Gemäß § 5 AsylG sind somit Faktoren und Gründe vorhanden, die darauf schließen lassen, dass ein Schutz vor Verfolgung und unmenschlicher Situation in Spanien für den AW nicht gegeben ist und zumindest ein relevanter Mangel im Mitgliedsstaat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist jedenfalls volljährig und älter als 18 Jahre zu qualifizieren und war sie dies bereits bezogen auf den Antragsstellungszeitpunkt. Der Antragsteller wurde am 24.08.2012 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt und hielt er sich etwa 1 1/2 Monate in Spanien auf. Die tatsächliche Herkunft des Antragstellers kann nicht positiv mit Somalia festgestellt werden. Der Antragsteller verfügt lediglich über Sprachkenntnisse der Sprache Englisch.Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 17.10.2012 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes. Das Bundesasylamt trat mit E-Mail vom 12.11.2012 an das Königreich Spanien mit einem Übernahmeersuchen unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO heran und wurde dies nach zwischenzeitiger Mitteilung erfragter Aliasdaten mit Schreiben Spaniens vom 18.12.2012 unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO akzeptiert. Aufgrund Untertauchens wurde im Königreich Spanien die Fristerstreckung auf 18 Monate unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO kommuniziert.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat Spanien an.

Besondere, in der Person der Beschwerde führenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor.

Die Beschwerde führende Partei hat in Österreich keinerlei Angehörige in Form von Verwandten oder sonstigen Anknüpfungspunkten enger sozialer Bindungen beziehungsweise Abhängigkeiten.

Die beschwerdeführende Partei ist männlich und in gutem Gesundheitszustand.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften und in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerde führenden Partei sowie aus der Aktenlage. Insgesamt ergibt sich damit kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an einer gravierenden, aktuell lebensbedrohlichen Krankheit leidet.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur spanischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer gem. der Dublin II-VO) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt

worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung

desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem

anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in

einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

[ ... ]

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

[ ... ]

KAPITEL III

RANGFOLGE DER KRITERIEN

Artikel 5

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

[ ... ]

KAPITEL IV

HUMANITÄRE KLAUSEL

Artikel 15

(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.

(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.

(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.

(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.

KAPITEL V

AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME

Artikel 16

(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."

Zu A)

1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerde führenden Partei in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO begründet:

Der Beschwerdeführer wurde im Mitgliedstaat Spanien erkennungsdienstlich behandelt und hat er dort die Asylgewährung beantragt. Spanien hat mit Schreiben vom 18.12.2013 seine Zuständigkeit unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich anerkannt, weshalb Spanien nunmehr jedenfalls für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist.

Auch aus Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerde führenden Partei.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führende Parteien im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Spanien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Schon vor dem Hintergrund der ob zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Spanien rücküberstellt werden, aufgrund der spanische Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Spanien nur mangelhaft versorgt worden zu sein, ist darauf zu verweisen, dass gemäß den ob dargestellten Feststellungen zur Aufnahmesituation in Spanien, Spanien jedenfalls seinen auferlegten Verpflichtungen zur Aufnahmeversorgung von Asylwerbern generell nachkommt.

Zur Altersfeststellung wird ausgeführt, dass die Feststellung eines jedenfalls höheren Alters als 18 Jahre auf einer multifaktoriellen Analyse der Untersuchungsergebnisse basiert. Es liegt in der Natur der Sache, dass Einzeluntersuchungen wie Knochendichtemessungen, Handwurzelknochenentwicklungsstadium oder Zahnstatus jeweils nur ein Fenster einer Altersangabe darzustellen vermögen. Die Gesamtsicht der vorliegenden gutachterlichen Unterlagen belegen jedoch relevanterweise ein Volljährigkeitsstadium des Antragstellers.

Hervorzuheben ist, dass dem Beschwerdeschriftsatz entnehmbar ist, dass der Antragsteller in diesem anführt, tatsächlich aus dem Staat Simbabwe zu stammen. Die ursprüngliche Aussage beziehungsweise Angabe, dass der Antragsteller Angehöriger des Staates Somalia sei, ist dadurch relativiert. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass der Antragsteller nicht zu einer besonders vulnerablen Risikogruppe hinsichtlich einer besonderen Versorgungsnotwendigkeit bei Verbringung nach Spanien zugehörig ist. Individuell konkrete Ereignisse wodurch eine schutzlose Diskriminierung des Antragstellers indiziert wäre, wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht aufgezeigt.

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihnen offensichtlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Endstadiums einer tödlichen Krankheit gegeben sind und in Spanien, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten (sofern diese grundsätzlich einer medizinischen Behandlung zugänglich sind) behandelbar sind, und Asylwerber in Spanien Zugang medizinischer Versorgung wie spanischen Staatsbürger haben.

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling").

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerde führenden Parteien gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.

Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Spanien in seinem durch Art. 3 EMRK geschützten Recht verletzt zu werden, wurde somit nicht erstattet.

Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2. Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen

Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurück gewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er im Bundesgebiet über keinerlei Angehörige verfügt.

Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerde führenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 2 1/2 Jahren war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem ihr Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führenden Partei muss sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Die lange Verfahrensdauer vor der Behörde erste Instanz resultiert im Wesentlichen aus dem mehrfachen Untertauchen des Antragstellers worin er sich dem Verfahren jeweils durch mangelnde Bekanntgabe einer Abgabestelle entzogen hat. Die diesbezügliche Zeitdauer ist jedenfalls dem Beschwerdeführer zu Lasten zu halten. Umstände, die eine besondere Integration des Beschwerdeführers nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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