L516 1425341-1•BVwG L516 1425341-1
L516 1425341-1Tribunal Administrativo Federal5 de mai. de 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2012, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zu diesem wurde er am 20.12.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt [Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite (AS) 15ff].
1.3. Am 20.02.2012 wurde er vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (AS 49ff). Im Zuge dessen wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Pakistan zur Kenntnis gebracht (AS 69, 89 ff), zu denen der Beschwerdeführer mündlich eine kurze Stellungnahme abgab, und vom Beschwerdeführer wurden verschiedene Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht (AS 77 ff).
1.4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar (AS 245 ff).
1.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 29.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt (AS 271).
1.6. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 01.03.2012 zugestellt (AS 285).
1.7. Mit Schriftsatz vom 08.03.2012 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde erhoben (AS 287ff).
1.8. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsverfahrensakt des Bundesasylamtes der Aktenlage nach am 19.03.2012 beim Asylgerichtshof ein [Verwaltungsgerichtliches Verfahren, Ordnungszahl (OZ) 1].
1.9. Mit per Fax am 20.08.2012 übermitteltem Schriftsatz vom selben Tag erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme (OZ 3).
2.1. Zu seiner Person und Herkunft
gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX XXXX in Khyber Pakhtunkhwa, geboren und bis zu seiner Ausreise dort auch wohnhaft gewesen, sei Sunnit und gehöre der Volksgruppe Pathan an (AS 15, 19).
2.2. Zu seinen Ausreisegründen
führte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung am 20.12.2011 aus, er sei von seinen eigenen Familienangehörigen (Vater und Onkel) verfolgt worden, da er während aufrechter Ehe eine Liebesbeziehung mit seiner Cousine (Tochter des Onkels) gehabt habe (AS 23). Bei der Einvernahme am 20.02.2012 brachte er vor, Pakistan ungefähr im sechsten Monat 2011 verlassen zu haben. Er habe zwei Onkel, wovon einer Selbstmord begangen habe, da er keine Zwangsehe eingehen habe wollen. Der Beschwerdeführer sei damals der Tochter seines zweiten Onkels versprochen worden und habe die Verlobte seines damals verstorbenen Onkels heiraten müssen. Tatsächlich sei er in seine Cousine namens XXXX, die Tochter seines Onkels, welche gleichzeitig auch ihre Nachbarn gewesen seien, verliebt gewesen. Er habe mit ihr ein Verhältnis begonnen und mit ihr mehrmals geschlafen, sein Onkel sei dahinter gekommen, habe ihn mit einem Messer attackiert und sei dann gegangen, um sein Gewehr zu holen und den Beschwerdeführer zu erschießen. Der Beschwerdeführer sei dann zu seinem Onkel mütterlicherseits geflohen, habe dort die Nacht verbracht und sei am nächsten Tag nach Pindi gefahren (AS 59). Seine Cousine XXXX sei ermordet worden. Sein Vater habe die Ehfrau und Kinder des Beschwerdeführers aus dem Haus geworfen, um den Beschwerdeführer zu bestrafen und sowohl sein Vater als auch sein Onkel würden den Beschwerdeführer umbringen wollen, was auch in einer Zeitung und in einem Schreiben des Gerichts veröffentlicht worden sei (AS 61, 63). Es gebe auch ein Video auf Youtube, wo er von seinem Vater bedroht werde. Sein Onkel sei ein Commander und bei der PPP und sei ein mächtiger Mensch. Die Partei habe auch Bilder vom Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe sich in Pindi, in Lahore und Karachi für jeweils 20 bis 30 Tage aufgehalten, doch sei er von seinem Onkel überall ausfindig gemacht worden (AS 63, 65).
2.3. Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme am 20.02.2012 fremdsprachige Dokumente vor: einen Zeitungsartikel, ein handschriftlich verfasstes Schreiben mit Rundstempel und Fingerabdruck, welches vom Beschwerdeführer als Schreiben eines Gerichts bezeichnete, sowie die Briefumschläge, in denen er diese Unterlagen seinen Angaben zufolge erhalten hat (AS 77 ff).
2.3. Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als unglaubwürdig und begründete dies im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen wie folgt:
"Sie haben behauptet, mit Ihrer Cousine, die gleichzeitig Ihre Nachbarin gewesen sei, eine außereheliche sexuelle Beziehung gehabt zu haben. Der Vater Ihrer Nachbarin, Ihr Onkel mütterlicherseits haben "sie beide erwischt", daher wären Sie geflüchtet. Bei dem "Erwischen" hätte Sie der Onkel mit einem Messer an zwei Fingern verletzt. Es stellt sich für die erkennende Behörde folgende berechtigte zweifelhafte Frage: Wieso wusste der Onkel, dass seine Tochter - also Ihre Cousine - sich bei Ihnen befunden hat? Auch erscheint auch unplausibel, dass der Onkel - beim Besuch im Hause seiner Schwester - mit einem Messer "bewaffnet" auf der Bildfläche erschienen ist. Abgesehen von diesen - von Ihnen geschilderten - unglaubhaften Ereignissen waren Sie nicht in der Lage, konkrete Details zu schildern, die zu Ihrer Ausreise aus Pakistan geführt haben.Es ist festzustellen, dass es nicht anzunehmen ist, dass eine junge Frau - wie Ihre Cousine - die noch dazu gleich nebenan gewohnt hat, sich zu deren Cousin, welcher seit längerem der Liebhaber ist, begibt und sich dort geschlechtlichen Handlungen mit diesem hingibt, wo doch in einem moslemischen Land wie Pakistan allseits bekannt sein muss, dass Ehebruch im schlimmsten Fall bis zum Tod der Frau führen kann. Dem ist auch hinzuzufügen, dass es nicht glaubhaft ist, wenn - wie eben ausgeführt - Ihre Cousine in Ihr Haus kommt, um sich Ihnen hinzugeben. Denn - das muss hier mit aller Deutlichkeit gesagt werden - gerade in einem kleinen Dorf, wo Sie beide gewohnt haben, ist die Gefahr des "Erwischtwerdens" wesentlich größer ist, als in der Anonymität einer Großstadt. Selbst wenn Sie dazu angeben, "ja auch nur ein Mensch zu sein", so hätte Ihnen wie auch Ihrer Gefährtin die drohende Gefahr bewusst sein müssen. Einerseits behaupteten Sie, Angehöriger der Volksgruppe "Pathan" zu sein, die eigentlich sich den Anweisungen der Familie beugen muss, andererseits waren Sie aber "Manns genug", sich dem außerehelichen Sex mit Ihrer benachbarten Cousine hinzugeben, und noch dazu über einen längeren Zeitraum. Merkwürdig erscheint es auch, dass Sie nicht einmal angeben konnten, wie lange Sie diese Beziehung zu Ihrer Cousine hatten. Auch waren Sie nicht in der Lage, detailliert auf die Fragen der Organwalterin nach der Dauer dieser "Beziehung" zu antworten. Ihre Angaben von zwei bis vier Jahre ist ein äußerst dehnbarer Begriff. Als Beweismittel, dass Ihr Vater "böse" auf Sie ist, haben Sie unter anderem eine Zeitung in Vorlage gebracht, worin ein kleiner Artikel abgedruckt war. Die anwesende Dolmetscherin hat den Inhalt des Dreizeilers bei der Einvernahme am 22.02.2012 vor Ort übersetzt, darin war jedoch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass Ihnen der Vater nach dem Leben trachten würde. Lediglich die Enterbung ist darin erwähnt. Aus diesem Artikel ist keinerlei Drohgebärde oder Gefahr für Ihr Leben erkennbar. Zu Ihrer eigentlichen Ehefrau befragt, konnten Sie nicht einmal deren Alter nennen, nur, dass sie sehr jung gewesen sei". Auch haben Sie ein "Schreiben eines Notars" in Vorlage gebracht, worin Ihnen mit dem Tod gedroht wird. Erfahrungswerte haben der erkennenden Behörde immer wieder gezeigt, dass solche "Beweismittel" in Pakistan leicht käuflich zu erwerben sind ebenso wie falsche Anzeigen. Nachgefragt, ob ein Haftbefehl gegen Sie bestünde, haben Sie dezidiert verneint. Nachgefragt, ob in Ihre - doch innerfamiliäre - Angelegenheit die Polizei oder ein Gericht involviert wäre, meinten Sie ausweichend, der Onkel sei ein Kommandeur der PPP und ein mächtiger Mann. So wurde Ihnen von der Organwalterin das Bestehen der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Kenntnis gebracht. Nicht nachvollziehbar ist Ihre Aussage, dass Ihr Onkel, der ein "Kommandeur" der PPP wäre, Sie im gesamten Landesgebiet von Pakistan ausfindig machen könne. Sie versuchten der erkennenden Behörde ernsthaft glaubhaft zu machen, die Handlanger Ihres Onkels wären in ganz Pakistan unterwegs, um nach Ihnen zu suchen. Nachgefragt, wie denn das möglich sei, meinten Sie, die PPP hätten Bilder von Ihnen, der Onkel würde sie stets begleiten. Zu den vorerwähnten Beweismittel und deren Zusendung an Sie führt die ho. Asylbehörde aus, dass dies sehr eigenartig anmutet, wenn Sie Briefkuverts vorlegen, die als Absender einen XXXX aufweisen, von dem Sie angaben, es sei Ihr Vater. Laut Ihren Angaben bei den Sicherheits- und Asylbehörden Österreichs gaben Sie stets an, Ihr Vater hieße XXXX. Daraufhin meinten Sie, einen Freund zu haben, der ebenfalls XXXX hieße. Besonders merkwürdig war festzustellen, dass Sie auch ein Original-DHL-Kuvert in Vorlage brachten, wo das vorerwähnte Kuvert angeblich darin gewesen wäre, das zudem noch mit Briefmarken frankiert, sogar abgestempelt und zudem noch an die Adresse Ihrer österreichischen Unterkunft adressiert war. Eigenartig, dass gerade dieses Kuverts sich in einem DHL-Kuvert befand, dessen Aufgabeort des Kuverts eindeutig mit DUBAI deklariert ist. Dies kann aber nicht der Richtigkeit entsprechen, wenn Ihr Freund - oder wer auch immer - Ihnen diese "Beweismittel" per DHL zusendet und sich darin bereits eine abgestempelte Briefsendung befindet. In weiterer Folge der Einvernahme am 20.02.2012 konnten Sie - diesen Vorhalt - in keinster Weise erklären geschweige denn auch nicht entkräften. Es mag vielleicht ein Kern Wahrheit in Ihren Schilderungen beinhalten, dass ein Onkel von Ihnen auf Sie zornig ist. Laut ho. aufliegenden Länderinformationen wird zum Thema "Ehrverbrechen in Pakistan" jedoch ausgeführt, dass von der "Scharia" bei Ehebruch hauptsächlich Frauen betroffen sind, was im schlimmsten Fall bis zu deren Tod führt. Bei den Männern verhält es sich anders, für sie besteht die Möglichkeit des "Freikaufs" an die betroffene Familie der (untreuen) Frau. Nachdem Sie für Ihre Ausreise 5.000,-- Euro aufwenden konnten, so ist dies nach Ansicht der erkennenden Behörde ein nicht unbeträchtlicher Betrag, den Sie z.B. der Familie Ihrer Freundin bezahlen hätten können. Außerdem dürfte - laut Ihren Angaben - Ihre Frau, die immerhin auch die Mutter Ihrer beiden kleinen Kinder ist - verziehen haben. Es wäre somit durchaus denkbar, mit Ihrer Familie in einem anderen Landesteil von Pakistan - fern ab Ihrem Heimatdorf - einen Neustart zu unternehmen. Sie sind ein junger, gesunder, arbeitswilliger Mann, dem es zumutbar ist, mit dessen Arbeitskraft für den Lebensunterhalt seiner Familie beizutragen. Aufgrund der ho. aufliegenden Länderinformationen vom Dezember 2012 ist Pakistan ein Land mit enormer Bevölkerung, zudem fehlt dort ein funktionierendes Meldesystem. Nachdem kein Haftbefehl gegen Sie besteht, könnten Sie sich durchaus in einen anderen pakistanischen Bundesstaat begeben. Auch ist davon nicht auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht für sich sorgen könnten, immerhin haben Sie Erfahrungen im Handel mit Möbeln, da Ihre Eltern ein Möbelgeschäft besitzen. Diese oder eine ähnliche Tätigkeit im Handelsgewerbe können Sie im Falle einer Rückkehr nach Pakistan abermals aufnehmen und somit Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Doch selbst sollte man Ihrem Vorbringen Glauben schenken, so gaben Sie nur eine Verfolgung durch Dritte an und wäre in Ihrem Fall die Schutzfähigkeit des Staates gegeben. Dass Sie im Falle eines Wohnsitzwechsels innerhalb Pakistans von Personen, die Ihnen nicht wohl gesinnt wären, überall aufgefunden werden würden, kann aufgrund der Bevölkerungsdichte Ihres Heimatlandes und des fehlenden Meldesystems in Pakistan nicht glaubwürdig angenommen werden. Es stünde Ihnen die Möglichkeit zur Verfügung, in einer der Großstädte Indiens - weit weg von Ihrem Heimatdorf - Ihren Wohnsitz zu nehmen. Im Großstadtgetümmel wird wohl kaum eine Privatperson nach Ihnen suchen."
2.4. In der ergänzenden Stellungnahme vom 20.08.2012 trat der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mit näheren Ausführungen entgegen und wurde unter anderem der Link zu jenem Video auf Youtube bekannt gegeben ( XXXX), welches der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als Bescheinigungsmittel genannt hat.
2.5. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vollumfänglich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und wurden die Anträge gestellt
-dem Beschwerdeführer für das Verfahren eine wirksame Rechtsberatung zur Seite zu stellen (AS 263).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesasylamtes.
2.1. Grundsätzliches zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren
2.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
2.2. Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.2.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2.2.2. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.3. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
2.2.4. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
2.2.5. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.2.6. Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs 2 leg cit die Voraussetzungen von § 66 Abs 2 und Abs 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
2.2.7. Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
2.2.8. Zum gegenständlichen Verfahren
2.2.8.1. Zum einen hat der Beschwerdeführer bereits gegenüber dem Bundesasylamt Dokumente vorgelegt, darunter auch ein vom Beschwerdeführer als Schreiben "vom Gericht" (AS 63) bezeichnetes fremdsprachiges Schriftstück, sowie auf ein Video auf der Internet-Plattform Youtube verwiesen, welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen (vgl. dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266).
2.2.8.2. Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, jenes Schreiben einer Übersetzung zuzuführen und sich mit diesem näher zu befassen und hat den Beschwerdeführer auch nicht aufgefordert, die Adresse zu dem von ihm genannten Video bekannt zu geben. Inzwischen hat der Beschwerdeführer von sich aus in seiner Stellungnahme den Video-Link bekannt gegeben (s.o. unter I.2.4.).
2.2.8.3. Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst die Übersetzung zumindest jenes "Gerichtsschreibens" und gegebenenfalls auch jenes Videos zu veranlassen haben. Anschließend wird sich das BFA mit dem Inhalt sowie - so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen - mit der Authentizität und Echtheit der genannten Beweismittel (Schriftstücke, Video) auseinanderzusetzen zu haben, wobei - entgegen der offenbaren Ansicht des Bundesasylamtes (vgl Bescheid, AS 249) - es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente oder "Erfahrungswerte der erkennenden Behörde" zurückzuziehen, sondern gegebenenfalls auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor durchzuführen sein werden. Bereits der Asylgerichtshof hat mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vorneherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele: AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011).
2.2.8.4. Zum anderen hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Onkel, von dem er neben seinem Vater bedroht werde, ein "mächtiger Mensch", bei der PPP und "Commander" sei (AS 63). Das Bundesasylamt hat jedoch den Beschwerdeführer weder nach dem Namen jenes Onkels noch dazu näher befragt, welcher konkreten Tätigkeit jener nachgeht, welche "sehr guten Kontakte" jener haben soll, welche Rolle dieser in der Partei spielen soll und welche PPP-Mitglieder jener wann in welcher Funktion "stets begleitet" haben soll (vgl AS 65), sodass auch dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein wird, da andernfalls nicht geklärt ist, ob allenfalls weitere Recherchen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Vertretungsbehörde erforderlich sind.
2.2.8.5. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren auch das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, insbesondere in der Beschwerdeschrift und ergänzenden Stellungnahme erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls auf die vollständige Ermittlung des Sachverhalts hinzuwirken haben wird.
2.2.8.6. Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen und Befragungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.2.8.7. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
2.3.1. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.3.2. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
2.4.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.4.2. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH (II.2.2.1-2.2.7) ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.4.3. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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