W211 2007277-1•BVwG W211 2007277-1
W211 2007277-1Tribunal Administrativo Federal2 de mai. de 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>medizinische Versorgung, Mitgliedstaat, psychische Störung,<br/>Überstellungsrisiko
W211 2007276-1/6E
W211 2007277-1/5E
W211 2007278-1/5E
W211 2007279-1/6E
W211 2007280-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simma über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, 2. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, 3. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, 4. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien alias staatenlos, 5. XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, 1. Zl. XXXX, 2. ZI. XXXX, 3. ZI. XXXX, 4. Zl. XXXX und 5. Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
1. Die erste beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Syriens, und die vierte beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatenloser bzw. ein Staatsangehöriger Syriens, sind die Eltern der zweiten, dritten und fünften beschwerdeführenden Parteien. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 26.11.2013 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer bezüglich der ersten und vierten beschwerdeführenden Parteien in Malta vom 15.11.2013 (MT1...).
3. Bei der Ersteinvernahme am 26.11.2013 gaben die erste und vierte beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein, arabisch zu sprechen und im August 2012 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben. Am 18.08.2012 seien sie mit ihren Kindern legal mit dem Flugzeug von Damaskus nach Kairo gereist, von wo sie weiter nach Libyen gefahren seien. Dort seien sie in Tripoli bis zu ihrer Ausreise am 11.10.2013 geblieben. Sie seien dann mit 450 anderen Flüchtlingen mit einem Schiff Richtung Italien losgefahren, aber vor Malta gekentert. Die maltesische Polizei habe sie aus dem Wasser geholt, nach Malta gebracht, wo ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Weil sie in Malta keine Unterstützung bekommen haben, habe die vierte beschwerdeführende Partei beschlossen, wegzugehen. Sie seien daraufhin mit dem Schiff nach Sizilien gefahren und von dort mit dem Bus weiter nach Catania und Mailand. Mit dem Zug sei es dann weiter nach Österreich gegangen.
In Malta seien sie ca. 40 Tage geblieben und haben dort keine Unterstützung bekommen.
Syrien haben sie verlassen, weil dort Krieg herrsche und sie als Palästinenser gezielt von beiden Seiten des Krieges gesucht und verfolgt würden.
4. Das Bundesasylamt richtete am 28.11.2013 auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestützte Wiederaufnahmegesuche an Malta. Das Gesuch hinsichtlich der ersten beschwerdeführenden Partei verwies ausdrücklich auch auf die zweite, dritte und fünfte beschwerdeführende Partei. Mit Schreiben einlangend am 12.12.2013 stimmten die maltesischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien zu.
5. Bei der Einvernahme im Asylverfahren am 09.01.2014 erklärten die erste und die vierte beschwerdeführende Partei, die Einvernahme gemeinsam machen zu wollen und dazu psychisch und physisch in der Lage zu sein. Sie wollen außerdem mehr über die Zustände in Malta berichten: sie seien beinahe im Meer ertrunken, als sie bei der Überfahrt gekentert seien. Die erste beschwerdeführende Partei habe sehr gelitten; sie habe Angst gehabt, die Kinder zu verlieren und leide seither an Magenschmerzen. Auch nach der Rettung sei es ihnen schlecht gegangen; sie seien nackt gewesen und wollten in ein Spital gebracht werden, was aber nicht passiert sei. Stattdessen seien sie in ein Polizeianhaltezentrum gekommen, wo ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Am nächsten Tag seien sie für ein Röntgen ins Spital und anschließend in ein Lager gebracht worden. Die Situation dort sei schlimm gewesen; sie haben in Containern gewohnt; es sei kalt und windig und die hygienischen Zustände seien auch schlimm gewesen. Es habe zwanzig Tage lang kein heißes Wasser für die Duschen gegeben. Die Küche sei verschmutzt und die Toiletten 50 Meter entfernt gewesen. Die Kinder haben einen Virus und Durchfall und Erbrechen gehabt. Es habe nur eine Mahlzeit am Tag gegeben. Die Kinder haben auch nicht zur Schule gehen können. Die vierte beschwerdeführende Partei sei außerdem im Lager bedroht worden; ihr sei von einem anderen Syrer vorgeworfen worden, für die syrische Regierung zu arbeiten, was aber nicht stimme.
Der Bruder der vierten beschwerdeführenden Partei lebe in Dänemark und sei dänischer Staatsangehöriger.
Die Familie hoffe, in Österreich bleiben zu können. In Malta könnten die Kinder nicht zur Schule gehen und es gebe auch keine medizinische Versorgung. Die Kinder seien psychisch belastet. Sie wollen nicht nach Malta zurück. Sie haben dort nur am Anfang medizinische Hilfe bekommen, dann habe sich aber niemand um ihren gesundheitlichen Zustand gekümmert. Die Kinder haben Angst und seien traumatisiert. Sie fürchten sich vor Wasser und nässen ins Bett.
6. Am 16.01.2014 langte eine schriftliche Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien ein, in welcher auf Berichte bzw. Artikel des UNHCR aus 2013 (Submission by the UNHCR for the Office of the High Commissioner for Human Rights¿ Compilation Report - Universal Periodic Review Malta (richtig:) October 2013), von Human Rights Watch aus 2013 (Universal Periodic Review: Submission on Malta, April 2013) und CNN (Malta Foreign Minister: Country ¿cannot offer¿ migrants opportunities, 09.01.2014) verweisend der Schluss gezogen wurde, dass Asylsuchende in Malta wegen der hohen Anzahl von Flüchtlingen ein reales Risiko drohe, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden. Es werde daher ersucht, vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen.
In einer handschriftlichen Stellungnahme führten die beschwerdeführenden Parteien weiter aus, am 11.10.2013 fast ertrunken zu sein und drei Stunden im Wasser auf Hilfe gewartet zu haben. Auf der Polizeistation in Malta habe es keine Dolmetscher gegeben; die fünfte beschwerdeführende Partei habe an heftigem Durchfall und Erbrechen gelitten und keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten; erst eine Bekanntschaft habe sie mit dem eigenen PKW ins Spital geführt. Ihr Hab und Gut sei beim Kentern des Schiffes untergegangen, sie haben aber keine Kleidung zum Wechseln bekommen oder Gelegenheit, ihre Wäsche zu waschen. Es habe niemanden gegeben, der die Waschanlagen geputzt hätte und die Duschen seien sehr verschmutzt gewesen. Das Drama am Meer habe alle drei Kinder schwer belastet, die nun auch Bettnässer geworden seien. Als der Winter gekommen sei, sei es kalt geworden in den Containern und es habe keine ordentlichen Decken gegeben. Das Lager sei voll gewesen mit jungen Männern; viele von diesen tranken oder konsumierten Drogen. Es habe auch Streit und Kämpfe zwischen diesen Männern gegeben, und die beschwerdeführenden Parteien haben vor diesen Angst gehabt. Schließlich sei die vierte beschwerdeführende Partei von einem Syrer im Lager bedroht worden. Sie habe im syrischen Konflikt keine Partei ergriffen, denn sie habe durch die syrische Armee alles verloren, was sie gehabt habe. Sie habe mit einem Lagerangestellten über den Vorfall gesprochen, welcher ihr geraten habe, nicht zur Polizei zu gehen. Insbesondere für eine sichere Zukunft ihrer Kinder werde darum gebeten, in Österreich bleiben zu können.
7. Am 16.01.2014 langte eine Information der Volkshilfe bei der belangten Behörde ein, dass betreffend die zweite und die fünfte beschwerdeführende Partei Termine für den 06.02.2014 in der psychiatrischen Ambulanz eines Krankenhauses wegen ihrer Traumatisierung und der Bettnässerei ausgemacht worden sei. Eine Ärztin für Allgemeinmedizin ersuche bei den Überweisungen um Begutachtung.
8. Am 23.01.2014 wurde die gewillkürte Vertretung der beschwerdeführenden Parteien durch einen Rechtsanwalt bekannt gegeben.
Am 13.03.2014 wurde betreffend die erste beschwerdeführende Partei ein Arztbrief der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vom 04.03.2014 vorgelegt, in welchem angeführt wurde, dass sich die erste beschwerdeführende Partei dort vom 28.02.2014 bis 04.03.2014 nach einem Suizidversuch stationär aufgehalten habe und eine Anpassungsstörung und eine kürzere depressive Reaktion mit Suizidversuch diagnostiziert worden sei. Eine Behandlung mit Tresleen 50mg werde empfohlen. Beim Entlassungsgespräch ohne Dolmetscher sei es der ersten beschwerdeführenden Partei gut gegangen; sie zeige sich glaubhaft von Selbstmordgedanken distanziert und freue sich auf ihre Kinder.
9. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 26.11.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Malta für die Prüfung der Anträge zuständig ist. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Malta zulässig ist.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde betreffend alle beschwerdeführenden Parteien fest, dass diese an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden.
Die belangte Behörde traf weiters die folgenden Länderfeststellungen:
"Allgemeines zum Asylverfahren
Malta hat eine hohe Schutzrate, wobei seit 2002 60 Prozent der Asylwerber irgendeine Form der Schutzgewährung erhielten. Das Amt des Flüchtlingskommissars hatte dabei Asylverfahren innerhalb eines ziemlich effizienten Zeitrahmens abgewickelt. (UNHCR 03.2013)
Das Ministerium für interne Angelegenheiten und nationaler Sicherheit ist hauptzuständig für illegale Immigration, Asyl und Grenzkontrollfragen. Auf dem Gebiet des Asylwesens sind das Amt des Flüchtlingskommissars und die Flüchtlingsbeschwerdestelle verantwortlich. Die gesetzliche Regelung umfasst das Immigrationsgesetz, Kapitel 217, mit ergänzenden Bestimmungen, u.a. enthält es Regelungen über die Aufnahmebedingungen bezüglich Asylwerber. Dabei gab es über die Jahre zahlreiche Zusatzbestimmungen, vor allem im Zusammenhang mit der Umsetzung von EU-Richtlinien. Das Asylgesetz (Kap. 420) und ergänzende Bestimmungen regeln das nationale Asylwesen mit dem Asylverfahren und setzen die EU Qualifikations- und Verfahrensrichtlinie um. Malta entkriminalisierte zwar den illegalen Grenzübertritt im Jahre 2002, doch gibt es nach wie vor die Möglichkeit einer Administrativhaft für illegale Grenzgänger. Um den wachsenden Bedürfnissen von Asylwerbern im Allgemeinen und vulnerablen Personen im Besonderen begegnen zu können, wurde 2007 die Organisation für die Fürsorge und Integration von Asylwerbern eingerichtet, der 2009 eine Agentur für die Wohlfahrt von Asylwerbern nachfolgte. Seit 2002 hat das zuständige Ministerium erhebliche Mittel investiert, um das Asylamt und die Beschwerdeeinrichtung mit der notwendigen Mitarbeiteranzahl auszustatten, um ein entsprechend hoch qualitatives und effizientes System zur Behandlung von Asylanträgen gewährleisten zu können. (EMN 04.2013)
Jeder Asylwerber muss ein sog. "Preliminary Questionnaire", welches in verschiedenen Sprachen vorliegt ausfüllen. Dieses enthält Informationen zum Asylantrag. Mitarbeiter des Asylamts informieren AW über deren Rechte und Pflichten und über das Asylverfahren, wobei jederzeit auch ein Dolmetscher zur Verfügung steht. Das Interview wird von voll ausgebildeten Mitarbeitern mit Begleitung eines Dolmetschers geführt, wobei der AW zunächst über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt wird. Das Asylamt führt danach eine Einzelfallprüfung durch, wobei zuerst geprüft wird, ob der AW sich für einen internationalen Schutz qualifiziert bzw. wird im negativen Fall eine Prüfung auf subsidiärem Schutz durchgeführt. Eine diesbezügliche Empfehlung des Asylamts geht dann an das Innenministerium, wobei der AW im Falle einer negativen Empfehlung das Recht auf Berufung hat und über das dafür notwendige Vorgehen informiert wird. Darüber hinaus kann aber auch eine Empfehlung auf Gewährung von subsidiärem Schutz ausgesprochen werden, insbesondere in den Fällen, in denen der Flüchtling einem hohen Risiko ernster Gefährdung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine Ablehnung eines subsidiären Schutzes ausgesprochen wurde. Neu in das Asylgesetz eingeführt wurde der Begriff des vorübergehenden humanitären Schutzes für Personen, die sich in einer besonderen humanitären Krisensituation befinden. (mhas.gov.mt 2013)
Unter bestimmten Bedingungen, insbesondere wenn der Asylwerber neue Tatsachen und Fakten vorweisen kann, besteht das Recht auf Abgabe eines Folgeantrags nach einer bereits erfolgten Entscheidung durch den Flüchtlingskommissär. Solche neuen Tatsachen müssen innerhalb von 15 Tagen nach der Folgeantragsstellung der Behörde vorgelegt werden. Die Untersuchung erfolgt dann ausschließlich aufgrund einer schriftlich erfolgten Eingabe des Antragstellers. Dabei wird der Antragsteller über den Ausgang der Asylüberprüfung und über die Möglichkeit einer Beschwerde gegen eine solche Folgeentscheidung informiert. (mhas.gov.mt 2013a)
Beschleunigtes Verfahren
Im Falle offensichtlich unbegründeter Asylanträge kann ein beschleunigtes Asylverfahren angewandt werden. Dabei muss die Erstbehörde innerhalb von drei Tagen den Asylantrag untersuchen und eine Empfehlung abgeben. Diese muss dann sofort an den Vorsitzenden der Berufungskommission weitergeleitet werden, der ebenfalls innert von drei Tagen eine Entscheidung treffen muss, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist. Diese hat finalen und endgültigen Charakter. Eine weitere Einspruchsmöglichkeit besteht nicht mehr. (mhas.gov.mt 2013b) Beschwerdemöglichkeiten
Einsprüche gegen negative Entscheidungen der 1. Instanz können beim sog. Refugee Appeals Board innerhalb von 15 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat dabei das Recht auf freie Rechtshilfe. Bei der Anhörung kann auch ein Vertreter der 1. Instanz anwesend sein. Die Entscheidung dieses Gremium ist endgültig und konkludent. (mhas.gov.mt 2013a)
Quellen:
UNHCR (03.2013): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: MALTA; http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1362573315_5135b15e2.pdf, Zugriff 2.9.2013
EMN - European Migration Network (4.2013): The Organisation of Asylum and Migration Policies Factsheet: Malta (pdf.)
Mhas - Ministry for Home Affairs and National Security (2013): The Office of the Refugee Commissioner;
http://mhas.gov.mt/en/MHAS-Departments/The%20Office%20of%20the%20Refugee%20Commissioner/Pages/Refugee.aspx#Procedure, Zugriff 2.9.2013
Mhas - Ministry for Home Affairs and National Security (2013a):
Refugee Act (CAP. 420.), Part III Refugee Appeals Board; http://mhas.gov.mt/en/MHAS-Departments/The%20Office%20of%20the%20Refugee%20Commissioner/Documents/Refugees%20Act%20-%20EN.pdf, Zugriff 2.9.2013
Mhas - Ministry for Home Affairs and National Security (2013b):
Refugee Act (CAP. 420.), Part IV Accelerated Procedures; http: siehe oben
Dublin-II-Rückkehrer
Bei Rückführungen nach Malta muss man drei Personengruppen unterscheiden:
1. Personen mit Flüchtlingsstatus und abgelehnte Asylwerber, welche nach Ablauf der 18 Monatsfrist in offenen Lagern untergebracht wurden:
Diese werden in Malta genauso behandelt, wie vor der Weiterreise nach Mittel- und Nordeuropa. D.h. freie Unterkunft in offenen Lagern. Arbeitsmöglichkeit, ärztliche Versorgung usw. Ausnahme: Die monatliche Barauszahlung wird für Rückkehrer von EUR 130.-- auf EUR 80,-- reduziert, was dann nur noch eine Basisausstattung mit Barmitteln ist, aber zum Leben ausreicht. Auch weil die Möglichkeit besteht durch Arbeit ein Zubrot zu verdienen.
2. Personen, die mit gefälschten Dokumenten über Malta nach Mittel- und Nordeuropa weitergereist sind
Diese werden zunächst in Malta strafrechtlich belangt und erhalten Haftstrafen bis zu 6 Monaten. Falls es sich um Asylberechtigte oder Abgelehnte handelt, werden sie nach verbüßter Haftstrafe wieder in offenen Lagern untergebracht.
3. Personen, die aus geschlossenen Einrichtungen in Malta entlaufen sind und weitergereist sind.
Diese werden sofort wieder in geschlossenen Lagern untergebracht, auch hier gilt die insgesamt bis zu 18-monatige Verweildauer. Für diese Gruppen werden in Malta bei Rückkehr keine neuen Asylverfahren durchgeführt. (DB 2.2.2012)
Wenn Asylsuchende nicht zum Anhörungstermin beim Office of the Refugee Commissioner erscheinen oder ihre Unterkunft ohne Erlaubnis verlassen, dann sind dies Gründe, weshalb das Asylgesuch als zurückgezogen betrachtet werden kann. Falls das Asylgesuch als zurückgezogen eingestuft wird, entscheidet der Refugee Commissioner, ob das Verfahren unterbrochen oder das Asylgesuch abgelehnt wird. Entscheidet der Refugee Commissioner, das Asylgesuch abzulehnen, dann kann dagegen innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Erhalts des negativen Entscheides eine Beschwerde eingelegt werden.
Im Fall der Unterbrechung kann die asylsuchende Person innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Unterbrechung schriftlich die Wiedereröffnung des Verfahrens beantragen. Es liegt im Ermessen des Refugee Commissioner, ob das Verfahren wieder eröffnet wird oder nicht. Das Gesetz statuiert keine Kriterien, anhand welcher die Wiederaufnahme zu erfolgen hat. Gegen den Entscheid des Refugee Commissioner gibt es keine Beschwerdemöglichkeit. (SFH 6.9.2010)
Quellen:
DB - Deutsche Botschaft (2.2.2012): Bericht an das Verwaltungsgericht Magdeburg
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.9.2010): Malta: Aktuelle Situation für Verletzliche;
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1320246879_bericht-malta-september-final.pdf, Zugriff 2.9.2013
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)
Das maltesische Gesetz kennt keine Bestimmungen über bestimmte Personenkreise, die aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit von einer Inhaftierung ausgenommen werden können. Zumindest die Aufnahmeregelungen sagen, dass die spezielle Situation von vulnerablen Personen, wie Minderjährige und schwangere Frauen, besonders zu berücksichtigen ist. Diese Regelungen nennen auch, dass das beste Interesse eines Kindes eine primäre Beachtung erfahren soll. Jedoch können über 16-Jährige in Gewahrsamszentren für Erwachsene untergebracht werden. Vulnerable Personen werden aber normalerweise nach einer Vulnerabilitäts- oder Altersüberprüfung durch die AWAS aus der Haft entlassen. (UNHCR 03.2013)
Vulnerable werden nicht in geschlossenen Unterkünften untergebracht; sie haben das Recht auf einen Platz in einer offenen Unterkunft. Darüber hinaus stehen Vulnerablen folgende spezialisierte Unterbringungen zur Verfügung: Hal Far AWAS, Dar il-Liedna, Dar is-Sliem; MEC Houses (Gesamtkapazität ca. 400 Plätze). Das Alter von vermutlich Minderjährigen wird per Handwurzelröntgen abgeklärt. Steht die Minderjährigkeit fest, wird der UMA in eine der beiden Spezialunterkünfte für UMA (Dar il-Liedna, Dar is-Sliem) gebracht. Im Rahmen eines "Care Order" übernehmen die Behörden die Vormundschaft und bestimmen einen Vormund. Dieser ist jeweils ein Sozialarbeiter, der in der betreffenden Unterkunft arbeitet. Der Vormund steht dem Minderjährigen während des gesamten Verfahrens zur Seite. Minderjährige können nicht aus Malta ausgewiesen werden. Falls ihnen kein anderer Schutz erteilt wird, erhalten sie eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen, die mit dem 18. Geburtstag abläuft. Rund um die Uhr ist Personal präsent, das die Kinder bei den täglichen Aufgaben unterstützt und Essen zubereitet. Ab 16 Jahren haben Kinder in Malta das Recht zu arbeiten, was von vielen genutzt wird. Auch Schulunterricht wird angeboten, Dar il-Liedna verfügt über ein eigenes Schulzimmer.
Es kann ausgeschlossen werden, dass UMA nach einer Dublin-Überstellung nach Malta in geschlossenen Unterkünften oder in allgemeinen offenen Unterkünften untergebracht werden. Die Unterbringung in spezialisierten Unterkünften gilt als gesichert. (BFM 20.9.2010 / BFM 27.7.2011)
Quellen:
UNHCR (03.2013): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: MALTA; http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1362573315_5135b15e2.pdf, Zugriff 2.9.2013
BFM - Bundesamt für Migration (20.9.2010): Focus Malta / BFM - Bundesamt für Migration: Malta (27.7.2011): Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats
Non-Refoulement
Die Gesetze sehen die Zuerkennung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und die Regierung hat ein System für den Flüchtlingsschutz geschaffen. In der Praxis garantierte die Regierung einen gewissen Schutz gegen die Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung, bedroht wäre. Auch wurden keine abgelehnten Asylwerber in Länder zurückgebracht, die als unsicher aufgrund kriegerischer oder anderer Zustände eingestuft wurden. Diesen wurde subsidiärer Schutz für jeweils ein Jahr gewährt, wobei eine Verlängerung des Status abhängig von der Lage im Herkunftsland möglich war. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Malta;
http://www.ecoi.net/local_link/245194/368641_de.html, Zugriff 2.9.2013
Versorgung
Für die Versorgung von Asylwerbern ist die Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) verantwortlich. Diese bietet zahlreiche Serviceeinrichtungen an, welche die Betreuung von Unterkünften, die Identifizierung von AW als vulnerable Personen, die Bereitstellung von Informationen in den Bereichen Beschäftigung, Gesundheit, Wohlfahrt und Bildung und die Umsetzung von Regierungsprogrammen betreffend Wiederansiedlung und freiwillige Rückkehr umfassen. (gov.mt. 2013)
Malta gewährt vorübergehende Unterkünfte für alle Asylwerber und Schutzbegünstigten nach ihrer Entlassung aus der Verwahrung. Die materiellen Bedingungen in diesen Unterbringungsanlagen entsprechen zwar nicht immer minimalen Standards, jedoch unternahm die Regierung Schritte, um die Situation zu verbessern. UNHCR stellte fest, dass die besonders problematischen Einrichtungen 2011 nicht mehr weiter betrieben wurden (UNHCR 03.2013)
2012 erhöhte sich die Anzahl der Migranten, Flüchtlinge und Asylsuchenden, die auf dem Seeweg nach Malta kamen, um 28% gegenüber dem Vorjahr (von 1577 auf 2023 Personen). Die Regierung nahm weiterhin Migranten ohne gültigen Aufenthaltsstatus automatisch in Haft, die häufig bis zu 18 Monate dauerte. Berichten zufolge wurden auch unbegleitete Kinder, deren Alter unklar war, in Migrationshaft genommen. Die Verfahren zur Altersbestimmung waren weiterhin unzulänglich und dauerten übermäßig lange.
Die existierenden Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung der Dauer und Rechtmäßigkeit der Inhaftierung und zur Anfechtung der Ablehnung von Asylanträgen entsprachen nicht den internationalen Menschenrechtsstandards. Migranten waren weiterhin dem Risiko willkürlicher Inhaftierung ausgesetzt. Die Bedingungen in den Haftzentren waren 2012 weiterhin unzureichend und verschlimmerten sich noch durch die Überbelegung. Auch die offenen Aufnahmezentren für die aus der Migrationshaft entlassenen Flüchtlinge und Migranten waren nach wie vor unzureichend. (AI 23.5.2013)
Nach Regierungsangaben können Asylwerber bis zu 12 Monaten inhaftiert werden. Danach haben diese das Recht auf Entlassung und Zugang zum Arbeitsmarkt. Abgelehnte AW können bis zu 18 Monaten in Gewahrsam genommen werden. Denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben Zugang zu offenen staatlichen Unterbringungseinrichtungen, wobei sich die Zustände in diesen mit einigen Ausnahmen, vor allem wegen Überfüllung, allgemein verbesserten. Während ein guter Zugang zu Arbeit und Bildung besteht, schafften es nur die wenigsten AW sich erfolgreich in die maltesische Gesellschaft zu integrieren, was einen hohen Emigrationsdruck erzeugte. (UNHCR 03.2013)
Geschlossene Zentren
In Malta ist momentan nur ein geschlossenes Zentrum, Safi Barracks, mit ca. 1.000 Plätzen in Betrieb. Außerdem gibt es eine geschlossene Transitunterkunft am Flughafen. (BFM 20.9.2010)
Nach ihrer Ankunft auf Malta durchlaufen die Migranten eine kurze medizinische Untersuchung, die von einem Arzt in einer Polizeistation durchgeführt wird. Ernsthaft erkrankte Personen (z. B. Tuberkulose-Patienten) werden in ein Spital überführt. Jedes geschlossene Zentrum verfügt über eine Krankenstation für die medizinische Grundversorgung der Insassen. Sie sind täglich während fünf Stunden geöffnet, an Wochenenden geschlossen. Die Insassen haben nicht immer Zugang zu Medikamenten, da in Malta Ärzte keine Medikamente direkt verabreichen dürfen, es in den geschlossenen Zentren aber keine Apotheken gibt. (BFM 20.9.2010 / BFM 11.10.2011)
In den geschlossenen Einrichtungen (ehemalige Kasernen) werden die Neuankömmlinge rundum versorgt. Das umfasst Unterbringung in Sammelschlafräumen, Verpflegung angepasst an afrikanische Essgewohnheiten, Medizinische Versorgung einschl.
Krankenhausaufenthalte (tägliche Anwesenheit eines Arztes und einer Krankenschwester), Versorgung mit kostenlosen Telefonwertkarten, eingehende Beratung über Asylverfahren. (DB 2.2.2012)
Offene Zentren
Nach Abschluss der Asylverfahren werden Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in die neun vorhandenen offenen Lager verlegt. Bei den offenen Lagern handelt es sich um teilweise überfüllte ehemalige Schulgebäude, Flugzeughallen, Zelt- und Wohncontainerlager. Familien, Behinderte, Minderjährige und alleinstehende Frauen werden etwas besser in Mehrfamilienhäusern untergebracht. Es steht Asylberechtigten auch frei, sich preiswerte Privatunterkünfte zu suchen. Die Lager bieten eine Basisversorgung und sind teilweise überfüllt. Speziell in den kühlen Monaten Januar/Februar sind die schlecht beheizbaren Zeltlager äußerst unkomfortabel.
Die Regierung tut im Rahmen bestehender nationaler und internationaler Vorschriften viel, um den Bedürfnissen der Menschen gerecht zu werden. Praktisch bedeutet das auch, dass alte Lager laufend renoviert und verbessert werden. Die Unterbringungsverhältnisse haben sich in den letzten drei Jahren augenfällig verbessert (mehr Platz, bessere Hygiene usw.) (DB 2.2.2012)
Nach internationaler Kritik an der Praxis irreguläre Migranten, die über das Meer ankamen sofort zu inhaftieren, unternahm die Regierung eine Reihe von Verbesserungen wie die sofortige Bereitstellung von psychischer Beratung und sozialer Unterstützungen. Es gab jedoch weiterhin Berichte über schlechte Behandlungen in bestimmten Zentren. Verbesserungen in den Haftzentren wurden weiter durchgeführt. Dabei kam es insbesondere in den geschlossenen Zentren, in denen irreguläre Migranten bis zur Fallentscheidung untergebracht werden, zu Renovierungsarbeiten, die auch die offenen Zentren betrafen. Die Zeit für Asylentscheidungen reduzierte sich auf weniger als 60 Tage, jedoch blieben AW, die sich nicht für den internationalen oder subsidiären Schutz qualifizieren konnten, weiterhin bis zu 18 Monaten in Haft. (USDOS 19.4.2013)
Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Flüchtlingsstatus haben das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und erhalten automatisch eine Arbeitserlaubnis. (EMN 4.2013)
Quellen:
Gov.mt. - Government of Malta (2013): Refugee Services in Malta; https://gov.mt/en/Services-And-Information/Business-Areas/Law%20Enforcement/Pages/Refugee-Services-in-Malta.aspx, Zugriff 2.9.2013
AI - amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Malta; http://www.ecoi.net/local_link/248002/374166_de.html, Zugriff 2.9.2013
UNHCR (03.2013): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: MALTA; http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1362573315_5135b15e2.pdf, Zugriff 2.9.2013
BFM - Bundesamt für Migration (20.9.2010): Focus Malta / BFM - Bundesamt für Migration (11.10.2011): Malta: Unterbringung von verletzlichen Personen, medizinische Versorgung
DB - Deutsche Botschaft (2.2.2012): Bericht an das Verwaltungsgericht Magdeburg
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Malta;
http://www.ecoi.net/local_link/245194/368641_de.html, Zugriff 2.9.2013
EMN - European Migration Network (4.2013): The Organisation of Asylum and Migration Policies Factsheet: Malta (pdf.)"
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die erste beschwerdeführende Partei gemäß dem Arztbrief aus der psychiatrischen Abteilung entlassen worden sei, und dass es im Verfahren keine Hinweise gegeben habe, dass die beschwerdeführenden Parteien an lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden.
10. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende gemeinsame Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass die beschwerdeführenden Parteien in Malta keine Hilfe und Unterstützung erfahren hätten. Sie seien alle durch ihre Flucht schwer traumatisiert. Insbesondere auf die Traumatisierung der Kinder sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Die Kinder, die zweite, dritte und fünfte beschwerdeführende Parteien, benötigten akute psychiatrische Behandlung. Eine Rückkehr nach Malta würde diesbezüglich der Achtung der Kinderrechte widersprechen. Die belangte Behörde habe sich außerdem nicht mit dem Vorbringen der vierten beschwerdeführenden Partei, in Malta bedroht worden zu sein, auseinandergesetzt.
Aufgrund der Flüchtlingsströme aus Afrika habe sich die Lage in Malta so zugespitzt, dass eine gewissenhafte Durchführung eines Asylverfahrens durch die maltesischen Behörden nicht gewährleistet sei. Es sei demnach ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Malta systemische Mängel aufweisen, weshalb Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse.
11. Mit Mandatsbescheiden vom 10.04.2014 wurde betreffend die beschwerdeführenden Parteien zur Sicherung ihrer Abschiebung das gelindere Mittel einer täglichen Meldeverpflichtung angeordnet.
Die beschwerdeführenden Parteien scheinen ihrer Meldeverpflichtung nach dem 11.04.2014 nicht mehr nachgekommen und untergetaucht zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 24 (1) ...
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."
1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind auf Basis von insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahren ergangen. Außerdem ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt mangelhaft geblieben, weshalb mit einer Behebung der Bescheide zur Führung weiterer Ermittlungen vorgegangen werden muss:
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Ermittlungen zum instabilen psychischen Status der ersten beschwerdeführenden Partei angestellt worden sind, obwohl diese nach einem Suizidversuch in einer psychiatrischen Abteilung stationär aufgenommen war und medikamentös behandelt wird. Außerdem hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Befunde betreffend die zweite und fünfte beschwerdeführende Partei eingeholt, obwohl für diese Überweisungen an und Termine in einer psychiatrischen Ambulanz im Akt aufliegen.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest, dass in den Länderinformationen zu Malta keine Aussagen über die medizinische und psychologische Versorgung von Asylwerbern in Malta getroffen wurden. So ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen keine Information über den rechtlichen und praktischen Zugang zu medizinischer Versorgung in Malta, die medizinische Versorgung in den unterschiedlichen Unterbringungsformen sowie über Zugang zu und Kosten von psychologischer Betreuung. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass seitens der beschwerdeführenden Parteien eine mangelnde medizinische Versorgung während ihres Aufenthalts in Malta vorgebracht wurde, auf die jedoch in den Bescheiden nicht weiter eingegangen wurde, da ein Verweis auf die Länderfeststellungen diesbezüglich offenbar nicht ausreichen kann.
2.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren aktuelle Befunde über den psychischen Status insbesondere der ersten, zweiten und fünften beschwerdeführenden Parteien einzuholen und die Länderfeststellungen hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer und psychologischer Betreuung für Asylwerber in Malta zu ergänzen haben.
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht verweist abschließend auf die Empfehlung des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 20.12.2013 ("Syrian refugees: a neglected human rights crisis in Europe", Human Rights Comments - http://humanrightscomment.org), der dazu aufruft, von einer Überstellung unter der Dublin-Verordnung von syrischen Asylsuchenden in solche Mitgliedstaaten, deren Asylsysteme bereits über die Maßen gefordert sind, abzusehen. Als solche Mitgliedstaaten werden Bulgarien, Griechenland, Italien und Malta angeführt. Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch im zweiten Verfahrensgang von einer Zuständigkeit Maltas zur Prüfung der Asylanträge ausgehen, so wird es diese Entscheidung, vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch zu machen, im Lichte dieser Empfehlung qualifiziert zu begründen haben.
2.6. Wie dargelegt wurde in den gegenständlichen Verfahren der für die Art. 3 EMRK Prüfung entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Von einer Einstellung der Verfahren aufgrund der Abwesenheit der beschwerdeführenden Parteien wurde abgesehen, da der für das Bundesverwaltungsgericht entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand (§ 24 Abs. 3 AsylG 2005).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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