W211 1411431-2•BVwG W211 1411431-2
W211 1411431-2Tribunal Administrativo Federal2 de mai. de 2014
Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation,<br/>Interessensabwägung, persönliche und soziale Bindungen, psychische<br/>Störung, real risk, Suizidgefahr
W211 1411431-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Susanne Singer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX,XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Armeniens, reiste am 14.11.2013 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die beschwerdeführende Partei hatte bereits am 14.05.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2010 abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden und die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei nach Armenien verfügt worden war. Eine diesbezüglich eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.01.2011 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab unter anderen einen Treffer hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei in Frankreich vom 07.09.2011 (FR1...).
3. Bei der Erstbefragung am 16.11.2013 gab die beschwerdeführende Partei an, nicht verheiratet zu sein und armenisch, deutsch, englisch, französisch und russisch zu sprechen. Zu ihrem Reiseweg führte sie aus, dass sie XXXX am 07.11.2013 gemeinsam mit einem Freund mit einem PKW verlassen habe und bis zur georgischen Grenze gefahren sei. Diese haben sie zu Fuß überquert. In Tiflis haben sie zwei Tage verbracht. Am 10.11.2013 habe die beschwerdeführende Partei einen kleinen Lieferwagen bestiegen. Zuerst sei sie vorne, dann, nachdem sie Georgien verlassen haben, im Laderaum mitgefahren. Über die Ukraine seien sie nach Polen gefahren, und weiter über Tschechien nach Österreich.
Die beschwerdeführende Partei habe bereits einmal in Österreich und einmal in Frankreich um Asyl angesucht. In Österreich habe sie einen negativen Bescheid bekommen und sei daher weiter nach Frankreich gereist, wo sie im Februar 2011 angekommen sei. Sie habe in Frankreich im August 2011 einen Asylantrag gestellt. Bald darauf habe sie einen Bescheid bekommen, dass sie Frankreich binnen 30 Tagen verlassen müsse, weil Österreich für sie zuständig gewesen sei. Sie habe sich daraufhin einen Anwalt genommen, welcher ihr geholfen habe, sodass sie legal in Frankreich habe bleiben können. Insgesamt habe sich die beschwerdeführende Partei ca. zweieinhalb Jahre in Frankreich aufgehalten.
In Frankreich habe sie bei der Organisation XXXX gearbeitet und auch dort gewohnt. Sie habe einen einjährigen Aufenthaltstitel bekommen, habe eine Arbeit, eine Wohnung und ein Auto gehabt. Sie hätte nichts dagegen, nach Frankreich zurückzukehren. Sie würde sogar sehr gerne nach Frankreich zurück; aber dort würden sie keine Armenier mehr aufnehmen.
In Armenien sei sie zwanzig Tage lang gewesen. Armenien habe sie aus den gleichen Gründen verlassen, die sie bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe. Die Polizei suche nach ihr und sie würde regelmäßig Ladungen von der Polizei bekommen. Am 05.11.2013 habe sie an einer Demonstration in XXXX teilgenommen, bei der es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen sei. Dabei habe sie einem Polizisten auf dem Kopf geschlagen und habe danach entschieden, zu fliehen.
In Frankreich sei es ihr gut gegangen. Sie habe dort Arbeit, eine Wohnung und ein Auto gehabt. Sie hätte nichts dagegen, wieder nach Frankreich zu kommen.
Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würde sie verhaftet werden. Die Polizei habe erwähnt, dass sie sie umbringen würde.
4. Das Bundesasylamt richtete am 20.11.2013 ein auf Art 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich. Dem Wiederaufnahmegesuch war eine Kopie eines französischen Aufenthaltstitels der beschwerdeführenden Partei angeschlossen.
Das Bundesasylamt stellte außerdem Informationsersuchen nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 an die polnischen und an die tschechischen Behörden.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2013 informierte die belangte Behörde darüber, dass beabsichtigt sei, den Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 4, 5 AslyG und § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, da Konsultationen mit Frankreich geführt würden.
6. Mit Schreiben vom 27.11.2013 informierten die tschechischen Behörden darüber, dass ihnen die beschwerdeführende Partei nicht bekannt sei. Die polnischen Behörden sandten ein ähnlich lautendes Schreiben am 02.12.2013.
Mit Schreiben einlangend am 05.12.2013 stimmte Frankreich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu.
7. Bei der Einvernahme am 16.12.2013 erklärte die beschwerdeführende Partei, dass es ihr psychisch nicht gut ginge und sie Unterlagen über eine psychologische Behandlung in Frankreich vorlegen könne. In Österreich habe sie am 22.01.2014 einen Termin für einen Arztbesuch bekommen. Sie könne ohne Schlafmittel nicht schlafen, werde aber versuchen, die Fragen zu beantworten.
Es seien bei der Ersteinvernahme einige Aussagen nicht richtig protokolliert worden. So habe sie angegeben, dass sie über den Reiseweg nach der Ukraine kein weiteres Durchreiseland angegeben habe können, weil sie sich in der geschlossenen Ladefläche des Klein-LKW befunden habe. Die Demonstration in XXXX habe sich gegen den Anschluss an die Zollunion gerichtet. Und außerdem sei sie am 15.10.2013 aus Frankreich nicht mit ihrem PKW, sondern mit einem PKW ausgereist.
In Österreich habe die beschwerdeführende Partei eine Verlobte. Sie wollen heiraten und in Österreich leben. Es bestehe keine finanzielle Abhängigkeit zu ihr, da ihre Verlobte zurzeit Matura mache und noch bei ihren Eltern wohne. Im Moment leben sie nicht zusammen.
In Frankreich sei es dem Anwalt der beschwerdeführenden Partei nach Ablehnung des Asylgesuchs dort gelungen, ein einjähriges Bleiberecht für die beschwerdeführende Partei zu bekommen, da die beschwerdeführende Partei damals bereits mehr als sechs Monate in Frankreich gewesen sei und offiziell 40 Stunden in der Woche für 50 Euro gearbeitet habe. Aufgrund der Arbeitsbestätigung habe sie eine Aufenthaltsbewilligung im April 2012 bekommen. Zuerst galt die Karte für drei Monate, dann für ein Jahr und dann nochmals für drei Monate. Danach habe sie einen Brief bekommen, dass sie Frankreich verlassen müsse. Der letzte Aufenthaltstitel sei bis 20.07.2013 gelaufen.
Die Verlobte der beschwerdeführenden Partei gab an, die armenische Staatsbürgerschaft zu haben und über eine Rot-weiß-rot Karte zu verfügen. Sie und die beschwerdeführende Partei seien seit 28.04.2013 verlobt, haben aber nie zusammen gelebt. Die Verlobte der beschwerdeführenden Partei sei nicht schwanger, und das Paar habe keine gemeinsamen Kinder. Die beschwerdeführende Partei führte aus, dass sie sich seit drei Jahren kennen würden.
Befragt zur Therapie in Frankreich gab die beschwerdeführende Partei an, an einem Trauma zu leiden und ständig Angstzustände zu haben. Sie sei in Frankreich im Rahmen einer Gesprächstherapie (1mal wöchentlich), als auch medikamentös behandelt worden. In Österreich habe die beschwerdeführende Partei auch von Ende 2009 bis Jänner 2011 eine Therapie gemacht.
Nach Frankreich könne die beschwerdeführende Partei keinesfalls zurückkehren. Frankreich habe die beschwerdeführende Partei nach Österreich zurückschieben wollen. Nachdem das Bleiberecht in Frankreich nicht mehr verlängert worden sei, sei sie illegal nach Armenien zurückgekehrt. Sie wolle auf keinen Fall nach Frankreich zurück.
Sie kenne sich in Frankreich aus und habe trotzdem Angst, dorthin zurückzukehren. Sie habe eine Ausweisung bekommen. Bei ihrem jetzigen Aufenthalt in Armenien sei ein neuer Fluchtgrund entstanden, weshalb sie direkt nach Österreich gekommen sei. Frankreich würde die beschwerdeführende Partei direkt nach Armenien abschieben, ohne den neuen Fluchtgrund zu prüfen.
Nach Übersetzung des ersten Protokolls führte die beschwerdeführende Partei an, dass ihre Antwort auf die Frage, ob etwas gegen eine Rückkehr nach Frankreich spreche, nicht vollständig wiedergegeben worden sei. Sie habe gesagt, dass sie nichts dagegen hätte, nach Frankreich zurückzukehren, wenn sie wüsste, dass ihr Aufenthaltstitel problemlos verlängert würde.
Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie ihre Verlobte heiraten und eine Familie gründen wolle. Sie habe Freunde aus der Zeit, als sie im BORG XX zur Schule gegangen sei. Sie habe außerdem einen Erste-Hilfe-Kurs besucht und als freiwilliger Mitarbeiter beim Roten Kreuz in XX gearbeitet. Sie wolle sehr gerne in Österreich bleiben; sie habe gute Deutschkenntnisse, habe viele Freunde und Bekannte in Österreich und keinen Fehler gemacht.
Vorgelegt wurden durch die beschwerdeführende Partei:
Geburtsurkunde;
Kopie des französischen Aufenthaltstitels (gültig bis 04.04.2013);
Schülerausweis des BORG XX (gültig von 13.09.2010 - 30.06.2011);
Ladung zur Einvernahme durch die armenische Polizei vom 10.11.2011:
Ladung als Beschuldigter am 06.12.2011 im Zusammenhang mit dem Verdacht der Störung der öffentlichen Ordnung;
Sprachzertifikat A2 vom 20.04.2010;
Anwesenheitsbestätigung von XXXX von 03.02.2011 bis 14.06.2012;
Französische Ausbildungsbestätigung "Handeln mit professionellen Zielen" vom 21.09.2012 - 30.11.2012 in XXXX;
Französische Ausbildungsbestätigung für den Kurs "Plattform der Begleitung zur Qualifikation" mit Beginn am 14.01.2013 im Ausmaß von 800 Stunden;
Anmeldebestätigung Deutschkurs B1 vom 10.12.2013;
Sowie Verschreibungen eines Psychiaters in XXXX vom 24.06.2011 (Atarax, Laroxyl, Paracetamol), 09.07.2011 (Atarax, Paracetamol, Alprazolam, Seroplex, Noctamide), 20.08.2011 (Atarax, Paracetamol, Alprazolam, Seroplex, Laroxyl), 15.10.2011 (Atarax, Paracetamol, Alprazolam, Seroplex, Laroxyl), 19.11.2011 (Atarax, Paracetamol, Alprazolam, Seroplex, Laroxyl, Tercian), 03.12.2011 (Atarax, Paracetamol, Alprazolam, Seroplex, Laroxyl, Tercian), 15.12.2011 (Atarax, Paracetamol, Alprazolam, Seroplex, Laroxyl, Tercian), 26.03.2012 (Laroxyl, Seroplex, Tercian, Lamaline), 21.05.2012
(Laroxyl, Tercian, Paracetamol, Seroplex, Alprazolam), 09.07.2012
(Laroxyl, Tercian, Paracetamol, Seroplex, Alprazolam), 03.09.2012
(Laroxyl, Tercian, Paracetamol, Seroplex, Alprazolam), 19.10.2012
(Laroxyl, Tercian, Paracetamol, Seroplex, Alprazolam), 10.06.2013 (Ibuprofene, Laroxyl, Tercian, Seroplex, Alprazolam, Lamaline);
Bestätigung eines Box Clubs in Österreich vom 08.02.1010, dass die beschwerdeführende Partei als aktiver Boxer dem Club seit Herbst 2009 angehört;
Bescheinigung des Roten Kreuzes (in Österreich) vom 08.11.2010 über den Besuch eines Erste Hilfe Kurses in der Dauer von 16 Stunden;
Aktenvermerk der Vizebürgermeisterin von XXX in Österreich über einen Kostenvorschuss zur Einbringung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde vom 27.01.2011.
Vorgelegt wurde außerdem eine Kopie des Aufenthaltstitels Rot-weiß-rot-Karte plus der Verlobten der beschwerdeführenden Partei mit einer Gültigkeitsdauer bis 26.04.2014 (Ausstellungsdatum 26.04.2013).
8. Im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren fand am 20.12.2013 eine Untersuchung der beschwerdeführenden Partei statt. Zur medizinischen Vorgeschichte habe die beschwerdeführende Partei angegeben, fünf Jahre von einem Psychiater behandelt worden sein. Sie habe auch Medikamente genommen; zurzeit nehme sie aber keine. Als subjektive Beschwerden habe die beschwerdeführende Partei angegeben, dass sie psychische Probleme habe und an Schlaflosigkeit leide. Sie leide an Ängsten und Albträumen; die Familie sei zerrissen. Sie habe auch einen Selbstmordversuch unternommen und sich vom 5. Stock werfen wollen. In Frankreich habe sie alles gehabt, ein Auto, Arbeit und Papiere. Ein Freund habe sie zurück gehalten. Sie habe "Bilder" im Kopf; sie sehe die Situation, in der sie einen Polizisten geschlagen habe. Sie schlafe schlecht und habe Angst, wieder abgeschoben zu werden. Ihre Verlobte sei das einzige hier, das sie habe. Sie wollen heiraten, aber das Asylverfahren sei unsicher.
Im Befund wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei allseits orientiert und bewusstseinsklar sei; es bestünden keine Denkstörungen. Die Stimmung sei sorgenvoll; es werde über eine ängstliche Befindlichkeit berichtet und der Affekt sei in den negativen "SKb" verschoben. Derzeit keine Suizidgedanken, keine Einengung. Zum damaligen Zeitpunkt keine objektiven Anzeichen großer Müdigkeit beobachtbar. Der Ductus sei sehr flüssig; es können keine intrusiven oder dissoziativen Symptome exploriert oder beobachtet werden. Es fänden sich zum damaligen Zeitpunkt keine Zeichen frei flottierender Angst, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung. Mimik, Gestik und Prosodie seien unauffällig. Der Antrieb scheine gegeben.
Zum damaligen Zeitpunkt könne daher am ehesten eine relativ milde Anpassungsstörung festgestellt werden. Für eine posttraumatische Belastungsstörung gebe es zum damaligen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte. Der Affekt sei zum damaligen Zeitpunkt weitgehend unauffällig, gut modulierbar; keine Suizidgedanken aktuell. Keine Einbußen von Kognition und Aufmerksamkeit. Die Störung dürfte situationsbezogen sein (Asylverfahren). Als Klassifizierung wurde angegeben: F 43.21, derzeit relativ milde Ausprägung. Es wurden keine Therapieempfehlungen abgegeben.
9. Bei der Einvernahme am 09.01.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, dass es ihr psychisch nicht so gut ginge, sie werde sich aber bemühen, der Einvernahme zu folgen. Zusätzlich zu den bereits vorgelegten Unterlagen legte die beschwerdeführende Partei Fotos einer traditionellen Hochzeit vom 31.12.2013 zwischen ihr und ihrer Verlobten vor. Außerdem sei sie bei einem Psychiater in einer Spital in Behandlung und habe dort tägliche Termine wahrgenommen. Sie bekäme nun auch wieder Medikamente. Man habe sie stationär aufnehmen wollen, was sie aber abgelehnt habe. Mitte Jänner habe sie einen weiteren Termin dort und ca. eine Woche später noch einen bei einer privaten Psychiaterin.
Betreffend die gutachterliche Stellungnahme gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie seit fünf Jahren in Behandlung sei - zuerst in Österreich, dann in Frankreich und nun wieder in Österreich. Dem Gutachten stünden die Behandlungen mehrerer Psychiater in zwei Ländern entgegen. Die Untersuchung sei eine sehr oberflächliche gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe bereits einen Selbstmordversuch unternommen, und zwar vor vier Monaten in Frankreich, weil sie von dort abgeschoben werden sollte. Aus diesem Grund wolle sie auch nicht nach Frankreich zurück, wolle sich von ihrer Frau nicht trennen und sei im Falle einer Zurückschiebung fähig, diesen Schritt zu tun.
Mit ihrer Gattin lebe sie noch nicht im gemeinsamen Haushalt. Sie wolle in nächster Zeit nach XX ziehen, um mit ihrer Frau zusammenzuziehen. Die Eltern ihrer Frau haben ihnen zugesagt, sie finanziell zu unterstützen. Die beschwerdeführende Partei habe YY bisher nicht verlassen dürfen, weshalb die Gründung eines gemeinsamen Haushalts nicht möglich gewesen sei. Es sei das Wichtigste für sie, nicht zum dritten Mal von ihrer Frau getrennt zu werden. Im Falle einer Rückschiebung nach Frankreich sei sie sicher, nach Armenien abgeschoben zu werden, was eine Trennung von ihrer Frau bedeuten würde. In so einem Fall könnte sie auch einen Selbstmordversuch verüben.
Schließlich wolle sie noch hinzufügen, dass bei der Untersuchung durch die Gutachterin die Dolmetscherin nicht alles genau übersetzt habe. Sie könne genug Deutsch, um der Übersetzung zu folgen; und es sie nie der genaue Satz übersetzt worden. Deshalb sei wohl auch das Gutachten so ausgefallen.
Vorgelegt wurden durch die beschwerdeführende Partei:
eine Terminbestätigung in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses für den 26.12.2013, mit handschriftlichen Vermerken zu
Gladem 50mg, Seroquel und ... (unleserlich);
eine Anzahl von Fotos der traditionellen Hochzeit der beschwerdeführenden Partei;
Terminvorschreibungen eines Arztes für den 24.12.2013 und den 16.01.2014.
10. Eine schriftliche Stellungnahme der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei vom 24.01.2014 führte an, dass ihre medizinisch-psychologische Versorgung in Frankreich nicht gewährleistet wäre, und dass das beschleunigte Asylverfahren in Frankreich den Schutz der Grundrechte von Asylsuchenden nicht ausreichend sicherstellen würde. Zudem habe die beschwerdeführende Partei in Österreich ein ausgeprägtes Familienleben; eine kirchliche Heirat sei in naher Zukunft geplant, sobald die Dokumente vorliegen würden. Die beschwerdeführende Partei werde durch die Familie ihrer Verlobten umfassend unterstützt. Außerdem wurde ein vorläufiger ambulanter Patientenbrief einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vom 17.01.2014 vorgelegt, in welchem eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) und eine rezidivierend depressive Störung, ggw mittelgradige Episode (F 33.1) diagnostiziert und eine Medikation von Gladem 50mg (1x tägl), Seroquel XR 200 mg (1x tägl) und Sirdalud 2mg (1x tägl) mit dem Vermerk "Reevaluierung über den Hausarzt empfohlen" vorgeschlagen wurde.
11. Am 27.02.2014 wurde eine weitere Bestätigung einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.02.2014 übersandt, in welcher ausgeführt wurde, dass sich die beschwerdeführenden Partei bei jener Ärztin in Behandlung befände; dass sie regelmäßig eine antidepressive und schlaffördernde Medikation erhalten würde, aber es noch keinen Platz für eine dringend notwendige Psychotherapie gebe. Die Lebensumstände seien für die beschwerdeführende Partei extrem belastend, weshalb aus medizinischer Sicht eine Änderung der Umgebung empfohlen werde.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.
Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die folgenden Länderfeststellungen zu Frankreich:
"Allgemeines zum Asylverfahren
...
Das französische Asylsystem ist aktiv und zugänglich. Obwohl die Antragsformulare der französischen Asylbehörde OFPRA auf Französisch ausgefüllt werden müssen, gibt es Instruktionen für die Antragsstellung auf Englisch, Albanisch, Russisch, Serbo-Kroatisch, Türkisch, Tamil und Arabisch.
Im Falle eines Massenzustroms vertriebener Personen aus Drittländern gibt es die Möglichkeit des sofortigen temporären Schutzes, der dann greift, wenn das Asylsystem dieses Ansturms nicht Herr wird. Betroffene erhalten ein Aufenthaltsrecht für 6 Monate mit der Möglichkeit zur Verlängerung bis zu max. drei Jahren. 2010 haben
10. 340 Personen temporären Schutz erhalten.
Für Antragsteller, die sich nicht als Flüchtlinge qualifizieren und denen im Herkunftsland Todesstrafe, Folter oder eine andere grausame oder unmenschliche Behandlung droht, ist subsidiärer Schutz vorgesehen. (USDOS 19.4.2013)
Ein Asylantrag in Frankreich kann entweder an der Grenze oder auf dem Territorium selbst (bei einer Präfektur), sowie aus der Haft heraus gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags umfasst generell drei Stufen:
Zuerst prüft die Präfektur, ob Frankreich überhaupt zuständig ist und ob das ordentliche oder das beschleunigte Verfahren angewandt wird.
Danach hat der Antragsteller 21 Tage Zeit (15 Tage im beschleunigten Verfahren) um beim Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Francaise de Protection des Réfugiés et Apartrides, OFPRA) seinen Antrag zu komplettieren. OFPRA prüft dann den Antrag inhaltlich.
Zuletzt ist der nationale Asylgerichtshof (Cour Nationale du Droit d'Asile, CNDA) für Beschwerden gegen Entscheidungen des OFPRA zuständig.
Das beschleunigte Verfahren wird angewandt auf Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten (derzeit Armenien, Benin, Bosnien-Herzegowina, Kapverden, Kroatien, Ghana, Indien, FYROM, Mauritius, Moldau, Mongolei, Montenegro, Senegal, Serbien, Tansania und Ukraine); wenn der Fremde eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt; und wenn der Antrag in offensichtlich missbräuchlicher Absicht gestellt wurde.
Wer in einem französischen Hafen oder Flughafen Asyl beantragt, fällt unter ein eigenes Grenzverfahren. Bei diesem entscheidet das französische Innenministerium (auf Vorschlag des OFPRA), ob dem Antragsteller der Zugang zum Territorium gewährt wird. Ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet, wird die Einreise verweigert. Dagegen hat der Antragsteller das Recht auf Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 48 Stunden. Danach wird er außer Landes gebracht.
Beschwerde vor dem CNDA muss binnen 30 Tagen eingelegt werden. Im ordentlichen Verfahren hat diese aufschiebende Wirkung, nicht jedoch im beschleunigten Verfahren. Der CNDA kann die Entscheidung des OFPRA bestätigen oder annullieren.
Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des CNDA kann binnen 2 Monaten vor dem Staatsrat eingebracht werden, der hauptsächlich kassatorische Kompetenzen hat. Eine Beschwerde vor dem Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung. (AIDA 7.5.2013)
Flüchtlingsstatus wird für 10 Jahre (verlängerbar) gewährt, subsidiärer Schutz für ein Jahr (verlängerbar). (CEAR 5.2012)
Für das Frühjahr 2014 ist eine Reform des französischen Asylsystems avisiert. Der Prozess dazu wurde im Juli 2013 vom französischen Innenministerium initiiert. Am 28.11.2013 wurde ein entsprechender Entwurf vorgelegt. (AIDA 9.12.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (7.5.2013): National Country Report France,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_reportfrance_final.pdf, Zugriff 16.12.2013
AIDA - Asylum Information Database (9.12.2013): Proposals to reform the French Asylum Procedure,
http://www.asylumineurope.org/news/09-12-2013/proposals-reform-french-asylum-procedure, Zugriff 16.12.2013
CEAR - Comisión Española de Ayuda al Refugiado (5.2012): Gender Related Asylum Claims in Europe: Comparative Analysis of Law, Policies and Practice Focusing on Women in Nine EU Member States, http://www.refworld.org/docid/4fc74d342.html, Zugriff 16.12.2013
Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-22032013-BP/DE/3-22032013-BP-DE.PDF, Zugriff 16.12.2013
Eurostat (18.6.2013): Pressemitteilung 96/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-18062013-AP/DE/3-18062013-AP-DE.PDF, Zugriff 16.12.2013
Eurostat (2.8.2013): Data in focus 09/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-009/EN/KS-QA-13-009-EN.PDF, Zugriff 16.12.2013
Eurostat (8.10.2013): Data in focus 12/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-012/EN/KS-QA-13-012-EN.PDF, Zugriff 16.12.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - France;
https://www.ecoi.net/local_link/245181/368628_de.html, Zugriff 16.12.2013
Dublin-II-Rückkehrer
Zugang zum Asylsystem ist für Dublin-Rückkehrer gegeben. Ihr Antrag wird behandelt wie jeder andere. Stammt der Rückkehrer aus einem sicheren Drittstaat, wird der Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt.
Das Verfahren geht dort weiter, wo es abgebrochen wurde. Im Falle einer abschließend negativen Entscheidung des CNDA kann der Rückkehrer bei OFPRA eine Wiederaufnahme beantragen, wenn er neue Elemente vorweisen kann. (DTP 12.2012)
Dublin-Rückkehrer haben in Frankreich denselben Zugang zu Unterbringung wie Erstantragsteller. Sie haben keine Priorität. Die Unterbringung ist abhängig von der Art des Verfahrens (ordentliches oder beschleunigtes Verfahren). Sie haben in jedem Fall das Recht auf kostenlose Rechtshilfe durch einen Anwalt und/oder eine NGO auf allen Ebenen des Verfahrens, Verwendung der Muttersprache oder einer anderen Sprache die sie verstehen, usw.
Im ordentlichen Verfahren (mit dem ein temporäres Aufenthaltsrecht verbunden ist) können die Rückkehrer in zwei verschiedenen Typen von Zentrum untergebracht werden:
In einem der beiden Transitzentren (in Lyon und Créteil). Antragsteller warten hier bis zu einigen Wochen auf ihre Überstellung in ein CADA.
In einem Unterbringungszentrum für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), wo Unterbringung für die Dauer des Asylverfahrens gewährt wird.
Einmal in einem CADA erhalten Asylwerber (AW) administrative Unterstützung, soziale Hilfe (Gesundheit, Kindererziehung) und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS). Dieses System wird vom Staat bezahlt und generell von NGOs geführt. Über die Unterbringung in einem CADA wird in der Regel von den NGOs in Zusammenarbeit mit offiziellen Stellen entschieden. Vulnerable genießen Priorität.
Wenn AW keinen Platz in einem CADA erhalten, können sie in Notaufnahmezentren untergebracht werden, die unter der kostenfreien Telefonnummer 115 erreichbar sind. In diesem Fall können sie eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) erhalten. Die Notaufnahmezentren stehen nur über Nacht zur Verfügung und geben üblicherweise keine Mahlzeiten aus.
Neben diesen Zentren gibt es noch die temporären Notfallzentren für Asylwerber (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) von denen einige im Sommer geschlossen sind. Sie bieten auch administrative Hilfe, aber in geringerem Ausmaß als in den CADA.
Außerdem können AW auch in Hotels untergebracht werden.
Im ordentlichen Verfahren haben AW Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU), wo gesundheitliche Basisversorgung bis zu einem gewissen Einkommen kostenlos angeboten wird. Es kann angeblich einige Monate dauern, bis man Zugang zur CMU bekommt.
Im beschleunigten Verfahren (mit dem kein temporäres Aufenthaltsrecht verbunden ist) haben Rückkehrer weniger Ansprüche auf soziale Leistungen. Sie haben lediglich Zugang zu den Notaufnahmezentren, erhalten aber keine ATA (außer sie fallen wegen Drittstaatssicherheit unter das beschleunigte Verfahren). Sie fallen nicht unter die CMU, sondern haben nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich das Recht auf Gesundheitsversorgung unter der Staatlichen Medizinischen Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME), die ihnen Zugang zu Hospitälern, Ärzten und pharmazeutischer Versorgung garantiert. (DTP 12.2012)
Quellen:
DTP - Dublin Transnational Project (12.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. France, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 16.12.2013
Haft
In Frankreich gibt es 25 Verwaltungsgefängnisse (CRA), mit einer Gesamtkapazität von 1.711 Plätzen. In Frankreich werden AW nicht automatisch inhaftiert. 2012 haben 1.140 Drittstaatsangehörige aus solchen Einrichtungen heraus einen Asylantrag gestellt.
Die maximale Haftzeit beträgt 45 Tage. Nach 5 Tagen muss die Haft durch einen Friedens- und Haftrichter überprüft und eventuell verlängert werden. Verlängerung ist zunächst für 20 Tage möglich. Eine weitere Verlängerung um 20 Tage ist nur bei besonderen Umständen vorgesehen (Verweigern der Kooperation, etc.).
Inhaftierte können sich binnen 48 Stunden gegen Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung bei einem Verwaltungsrichter beschweren. Dieser muss binnen 72 Stunden entscheiden. Da aber nur Beschwerden gegen Abschiebeentscheidungen aufschiebende Wirkung haben, nicht aber solche gegen Haftanordnungen, soll es vorkommen, dass solche Fälle außer Landes gebracht werden, bevor sie einem Verwaltungsrichter vorgeführt werden können. NGOs kritisieren diesen Umstand.
Wer in Verwaltungshaft einen Asylantrag stellt wird in der Regel nicht automatisch freigelassen, sondern muss das folgende (zumeist beschleunigte) Verfahren in Haft abwarten.
UMA können faktisch nicht inhaftiert, Kranke aufgrund medizinischer Gründe verschont werden. Asylwerberfamilien mit minderjährigen Kindern können inhaftiert werden, es geschieht aber selten.
Es gibt verschiedene Formen des Hausarrests als Alternative zur Haft.
Rechtshilfe für Verwaltungshäftlinge, inklusive Asylwerber, ist gesetzlich vorgesehen. 5 NGOs sind dazu offiziell ermächtigt. Sie können sich aber auch einen Anwalt nehmen. (AIDA 7.5.2013)
Laut NGO-Angaben wurden 2012 43.746 Drittstaatsangehörige zum Zweck der Außerlandesbringung inhaftiert. 60% davon seien bereits vor der Überprüfung durch den Friedens- und Haftrichter, also vor dem Ablauf von 5 Tagen, abgeschoben worden. (ECRE 9.12.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (7.5.2013): National Country Report France,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_reportfrance_final.pdf, Zugriff 16.12.2013
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (9.12.2013): ECRE Weekly Bulletin 06 December 2013, per E-Mail
Non-Refoulement
In der Praxis gewährt Frankreich Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Menschenrechtsgruppen kritisierten dennoch regelmäßig die französische Abschiebepraxis. 2012 kritisierte eine NGO, dass es Fälle von Abschiebungen unter Missachtung der Beschwerdefrist gegen Außerlandesbringungen gegeben habe. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - France;
https://www.ecoi.net/local_link/245181/368628_de.html, Zugriff 16.12.2013
Versorgung
Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben das Recht auf Unterbringung in einem Transit- oder Unterbringungszentrum und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) wenn sie nicht in einem dieser Zentren untergebracht werden. Die Beihilfe endet einen Monat nach einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung.
Die AMS beträgt je nach Leistungen des jeweiligen Zentrums und familiärer Situation des AW zwischen EUR 91,-- und 718,-- pro Monat für jeden AW (nicht nur Erwachsene) ohne Eigenmittel. (AIDA 7.5.2013)
Asylwerber im beschleunigten Verfahren können die Notfallzentren in Anspruch nehmen. Befinden sich AW im beschleunigten Verfahren, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat sind, erhalten sie auch die ATA. Die ATA endet sobald sie eine negative erstinstanzliche Entscheidung erhalten. Die ATA betrug Ende 2012 EUR 11,01 pro Tag für jeden Erwachsenen. Zuständig für die ATA ist das französische Arbeitsamt (Pôle emploi). Die Höhe der ATA wird als nicht ausreichend kritisiert. (AIDA 7.5.2013)
Bei Ankunft in den Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), müssen die AW deklarieren, dass sie über keine Mittel verfügen (was aber in der Praxis nicht überprüft wird). Das ist wichtig für die Berechnung der Beihilfen. Die Plätze in den CADA werden von der zuständigen Präfektur zugeteilt. Lehnt der AW den Platz ab, erhält er auch keine Beihilfen. Gibt es momentan keinen Platz in einem CADA, kommt der AW auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt.
Die Notfallzentren zur Aufnahme von AW (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) gibt es in jedem Départements für den Fall einer Verknappung der Plätze in den CADA. Sie können aber auch Neuankömmlinge (anstatt der Transitzentren) oder andere nicht zur Unterbringung berechtigte AW beherbergen (beschleunigtes Verfahren). (AIDA 7.5.2013)
Die 271 CADA hatten Ende 2012 eine Kapazität von 21.410 Plätzen. Davon sind zwei als Transitzentren und eines speziell für UMA und eingerichtet. Zusätzlich gibt es mehrere Tausend Plätze in Notfallzentren. Die Zahl der Plätze in privater Unterkunft ist nicht verfügbar. Die durchschnittliche Dauer der Unterbringung in den CADA lag 2012 bei 17 Monaten. Probleme mit Überbelegung gab es 2012 keine und UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht.
Die CADA werden nach öffentlichen Ausschreibungen durch NGOs bzw. die halbstaatliche Firma Adoma betrieben.
Neuankömmlinge, Familien mit Kindern und Vulnerable genießen Priorität bei der Unterbringung. Familien, alleinstehende Frauen und Traumatisierte werden nicht notwendigerweise in separaten Gebäude(teile)n untergebracht, das kann aber in manchen Zentren vorkommen. CADA-Unterbringung geschieht in kollektiven Strukturen oder separaten Wohneinheiten. CADA sind offene Zentren. AW dürfen sich in Frankreich frei bewegen. Laut CADA-Hausordnung ist jede Abwesenheit von über 5 Tagen bei der Zentrumsleitung genehmigungspflichtig.
Die Notfallzentren können Notschlafstellen, Hotels oder Wohnungen sein. In manchen Gegenden sind sie nicht ganzjährig geöffnet, sondern hauptsächlich im Winter. Notfallzentren bieten aber zusätzlich zur Unterbringung auch gewisse administrative und soziale Unterstützung. Wohltätigkeitsorganisationen können auch Verpflegung oder Kleidung bieten.
Bis Dezember 2014 sollen 4.000 zusätzliche CADA-Plätze geschaffen werden. (AIDA 7.5.2013)
Die NGO Jesuit Refugee Service unterstützt obdachlose Asylwerber in Frankreich. 2012 beherbergte sie im Rahmen ihres Welcome Project 130 Betroffene, die bei 80 Familien und 30 Religionsgemeinschaften in 12 Städten untergebracht wurden, wo sie bis zu 8 Monate bleiben konnten. Darüber hinaus bietet JRS administrative Betreuung und Rechtsberatung, sowie Sprachkurse und soziale Aktivitäten an. In einigen Städten wurden auch kleine Familien betreut. (JRS o.D.)
Wenn die erste Instanz ohne Schuld des AW nicht binnen eines Jahres zu einer Entscheidung kommt, dürfen AW in Frankreich arbeiten.
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können auf Antrag für weitere drei Monate (6 Monate in speziellen Fällen) in den Zentren bleiben, bis eine anderweitige Wohnung angeboten wird.
Angelehnte AW können noch bis zu einem Monat im Zentrum bleiben. Danach können sie die Notfallzentren in Anspruch nehmen, wenn Kapazitäten frei sind.
AW im beschleunigten Verfahren können nur bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (positiv oder negativ) im Notfallzentrum bleiben, das gilt auch bei einem laufenden Beschwerdeverfahren. In Ausnahmefällen können sie einen Monat länger bleiben.
In der Praxis werden diese Fristen in den französischen Zentren unterschiedlich streng gehandhabt. (AIDA 7.5.2013)
Medizinische Versorgung
AW im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU). (AIDA 7.5.2013)
Asylwerber im beschleunigten Verfahren besitzen kein temporäres Aufenthaltsrecht und fallen daher nicht unter die CMU, sind aber nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich zur Versorgung durch die Staatliche Medizinische Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME) berechtigt. Während der dreimonatigen Wartezeit haben sie aber trotzdem Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Alltages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. (AIDA 7.5.2013)
Können Migranten aufgrund fehlender Papiere nicht nachweisen, dass sie seit mehr als drei Monaten in Frankeich aufhältig sind, können sie nur medizinische Notversorgung in Anspruch nehmen. Minderjährige Kinder solcher Eltern haben Anspruch auf die AME, ohne die dreimonatige Wartezeit, selbst wenn ihre Eltern nicht anspruchsberechtigt sind. Dieses Recht gilt für ein Jahr. (MdM 4.2013)
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können von einigen NGOs beraten werden, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich sei laut NGOs zu gering und zu ungleich verteilt.
Der Zugang zum CMU ist regional unterschiedlich schnell. So soll er in manchen Gebieten effektiv bereits nach einem Monat möglich sein, während es in anderen länger dauern könne. (AIDA 7.5.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (7.5.2013): National Country Report France,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_reportfrance_final.pdf, Zugriff 16.12.2013
JRS - Jeduit Refugee Service (o.D.): JRS FRANCE, http://www.jrseurope.org/countries/france.htm, Zugriff 16.12.2013
MdM - Médicines du Monde (4.2013): Access to healthcare in Europe in times of crisis and rising xenophobia, http://www.medicosdelmundo.org/index.php/mod.documentos/mem.descargar/fichero.documentos_MdM_Report_access_healthcare_times_crisis_and_rising_xenophobia_edcfd8a3%232E%23pdf, Zugriff 16.12.2013"
Weiter stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierend depressive Störung bestehe. Es erfolge eine medikamentöse Behandlung und eine Psychotherapie werde benötigt. Sonstige Krankheiten könnten nicht festgestellt werden. Zum Privat- und Familienleben stellte die Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrer (traditionellen) Ehefrau nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ein Termin für eine kirchliche Eheschließung stehe noch nicht fest. Es gebe keine Kinder aus der Beziehung.
Beweiswürdigend führte die Behörde insbesondere aus, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die beschwerdeführende Partei keinen Zugang zu medizinischer Versorgung im erforderlichen Umfang in Frankreich haben werde. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung stellte die Behörde fest, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei gerechtfertigt sei, und dass hinsichtlich des psychischen Status der beschwerdeführenden Partei nicht von so außergewöhnlichen Umständen ausgegangen werde könne, als dass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Folge: "EMRK") nach sich ziehen würde. Außerdem werde auf die Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich verwiesen. Insbesondere die Selbstmorddrohungen würden als Druckmittel gegenüber der Behörde angesehen, da sich eine entsprechende Gefährdung weder aus der gutachterlichen Stellungnahme, noch aus dem Patientenbrief der psychiatrischen Abteilung ergebe.
13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Behörde außer Acht gelassen habe, dass sich die beschwerdeführende Partei und ihre Verlobte/Ehefrau bereits seit dem Jahr 2009 kennen würden, und Ende 2013 die traditionelle Heirat erfolgt sei. Sie sei fest in der Familie ihrer Verlobten verankert und werde durch diese unterstützt. Die Verlobte sei insbesondere beim Kennenlernen sehr jung gewesen, habe die Schule besucht und in der Kernfamilie gelebt. Derzeit mache sie Matura und arbeite geringfügig. Dass kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, könne nicht als Qualitätskriterium für die Beziehung herangezogen werden. Wesentlich sei die enge emotionale Bindung der beschwerdeführenden Partei zu ihrer Verlobten und deren Familie.
Außerdem stehe die beschwerdeführende Partei in laufender psychiatrischer Behandlung. Den vorgelegten Berichten ließe sich entnehmen, dass eine stabile, sichere Umgebung von enormer Wichtigkeit sei. Sie werde auch vom Verein X. betreut, nehme an einer Sport- und Kunstgruppe für traumatisierte Flüchtlinge teil und befinde sich auf der Warteliste für eine Einzelpsychotherapie. Der Bescheid habe sich nicht mit den möglichen psychologischen Folgen einer Überstellung nach Frankreich auseinandergesetzt. Die Behörde hätte wegen der abweichenden gutachterlichen Stellungnahmen ein weiteres Gutachten einholen müssen.
Im Ergebnis hätte die Behörde in Zusammenschau der psychischen Situation mit der familiären Bindung der beschwerdeführenden Partei in Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
Beigelegt wurden die folgenden Unterlagen:
Bestätigung vom 19.04.2014 des "XXXX" über eine einmal wöchentliche ehrenamtliche Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei als Kundenbetreuer;
Kursbesuchsbestätigung vom 28.02.2014 - Deutsch B1/Teil 2;
Terminbestätigungen der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses für den 03.02.2014, den 24.02.2014, den 24.03.2014 und den 24.04.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die beschwerdeführende Partei reiste am 14.11.2013 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesasylamt stellte am 20.11.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben einlangend am 05.12.2013 stimmte Frankreich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu.
3. Die beschwerdeführende Partei hielt sich zwischen 14.05.2009 und Februar 2011 in Österreich auf. Danach reiste sie nach Frankreich, wo sie sich von Februar 2011 bis 15.10.2013 aufhielt. In Frankreich erhielt die beschwerdeführende Partei (temporäre) Aufenthaltstitel.
4. Die beschwerdeführende Partei hat am 31.12.2013 ihre Verlobte in einer traditionellen Zeremonie geheiratet. Sie lebt mit ihrer traditionellen Ehefrau nicht im gemeinsamen Haushalt. Ihre traditionelle Ehefrau lebt mit ihrer Kernfamilie.
5. Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierend depressiven Störung. Sie war bereits in Frankreich in medikamentöser Behandlung und befolgte dort nach ihren eigenen Angaben eine Gesprächstherapie. Sie ist auch in Österreich in medikamentöser Behandlung; eine Psychotherapie wurde empfohlen.
Darüber hinaus leidet die beschwerdeführende Partei an keinen schweren Krankheiten.
1. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
2. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung der beschwerdeführenden Partei verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass diese offenbar während ihres letzten Aufenthalts in Frankreich in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung gestanden und in deren Rahmen zumindest zwischen 24.06.2011 und 10.06.2013 medikamentös, sowie auch mit einer Gesprächstherapie, betreut worden war. Aus den aktuellen Länderinformationen geht nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei keinen Zugang zu notwendiger medizinischer Betreuung haben würde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass - basierend auf den bereits gemachten Erfahrungen der beschwerdeführenden Partei in Frankreich - eine Fortführung ihrer medikamentösen Therapie im Falle einer Überstellung dorthin möglich und wahrscheinlich sein sollte.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass ein weiteres Gutachten hätte eingeholt werden müssen, führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die belangte Behörde - genauso wie das Bundesverwaltungsgericht selbst - von der Diagnose der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses (Patientenbrief vom 17.01.2014) ausgeht, weshalb ein weiteres Gutachten, dass vornehmliche Widersprüche zwischen der gutachterlichen Stellungnahme und jenem Patientenbrief aufklären soll, redundant erscheint.
3. Betreffend das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, in Frankreich von einem Refoulement nach Armenien betroffen zu sein, verweist das Bundesverwaltungsgericht wiederum auf die aktuellen Länderfeststellungen, die ausführen, dass, je nach Verfahrensstand, Dublin Rückkehrer zum Beispiel auch eine Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens beantragen, wenn neue Elemente vorgewiesen werden können. Ein allgemein mangelnder Zugang zu inhaltlichen Asylverfahren in Frankreich wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht begründet vorgebracht und kann den Länderfeststellungen nicht entnommen werden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.
Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "die Dublin-Verordnung") lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Abs. 2 besagt, dass, erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zufallen.
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Frankreich und der damit zusammenhängende Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
6. Zur Überstellung von Kranken ist folgendes vorab auszuführen:
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (siehe EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich). Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (siehe dazu EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff;
EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312;
Insbesondere zu Selbstmorddrohungen wurde ausgeführt, dass "vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 6. März 2008, B2400/07 [erkannte], dass kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder
selbstmordgefährdet ist. ... Es hindern auch Selbstmorddrohungen
eines ausgewiesenen Fremden den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass er konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes setzt." (vgl. VfGH, 16.09.2010, U 614/10).
7. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8. Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Der Verfassungsgerichtshof bezweifelte in seiner Judikatur nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH, 29.09.2007, B328/07; zum hohen Stellenwert des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung siehe auch VwGH 19.09.2012, 2012/22/0117).
Dennoch ist bei Verfügung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das öffentliche Interesse an einer solchen gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem ob. cit. Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dazu wörtlich aus, dass
"der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet [hat], die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562)."
Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum und in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Frankreich allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe zum Beispiel BVwG 14.04.2014, Zl. 2001115-1/5E). Weder ergeben sich aus den Länderberichten noch aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei Hinweise darauf, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Versorgung von Asylwerbern vorliegen würden.
Im Sinne der zitierten Rechtsprechung zur Überstellung Kranker (siehe dazu oben Absatz 6) stellt das Bundesverwaltungsgericht außerdem fest, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass die psychischen Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Partei die notwendige Schwelle der Schwere der Erkrankung, um als außergewöhnlich qualifiziert zu werden, erreichen. In diesem Zusammenhang wird außerdem erneut auf die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Partei verwiesen, welche diese bereits während zweier Jahre dort in Anspruch genommen hat.
Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Selbstmorddrohungen der beschwerdeführenden Partei wird ausgeführt, dass diese nach der oben zitierten Judikatur einen Staat nicht grundsätzlich daran hindern können, Abschiebungen zu vollziehen (siehe erneut oben unter 6.). Zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Partei wird bei dem Vollzug der Ausweisung die durchführende Behörde jedenfalls angehalten sein, in Hinblick auf die Selbstmorddrohungen allenfalls durch entsprechende medizinische Begleitmaßnahmen (psychologische Vorbereitung, medizinisches Begleitpersonal) besondere Sorge zu tragen (vgl. EGMR 29.04.2004, Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04 und AsylGH 19.11.2013, Zl. B5 438.714-1/2013/3E).
Es ergibt sich daher aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Frankreich, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Die beschwerdeführende Partei legte im Laufe des Verfahrens Unterlagen zum Beweis von privaten Bindungen und erfolgter Integration während ihres ersten und jetzigen Aufenthaltes in Österreich vor. Ebenso ist die beschwerdeführende Partei mit einer in Österreich lebenden Armenierin verlobt und hat diese auch Ende 2013 traditionell geheiratet. Es ist daher jedenfalls in Bezug auf die beschwerdeführende Partei von privaten Interessen in Österreich auszugehen. Inwieweit die Beziehung zu ihrer Verlobten/traditionellen Ehefrau als faktisches Familienleben angesehen werden kann, ist mangels gemeinsamen Haushalts fraglich, wird jedoch im gegenständlichen Fall angenommen.
Diesen privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich stehen jedoch Interessen der Öffentlichkeit am Schutz der öffentlichen Ordnung gegenüber. Im gegenständlichen Fall vermag die Interessensabwägung nicht im Sinne der beschwerdeführenden Partei auszuschlagen:
Ihrem Aufenthalt in Österreich von einmal ca. zwanzig Monaten und einmal fünfeinhalb Monaten steht ein Aufenthalt von mehr als zweieinhalb Jahren in Frankreich selbst gegenüber. Damit hielt sich die beschwerdeführende Partei bereits länger im Zielstaat auf, als in Österreich. Obwohl die beschwerdeführende Partei durch ihren Schulbesuch, ihre Freiwilligenarbeit und ihren Deutschkurs-Besuch in Österreich sicher nicht vernachlässigbare Integrationsschritte gesetzt hat, müssen diese ihrer Integration in Frankreich gegenübergestellt werden, wo die beschwerdeführende Partei gelebt und gearbeitet hat und daher - während eines längeren Zeitraums als in Österreich - soziale Bindungen aufgebaut haben muss.
Betreffend die Beziehung zur Verlobten bzw. traditionellen Ehefrau der beschwerdeführenden Partei soll dieser eine emotionale Intensität nicht abgesprochen werden. Allerdings wurde diese Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet, in dem der prekäre Aufenthaltsstatus der beschwerdeführenden Partei bekannt gewesen sein muss, da sich dieser in Österreich immer nur auf ein laufendes Asylverfahren gründete. Außerdem war auch diese Beziehung durch den langen Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Frankreich unterbrochen.
Die Beziehung der beschwerdeführenden Partei zur Familie ihrer Verlobten kann unter soziale Bindungen in Österreich eingeordnet werden. Eine finanzielle oder besondere sonstige Unterstützung durch diese wurde jedoch nicht substantiiert und belegt.
Insgesamt stehen den bedeutenden öffentlichen Interessen solche der beschwerdeführenden Partei gegenüber, die sich auf einem unsicheren Aufenthaltsstatus und eine relativ kurze und unterbrochene Aufenthaltsdauer in Österreich gründet. Wenn nun außerdem die längere Aufenthaltsdauer in Frankreich und die dort unzweifelhaft etablierten sozialen Bindungen mitberücksichtig werden, fällt die Abwägung zugunsten der öffentlichen Interessen aus.
3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Frankreich keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.
4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofes der Europäischen Union und des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben.
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