W208 1433085-1•BVwG W208 1433085-1
W208 1433085-1Tribunal Administrativo Federal2 de mai. de 2014
alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit
W208 1433085-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, als Einzelrichter, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2013, AZ 12 00.918-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I 100/2005 idgF abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.04.2015 erteilt.
III. Der Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger AFGHANISTANS, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 20.01.2012 beim Verlassen eines aus GRIECHENLAND kommenden Containers auf dem Firmengelände einer Spedition in OBERÖSTEREICH, gemeinsam mit 12 anderen Asylwerbern, von der Polizei festgenommen. Er stellte am 21.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 21.01.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Dari und mittelmäßig Englisch spreche, schiitischer Muslim sei und der Volksgruppe der HAZARA angehöre. 1996 wäre er in der Provinz MAYDAN WARDAK geboren, 16 Jahre alt, hätte nie eine Schule besucht, sondern wäre im IRAN von Landsleuten unterrichtet worden. Zuletzt wäre er als Steinbrucharbeiter tätig gewesen. Er sei ledig, der Aufenthalt seiner Eltern sei ihm ebenso unbekannt wie jener seiner drei Brüder (13, 11, 9 Jahre alt). Zu seiner Fluchtgeschichte gab er im Wesentlichen folgendes an: Er habe vor ca. 5 Monaten den IRAN
XXXX verlassen und sei über die TÜRKEI und GRIECHENLAND (dort wäre er 4 Monate in ATHEN gewesen), wo er von einem Schlepper in einen Container auf einem Zug eingesperrt worden wäre, aus den ihn die österreichische Polizei befreit habe. Konkret zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an: "Als ich mich vor 6 Jahren noch in AFGHANISTAN aufhielt, besuchte ich die Koranschule. Als ich eines Tages von der Koranschule zurückkam, war kein Familienangehöriger von mir zuhause. Ich habe die Nachbarn gefragt, wo sich meine Familie befindet. Niemand konnte mir eine Antwort geben. Ich habe dann festgestellt, dass viele Häuser in meinem Ort verbrannt waren. Eine Nachbarin nahm mich und sagt, dass wir AFGHANISTAN verlassen müssen. Ich ging dann mit ihnen in den IRAN. Ich habe jetzt den IRAN verlassen, weil ich mich dort illegal aufgehalten habe und die Gefahr besteht, dass ich nach AFGHANISTAN abgeschoben werde. Wenn ich nach AFGHANISTAN zurückkehre, werde ich umgebracht oder ich muss mit den Taliban kämpfen." Er wisse nicht was mit seiner Familie geschehen sei, er habe Angst, dass er dort umgebracht werde und er habe dort keine Möglichkeit eine richtige Schule zu besuchen.
3. Im Container wurde den BF betreffende griechische Dokumente gefunden, die sich nach Übersetzung als Ladung und Bescheid (datiert 22.11.2011) der do. Ausländerabteilung über dessen Aufgriff und beabsichtigte Abschiebung darstellten. In diesem Dokumente ist als Geburtsdatum des BF 01.01.1995 vermerkt.
4. Aufgrund von Zweifeln hinsichtlich der Altersangabe von 16 Jahren (am 21.01.2012) wurde vom Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Feststellung des Alters eingeholt. Bei der Untersuchung die am 15.02.2012 stattfand, gab der BF an, er sei im Jahr 1374 (=1995/1996) geboren. Der Gutachter kam nach Durchführung der obligatorischen Untersuchungen (multifaktorielle Befunderhebung) jedoch zum Schluss, dass das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum mit dem 14.02.1995 anzusetzen sei und hinsichtlich des BF zum Untersuchungszeitpunkt daher ein Mindestalter von ca. 17 Jahren anzunehmen sei und daher eine Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Das Bundesasylamt setzte daraufhin das Geburtsdatum zum Zweck des Asylverfahrens mit XXXX fest.
5. Am 28.03.2012 wurde der BF (er gab an auch sehr gut Farsi zu sprechen) vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er gesund und arbeitsfähig sei, keine Medikamente nehme und zuletzt im IRAN in einer Fabrik vier oder fünf Jahre als STEINMETZ gearbeitet habe, wo er am Tag 7.000,- iranische Toman, umgerechnet sei ein Euro 2.300,- Toman, verdient habe. Er habe keinen freien Tag gehabt, die Fabrik nie verlassen und sich das Geld für die Reise nach GRIECHENLAND (3,3 Millionen Toman) so verdient zu haben. Die 500,- Euro für die Reise von GRIECHENLAND nach ÖSTERREICH habe er von einem Onkel im IRAN erhalten, der es ihm geschickt habe.
Er habe in AFGHANISTAN in der Provinz MAIDAN WARDAK, XXXX, im Dorf XXXX gelebt. Er sei 1385 (2006) in den IRAN ausgereist. Es habe damals Kämpfe gegeben, KUCHI das seien Taliban, hätten sein Dorf in Brand gesetzt. Er sei noch sehr jung gewesen, seine Verwandten hätten ihn mitgenommen.
Wenn er nach AFGHANISTAN zurückkehre, müsste er in die Armee und würde dort von den Taliban getötet werden. Weder er noch seine Verwandten seien jemals wieder nach AFGHANISTAN zurückgekehrt, er habe niemanden mehr in AFGHANISTAN, es würde sehr schwer für ihn sein.
6. Mit Schreiben vom 11.06.2012 übermittelte das MAGISTRAT 11, AMT
FÜR JUGEND UND FAMILIE, REFERAT FÜR FREMDENRECHTLICHE VERTRETUNGEN,
eine Stellungnahme an das Bundesasylamt, in dem es ausführte, dass aufgrund des Satzes im Altersbefund: "Das behauptete Lebensalter fällt mit dem ggstl. festgestellten Mindestalter nahe zusammen."; aus der Sicht des gesetzlichen Vertreters der Befund geeignet sei, die Glaubwürdigkeit der Angaben des minderjährigen BF zu seinen persönlichen Daten zu bestätigen.
7. Am 13.06.2012 langte im Bundesasylamt ein ebenfalls von der MA 11 übermittelter Beschluss des BEZIRKSGERICHTS XXXX (BG) vom 04.06.2012 ein, indem im Zweifel als Geburtsdatum des BF, der 31.12.1996 festgestellt und die Obsorge für den BF dem Jugendwohlfahrtsträger WIEN (AJF WIEN) übertragen werde.
8. Anlässlich einer entsprechenden Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes, in der der BF gem. § 15 AsylG aufgefordert wurde, dass ihm mögliche zu unternehmen, um seine Eltern bzw. den Cousin seines Vaters im IRAN oder in AFGHANISTAN ausfindig zu machen, übermittelte das AJF am 24.10.2012 einen entsprechenden Suchantrag des BF an das ROTE KREUZ sowie einen Brief an den Onkel im IRAN und teilte mit, dass es den BF bis zum 31.12.2014 im Asylverfahren gesetzlich vertreten werde, da ein rechtsgültiger Beschluss des BG vorliegen würde, in welchem das Geburtsdatum mit 31.12.1996 festgesetzt worden sei.
9. Am 17.12.2012 übermittelte das AJF den Antwortbrief des Onkels aus dem IRAN (datiert 29.08.1991 = 19.11.2012), indem dieser mitteilte, dass er damals bei seiner Flucht weder Dokumente des BF habe mitnehmen können noch wisse wo dessen Eltern sich aufhalten. Er sei nach seiner Flucht nicht wieder nach AFGHANISTAN zurückgekehrt, weil er dafür kein Geld hätte und es auch zu unsicher sei. Der Brief endet mit der Aufforderung seine Eltern auf dem Weg zwischen der TÜRKEI und GRIECHENLAND zu suchen.
10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2013, AZ 12 00.918-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach AFGHANISTAN ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft, eine Bedrohung nicht gegeben sei. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks (Verwandte im IRAN, die ihn auch in AFGHANISTAN unterstützen könnten), seines Gesundheitszustandes, seiner Berufsausbildung, seiner engen Verbindungen zu seinen heimatlichen kulturellen Traditionen und Lebensweisen (er habe auch im IRAN mit anderen Afghanen eng zusammengearbeitet), könne er sich jederzeit eine Unterkunft in KABUL, HERAT, MAZAR-E SHARIF oder einer anderen größeren Stadt nehmen und entweder in seinem Beruf als Steinmetz oder durch sonstige körperliche Arbeit seine Existenz sichern. Insbesondere KABUL sei von der Regierung kontrolliert, sicher über den Flughafen erreichbar und bestünde dort für den BF kein reales Risiko, in eine aussichtslose Lage zu geraten. In AFGHANISTAN würde keine Wehrpflicht existieren, sodass eine Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Nationale Armee ebenso unbegründet sei, wie jene mit den Taliban kämpfen zu müssen. Er habe keine familiären oder sonstigen nach Art. 8 EMRK schützenwerte Interessen in ÖSTERREICH, sodass den Interessen eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesen die höhere Bedeutung zukommen.
Hinsichtlich der Altersfeststellungen wurde angeführt, dass er selbst das Jahr 1374 (=Zeitraum zwischen dem 21.03.1995 und 19.03.1996) als sein Geburtsjahr angegeben und im medizinischen Gutachten zum Untersuchungszeitpunkt 15.02.2012 ein Mindestalter von 17 Jahren festgestellt worden. Das Gutachten sei schlüssig und es werde daher festgestellt, dass der BF am 15.02.2013 bereits volljährig sei. Das Urteil des BG mit dem das Geburtsdatum 31.12.1996 festgelegt worden war, sei offensichtlich in Unkenntnis dieser Tatsachen erfolgt und daher nicht nachvollziehbar.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen gesetzlichen Vertreter dem AJF, am 21.02.2013, zur Gänze Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 26.02.2013 (eingelangt am 01.03.2013), dem AsylGH zur Entscheidung vorgelegt.
Einleitend wurde festgestellt, dass das AJF aufgrund des Beschlusses des BG weiterhin von der Minderjährigkeit des BF (Geburtsdatum 31.12.1996) ausgehe. Dem BG sei das medizinische Gutachten zur Altersfeststellung nicht vorgelegen, weil dieses dem AJF knapp eineinhalb Monate nach der Antragstellung und zwei Tage nach Beschlussfassung durch das BG am 06.06.2013 zur Stellungnahme zugestellt worden sei.
Inhaltlich wurde die Beschwerde zu § 3 AsylG ausgeführt, dass der BF sehr wohl aus begründeter Furcht vor den kämpferischen Auseinandersetzungen (zwischen Hazara und nomadisierenden Paschtunen) in seinem Heimatdorf, mit seinen verbliebenen Verwandten in den IRAN geflüchtet sei. Die Schutzunfähigkeit des Staates sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Er hätte aufgrund seiner persönlichen Situation und der Sicherheitslage keine Möglichkeit einer Wiederansiedelung in seinem Heimatstaat. Die Aussagen des BF seien im Wesentlichen gleichlautend und glaubhaft gewesen. Als Beweis wurde ein ACCOR-Bericht (a-7974 vom 23.04.2012) zu den Überfällen der Kuchis im Distrikt BEHSUD und zwei VwGH-Entscheidungen, 11.10.2000, 2000/01/0172; 11.11.1998, 98/01/0274 angeführt. Die Flucht sei aus Gründen der Nationalität bzw. der Zugehörigkeit zur Volksgruppe des Hazara erfolgt.
Zur unsicheren Lage in AFGHANISTAN wurden weitere VwGH-Entscheidungen und Ausführungen getätigt, die belegen sollen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF nicht existiert. Der BF habe in AFGHANSTAN seit 2006 kein soziales Netzwerk mehr.
Das Bundesasylamt habe sich mit diesen Fakten nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Zu § 8 AsylG wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Minderjährigkeit des BF und die katastrophalen Lebensverhältnisse, die Menschenrechtslage und die sicherheitspolitische Situation nicht ausreichend in das Verfahren eingeflossen sei. Zitiert wurde insbesondere eine UNHCR-Richtlinie zur Lage von Kindern als Flüchtlinge von 22.12.2009, ein Erkenntnis des AsylGH vom 29.07.2008, D4 309468-2/2008/3E sowie diverse Länderinformationen.
Daher sei auch eine Ausweisung gem. § 10 AsylG unzulässig.
Es werde daher beantragt dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen, in eventu die Ausweisung aufzuheben bzw. das Verfahren zur Ergänzung des mangelhaften Sachverhalts an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
12. In der Folge regte das Bundesasylamt auf Basis des medizinischen Sachverständigengutachtens die Aufhebung des Beschlusses des BG über die Obsorge an. Das BG lehnte dies mit Beschluss vom 26.03.2013 ab und stellte dazu fest, dass die Wirkung der Altersfeststellung aus der Sicht des Gerichts keine Bindung über das Obsorgeverfahren hinaus entfalten würde und die Frage der Volljährigkeit eine Vorfrage im behördlichen Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes sei, welche diese als Vorfrage selbst zu lösen habe.
13. Mit Schreiben vom 28.03.2014 beantragte das AJF als gesetzlicher Vertreter nunmehr eine mündliche Verhandlung beim BVwG. Nach neuerlicher Auseinandersetzung mit der Frage der Minderjährigkeit, wurde ausgeführt, dass der BF mittlerweile beachtliche Integrationsleistungen erbracht hätte, es würde seit einem Jahr kein Dolmetscher mehr gebraucht, der BF hätte seinen Hauptschulabschluss mit gutem Erfolg absolviert (DEUTSCH Note 2), er habe sich für das Wintersemester 2014/2015 an der HTL angemeldet und belege dzt. einen Weiterqualifizierungskurs "Deutsch, Englisch und Mathematik"). Er engagiere sich darüber hinaus beim ROTEN KREUZ, habe mehrere Kurse besucht und helfe im "Team Österreich Tafel" ehrenamtlich. Weiters habe er regen Kontakt mit österreichischen Gleichaltrigen und sei politisch interessiert. Der BF lebe seit rund 8 Jahren außerhalb seines Heimatstaates und über zwei Jahre im westlich geprägten Ausland im Falle seiner Rückkehr würde er in eine ausweglose Lage geraten und sei eine Abschiebung daher im Lichte des § 3 EMRK und der RSpr des BVwG (W113 1431223-1/6E vom 27.02.2014) unzulässig. Darüber hinaus drohe ihm in AFGHANISTAN Verfolgung im Sinne der GFK aus Gründen seiner Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und seiner politischen Gesinnung, er können im Falle einer Rückkehr seine existentiellen Grundbedürfnisse nicht ausreichend befriedigen. Beigelegt wurden diverse Kursbestätigungen und insbesondere ein Externistenprüfungszeugnis über die 4. Klasse Hauptschule mit Noten zwischen Sehr Gut und Befriedigend.
14. Am 17.04.2014 langte beim BVwG eine Stellungnahme zu den im Rahmen der Ladung übermittelten Länderfeststellungen ein, indem mitgeteilt wurde, dass den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten werde. Resümierend wurde ausgeführt, dass der BF der der Volksgruppe der Minderheit der Hazara angehöre aufgrund der rechtsstaatlichen Defizite und seinen Fluchtgründen in AFGHANISTAN insbesondere in seiner Heimatprovinz WARDAK mit Verfolgung aus den Gründen der GFK (Religion, Nationalität) zur rechnen habe und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten würde, weil er ein alleinstehender Minderjähriger ohne familiäre Anknüpfungspunkte sei. Er lebe seit knapp 8 Jahren außerhalb AFGHANISTANS und habe auch keinerlei emotionale Anknüpfungspunkte mehr, ja nicht einmal mehr die Moschee besuche. Beigelegt war die Antwort des ROTEN KREUZES zur Suchanfrage nach den Eltern, die sinngemäß lautet: "Die Suche vor Ort ist negativ verlaufen. Die Kollegen haben in XXXX mit dem Community-Vertreter, den Dorfältesten und anderen Bewohnern gesprochen; jedoch kannte niemand die gesuchte Person bzw. den Antragsteller. Man war auch bei der XXXX XXXX - Schule und hat mit dem Direktor, den Lehrern und einigen Schülern gesprochen - dort ist die Familie ebenfalls nicht bekannt."
15. Bei der am 23.04.2014 beim BVwG durchgeführten Verhandlung, die ohne Dolmetscher und in Anwesenheit des AJF durchgeführt wurde, gab der BF im Wesentlichen an, sein Onkel mit dem er 2006 von seinem Heimatdorf im Alter von 9 - 10 Jahren in den IRAN geflüchtet sei, habe ihm 2012 gesagt, dass er im 16. Lebensjahr sei, er nehme das vom Bundesamt aufgrund des medizinischen Gutachtens festgestellte Geburtsdatum XXXX zur Kenntnis, er habe dazu keine Dokumente. Sein Onkel sei damals 18 oder 19 Jahre gewesen und habe bei ihnen gewohnt, weil er keine Familie mehr gehabt habe. Er habe die Dolmetscher in den Einvernahmen davor verstanden, wenngleich ihm die Aussprache etwas fremd gewesen sei, die Übersetzungen seien im Großen und Ganzen in Ordnung gewesen.
Zu seiner Integration legte er die Originale der bis zur Verhandlung übermittelten Dokumente vor: Kursbestätigungen, Externistenprüfungszeugnis Hauptschulabschluss, Empfehlungsschreiben, Anmeldung Vorkolleg HTL. Er belegte dadurch seine Aussagen hinsichtlich seine Engagements beim ROTEN KREUZ, bei den XXXX, den XXXX und hinsichtlich seiner Ausbildung bzw. gesellschaftlichen Kontakten zu Österreichern.
Befragt nach allfälligen Kontakten in seine Heimat, gab er an, nur Kontakt zu seinem Onkel im IRAN zu haben, mit dem er hin und wieder telefoniere und nach AFGHANISTAN überhaupt keine Kontakte zu haben sowie dort auch nichts zu besitzen. Er glaube seine Familie, die er 2006 nach dem Überfall der Kuchi verloren habe, würden überhaupt nicht mehr leben.
Hinsichtlich einer allfälligen Benachteiligung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religion, gab er an, er sei Schiiet und Hazara und sei aus diesem Grund schon damals in AFGHANISTAN von den Angehörigen der sunnitischen Mehrheit nicht als richtiger Muslim gesehen und von den Kindern beschimpft worden. Selbst in ÖSTERREICH im Flüchtlingsheim habe man sein T-Shirt zerschnitten, weil den sunnitischen Mitbewohnern die Aufschrift nicht gepasst habe. Er habe seine Einstellung zum Glauben seit er in ÖSTERREICH sei, ein bisschen geändert.
Aufgefordert das fluchtauslösende Ereignis aus AFGHANISTAN noch einmal zu schildern führte er aus, er wäre an diesem Tag in der Koranschule der Moschee gewesen, die sich 20 Minuten von seinem Elternhaus entfernt befunden habe. Er habe an diesem Tag früher als die anderen (um die Mittagszeit) nach Hause gehen müssen, weil er seinem Vater bei der Feldarbeit habe helfen sollen. Als er in seine Wohngegend gekommen sei, habe er schon ein ungutes Gefühl gehabt und dann habe er die brennenden und rauchenden Häuser gesehen, Kalaschnikows seien vor den Häusern herumgelegen (praktisch jeder Dorfbewohner habe eine gehabt und diese seien wohl auf der Flucht zurückgelassen worden) und sonst sei niemand zu sehen gewesen. Er habe gerufen und sei dann voller Angst zurück zur Schule gelaufen, weil niemand da gewesen sei, auf Einschüsse in Mauern habe er nicht geachtet und auch davon keine Schüsse oder Lärm in der Koranschule wahrgenommen. Auf dem Weg zurück habe er seinen Onkel getroffen, des sich ebenfalls auf dem Heimweg befunden habe. Dieser habe ihm gesagt, dass sie sofort weg müssten die Kuchis hätten das Dorf angegriffen. Tote habe er keine gesehen, es sei einfach niemand mehr da gewesen. Sie seien zu Fuß ins nächste Dorf, dort habe sein Onkel einen Schlepper gekannt, der sie zur iranischen Grenze in eine Wohnung gebracht habe, wo sie 2 Tage gewesen wären. Sie hätten kein Geld gehabt, aber der Schlepper habe gesagt, er würde sie nach XXXX zu einem Steinbruch bringen und dort könnten sie den Schlepperlohn abarbeiten. Er könne sich noch an den öligen Geschmack des Wassers erinnern, dass er auf der Flucht zu trinken bekommen und die Angst und Verzweiflung, weil er seine Eltern nicht mehr gefunden habe. Auf dem Weg zur Grenze habe er die Kuchis gesehen (Männer mit langen Bärten, Gewehren und Gewändern), vor Männern mit langen Bärten würde er sich heute noch fürchten. Er habe deshalb gewusst, dass es sich bei diesen um Kuchis handelte, weil ihm sein Vater und sein Onkel von ihnen erzählt hätten, auch dass diese gefährlich wären und er sie jeden Sommer am Dorf vorbei habe ziehen sehen.
Darauf hingewiesen, dass nach den verfügbaren Länderinformation die Übergriffe der Kuchis in WARDAK erst im Sommer 2007 gewesen wären und zu 2006 nichts vorliege, gab er an, dass er nur sagen könne was er gesehen und er dabei seine Eltern verloren habe. Der gesetzliche Vertreter (AJF) ergänzte, dass es durchaus denkbar sei, dass kleinere Übergriffe die Jahre davor nicht erfasst worden wären.
Gefragt, wo das im Suchauftrag des ROTEN KREUZES genannte XXXX liege und dass dort sich niemand an seine Eltern oder ihn erinnern könne, auch bedeuten könne, dass er nie dort gelebt habe, gab er an, das sei ein Teil seines Dorfes und es sei damals niemand mehr dagewesen, wahrscheinlich seien dort jetzt ganz andere Leute.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Es steht fest, dass er spätestens am XXXX geboren und damit nicht mehr minderjährig ist, afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der HAZARA sowie schiitischer Moslem ist. Er spricht Dari und Deutsch und hat in ÖSTERREICH den Hauptschulabschluss mit gutem Erfolg nachgeholt. Er ist nicht vorbestraft. Am 20.01.2012 ist er nach ÖSTEREICH illegal eingereist.
Glaubhaft ist, dass sein Vorname "XXXX" geschrieben wird, er gemeinsam mit seinem Onkel 2006 aus seiner Heimatprovinz MAYDAN WARDAK im Dorf XXXX, Ortsteil XXXX, wo er mit seinen Eltern und drei Geschwistern gelebt hat, in den IRAN gegangen ist, sich dort mehrere Jahre aufgehalten hat und danach über GRIECHENLAND (wo er ebenfalls mehrere Monate war), nach ÖSTERREICH eingereist ist. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus AFGHANISTAN war er 10 - 11 Jahre alt und minderjährig, im Zweifel wird als glaubhaft angenommen, dass er seine Eltern und Geschwister ihm Zusammenhang mit der Flucht verloren hat.
Weiters ist glaubhaft, dass er als Vertreter der Minderheit der schiitschen HAZARA in seiner Heimat Beschimpfungen der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt war, weil diese die Sunniten nicht als echte Muslime betrachten.
Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates und dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre, konnten hingegen von diesem nicht glaubhaft gemacht werden.
Der BF ist gebildet, gesund und arbeitsfähig, dennoch ist nicht anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird, zumal er nach seinen glaubhaften Angaben in seiner Heimatprovinz weder über eine Unterkunftsmöglichkeit noch über Unterstützungsmöglichkeiten durch Familie und Verwandte oder finanzielle Mittel verfügt. Hinsichtlich der Kultur und Religion seiner Heimat hat er eine moderate und kritische Einstellung, die es ihm schwer machen würde, dort nicht diesbezüglichen Anfeindungen ausgesetzt zu werden.
Der BF hat in ÖSTERREICH zwar keine Familienangehörigen oder Verwandten, verfügt aber über ein breites Netzwerk an österreichischen Unterstützern und Förderern, die es ihm ermöglicht haben, dass er binnen kurzer Zeit, die Sprache erlernt und den Hauptschulabschluss nachmachen konnte. Er ist sowohl sozial (XXXX, ROTES KREUZ) als auch politisch engagiert (XXXX) und hat eine klare Zukunftsperspektive durch Absolvierung der HTL. Seine kulturelle und religiöse Einstellung ist nur mehr sehr schwach von seinem Herkunftsland beeinflusst und westlich orientiert.
Eine Integration des BF in ÖSTERREICH in besonderem Ausmaß liegt somit trotz der relativ kurzen Aufenthaltszeit von knapp über zwei Jahren vor.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
AFGHANISTAN ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - AFGHANISTAN, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN vom Januar 2014, S.
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird AFGHANISTAN als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: AFGHANISTAN: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in AFGHANISTAN - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [AFGHANISTAN Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in AFGHANISTAN 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich AFGHANISTAN in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen AFGHANISTAN.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN vom 4. Juni 2013, S. 4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in AFGHANISTAN von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung AFGHANISTANs betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im AFGHANISTAN-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in AFGHANISTAN vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "AFGHANISTAN: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in AFGHANISTAN" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, AFGHANISTAN vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in AFGHANISTAN auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in AFGHANISTAN beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf KABUL oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an AFGHANISTANs Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von AFGHANISTAN, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum KABUL eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen AFGHANISTAN und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Sicherheitslage in der Provinz MAIDAN WARDAK
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.
(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.
(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)
Zu den Vorfällen mit Kuchi lassen die ua. Quellen folgende Feststellungen zu:
Im März 2008 gab es Demonstrationen von Hazara in Kabul, die gegen die herannahenden Kuchi-Karawanen protestierten. Im Juli 2007 griffen bewaffnete Kuchi von den Bergen her den östlichen Distrikt BEHSOOD an und vertrieben dort die Bewohner aus den Dörfern. Die Aggressoren verwendeten auch Panzerfäuste, zündeten Häuser an und töteten ein Dutzend Menschen. Der Konflikt wurde deshalb gewaltsam, weil er auch politisch missbraucht wurde und beide Seiten sich bewaffnet haben. Eine Verfolgung von einzelnen Personen über das Konfliktgebiet (die Weidegründe) hinaus ist sehr unwahrscheinlich.
ACCORD Anfragebeantwortung zu AFGHANISTAN: Provinz WARDAK:
Sicherheitslage (speziell BEHSUD), Lage der HAZARA (Repressalien durch KUCHI) 01.01.2012
www.ecoi.net/local_link/224899/346583_de-html)
SPIEGEL ONLINE, 19.04.2008, "Nomaden in Afghanistan - Kampf mit Panzerfäusten um Gras" www.spiegel.de/politik/ausland/nomaden -in-afghanistan-kampf-mit-panzerfäusten).
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in AFGHANISTAN. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in AFGHANISTAN erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in AFGHANISTAN festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in AFGHANISTAN, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In AFGHANISTAN", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of AFGHANISTAN:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In AFGHANISTAN" vom 3. Juli 2013)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In KABUL und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Die meisten dieser Medien können sich nicht selbst finanzieren und sind daher auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf die Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wach-sende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist da-her eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 9)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in AFGHANISTAN grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion AFGHANISTANs (Artikel 2 der Verfassung). Die von AFGHANISTAN ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in AFGHANISTAN daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in AFGHANISTAN vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
HAZARA
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in AFGHANISTAN in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 11)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass AFGHANISTAN weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in KABUL können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in KABUL behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt AFGHANISTAN nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in KABUL einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - AFGHANISTAN, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in KABUL für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in KABUL weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in KABUL Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in AFGHANISTAN keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to KABUL, vom 29. Mai 2012)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in AFGHANISTAN. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in AFGHANISTAN: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"AFGHANISTAN: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011).
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in AFGHANISTAN" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt und in der Verhandlung vor dem BVwG, seiner Beschwerde und den Dokumenten im Akt. Insbesondere gab der BF in der Verhandlung an, dass er sich nun da er gebildet sei, mit den Ursprüngen seines Namens auseinandergesetzt habe und die richtige Schreibweise nicht XXXX sondern XXXX sei.
Das Geburtsdatum des BF wird mit XXXX angesetzt, weil er selbst es nur vom Hörensagen kennt und die Festlegung des Bundesasylamtes demgegenüber aufgrund eines medizinisches Sachverständigengutachten erfolgte, bei dem der Gutachter nach Durchführung der obligatorischen Untersuchungen (multifaktorielle Befunderhebung) zum Schluss kam, dass das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum der 14.02.1995 sei. Der diesbezüglich anderslautende Beschluss des BG XXXX ist im Zweifel ergangen und ohne Kenntnis des Gutachtens ergangen. Diese Zweifel sind nunmehr ausgeräumt, der BF ist daher nicht mehr als minderjährig anzusehen und die Identitätsdokumente entsprechend anzupassen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF in AFGHANISTAN und in ÖSTERREICH stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren und die vorgelegten Bescheinigungen, sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen.
Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF bei der Erstbefragung, die vor dem Bundesasylamt und die im Verfahren vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF bei der Erstbefragung (21.01.2012) vor, dass er im Jahre 1996 von der Koranschule nach Hause gekommen sei, sei kein Familienangehöriger mehr dagewesen, viele Häusern wären verbrannt gewesen, eine Nachbarin habe ihn mitgenommen und mit dieser sei er in den IRAN gegangen, wenn er zurückkehren müsste, würde er getötet oder er müsste mit den Taliban kämpfen.
Bei der drei Monate späteren Hauptbefragung (28.03.2011) gab er an, es habe damals Kämpfe gegeben, Kuchi das seien Taliban, hätten das Dorf in Brand gesetzt, seine Verwandten hätten ihn mitgenommen. Weder er noch seine Verwandten seien jemals in ihre Heimat zurückgekehrt, wenn er zurückmüsse, müsse er in die Armee und werde dort von den Taliban getötet, er habe niemanden mehr in AFGHANISTAN.
Bei der am 23.04.2014 stattgefundenen Verhandlung beim BVwG führte er an, er habe als er von der ca. 20 Minuten Fußweg entfernten Koranschule gegen Mittag nach Hause gegangen sei, die brennenden und rauchenden Häuser gesehen, Kalaschnikows seien vor den Häusern herumgelegen (praktisch jeder Dorfbewohner habe eine gehabt und diese seien wohl auf der Flucht zurückgelassen worden) und sonst sei niemand zu sehen gewesen. Er habe gerufen und sei dann voller Angst zurück zur Schule gelaufen, weil niemand da gewesen sei, auf Einschüsse in Mauern habe er nicht geachtet und auch davon keine Schüsse oder Lärm in der Koranschule wahrgenommen. Auf dem Weg zurück habe er seinen Onkel getroffen, des sich ebenfalls auf dem Heimweg befunden habe. Dieser habe ihm gesagt, dass sie sofort weg müssten, die Kuchis hätten das Dorf angegriffen. Tote habe er keine gesehen, es sei einfach niemand mehr da gewesen. Sie seien zu Fuß ins nächste Dorf, dort habe sein Onkel einen Schlepper gekannt, der sie zur iranischen Grenze gebracht habe.
Festzuhalten ist, dass das konkrete Fluchtvorbringen zahlreiche Widersprüche (kursiv hervorgehoben) enthält. Als Kern kann lediglich als glaubhaft angenommen werden, dass der BF gezwungen war als 11-jähriger Junge ohne seine Eltern und seine Geschwister sein Heimatdorf zu verlassen. Nicht nachvollziehbar ist, dass bei einem Überfall auf bewaffnete Dorfbewohner keinerlei Lärm oder sonstiges in der nur 20 Minuten entfernten Koranschule hörbar gewesen sein soll und nachdem Überfall niemand mehr dagewesen sein soll. Hat es hingegen gar kein Feuergefecht gegeben und die Dorfbewohner sind ohne Gegenwehr geflüchtet ist es einerseits unglaubwürdig, dass sie ihre Waffen einfach auf den Gehsteigen liegen lassen und bei der Flucht nicht irgendwer in der Koranschule vorbei läuft, die anscheinend außerhalb des Angriffsrichtung lag, um dort die Kinder abzuholen. Auffällig ist auch, dass der BF in der Erstbefragung seinen Onkel und die Kuchis gar nicht erwähnte, wo er noch heute vor Männern mit Bärten solche Angst habe und mit ersterem geflüchtet sein will.
Nach den Länderfeststellungen dokumentiert sind gewaltsame Übergriffe der Kuchis in der Heimatprovinz des BF überdies erst ab Sommer 2007 und nicht bereits im Sommer 2006.
Diese Widersprüche traten nicht nur zwischen der Erstbefragung und der Hauptbefragung auf, sondern auch direkt in der Verhandlung auf, sodass dass BVwG Zweifel daran hat, dass das diesbezüglich geschilderte Fluchtszenario tatsächlich persönlich so erlebt wurde. Dabei verkennt das BVwG nicht, dass es sich beim BF damals noch um ein 11-Jähriges Kind gehandelt hat, dass falls es derartiges erlebt mit hoher Wahrscheinlichkeit traumatisiert sein würde und daher in der Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt wäre.
Selbst wenn, man annehmen sollte, dass das fluchtauslösende Ereignis im Kern richtig ist, liegt kein Anhaltspunkt vor, dass eine aktuelle den BF persönlich betreffende Bedrohungssituation aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vorgelegen ist. Die Übergriffe der Kuchis erfolgten im Streit um knapper werdende Weidegründe. Die fallweisen Diskriminierungen weil der BF HAZARA war, hat dieser ebenso wie sein nunmehr nicht mehr so strenges Verständnis vom Islam erst in der Verhandlung vorgebracht und waren diese sehr allgemein gehalten. Das Argument der Zwangsrekrutierung entweder durch die Taliban oder durch die Regierung ist in der Verhandlung nicht mehr vorgebracht worden.
Der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Er hat dies auch genutzt und über das ROTE KREUZ und seinen Onkel im IRAN versucht nachzuweisen, dass seine Eltern tatsächlich verschwunden sind, dabei ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass das Faktum, dass in seinem Heimatdorf niemand mehr etwas von seiner Familie weiß, darauf hindeutet, dass diese tatsächlich von dort vertrieben wurde und daher mit ausreichender Wahrscheinlichkeit belegt.
In der Heimatprovinz des BF ist es ab 2007 zu massiven gewaltsamen Angriffen des Kuchis gekommen und wird diese nach den Länderfeststellung zumindest in den ländlichen Gebieten zunehmend von den Taliban bzw. regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert.
Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat die auf den in das Verfahren einbezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten und hat die Ausgewogenheit und Richtigkeit der ausgewählten Berichte nicht in Zweifel gezogen. Lediglich zu den Übergriffen der Kuchis wurde angeführt, dass diese möglicherweise auch schon im Jahr 2006 erfolgt und undokumentiert geblieben seien. Diese Stellungnahme kann die Beweiswürdigung allerdings nicht substantiiert erschüttern.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in ÖSTERREICH einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem BF - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, eine begründete Furcht aufgrund der vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse glaubhaft zu machen.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in AFGHANISTAN einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der BF eine derartige Verfolgung nie behauptet hat und in der Verhandlung nur allgemeine Bedenken dazu äußerte bzw. auf Beschimpfungen in der Kindheit verwies. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in AFGHANISTAN einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt. Sein nunmehr geänderter Zugang zum Islam und seine Befürchtungen allenfalls entweder von der Armee oder den Taliban rekrutiert zu werden und jedenfalls getötet zu werden sind nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert, dass ihnen Relevanz zukommen könnte.
Auch aus der allgemeinen Lage in AFGHANISTAN lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen war.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in ÖSTERREICH einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582).
Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar nicht mehr um einen minderjährigen, dennoch jungen, afghanischen Staatsangehörigen, welcher nach seiner Ausreise aus AFGHANISTAN, mit 11 Jahren im Sommer 2006, mehrere Jahre im IRAN gelebt hat und zu seinem Heimatstaat keine Bezugspunkte mehr aufweist. Er hat dort weder familiäre Anknüpfungspunkte, noch ein Vermögen, noch eine sonstige Existenzgrundlage. Die belangte Behörde hat nicht nur die Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ausreise außer Acht gelassen, sondern hat auch den Umstand der fehlenden familiären Beziehungen des BF zu Personen in seinem Heimatstaat zu wenig berücksichtigt. Dass er noch einen Onkel im IRAN hat, ist für eine Existenzaufbau in AFGHANISTAN nicht von Belang.
Eine Rückkehr in seinen Herkunftsort bzw. -provinz scheidet mangels familiärem Anschluss zur Gänze aus. Als interne Fluchtalternative könnten allenfalls andere große Städte in AFGHANISTAN in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet, vor allem für die Nacht, zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in den von Bundesasylamt angeführten Städten weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage unwahrscheinlich.
Daran ändert auch die Begründung der belangten Behörde nichts, der BF sei jung und gesund und könne arbeiten, weil das Bestehen eines familiären oder sonstigen Netzwerkes des BF in diesen Städten, nicht festgestellt wurde (vgl. VfGH 24.02.2014, U2112/2012-9). Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF, dass dieser im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom BVwG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des EGMR), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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